© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/125, 484, 485 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.06.2020 Entscheiddatum: 13.05.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2014 Art. 28 IVG. Der Versicherungsfall war bei Einreise in die Schweiz noch nicht eingetreten. Würdigung eines medizinischen Gutachtens. Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen. IV 2013/485 und IV 2013/125: Art. 37 Abs. 4 ATSG. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Beurteilung der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Rechtsvertretung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2014, IV 2013/125, 484, 485) Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2014 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Annina Baltisser Entscheid vom 13. Mai 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 3. November 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an. Er gab an, er sei italienischer Staatsbürger und 1996 in die Schweiz eingereist. Seit 2007 leide er unter einer schweren Depression (IV-act. 2 der Verfahren IV 2013/484 und 485; soweit nicht anders vermerkt, werden nachfolgend die Akten dieser Verfahren zitiert). Vom 13. bis 20. Juli 2009 war der Versicherte in der Psychiatrischen Klinik B.___ stationär behandelt worden. Im Austrittsbericht vom 24. Juli 2009 hatten die Ärzte folgende Diagnosen genannt: Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, bei akuter Suizidalität, respektive aggressive Impulsstörung (ICD-10: F43.25), schädlicher Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika, hier Benzodiazepin (ICD-10: F13.1), schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) sowie Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Störung der Impulskontrolle, emotionaler Instabilität und narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung (IV-act. 36). A.b Ab dem 20. Juli 2009 war der Versicherte in der Klinik C._, in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.5), eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Anteilen, narzisstischer Kränkbarkeit, Impulskontrollstörung und paranoidem Misstrauen (ICD-10: F61.0) sowie differenzialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung. Die erste depressive Episode sei anamnestisch 19 aufgetreten. Der Versicherte sei seit März 2007 in psychiatrischer Behandlung; seit mindestens neun Monaten sei von einer schweren Symptomatik mit schweren Beeinträchtigungen auszugehen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. den Bericht vom 12. Dezember 2009, IV-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 11). Am 29. Januar 2010 trat der Versicherte aus der Klinik C.___ aus (vgl. IV-act. 35). A.c Die behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zentrums D., führten im Bericht vom 22. Oktober 2010 aus, der Versicherte sei erstmals im Jahr 2007 aufgrund der depressiven Symptomatik in ambulanter Behandlung gewesen. Im Jahr 2008 sei ein erneuter Eintritt zur ambulanten psychiatrischen Behandlung erfolgt. Diese habe der Versicherte jedoch nach wenigen Terminen abgebrochen. Seit Mai 2009 befinde er sich wiederum in ambulanter Therapie im Psychiatrie-Zentrum. Es bestünden eine Verminderung von Antrieb, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer, rasche Ermüdbarkeit, Stimmungsschwankungen, Impulsivität sowie Schwierigkeiten (Misstrauen, leichte Kränkbarkeit) im Kontakt mit anderen Menschen. Insgesamt bestehe eine psychisch stark eingeschränkte Belastbarkeit. Der Versicherte sei bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 23). A.d Im Verlaufsbericht vom 9. Mai 2011 führten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums D. aus, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär. Aufgrund der weiterhin bestehenden bipolaren Störung mit aktuell mittelgradiger depressiver Episode und der komplexen Persönlichkeitsstörung bestünden weiterhin Defizite im Bereich des Antriebes, eine Stimmungslabilität und Einschränkungen im kognitiven Bereich. Unverändert zeige der Versicherte Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen, da er gegenüber anderen sehr misstrauisch reagiere, schnell und leicht kränkbar sei und die Gegenwart fremder Menschen nur sehr schlecht aushalte (IV-act. 29). A.e Vom 7. bis 14. Juni 2011 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung in der Klinik C.. Dabei stellten die behandelnden Ärzte im Wesentlichen die Diagnose bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.4), und hielten fest, mit einer prompten Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht zu rechnen (IV-act. 34). A.f Am 20. September 2011 wurde der Versicherte von Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), untersucht. Dieser stellte die Diagnose kontinuierliche paranoide Schizophrenie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (ICD-10: F20.00) und führte im Bericht vom 30. September 2011 aus, beim Versicherten liege eine schwere wahnhafte Schizophrenie vor, welche trotz hoher Neuroleptika- und Benzodiazepin-Dosen chronisch produktiv und gefährlich quo ad vitam verlaufe. Es sei echtzeitlich ausgewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Mai 2009 bestehe. Wenn auch nicht lückenlos dokumentiert, sei retrospektiv davon auszugehen, dass der Versicherte wohl seit 2007 oder früher nicht mehr arbeitsfähig sei (IV-act. 38). A.g Im Fragebogen für Arbeitgebende gab die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten, die F.___ AG im Oktober 2011 an, der Versicherte sei seit 2007 als Hilfsarbeiter in ihrer Unternehmung tätig gewesen. Per 31. März 2009 habe sie das Arbeitsverhältnis wegen "Unzuverlässigkeit" gekündigt (IV-act. 40; vgl. auch den IK- Auszug, IV-act. 10). A.h Im Verlaufsbericht vom 30. Januar 2012 bezeichneten die behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zentrums D.___ den Gesundheitszustand des Versicherten erneut als stationär bei unveränderten Diagnosen. Die Prognose bezüglich einer deutlichen Verbesserung von Erkrankung und Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des chronischen Verlaufs mittelfristig schlecht (IV-act. 44). A.i Im Telefongespräch vom 1. Februar 2012 gab die frühere Arbeitgeberin gegenüber der IV-Stelle an, psychiatrische Beeinträchtigungen seien ihr beim Versicherten nicht aufgefallen, auch keine vermehrten Aggressionen und keine depressiven Symptome. Er sei nach einem Jahr nicht mehr so zuverlässig gewesen und sei oft mit einer Stunde Verspätung zur Arbeit erschienen. Deshalb sei auch die Kündigung ausgesprochen worden (IV-act. 45). A.j Im März 2012 stellte das Migrationsamt St. Gallen, Ausländerabteilung, der IV- Stelle auf Ersuchen Akten im Zusammenhang mit Asyl- sowie Strafverfahren betreffend den Versicherten zu (IV-act. 52). B. B.a Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 beantragte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Teufen, die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusprache einer ganzen IV-Rente spätestens mit Wirkung ab Juli 2010 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (IV- act. 69). B.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung ab, eine anwaltliche Verbeiständung dränge sich nach der Rechtsprechung vor Erlass eines Vorbescheides nur in Ausnahmefällen auf, und im vorliegenden Fall seien keine Gründe für eine solche Ausnahme gegeben (IV-act. 70). B.c Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten am 14. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 28. Februar 2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. IV 2013/125 G 1; IV-act. 74-2 ff.). B.d Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, es werde nicht dargelegt, inwiefern schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen vorlägen. Zudem bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an eine soziale Institution zu wenden (act. IV 2013/125 G 4; IV-act. 77). B.e Am 29. April 2013 bewilligte die zuständige Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. IV 2013/125 G 6). B.f Am 17. Mai 2013 wurde der Versicherte im Auftrag des RAD (vgl. IV-act. 71 f.) von Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, psychiatrisch begutachtet. Dr. G. nannte im entsprechenden Gutachten vom 20. Mai 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1), Störung durch Sedativa und Hypnotika (hier Benzodiazepine), schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.1), sowie bipolare
