Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2010/399
Entscheidungsdatum
13.02.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/399 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.05.2020 Entscheiddatum: 13.02.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 13.02.2012 Art. 28 IVG: Rentenanspruch. Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens nach Rückweisungsentscheid (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2012, IV 2010/399). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2012. Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 13. Februar 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A., meldete sich im Mai 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Seit dem Jahr 2000 arbeite sie als Küchengehilfin in einem Alters- und Pflegeheim und erziele dabei ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'560.--. Am 24. Dezember 2003 habe sie einen Autounfall mit Schleudertrauma erlitten und leide seither an diversen Beschwerden (IV- act. 132). Gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof, Zürich, vom 24. Oktober 2005 (nachfolgend: MZR-Gutachten; IV-act. 91/38-93) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2006 (IV-act. 100) respektive Einspracheentscheid vom 13. April 2006 einen Rentenanspruch der Versicherten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob diesen Entscheid mit Urteil vom 16. Mai 2007 (IV 2006/91) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zur Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung an die IV-Stelle zurück (IV-act. 86). A.b Im von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 14. Dezember 2007 diagnostizierte Dr. B., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.01, F33.11) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4). Für die angestammte als auch für eine adaptierte Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 71). A.c Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 40% den Anspruch auf eine Viertelsrente ab August 2005 in Aussicht (IV-act. 65). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 28. März 2008 Einwand und reichte der IV-Stelle zusätzlich einen Bericht von Dr. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. März 2008 ein (IV-act. 60/1-15). Aufgrund der Einwände veranlasste die IV-Stelle am 7. Mai 2008 eine stationäre psychiatrische Begutachtung in der Klinik St. Pirminsberg (IV-act. 57 und 59). Im Gutachten der Klinik St. Pirminsberg vom 17. Juni 2009 (nachfolgend: St. Pirminsberg- Gutachten) wurde eingangs ausgeführt, dass vom 17. bis 21. November 2008 eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stationäre Begutachtung geplant gewesen sei. Die Versicherte sei vereinbarungsgemäss am 17. November 2008 zur psychiatrischen Begutachtung in die Klinik eingetreten. Aufgrund des damals dargebotenen Zustandsbildes habe die Abklärung vorzeitig abgebrochen werden müssen. Basierend auf den erhebbaren anamnestischen Angaben und den Untersuchungsbefunden sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) bei Verdacht auf histrionische Persönlichkeitsakzentuierung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) auszugehen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage, der anamnestischen Angaben sowie den beobachtbaren psychopathologischen Merkmalen anlässlich der (vorzeitig abgebrochenen) stationären Begutachtung bestehe in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der im Rahmen der Begutachtung feststellbaren Verhaltensauffälligkeiten, welche zumindest teilweise auch durch IV-fremde Faktoren bedingt seien, sei die Versicherte derzeit auf dem freien Arbeitsmarkt allerdings nicht vermittelbar (IV-act. 29). Im Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 27. November 2009 auf, sich bei einer anerkannten psychiatrischen Klinik einer Begutachtung zu unterziehen (IV-act. 25). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 ersuchte die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter um einen materiellen Rentenentscheid aufgrund der vorliegenden Aktenlage, da ihr derzeit eine erneute Begutachtung nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei (IV-act. 22). A.d Mit Vorbescheid vom 15. April 2010 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Aufgrund fehlender Mitwirkung habe die IV-Stelle den Sachverhalt nur unvollständig abklären können. