Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, KV-SG 2023/1
Entscheidungsdatum
14.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2023/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 10.10.2023 Entscheiddatum: 14.09.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2023 Art. 25 Abs. 1 2. Satz ATSG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 EG-KVG; individuelle Prämienverbilligung, Erlass der Rückerstattung. Guter Glaube verneint, da die provisorische Leistungszusprache einen expliziten Hinweis auf die nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung vorzunehmende Neuberechnung sowie eine allenfalls daraus resultierende Rückforderung enthielt. Von den Rekurrenten durfte trotz ihrer schwierigen familiären und gesundheitlichen Situation erwartet werden, dass sie diesen Hinweis zur Kenntnis nehmen. Die Rekurrenten durften auch nicht gutgläubig darauf vertrauen, dass die Steuerveranlagung mit der von ihr eingereichten Steuererklärung übereinstimmen werde. Abweisung des Rekurses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2023, KV-SG 2023/1 und KV-SG 2023/2). Entscheid vom 14. September 2023 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichter Michael Rutz und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler Geschäftsnr. KV-SG 2023/1, KV-SG 2023/2 Parteien

  1. A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. B., Rekurrenten, beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand individuelle Prämienverbilligung 2018 und 2019 (Erlass Rückforderung) Sachverhalt A. Am 2. Februar 2018 meldeten sich A. und seine Ehefrau B.___ (nachfolgend: Versicherte) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2018 an (vgl. die Akten der SVA zur IPV 2018 [KV-SG 2023/1 act. G 4.1; nachfolgend: IPV-2018-act.], insbesondere act. 1). Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 forderte die SVA den Versicherten auf, die Lohnausweise/Steuerbescheinigungen für das Jahr 2016 von sich und seiner Ehefrau einzureichen (IPV-2018-act. 2-1). Am 28. September 2018 liess C.___ der SVA die Steuererklärung der Versicherten für das Jahr 2016 zukommen (IPV-2018-act. 9 f.). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 gewährte die SVA den Versicherten für sich selbst sowie zwei ihrer drei Kinder unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens in der Höhe von Fr. 2'840. (Reineinkommen: Fr. 16'840.) eine IPV für das Jahr 2018 im Betrag von total Fr. 14'531.40. Die Verfügung vom 3. Oktober 2018 enthielt einen A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweis, dass diese auf einer provisorischen Berechnungsgrundlage beruhe. Für die Festsetzung des definitiven Anspruchs würde die Veranlagung über die Kantons- und Gemeindesteuern des massgebenden Jahres benötigt. Es sei zu beachten, dass die SVA auch ohne Zusendung der Veranlagung basierend auf den massgebenden, definitiven Steuerdaten eine Neuberechnung veranlasse, was zu einer Rückforderung oder einer Nachzahlung führen könne (IPV-2018-act. 12). Nach Eingang der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2016, gemäss welcher ein Reineinkommen von Fr. 102'200. ausgewiesen war, berechnete die SVA die Prämienverbilligung der Versicherten neu. Basierend auf einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 114'200. bestand kein Anspruch auf IPV für das Jahr 2018. Mit Verfügung vom 17. März 2020 forderte sie entsprechend für das Jahr 2018 den gesamten Betrag von Fr. 14'531.40 zurück (IPV-2018-act. 13). Dagegen erhoben die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, St. Gallen, am 7. April 2020 Einsprache. Gleichzeitig ersuchte Rechtsanwalt van der Werff um Akteneinsicht sowie Einräumung einer Frist zur ergänzenden Begründung der Einsprache (IPV-2018-act. 16). Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 zogen die Versicherten die Einsprache gegen die verfügte Rückforderung der IPV für das Jahr 2018 letztlich zurück. Indessen stellten sie bereits zusammen mit dem Rückzug der Einsprache ein Gesuch um vollständigen Erlass der Rückforderung. Zur Begründung verwiesen sie auf die auch bei der SVA dokumentierte gesundheitliche und finanzielle Situation des Versicherten. So sei es ihm insbesondere infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und unter anderem dem Tod seiner Tochter nicht möglich gewesen, sich um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern und er nehme mittlerweile nach einem längeren Unterbruch auch an Integrationsmassnahmen der SVA teil. Die Rückforderung bedeute demnach auch eine finanziell grosse Härte, weshalb diese dem Versicherten zu erlassen sei. Der Rechtsvertreter der Versicherten ersuchte entsprechend um Zustellung des Formulars für das Erlassgesuch und beantragte den Beizug aller Akten der SVA zum Versicherten. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung dieser Akten (IPV-2018-act. 37). Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 teilte die SVA dem Rechtsvertreter mit, aufgrund des Rückzugs der Einsprache sei die Verfügung betreffend die Rückforderung (für das Jahr 2018) per sofort in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung betreffend das Erlassgesuch werde separat zugestellt (IPV-2018-act. 38).