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte affektive Störung (ICD-10: F31.9). Er führte aus, entscheidend für die Diagnose einer bipolaren Störung sei, dass Episoden vorgekommen seien, in denen lediglich affektive Symptome vorgelegen oder vorgeherrscht hätten. Die Diagnose einer Schizophrenie könne beim Versicherten wegen der Bedeutung der affektiven Symptome nicht gestellt werden. Die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht hinreichend beweisen. Für zumindest gewisse Akzentuierungen der Persönlichkeit sprächen eigentümliche Verhaltensweisen schon im jungen Erwachsenenalter und eine brüchige Erwerbsbiografie. Im Weiteren führte Dr. G.___ aus, die theoretische Gesamtarbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit betrage etwa 20%, der Beginn sei auf den Juli 2009 festzulegen, als die erste stationäre Behandlung erfolgt sei (IV-act. 80, insb. 80-21 ff., 26 ff.). B.g In einer internen Stellungnahme vom 28. Mai 2013 hielt der RAD fest, auf das psychiatrische Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass seit Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei (IV-act. 81). B.h Mit Replik vom 28. Mai 2013 im Verfahren betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren hielt der Rechtsvertreter des Versicherten an seinem Antrag fest (act. IV 2013/125 G 8; IV-act. 83). B.i Im Strategie-Protokoll vom 18. Juni 2013 hielt die IV-Stelle fest, beim Versicherten bestehe eine bipolare affektive Störung, auch wenn die Befundsicherheit nicht ganz gegeben sei. Nehme man eine solche an, sei die krankheitsbedingte Störung bereits im 14. Altersjahr aufgetreten. Entsprechend sei der Versicherte mit Behinderung eingereist und die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Weitere medizinische Abklärungen würden keine neue Tatsachen hervorbringen (IV-act. 84). C. C.a Mit Vorbescheid Rente vom 24. Juni 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, es bestehe seit 1986 eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit und die Einreise sei mit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behinderung erfolgt. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt (IV-act. 87). C.b Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Juli 2013 auf die Einreichung einer Duplik im Verfahren betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (act. IV 2013/125 G 11). C.c Gegen den Vorbescheid Rente erhob der Rechtsvertreter des Versicherten am 22. August 2013 Einwand und beantragte die Zusprache einer ganzen IV-Rente mit Wirkung spätestens ab Juli 2010 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Er machte im Wesentlichen geltend, die Behauptung, der Versicherte leide möglicherweise bereits seit seiner Jugend an depressiven Störungen und sei deshalb bereits bei der Einreise in die Schweiz psychisch krank gewesen, finde in den Akten keine Stütze. Gemäss Gutachten vom 20. Mai 2013 weise nichts darauf hin, dass eine Arbeitsunfähigkeit vor Juli 2009 vorhanden gewesen sei (IV-act. 92). C.d Am 29. August 2013 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid Rente (IV-act. 95). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD vom 28. August 2013, gemäss welcher nach eingehendem Aktenstudium daran festgehalten werde, dass beim Versicherten bereits bei der Einreise eine Behinderung vorgelegen habe und durch den Einwand keine neuen medizinischen Tatsachen bekannt geworden seien (IV-act. 94). C.e Mit Verfügung vom 13. September 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren mangels sachlicher Gebotenheit ab und führte aus, es handle sich weder medizinisch noch rechtlich um einen besonders komplexen Sachverhalt (IV-act. 97; vgl. auch die Stellungnahme des RAD, IV-act. 96). D. D.a Mit Eingaben vom 25. September 2013 erhob der Rechtsvertreter Beschwerden gegen die Rentenverfügung vom 29. August 2013 (act. IV 2013/484 G 1) sowie gegen die Verfügung vom 13. September 2013 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorbescheidverfahren (act. IV 2013/485 G 1). Der Rechtsvertreter beantragte, die Verfügungen seien aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei im Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und es sei ihm spätestens ab Juli 2010 eine ganze IV-Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Darüber hinaus ersuchte der Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die gerichtlichen Verfahren (IV-act. 98-8 ff.). D.b Das Versicherungsgericht vereinigte am 26. September 2013 die die beiden Beschwerdeverfahren IV 2013/484 und IV 2013/485 (act. G 2) und bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Gerichtsverfahren (act. G 3). D.c Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme vom 28. August 2013 (IV-act. 94) und machte geltend, die Voraussetzung der Befundsicherheit sei nicht vollends zu bejahen. Falls die erhobenen Befunde korrekt seien, sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Gesundheitsschaden seit den Jugendjahren bestehe. Falls nicht, sei durchaus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer absichtlich Unwahrheiten erzählt habe, wie er dies auch im Asylverfahren getan habe. Von weiteren Abklärungen sei nichts mehr zu erwarten. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung führt die Beschwerdegegnerin aus, im Vorbescheidverfahren hätten sich keine besonders schwierigen Rechtsfragen gestellt. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor nicht begründet, weshalb er sich bezüglich der Interessenswahrung nicht an eine soziale Institution gewandt habe. Auch hätte er sich an seinen Hausarzt wenden können (act. G 4). D.d Mit Replik vom 22. Januar 2014 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest und bestritt das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei bereits bei seiner Einreise im Jahr 1996 arbeitsunfähig gewesen. Vom letzten Arbeitgeber sei bekannt, dass diesem bezüglich Arbeitsunfähigkeit nichts aufgefallen und die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt sei. Auch gemäss Gutachten vom 20. Mai 2013 weise nichts darauf hin, dass eine Arbeitsunfähigkeit vor Juli 2009 vorhanden gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin lege nicht konkret dar, worauf sie die Vermutung, der Gesundheitsschaden bestehe seit den Jugendjahren,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stütze. Bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung machte der Rechtsvertreter geltend, im Vorbescheidverfahren habe sich die Situation aufgrund der Begutachtung verkompliziert und auch der Einwand der fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen habe die Angelegenheit nochmals sachlich und rechtlich komplexer gemacht (act. G 10). D.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 12). Erwägungen: 1. Am 26. September 2013 vereinigte das Versicherungsgericht die Beschwerdeverfahren betreffend Rentenanspruch (IV 2013/484) und betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab Vorbescheid (IV 2013/485; vgl. act. G 2). Streitgegenstand des Verfahrens IV 2013/125 bildet die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des Vorbescheids. Da die Streitgegenstände der bereits vereinigten Verfahren und des Verfahrens IV 2013/125 eng zusammenhängen und sich dieselben Parteien gegenüberstehen, rechtfertigt es sich, das Verfahren IV 2013/125 mit den Verfahren IV 2013/484 und 485 zu vereinigen. 2. Zwischen den Parteien sind der Rentenanspruch (Verfügung vom 29. August 2013) sowie der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügungen vom 28. Februar und 13. September 2013) umstritten. 3. Zunächst ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu prüfen. 3.1 Die Parteien streiten darüber, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt sind.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, dann Anspruch auf Leistungen, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Betreffend Renten legt Art. 36 Abs. 1 IVG fest, dass der Anspruch auf eine ordentliche Rente besteht, wenn bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet wurden. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und die nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c), denn ein Rentenanspruch besteht erst ab diesem Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG). Entsprechend gilt der Versicherungsfall "Invalidität" dann als eingetreten, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist. War die versicherte Person jedoch bei der erstmaligen Einreise in die Schweiz bereits zu mindestens 40% invalid, ist der rentenspezifische Versicherungsfall eingetreten, bevor die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein konnten (BGE 136 V 369 E. 1.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2006, I 76/05, E. 2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen der versicherungsmässigen Voraus setzungen mit der Begründung verneint, dass die krankheitsbedingte Störung bereits im 14. Altersjahr des Beschwerdeführers aufgetreten sei. Damit bestehe seit 19__ eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit und die Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 sei mit Behinderung erfolgt. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Verweis auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 20. Mai 2013 (IV-act. 80) geltend, er sei bei seiner Einreise in die Schweiz nicht arbeitsunfähig gewesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Es hat demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 3.6 Dr. G.