© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 18-3887 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 27.02.2020 Entscheiddatum: 13.02.2020 BDE 2020 Nr. 11 Art. 20 GSchG. Eine private Grundwasserfassung für elf Grundstücke liegt im öffentlichen Interesse. Deren Schüttungsmenge und Wasserqualität erfordern eine planerische Unterschutzstellung. Die Ausdehnung der entsprechenden Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 erweist sich als rechtmässig, und die zugehörigen Nutzungsbeschränkungen für die betroffenen Landwirte sind verhältnismässig. Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5. Juli 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.) BDE 2020 Nr. 11 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
18-3887
Entscheid Nr. 11/2020 vom 13. Februar 2020 Rekurrenten
A., und B. beide vertreten durch lic.iur. Markus Heer, Rechtsanwalt, Degersheimerstrasse 6, 9230 Flawil
gegen
Vorinstanz Stadtrat Z.___ (Einspracheentscheid vom 23. Mai 2018)
Rekursgegner
Verein Wasserversorgung C.___, vertreten durch Dr. Kurt Steiner, Rechtsanwalt, Sonnenstrasse 5, 9004 St.Gallen
Betreff Grundwasserschutzzone C.___
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Sachverhalt A. a) Das Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z., gehört A.. Es liegt gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ wie das Nachbargrundstück Nr. 002 von B.___ in der Landwirtschafts- zone. Beide Grundstücke sind mit Gebäuden eines Landwirtschafts- betriebs überbaut und teilweise als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden (im Kartenausschnitt gelb markiert). Die Grundstücke werden im Sü- den von der X.___ Strasse (Kantonsstrasse) bzw. das Grundstück Nr. 001 zusätzlich von der Y.___ Strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) begrenzt. Weiter südlich verläuft die Autobahn (Nationalstrasse A1). Das Grundstück Nr. 001 liegt zum grösseren Teil im Gewässerschutz- bereich A u .
b) In der kantonalen Gewässerschutzkarte sind auf dem Grund- stück Nr. 002 zwei Quellen erfasst (rote Punkte): die Quelle Nr. 003T mit dem Verwendungszweck "Wasserversorgung im öffentlichen Inte- resse" und die Quelle Nr. 004 mit dem Verwendungszweck "Trinkwas- ser für Privatgebrauch".
c) In der Politischen Gemeinde Z.___ wird die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser je nach Lage mit der öffentlichen Wasserver- sorgung oder mit kleineren privaten Versorgungen sichergestellt. Letz- teres gilt unter anderem für vier Weiler, soweit diese nicht an die öf- fentliche Wasserversorgung angeschlossen sind. In diesen Weilern befinden sich unter anderem elf Grundstücke, die ein Bezugsrecht an der Quelle Nr. 003T haben. Die Quelle Nr. 004 ist zu Gunsten des Grundstücks von B.____ gefasst. Für die Quellenfassung Nr. 003T ist eine provisorische Gewässerschutzzone ausgeschieden. Diese Quelle wird seit über 100 Jahren gefasst und mittels Grunddienstbar- keitsvertrag vom 14. Juli 1978 zu Gunsten der elf bezugsberechtigten Grundstücke grundbuchrechtlich gesichert. Die berechtigten Grundei- gentümer haben sich am 14. Dezember 2015 zum Verein Wasser- versorgung C.___ zusammengeschlossen.
B. a) Die Politische Gemeinde Z.___ versuchte seit mehreren Jahren, für die Quelle Nr. 003T eine definitive, das heisst rechtsverbindliche Gewässerschutzzonen auszuscheiden. Am 18. Januar 2013 führte sie deswegen eine Orientierungsversammlung durch. Am 5. Juli 2017 er- liess der Stadtrat Z.___ für die Quellfassung C.___ ein Schutzzonen- reglement samt Umgrenzungsplan.
b) Die öffentliche Auflage erfolgte vom 18. August 2017 bis 18. September 2017. Während der Auflagefrist erhoben A.___ und B.____, beide vertreten durch lic.iur. Markus Heer, Rechtsanwalt, Fla- wil, Einsprache gegen die Ausscheidung der Grundwasserschutzzo- nen um die Quellfassung C.___mit dem Begehren, auf die Ausschei-
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dung der Schutzzonen sei kostenpflichtig zu verzichten. Die Schutzzo- nen seien zum einen unnötig und zum anderen sei die Quelle für die Trinkwasserversorgung ohnehin ungeeignet, womit ein öffentliches In- teresse an der Fassung fehle. Auf der anderen Seite würden sie als Grundeigentümer dadurch unverhältnismässige Bewirtschaftungsein- schränkungen erleiden.
c) Nach einer erfolglosen Einigungsverhandlung vom 20. März 2018 erliess der Stadtrat am 23. Mai 2018 folgenden Beschluss:
C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.____ durch ihren Ver- treter am 13. Juni 2018 mit folgenden Anträgen Rekurs beim Baude- partement:
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Trinkwasserversorgung im betroffenen Gebiet ohnehin ein öffentliches Wasserversorgungsnetz erstellt werden, da bloss ein beschränkter Kreis Anspruch auf das vorliegende Quellwasser habe. Weil das Was- ser nur von den wenigen Dienstbarkeitsberechtigten bezogen werde und somit nicht an Dritte abgegeben werden dürfe, fehle es von vorn- herein am öffentlichen Interesse einer Schutzzone. Mit einem durch- schnittlichen Quellertrag von 110 l/Min. sei die Quelle zwar leistungs- fähig, ein Ausbau sei auf Grund des klaren Wortlauts des Dienstbar- keitsvertrags aber ausgeschlossen. Ob die Quelle dem stetig steigen- den Bedarf der Bezugsberechtigten überhaupt genügen werde, sei auch nicht klar. Dazu komme, dass im Einzugsgebiet der zu schützen- den Quelle Altablagerungen mit direkter hydrologischer Verbindung im Zustrombereich, die Kantonsstrasse Z.-X., die Natio- nalstrasse A1 mit namhaften Chlorideinträgen sowie die Deponien E.___ und D.___ lägen. Zudem beständen Pläne für zwei weitere De- ponien in unmittelbarer Nähe.
