Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2016/313
Entscheidungsdatum
13.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/313 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.09.2019 Entscheiddatum: 13.08.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 13.08.2018 Würdigung von zwei bidisziplinären Gutachten und verschiedener ärztlicher Berichte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2018, IV 2016/313). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2018. Besetzung Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungs-richterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Geschäftsnr. IV 2016/313 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 30./31. Juli 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie sei gelernte Coiffeuse und seit Februar 2010 als Kassiererin tätig. Über ihre gesundheitliche Beeinträchtigung würden ihre Ärzte Auskunft geben (IV-act. 1). - Die Arbeitgeberin gab am 20. August 2013 (IV-act. 7) an, vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei die Versicherte in der Verkaufsberatung tätig gewesen, seither sei sie an der Kasse, beides sei sie auch weiterhin. Sie könne keine schweren Lasten heben und nicht in einem vollen Pensum, sondern nur stundenweise an der Kasse arbeiten. - Dr. med. B., Allgemeine Medizin FMH, erklärte im Arztbericht vom 19. August 2013 (IV-act. 11), die Versicherte leide an starken Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule, Schmerzen an beiden Schultern und Vorderarmen sowie an Oberschenkel bis Unterschenkel. Die Schmerzen würden durch längeres Sitzen und längeres Stehen ausgelöst. Die Versicherte sollte die Arbeit auch nicht gebückt ausüben oder schwere Lasten heben müssen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht, die Versicherte habe stets gearbeitet. Eine Arbeit an etwa viereinhalb Stunden wäre möglich. - Dr. med. C., Rheumatologie FMH, diagnostizierte bei der Versicherten gemäss Bericht vom 10. September 2013 (IV-act. 27) hauptsächlich eine Lumbago bei deutlicher Spondylarthrose mit Einengung der L4-Wurzeln beidseits. Er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, könne sich aber gut vorstellen, dass wegen der LWS- Befunde eine stärker rückenbelastende Tätigkeit kaum noch zumutbar sein werde. Das sei abzuklären. Die Versicherte habe am 2. April 2013 angegeben, in den Ferien beschwerdefrei gewesen zu sein. - Gemäss einem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle Glarus (die Abklärung war offenbar an sie delegiert worden) vom 20. September 2013 (IV-act. 16) gab die Versicherte unter anderem an, die Schmerzen am ganzen Körper bestünden seit etwa vier bis fünf Jahren. Sie habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert bekommen wollen, um ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Sie wisse nicht, wie lange

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie das volle Pensum mit den Schmerzen noch werde durchhalten können. Velofahren könne sie wegen der Schmerzen nicht mehr. - Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung hielt am 11. November 2013 (IV-act. 29) fest, die vorhandenen Befunde würden keine Pensenreduktion rententangierenden Ausmasses rechtfertigen.

  • In einem Strategie-Protokoll vom 15. November 2013 (IV-act. 28) wurde als medizinische Stellungnahme festgehalten, die Versicherte sei zu 50 % arbeitsfähig, steigerungsfähig auf 100 %. Im Übrigen könne eine ergonomische Arbeitsplatzabklärung durchgeführt werden. In der angepassten Tätigkeit sei keine relevante Einschränkung zu erwarten. - Im IV-Arztbericht vom 29. November 2013 (IV- act. 33) benannte Dr. B.___ als Diagnose ein Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit breitbasiger Diskushernie Segment HWK 5/6. Seit 25. Oktober 2013 sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig (nur morgens). - Am 16. Dezember 2013 erfolgte eine ergonomische Arbeitsplatzabklärung (vgl. IV-act. 38-16 f.). Im entsprechenden Bericht vom 19. Dezem-ber 2013 (IV-act. 38-3 ff.) wurde später festgehalten, der Arbeitsplatz der Versicherten sei insgesamt wenig belastend; sie beurteile dies gleich. - Die Versicherte teilte am 16. Dezember 2013 mit, sie fühle sich gemobbt. Die Vertreterin der Arbeitgeberin gab an, die Versicherte wäre - wie es allgemein im Detailhandel geschehen könne - schnell gekündigt, wenn sie nicht kooperiere, sondern reklamiere und mit Einsatzplänen nicht einverstanden sei (IV-act. 38-18). Eine IV-Eingliederungsberaterin erwähnte, es handle sich bei der Versicherten um eine schwierige Person - es bestünden Differenzen mit den Vorgesetzten. Der Integrationsberater der IV-Stelle Glarus hielt am 27. Januar 2014 (Druckdatum) als Schluss fest, die Versicherte sei subjektiv nicht eingliederbar und es mangle an Mitwirkung (vgl. IV-act. 38-19). Im Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle des Kantons St. Gallen vom gleichen Tag (IV-act. 38-1 f.) teilte er unter anderem mit, die Versicherte sei seit 17. Dezember 2013 durch ihren Psychotherapeuten voll arbeitsunfähig geschrieben. Anfänglich hätten die körperlichen Beschwerden im Vordergrund gestanden; im Verlauf seien zunehmend psychische Aspekte ins Zentrum gerückt. Bei der Abklärung und bei einem späteren Anruf habe der Arbeitsergonom fehlende Mitwirkung der Versicherten festgestellt. - Die IV-Eingliederungsberaterin berichtete am 4. März 2014, die Versicherte habe die Kündigung bekommen (vgl. auch IV-act. 43-2). - Am 10. März 2014 (IV-act. 47) teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle des Kantons St. Gallen der Versicherten mit, ihr Gesuch um berufliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massnahmen werde abgewiesen, weil sie sich nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsbemühungen teilzunehmen. A.b Mit Verlaufsbericht vom 28. März 2014 (IV-act. 49) teilte Dr. B.