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sei demnach nicht ausgewiesen oder überwiegend wahrscheinlich (IV-act. 20). Gegen den Vorbescheid liess die Versicherte Einwand erheben und beantragte die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. August 2005. Der Unterbruch der letzten Begutachtung sei eine Folge der psychiatrischen Grunderkrankung und zweifelsohne nicht auf eine Verweigerungs- oder Aggravationshaltung zurückzuführen, weshalb keine Sanktion wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgen könne. Eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von mindestens 40% in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit sei durch die vorliegenden Gutachten mehr als nur überwiegend wahrscheinlich (IV-act. 14). In einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiteren Vorbescheid vom 14. Juni 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Im Vorbescheid vom 15. April 2010 habe sich die IV-Stelle zu Unrecht auf die Sanktionsbestimmung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG berufen. Vielmehr sei eine materielle Prüfung aufgrund der Akten vorgenommen worden, welche keinen bleibenden Gesundheitsschaden ausweisen würde (IV-act. 10). Auch gegen diesen Vorbescheid liess die Versicherte am 20. August 2010 Einwand erheben (IV-act. 7). In der Verfügung vom 7. September 2010 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-act. 6). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Gallen, eingereichte Beschwerde vom 11. Oktober 2010 mit den Anträgen, die Verfügung vom 7. September 2010 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei per 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Abbruch der gutachterlichen Exploration sei aus medizinischen Gründen erfolgt. Bei einer korrekten, umfassenden Würdigung der vorliegenden Arztberichte und Gutachten hätte die Beschwerdegegnerin zum Schluss kommen müssen, dass eine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ausgewiesen sei (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 30. November 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Sachverhalt habe im Hinblick auf die psychiatrische Problematik nicht ausreichend geklärt werden können, da die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, sich einer ausführlichen Untersuchung zu unterziehen. Die gestellten Diagnosen würden nicht darauf schliessen lassen, dass eine Begutachtung nicht möglich sei. Somit lägen keine verwertbaren Gutachten vor, sodass sich daraus kein bleibender Gesundheitsschaden ableiten lasse. Zudem sei vorliegend von einer Fähigkeit zu einer Willensanstrengung auszugehen, die eine vollumfängliche Überwindung der subjektiven Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung erlaube (act. G 4).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Replik vom 20. Januar 2011 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 9). B.e Auf weitere Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. 1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zug der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am 7. September 2010, wobei ein Sacherhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). 1.3 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 1.4 Die Rentenabstufungen nach Art. 28 Abs. 2 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 2. 2.1 Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht eindeutig hervor, ob es sich um eine materiellrechtliche Abweisungsverfügung oder um eine verfahrensrechtliche Sanktions­ anordnung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG handelt. Einerseits führte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. September 2010 aus, dass von weiteren Abklärungen infolge fehlender Mitwirkung abgesehen werde. Der Sachverhalt habe somit nicht vollständig abgeklärt werden können. Andererseits teilte sie mit, dass sie sich nicht auf die Sanktionsbestimmung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG berufen habe, sondern dass eine materielle Prüfung aufgrund der Akten vorgenommen worden sei. Diese Ausführungen sind insofern widersprüchlich, da bei einer ungenügend abgeklärten Aktenlage grundsätzlich kein materieller Entscheid gefällt werden kann, da dadurch der Untersuchungsgrundsatz verletzt wäre. Die angefochtene Verfügung ist daher dahingehend zu interpretieren, dass die Beschwerdegegnerin einen Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten im Sinn von Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgenommen hat oder vornehmen wollte, ohne dabei allerdings eine tatsächliche Würdigung der vorhandenen Akten vorzunehmen. 2.2 Vorab gilt es daher zu prüfen, ob die vorliegende medizinische Aktenlage eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt, oder ob weitere Abklärungen vorzunehmen sind oder eine verfahrensrechtliche Sanktionsanordnung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG in Frage kommt. 2.3 Dem St. Pirminsberg-Gutachten ist einleitend zu entnehmen, dass die vom 17. bis 21. November 2008 geplante stationäre Begutachtung aufgrund des dargebotenen Zustandsbildes bereits am zweiten Abklärungstag habe abgebrochen werden müssen. Aufgrund der am 17. und 18. November 2008 erhobenen Anamnese und Befunde habe eine dringende Notwendigkeit einer stationären Therapie bestanden. In der Zwischenzeit seien keine Informationen über den weiteren Verlauf eingegangen, weshalb eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei (IV-act. 29/1). Sodann

