© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/73 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.01.2022 Entscheiddatum: 14.07.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 14.07.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für beide Ehegatten. Nachweis der unverschuldeten Arbeitslosigkeit durch ernsthafte Arbeitsbemühungen. Die Arbeitsbemühungen der Ehegatten sind in qualitativer und quantitativer Hinsicht ungenügend gewesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 2021, EL 2019/73). Entscheid vom 14. Juli 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/73 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg Kramer, Waisenhausstrasse 17, Postfach 124, 9001 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ bezog zu seiner Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV-Grad von 42 %) ab dem 1. Oktober 2006 Ergänzungsleistungen (Dossier 1, act. 25, 40, 68-4). In der Anspruchsberechnung ab Oktober 2006 waren unter anderem die Arbeitslosentaggelder des Versicherten und das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet worden. Ab Januar 2007 löste ein hypothetisches Erwerbseinkommen das Arbeitslosentaggeld ab. Per 1. August 2011 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses auf (Dossier 1, act. 23). Sie hatte die Tochter B.___ aus der Anspruchsberechnung genommen, weil sie keinen Anspruch mehr auf eine Kinderrente hatte (vgl. Dossier 1, act. 43). Die gegen die Einstellung der EL erhobene Einsprache wies die EL-Durchführungsstelle am 16. August 2012 ab (Dossier 2, act. 9). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 2. März 2015 ebenfalls ab (EL 2012/37; Dossier 3, act. 166). A.a. Bereits im Januar 2014 hatte sich der Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (Dossier 3, act. 187). Mit Verfügung vom 13. Juni 2015 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2015 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'234.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zu (Dossier 3, act. 158). Da die Ehefrau des Versicherten bis Ende Dezember 2014 Arbeitslosentaggelder erhalten hatte, hatte für das Jahr 2014 ein Einnahmenüberschuss resultiert. Dem Versicherten war wiederum ein hypothetisches A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommen angerechnet worden, nicht jedoch seiner Ehefrau (Dossier 3, act. 153). Am 15. Juni 2015 (Dossier 3, act. 162) teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass sich seine Ehefrau ab sofort bewerben müsse, damit ihr weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Die Arbeitsbemühungen gälten als genügend, wenn monatlich mindestens 5 ordentliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen oder mindestens 8 Blindbewerbungen erfolgten. A.c. Am 22. Juni 2015 meldete der Versicherte der EL-Durchführungsstelle, dass seine Tochter C.___ per 1. Mai 2015 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei (Dossier 3, act. 152). Die monatlichen Ergänzungsleistungen erhöhten sich deshalb ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übersichtsblätter, die Absageschreiben, die Bewerbungsschreiben sowie die Kopien der Stelleninserate seien aufzubewahren. Am 7. Dezember 2016 (Dossier 3, act. 124) informierte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten darüber, dass sie die von seiner Ehefrau im Zeitraum März 2016 bis September 2016 getätigten Arbeitsbemühungen geprüft habe und aktuell auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen für die Ehefrau verzichte. Die EL-Durchführungsstelle wies erneut darauf hin, dass für jeden Monat ein Übersichtsblatt zu führen sei und dass sämtliche Bewerbungsschreiben, Absageschreiben und Stelleninserate aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen seien. Die Arbeitsbemühungen gälten als genügend, wenn die Ehefrau monatlich mindestens 5 schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen oder 2 schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen und 6 Blindbewerbungen tätige. Sofern die obigen Punkte nicht umgesetzt und die mengenmässigen Auflagen nicht erfüllt würden, behalte sie (die EL-Durchführungsstelle) es sich vor, der Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. A.g. Aufgrund eines Wohnungswechsels setzte sie EL-Durchführungsstelle die monatlichen Ergänzungsleistungen per 1. April 2017 neu fest. Die monatlichen Ergänzungsleistungen erhöhten sich auf Fr. 1'431.-- (Verfügung vom 25. April 2017, Dossier 3, act. 103). A.h. Bereits am 24. Februar 2017 hatte die EL-Durchführungsstelle eine weitere Überprüfung der Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Versicherten eingeleitet (Dossier 3, act. 118). A.i. Am 15. Juni 2017 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit (Dossier 3, act. 93), sie gehe aufgrund der eingereichten Unterlagen davon aus, dass er eine Überprüfung des ihm angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens wünsche. Zukünftig würden von ihm mindestens 5 schriftliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen oder 2 schriftliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen und 6 Blindbewerbungen verlangt. A.j. Am 8. September 2017 (Dossier 3, act. 85) teilte der Versicherte der EL-Durch führungsstelle per E-Mail mit, dass er nicht wisse, was für die EL-Durchführungsstelle A.k.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte genügend sei bzw. was sie verlange. Die von ihr beschriebene zumutbare Stelle für ihn gebe es nicht. Seine Ehefrau und er hätten keine Chance, eine Arbeitsstelle zu finden. Am 12. September 2017 (Dossier 3, act. 83) teilte der Versicherte dem zuständigen EL- Sachbearbeiter unter anderem mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er sei auch noch an Rheuma erkrankt. Am 14. September 2017 und 12. Oktober 2017 gingen weitere Bewerbungsunterlagen des Ehepaares bei der EL-Durchführungs stelle ein (Dossier 3, act. 79-4 ff., act. 80 f.). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 reduzierte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 auf die sog. Minimalgarantie (entspricht den Prämienpauschalen für die Krankenversicherung; Dossier 3, act. 75). Neu berücksichtigte sie in der Anspruchsberechnung neben dem hypothetischen Erwerbseinkommen des Versicherten von Fr. 25'720.-- ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 34'968.--. Zur Begründung hielt sie fest, aus dem Bewerbungsschreiben des Versicherten gehe hervor, dass er lediglich eine Stelle suche, weil die IV-Stelle dies als für ihn zumutbar erachte. Seine Äusserungen deuteten darauf hin, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle. Da kein Arbeitswille ersichtlich sei, werde weiterhin das hypothetische Erwerbseinkommen nach Art. 14a ELV angerechnet. Auch bei der Ehefrau sei kein wirklicher Arbeitswille ersichtlich. Zudem seien der EL-Durchführungsstelle weder die angeforderten Bewerbungsschreiben noch die Stelleninserate zugestellt worden. Da die Ehefrau ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkomme, werde ihr ab dem 1. Januar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier 3, act. 70) wies die EL-Durchführungsstelle am 19. April 2018 ab (Dossier 3, act. 65). A.l. Am 26. Mai 2018 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (Dossier 3, act. 62). Der Versicherte gab im Revi sionsformular unter anderem an, dass sein Sohn die ganze Wohnungsmiete bezahle (Dossier 3, act. 55-3). Er erhalte eine IV-Rente von Fr. 380.-- pro Monat. Die Ergänzungsleistungen bezahlten lediglich die Krankenkassenprämien. Ansonsten lebe er im Moment auf Kosten seines Sohnes (Dossier 3, act. 55-8). A.m.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 26. Oktober 2018 bat der Versicherte darum, seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen nochmals zu überprüfen und auch ihn von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu befreien (Dossier 3, act. 51). Am 5. November 2018 (Dossier 3, act. 50) forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, die in den letzten drei Monaten getätigten Bewerbungen einzureichen, damit die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens erneut überprüft werden könne. Am 27. November 2018 reichte der Versicherte unter anderem Nachweise der Arbeitsbemühungen von sich und seiner Ehefrau der Monate Januar bis April 2018 sowie von seiner Ehefrau vom Juni 2018 ein (Dossier 3, act. 49). B.a. Per 1. Januar 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung wegen der Erhöhung der Prämienpauschale für die Krankenkasse neu auf Fr. 852.-- fest (Verfügung vom 2. Dezember 2018, Dossier 3, act. 47). B.b. Am 1. Februar 2019 beantragte der Versicherte die sofortige Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens (Dossier 3, act. 42). Er merkte an, dass er von der EL-Durchführungsstelle nichts mehr gehört habe, seit er im Oktober 2018 sämtliche Arbeitsbemühungen eingereicht habe. Dem Schreiben lagen Nachweise der Arbeits bemühungen des Versicherten und seiner Ehefrau der Monate September 2018 und November 2018 bis Januar 2019 bei (Dossier 3, act. 43). Am 11. Februar 2019 fragte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten an, gegen welche Verfügung er Einsprache erheben wolle (Dossier 3, act. 41). Der Versicherte bat am 15. Februar 2019 erneut darum, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für sich und seine Ehefrau zu verzichten (Dossier 3, act. 40). Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Versicherten am 11. März 2019 mit (Dossier 3, act. 39), sie gehe davon aus, dass er gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2019 vorgehen möchte. Da zurzeit eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen pendent sei, würden die mit der Einsprache (vom 2. Februar 2019) eingereichten Arbeitsbemühungen im Rahmen der periodischen Überprüfung überprüft. Das von ihm als Einsprache betitelte Schreiben (vom 2. Februar 2019) werde daher als Anpassungsgesuch behandelt. B.c. Am 1. Mai 2019 reichte der Versicherte Nachweise für die Arbeitsbemühungen von sich und seiner Ehefrau vom Februar 2019 bis April 2019 ein (Dossier 3, act. 37 f.). B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 5. Juni 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, seine Bewerbungsschreiben ab Januar 2018, diejenigen seiner Ehefrau ab Februar 2018 sowie die Übersichtsblätter, die Absageschreiben und die Inserate von Mai bis August 2018 und Oktober 2018 beider Ehepartner einzureichen (Dossier 3, act. 36). Am 12. Juni 2019 gingen entsprechende Unterlagen ein (Dossier 3, act. 35). B.e. Am 3. Juli 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, alle Bewerbungsunterlagen ab Februar 2019 bis heute von sich und seiner Ehefrau einzureichen (Dossier 3, act. 34). Hierauf gingen bei der EL-Durchführungsstelle weitere Unterlagen ein (Dossier 3, act. 29 ff.). B.f. Mit Verfügung vom 21. August 2019 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass sie an der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens festhalte (Dossier 3, act. 28). Zur Begründung hielt sie fest, dass die in den Schreiben vom 15. Juni 2017 und 17. Juli 2017 mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt worden seien. Der Versicherte habe seine Bewerbungsschreiben nicht auf die jeweilige Stelle angepasst, auf den Bewerbungsschreiben sei das Datum nicht ersichtlich und es habe keine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle belegt werden können. Auch die Ehefrau habe ihre Bewerbungsschreiben weder auf die jeweilige Stelle angepasst noch datiert. Neu würden (pro Monat) 4 Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen und 2 Blindbewerbungen verlangt. B.g. Mit Verfügung vom 22. August 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. April 2017 neu fest (Dossier 3, act. 24). Mit der Begründung, dass kein Nachweis für eine anteilsmässige Mietzinszahlung vorliege, hatte sie den Mietzins aus der Berechnung genommen. Zudem hatte sie ab dem 1. Januar 2018 kein Sparguthaben mehr angerechnet (bisher Fr. 789.