D. a) Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 beantragt die Vor- instanz, den Rekurs abzuweisen soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die vorliegende Quelle zahlreiche Haushalte mit ungefähr 50 Personen und rund 300 Grossvieheinheiten mit Trinkwasser versorge. Der durchschnittli- che Quellertrag sei hoch und das Wasser in bakteriologischer Hinsicht von einwandfreier Qualität. Daran ändere auch nichts, dass in der Nachbarschaft nicht alle bebauten Grundstücke über ein Wasserbe- zugsrecht verfügten, weshalb für diese dereinst möglicherweise ab der städtischen Wasserversorgung separate Leitungen verlegt werden müssten. Dass die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen ge- wisse Einschränkungen bei der Bewirtschaftung des Bodens bewirke, ergebe sich aus dem Zweck der auszuscheidenden Schutzzone.
b) Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 beantragt der Re- kursgegner, vertreten durch Dr. Kurt Steiner, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird gel- tend gemacht, dass kein Überwasserbezugsrecht bestehe, wie immer wieder geltend gemacht werde. Die Rekurrenten würden widersprüch- lich argumentieren, wenn sie auf der einen Seite geltend machten, dass die bestehende Quellnutzung noch nie zu Beanstandungen ge- führt habe, andererseits aber auf die erhöhten Chlorid- und Nitratwerte hinwiesen. Die Ausscheidung der Schutzzonen mit den damit verbun- denen Auflagen werde diesbezüglich eine Verbesserung der Wasser- qualität bewirken. Die vorliegende Schüttung decke den Bedarf der berechtigten Grundstücke mehr als drei Mal ab, selbst wenn man statt von einer mittleren Schüttung von 110 l/Min. von einer minimalen von lediglich 90 l/Min. ausgehe. Auch im Hitzesommer 2018 habe die Er- giebigkeit noch immer 75 l/Min. betragen. Im Regelfall betrage der Quellertrag rund das fünf-Fache des Tagesbedarfs der berechtigten Grundstücke. Falsch sei, dass andere als die Dienstbarkeitsberechtig- ten Wasser von der vorliegenden Quelle beziehen würden. Mitglied des Vereins Wasserversorgung C.___könne nur sein, wer selber an
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der Quelle in den Grundstücken Nrn. 002 und 003 berechtigt sei. Mit- hin spiele es keine Rolle, dass es in den betroffenen Aussenweilern auch Grundstücke gebe, die über keine entsprechende Dienstbarkeit verfügten. Bei den angesprochenen Deponieprojekten handle es sich erst um Ideen, die nur verwirklicht werden könnten, wenn sicherge- stellt sei, dass die vorliegende Quelle dadurch nicht beeinträchtigt werde. Bei den bestehenden Altablagerungen handle es sich um ab- geschlossene Deponien, die vorschriftsgemäss kontrolliert würden. Damit werde diesen genügend Rechnung getragen.
c) Mit Vernehmlassung vom 28. September 2018 führt das Amt für Umwelt (AFU) für das Amt für Wasser und Energie (AWE) aus, dass das AFU die Schutzzonen für die Quellwasserfassungen C.___im März 2014 vorgeprüft habe und dass die in der Vorprüfung angeregten Anpassungen vollständig umgesetzt worden seien. Mithin befürworte das heute zuständige AWE eine uneingeschränkte Genehmigung der Schutzzonen durch das Departement. Die Nähe der Autobahn, der Kantonsstrasse, der abgeschlossenen Deponien wie auch die lau- fende Deponieplanung stünden der Schutzzonenausscheidung nicht entgegen. Die Grösse der Schutzzonen seien entgegen der Vorbrin- gen der Rekurrenten richtig gewählt, und auch die verfügte Markie- rungspflicht der Schutzzone stelle keine übermässige Belastung dar. Die Verbote für Ackerbau (auf einer Fläche von rund einer halben Hek- tare) und für die Verwendung von Flüssigdünger (auf rund einer Hek- tare) würden angesichts der kleinen Ausdehnung nicht stark ins Ge- wicht fallen. Gleiches gelte für das Verbot der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, nachdem heute verschiedene andere Mittel zur Verfügung stünden, die in den Zonen S2 und S3 verwendet werden dürften. Schliesslich stelle auch die Pflicht der Bedeckung des Bodens mit einer "normal entwickelten Wintervegetation" keine unverhältnis- mässige Belastung dar, weil sie bereits heute der guten landwirtschaft- lichen Praxis entspreche.
E. a) Das Baudepartement führte am 23. Januar 2019 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin des AFU einen Au- genschein durch. Das Augenscheinprotokoll und eine erste vorläufige Beurteilung der Rekursaussichten durch die Rechtsabteilung datieren vom 28. Januar 2019.
b) Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 lässt sich das AFU für das AWE zum Augenscheinprotokoll vernehmen. Dabei teilt es mit, dass es im Rahmen des Rekursverfahrens für die Ausscheidung der Grund- wasserschutzzonen um die Quellwasserfassung C.festgestellt habe, dass die Gewässerschutzkarte mit der gleichnamigen provisori- schen Schutzzone nicht dem aktuellen Kenntnisstand des Schutzzo- nenplans, von der Stadt Z. erlassen am 5. Juli 2017, überein- stimme. Zur Aktualisierung der Gewässerschutzkarte beabsichtige das AWE deshalb, die provisorische Schutzzone dem aktuellen Kennt- nisstand anzupassen. Nachdem das Amt mit der Standortgemeinde
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Rücksprache genommen hatte, verzichtete es aber während des lau- fenden Rechtsmittelverfahrens darauf, zumal die provisorische Schutzzone ohnehin nicht grundeigentümerverbindlich ist.
c) Die Vernehmlassung der Rekurrenten zum Augenscheinproto- koll datiert vom 28. März 2019.
d) Die Rekursgegner nehmen am 4. April 2019 Stellung zum Au- genscheinprotokoll.
F. Am 25. Januar 2019 – zwei Tage nach dem Rekursaugenschein – stellte A.___ bei der Stadt Z.___ selber ein Gesuch für eine Sondie- rung des Grundwasservorkommens. Diese leitete das Gesuch glei- chentags dem AWE zur Bearbeitung weiter. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 forderte dieses den Gesuchsteller auf, das Gesuch innert Frist zu ergänzen, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. Eine entsprechende Ergänzung reichte der Gesuchsteller nicht ein, weshalb das Amt die Bearbeitung des Gesuchs nicht an die Hand nahm.