___ mit, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verschlechtert. Es lägen ein schweres "Paravertebralsyndrom" und eine schwere Depression vor. Beides habe nicht gebessert, obwohl die Versicherte beim Rheumatologen und auch schon bei verschiedenen Psychiatern gewesen sei und in regelmässiger psychologischer Betreuung/Beratung stehe. Die Rückenschmerzen seien sehr ausgeprägt und die depressive Symptomatik verhindere jegliche Tätigkeit. A.c Der Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie D., Kantonsspital E., gab im IV-Arztbericht vom 3. Juli 2014 (IV-act. 67) bekannt, es lägen eine depressive Episode, mittelgradig bis schwer (seit ca. eineinhalb Jahren, sukzessiv verstärkt entwickelt), und eine starke psychische Belastung durch chronische Schmerzen vor. Die depressive Symptomatik sei vermutlich durch die Situation am Arbeitsplatz mit starker Belastung, vor allem durch konflikthafte Konstellationen ausgelöst worden, die als persönliche Ablehnung bzw. Mobbing erlebt worden seien. Aufgrund ihres ausgeprägten Pflichtbewusstseins, hohen Engagements und perfektionistischer Persönlichkeitsmerkmale habe die Versicherte längere Zeit versucht, mit Überengagement entgegenzuwirken. Insbesondere im Zusammenhang mit den schon viel länger bestehenden stark belastenden chronischen Rückenschmerzen habe das zu einer massiven Überlastung, Erschöpfungszuständen und depressivem Erleben geführt. Die Versicherte habe über einige Monate hinweg weiter versucht, ihre Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten und tapfer durchzu¬halten. Das habe schliesslich um den Jahreswechsel 2013/2014 zu einer psychischen Dekompensation - mit voller Arbeitsunfähigkeit ab 23. Dezember 2013 - geführt. Die Symptomatik manifestiere sich unter anderem in Konzentrationsstörungen, Erschöpfungsgefühl, Schlafstörungen mit chronischer Müdigkeit und starker innerer Unruhe und Agitiertheit, Überforderungsgefühl, Zukunfts- und Existenzängsten, Selbstentwertung und starken Stimmungsschwankungen. Bis auf weiteres sei nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen. Es finde zweiwöchentlich Psychotherapie (wohl: durch lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, eidg. anerkannter Psychotherapeut) statt, hingegen wegen Unverträglichkeit zurzeit keine Medikation.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Dr. med. G., Facharzt für Rheumatologie, Spital H., gab am 4. September 2014 (IV-act. 69) bekannt, es bestehe bei der Versicherten ein chronisches muskuloskelettales Schmerzsyndrom mit zervikobrachialer Schmerzsymptomatik, lumbalem Schmerzsyndrom und peripheren Arthralgien. Die Versicherte sei seit einigen Jahren arbeitsunfähig; seit mindestens 19. März 2014 seien ihr nur noch zwei Stunden pro Tag wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Unabhängig von der Unverträglichkeit zahlreicher Medikamente sei davon auszugehen, dass die üblichen Analgetika ohnehin nicht relevant wirken würden. Bessere Chancen bestünden beim Einsatz von Co-Analgetika. A.e Auf Veranlassung des RAD (vgl. IV-act. 72) wurde ein Verlaufsbericht eingeholt. Der Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie I., Kantonsspital E., gab zusammen mit lic. phil. F.___ am 29. Januar 2015 (IV-act. 75) bekannt, Diagnose und Arbeitsunfähigkeit der Versicherten seien unverändert. Sporadisch seien kurze Phasen leichter Stimmungsaufhellung aufgetreten (vor allem nach Veränderung der Lebenssituation bei Trennung und Umzug), aber es sei zu keiner nachhaltigen Stabilisierung gekommen. Seit Ende September 2014 werde eine medikamentöse Unterstützung eingesetzt. Es sei äusserst fraglich, ob die Versicherte zurzeit die für Integrationsmassnahmen nötige Konstanz in der körperlichen und psychischen Belastbarkeit aufzubringen vermöge. Schon kleinere Irritationen oder Störungen könnten zu emotionalen Einbrüchen führen. Später könnten Integrationsmassnahmen jedoch in Betracht gezogen werden, zumal die Versicherte über eine hohe Leistungsbereitschaft und Arbeitswilligkeit verfüge. A.f In der Folge veranlasste die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine bidisziplinäre Begutachtung (IV-act. 79 ff.). Die Versicherte meldete daraufhin, sie sei im Oktober 2014 bereits im Auftrag der Krankentaggeldversicherung begutachtet worden (vgl. IV-act. 86). Dem Gutachten des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) vom 11. November 2014 (Fremdakten, kurz act. I, act. I-34 ff.) war zu entnehmen, dass ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (HWS, BWS, LWS) von Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. Ohne diesbezügliche Wirkung seien Nebendiagnosen. Psychiatrische Diagnosen seien eine mittelschwere depressive Anpassungsstörung im Rahmen medizinalfremder psychosozialer Belastungsfaktoren und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leistungspsychologisch mittelschwere bis schwere berufsrelevante neurokognitive Funktionsdefizite. Die zuletzt ausgeübte mittelschwere Tätigkeit sei der Versicherten - wie schwere Tätigkeiten - aufgrund einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule nicht mehr zumutbar. Interdisziplinär bestehe in der angestammten Tätigkeit dauernd eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für leichte bis knapp mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit ergonomischen Arbeitsabläufen sei die Versicherte (sc. rheumatologisch- orthopädisch) medizinisch theoretisch arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zurzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 %. Es werde eine Kontrolle in zwei bis drei Monaten mit Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Welche Arbeitsunfähigkeit interdisziplinär gesehen in Zukunft vorhanden sein werde, werde diese psychiatrische Verlaufskontrolle ergeben. A.g Der RAD hielt am 9. Juni 2015 (IV-act. 90) dafür, zum Zeitpunkt der Begutachtung hätten psychosoziale Belastungsfaktoren das Zustandsbild beherrscht. Bei einer Anpassungsstörung sei medizinisch-theoretisch nicht von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Es sei an der Begutachtungsnotwendigkeit festzuhalten. A.h Das Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) gab im Gutachten vom 23. September 2015 (IV-act. 100) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bekannt: (erstens) eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, und (zweitens) mehrsegmentale degenerative Veränderungen von HWS, BWS und LWS (MRI 2013). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten und ein polymyalgisches Schmerzsyndrom mit Zeichen der Symptomausweitung. In der bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte nicht arbeitsfähig, in einer leidensadaptierten Tätigkeit aber zu 80 %. A.i Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2016 (IV-act. 108) stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten eine Abweisung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 14 % (Valideneinkommen Fr. 59'948.--, Invalideneinkommen Fr. 51'444.--) in Aussicht. Invalidenversicherungsrechtlich sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. - Mit Einwand vom 1. März/11. April 2016 (IV- act. 113, 121) liess die Versicherte die Zusprache einer Invalidenrente bei einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidität von nicht weniger als 50 % ab 31. Juli 2013 beantragen. - Am 31. Mai 2016 (IV-act. 125) verfügte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen im Sinn des Vorbescheids. Selbst bei Berücksichtigung eines Abzugs ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. B. Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M., für die Betroffene am 24. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus erhobene und von diesem mit Verfügung vom 29. Juni 2016 dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % mit Wirkung ab 31. Juli 2013 (unter Berücksichtigung allfälliger Wartefristen) zu gewähren, eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zu Unrecht sei von geringfügigen psychiatrischen Beeinträchtigungen ausgegangen worden. Die Diagnose einer Anpassungsstörung, die nach Wochen, eventuell nach einigen wenigen Monaten abklinge, treffe nicht zu. Der SMAB-Gutachter habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die bestrittenen Vorfälle von Schikane und Mobbing eine Anpassungsstörung begründet haben sollten. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung sei die Depression nicht abgeklungen. Hausarzt Dr. B.___ bestätige mit beigelegtem Bericht vom 15. Februar 2016, dass nach wie vor eine mittelgradige bis schwere depressive Episode bestehe. Die Depression sei eine eigenständige und von einer blossen Anpassungsstörung zu unterscheidende psychiatrische Diagnose. Art und Umfang sowie ICD-10-Klassifikation der vorhandenen psychiatrischen Beschwerden seien durch einen - durch das angerufene Gericht, eventuell durch die Beschwerdegegnerin bestellten - neutralen Gutachter bzw. Obergutachter festzustellen. Zudem sei zu rügen, dass die vom Hausarzt gestellte, gemäss ICD-10 eigenständige Diagnose einer Fibromyalgie gutachterlich nicht überprüft worden sei. Die SMAB-Begutachtung entspreche auch nicht den Anforderungen der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und biete keine hinreichende Beurteilungsgrundlage. Unbestrittenermassen hätten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geführt. Die psychiatrischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerden hätten das funktionelle Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich gemäss SMAB-Gutachten mindestens zu 20 bis 50 % beeinträchtigt. Im rheumatologischen Teilgutachten sei festgehalten worden, dass die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 25. Oktober 2013 auch bei der Begutachtung noch nachvollziehbar sei. Es sei unverständlich, weshalb in der angefochtenen Verfügung lediglich von einer psychiatrisch und somatisch bedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens von 20 % (recte: von keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit) ausgegangen werde. Die Beschwerdeführerin vermöge schon angesichts der gutachterlich bestätigten Leistungsfähigkeit von 80 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten kein Invalideneinkommen von Fr. 51'444.-- zu erzielen. Mit dem verfassungsmässigen Gebot der Gleichbehandlung sei nicht zu vereinbaren, bei versicherten Personen mit unterschiedlichem Zumutbarkeitsprofil für die monetäre Bewertung den ungekürzten Tabellenlohn heranzuziehen. Dass versicherte Personen, die nur noch adaptierte leichte Verweisungstätigkeiten ausführen könnten, in den Erwerbsmöglichkeiten weitergehend eingeschränkt seien als solche, die zusätzlich adaptierte schwere oder allenfalls mittelschwere Verweisungstätigkeiten uneingeschränkt ohne die für die Beschwerdeführerin massgeblichen zusätzlichen Arbeitsbedingungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bewältigen könnten, sei offensichtlich. Es sei deshalb von vornherein eine Kürzung des Tabellenlohns vorzunehmen. Der Tabellenlohn als Medianlohn - nicht Durchschnittslohn - der gesunden erwerbstätigen Bevölkerung im fraglichen Arbeitssegment könne, wenn überhaupt, nur herangezogen werden, wenn eine repräsentative Anzahl Verweisungstätigkeiten ausgeführt werden könnten, was hier nicht der Fall sei. Mit den Anforderungen des rechtlichen Gehörs sei nicht vereinbar, in der Verfügung bloss die Lohngrössen zu nennen, ohne zu begründen, ob es sich um den Tabellenlohn oder eine andere Lohngrösse handle. Der Vergleichslohn sei entsprechend der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % zu kürzen. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihres Alters, der mittlerweile jahrelangen Abwesenheit vom konkreten Arbeitsmarkt und der schweren psychischen Beschwerden das Leistungsvermögen, wenn überhaupt, nur sehr geringfügig, realistischerweise gar nicht mehr verwerten. Es hätte ihr daher ausserdem der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % gewährt werden müssen. C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gemäss dem lege artis abgefassten, beweiskräftigen Gutachten des SMAB bestehe aus somatischer Sicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Dabei bleibe es insgesamt, denn der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sei angesichts der normativen Rahmenbedingungen keine invalidisierende Wirkung beizumessen. D. Anstelle einer Replik legt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2016 drei ärztliche Berichte ein, nämlich (nebst IV-act. 69) ein Schreiben von Dr. B.___ an ihn (den Rechtsvertreter) vom 29. November 2016 und einen Bericht von Dr. med. J., FMH Rheumatologie, an Dr. B. vom 1. Februar 2016. - Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fünf weitere Berichte ein. Neu sind ein Bericht von Prof. Dr. med. K., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, Kantonsspital L., vom 13. August 2015, ein Bericht vom 15. März 2016 über eine Mehrphasenskelettszintigraphie einschliesslich SPECT/ CT Hals-Thorax vom Vortag und ein Bericht von Dr. med. M.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, an die Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2016. E. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 an ihrem Antrag festgehalten und im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2016 stammt von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen, so dass gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG) das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zuständig ist, nämlich das Gericht am Ort der verfügenden IV-Stelle (zu deren Zuständigkeit vgl. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 IVV).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Mit der im Streit liegenden Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 14 % abgelehnt. Die Beschwerdeführerin lässt (im Hauptstandpunkt) die Zusprache einer Invalidenrente beantragen. Streitgegenstand bildet daher der allfällige Rentenanspruch. Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. 2. 2.1 Nach Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Nach Art. 7 Abs. 1 ATSG ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Der Arzt sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 107 V 17 = ZAK 1982 S. 34). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1). 2.3.1 Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann zunächst nur relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 15. Mai 2017, 8C_95/2017, BGE 130 V 396). Es sind danach die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.1). Denn die diagnostische Einordnung einer psychischen Störung allein legt das (dennoch) objektiv bestehende tatsächliche Leistungsvermögen nicht fest (vgl. BGE 143 V 418 E. 4.1.2). 2.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind gemäss BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) also in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Vor BGE 141 V 281 erstattete medizinische Gutachten verlieren ihren Beweiswert aber nicht per se. Vielmehr ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8; vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 18. Mai 2017, 8C_842/2016). 3. 3.1 Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden zweimal begutachtet; daneben liegen diverse weitere ärztliche Berichte bei den Akten. 3.2 Dem AEH-Gutachten vom 11. November 2014 - also vor BGE 141 V 281 erstellt (basierend auf Abklärungen von September/Oktober 2014) - ist zu entnehmen, dass die Untersuchung der Beschwerdeführerin mittels einer Funktionsorientierten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Medizinischen Abklärung (FOMA) erfolgt sei, die ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; verteilt auf zwei Tage) und die Beurteilung der bildgebenden Untersuchungen und der Akten umfasse. 3.2.1 Bei der somatischen Begutachtung durch eine Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation wurden die Vorakten zur Kenntnis genommen und die Anamnese sowie die geklagten Beschwerden (Schmerzen im Nacken bds., in der Schultergürtelpartie dorsal, in der LWS mit Ausstrahlung in Gesäss und Oberschenkel bds. bis ca. zum Knie sowie ein Ziehen bds. in den Händen) erfragt. Die rheumatologischen Untersuchungsbefunde wurden erhoben. Ausserdem wurden die Röntgenbefunde berücksichtigt, namentlich das MRI der LWS vom 11. Februar 2013 und dasjenige der HWS und BWS vom 23. Oktober 2013 (beide act. I-43). Im ersten waren unter anderem bei L3/4 und L4/5 Diskushöhenverminderungen, breitbasige Bulging (L4/5 mit leichter foraminaler Ausdehnung) und Spondylarthrosen mit leichtem Gelenkserguss, ausserdem Flavohypertrophien, insgesamt ohne Spinalkanalstenose, eine bilaterale Einengung der Foramina mit leichter Kompression der L4-Wurzeln bilateral, auf Höhe L5/S1 eine kleine mediane Hernie, eine Einengung des Neuroforamens links mit Tangierung der Wurzel L5 links, mögliche Reizung rechts, und eine degenerative ISG-Veränderung gefunden worden. Das zweite Bild hatte unter anderem eine breitbasige, bilateral das Neuroforamen gering einengende Diskushernie C5/6 ohne sichere Nervenwurzelkompression, und an der BWS mehrsegmentale mässige Osteochondrosen und Schmorl'sche Deckplattenhernien Th9-12, vereinbar mit einem Status nach Morbus Scheuermann gezeigt. Bei der EFL wurden alle Tests durchgeführt. Die Leistungsbereitschaft war jedoch gemäss dem Gutachten nicht zuverlässig und die Konsistenz war schlecht (wobei die Belastungswerte am zweiten Tag reproduziert worden seien). Es habe eine Selbstlimitierung infolge Schmerzes gegeben, die funktionell bedingte Leistungsgrenze sei nicht beobachtet worden. Aufgrund des Schmerz- und Schonverhaltens der Beschwerdeführerin hätten keine relevanten funktionellen Einschränkungen beobachtet werden können. Die Selbsteinschätzung ihrer Leistungsfähigkeit im - konsistenten - PACT-Test war hingegen mit der getesteten Leistungsfähigkeit vergleichbar (Belastbarkeitsniveau für leichte bis mittelschwere Lasten). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei als mittelschwer klassifiziert worden. Insgesamt wurde festgehalten, aufgrund der Beobachtungen in der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte EFL spreche nichts gegen eine mindestens leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Eine Belastbarkeit für eine mittelschwere Tätigkeit sei hingegen auch bei guter Leistungsbereitschaft nicht anzunehmen. - Die Begutachtung erscheint diesbezüglich vollständig und ihr Ergebnis nachvollziehbar begründet. Im Übrigen ist eine weitgehende Übereinstimmung mit der rheumatologischen SMAB-Begutachtung (unten E. 3.3.1) festzustellen. 3.2.2 Die versicherungsmedizinische Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzials durch eine psychiatrisch-psychopathologische und verhaltensneurologische, neuro- und leistungspsychologische Untersuchung (durch Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und eine Fachärztin für Neurologie der Neuropsychiatrisch-Leistungspsychologischen Abklärungs- und Begutachtungsstelle NLAB) für das AEH ergab, dass die Versicherte interaktionell kooperativ, auf ihre Schmerzen und Alltagsprobleme fixiert und davon kaum distanzierungsfähig, emotional vermindert auslenkbar und angetrieben wirkend gewesen sei. In Bezug auf Ausmass und Relevanz der kognitiven Defizite habe sie dissimuliert. Phänomenologisch habe sich eine schwere (vgl. act. I-60) bzw. mittelschwere (vgl. act. I-61) affektpathologische Veränderung feststellen lassen: die Gedankengänge seien eingeengt und die psychische und kognitive Belastbarkeit sowie die Kontroll- und Steuerungsfähigkeit seien erheblich beeinträchtigt gewesen. Es hätten auch Planungs- und Strukturierungsdefizite, eine Einschränkung der sprachlichen Lern- und Gedächtnisfunktionen, ein eingeschränktes Arbeitstempo und eine verminderte Reaktions- und Verarbeitungsgeschwindigkeit vorgelegen. Für eine Tätigkeit als Verkäuferin oder eine andere bildungsadäquate Tätigkeit bestehe - aufgrund einer Störung der handlungsbezogenen Kognition wegen Ablenkbarkeit, kognitiver Rigidität und verminderter Fehlerkontrolle - eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 %. Die affektpathologische Komponente gelte als reaktiv und überwindbar und qualifiziere deshalb normativ nicht für eine langfristige Arbeitsunfähigkeit. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin vorderhand störungsbedingt, vor allem aufgrund der leistungspsychologischen Befunde, (noch) keinem Arbeitgeber zumutbar. Die Fahreignung sei zurzeit nicht gegeben. Vorzuschlagen sei eine psychiatrisch- leistungspsychologische Verlaufskontrolle in zwei bis drei Monaten mit allfälliger Anpassung der Arbeitsfähigkeitsgrade. - In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass von guter Mitarbeit und Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgegangen wurde, was als Unterschied zu den Feststellungen bei der EFL auffällt. Wenn auch, wie im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten wurde, sich keine Hinweise für simulative Tendenzen oder bewusstseinsnahe Antwortverfälschungen ergeben haben, was durchaus zutreffen mag, so wäre doch eine ausdrückliche Auseinandersetzung damit zu erwarten gewesen. Soweit ersichtlich wurde zudem unter dem Aspekt einer Symptomvalidierung zur Objektivierung einzig ein Pseudo- (Motivations-) Gedächtnistest erwähnt, den die Beschwerdeführerin korrekt bearbeitet hat. Die Befunde sind schliesslich auch (damals noch) nicht mit den Alltagsaktivitäten verglichen worden, was für eine Objektivierung ebenfalls wichtig gewesen wäre. Bei einem Teil der beschriebenen Beeinträchtigungen des arbeitsbezogenen Funktionspotenzials (wie etwa den deutlichen Planungs- und Strukturierungsdefiziten) ist die Beurteilung ausserdem dadurch erschwert, dass sich kein Vergleich mit der neuropsychologischen Leistung ziehen lässt, welche die Beschwerdeführerin erbringen konnte, als sie noch (ohne Anhaltspunkt für Arbeitsunfähigkeit) im Erwerbsleben stand. Nach der Aktenlage ist des Weiteren insbesondere anzunehmen, dass die Ausprägung der erhobenen klinisch-objektiven Befunde (wie etwa Affektlabilität, verminderte affektive Modulations- und Resonanzfähigkeit, zum depressiven Pol geneigte Stimmung, formal eingeengtes Denken, verminderte Belastbarkeit, Ablenkbarkeit, vgl. act. I-59) auch wesentlich mit der damaligen akuten (zwei Wochen nach Trennung vom Partner bestehenden) sozialen Situation zusammenhing. Jedenfalls wurde bei der Begutachtung mit einer möglichen baldigen Änderung der Arbeitsunfähigkeit gerechnet (vgl. act. I-61). Das Begutachtungsergebnis einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen erscheint daher nicht ausreichend beweiskräftig, jedenfalls - wie der RAD am 9. Juni 2015 festgehalten hatte - nicht für eine längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch unten E. 3.4.2 und 3.5). 3.3 Gemäss dem Gutachten des SMAB vom 23. September 2015 (nach BGE 141 V 281), das auf einer knapp ein Jahr nach dem AEH-Gutachten (im August 2015) erfolgten Begutachtung beruht, wurden die Vorakten und zusätzliche Berichte zur Kenntnis genommen und es wurden Untersuchungen in (federführender) psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht durchgeführt. 