--). Der anrechenbare Vermögensverzehr hatte sich weiterhin auf Fr. 0.-- belaufen. Für den Zeitraum 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 resultierte wegen der Nichtanrechnung des Mietzinses eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 6'705.--. B.h. Gegen die Verfügungen vom 21. und 22. August 2019 erhob der Versicherte am 9. September 2019 Einsprache (Dossier 3, act. 14). Er machte geltend, dass er seinen Sohn natürlich bei der Mietzinszahlung unterstütze. Er könne jedoch keinen B.i.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dauerauftrag oder eine Lastschrift einrichten, weil er nicht genügend Geld zum Leben habe. Es stimme nicht, dass er nur Blindbewerbungen getätigt habe. Er und seine Ehefrau hätten sich über Jahre hinweg intensiv darum bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Die EL-Durchführungsstelle habe alle Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen erhalten. Am 18. September 2019 brachte der Versicherte ergänzend vor (Dossier 3, act. 10), dass er sich in den letzten Monaten an der Mietzinszahlung nicht habe beteiligen können, weil ihm sein EL-Anspruch ohne Grund gestrichen worden sei. Er beantragte, dass der Mietzins weiterhin angerechnet und auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für ihn und für seine Ehefrau verzichtet werde. Der Einspracheergänzung lag ein Schreiben von D.___ (Sohn des Versicherten) bei (Dossier 3, act. 11). Dieser hatte erklärt, dass seine Eltern seit mehreren Jahren bei ihm wohnten. Der Versicherte habe ihn bei der Bezahlung des Mietzinses stets finanziell unterstützt. Vor zwei Jahren seien die Ergänzungsleistungen aufgehoben worden. Seither müsse der Versicherte mit einer Viertelsrente von Fr. 370.-- pro Monat auskommen. Das bedeute, dass er (der Sohn) die gesamten Lebenskosten seiner Eltern alleine tragen müsse. Er könne den Entscheid der EL-Durchführungsstelle nicht nachvollziehen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 (Dossier 3, act. 4) widerrief die EL-Durch führungsstelle die Verfügung vom 22. August 2019. Sie sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. April 2017 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 2'243.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) und ab 1. Januar 2018 eine Ergänzungsleistung in der Höhe der sog. Minimalgarantie zu. Die EL- Durchführungsstelle hatte den Mietzins für die Wohnung mit der Begründung, dass es sich bei der Übernahme der Mietzinskosten durch den Sohn um eine Verwandtenunterstützung handle, wieder in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. B.j. Mit Entscheid vom 16. November 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. August 2019 ab (Dossier 4, act. 11). Die Einsprache betreffend die Verfügung vom 22. August 2019 schrieb sie ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass das Einspracheverfahren bezüglich der Verfügung vom 22. August 2019 gegenstandslos geworden sei, da dem Begehren des Versicherten mit der Verfügung vom 2. Oktober 2019 vollumfänglich entsprochen worden sei. Somit bleibe lediglich die Anrechnung der hypothetischen Erwerbseinkommen aus der B.k.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Verfügung vom 21. August 2019 strittig. Die Arbeitsbemühungen des Versicherten seien nicht alle ausgewiesen und vielen mangle es an der (nötigen) Qualität. So habe er sich mehrfach auf Stellen beworben, für welche er nicht qualifiziert gewesen sei. Zudem habe er sich nicht auf ausgeschriebene Stellen beworben. Auch Inserate habe er keine eingereicht. Des Weiteren habe er durchgehend exakt das gleiche Standardbewerbungsschreiben verwendet und sei nicht auf die Stellenausschreibung eingegangen. Seine Arbeitsbemühungen seien insgesamt qualitativ und quantitativ ungenügend gewesen. Bezüglich der Ehefrau habe die EL-Durchführungsstelle Rücksprache mit dem RAV gehalten; dieses habe angegeben, dass die Ehefrau keine Motivation zur Stellensuche habe erkennen lassen, da sie sich nach der Stellensuche nicht wieder gemeldet habe. Ausserdem habe sie sich meistens auf Teilzeitsstellen beworben. Sie hätte deshalb mindestens doppelt so viele Bewerbungen tätigen müssen, um ein Vollpensum zu erreichen. Auch die Qualifikationen habe sie nicht erfüllt. Schliesslich sei nicht ersichtlich, in welchem Monat die Bewerbungen jeweils getätigt worden seien. Daher sei auch der Ehefrau zu Recht ein hypothetisches Ewerbseinkommen angerechnet worden. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2019 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides; von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Versicherten und dessen Ehefrau sei rückwirkend ab dem 7. Dezember 2017 abzusehen. Der Rechtsvertreter stellte ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Er machte geltend, aus der Begründung des Einspracheentscheides gehe nicht schlüssig hervor, weshalb und für welche Zeitperioden die Bewerbungsbemühungen des Beschwerdeführers ungenügend gewesen seien. Insofern genüge der Einspracheentscheid den Begründungsanforderungen und dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht. Streitgegenstand müsse die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für beide Ehegatten im Zeitraum 7. Dezember 2017 bis 21. August 2019 sein. Die Nachweise der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers seien für den gesamten Zeitraum lückenlos vorhanden. Der Beschwerdeführer habe C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich nicht ausschliesslich "blind" beworben. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt für leichte und mittelschwere Tätigkeiten lediglich zu 70 % arbeitsfähig sei. Stelleninserate, die diesem Anforderungsprofil entsprächen, seien sehr selten. Daher könne dem Beschwerdeführer kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er auch Spontanbewerbungen verschickt habe. Gemessen an den individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten des Beschwerdeführers erschienen die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen überrissen. Im Übrigen sei auch der Hausarzt des Beschwerdeführers der Meinung, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Alters und seiner körperlichen Einschränkungen nie mehr einer Arbeitstätigkeit werde nachgehen können. Zwischen den (bestrittenen) mangelhaften Bewerbungsbemühungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum kein Einkommen habe erzielen können, bestehe somit kein Kausalzusammenhang. Ausserdem sei höchst fraglich, ob die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ordungsgemäss durchgeführt habe. Dies sei aus den Akten nicht ersichtlich. Die Schreiben vom 15. Juni 2017, 17. Juli 2017 und 3. Juli 2019 stellten keine hinreichenden Abmahnungen dar. Bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers sei zunächst anzumerken, dass die Aussage des RAV nicht nachvollziehbar sei. Bis zum Verfügungszeitpunkt seien in den Akten keine entsprechenden Hinweise ersichtlich. Die in den Akten liegenden Nachweise der Bewerbungsbemühungen zeigten deutlich auf, dass die Ehefrau hinreichende und ernsthafte Bewerbungsbemühungen unternommen habe. Die Argumentation, wonach die Ehefrau bei Teilzeitstellen mindestens doppelt so viele Bewerbungen hätte tätigen müssen, verfange nicht. Zum einen habe sie sich spontan stets für Vollzeitstellen beworben. Zum anderen sei sie bis heute nie darauf hingewiesen worden, dass bei Bewerbungen auf Teilzeitstellen eine höhere Anzahl Bewerbungen gefordert werde. Auch bezüglich der Ehefrau sei kein genügendes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden. Die Akten zeigten, dass sich die Ehefrau seit Jahren ernsthaft und konstant um eine Arbeit bemühe. Dr. med. E.___, Innere Medizin, hatte in einem Arztbericht vom 21. November 2019 angegeben (act. G 1.1.4), dass der Beschwerdeführer insbesondere an einer Polymyalgia rheumatica, einem steroidinduzierten Diabetes, einer Hypothyreose (substituiert) und einem chronifizierten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtsbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leide. Wie erwartet habe sich im Laufe der Jahre eine schleichend progrediente Verschlechterung der Symptomatik ergeben. Im Rahmen der Auswegslosigkeit seiner sozialen und somatischen Zukunft habe sich auch eine depressive Verstimmung entwickelt. In Anbetracht seines Alters und der körperlichen Einschränkungen werde der Beschwerdeführer nie mehr einer Arbeitstätigkeit nachgehen können. Da ausser der Depression keine weiteren Diagnosen aufgelistet werden könnten, sei die Aussicht auf eine Rentenrevision jedoch gering. Der Beschwerde lagen Nachweise der Arbeitsbemühungen der Ehefrau für den Juli 2019 bei (act. G 1.1.5 ff.). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. Eine eingehende und detaillierte Begründung zur Mangelhaftigkeit der Bewerbungen fände sich in den EL-Akten (Dossier 3, act. 26 f.). Zudem sei darauf hinzuweisen, dass Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Ergänzungsleistungen nicht anwendbar sei. C.b. Das Gericht bewilligte am 10. Januar 2020 − unter Anrechnung des durch den Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- − die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 4). C.c. In seiner Replik vom 10. März 2020 (richtig wohl: 10. Februar 2020) machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend geltend (act. G 6), es treffe nicht zu, dass Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Ergänzungsleistungen nicht anwendbar sei. Eine Rechtsdienstmitarbeiterin des Amtes für Wirtschaft und Arbeit St. Gallen (AWA St. Gallen) hatte dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 per E-Mail bestätigt (act. G 6.1.1), dass seine Ehefrau von 2013 bis 2015 Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Eine zweite Anmeldung zum Leistungsbezug sei am 17. Mai 2018 erfolgt. Mangels genügender Beitragszeit sei der Anspruch durch die Arbeitslosenkasse abgelehnt worden. Die Ehefrau sei ihren Mitwirkungspflichten tadellos nachgekommen. Es lägen weder Ermahnungen noch Sanktionen wegen weisungswidrigen Verhaltens vor. C.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 7 f.). C.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer hat bei genauer Betrachtung nicht nur eine, sondern zwei Einsprachen erhoben, nämlich einmal gegen die Verfügung vom 21. August 2019 und einmal gegen die Verfügung vom 22. August 2019. Die Beschwerdegegnerin hat diese beiden Einsprachen in einem Entscheid behandelt. Trotzdem hat es sich um zwei eigenständige Einspracheverfahren gehandelt. Nur deshalb hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2019 die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. August 2019 abweisen und die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. August 2019 abschreiben können. Mit letzterer Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin den Mietzins für die Wohnung des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. April 2017 aus der Anspruchsberechnung genommen sowie ab dem 1. Januar 2018 kein Sparguthaben mehr angerechnet (bisher Fr. 789.