___ führte im Gutachten vom 20. Mai 2013 zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus, dieser sei auf den Juli 2009, als die erste stationäre psychiatrische Behandlung erfolgt sei, festzusetzen. Zum zeitlichen Verlauf gab er an, gemäss den Akten habe der Beschwerdeführer bis Ende März 2009 gearbeitet und im April 2009 eine Ferienreise unternommen. Bis dahin sei keine Arbeitsunfähigkeit nachweisbar; weder für frühere Zeiten, noch für die Zeit nach Beginn der psychiatrischen Behandlung im Jahr 2007. Weder mache der Versicherte Angaben, die für diese Zeit eine Arbeitsunfähigkeit belegen würden, noch gebe es Expertisen, welche das ergäben. Ab Juli 2009 seien Stimmungsveränderungen und Verhaltensänderungen beschrieben, welche eine erhebliche Minderung der Leistungsfähigkeit ergäben (IV-act. 80-28 f.). In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2013 führte RAD-Arzt Dr. med. H.___ in Würdigung des psychiatrischen Gutachtens aus, es sei nachvollziehbar, dass ab Mitte 2009 für die meiste Zeit eine relevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Auf das Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden (IV-act. 81). Auch im Strategie- Protokoll vom 18. Juni 2013 wird das Gutachten als aus medizinischer Sicht gründlich, detailliert und fundiert bezeichnet (IV-act. 84). Schliesslich findet sich auch in der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. I.___ vom 28. August 2013 die Aussage, die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschätzung des Gutachters werde absolut nicht in Frage gestellt (vgl. IV- act. 94-2). 3.7 Dr. G.___ setzte sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers auseinander und nahm zu früheren medizinischen Beurteilungen umfassend Stellung. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden gewürdigt. Die entsprechenden gutachterlichen Ausführungen erscheinen medizinisch fundiert und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in medizinischer Hinsicht objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Insgesamt leuchtet die Festlegung des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Es besteht keine Veranlassung, vom gutachterlich festgesetzten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzuweichen. 3.8 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit im Juli 2009 auszugehen. Was die erstmals im Strategie- Protokoll vom 18. Juni 2013 (IV-act. 84) vorgebrachte Argumentation der Beschwerdegegnerin, bei Annahme einer Befundsicherheit sei der Eintritt der Behinderung in der Jugend des Beschwerdeführers festzusetzen, betrifft, so vermag diese vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren und im Grundsatz unbestrittenen gutachterlichen Ausführungen Dr. G.___ nicht zu überzeugen. So hielt der Gutachter im Rahmen der Beurteilung der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers lediglich im Sinne einer Vermutung fest, dass beim Beschwerdeführer "möglicherweise mit 14, also 19__" erstmals eine Phase mit deprimierter Stimmung vorhanden gewesen sei (IV-act. 80-20) und offenbar mehrere, mehr oder weniger klar voneinander abgrenzbare depressive Episoden vorgelegen hätten, "möglicherweise bereits seit der Jugend" (IV- act. 80-21). In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gutachters ist es vorliegend lediglich als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass beim Beschwerdeführer bereits ab dem Jugendalter aufgrund von negativen Ereignissen psychische Beeinträchtigungen in einer Intensität vorgelegen haben, aufgrund welcher das Vorliegen einer 40%igen Invalidität bei Einreise in die Schweiz angenommen werden müsste. Genügend verlässliche Hinweise darauf, dass seit Einreise keine längerdauernde Phase einer 40% unterschreitenden Invalidität