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 wies die SVA das Gesuch um Erlass der Rückforderung für das Jahr 2018 ab. Im Rahmen der Ausführungen zum Sachverhalt wies die SVA darauf hin, dass auf die Zustellung von Beweismitteln und/oder einer ergänzenden Erläuterung aufgrund der klaren Beschaffenheit des Falls, seitens der SVA verzichtet werde. Ihren Entscheid begründete die SVA unter anderem damit, dass in der ursprünglichen, die IPV zusprechenden Verfügung vom 3. Oktober 2018 (IPV-2018- act. 12) auf die provisorische Berechnung sowie deren Konsequenz verwiesen worden sei. Folglich hätten die Versicherten damit rechnen müssen, dass die abschliessende definitive Anspruchsberechnung anhand der Steuerdaten zu einer Rückforderung führen könne. Aufgrund der Ausführungen sowie der ergangenen Hinweise in der Verfügung hätte auch einem Laien der Sachverhalt einer möglichen Rückforderung bewusst sein müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das verwendete Reineinkommen offensichtlich nicht habe korrekt sein können, da sich dieses gemäss der Steuerveranlagung ganz augenscheinlich in einem weit höheren Rahmen befunden habe. Den Versicherten habe es im Übrigen freigestanden, der SVA die tatsächlichen Erwerbseinkünfte/Reineinkommen sowie Vermögensverhältnisse 2016 zeitnah mitzuteilen. Der Hinschied der Tochter und die schlechte gesundheitliche Verfassung des Versicherten würden nicht in den guten Glauben "hineinspielen". Der gute Glaube könne aufgrund der ergangenen Informationen und deren Auswirkungen bei provisorischer Berechnung widerlegt werden. Infolge fehlenden guten Glaubens entfalle die Prüfung der grossen Härte (IPV-2018-act. 42). A.b. Dagegen erhoben die Versicherten, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt van der Werff, am 13. September 2022 Einsprache (IPV-2018-act. 43). In einer ergänzenden Begründung vom 13. Oktober 2022 ersuchten sie zunächst nochmals um Akteneinsicht. Die dem Rechtsvertreter der Versicherten zugestellten Akten seien offenkundig und eingestandenermassen nicht vollständig und offenbar bewusst nicht offengelegt worden. Die vollständige Akteneinsicht sei vorliegend umso wichtiger, als mit der Verfügung vom 17. März 2020 eine Rückforderung erfolgt sei, welche sich offenbar auf eine definitive (Ermessens)Veranlagung stütze, die gemäss Akten aber erst am 14. (richtig: 15. [vgl. IPV-2018-act. 14 f.]) April 2020 der SVA zugesendet worden sein soll. Es sei mithin fraglich, wann die SVA Kenntnis von den definitiven Steuerdaten erhalten habe und überhaupt, wann die Leistungen ausgerichtet worden A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien. Auch hierzu gäbe es keine Dokumente. Insofern verunmögliche die zu Unrecht eingeschränkte Akteneinsicht auch die Möglichkeit, sich umfassend zum Verfahrensergebnis zu äussern und die Einhaltung der Verwirkungsfristen zu überprüfen. Vorsorglich werde bestritten, dass diese – namentlich die relative einjährige Frist – eingehalten seien. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die Erlassverfügung vom 29. Juli 2022 so oder anders aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SVA. In diesem Zusammenhang werde um Zusprechung eines angemessenen Honorars von mindestens Fr. 500. (zzgl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ersucht. Unabhängig von der Verletzung des rechtlichen Gehörs hätten sie im Zeitpunkt des Leistungsbezugs davon ausgehen können, dass die IPV zu Recht gewährt worden sei, weil die Einkommenssituation in der Realität tatsächlich zum Leistungsbezug berechtigt hätte und die provisorische Steuererklärung 2016 über den Treuhänder eingereicht worden sei, weshalb sie von deren Richtigkeit hätten ausgehen können. Dass es schliesslich trotz Einreichung der Steuererklärung 2016 zu einer Ermessensveranlagung gekommen sei, könne ihnen mit Sicherheit nicht angelastet werden. Der Hinweis in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2022, wonach «auf Grund der ergangenen Informationen wie dessen Auswirkungen bei provisorischer Berechnung der gute Glaube widerlegt werden könne», schlage mithin fehl. Für eine solche rückwirkende Verneinung des guten Glaubens fehle es an einer Gesetzesgrundlage. Massgeblich sei einzig der gute Glaube während des Leistungsbezugs; dieser sei gegeben. Sie hätten sich keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht und es habe – wie in der Verfügung vom 29. Juli 2022 zu Recht festgehalten worden sei – auch kein Meldezwang der definitiven Veranlagung bestanden (IPV-2018-act. 45). Am 31. Oktober 2022 nahm die SVA zur Einsprache der Versicherten bzw. dem Vorwurf der fehlenden Dokumente in den Akten Stellung. Darin hielt sie fest, dass am 15. April 2020 – um die in der Verfügung vom 17. März 2020 ausgewiesenen Steuerdaten 2016 kontrollieren zu können – über ein internes Steuerdatenfile die Veranlagung 2016 im Detail geordert/abgerufen worden sei. Dieses File sei per Mail (Aktenverzeichnis Nr. 15) übernommen worden. Das Abrufen der Steuerdaten 2016 habe lediglich zur Kontrolle der in der Verfügung vom 17. März 2020 verwendeten und automatisch gelieferten Steuerdaten 2016 gedient, sage aber nichts über den Zeitpunkt A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der steuerlichen Festsetzung und/oder die Selbstdeklaration aus. Es halte lediglich die rechtskräftigen Steuerdaten fest, wie sie in der Verfügung vom 17. März 2020 angezeigt würden. Der SVA liege nur dieses Steuerdatenfile und keine detaillierte Veranlagungsberechnung über die Kantons- und Gemeindesteuer 