G. Am 9. August 2019 stellte die Rekursinstanz den Verfahrensbeteilig- ten die neusten Resultate des AWE die Überwachung der Quelle Nut- zenbuech betreffend zu. Aus diesen ergibt sich, dass die relevanten Spurengehalte von Schadstoffen in den letzten zehn Jahren signifikant abgenommen haben und die Trinkwasserqualität immer mit grosser Reserve eingehalten werden konnte.
H. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Die Rekurrenten bestreiten, dass die Ausscheidung der Grundwasser- schutzzonen für die bestehende Trinkwasserfassung C.___rechtmäs- sig sei bzw. im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei.
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2.1 Für die Sicherstellung der Trinkwasserqualität und des Trink- wasserangebots bezeichnen die Kantone Gewässerschutzbereiche und scheiden Grundwasserschutzzonen und –areale aus (Art. 19 ff. des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [SR 814.20; ab- gekürzt GSchG]; Art. 29 der eidgenössischen Gewässerschutzverord- nung [SR 814.201; abgekürzt GSchV]). Für die Qualitätssicherung sind besondere Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen nötig. Die Kantone legen die dafür notwendigen Eigentumsbeschrän- kungen fest (Art. 20 Abs. 1 GSchG). Für die entsprechenden Schutz- massnahmen ist verantwortlich, wer im betroffenen Gebiet Anlagen er- stellt oder betreibt oder wer dort andere Tätigkeiten ausübt, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen bzw. wer Inhaber der Grundwas- serfassung ist (Art. 31 GSchV). Die Inhaber von Grundwasserfassun- gen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen, die erforderlichen dinglichen Rechte erwer- ben und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkun- gen aufkommen (Art. 20 Abs. 2 GSchG; vgl. dazu weiter hinten Erw. 8).
2.2 Grundwasserschutzzonen (Schutzzonen um Quell- und Grund- wasserfassungen) haben den Zweck, das Trinkwasser vor Beeinträch- tigungen zu schützen. Dabei gilt es, vorsorglich schleichende oder unfallbedingte Verunreinigungen zu verhindern. Daraus ergeben sich zwangsläufig Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen innerhalb der Grundwasserschutzzonen. Anhang 4 der GSchV enthält eine Detailregelung der Grundwasserschutzzonen S1 bis S3 (Ziff. 12). Ein unterirdisches Gewässer gilt als nutzbar bzw. für die Wasserge- winnung geeignet, wenn das Wasser die Anforderungen der Lebens- mittelgesetzgebung an Trinkwasser – nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren – einhält und im natürlichen oder an- gereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, so dass eine Nut- zung in Betracht fällt. Dabei bleibt der tatsächliche Bedarf unberück- sichtigt. Das quantitative Kriterium ist erfüllt, wenn das Vorkommen bei nachhaltiger Nutzung einen Beitrag zur regionalen oder kommunalen Versorgung leisten kann oder wesentlich zur Speisung eines stromab- wärts liegenden nutzbaren Grundwasservorkommens beiträgt. Zu be- rücksichtigen ist auch die Eignung für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (zum Ganzen vgl. Ziff. 111 Abs. 1 und 2 des Anhangs 4 zur GSchV, sowie Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt, BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz [nachfolgend Wegleitung Grundwasserschutz], Bern 2004, Ziff. 2.2.2, S. 34).
2.3 Grundwasserschutzzonen bestehen aus den Zonen S1 und S2 und bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft- Grundwasserleitern aus der Zone S3 (Ziff. 121 Abs. 1 Bst. a des An- hangs 4 zur GSchV). Die Zone S1 erstreckt sich mindestens 10 m um die Fassung sowie um Fassungsstränge, Sickergräben, Stollen usw. (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 43). Die Zone S2 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen durch unterirdische Arbeiten, Zuflüsse
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von unterirdischen Anlagen oder durch Krankheitserreger und verun- reinigende Stoffe gefährdet werden (Ziff. 123 des Anhangs 4 zur GSchV). Die Zone S3 bildet eine Pufferzone um die Zone S2. Sie soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. Unfäl- len) ausreichend Zeit für die erforderlichen Massnahmen zur Verfü- gung steht. Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 (Ziff. 124 des Anhangs 4 zur GSchV).
2.4 Soweit die streitigen Unterschutzstellungen einen Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers darstellen, ist ein solcher zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, durch ein öffentli- ches Interesse gerechtfertigt ist und sich als verhältnismässig erweist (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung; SR 101). Dabei sind die in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen zu erfassen und im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung und im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gegeneinander ab- zuwägen (Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [SR 700; abgekürzt RPG]; Art. 2 und 3 der eidgenössischen Raumpla- nungsverordnung [SR 700.1; abgekürzt RPV]). Ob die Interessen voll- ständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewich- tung der potenziell widerstreitenden Interessen ist dagegen weitge- hend Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_398/2015 vom 9. August 2016 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.5 Gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Schutzzo- nen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassun- gen und –anreichungsanlagen aus und legen dabei die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Im Kanton St.Gallen ist das AWE für die Bezeichnung der Schutzbereiche zuständig (Art. 27 Abs. 1 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzge- bung [sGS 752.2; abgekürzt GSchVG] in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässer- schutzgesetzgebung [sGS 752.21; abgekürzt GschVV]). Gewässer- schutzbereiche, Grundwasserschutzzonen sowie -areale werden in Gewässerschutzkarten festgehalten (Art. 30 Abs. 1 GSchV i.V.m. Art. 27 GSchVG). Die Gewässerschutzkarte stellt zwar keine Planungs- massnahme im Sinn von Art. 14 RPG dar (BGE 121 II 43 f. Erw. 2), kann jedoch nach Massgabe des Rechts des Kantons St.Gallen bei wesentlichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse ange- passt werden (Art. 27 Abs. 2 GSchVG).
Die Rekurrenten bestreiten das öffentliche Interesse an der vorliegen- den Grundwasserfassung, weil im Einzugsgebiet nicht alle Liegen- schaften ein dingliches Recht an der Fassung haben und die öffentli- che Hand für diese früher oder später ohnehin eine öffentliche Was- serleitung bauen müsse. Bezüglich des Kreises der Bezugsberechtig- ten verlangen sie, dass eine namentliche Auflistung ediert werde.