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgelegen haben soll, liefern die Akten darüber hinaus nicht. Hinzu kommt, dass sich die damalige psychische Verfassung des Beschwerdeführers mit weiteren Abklärungen im Nachhinein nicht mehr zuverlässig eruieren lässt, zumal er auch bis anhin kaum zur Konkretisierung seiner Krankengeschichte beigetragen hat (vgl. IV-act. 80-11). So macht die Beschwerdegegnerin selbst geltend, von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten (vgl. IV-act. 84-3). 3.9 Damit ist festzuhalten, dass der Versicherungsfall im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht eingetreten war. 4. 4.1 Wie in Erwägung 3 dargelegt, erscheint das psychiatrische Gutachten vom 20. Mai 2013 als in medizinischer Hinsicht fundiert und schlüssig, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Fraglich ist jedoch, ob im vorliegenden Fall der den gutachterlichen Ausführungen zugrunde liegende Sachverhalt für die Rentenbeurteilung rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. 4.2 Dr. G.___ wies in seinem Gutachten wiederholt auf Inkonsistenzen bei den biographischen Angaben und Schilderungen der Beschwerden hin. Er betonte, insgesamt sei die Befundsicherheit eher gering (IV-act. 80-21). Der Beschwerdeführer mache zu den nicht beobachtbaren Beschwerden überwiegend vage Angaben und sei nicht kooperativ, wenn es um die Konkretisierung dieser Angaben gehe. Teilweise reagiere er aggressiv. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dieses Verhalten Teil seiner psychischen Störung sei. Beweisen lasse sich dies aber auch nicht. Aus den Akten ergäben sich erhebliche Widersprüche und der Beschwerdeführer mache auch zu anderen Themen inkonsistente Angaben. Insgesamt verbleibe der Eindruck, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht sehr verlässlich seien. Die Befundsicherheit sei am meisten dadurch beeinträchtigt, dass der Beschwerdeführer sich nicht konkret zu Symptomen und Erleben von Beschwerden explorieren lasse, was Versuche der Konkretisierung unterbinde. Dieses Verhalten sei nicht ohne Weiteres als Krankheitssymptom oder Reaktion auf ein Symptom (z.B. Misstrauen) zu verstehen. Dr. G.___ verwies sodann auf die Akten des Sozialamtes der Gemeinde J.___ (vgl. IV-act.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 52-34) und hielt fest, es ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer schon früher vermieden habe, sich anzustrengen, um zu arbeiten und dazu geneigt habe, Leistungen des sozialen Sicherungssystems mehr in Anspruch zu nehmen, als bei gutem Willen zu erwarten gewesen wäre (IV-act. 80-26 f.). Im Sinne einer abschliessenden Bemerkung führte der Gutachter aus, es bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung erheblich unter einer psychischen Krankheit gelitten habe und in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Es gebe aber viele den Akten zu entnehmende Inkonsistenzen und es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nicht immer zutreffende Angaben zu seinen Beschwerden gemacht habe. Das vermindere die Befundsicherheit und die Sicherheit der diagnostischen Zuordnung. Eine Veränderung dieser diagnostischen Zuordnung würde Veränderungen hinsichtlich Behandlung, beruflicher Rehabilitation sowie Prognose bewirken. Hätte der Beschwerdeführer in erheblichem Umfang ein falsches Bild seiner Beschwerden gezeichnet, würde das die bestehenden Diagnosen in Zweifel ziehen (IV- act. 80-24, 31). 4.3 Insgesamt vermögen diese gutachterlichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Befundsicherheit Zweifel an den Sachverhaltsgrundlagen zu begründen. Die Beschwerdegegnerin wies sodann selbst darauf hin, dass eine Befundsicherheit offensichtlich nicht vollends zu bejahen sei (vgl. act. G 4, Ziff. 3). Vor diesem Hintergrund ist es als nicht nachvollziehbar zu erachten, dass sie die im Strategie- Protokoll vom 18. Juni 2013 angedeuteten weiteren Abklärungen (vgl. IV-act 84-3) unterlassen hat. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die verpassten Sachverhaltsabklärungen zur Validierung der Angaben des Beschwerdeführers nachhole. Eine Möglichkeit der weiteren Abklärung zur Validierung der Schlussfolgerungen von Dr. G.___ liegt beispielsweise in der Einholung fremdanamnestischer Angaben, wobei mit Blick auf die dem Beschwerdeführer gewährte sozialhilferechtliche Unterstützung (vgl. IV-act. 52-17) insbesondere die Befragung der zuständigen Auskunftspersonen der Sozialen Dienste K.___ sowie des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen naheliegt. Auch die Einholung von Auskünften von Nachbarn oder weiteren (auch ehemaligen) Bezugspersonen könnte weitere Klärung bringen. Zu denken ist diesbezüglich insbesondere an die Befragung der Ex-Ehefrau, zu welcher der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer offenbar aufgrund der Wochenendbesuche der Kinder noch Kontakt hat (vgl. act. IV 2013/125 G 5.3), zu dessen sozialen Kontakten sowie an die Einholung von Auskünften betreffend frühere Arbeitstätigkeiten (z.B. über die Arbeitseinsätze bei der L.