2016 vor. Sofern der Rechtsvertreter der Versicherten Einsicht in die Veranlagungsberechnung über die Kantons- und Gemeindesteuer 2016 wünsche, sei dieses Dokument beim Steueramt oder bei seiner Mandantschaft direkt zu verlangen. Das Steuerdatenfile sei zur nochmaligen Kontrolle am 26. Juli 2022 (Aktenverzeichnis Nr. 40) zum zweiten Mal abgerufen worden. Infolge hängigem Einspracheverfahren/Erlass sei die Rechtskraft der Steuerdaten 2016 am 25. Oktober 2022 telefonisch beim Steueramt abgeklärt worden. Die Veranlagung 2016 sei in Rechtskraft erwachsen. Die Datenübernahme respektive die Angaben der Steuerdaten in der Rückforderungsverfügung vom 17. März 2020 seien korrekt. Beim zweiten Dokument, welches nicht mehr ins Aktenverzeichnis vom 29. Juli 2022 aufgenommen worden sei, handle es sich um ein internes Datenblatt/Output (Aktenverzeichnis Nr. 8), welches bei der Steuerdatenübernahme (für die Verfügung vom 3. Oktober 2018) automatisch erstellt werde. Das darauf angezeigte Minuseinkommen (Fr. -5'400.00) sei durch die Zustellung der Steuererklärung 2016 (Aktenverzeichnis Nr. 10) revidiert worden. Das durch den Treuhänder in der Steuererklärung 2016 deklarierte Reineinkommen betrage Fr. 16'840. und sei in der Form für die vorläufige Berechnung in der Verfügung vom 3. Oktober 2018 richtig angezeigt worden. Beim Zusammenstellen des Aktenverzeichnisses vom 29. Juli 2022 seien diese beiden Dokumente irrtümlich – und nicht bewusst – nicht miteinbezogen worden. Entsprechend liess die SVA den Versicherten nochmals ein aktuelles Aktenverzeichnis zukommen (IPV-2018-act. 47). Mit Schreiben vom 28. November 2022 teilte der Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, was ungeachtet des Verfahrensausgangs zu einer Entschädigung führe, zumal dadurch ein Mehraufwand entstanden sei. Auch aus den neu zugestellten Akten gehe nicht hervor, wann die Ermessensveranlagung 2016 denn tatsächlich bei der SVA eingegangen sei bzw. wann diese davon Kenntnis gehabt habe. Die Steuerauskunft vom 15. April 2020 sei nach Erlass der IPV-Verfügung vom 17. März 2020 erfolgt, was beweise, dass vorgängig schon irgendeine Information geflossen sein müsse, welche nicht in den Akten A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auftauche. Es werde in diesem Sinne geltend gemacht, dass der Rückforderungsanspruch der SVA erloschen und das rechtliche Gehör weiterhin verletzt sei (IPV-2018-act. 48). Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 wies die SVA die Einsprache der Versicherten ab. In ihrer Begründung hielt sie unter anderem fest, die SVA nehme turnusmässig (in der Regel zweimal jährlich) einen elektronischen Abgleich mit den Steuerdaten vor. Hierbei würden provisorisch ermittelte IPV-Ansprüche mit den definitiven Steuerdaten überschrieben. Würden beim Abgleich weiterhin keine definitiven Steuerdaten vorliegen, verschiebe sich eine Überschreibung in die Zukunft. Anders als der Rechtsvertreter der Versicherten vermuten würde, ergingen bei diesem Abgleichsprozess keine vorgängigen Hinweise an die SVA über das Vorliegen von definitiven Steuerdaten. Es würden automatisch diejenigen Verfügungen/Ansprüche, welche auf provisorischer Ebene berechnet worden seien, mit den definitiven Steuerdaten überschrieben. Der SVA seien erst bei Erstellung der neuen Verfügungen die IPV-relevanten Steuerdaten bekannt. Die SVA habe keinen Einblick in die effektive steuerliche Festsetzung (detaillierte Wiedergabe der einzelnen Steuerpositionen sowie allfällige Korrekturen/Abweichungen zur Deklaration) oder gar darauf, wann diese ergangen sei. Eine telefonische Abklärung beim Steueramt am 25. Oktober 2022 habe ergeben, dass die Veranlagungsverfügung 2016 am 14. August 2019 ergangen sei. Der Umstand, dass das elektronisch abgerufene interne Steuerdatenfile in den zugstellten Akten gefehlt hätte, könne nicht ausschlaggebend dafür sein, den Erlasswillen zu begründen. Das Steuerdatenfile sei nur zum Zweck einer Kontrolle abgerufen worden. Da Fehler nicht ausgeschlossen werden könnten, müsse – vor dem Erstellen der Erlassverfügung – zwingend gewährleistet sein, dass der Inhalt der Rückforderungsverfügung korrekt wiedergegeben worden sei. Nur allein für diesen Zweck sei das Steuerdatenfile abgerufen worden. Es obliege der Beurteilung des Leistungserbringers, ob für einen Erlass ergänzende Unterlagen oder eine vertiefte Begründung von Nöten sei. Vorliegend habe man dies aufgrund der Beschaffenheit des Falls nicht als gegeben angesehen. Deshalb sei auf die Zustellung von Schriftstücken, seitens der Versicherten zu Recht verzichtet worden (IPV-2018-act. 49). A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 14. Januar 2019 hatten sich die Versicherten bei der SVA überdies für die IPV für das Jahr 2019 angemeldet (vgl. die Akten der SVA zur IPV 2019 [KV-SG 2023/2 act. G 4.1; nachfolgend: IPV-2019-act.], insbesondere act. 1). Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 hatte die SVA den Versicherten für sich selbst sowie eines ihrer drei Kinder für das Jahr 2019 basierend auf einem anrechenbaren Einkommen von Fr. -9'400. (Reineinkommen: Fr. -5'400.) eine IPV im Betrag von total Fr. 13'362.00 zugesprochen. Diese Verfügung hatte – gleich wie diejenige betreffend das Kalenderjahr 2018 – einen Hinweis darauf enthalten, dass diese auf einer provisorischen Berechnungsgrundlage beruhe und eine Neuberechnung nach Vorliegen der Steuerveranlagung vorbehalten bleibe (IPV-2019-act. 2). Mit Verfügung vom 5. März 2020 hatte die SVA – aufgrund der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2017 und einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 35'338. – den Anspruch auf IPV auf Fr. 6'401.40 festgesetzt und die IPV für das Jahr 2019 im Umfang von Fr. 6'960.60 teilweise zurückgefordert (IPV-2019-act. 3). Die dagegen erhobene Einsprache (IPV-2019-act. 4) hatten die Versicherten letztlich ebenfalls mit Schreiben vom 18. Juli 2022 zurückgezogen und auch bezüglich der Rückforderung für das Jahr 2019 ein Erlassgesuch gestellt (IPV-2019-act. 41). Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 hatte die SVA dem Rechtsvertreter der Versicherten mitgeteilt, aufgrund des Rückzugs der Einsprache sei die Verfügung betreffend die Rückforderung (für das Jahr 2019) per sofort in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung betreffend das Erlassgesuch werde separat zugestellt (IPV-2019-act. 42; vgl. zum analogen Ablauf/Vorgehen betreffend die Rückforderung der IPV 2018 vorstehend Sachverhalt A.a). B.a. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 hatte die SVA das Gesuch der Versicherten um Erlass der Rückforderung für das Jahr 2019 ebenfalls abgewiesen (IPV-2019-act. 45). Der Inhalt der Verfügung stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit demjenigen in der Verfügung betreffend den Erlass der Rückforderung für das Jahr 2018 überein (vgl. dazu vorstehend Sachverhalt A.b). B.b. Auch gegen diese Verfügung hatten die Versicherten durch ihren Rechtsvertreter am 13. September 2022 Einsprache erhoben (IPV-2019-act. 47). In der ergänzenden Begründung vom 13. Oktober 2022 hatten sie – gleich wie im Verfahren betreffend das B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Jahr 2018 (vgl. vorstehend Sachverhalt A.c) – unter anderem ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht und ausgeführt, ihr Leistungsbezug sei gutgläubig gewesen (IPV-2019-act. 49). Bezugnehmend auf diese Einsprache hatte die SVA am 31. Oktober 2022 den Versicherten nochmals ein aktuelles Aktenverzeichnis zugestellt (IPV-2019-act. 51). B.d. Mit Eingabe vom 28. November 2022 hatte der Rechtsvertreter der Versicherten – analog dem Verfahren betreffend das Jahr 2018 (vgl. vorstehend Sachverhalt A.e) – weiterhin daran festgehalten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege und der Rückforderungsanspruch der SVA erloschen sei (IPV-2019-act. 52). B.e. Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 wies die SVA die Einsprache der Versicherten ab (IPV-2019-act. 53), wobei die Begründung inhaltlich wiederum im Wesentlichen mit derjenigen im Einspracheentscheid betreffend den Erlass der Rückforderung für das Jahr 2018 übereinstimmte (vgl. dazu vorstehend Sachverhalt A.f). B.f. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhoben die beiden Versicherten (nachfolgend: Rekurrenten), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt van der Werff, Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 betreffend den Erlass der Rückforderung der IPV 2018 (IPV-2018-act. 49). Dabei beantragten sie, der die Rekurrenten betreffende Einspracheentscheid der SVA (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben; es sei von der Rückforderung in der Höhe von Fr. 14'531.40 abzusehen; es sei festzustellen, dass im vorinstanzlichen Verfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei und den Rekurrenten in diesem Zusammenhang zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Entschädigung von mindestens Fr. 560.05 zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, wobei den Rekurrenten eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren sei. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte Rechtsanwalt van der Werff zudem, es sei ihm eine Nachfrist zur ergänzenden C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung des Rekurses anzusetzen (KV-SG 2023/1 act. G 1). Der entsprechende Rekurs wurde beim Versicherungsgericht das Kantons St. Gallen unter der Verfahrensnummer KV-SG 2023/1 eingeschrieben. Gleichentags erhob Rechtsanwalt van der Werff im Auftrag der beiden Rekurrenten Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 betreffend den Erlass der Rückforderung der IPV 2019 (IPV-2019-act. 53). Dabei stellte er sinngemäss dieselben Anträge wie im Rekurs gegen den Einspracheentscheid betreffend das Jahr 2018 (KV-SG 2023/2 act. G 1). Dieser Rekurs wurde beim Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer KV-SG 2023/2 eingeschrieben. C.b. Mit jeweiligem Schreiben vom 17. Januar 2023 forderte das Versicherungsgericht die Rekurrenten in beiden Verfahren auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vollständig auszufüllen und zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen wieder einzureichen (KV-SG 2023/1 act. G 2 und KV-SG 2023/2 act. G 2). Gleichentags wurde die Vorinstanz in beiden Verfahren zur Einreichung der Vorakten aufgefordert (KV-SG 2023/1 act. G 3 und KV-SG 2023/2 act. G 3), welche dem Gericht am 23. Januar 2023 zugestellt wurden (KV-SG 2023/1 act. G 4 und KV-SG 2023/2 act. G 4). C.c. Nachdem die beiden Rekurrenten am 17. Februar 2023 dem Versicherungsgericht in beiden Verfahren aufforderungsgemäss die gewünschten Unterlagen hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege haben zukommen lassen (KV-SG 2023/1 act. G 7 und KV-SG 2023/2 act. G 7), hiess das Gericht das entsprechende Gesuch der beiden Rekurrenten mit jeweiliger Verfügung vom 21. Februar 2023 gut (KV-SG 2023/1 act. G 8 und KV-SG 2023/2 act. G 8). Mit Verfügung vom gleichen Tag informierte das Versicherungsgericht die Parteien zudem, dass die für die beiden Rekurrenten jeweils einzeln eingeschriebenen bzw. eröffneten Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen vereinigt würden und der Schriftenwechsel gemeinsam fortgesetzt werde. Gleichzeitig wurde den Rekurrenten eine Nachfrist für die Rekursergänzung angesetzt (act. G 9). C.d. Am 27. März 2023 reichten die Rekurrenten eine ergänzende Rekursbegründung ein (act. G 12). C.