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3.1 Auf eine entsprechende Namensliste kann verzichtet werden, weil es ausser Frage steht, dass an der Quelle nur die jeweiligen Ei- gentümer der begünstigten Grundstücke berechtigt sind. Eigentümer anderer Grundstücke haben an der vorliegenden Quelle unbestritte- nermassen kein Bezugsrecht und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Nichtberechtigte Wasser von der Quelle Nr. 003 beziehen würden. Zu überprüfen ist vorliegend einzig, ob für die vorliegende Wasserfassung Schutzzonen ausgeschieden werden dürfen oder nicht.
3.2 Die Rekurrenten bestreiten indirekt, dass die betroffenen Weiler hinreichend erschlossen sind. Die Erschliessung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG umfasst nebst dem Anschluss ans Strassennetz, an die Kanalisation, ans Stromnetz auch die Wasserversorgung. Die Rekur- renten verkennen aber, dass das Gemeinwesen nur innerhalb der Bauzonen für die Erschliessung verantwortlich ist (Art. 19 Abs. 2 RPG), jedoch nicht – wie vorliegend – in Gebieten ausserhalb der Bauzonen. Hier hat das Gemeinwesen keine solche Erschliessungs- pflicht. Dementsprechend werden die Erschliessungskosten aus- serhalb der Bauzonen in der Regel ganz von den Privaten getragen, wobei Beiträge der öffentlichen Hand möglich sind, sofern ein öffentli- ches Interesse daran besteht. Auch bei altrechtlichen Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen, die in ihrem Bestand geschützt sind, kann aus der Besitzstandsgarantie kein Anspruch auf eine zeitgemässe Er- schliessung abgeleitet werden (ESPACESUISSE, VERBAND FÜR RAUMPLANUNG, Raum & Umwelt, Dossiers zur Raumentwicklung, Sep- tember 3/2018, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Begriffe A-Z, S. 17). Aus dem Gesagten folgt, dass aus dem Umstand allein, dass im be- troffenen Gebiet nicht alle umliegenden Grundstücke vom vorliegend gefassten Wasser beziehen dürfen, das öffentliche Interesse an der Fassung nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann.
3.3 Laut BAFU liegen alle Wasserfassungen im öffentlichen Inte- resse, deren Wasser den Qualitätsanforderungen dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0; abgekürzt LMG) unterstehen (Wegleitung Grundwasserschutz, Ziff. 2.3, S. 39). Dieser Auslegung folgend wäre alles Trinkwasser umfasst, das nicht ausschliesslich dem Eigengebrauch dient (Art. 2 Abs. 4 Bst. a LMG) sowie Brauchwasser, das im weitesten Sinn der Produktion von Le- bensmitteln dient und das an Dritte abgegeben wird (Art. 2 der Verord- nung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 23. No- vember 2005 über Trink-, Quell- und Mineralwasser; SR 817.022.102).
3.4 Diese weitgehende Definition des öffentlichen Interesses an ei- ner Wasserfassung gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen bezüg- lich der Frage, welche Wasserfassungen dem Lebensmittelgesetz un- terstehen. Klar ist, dass Fassungen von Grundwasser für die öffentli- che Wasserversorgung dem Lebensmittelgesetz unterstehen und des- halb das öffentliche Interesse daran gegeben ist. Bei privaten Fassun- gen muss neben dem Verwendungszweck des Trinkwassers praxis-
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gemäss Art und Grösse des Benutzerkreises mitberücksichtigt wer- den. Private Fassungen sollen demnach nur dann besonders ge- schützt werden, wenn sie die gleichen Aufgaben wie öffentliche Was- serversorgungen erfüllen, etwa bei der Versorgung eines Gastwirt- schaftsbetriebs, eines Heims oder eines Sanatoriums oder wenn sie mehrere Haushaltungen oder einen grösseren Benutzerkreis bedie- nen. Bezüglich des Benutzerkreises bestehen in den Kantonen unter- schiedliche Praxen (A. BRUNNER in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 14 f. zu Art. 20 GSchG mit Verweisen). Ge- mäss Umfrage des BAFU unter den Kantonen im Sommer des Jahres 2017 zur Überarbeitung der Wegleitung Grundwasserschutz stufen 19 Kantone die Grundwasserfassung für drei bis 15 Wohneinheiten als im öffentlichen Interesse liegend ein, darunter auch der Kanton St.Gal- len (vgl. Stellungnahme des AFU vom 28. September 2018). Vorlie- gend sind elf Grundstücke bzw. mindestens elf Haushaltungen und sechs Landwirtschaftsbetriebe am gefassten Grundwasser berechtigt, womit das öffentliche Interesse an der Fassung nach der Praxis der meisten Kantone ohne weiteres gegeben ist. Eine Schutzzone ist vor- liegend aber auch deshalb nötig, weil die elf berechtigten Grundstücke an der Quellfassung kein (Mit)Eigentum haben, sondern bloss dinglich daran berechtigt sind (vgl. Amt für Wasser und Energie, Merkblatt AFU 207, Abklärung der Schutzpflicht – Wann ist für Grundwasserfassun- gen und Quellen eine Grundwasserschutzzone auszuscheiden? [ab- gekürzt Merkblatt AFU], Ziff. 2 Bst. d). Davon abgesehen wäre das öffentliche Interesse an der Fassung aber auch nur dann schon gege- ben, wenn das Wasser an Mieter oder Pächter der Grundeigentümer abgegeben würde (Merkblatt AFU, a.a.O., Ziff. 2 Bst. c).
Die Rekurrenten bestreiten, dass die vorliegende Quelle genügend Wasser in hinreichender Qualität liefere.