3.3.1 Im Gutachten wurden zunächst die (oben in E. 3.2.1 erwähnten) Befunde des MRI der LWS vom 11. Februar 2013 umschrieben als deutliche hypertrophe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Spondylarthrose, die zu einer bilateralen Einengung der Neuroforamina auf Höhe L4/5 mit Kompression der L4-Wurzeln bilateral führe. Auf Höhe L5/S1 führe eine linksbetonte Spondylarthrose zu einer Tangierung der linken L5-Wurzel foraminal. Bei Nachweis eines leichten Gelenksergusses in den Facettengelenken L4/5 bestehe der Verdacht auf eine segmentale Instabilität. Das MRI der HWS (und BWS) vom 23. Oktober 2013 habe eine mehrsegmentale zervikal akzentuierte osteodiskoligamentäre degenerative Veränderung mit breitbasiger Diskushernie im Segment C5/6 ohne Hinweis auf eine Myelopathie, jedoch eine mögliche Affektion der Wurzel C6 beidseits gezeigt. Der Gutachter der Rheumatologie erhob die Befunde und hielt unter anderem fest, die Rumpf- und Extremitätenmuskulatur sei gut ausgebildet gewesen. Es sei eine Symptomausweitung mit Selbstlimitierung zu beobachten gewesen, derentwegen es schwierig gewesen sei, sicher eine Funktionsstörung des Bewegungsapparates zu objektivieren. Eine neurologische Symptomatik in Form eines Reiz- oder Ausfallsyndroms sei nicht nachweisbar gewesen. Es bestehe zweifellos "eine Diskrepanz zwischen den klinisch objektiven Befunden und der Interpretation der als eindrücklich bewerteten bildgebenden degenerativen Veränderungen am Achsenskelett und der subjektiven Schmerzwahrnehmung" durch die Beschwerdeführerin. Die generalisierten polymyalgischen Schmerzen seien im klinischen Kontext durch die degenerativen Veränderungen ungenügend erklärt und als Ausdruck der Symptomausweitung mit Fokussierung auf die Schmerzproblematik zu verstehen. Aus rheumatologischer Sicht sei medizinisch theoretisch mindestens eine leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende körperliche Tätigkeit ganztags (mit voller Produktionsleistung) zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an der Kasse dürfte wegen der Bewegungsstereotypie und der Obliegenheit, auch mit Lasten zu hantieren, als mittelschwer einzustufen und deshalb nicht mehr zumutbar sein. Auf diese unter Berücksichtigung der bildgebenden wie der klinischen Befunde abgegebene, begründete Beurteilung kann abgestellt werden. 3.3.2 Bei der psychiatrischen SMAB-Begutachtung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, besondere Probleme mit Stresssituationen und aussergewöhnlichen Belastungen zu haben. Wenn sie ohne solche Situationen den gewohnten Tagesablauf habe, gehe es einigermassen. Doch auch dann wache sie wegen der Schmerzen, besonders an den Schultern und vom linken Unterschenkel bis zu den Zehenspitzen, nachts ein- bis zweimal auf. Sie grüble dann wie auch tagsüber

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über ihre Zukunft nach und habe diesbezüglich grosse Ängste. Sie habe (2014) nach Schikanen und Mobbing am Arbeitsplatz die Stelle verloren, eine verletzende Trennung erlebt und deshalb auch die Wohnung verloren. Auf dem Arbeitsmarkt rechne sie sich in ihrem Alter und angesichts der Schmerzen und psychischen Probleme wenig Chancen aus. Auf Anraten ihres Hausarztes und ihres HNO-Arztes (der Tinnitus festgestellt habe) habe sie vor etwa drei Jahren eine psychiatrische Behandlung aufgenommen, mit sehr unterschiedlicher Therapiehäufigkeit (mal alle ein bis zwei Monate, dann wieder häufiger), seit längerem mit nur noch seltenen Konsultationen, vielleicht etwa alle drei bis vier Monate (bei Dr. I.). Seit etwa drei Monaten habe sie wegen der Trennung alle zwei Wochen ein Gespräch (bei F.). Bei der gutachterlichen Befunderhebung zeigte sich sodann einzig eine leichte Antriebsminderung (vgl. IV-act. 100-23 f.). Der Gutachter erklärte, im Wesentlichen liege eine depressive Symptomatik mit ängstlicher Komponente vor, jedoch nicht im Schweregrad einer depressiven Episode. Selbst für eine nur leichte depressive Episode müssten mindestens zwei der drei Hauptsymptome (depressive Stimmung, Verlust von Interesse und Lebensfreude, Antriebsminderung) deutlich ausgeprägt sein. Ein Verlust von Interesse und Freude sei jedoch aus dem geschilderten Tagesablauf nicht erkennbar. Der nur geringfügig ausgeprägten Antriebsminderung vermöge die Beschwerdeführerin mit einer strukturierten Tagesgestaltung ausreichend zu begegnen. Da die Symptomatik in eindeutiger Beziehung zu einer belastenden Lebenssituation (Verlust des Arbeitsplatzes, unsichere berufliche Perspektive) stehe, ergebe sich die Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion. Am ehesten sei ausserdem anzunehmen, dass die im Wesentlichen organisch erklärbare Schmerzsymptomatik zusätzlich im Sinn der Diagnose F54 psychogen überlagert sei. Die Diagnose komme in Frage, wenn psychosoziale Belastungen zu einer psychogenen Überlagerung beitragen würden, ohne dass diesen Faktoren entscheidender Einfluss auf Entstehung und Verlauf des Schmerzsyndroms zukäme (vgl. IV-act. 25). Der Gutachter setzte sich ferner mit den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander und hielt unter anderem fest, was den Ausprägungsgrad der diagnoserelevanten Befunde betreffe, sei (anstelle von F54) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu diskutieren, doch liege der hierfür vorausgesetzte erhebliche Mindestschweregrad nicht vor. Es bestünden keine ressourcenhemmenden persönlichkeitsbezogenen Auffälligkeiten, dagegen mehrere

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte soziale Belastungsfaktoren, die das psychiatrische Krankheitsbild bis zu einem gewissen Grad mitbestimmten und erklärten. Darüber hinaus liege aber eindeutig ein psychiatrisches Krankheitsbild mit Eigendynamik (und nicht allein eine soziale Problematik) vor. Da die Beschwerdeführerin (wie schon vor der IV-Anmeldung) die ihr angebotenen therapeutischen Optionen wahrnehme, sei ein relevanter Leidensdruck anzunehmen. Bezüglich der Frage nach gleichmässiger Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen bestehe indessen eine erhebliche Inkonsistenz (vgl. IV-act. 100-25 ff.). Der Gutachter der Psychiatrie schloss, aufgrund der schon seit langem bestehenden Anpassungsstörung bestünden Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltevermögen, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und emotionale Belastbarkeit. Eine berufliche Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin in vollem zeitlichem Umfang (8.5 Stunden pro Tag) ausüben, doch bestehe ein erhöhter Pausenbedarf entsprechend einer Leistungsminderung um 20 %. Die Arbeitsfähigkeit betrage daher 80 %. Des Weiteren setzte sich der Gutachter auch nachvollziehbar mit den in IV-act. 100-28 f. erwähnten psychiatrischen Beurteilungen (von Dr. med. O.