Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, AVI 2016/64
Entscheidungsdatum
12.10.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2016/64 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 20.08.2019 Entscheiddatum: 12.10.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 12.10.2017 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist im Zusammenhang mit Gesuchen um Erlass der Rückforderung von wegen ungenügender Arbeitszeitkontrolle zu Unrecht ausgerichteter Schlechtwetterentschädigung die Berufung auf den guten Glauben regelmässig ausgeschlossen. Rechtsprechungsgemäss war die Beschwerdeführerin, welche gemäss rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine ungenügende Arbeitszeitkontrolle vorwies, bei Empfang der Schlechtwetterentschädigung demnach nicht gutgläubig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2017, AVI 2016/64). Entscheid vom 12. Oktober 2017

Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Tobias Beck Geschäftsnr. AVI 2016/64 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Erlass (guter Glaube) Sachverhalt A. A.a Am 15. November 2013 führte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bei der A.___ AG eine Überprüfung der in den Monaten Februar 2009 bis Februar 2013 beanspruchten Schlechtwetterentschädigungen auf ihre Rechtmässigkeit hin durch. Daraufhin forderte das SECO mit Revisionsverfügung vom 12. Dezember 2013 unrechtmässig bezogene Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 143'017.75 zurück. Aus den Stundenrapporten und Ferienabrechnungen sei ersichtlich, dass schlechtwetterbedingte Arbeitsausfälle auch für Tage geltend gemacht worden seien, an denen Mitarbeiter gearbeitet hätten, krankheits- oder unfallbedingt abwesend gewesen seien, Kurse besucht hätten, in den Ferien gewesen seien oder Freitage vorgeholt hätten. Zudem würden einige Stundenrapporte fehlen, seien ausbezahlte bzw. geleistete Mehrstunden nicht berücksichtigt und anrechenbare Stundenverdienste teilweise falsch ermittelt worden (act. G 3.1/A60). A.b Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 erhob die A.___ AG Einsprache und beantragte die Aufhebung der Revisionsverfügung bzw. die Reduktion des Rückforderungsbetrages. Eventualiter sei die Revision gestützt auf die digitalen Stundenrapporte neu vorzunehmen (act. G 3.1/A58). Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2014 hiess das SECO die Einsprache teilweise gut und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 142'973.40. Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte setze voraus, dass die gearbeitete Zeit täglich eingetragen werde und dass eine nachträgliche Änderung ohne Vermerk unzulässig sei. Diese Anforderungen würden die ins Recht gelegten digitalen Stundenrapporte nicht erfüllen, weshalb auf die handschriftlichen Stundenrapporte habe abgestellt werden müssen (vgl. act. G 3.1/ A59, S. 3). A.c Mit Beschwerde vom 9. April 2014 sowie Replik vom 22. September 2014 beantragte die A.___ AG, die Verfügung vom 7. März 2014 sei aufzuheben und der Rückforderungsbetrag sei auf Fr. 23'344.47, eventualiter auf Fr. 98'509.19 zu reduzieren (vgl. act. G 3.1/A59, S. 3 ff.). Mit Urteil vom 10. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ab. Die einjährige Frist zur Rückforderung allfällig zu Unrecht bezogener Leistungen beginne erst mit der durch die Ausgleichstelle bzw. das SECO durchgeführten Kontrolle zu laufen, weshalb die Revisionsverfügung noch innerhalb der Frist ergangen sei. Dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle sei grundsätzlich nur mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden Genüge getan. Hierunter sei ein System zu verstehen, bei dem mindestens täglich die gearbeitete Zeit eingegeben werde, wobei dies nicht zwingend elektronisch zu geschehen habe. Eine nachträgliche Abänderbarkeit, ohne dass dies im System vermerkt werde, genüge diesen Anforderungen nicht. Folglich entsprächen nur die handschriftlich durch die Arbeitnehmer erfassten Stundenrapporte einer rechtsgenüglichen Arbeitszeiterfassung, wohingegen die vorgelegten digitalen Rapporte diesen Anforderungen nicht genügen würden, da diese erst im Nachhinein erstellt und allfällige Änderungen nicht vermerkt worden seien (act. G 3.1/A59). B. B.a Mit Schreiben vom 8. und 13. Oktober 2015 ersuchte die A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Franziska Wenk, insoweit um Erlass des Rückforderungsbetrages von Fr. 142'973.40, als dieser 20% des durchschnittlichen Reingewinns der letzten drei Jahre übersteige. Die Schlechtwetterabrechnungen seien jeweils vorgängig zur Kontrolle an die Arbeitslosenkasse gesandt und von dieser akzeptiert worden, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass diese in Ordnung seien. Die A.___ AG verfüge zudem über ein relativ aufwändiges Verfahren zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitszeiterfassung, weshalb ihr weder böswillige Absicht noch grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden könne, sondern sie vielmehr in gutem Glauben gehandelt habe. Die Transparenz gegenüber den Arbeitnehmenden werde von diesen bestätigt und ihr Abrechnungssystem werde vom B.