4.1 Die vorliegende Fassung liefert zwischen 90 l/min und 130 l/min, 130 m 3 /Tag und 187 m 3 /Tag bzw. 47'304 m 3 /Jahr und 68'328 m 3 /Jahr (im Zeitraum zwischen dem 19. Januar 2009 und 13. März 2013 wur- den insgesamt 25 Schüttungsmessungen durchgeführt). Mit einer ent- sprechenden mittleren Ergiebigkeit von 110 l/min können bis zu 500 Personen mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden. Nachdem feststeht, dass der tägliche Quellertrag ein Vielfaches des Tagesbe- darfs der berechtigten Grundstücke beträgt, ist der nicht substantiier- ten Behauptung, die Quelle stosse bezüglich der elf berechtigten Grundstücke in absehbarer Zeit an ihre Kapazitätsgrenzen, nicht wei- ter nachzugehen, zumal auch kein grosser Schweinemaststall geplant ist, wie die Rekurrenten ohne entsprechende Anhaltspunkte mutmas- sen. Ein Ausbau im Sinn einer Vergrösserung der Fassung ist denn auch kein Thema. Sodann ist das Grundwasservorkommen nachge- wiesenermassen äusserst konstant. Die geltend gemachten Engpässe während der letzten Hitzesommer betrafen Bezüger anderer Quellen, die von der vorliegenden Fassung im Gegenteil sogar notfallmässig Wasser beziehen mussten.
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4.2 In Bezug auf die Trinkwasserqualität zeigen sämtliche Untersu- chungsberichte, dass die gesetzlichen Anforderungen stets mit gros- ser Reserve eingehalten werden konnten und dass die relevanten Spurengehalte von Schadstoffen in den letzten Jahren signifikant ab- genommen haben (vgl. hydrologische/technische Berichte des Geolo- giebüros Lienert & Häering AG vom 30. April 2013 und 27. Mai 2016 [abgekürzt hydrologischer Bericht] bzw. Untersuchungen der Ba- chema AG, Schlieren, vom 9. November 2018, 19. März 2019 und 25. Juni 2019). Die in der Vergangenheit festgestellten erhöhten Chlo- rid- und Nitrateinträge sind in den nachgewiesenen Konzentrationen zwar nicht gesundheitsgefährdend, sollen aber weiter reduziert wer- den. Diese stammen erfahrungsgemäss vom Streusalz auf den Stras- sen und insbesondere vom Düngen der landwirtschaftlich genutzten Flächen. Mit den vorliegenden Schutzzonen soll bezweckt werden, dass die entsprechenden Werte weiter gesenkt bzw. wie in den letzten Jahren tief gehalten werden können, damit die Trinkwasserqualität weiterhin mit grosser Reserve eingehalten bleibt. Da es in der Vergan- genheit unbestrittenermassen keine gravierenden Störfälle gegeben hat, ist es unnötig, die Rekurrenten – wie von ihnen verlangt – darüber zu befragen. Davon abgesehen sind Grundwasserfassungen von Ge- setzes wegen unabhängig von allfälligen bisherigen Störfällen vor künftigen Verunreinigungen zu schützen. In diesem Zusammenhang sei immerhin erwähnt, dass die festgestellten erhöhten Nitratkonzent- rationen ihren Ursprung erfahrungsgemäss nicht selten im Acker- und Gemüsebau haben bzw. von der Stickstoffdüngung und Bodenbear- beitung zur falschen Zeit herrühren (Anhang 6 des Hydrologi- schen/Technischen Berichts des Geologiebüros Lienert & Häering AG vom 30. April 2013 inkl. Ergänzungen). Sodann wurde das Trassee der Nationalstrasse im Rahmen der Unterhaltssanierung in den Jahren 2000/2001 im Hinblick auf die Schutzzonen bereits fachgerecht nach den kantonalen Vorschriften saniert. Mit der Fahrbahnsanierung wur- den die Entwässerungsleitungen, der Abirrschutz und die Randab- schlüsse neu erstellt. Demgegenüber ist die Kantonsstrasse im Be- reich der Schutzzonen erst teilweise gewässerschutzrechtlich gesi- chert. Mit der Umsetzung der Schutzzonenvorschriften gemäss Art. 25 und 27 in Verbindung mit Art. 11 und 12 des Schutzreglements wird auch hinsichtlich der Kantonsstrasse mit einer weiteren Verbesserung der Wasserqualität (hinsichtlich Chlorid) gerechnet (vgl. Ziff. 4 des hydrologischen Berichts). Nebstdem die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Grundwassers strassenseitig bereits weitgehend um- gesetzt sind bzw. dank der vorliegenden Schutzzonen umgesetzt wer- den können, stellt die Tatsache allein, dass zwei stark befahrene Strassen die Schutzzone S3 tangieren, kein Hinderungsgrund für die Unterschutzstellung der vorliegenden Grundwasserfassung dar.
Die Rekurrenten monieren weiter die Nähe zu bestehenden und ge- planten Deponien.
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5.1 Im Bereich der Schutzzonen befinden sich drei für die Beurtei- lung relevante belastete Standorte. Die weiteren im Rekurs erwähnten Standorte sind für die Beurteilung aufgrund ihrer Lage nicht relevant, weil sie nur am Rand des kartierten Lockergesteins-Grundwasserlei- ters sowie deutlich ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und de- ren Hauptzuströmrichtung liegen.
5.2 Im Einzugsgebiet der Fassung bzw. in der Schutzzone S3 befin- det sich die ehemalige Deponie D.___, die sich auf zwei südlich gele- genen Parzellen befindet. Gemäss dem Bericht "Altlasten-Voruntersu- chung – Altablagerungen " der Andres Geotechnik AG, St.Gallen, vom 22. Oktober 2012 ist der Standort überwachungsbedürftig. Die be- troffenen Grundeigentümer haben die Pflicht, ein Überwachungskon- zept auszuarbeiten und beim AFU einzureichen. Da ein solches noch nicht vorliegt, erarbeitet das AFU ersatzweise ein solches und fordert die Grundeigentümer auf, die Überwachung vorzunehmen. Sobald die Resultate der Überwachungskampagne vorliegen, wird beurteilt, ob der Standort weiterhin als überwachungsbedürftig gilt oder die Not- wendigkeit einer Sanierung besteht. Durch die Überwachung der De- ponie kann sichergestellt werden, dass keine Schadstoffe in die Fas- sung gelangen.
5.3 Bei den Standorten KbS Reg Nrn. 005 und 006 handelt es sich um ehemalige Bau- bzw. Installationsplätze des Autobahnbaus (örtli- che Bauschuttablagerungen). Von diesen Standorten gehen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen aus. Allfällige Massnahmen sind somit erst bei einem Bauvorhaben oder einer Nutzungsänderung vorzunehmen. Somit stehen auch diese Belastungen der Ausschei- dung einer Schutzzone nicht entgegen.