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde im St. Pirminsberg-Gutachten ausgeführt, dass die im Rahmen der stationären Begutachtung vorgesehenen Untersuchungen nicht wie geplant hätten durchgeführt werden können. Hinweisend auf ihre Beschwerden habe die Beschwerdeführerin während der psychiatrischen Exploration immer wieder um Pausen gebeten und sich auf ihr Zimmer ins Bett zurück gezogen. Trotz mehrstündiger Explorationsdauer und grossen Bemühungen der Untersucher, sei es weder am 17. noch am 18. November 2008 möglich gewesen, nähere anamnestische Angaben zur Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin zu explorieren. Auch die testpsychologische Untersuchung habe nicht wie geplant durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht in der Lage gefühlt zu Fuss zum nahegelegenen Gebäude des psychologischen Dienstes zu gehen. Schliesslich habe die zuständige Psychologin die Testung am Bett der Beschwerdeführerin durchführen müssen, da sie sich ausser Stande gefühlt habe, die Untersuchung im wenige Meter entfernten Untersuchungszimmer der Station durchzuführen. Die testpsychologische Untersuchung habe aufgrund von deutlichen Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochen werden müssen. Es hätten lediglich der Raven SPM sowie der Rey Memory Test durchgeführt werden können. Die ursprünglich geplanten ausführlichen kognitiven Untersuchungen hätten in Anbetracht der Verhaltensauffälligkeiten nicht durchgeführt werden können. Sodann habe auch der am 18. November 2008 begonnene arbeitspraktische Teil der Abklärung bereits nach 45 Minuten wieder abgebrochen werden müssen (IV-act. 29/5-6). Diese Ausführungen belegen eindeutig, dass aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin keine zuverlässige Exploration durchgeführt werden konnte. Dementsprechend teilten die Gutachter explizit mit, dass es ihnen nicht möglich sei, eine abschliessende Beurteilung abzugeben. Vor diesem Hintergrund stellt das St. Pirminsberg-Gutachten keine ausreichende Grundlage für eine Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Beschwerdeführerin dar, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann. 2.4 Gegen das Gutachten von Dr. B.___ vom 14. Dezember 2007 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. C.___ davon ausgegangen werden müsse, dass die von Dr. B.___ aufgestellten Diagnosen nicht vollständig seien und nicht den tatsächlichen Schweregrad der depressiven Symptomatik wiedergeben würden, so dass eine inadäquate Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit resultiere. Sodann hätte die Begutachtung - entsprechend dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweis des Versicherungsgerichts - in einem stationären Rahmen erfolgen müssen (IV-act. 60/7). Diesen Einwänden gilt es entgegenzuhalten, dass die Ausführungen von Dr. C.___ gegen die Beurteilung von Dr. B.___ (vgl. IV-act. 60/13f.) im Wesentlichen eine andere Einschätzung darstellen und von daher für sich allein nicht geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. B.___ zu begründen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im bereits erwähnten Urteil vom 16. Mai 2007 lediglich eventuell einen stationären Rahmen für die durchzuführende psychiatrische Begutachtung vorgesehen hat, weshalb einer ambulanten Abklärung nicht per se ein unzureichender Beweiswert zukommen kann. Weitere substantiierte Einwände werden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. Insgesamt sind keine Hinweise gegen die Zuverlässigkeit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. B.___ auszumachen. Insbesondere war im Begutachtungszeitpunkt - im Gegensatz zum St. Pirminsberg-Gutachten - offenbar eine hinreichende Exploration möglich. Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr. B.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anfänglich zwar eine gereizte Grundstimmung gezeigt habe, im Verlauf der Exploration allerdings zunehmend offener, freundlicher und kooperativer geworden sei (IV-act. 71/8). Im Weiteren beruht das Gutachten auf eigenständigen Abklärungen und berücksichtigt sämtliche relevanten Vorakten. Dr. B.___ setzt sich zudem ausführlich mit den abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, insbesondere mit dem psychiatrischen Teil des MZR-Gutachtens (Dr. D., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH) sowie den Beurteilungen von Dr. E., Arzt für Allgemeine Medizin FMH, und Dr. C., auseinander. So zeigte Dr. B. plausibel auf, weshalb er die Beurteilung durch Dr. D.