___ [vgl. IV-act. 100-6], Dr. D., Dr. I.) auseinander. Das neuropsychiatrische Teilgutachten vom 4. November 2014 für die AEH hingegen ist zwar im SMAB-Gutachten bei den Vorakten erwähnt (vgl. IV-act. 100-8), scheint dem SMAB-Gutachter der Psychiatrie aber nicht vorgelegen zu haben (vgl. IV-act. 100-28). Er konnte sich diesbezüglich lediglich mit dem Bericht des betreffenden NLAB- Psychiaters Dr. N.___ vom 21. Mai 2014 befassen, in dem eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (allerdings offenbar ohne Angabe von ICD-10-Diagnose oder psychischem Befund; vgl. IV-act. 100-28, 7), im Übrigen ausserdem mit dem AEH- Gutachten vom 11. November 2014 als solchem. Die psychiatrische SMAB-Beurteilung erscheint insgesamt gut nachvollziehbar begründet und überzeugend. Namentlich hat der Gutachter - im Unterschied zum AEH - die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin wie erwähnt anhand der Standardindikatoren objektiviert und plausibel gewertet. Auf die bei diesen Gegebenheiten gutachterlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % ist (zunächst für die Begutachtungszeit; im Weiteren unten E. 3.4) daher - auch in rechtlicher Hinsicht - abzustellen. 3.4

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4.1 Was den (retrospektiven) Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung betrifft, hat der SMAB-Gutachter der Rheumatologie dargelegt, die hausärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 25. Oktober 2013 sei unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzabklärung von Januar 2014 - also bezogen auf die (für die Invaliditätsbemessung schliesslich nicht relevante) bisherige Tätigkeit - (auch bei der Begutachtung vom August 2015) noch immer nachvollziehbar. Die AEH-Feststellung einer Zumutbarkeit mindestens leichter wechselbelastender Tätigkeit treffe unverändert zu (vgl. IV-act. 100-35 f.). 3.4.2 Psychiatrisch gesehen ist gemäss dem SMAB-Gutachter am ehesten davon auszugehen, dass ab Beginn des Jahres 2014 eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorlag. Zeitweilig möge diese auch höher gelegen haben, vermutlich aber nicht über 50 %. Ab Ende September 2014 sei eine Medikation eingesetzt worden, was zu einer Besserung der Depression der Beschwerdeführerin und einer Abnahme der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bis hin zum aktuellen Wert von 20 % geführt haben dürfte. 3.5 Die (zeitnäheren) psychiatrischen Berichte sind nach Auffassung des SMAB- Gutachters eher problematisch (vgl. IV-act. 100-29); der Beweiswert ist denn auch mangels ausreichender Objektivierung wie erwähnt kritisch (vgl. oben E. 3.2.2). Es ist daher auf die Beurteilung des SMAB-Gutachters abzustellen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insgesamt anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit (wie massgebend) ab Beginn des Jahres 2014 psychiatrisch gesehen nicht mehr voll, sondern höchstens noch zu 80 % zumutbar war. Eine zeitweilig in höherem Ausmass, nämlich zu höchstens 50 % beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit hielt der Psychiater wie erwähnt für möglich, doch traf er keine präzisen zeitlichen Eingrenzungen. Dass er durch den Einsatz des Medikaments ab Ende September 2014 eine Besserung hin zu den 20 % Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Begutachtung annahm, lässt schliessen, dass er von einem 20 % übersteigenden Wert für die betreffende Phase vor September 2014 ausging (vgl. auch AEH-Gutachten anfangs Oktober 2014). Innert welcher Frist eine rentenerhebliche Besserung anzunehmen ist, lässt sich wiederum nicht eruieren. Dazu wären auch bei ergänzenden Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Da es sich nach der Aktenlage bei den höheren Arbeitsunfähigkeitsphasen aber lediglich um

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorübergehendes Geschehen handelte, rechtfertigt es sich insgesamt nicht, ab Oktober 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer längerdauernden, 20 % relevant übersteigenden Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen (vgl. unten E. 4.4). Ob die von den SMAB-Gutachtern bis ca. Ende 2015 erwartete relevante weitere Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 100-29) eingetreten sei, kann offengelassen werden, da schon bei der Arbeitsunfähigkeit von 20 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt. 3.6 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, die Depression sei nicht abgeklungen, wie sich aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 2016 ergebe, und die Diagnose einer Fibromyalgie sei nicht gutachterlich geprüft worden. Dr. B.___ hat im betreffenden ärztlichen Zeugnis - ohne weitere Angaben - eine mittelgradige bis schwere depressive Episode und eine ausgeprägte Fibromyalgie genannt. Dr. J.___ hat im Bericht vom 1. Februar 2016 ebenfalls eine Fibromyalgie diagnostiziert; 15/18 Tenderpoints seien druckschmerzhaft gewesen. Auch Dr. G.___ hatte am 4. September 2014 beim Status berichtet, bei nahezu allen Tenderpoints habe ein Druckschmerz bestanden. Die Kontrollpunkte sind allerdings jeweils nicht beschrieben worden. Prof. K.___ und Dr. M.___ nennen die Diagnose lediglich als Differenzialdiagnose (bzw. als sekundäres Leiden). Die beschriebenen chronischen ausgedehnten muskuloskelettalen Schmerzen dagegen sind, was wesentlich ist, im Gutachten mit entsprechender objektivierender Bewertung gewürdigt worden. Gegen die überzeugenden fachärztlichen rheumatologischen und psychiatrischen Ausführungen des SMAB vermögen die abweichenden Berichte im Beweiswert nicht anzukommen. Die gemäss dem Bericht von Prof. K.