5.4 Im Bereich der Schutzzonen sind drei neue Deponien geplant. Diese Projekte führen aber nicht zur Aufhebung der Schutzzonen bzw. der Quelle, wie die Rekurrenten geltend machen. Sie können im Ge- genteil nur realisiert werden, wenn dadurch nachweislich kein Nut- zungskonflikt mit der vorliegenden Fassung bzw. den Schutzzonen entstehen wird. Daran ändert auch nichts, dass die möglichen Depo- niestandorte im aktuellen Richtplan bereits aufgeführt sind.
Die Rekurrenten wenden schliesslich ein, die Schutzzonen seien zu gross ausgeschieden und die damit verbundenen Einschränkungen seien übermässig.
6.1 In der Zone S3 sind Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, nicht zulässig (Art. 8 des Schutzzonenreglements für die Quellfassung C.___; 4 Ziff. 211 und 221 des Anhangs 4 zur GSchV). Bauten und Anlagen sind nach Art. 9 des Schutzzonenreglements über dem höchstmöglichen Grundwas- serspiegel, bei Quellfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten (Abs. 1). Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien massgebend (Abs. 2). Bei Bauarbeiten sind
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besondere Schutzmassnahmen zu treffen (Abs. 4). Lageranlagen für Hofdünger sind gemäss Art. 13 des Schutzzonenreglements nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien zu erstellen und zu betreiben (Abs. 1). Güllebehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszu- rüsten; deren Dichtheit ist mindestens jährlich zu überprüfen (Abs. 2). Unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit sowie der geltenden Vor- schriften und Richtlinien sind Bodenbewirtschaftung und Düngung er- laubt (Art. 16 Abs. 1 des Schutzzonenreglements). In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot (Art. 18 des Schutzzonen- reglements; Ziff. 222 des Anhangs 4 zur GSchV). Bodenbewirtschaf- tung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht und den ergän- zenden Richtlinien. Offene Ackerflächen müssen ab Mitte November mit einer normal entwickelten Winterkultur bewachsen sein oder mit Gründüngung bzw. Zwischenfutter bedeckt sein, welche bis spätes- tens Anfang September angesät wurden und bis Mitte Februar nicht gepflügt werden. Für das Gebiet, welches im Umgrenzungsplan be- sonders bezeichnet ist, ist Ackerbau unzulässig (Art. 19 des Schutz- zonenreglements). In der Zone S1 sind grundsätzlich nur bauliche Ein- griffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversor- gung dienen. Diese Zone ist auf geeignete Weise dauerhaft zu mar- kieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (Art. 21 f. des Schutzzonenreglements).
6.2 Nach der Wegleitung Grundwasserschutz (Ziff. 2.3.3, S. 43) soll die Begrenzung der Zone S1 vom äussersten Rand eines Fassungs- elements gemessen mindestens 10 m weit reichen. Bei Quellfassun- gen kann der Grenzabstand talseitig weniger als 10 m betragen; soll aber bergseitig, zum Schutz vor Einschwemmungen, umso grösser sein. Bei erhöhter Gefährdung ist der Abstand zwischen der Anlage und der Begrenzung der Zone S1 entsprechend grösser zu wählen. Die praktische Umgrenzung der Zone S1 schliesst sich grösstenteils tangential an die hydrogeologische Umgrenzungslinie an. Im Bereich der nördlichen und südlichen Spitze könnte die praktische Umgren- zung geringfügig, d.h. um einige Quadratmeter verkleinert werden. Dementsprechend erweist sich die Grösse der ausgeschiedenen Schutzzone S1 als nötig bzw. nicht übermässig gross.
6.3 Gemäss Ziff. 2.3 des Schutzzonenreglements ist die Zone S1 auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Un- befugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Mit "auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren" ist gemeint, dass die Markierung gut sichtbar ist und Bestand haben soll (z.B. Fluchtstangen mit bodenbün- digen Fundamenten im Bereich der Fixpunkte). Ein Zaun kann jedoch als entfernbare Umzäunung gestaltet werden. Dementsprechend ist es nicht unmöglich, die Schutzzone S1 mit üblichen landwirtschaftli- chen Bearbeitungsmaschinen und -geräten schonend zu befahren. Die Markierungspflicht stellt demnach keine übermässige Belastung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dar.
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6.4 In der Schutzzone S1 gilt ein Ackerbauverbot. In der Schutzzone S2 ist auf einer schraffierten Fläche ebenfalls ein Ackerbauverbot vor- gesehen, weil in dieser Fläche der Flurabstand zum Grundwasser ge- ring ist. Die Fläche beträgt insgesamt 0,74 ha. Der Rekurrent B.____ ist mit 0,23 ha, A.___ mit 0,51 ha betroffen. Auf der Fläche von B.____ ist heute eine Naturwiese vorhanden. Für ihn bedeutet das Ackerbau- verbot demnach gar keine Einschränkung. A.___ verfügt über eine landwirtschaftliche Fläche von 21,55 ha, wovon er 19,65 ha für den Ackerbau verwendet. Dementsprechend fällt eine halbe Hektare (rund 2.5% der Fläche) nicht stark ins Gewicht. Das Verbot von Flüssigdün- ger (Gülle) gilt in der Schutzzone S1 und S2. Es handelt sich vorlie- gend um eine Fläche von 15,9 Aaren (d.h. 0,159 ha im S1) und 2,04 ha (S2), mithin rund 2,2 ha. Ein Teil davon, nämlich 0,59 ha, sind be- reits heute extensive Wiese (keine Düngung). Bei einem entsprechen- den Gesuch könnte gemäss Angabe des AFU voraussichtlich eine Ausnahmebewilligung für Flüssigdünger in der Schutzzone S2 bewil- ligt werden, für eine Fläche von 1,45 ha, sofern die Grenzwerte für Nitrat eingehalten werden. Dies bedeutet, dass das Flüssigdüngerver- bot voraussichtlich weniger als 1 ha betreffen wird. Pflanzenschutzmit- tel dürfen in der Schutzzone S2 dann nicht angewendet werden, wenn sie oder ihre biologisch bedeutsamen Metaboliten auf Grund ihrer Mo- bilität oder mangelnder Abbaubarkeit in die Trinkwasserfassung ge- langen können. Massgebend für die Verwendung von Pflanzenschutz- mitteln sind die eidgenössische Chemikalien-Risikoreduktions-Verord- nung (SR 814.81) sowie die eidgenössische Verordnung über das In- verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelver- ordnung; SR 916.161). Sie sind konkretisiert im Pflanzenschutzmittel- verzeichnis des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) sowie den Lis- ten über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Grund- wasserschutzzone S2 (z.T. auch gültig für Zone S3). In den Schutzzo- nen sind nur wenige Wirkstoffe verboten, so dass genügend Pflanzen- schutzmittel zur Verfügung stehen, die auch in den Schutzzonen S2 und S3 verwendet werden dürfen. Daran ändert nichts, dass das Bun- desamt für Landwirtschaft BLW die Vorschriften für die S1 und S2 Schutzzonen bezüglich der Pflanzenschutzmittel Clethodim und Iso- xaflutole zwischenzeitlich verschärft hat, wie die Rekurrenten geltend machen.