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (korrekt: Rekurs). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 14). C.f. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 wurden die vorinstanzlichen Akten wunschgemäss dem Rechtsvertreter der Rekurrenten zur Einsichtnahme zugestellt (act. G 16). Dieser retournierte die Akten am 30. Mai 2023, wobei er unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (act. G 17). C.g. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine individuelle Prämienverbilligung zu gewähren. Dazu hatten die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG zu erlassen. Die entsprechenden Bestimmungen des Kantons St. Gallen finden sich in Art. 9 ff. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) und Art. 9 ff. der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG-KVG; sGS 331.111). 1.1. Kraft kantonaler Verweisungsnorm (Art. 13 Abs. 1 EG-KVG) sind hinsichtlich der Rückerstattung und dem Erlass der Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen IPV Art. 25 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) sachgemäss anwendbar. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG hält fest, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Der Erlass einer verfügten Leistungsrückerstattung setzt gemäss Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) kumulativ guten Glauben betreffend den Leistungsempfang und grosse Härte voraus. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Entrichtung der einzelnen Leistung. 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung für die zu Unrecht an die Rekurrenten ausgerichteten individuellen Prämienverbilligungen für die Kalenderjahre 2018 und 2019 im Betrag von total Fr. 21'492. (Fr. 14'531.40 für das Jahr 2018 und Fr. 6'960.60 für das Jahr 2019). Die den beiden Erlassgesuchen zugrundeliegenden Verfügungen vom 17. bzw. 5. März 2020 betreffend die jeweiligen Rückforderungen für die Jahre 2018 und 2019 (IPV-2018-act. 13 und IPV-2019-act. 3) sind – nach Rückzug der jeweiligen dagegen erhobenen Einsprachen am 18. Juli 2022 (IPV-2018-act. 37 und IPV-2019-act. 41) – in Rechtskraft erwachsen. Die Rückforderung an sich bzw. der Rückforderungsbetrag bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.1. Soweit die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren des Weiteren vorbringen, aus den Akten der Vorinstanz gehe nicht hervor, wann diese von der definitiven Steuerveranlagung der Rekurrenten Kenntnis erlangt habe und sie die Einhaltung der relativen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG entsprechend bestreiten (vgl. KV- SG 2023/1 act. G 1-6 Ziff. II.11 und KV-SG 2023/2 act. G 1-6 Ziff. II.11), kann dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr überprüft werden. Der Vollständigkeit halber sei indes erwähnt, dass in den angefochtenen Einspracheentscheiden festgehalten wurde, die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2016 und 2017 seien am 14. August 2019 bzw. 27. Dezember 2019 ergangen (IPV-2018-act. 49-6 Ziff. 4 und IPV-2019-act. 53-6 Ziff. 4; vgl. dazu auch die Telefonnotizen vom 25. Oktober 2022 [IPV-2018-act. 45-1] bzw. 28. Oktober 2022 [IPV-2019-act. 49-1]). Ausgehend von diesen – von den Rekurrenten unbestritten gebliebenen – Veranlagungszeitpunkten, wurde die relative (nach damaligen Recht noch einjährige) Verwirkungsfrist mit den beiden Rückforderungsverfügungen vom 17. bzw. 5. März 2020 (IPV-2018-act. 13 und IPV-2019-act. 3) ohne Weiteres eingehalten. Soweit der Rechtsvertreter der Rekurrenten vorbringt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den falschen Angaben in der Ermessensveranlagung weiter nachzugehen (act. G 12), kann festgehalten werden, dass es den Rekurrenten freigestanden hätte, diese beim Steueramt anzufechten oder letztlich zumindest gegenüber der Vorinstanz im Detail darzulegen, inwiefern diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen soll. Bezeichnenderweise legen die Rekurrenten aber bis heute nicht dar, wie es zu dieser Ermessensveranlagung gekommen ist. Entsprechend durfte die Vorinstanz für die definitive Berechnung des Anspruchs auf IPV auf die Ermessensveranlagung abstellen (vgl. zur Zulässigkeit des Abstellens auf eine Ermessensveranlagung auch die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2022, KV- 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. SG 2021/13, und 15. Juni 2023, KV-SG 2023/3). Das daraus errechnete massgebende Einkommen (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG) begründet unbestrittenermassen keinen Anspruch auf eine IPV (vgl. zu den Belastungsgrenzen den Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2016 für Personen im Kanton St. Gallen [in der damaligen, seit 1. Januar 2016 in Vollzug getretenen, Fassung]; sGS 331.538). Vorderhand zu prüfen ist die von den Rekurrenten geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren sowie der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Zusprache einer angemessenen Entschädigung des anwaltlichen Mehraufwands (act. G 1-2 Antrag Ziff. 3 und G 1-5 Ziff. 8 ff.). 