___ AG vom Juni 1998 bis Januar 2000 und beim M.___ vom November 2002 bis September 2003, vgl. IV-act. 10-2 f.). Darüber hinaus ist es der Beschwerdegegnerin zu überlassen, auf welche Art und Weise sie den zugrunde zu legenden Sachverhalt evaluiert. 4.4 Sollte sich aufgrund der vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass die gutachterlichen Ausführungen auf einer fehlerhaften oder nicht hinreichend zuverlässigen Sachverhaltsgrundlage beruhten, sind die gewonnenen Erkenntnisse dem psychiatrischen Gutachter vorzulegen, welcher auf dieser Grundlage eine neue Beurteilung vornehmen bzw. sich mit allfällig höherer Befundsicherheit nochmals äussern soll. Ergeben die Abklärungen des Sachverhalts hingegen keine Hinweise, dass die gutachterlich geäusserten Zweifel berechtigt sind, so ist dem Beschwerdeführer auf der Grundlage des in medizinischer Hinsicht unbestrittenen psychiatrischen Gutachtens ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 80% eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2010 zuzusprechen. 5. Zu prüfen bleibt die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Beim Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um einen "eigentlichen Pfeiler des Rechtsstaates" (BGE 132 I 214 E. 8.2). 5.2 Der gesuchstellenden Person wird im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverbeiständung sind (in Analogie zum gerichtlichen Verfahren) die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit und die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BBl 1999 4595). Den höheren Anforderungen im Verwaltungsverfahren soll insofern Rechnung getragen werden, als die Erforderlichkeit der Vertretung eingehend zu prüfen ist. Dabei wird auf die Schwierigkeit des Falles und auf die Verfahrensphase abgestellt (BBl 1999 4595; vgl. auch BGE 132 V 201; Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2009, 9C_816/2008, E. 4.1). Als Beispiel für die Notwendigkeit der unentgeltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren nennt die sozialversicherungsrechtliche Literatur u.a., dass zu einem Gutachten Stellung zu beziehen und die Erforderlichkeit von Ergänzungsfragen zu prüfen sei oder dass komplexe sachverhaltliche oder rechtliche Fragen aufträten (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, 2009, Rz 23 zu Art. 37). 5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sowohl im Verfahren IV 2013/125 als auch im Verfahren IV 2013/485 die Erforderlichkeit der Vertretung in Abrede. Entgegen ihrer Argumentation, es liessen sich keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen ausmachen, lassen vorliegend insbesondere die zu beurteilenden unterschiedlichen psychiatrischen Diagnosen und damit einhergehende Befundunsicherheit (vgl. dazu Erwägung 4), die rechtliche Würdigung des psychiatrischen Gutachtens sowie die Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der zwei Jahrzehnte zurückliegenden Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz eine anwaltliche Verbeiständung ohne Weiteres als notwendig erscheinen. Insgesamt ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sowohl in medizinischer als auch in rechtlicher Hinsicht als komplex zu erachten. Dass der Beizug eines Rechtsanwalts bereits vor Erlass des Vorbescheids geboten war, ist aufgrund der Tatsache ausgewiesen, dass das Verfahren bei im Jahre 2009 erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug und Einholung der letzten Akten im Juni 2012 erst nach Einwand des Rechtsvertreters im Februar 2013 wieder anhand genommen und das vom RAD bereits im Triage-Protokoll vom 10. April 2012 (IV-act. 53) als notwendig erachtete psychiatrisches Gutachten veranlasst wurde. Bei dieser Verfahrenssituation erscheint es gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen ein juristischer und medizinischer Laie ist, sich an einen Rechtsanwalt wandte, um das Verfahren zu beschleunigen. Dabei ist auch nicht zu übersehen, dass das Invalidenversicherungsrecht insbesondere in den vergangenen Jahren an Umfang und Komplexität stark zugenommen hat. Damit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist nicht nur das Bedürfnis der versicherten Person gewachsen, in IV- Verwaltungsverfahren von einem sachkundigen Rechtsbeistand beraten und vertreten zu werden; vielmehr besteht auch auf Seiten der Verwaltungsbehörden ein Interesse daran, in schwierigen Fällen auf die Unterstützung eines Rechtsbeistandes zählen zu können, der die versicherte Person sach- und rechtskundig vertritt und berät (vgl. BGE 112 Ia 17 E. 3b betreffend Verwaltungsstreitigkeiten). Dies hat umso mehr zu gelten, als sich der Umgang mit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen (Gereiztheit, Neigung zu Ärger und Aggressivität, Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen, Misstrauen, IV-act. 80-24; vgl. auch IV-act. 29) als schwierig gestaltet. Insgesamt war somit auch in diesem Verfahrensstadium eine Rechtsverbeiständung geboten. 