6.5 Gemäss Art. 17 der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) muss der Boden optimal bedeckt und vor Erosion und chemischen und physikalischen Bodenbelastungen geschützt werden. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt (Abs. 1). Be- triebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen (Abs. 2). Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verord- nung vom 22. September 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2 (Abs. 4). Die Bo- denbedeckung hat demnach gemäss der guten landwirtschaftlichen
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Praxis zu erfolgen. Ziel ist eine vollständige Bodenbedeckung zu er- reichen. Demnach entspricht die Bedeckung des Bodens mit einer nor- mal entwickelten Wintervegetation der guten landwirtschaftlichen Pra- xis und stellt keine übermässige Belastung für den Bewirtschafter dar.
6.6 Nach dem Gesagten entsprechen die Vorgaben des (im Grund- satz standardisierten) Reglements den gesetzlichen Vorgaben. Nach- dem dank des Amtsberichts der kantonalen Fachstelle feststeht, dass die entsprechenden Einschränkungen geeignet, erforderlich und zu- mutbar sind, um Verunreinigungen der im öffentlichen Interesse ste- henden Grundwasserfassung zu vermeiden, kann darauf verzichtet werden, zur Frage, in welchem Umfang die landwirtschaftliche und Hof nahe Bewirtschaftung durch die geplante Grundwasserschutzzone be- einträchtigt bzw. erschwert werde, eine Expertise erstellen zu lassen, wie von den Rekurrenten verlangt wird. Bezüglich des Umstands, dass A.___ wegen der Unterschutzstellung der Grundwasserfassung allfäl- lige Abnahmeverträge mit den Grossverteilern anpassen muss, wie er am Rekursaugenschein geltend gemacht hat, muss ihm entgegenge- halten werden, dass die erste Orientierung über die erforderliche Schutzzone vor bereits rund sieben Jahren stattgefunden hat und er somit seit längerem damit rechnen musste, dass allfällige Einschrän- kungen für den Ackerbau bevorstehen würden.
Die Rekurrenten sehen schliesslich das Zerstückelungsverbot gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11; abgekürzt BGBB) verletzt und machen geltend, die Schutzzonen würden die Fruchtfolgeflächen in unzulässigem Aus- mass schmälern.
7.1 Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bo- denrecht vom 19. Oktober 1988 (BBl 88.066, S. 955) regelt dieses Ge- setz den Rechtsverkehr mit landwirtschaftlichem Boden. Es enthält Bestimmungen darüber, wer unter welchen Voraussetzungen landwirt- schaftliche Gewerbe und Grundstücke erwerben darf; es beschränkt deren Verpfändung, Teilung und Zerstückelung. Konkret verbietet Art. 58 Abs. 2 BGBB, Teile von landwirtschaftlichen Grundstücken von einer gewissen Grösse abzutrennen. Art. 58 Abs. 1 BGBB regelt das Realteilungsverbot. Demnach dürfen ganze landwirtschaftliche Grund- stücke dann nicht veräussert werden, wenn sie zu einem landwirt- schaftlichen Gewerbe gehören (Art. 58 Abs. 1 BGBB). Vorliegend steht keine (privatrechtliche) Zerstückelung oder Realteilung von land- wirtschaftlich genutzten Grundstücken zur Debatte, sondern öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkungen zum Schutz einer Grundwas- serfassung, die im öffentlichen Interesse liegen. Die umstrittene Grundwasserschutzzone C.___kann Art. 58 BGBB somit von Vornhe- rein nicht verletzen.
7.2 Dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 RPG entsprechend sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlands zur Verfügung stehen, wobei die Fruchtfolgeflächen erhalten bleiben
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müssen. Fruchtfolgeflächen sind nicht einfach offenes Ackerland, es sind diejenigen Böden, die bezüglich klimatisch geeigneter Lage, ge- nügender Tiefgründigkeit, Struktur und Wasserspeichervermögen über längere Zeit hohe Erträge liefern können, ohne dass der Boden dabei Schaden nimmt (vgl. Art. 26 RPV). Ihr Zweck besteht darin, dass die Ernährung im Krisenfall gesichert werden kann (vgl. Art. 23 Abs. 3 RPV). Der Mindestanteil im Kanton St.Gallen beträgt gemäss Art. 27 RPV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Anhangs des Sachplans Fruchtfolgeflä- chen FFF, Vollzugshilfe 2006, des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) 12'500 ha. Änderungen von Nutzungsplänen, die eine Vermin- derung von mehr als 3 ha zur Folge haben, müssen dem ARE gemel- det werden (Art. 36 Abs. 1 Bst. b RPV). 12 ha dürfen jährlich ver- braucht werden (Richtplan des Kantons St.Gallen, Koordinationsblatt V 11, Stand November 2017, Januar 2003, S. 3). Oberhalb dieser Ba- gatellgrenze soll der Verbrauch quantitativ und qualitativ kompensiert werden (ARE, Sachplan Fruchtfolgeflächen, Version für die Anhörung Dezember 2018, G8, S. 12 [Sachplan 2018]). Flächen mit einer spezi- ellen Nutzung können weiterhin angerechnet werden, solange deren Böden Fruchtfolgeflächenqualität aufweisen und die Flächen im Fall einer schweren Mangellage innerhalb von 12 Monaten wieder der ackerbaufähigen Nutzung zur Verfügung stehen (Sachplan 2018, G16, S. 14).