3.1. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Rekurrenten bzw. ihr Rechtsvertreter bereits im Rahmen der beiden vorinstanzlichen Einspracheverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht hatten (IPV-2018-act. 45 und 48, IPV-2019-act. 49 und 52). Sie monierten insbesondere, dass aus den Akten nicht hervorgehe, wann die definitiven Steuerveranlagungen für die betreffenden Jahre ergangen seien und wann die Vorinstanz von diesen Kenntnis erhalten habe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der jeweiligen Steuerveranlagung den Rekurrenten – als Adressaten derselben – bekannt ist bzw. war, zumal vorliegend keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die Veranlagungsverfügungen den Rekurrenten nicht korrekt eröffnet worden wären. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme der Steuerveranlagungen hat die Vorinstanz aber – schon im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens – gegenüber den Rekurrenten bzw. ihrem Rechtsvertreter nachvollziehbar dargelegt, dass der Abgleich der Steuerdaten automatisiert erfolge und sich dementsprechend zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Steuerveranlagung auch keine separaten Unterlagen bei den Akten befänden bzw. dieser mit dem Zeitpunkt des definitiven Entscheids über die IPV, d. h. vorliegend der Rückforderung vom 17. bzw. 5. März 2020, zusammenfalle. Zudem hatte die Vorinstanz den Rekurrenten in beiden vorinstanzlichen Verfahren am 31. Oktober 2022 nochmals ein aktuelles Aktenverzeichnis zugestellt (IPV-2018-act. 47 und IPV-2019- act. 51). Damit wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt worden. 3.2. Der Hinweis in den vorinstanzlichen Verfügungen vom 29. Juli 2022 (IPV-2018-act. 42 und IPV-2019-act. 45-2) auf Verzicht der Zustellung von Beweismitteln und/oder einer ergänzenden Begründung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sondern eine im Ermessen der Vorinstanz stehende und mithin zulässige antizipierte Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b). Selbst wenn es sich aber um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gehandelt hätte, wäre diese ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren wieder geheilt worden, da die Rekurrenten im Rahmen ihrer Einsprache (IPV-2018-act. 43 und IPV-2019-act. 47) bzw. der ergänzenden Begründung derselben (IPV-2018-act. 45 und IPV-2019-act. 49) die Möglichkeit hatten, ergänzende Ausführungen zu machen und/oder zusätzliche Beweismittel einzureichen, wovon sie im Übrigen auch Gebrauch gemacht haben. Hinsichtlich der (bereits im vorinstanzlichen Verfahren) geltend gemachten Entschädigung der anwaltlichen Aufwände im Umfang von zwei Stunden ist festzuhalten, dass die fehlende (explizite) Erwähnung der Kostenfolge bzw. der Abweisung des Antrags auf eine Parteientschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Für die anwaltlich vertretenen Rekurrenten war nämlich trotz fehlender expliziter Erwähnung bzw. Begründung im Entscheid ohne Weiteres erkennbar, dass ihr Antrag auf eine entsprechende Entschädigung von der (gänzlichen) Abweisung ihrer Einsprache umfasst war, da die Vorinstanz in den angefochtenen Einspracheentscheiden auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint hatte. Selbst wenn man hinsichtlich der beantragten Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht ausgehen würde, ist Folgendes festzuhalten: Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der umfassenden Anfechtung der vorinstanzlichen Entscheide auch (nochmals) über die vorinstanzlichen Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen zu entscheiden, wobei das Versicherungsgericht diese frei überprüfen kann. Ein entsprechender Mangel hinsichtlich der fehlenden Begründung der Abweisung der Entschädigung könnte mithin im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Da die Vorinstanz die Einsprachen im Ergebnis abgewiesen und auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu Recht) verneint hatte, hat sie den Rekurrenten folgerichtig ausgangsgemäss auch keine Parteientschädigung zugesprochen; zumal im Einspracheverfahren grundsätzlich ohnehin keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 EG-KVG). Mithin ist die fehlende Zusprache einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob den Rekurrenten die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen IPV für die Jahre 2018 und 2019 zu erlassen ist. 4.1. Eine Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs besteht, wenn bei zutreffender Betrachtungsweise keine rechtliche Grundlage für die Leistungsgewährung besteht. Dabei kann sich das Fehlen der erforderlichen rechtlichen Grundlage aus verschiedenen Elementen ergeben. So auch, wenn die Leistung unter einer (in der Folge nicht erfüllten) Bedingung gewährt wurde (Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 7/134 f. m. w. H.). Die infolge der definitiven und rechtskräftig gewordenen Steuerveranlagung für die Jahr 2016 und 2017 nicht erfüllte Bedingung, dass das massgebende Einkommen der Rekurrenten einen Anspruch auf eine IPV begründete, führte dazu, dass die mit Verfügungen vom 3. Oktober 2018 (IPV-2018-act. 12) bzw. 1. Februar 2019 (IPV-2019-act. 2) festgesetzten Beträge (teilweise) unrechtmässig an die Rekurrenten ausbezahlt worden waren. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob die unrechtmässigen Bezüge der IPV in der Höhe von Fr. 14'531.40 für das Jahr 2018 und Fr. 6'960.60 für das Jahr 2019 gutgläubig erfolgt sind, so dass diese, bei zusätzlichem Vorliegen einer grosser Härte, nicht zurückerstattet werden müssten. 4.2. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z. B. die Meldepflichtverletzung) nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 103 E. 2c). Von grober Fahrlässigkeit ist nach konstanter höchstrichterlicher Praxis auszugehen, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 E. 3d m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 5.1). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Während das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren Tatbestand gehört und eine Tatfrage darstellt, handelt es sich bei der Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit um eine Rechtsfrage, soweit es darum geht, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 138 V 220 f. E. 4 und BGE 122 V 223 E. 3; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 E. 4.1 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 10. März 2009, 8C_556/2008, E. 2.2 f., und 10. März 2008, 8C_594/2007, E. 5.1 f.; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2009, 8C_888/2008, E. 3.2). Da die für die definitive Berechnung des IPV-Anspruchs massgebenden definitiven Steuerveranlagungen für das jeweils vorletzte Jahr noch nicht vorlagen, berechnete die Vorinstanz das massgebende Einkommen für den Anspruch der Rekurrenten auf IPV für die Jahre 2018 und 2019 gestützt auf die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Steuerdeklarationen zum jeweils vorletzten Kalenderjahr (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a Vo- EG-KVG). Gestützt auf diese Informationen sprach die Vorinstanz den Rekurrenten mit Verfügungen vom 3. Oktober 2018 bzw. 1. Februar 2019 die IPV für die Jahre 2018 und 2019 vorläufig zu (IPV-2018-act. 12 und IPV-2019-act. 2). Dieses Vorgehen entspricht den kantonalen Vorschriften und ist somit rechtens. Damit wird denn auch sichergestellt, wie es Art. 65 Abs. 3 KVG vorsieht, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Auf beiden Verfügungen wurde auf der zweiten Seite zudem jeweils festgehalten, dass diese auf einer provisorischen Berechnungsgrundlage beruhen würden. Für die Festsetzung des definitiven Anspruchs benötige die Vorinstanz die Veranlagung über die Kantons- und Gemeindesteuern des massgebenden Jahres. Auch ohne Zusendung der Veranlagung werde basierend auf den massgebenden definitiven Steuerdaten eine Neuberechnung veranlasst (vgl. dazu auch den Wortlaut von Art. 12 Abs. 5 Vo-EG-KVG), was zu einer Rückforderung oder einer Nachzahlung führen könne (IPV-2018-act. 12-2 und IPV-2019-act. 2-2). Von Leistungsbezügern kann erwartet werden, dass sie eine Verfügung aufmerksam und vollständig durchlesen. Die Rekurrenten mussten bei gebührender Sorgfalt demnach aufgrund der verständlich formulierten Hinweise in den beiden Verfügungen vom 3. Oktober 2018 bzw. 1. Februar 2019 damit rechnen, dass später eine Neuberechnung erfolgen würde und dass abhängig von ihrer definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2016 bzw. 2017 ein geringerer oder gar kein Anspruch auf eine IPV bestehen könnte. Ebenfalls mussten sie aufgrund der eindeutigen Hinweise in der Verfügung damit rechnen, dass es nach der Neuberechnung ihres Anspruchs zu einer Rückforderung zu viel bezogener IPV kommen könnte. Es wird 4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht in Abrede gestellt, dass die Rekurrenten beim Bezug der IPV davon ausgingen, dass ihnen diese zusteht. Dies ändert indes nichts daran, dass der gute Glaube zu verneinen ist (vgl. dazu bereits den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2021, KV-SG 2020/6, insbesondere E. 3.3). Auch die von den Rekurrenten vorgetragenen Argumente bzw. Umstände vermögen an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern. 4.5. Die Rekurrenten tragen sinngemäss vor, als die vorliegend relevanten IPV- Leistungen erbracht worden seien, sei ihre Tochter schwer erkrankt und auch die beiden Rekurrenten hätten sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden, weshalb sie sich einer allfälligen Neuberechnung nicht bewusst gewesen und die Verfügungen über die gewährte IPV nicht weiter beachtet worden seien (KV-SG 2023/1 act. 1-6 f. Ziff. 13 und KV-SG 2023/2 act. 1-6 f. Ziff. 13). In diesem Zusammenhang reichten sie auch Arztzeugnisse betreffend den Rekurrenten ein (act. G 1.6 und 1.7). Diese betreffen jedoch den Zeitraum ab 2020, mithin weder den Zeitpunkt der Einreichung des jeweiligen Gesuchs um IPV (2. Februar 2018 [IPV-2018-act. 1-1] bzw. 14. Januar 2019 [IPV-2019-act. 1-1]) und der provisorischen Zusprache einer solchen (3. Oktober 2018 [IPV-2018-act. 12-1] bzw. 1. Februar 2019 [IPV-2019-act. 2-1]) noch den Zeitpunkt des effektiven Leistungsbezugs (Kalenderjahre 2018 bzw. 2019), weshalb sie nicht nachzuweisen vermögen, dass es dem