5.4 Schliesslich ist dem Einwand der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer hätte sich zur Wahrung seiner Interessen an eine soziale Institution, wie die N.___ oder die O.___, oder allenfalls auch an seinen Hausarzt wenden können (act. G 4, Ziff. 6; act. IV 2013/125 G 4, Ziff. 3), nicht zu folgen. Wie im Entscheid IV 2013/237 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2013 (bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013) ausführlich dargelegt, besteht keine Schadenminderungspflicht, die es jeder gesuchstellenden Person aufträgt, vor Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zunächst sämtliche möglichen unentgeltlichen Rechtsberatungen auszuschöpfen, zumal fraglich ist, ob entsprechende rechtskundige Beratungen, geschweige denn rechtskundige Vertretungen, die den Beizug einer anwaltlichen Vertretung entbehrlich machen würden, überhaupt voraussetzungslos und jeder Person kostenlos zur Verfügung stehen. Schon gar nicht geht es an, der gesuchstellenden Person bezüglich einer hypothetischen Beratungsmöglichkeit die Beweislast aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2012, 9C_878/2012, E. 3.6.2; anders offenbar noch Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_315/2009, E. 2.2, sowie vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1, worin indessen entsprechende Beratungsgelegenheiten nicht konkret benannt werden und nicht mehr von einer Verbeiständungsmöglichkeit, sondern entgegen der früheren Rechtsprechung bloss noch Beizugsmöglichkeit die Rede ist).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Verhältnisse eine anwaltliche Verbeiständung erforderlich war. Die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen (vgl. insbesondere das Schreiben der Sozialen Dienste St. Gallen vom 16. November 2009, IV-act. 52-17 sowie act. IV 2013/125 G 5 samt Beilagen) und auch die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist aufgrund der Aktenlage erfüllt. Insgesamt waren somit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren erfüllt und die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass der angezeigte Aufwand des Rechtsvertreters insbesondere im Zeitraum bis zum Erlass des Vorbescheids bescheiden gewesen sein dürfte. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren IV 2013/484 unter Aufhebung der angefochtenen Rentenverfügung vom 29. August 2013 teilweise gutzuheissen. Die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Die Beschwerden gegen die Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtsverbei ständung im Verwaltungsverfahren vom 28. Februar 2013 (IV 2013/125) und 13. September 2013 (IV 2013/485) sind gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das gesamte Verwaltungsverfahren ab Datum der Gesuchstellung (13. Februar 2013, IV-act. 69) zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Teufen, ist zum unentgeltlichen Vertreter zu benennen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.3 Das Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint im Verfahren IV 2013/484 als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.4 In den Beschwerdeverfahren IV 2013/125 und IV 2013/485 betreffend unentgelt liche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1 IVG findet keine Anwendung (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2012, IV 2010/270, E. 6.4). 6.5 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im zu beurteilenden Verfahren IV 2013/484 erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.6 Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer auch in den Verfahren IV 2013/125 und IV 2013/485 eine Parteientschädigung zu. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und den eher als gering einzustufenden Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.7 Die am 29. April 2013 (act. IV 2013/125 G 6) und am 26. September 2013 (act. G 3) bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP bis
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