7.3 Vorliegend darf einzig auf dem in der Schutzzone S1 und einem Teil der Schutzzone S2, insgesamt auf 0,74 ha, liegenden Bereich kein Ackerbau mehr betrieben werden. Das heisst aber nicht, dass diese Flächen für den Krisenfall erst wieder rekultiviert werden müss- ten, um wieder beackert werden zu können und deshalb kompensiert werden müssten. Dank dem Schutz der darunterliegenden Wasserfas- sung darf das darüber liegende Land weder überbaut noch derart in- tensiv bewirtschaftet werden, dass die Qualitätskriterien der Fruchtfol- geflächen verloren gehen würden. Daran ändert auch das von den Re- kurrenten geltend gemachte (veraltete) Merkblatt des Kantons Luzern nichts. Auch der Kanton Luzern schliesst in der Schutzzone S2 die Fruchtfolgeflächen nicht mehr vollständig aus und belässt einzelfall- weise selbst Schutzzonen S1 in den Fruchtfolgeflächen (Stellung- nahme des AWE vom 30. Januar 2019 mit Verweis auf das Merkblatt des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes des Kantons Luzern vom Juni 2016, Erhalt und Kompensation von Fruchtfolgeflächen, Ziff. 2). Am 13. Dezember 2019 hat auch das Bundesgericht im für die Publikation vorgesehenen Entscheid 1C_15/2019 im Zusammenhang mit der Ausscheidung des Gewässerraums für ausserhalb der Bauzone liegende Gewässer klargemacht, dass es für die Anrechen- barkeit von Fruchtfolgeflächen nicht auf die aktuelle Nutzung, sondern auf die Erhaltung des Anbaupotenzials ankomme. Die Begründung da- für liegt darin, dass Gewässerräume, soweit sie nicht für die Gewäs- serrinne oder bauliche Massnahmen des Hochwasser- oder Erosions- schutzes beansprucht werden, der Landwirtschaft grundsätzlich erhal- ten und die Bodenqualität durch die in Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG verlangte extensive Bewirtschaftung eher gefördert, jedenfalls aber nicht beeinträchtigt werde. Das Bundesgericht kommt deshalb zum
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Schluss, dass die Bewirtschaftung in Notzeiten binnen kurzer Frist wieder intensiviert werden könne (Erw. 9.3.3 und 9.4). Das Gleiche hat für Schutzzonen zu gelten, die für eine Grundwasserfassung ausge- schieden werden müssen. Der angefochtene Sondernutzungsplan sieht nicht nur keine Bodeneingriffe und -nutzungen vor, die zu effek- tiven Verlusten an ackerfähigem Kulturland führen könnten, er verhin- dert im Gegenteil solche ausdrücklich. Es ist daher nicht zu beanstan- den, dass für die von den Schutzzonen überlagerten Fruchtfolgeflä- chen keine Kompensationsflächen bezeichnet wurden. Sollte dereinst die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinn der Ernäh- rungsplanung in Zeiten gestörter Zufuhr nicht mehr gewährleistet wer- den können, könnten die 0,74 ha sofort, das heisst innerhalb des er- forderlichen Jahres wieder beackert werden. Dazu kommt, dass die betroffene kleine Fläche ohne weiteres von der Freifläche von 12 ha aufgenommen werden könnte, die der Kanton St.Gallen jährlich kom- pensationslos verbrauchen darf. Auf Grund dieser rechtlichen Erwä- gungen ist es nicht nötig, vom Bundesamt für Landwirtschaft eine wei- tere rechtliche Einschätzung einzuholen, ob und wie die von den Schutzzonen tangierten Fruchtfolgeflächen kompensiert werden müs- sen, wie die Rekurrenten verlangen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Grundwasserfassung C.___im öffentlichen Interesse liegt und deren Schüttungsmenge und Wasserqualität eine planerische Unterschutzstellung erfordern. Die Ausdehnung der Grundwasserschutzzonen erweist sich als rechtmäs- sig, und die zugehörigen Nutzungsbeschränkungen sind verhältnis- mässig. Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstü- ckelungs- oder Realteilungsverbot gemäss Art. 58 BGBB entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Frucht- folgeflächen. Der Rekurs ist deshalb unbegründet, weshalb er abzu- weisen ist. Soweit die Rekurrenten die angebotenen Entschädigungs- zahlungen als ungenügend erachten, ist darauf hinzuweisen, dass über die Frage, ob die vorliegenden Einschränkungen zu einer mate- riellen Enteignung führen, nicht im vorliegenden Verfahren befunden werden kann. Solche Entschädigungen werden regelmässig gütlich geregelt (vgl. dazu die gemeinsame Empfehlung des AFU, des Land- wirtschaftsamtes, des St.Gallischen Bauernverbandes und der Verei- nigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten für die gütliche Regelung der Entschädigung landwirtschaftlicher Nut- zungsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen, August 2005, so- wie Wegleitung Grundwasserschutz, a.a.O., Ziff. 4.5.3 ff., S. 99). An- dernfalls käme dafür das Verfahren nach Enteignungsgesetz (sGS 735.1; abgekürzt EntG) bei der Schätzungskommission zum Zug.
9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr ist ermessensweise auf Fr. 3'500.– fest- zulegen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung; sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens
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entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96 bis VRP).
9.2 Der von A.___ am 2. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.
Die Rekurrenten und der Rekursgegner stellen ein Begehren um Er- satz der ausseramtlichen Kosten.
10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
10.2 Der Rekursgegner obsiegt mit seinen Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– (zu- züglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von den Rekurrenten zu gleichen Teilen zu bezahlen.
10.3 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ und B.__, beide Z._, wird abgewiesen.
a) A.___ und B.____ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.
b) Der am 2. Juli 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.
a) Das Begehren des Vereins Wasserversorgung Nutzenbuech– Rüeggetschwil, Z., um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A. und B.____ entschädigen ihn zu gleichen Teilen ausseramtlich mit insgesamt Fr 3'250.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
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b) Das Begehren von A.___ und B.____ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher
Marc Mächler Regierungsrat