© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.12.2021 Entscheiddatum: 14.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 14.06.2021 Art. 52 ATSG. Einsprache. Eintretensvoraussetzungen. Am Gegenstand des Verwaltungsverfahrens vorbei gehende Einsprachebegründung als Grund für einen Nichteintretensentscheid (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2021, EL 2021/2)? Entscheid vom 14. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2021/2 Parteien A., Beschwerdeführerin, vertreten durch B., gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (Nichteintreten) Sachverhalt A. A.___ bezog gestützt auf eine formell rechtskräftige Verfügung der EL- Durchführungsstelle vom 19. Mai 2020 ab dem 1. Mai 2020 eine Ergänzungsleistung von 1’146 Franken pro Monat zu einer Witwenrente der AHV (EL-act. 26), deren Betrag sich auf 1’250 Franken pro Monat belief (vgl. EL-act. 25). Mit einer Verfügung vom 27. Mai 2020 ersetzte die Ausgleichskasse die laufende Witwenrente mit Wirkung ab dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen eintreffen sollten. Mit einem Entscheid vom 10. Dezember 2020 trat die EL- Durchführungsstelle nicht auf die Einsprache ein (EL-act. 11). Zur Begründung führte sie an, bei der Verfügung vom 10. August 2020 habe es sich um eine Revisionsverfügung gehandelt, die ausschliesslich die Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an die Ablösung der Witwen- durch eine Altersrente zum Gegenstand gehabt habe. Der in einer früheren Verfügung formell rechtskräftig und damit verbindlich festgesetzte Betrag des Verzichtsvermögens sei unverändert geblieben, weshalb diese Berechnungsposition nicht vom Gegenstand des Revisionsverfahrens erfasst gewesen sei. Da sich die Einsprache nicht auf den Gegenstand des Revisionsverfahrens bezogen habe, könne nicht auf sie eingetreten werden. Am 7. Januar 2021 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 erheben (act. G 1). Ihr Sohn als ihr Vertreter machte geltend, der angefochtene Einspracheentscheid sei „nicht fachgerecht“, da die Ergänzungsleistung, die die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin zugesprochen habe, viel zu tief sei. Die Beschwerdeführerin und ihr im September 2019 verstorbener Ehemann hätten 17 Jahre lang nur von einer Rente des Ehemannes leben müssen. Das Geld habe nicht ausgereicht, weshalb sie bei Verwandten hätten Schulden machen müssen. Als die berufliche Vorsorge des Ehemannes im Januar 2020 der Beschwerdeführerin das Vorsorgekapital ausbezahlt habe, habe diese das gesamte Geld zur Tilgung der in den Jahren davor aufgelaufenen Schulden verwenden müssen. Am 22. Februar 2021 liess die Beschwerdeführerin Bankbelege einreichen (act. G 5). B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. Februar 2021 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, was bedeutet, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jenem des vorangegangenen Einspracheverfahrens entsprechen muss. Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprache nicht materiell geprüft, denn sie ist gar nicht erst auf die Einsprache eingetreten. Den Gegenstand des Einspracheverfahrens hat also allein die Frage gebildet, ob auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. August 2020 einzutreten sei. Folglich kann auch in diesem Beschwerdeverfahren nur geprüft werden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist respektive ob sie auf die Einsprache hätte eintreten müssen. In ihrer Beschwerde hätte die Beschwerdeführerin folglich nur das Eintreten auf ihre Einsprache gegen die Verfügung vom 10. August 2020 beantragen können. Nun hat die (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin aber ausschliesslich materielle Anträge gestellt, auf die nicht eingetreten werden kann, weil ansonsten der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in einer unzulässigen Weise ausgedehnt würde. Streng formal betrachtet bliebe folglich von der Beschwerde nichts übrig, auf das einzutreten wäre. Allerdings muss nach dem Grundsatz in eo, quod plus sit, semper inest et minus (im Grösseren ist das Geringere immer eingeschlossen) davon ausgegangen werden, dass die materiellen Anträge der (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin auch den – als „Vorbedingung“ zwingend erforderlichen – Antrag beinhaltet haben, die Beschwerdegegnerin sei zum Eintreten auf die Einsprache zu verpflichten. Auf diesen Antrag ist einzutreten. 2. Der Gesetzgeber hat die Eintretenshürde für eine Einsprache bewusst tief angesetzt: Auf eine Einsprache gegen eine Verfügung ist einzutreten, wenn diese eine Nichteinverständniserklärung betreffend die angefochtene Verfügung enthält und wenn sie rechtzeitig, das heisst noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist erhoben worden ist. Nach der bundesgerichtlichen Auffassung setzt das Eintreten auf eine Einsprache nicht einmal voraus, dass diese bei der zuständigen Behörde erhoben worden ist (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015). Die Einsprache vom 23. September 2020 hat eine eindeutige Nichteinverständniserklärung der Beschwerdeführerin betreffend die Verfügung vom 10. August 2020 enthalten. Sie könnte zwar allenfalls verspätet erhoben worden sein, aber mangels eines Zustellnachweises und mangels anderer Beweismittel respektive Indizien zu dieser Frage lässt sich die Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung nicht beweisen. Den Nachteil dieser objektiven Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen, was bedeutet, dass ein Nichteintretensentscheid mit der Begründung, die 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 wird aufgehoben und auf die Einsprache vom 23. September 2020 gegen die Verfügung vom 10. August Einsprache sei verspätet erhoben worden, als rechtswidrig aufgehoben werden müsste. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich auf die Einsprache eintreten müssen. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin kann deshalb nur der Auffassung entsprungen sein, die Begründung der Einsprache vom 23. September 2020 gehe so weit am eigentlichen Thema der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2020 vorbei, dass die Einsprache als nicht eine gegen die Verfügung vom 10. August 2020 gerichtete Eingabe qualifiziert werden könne. Diese Auffassung hält einer kritischen Würdigung aber nicht stand. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Einsprache eindeutig gegen die Verfügung vom 10. August 2020 gerichtet und sie hat ganz klar geltend gemacht, dass die mit der Verfügung vom 10. August 2020 im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG revisionsweise neu festgesetzte Ergänzungsleistung nicht zur Deckung des Existenzbedarfs ausreiche. Erst eine eingehende juristische Würdigung der Einsprachebegründung hat gezeigt, dass diese sich auf Berechnungspositionen bezogen haben, die zwar in dem der Verfügung vom 10. August 2020 beigelegten Berechnungsblatt erwähnt worden waren, aus verfahrensrechtlichen Gründen aber nicht zum Gegenstand der Revisionsverfügung vom 10. August 2020 gehört hatten. Eine solche eingehende juristische Würdigung hat aber nicht bereits bei der Prüfung der Eintretensfrage erfolgen können; sie hat vielmehr das vorgängige Eintreten auf die Einsprache erfordert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die am eigentlichen Thema des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens vorbei gehende Einsprachebegründung also kein Grund gewesen, einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr auf die Einsprache eintreten müssen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig, weshalb er aufzuheben und durch einen (verfahrensleitenden) Eintretensentscheid zu ersetzen ist. Die Sache ist zur materiellen Prüfung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.2. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2020 wird eingetreten; die Sache wird zur materiellen Prüfung der Einsprache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.Auf die materiellen Beschwerdeanträge wird nicht eingetreten. 3.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.