___ vom 13. August 2015 diagnostizierte ausgeprägte AL- Amyloidose (Lambda Leichtketten) der zervikalen Lymphknoten und des perinodalen Fettgewebes war im Übrigen nicht Anlass, eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Dass eine Lymphknotenexzision erfolgt war und Amyloidablagerungen gefunden worden waren, ist bei der SMAB-Begutachtung bereits bekannt gewesen (vgl. act. I-9). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen (vgl. etwa Bundesgerichtsentscheid 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015). - Im Jahr 2012, dem Jahr vor jenem mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, hat die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug (IV-act. 6-1) Fr. 59'948.-- verdient. Es kann mit der Beschwerdegegnerin angenommen werden, dass dieser Betrag das Valideneinkommen 2012 repräsentiert. Der interne Wechsel des Arbeitsplatzes hat, wie nach dem IK-Auszug zu schliessen ist, keine gesundheitsbedingte Lohneinbusse mit sich gebracht. Ein weiterer Einkommensvergleich für die Zeit nach 2012 erübrigt sich, da angesichts des minimen Anstiegs des tatsächlichen Einkommens von 2011 auf 2012 nicht mit einer relevant anders als der allgemeinen Nominallohnentwicklung entsprechend verlaufenden Einkommensentwicklung zu rechnen ist. 4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. 4.2.1 Da die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, sind rechtsprechungsgemäss (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 7. April 2016, 9C_783/2015; BGE 139 V 592 E. 2.3) grundsätzlich statistische Werte (Tabellenlöhne) beizuziehen. Der durchschnittliche Bruttolohn von Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) im privaten Sektor lag im Jahr 2012 bei Fr. 51'441.-- (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2018, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 222, basierend auf der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik). Der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt - als Voraussetzung für die Anrechnung eines solchen statistischen Einkommens - steht nach dem oben Dargelegten medizinisch nichts entgegen. Es ist zudem davon auszugehen, dass ein ausgeglichener Arbeitsmarkt, wie er zur Abgrenzung zum Risiko der Arbeitslosigkeit für die Invaliditätsbemessung massgeblich ist, für die Beschwerdeführerin mit ihren erwähnten krankheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit noch zureichend viele Arbeitsmöglichkeiten bietet, das Finden einer Anstellung also nicht realitätsfremd ist. Die Restarbeitsfähigkeit hat auch nicht etwa wegen ihres Alters als unverwertbar zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelten. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf einem solchen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt rechtsprechungsgemäss nämlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (vgl. 9C_358/2014 vom 21. November 2014 E. 7.1). Für die Annahme einer Unverwertbarkeit infolge eines höheren Lebensalters bestehen verhältnismässig hohe Hürden (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 9. Juli 2015, 9C_118/2015; Kasuistik etwa in den Bundesgerichtsentscheiden 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 und 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009). Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Erwerbsleben bereits in verschiedensten Tätigkeiten gearbeitet hat (vgl. IV-act. 16-9) und verträglich, kontaktfreudig und sehr leistungsorientiert ist (vgl. IV-act. 100-24). 4.2.2 Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). Die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin sind mit der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeitsschätzung berücksichtigt. Ein Abzug wegen nicht mehr zumutbarer Schwerarbeit fällt, da der Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, nicht in Betracht (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 24. Mai 2018, 8C_884/2017 E. 4.2, zu den Faktoren Alter sowie Schwerarbeit auch Bundesgerichtsentscheid vom 26. April 2018, 8C_699/2017 E. 3.2 f.). Ebenso wenig abzugsrelevant ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Umstand, dass bei vollzeitlicher Präsenz nur ein eingeschränktes Rendement möglich ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 4. April 2012, 8C_20/2012) oder dass Frauen teilzeitlich tätig sind (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 30. November 2012, 8C_712/2012 E.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.2). - Eine Herabsetzung des Tabellenlohns ausserhalb eines Abzugs gemäss BGE 134 V 322 fällt schliesslich ebenfalls nicht in Betracht. 4.3 Zu berücksichtigen ist die Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 20 %, womit sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41'153.-- ergibt. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 59'948.-- zeigt sich damit ein Invaliditätsgrad von rund 31 %. Selbst wenn ein Abzug von 10 % zugestanden werden könnte (Invalideneinkommen Fr. 37'038.--), bestünde im Übrigen (mit 38 %) kein Invaliditätsgrad rentenbegründenden Ausmasses. 4.4 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Unter dem Aspekt von Art. 29 Abs. 1 IVG (Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG) könnte ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei Anmeldung im Juli 2013 frühestens im Januar 2014 entstehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein mögliches Wartejahr erst am 25. Oktober 2014 ablief. Für jenen Zeitpunkt ist allerdings nach der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer noch längere Zeit dauernden (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) mindestens 40 % betragenden Erwerbsunfähigkeit (und Invalidität) auszugehen (vgl. E. 3.5), so dass kein Rentenanspruch besteht. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen, unter Anrechnung des bezahlten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 29 ATSG
  • Art. 52 ATSG
  • Art. 58 ATSG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 69 IVG

VRP

  • Art. 39 VRP
  • Art. 95 VRP

Gerichtsentscheide

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