Rekurrenten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, die ergangene provisorische IPV-Zusprache bzw. Verfügung aufmerksam zu studieren und zu prüfen. Ohnehin betreffen die eingereichten Arztzeugnisse lediglich den Rekurrenten und nicht auch seine Ehefrau, welche ebenfalls von den entsprechenden Verfügungen betroffen ist/war und diese demnach hätte studieren/prüfen können und müssen. Es steht ausser Frage, dass die familiäre und gesundheitliche Situation der Rekurrenten im erwähnten Zeitpunkt äusserst schwierig gewesen war. Trotzdem durfte von den Rekurrenten erwartet werden, dass sie die ergangenen Verfügungen vollständig und sorgfältig durchlesen. Diesfalls wären sie sich dem provisorischen Charakter der Zusprache und deren möglichen Folgen im Rahmen der Neuberechnung bewusst gewesen bzw. hätten sie sich dessen bewusst sein müssen, zumal die ergangenen Verfügungen die rechtliche Situation übersichtlich und verständlich darlegten. Jedenfalls hätte von den Rekurrenten erwartet werden können, dass sie zeitnah eine Vertretung zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bestellen würden, sofern sie sich denn tatsächlich beide nicht in der Lage sahen, sich um ihre administrativen Belange zu kümmern. 4.5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zudem machen die Rekurrenten geltend, die provisorische Steuerdaten seien von ihrem damaligen Treuhänder eingereicht worden und sie hätten davon ausgehen dürfen, diese seien korrekt, zumal sie der damaligen Einkommenssituation entsprochen hätten (KV-SG 2023/1 act. 1-6 Ziff. 12 und KV-SG 2023/2 act. 1-6 Ziff. 12). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Rekurrenten die Handlungen ihres Treuhänders als ihr Vertreter bzw. ihre Hilfsperson wie ihre eigenen anrechnen lassen müssen. Hinsichtlich dem Steuerjahr 2016 kann offen bleiben, ob die Ermessensveranlagung letztlich aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Rekurrenten oder aufgrund der fehlenden Möglichkeit, Steuerfaktoren oder Steuersubstrat einwandfrei zu ermitteln (vgl. Art. 177 des Steuergesetzes [StG; sGS 811.1]) erfolgt ist. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Steuerverfahren hätten sich die Rekurrenten in jedem Fall selbst anzulasten, da – wie vorstehend (E. 4.5.1) bereits ausgeführt – eine Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Pflichten aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgewiesen ist. Sofern hinsichtlich bestimmter Steuerfaktoren oder Steuersubstrat Unsicherheiten in Bezug auf deren Beurteilung bestanden hätten, ist davon auszugehen, dass der Treuhänder die Rekurrenten – in Erfüllung der ihm obliegenden auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht – auf diesen Umstand hingewiesen hätte. Diesfalls hätten sie mit einer anderweitigen Einschätzung der Steuerbehörden in der Steuerveranlagung rechnen müssen und mithin auch mit einer Neuberechnung ihres Anspruchs auf IPV. Gleiches hat für das Steuerjahr 2017 zu gelten. 4.5.2. Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die beiden angefochtene Einspracheentscheide vom 5. Dezember 2022 (IPV-2018-act. 49 und IPV-2019-act. 53) nicht zu beanstanden und der Rekurs – ohne Prüfung der grossen Härte (vgl. dazu vorstehende E. 1.2) – abzuweisen. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang haben gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Rekurrenten als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden – bei zwei vereinigten, inhaltlich im Wesentlichen jedoch überschneidenden Verfahren – in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 400.-- bis Fr. 4‘000.-- vorsieht, auf Fr. 600.-- festgesetzt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. Februar 2023 sind die Rekurrenten von der Bezahlung der Gerichtskosten einstweilen befreit (KV-SG 2023/1 act. G 8 und KV-SG 2023/2 act. G 8). 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden den Rekurrenten auferlegt. Sie werden von der Bezahlung zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Rekurrenten zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (vgl. KV-SG 2023/1 act. G 8 und KV-SG 2023/2 act. G 8) einstweilen die Kosten der Rechtsvertretung der Rekurrenten für die beiden vorliegenden, vereinigten Rekursverfahren. Für Streitigkeiten vor Versicherungsgericht beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung [HonO; sGS 963.75]). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens bemisst es sich nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen und der Schwierigkeit des Falles (Art. 31 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]; Art. 19 HonO). Angesichts des relativ bescheidenen Aktenumfangs, dem Verzicht der Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (vgl. act. G 14) und der sich inhaltlich im Wesentlichen überschneidenden Rechtsfragen in den beiden Verfahren erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- für die beiden vereinigten Verfahren als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Rekurrenten pauschal mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.3. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VRP). 5.4.

Zitate

Gesetze

12

AnwG

  • Art. 31 AnwG

ATSG

der

  • Art. 9 der

EG

  • Art. 13 EG
  • Art. 16 EG

HonO

  • Art. 19 HonO

Honorarordnung

  • Art. 22 Honorarordnung

KVG

VRP

  • Art. 39 VRP
  • Art. 99 VRP

Gerichtsentscheide

9