--). Diese Verfügung hat sie am 2. Oktober 2019 widerrufen und die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. April 2017 (unter Anrechnung eines Mietzinses) neu festgelegt. Damit ist das Anfechtungsobjekt der Einsprache gegen die Verfügung vom 22. August 2019 weggefallen. Die Beschwerdegegnerin hat das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 22. August 2019 daher abgeschrieben. Diese Abschreibung ist nicht mit Beschwerde angefochten worden und deshalb in formelle Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet folglich lediglich der Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 21. August 2019. 2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2019 dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht genüge: Aus der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides gehe nämlich nicht schlüssig hervor, weshalb und für welche Zeitperioden die Bewerbungsbemühungen des Beschwerdeführers ungenügend gewesen seien. 2.1. Einspracheentscheide werden begründet (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die Begründungspflicht soll zum einen verhindern, dass sich die Verwaltungsbehörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Zum anderen soll sie es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Beschwerde verlangt, dass die Akten des RAV beizuziehen seien, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum beim RAV gemeldet gewesen sei. Dieser Verfahrensantrag steht mit der Aussage im Einspracheentscheid, dass die Ehefrau gemäss der Auskunft des RAV keine Motivation zur Stellensuche habe erkennen lassen, in Zusammenhang (Erw. 9). Eine Mitarbeiterin des RAV hatte der zuständigen EL-Sachbearbeiterin am 3. Oktober 2019 mitgeteilt, dass sich die Ehefrau am 17. Mai 2018 beim RAV angemeldet habe. Am 22. Mai 2018 sei das Erstgespräch erfolgt. Die Ehefrau habe gemeldet, dass sie vom 5. Juli bis 3. August 2018 in den Ferien sei. Danach seien keine Arbeitsbemühungen mehr erbracht worden. Hierauf sei die Abmeldung erfolgt. Die EL- Sachbearbeiterin hat daraus geschlossen, dass keine Motivation zur Stellensuche zu erkennen gewesen sei (Stellungnahme des Fachbereichs Ergänzungsleistungen vom 9. Oktober 2019, Dossier 4, act. 15-2 f.). Der Rechtsvertreter hat mit der Replik eine E- Mail des Rechtsdienstes des AWA St. Gallen vom 17. Dezember 2019 eingereicht. Aus anzufechten. In der Entscheidbegründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltungsbehörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen; BGE 126 I 97 E. 2b). Dem Begründungsteil des angefochtenen Entscheids ist tatsächlich nicht zu entnehmen, auf welchen Zeitraum sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Arbeitsbemühungen des Ehepaares beziehen. Auch die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 21. August 2019 äussert sich nicht zum relevanten Zeitraum. Aus dem im Einspracheentscheid wiedergegebenen Sachverhalt geht jedoch hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen der Monate Januar resp. Februar 2018 bis Juni 2019 geprüft hat (Ziff. 4). Der massgebende Überprüfungszeitraum geht also zwar nicht aus dem Begründungsteil, dafür aber aus dem Sachverhaltsteil des angefochtenen Entscheides klar hervor. Dem angefochtenen Entscheid ist auch zu entnehmen, warum die Beschwerdegegnerin die vom Ehepaar getätigten Arbeitsbemühungen als unzureichend beurteilt hat (siehe Erw. 7 und 9). Die im Einspracheentscheid enthaltenen Informationen haben somit ausgereicht, um den Entscheid sachgerecht anfechten zu können. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht nicht verletzt. 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Mitwirkungspflichten tadellos nachgekommen sei. Es lägen weder Ermahnungen noch Sanktionen wegen weisungswidrigen Verhaltens vor. Die von der Ehefrau im Zeitraum Mai 2018 bis August 2018, d.h. die während der Anmeldung beim RAV getätigten Arbeitsbemühungen liegen bei den EL-Akten. Die Aussage der RAV-Mitarbeiterin vom 3. Oktober 2019 reicht zweifellos nicht aus, um der Ehefrau des Beschwerdeführers den Arbeitswillen abzusprechen. In antizipierender Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die RAV-Akten hinsichtlich der Frage, ob der Ehefrau weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, keine weiterführenden Erkenntnisse enthalten. Auf den Beizug der Akten des RAV betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers wird deshalb verzichtet. 4. Gegenstand der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 21. August 2019 hat lediglich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gebildet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit dieser Verfügung eröffnet, dass sie an der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens festhalte. Überprüft hat sie die Arbeitsbemühungen im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2019. Dies ist allerdings nicht richtig gewesen: Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 ab 1. Januar 2018 weiterhin und neu auch seiner Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die dagegen erhobene Einsprache ist rechtskräftig abgewiesen worden. Am 26. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer − sinngemäss − ein Gesuch um Ausscheidung der hypothetischen Erwerbseinkommen für sich und seine Ehefrau gestellt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) ist die jährliche Ergänzungsleistung beim Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen. Die hypothetischen Erwerbseinkommen könnten deshalb frühestens per 1. Oktober 2018 aus der Berechnung genommen werden. Soweit sich der angefochtene Einspracheentscheid auf den EL-Anspruch vor dem 1. Oktober 2018 bezieht, ist er somit rechtswidrig und (ersatzlos) aufzuheben. Demnach ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Ehegatten ab dem 1. Oktober 2018 bis zum 31. August 2019 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliden EL-Bezügern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebene Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte. Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Bezügers zu berücksichtigen. Dabei ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2019, 9C_515/2018 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der EL-Bezüger resp. der Ehegatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn der EL-Ansprecher resp. der Ehegatte beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3424.07 und Rz. 3483.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2019). 4.2. Streitgegenstand ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 31. August 2019. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 5. November 2018 (Dossier 3, act. 50) richtigerweise die Bewerbungsunterlagen der letzten drei Monate, d.h. ab August 2018, angefordert: Hätten sich die Ehegatten im August 2018 ausreichend beworben, wäre zu fingieren, dass sie am 1. September 2018 eine Stelle angetreten und Ende September 2018 den ersten Lohn erhalten hätten (wirtschaftlich betrachtet kann der Lohn erst zur Deckung des Bedarfs verwendet werden, wenn er ausbezahlt worden ist; siehe Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, EL 2014/51 E. 3.4 und vom 5. November 2019, EL 2018/18 E. 4.1.1). Die hypothetischen Erwerbseinkommen wären diesfalls per 1. Oktober 2018 aus der Berechnung zu nehmen. Demnach sind nachfolgend die Arbeitsbemühungen der Ehegatten ab August 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2018 (und nicht bereits ab Januar/Februar 2018) zu überprüfen. Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeitsbemühungen bis und mit Juni 2019 überprüft. Dies ist richtig gewesen: Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (siehe z.B. Entscheid vom 7. Februar 2018, EL 2016/55 E. 1.2) sind nämlich nur die Verhältnisse bis zum Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung (hier: 21. August 2019), und nicht etwa die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides selbst zu berücksichtigen. Ob sich die Ehegatten im Juli 2019 ausreichend beworben haben, hat auf den EL-Anspruch ab 1. August 2019 keine Auswirkungen: Die Anrechnung und Ausscheidung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgt nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen grundsätzlich immer mit zweimonatiger Verzögerung (siehe z.B. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2021, EL 2019/21 E. 3.3, beim Bundesgericht angefochten). Demnach sind nachfolgend die Arbeitsbemühungen der Ehegatten im Zeitraum 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 auf ihre Ernsthaftigkeit hin zu überprüfen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, es sei höchst fraglich, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ordungsgemäss durchgeführt habe. Dies sei aus den Akten nicht ersichtlich. Auch bezüglich der Ehefrau sei kein genügendes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 weiterhin und neu auch seiner Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die dagegen erhobene Einsprache ist rechtskräftig abgewiesen worden. Vorliegend steht also lediglich eine revisionsweise Ausscheidung der hypothetischen Erwerbseinkommen zur Debatte. Eine allfällige Vorankündigung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens macht jedoch nur dann Sinn, wenn die Neuanrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens strittig ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in seinem Entscheid vom 29. März 2021 (EL 2019/51 E. 2) zum Schluss gekommen ist, dass die spezifische Schadenminderungspflicht in der Form der Stellensuche nicht abmahnungsbedürftig sei, da es sich von selbst verstehe, dass eine arbeitsfähige, aber arbeitslose Person, deren Einnahmen den Existenzbedarf nicht zu decken vermögen, sich um eine Arbeitsstelle bemüht, um mit einem Erwerbseinkommen als zusätzlicher Einnahmenquelle aus eigener Kraft ihren Existenzbedarf zu decken. 4.4. Die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer als Mindestanforderung entweder 5 schriftliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen oder 2 schriftliche 4.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen und 6 Blindbewerbungen verlangt (siehe Schreiben vom 15. Juni 2017; Dossier 3, act. 93). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung, weshalb für ihn nur Hilfsarbeiten in Frage kommen (Dossier 3, act. 94). Er bezieht bei einem IV-Grad von 44 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Dossier 3, act. 25-3). In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und wirbelsäulenschonenden Tätigkeit ohne Gewichtsbelastung über 15 kg ist er zu 70 % arbeitsfähig (Dossier 4, act. 15-1). Der Beschwerdeführer hat die Anforderung, dass er pro Monat mindestens 2 schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen tätigen müsse, nicht erfüllt. Zwar hat er sich wenige Male (insbesondere im Februar und März 2019) auf ausgeschriebene Stellen beworben. Diese Bewerbungen sind jedoch aussichtslos gewesen, da er die Stellenanforderungen nicht erfüllt hat (z.B. Bewerbung auf Vollzeitstelle [Dossier 3, act. 43-26] oder Bewerbung auf Stellen für Fachkräfte [z.B. Dossier 3, act. 37-32 f.]). Allerdings ist fraglich, ob der Beschwerdeführer die Anforderung von 2 schriftlichen Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen überhaupt hat erfüllen können: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung handelt es sich bei Hilfsarbeiten nämlich häufig um Vollzeitstellen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit von 70 % für adaptierte Tätigkeiten bei der Stellensuche daher erheblich eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er sich zu wenig auf ausgeschriebene Stellen beworben habe. Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es aufgrund der persönlichen Einschränkungen (fortgeschrittenes Alter, fehlende Deutschkenntnisse, ausserordentlich lange Absenz vom Arbeitsmarkt, mangelhafte Ausbildung, krankheitsbedingte Teilzeittätigkeit) für den Beschwerdeführer von vornherein völlig ausgeschlossen gewesen wäre, eine Arbeitsstelle zu finden. Für den August 2018 hat der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen eingereicht, obwohl er nur bis am 3. August 2018 in den Ferien gewesen ist (vgl. Dossier 3, act. 35-3). Von September 2018 bis Juni 2019 hat er sich durchschnittlich 8 Mal pro Monat beworben (Dossier 3, act. 43-2 ff., act. 35-13, 30-1 ff.). Bei der Durchsicht der Bewerbungsbemühungen fällt auf, dass die Übersichtsblätter vom Oktober 2018 und Januar 2019 − bis auf die Datumsangaben − identisch sind (Dossier 3, act. 35-13 und act. 43-5). Beim Übersichtsblatt vom Januar 2019 handelt es sich offensichtlich um eine − manipulierte − Kopie des Übersichtsblattes vom Oktober 2018. Der Beschwerdeführer dürfte also vorgegeben haben, im Januar 2019 Stellenbemühungen getätigt zu haben, die er effektiv gar nicht getätigt hat. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Übersichtsblättern im März 2019 bei denselben Unternehmen beworben hat wie bereits im Oktober 2018 (Dossier 3, act. 35-13 und act. 30-2). Dies wirft die Frage auf, ob sich der Beschwerdeführer im März 2019 überhaupt noch einmal bei diesen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unternehmen beworben hat, zumal kein Absageschreiben bei den Akten liegt. Ohnehin fällt bei der Durchsicht der Arbeitsbemühungen auf, dass sich der Beschwerdeführer innert Jahresfrist mehrmals bei denselben Unternehmen beworben hat: Beispielsweise hat er sich im März 2018, im September 2018 und im Dezember 2018 bei der F.___ AG (Dossier 3, act. 35-10, 43-2, 43-4) und im Oktober 2018, Dezember 2018 und März 2019 bei der G.___ AG beworben (Dossier 3, act. 35-13, 43-4). Blindbewerbungen bei den gleichen Arbeitgebern innerhalb derart kurzer Zeitabstände sind wenig erfolgsversprechend, da die Chancen, dass wenige Wochen bis Monate nach einer Absage Arbeitskräfte gesucht werden, (äusserst) gering sind. Schliesslich zeigt ein Vergleich der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers mit denjenigen seiner Ehefrau auf, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2018 bei sechs Unternehmen beworben hat, bei denen sich seine Ehefrau bereits im September 2018 beworben hatte (Dossier 3, act. 43-1, 43-4). Auch dies wirft die Frage auf, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt bei den angegebenen Unternehmen beworben hat, zumal keine Absageschreiben bei den Akten liegen. Hinzu kommt, dass die Aussicht, dass diese sechs Unternehmen nur drei Monate nach den erfolglosen Bewerbungen seiner Ehefrau eine Hilfsarbeit anzubieten haben, als äusserst gering einzuschätzen ist. In der Gesamtschau können die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer unverschuldet arbeitslos gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht ab dem 1. Oktober 2018 weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat auch von der Ehefrau des Beschwerdeführers als Mindestanforderung entweder 5 schriftliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen oder 2 schriftliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen und 6 Blindbewerbungen verlangt. Die Ehefrau verfügt über keine berufliche Ausbildung. Von 2000 bis 2013 hat sie als "Verpackerin" gearbeitet (Dossier 3, act. 79-15). Zunächst ist anzumerken, dass die eingereichten Bewerbungsunterlagen unübersichtlich und teilweise wegen fehlender Datumsangabe nicht (einem bestimmten Monat) zuordenbar sind. Die Übersichtsblätter sind teilweise unvollständig und es ist nicht immer ersichtlich, ob es sich um eine Blindbewerbung oder um eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle handelt. Kopien der Bewerbungsschreiben sind (mit einer Ausnahme, vgl. Dossier 3, act. 26-2) nicht eingereicht worden. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (siehe z.B. Dossier 3, act. 133, 124 und 93) sind die Nachweise der Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers somit unvollständig geblieben. Für den August 2018 hat die Ehefrau keine Nachweise für Arbeitsbemühungen eingereicht, obwohl sie nur bis und mit dem 3. August 2018 4.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ferienhalber abwesend gewesen ist (Dossier 3, act. 35-3). Von September 2018 bis Dezember 2018 (Dossier 3, act. 43-1, 35-7, 43-6 ff.) hat sie jeweils 8 Bewerbungen getätigt. Bis auf zwei Bewerbungen im November 2018 hat es sich offenbar um Blindbewerbungen gehandelt. Die Bewerbung bei der "Dreischiibe" ist von Vornherein aussichtslos gewesen, da die "Dreischiibe" ausschliesslich Bewerber berücksichtigt, die eine IV-Rente beziehen (www.dreischiibe.ch/freie-stellen.html, besucht am 1. Juni 2021; vgl. auch Dossier 3, act. 38-24). Auf die Stelle beim H.