___ für "revisionsbedürftig" hält und er die Beschwerdeführerin im Umfang von 40% für arbeitsunfähig erachtet. Im Umfang von 60% hält er - anders als die behandelnden Ärzte - es für zumutbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen überwindet und einer angepassten Arbeit nachgehen kann. Er führt im Weiteren nachvollziehbar aus, dass bei der Kombination von depressiven und anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen in der Regel eine schnelle Dekonditionierung und körperliche Erschöpfung zu sehen sei, was häufig mit schweren Antriebsstörungen im Rahmen der depressiven Störung beschrieben werde. Dadurch lasse er sich auch die von Dr. E.___ und Dr. C.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit erklären. Dass die Beschwerdeführerin in eine Verzweiflung bzw. einen Teufelskreis gekommen sei, sei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte plausibel, dass aber bei einem so grossen Leidensdruck nicht versucht worden sei, dies im Rahmen des stationären psychiatrischen Aufenthalts zu behandeln, könne nicht nachvollzogen werden und begründe Zweifel an der Diagnose einer schweren depressiven Episode. Schliesslich verneint er (wie Dr. D.___ und auch die Ärzte der Klinik St. Pirminsberg) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie von Dr. C.___ für gegeben erachtet wird (IV-act. 71/9ff.). Insgesamt leuchtet das Gutachten von Dr. B.___ in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Vor diesem Hintergrund vermögen die darin enthaltenen Schlussfolgerungen, insbesondere die attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2004, zu überzeugen. Dabei erfolgte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der zumutbaren Schmerzüberwindung, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Ergänzend gilt es festzuhalten, dass auch das St. Pirminsberg-Gutachten die Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Frage stellt; es wird ausgeführt, dass die Einschätzung von Dr. B., wonach die Beschwerdeführerin seit August 2004 40% arbeitsunfähig sei, basierend auf den vorliegenden Informationen nicht dementiert werden könne (IV-act. 29/39). Zusammenfassend bestehen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. B., weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann. 2.5 Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine weitere Begutachtung ohnehin wenig erfolgsversprechend erscheint, ist dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 3. 3.1 Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 60% (angestammt und adaptiert), gilt es die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigungen zu prüfen. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads - im Einklang mit der Beschwerdegegnerin - ein Prozentvergleich vor­ genommen werden könne. Aufgrund des zuletzt von der Beschwerdeführerin erzielten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommens (vgl. IV-act. 119) ist diese Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück­ sichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4 mit Hinweis). Da die Beschwerdeführerin weiterhin die angestammte Tätigkeit ausüben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2011, 8C_10/2011, E. 7), sind vorliegend keine Umstände auszumachen, welche einen Leidensabzug rechtfertigen würden. 3.3 Bei einem Invaliditätsgrad von 40% besteht somit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente. Der Rentenbeginn richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Gemäss Gutachten von Dr. B.___ ist seit August 2004 durchgehend von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Anspruch auf eine Viertelsrente entstand somit nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1. August 2005 (Beginn des Monats in dem der Rentenanspruch entsteht). 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 7. September 2010 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. August 2005 eine Viertelsrente auszurichten. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde lediglich teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Ausmass des Obsiegens zu verteilen bzw. zu bemessen wären. Da die quantitative Überklagung den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings von einem vollen Obsiegen auszugehen (vgl. BGE 117 V 407 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010, 8C_568/2010, E. 4.2 und vom 26. Mai 2010, 9C_94/2010, E. 4.3). 4.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver­ fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Beschwerdegegnerin trägt die gesamten Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 4.4 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. September 2010 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. August 2005 eine Viertelsrente zugesprochen. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der Be­ schwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

8

Gerichtsentscheide

12