___ hat sich die Ehefrau offenbar zu spät beworben − zumindest steht im Absageschreiben, dass die Stelle als Raumpflegerin bereits erfolgreich habe besetzt werden können (Dossier 3, act. 43-11). Des Weiteren hat sich die Ehefrau im Oktober 2018 (Dossier 3, act. 35-7) bei vier Unternehmen beworben, bei denen sie sich bereits im Januar 2018 beworben hatte (von Januar 2018 ist kein Übersichtsformular, dafür sind Absageschreiben in den Akten: Dossier 3, act. 49-13 ff.). Ob sie sich im Oktober 2018 tatsächlich noch einmal bei diesen Unternehmen beworben hat, ist somit fraglich, zumal von den Bewerbungen vom Oktober 2018 keine Bewerbungs- oder Absageschreiben bei den Akten liegen. Dasselbe gilt für die Bewerbungen vom Dezember 2018 (Dossier 3, act. 43-6): In diesem Monat hat sich die Ehefrau bei drei Unternehmen beworben, bei denen sie sich bereits im Januar/Februar 2018 beworben hatte (Übersichtsblatt Februar 2018: Dossier 3, act. 49-9). Beim Übersichtsblatt vom Januar 2019 handelt es sich − wie beim Ehemann − um eine abgeänderte Kopie des Übersichtsblattes vom Oktober 2018 (Dossier 3, act. 35-7, 43-7). Es muss also davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau lediglich vorgetäuscht hat, dass sie sich im Januar 2019 um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Im Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 hat sich die Ehefrau gemäss den Übersichtsblättern jeweils sechs Mal (im Februar sieben Mal) pro Monat beworben (Dossier 3, act. 43-7, 29-1 ff.). Teilweise hat es sich um ausgeschriebene Stellen gehandelt. Die Akten enthalten auch noch Kopien diverser Absageschreiben von Bewerbungen, die in den Übersichtsblättern nicht eingetragen worden sind. Allerdings sind die meisten dieser Bewerbungen von vornherein aussichtslos gewesen: Einmal hat sich die Ehefrau bei einem Unternehmen beworben, welches keine Stelle für Erwerbsarbeit anbietet (Dossier 3, 38-29), einmal ist das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen gewesen (Dossier 3, act. 37-18), dreimal hat sie das geforderte Kompetenzprofil nicht erfüllt (Dossier 3, act. 37-43/38-27; act. 37-45/38-25, 37-30), eine Bewerbung hat sich wieder an die "Dreischiibe" gerichtet, welche ausschliesslich IV-Rentner berücksichtigt (Dossier 3, act. 37-34) und einmal hat das rekrutierende Unternehmen offenbar nicht nachvollziehen können, auf welche Stelle sich die Ehefrau hat bewerben wollen (Dossier 3, act. 37-31, 38-23). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die quantitativen Anforderungen an ihre Bewerbungsbemühungen nicht erfüllt hat. Die Bewerbungsbemühungen überzeugen in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. der Gesamtschau aber auch in qualitativer Hinsicht nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen zumindest weitgehend nur getätigt worden sind, um die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu vermeiden. Die Arbeitsbemühungen der Ehefrau im Zeitraum 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 können nicht als ernsthaft qualifiziert werden. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch der Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2018 zu Recht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid, soweit er die Zeit bis zum 30. September 2018 beschlägt, aufzuheben. Das Revisionsgesuch vom 26. Oktober 2018 betreffend die Ausscheidung der hypothetischen Erwerbseinkommen beider Ehegatten ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Oktober 2018 weiterhin Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 836.-- und ab dem 1. Januar 2019 von monatlich Fr. 852.-- (sog. Minimalgarantie). 4.7. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 5.1. Zwar ist der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufzuheben, als er die Zeit bis zum 30. September 2018 beschlägt. Im Ergebnis unterliegt der Beschwerdeführer jedoch voll, denn ihm und seiner Ehefrau wird für den gesamten Zeitraum (d.h. ab 1. Januar 2018) ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Daher ist von einem vollen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen. Der Staat bezahlt zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren. Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann er jedoch zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Das Honorar wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gemäss seiner bisherigen Praxis eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Der Einspracheentscheid vom 16. November 2019 wird, soweit er die Zeit vor dem 30. September 2018 beschlägt, aufgehoben. 2.In Abweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 836.-- und ab dem 1. Januar 2019 von monatlich Fr. 852.-- (sog. Minimalgarantie). 3.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3'000.-- zugesprochen. In einer Plenarsitzung vom 25. Mai 2021 hat die Mehrheit der Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter beschlossen, die durchschnittlichen Ansätze für die Parteientschädigungen um Fr. 500.-- zu erhöhen. Zwar haben sich vorliegend keine komplexen Rechtsfragen gestellt. Wegen des umfangreichen Aktendossiers ist der Vertretungsaufwand trotzdem überdurchschnittlich hoch gewesen. Daher erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.-- als angemessen. Diese ist allerdings um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Der Kostenvorschuss von Fr. 500.--, welcher der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter bezahlt hat (act. G 1.2), ist an die verbleibenden Fr. 3'200.-- nicht anzurechnen: Bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung handelt es sich um eine Sozialhilfeleistung sui generis; sie verfolgt denselben Zweck wie andere Sozialhilfeleistungen, nämlich die Deckung des existenziellen Lebensbedarfs. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- in Missachtung dieses existenziellen Bedarfs oder mithilfe eines Darlehens finanziert hat. Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.