___ als absolut genügend angesehen, da es dem branchenüblichen Vorgehen entspreche. Eine Nachfrage bei anderen Betrieben habe gezeigt, dass die Stundenerfassung ähnlich oder gleich gehandhabt werde. Schliesslich zeige das Engagement ihres Geschäftsführers im C., wie sehr sie sich für eine korrekte Handhabe der Abrechnungen einsetze. Da der Rückforderungsbetrag 20% des durchschnittlichen Unternehmenserfolges der letzten Jahre von Fr. 30'285.40 um Fr. 136'916.30 übersteige, sei offensichtlich, dass die Rückzahlung der geforderten Summe eine grosse Härte bedeuten würde (act. G 3.1/A61). B.b Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Gesuch um (Teil-)Erlass der Rückzahlung der Schlechtwetterentschädigungen in der Höhe von Fr. 142'973.40 ab. Bei Gesuchen um Erlass der Rückforderung wegen ungenügender Arbeitszeitkontrolle sei die Berufung auf den guten Glauben regelmässig ausgeschlossen, da der Arbeitsausfall bestimmbar und die Arbeitszeit ausreichend kontrollierbar sein müssten. Die A. AG habe anlässlich der Kontrolle durch das SECO am 15. November 2013 keine ausreichende Arbeitszeitkontrolle vorlegen können. Die wiederholte und vorbehaltlose Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung löse keinen Vertrauensschutz aus und stehe einer Rückforderung nicht entgegen. Das von der Arbeitgeberin verwendete mehrstufige Kontrollsystem reiche für die geforderte detaillierte zeitgleiche Dokumentation nicht aus. Mangels ausreichender Kontrollierbarkeit sei die Berufung auf den guten Glauben daher ausgeschlossen. Die nicht zeitgleiche Dokumentierung der Arbeitszeit könne nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit bewertet werden. Die Prüfung der Voraussetzung einer grossen Härte könne aufgrund der Verneinung des guten Glaubens unterbleiben (act. G 3.1/A66). B.c Mit Schreiben vom 14. September 2016 erhob die A.___ AG Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie den Erlass der Rückforderung. Zur Begründung werden im Wesentlichen die Ausführungen im Erlassgesuch wiederholt. Ergänzend brachte die Einsprecherin vor, dass es ihr im Gegensatz zu den vom AWA zitierten Entscheiden nicht hätte klar sein müssen, dass die Arbeitszeitkontrolle nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte genügend gewesen sei. Da sie sich an ein branchenübliches Vorgehen gehalten habe, habe sie davon ausgehen dürfen und müssen, dass die durchgeführte Arbeitszeitkontrolle ausreichend gewesen sei. Sie sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass ihre damalige Arbeitszeitkontrolle genügend gewesen sei (act. G 3.1/A69). B.d Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 wies das AWA die Einsprache ab. Ergänzend zur Begründung in der Verfügung bringt das AWA vor, dass eine originale und nicht eine nachträglich erstellte oder manipulierte Arbeitszeitkontrolle vorliegen müsse. Es würden Anforderungen an die Authentizität und Zeitgleichheit der Arbeitszeitkontrolle gestellt. Folglich stelle die Ermittlung der Arbeitszeit in verschiedenen Schritten, wie es die Einsprecherin vornehme, keine geeignete betriebliche Arbeitszeitkontrolle dar (act. G 3.1/A70). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11. November 2016 mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Rückforderung sei so weit zu erlassen, als die Summe 20% des durchschnittlichen Reingewinnes der letzten drei Jahre übersteige. Ergänzend zu den Ausführungen im Erlassgesuch und in der Einsprache bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine genügende Arbeitszeitkontrolle in Form von handschriftlichen Arbeitszeitprotokollen habe, welche dem Erfordernis der täglich laufenden Aufzeichnung gerecht würden. In den Entscheiden des Beschwerdegegners sei dagegen tatsachenwidrig von nicht ausreichenden Arbeitszeitkontrollen die Rede. Sie habe den Rechtsmangel nicht erkennen können, da sie eine gültige Arbeitszeitkontrolle besessen habe. Diese handschriftlichen Stundenrapporte seien anschliessend in das digitale Erfassungssystem eingespeist worden, wobei lediglich fehlerhafte Eintragungen korrigiert worden seien. Zudem seien diese korrigierten digitalen Aufzeichnungen den Mitarbeitern nochmals zur Kontrolle ausgehändigt worden. Die Beschwerdeführerin sei daher in gutem Glauben davon ausgegangen, dass der Transparenz Genüge getan und kein weiterer administrativer Aufwand nötig sei. Das SECO habe lediglich die Differenz zwischen der handschriftlichen und der digitalen Stundenkontrolle zurückgefordert, da erstere als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte genügend erachtet worden sei, worauf der Beschwerdegegner nicht eingegangen sei. Es sei nicht zu erklären, dass eine Korrektur von Fehlern in der Stundenabrechnung unzulässig sei. Es mache keinen Unterschied, ob die handschriftlichen Stundenrapporte in die digitalen Stundenrapporte übertragen würden oder ob man direkt die digitalen Stundenrapporte ändere. Solange beide Versionen vorlägen, seien die Änderungen nachvollziehbar und entsprächen sie den gesetzlichen Grundlagen. Sie sei daher gutgläubig davon ausgegangen, dass ihre damalige Arbeitszeitkontrolle genügend gewesen sei, und es könne ihr weder böswillige Absicht noch grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2016 beantragt der Beschwerdegegner unter Verzicht auf eine einlässliche Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c Mit Replik vom 18. Januar 2017 beantragt die Beschwerdeführerin ergänzend, es seien bei der Arbeitslosenkasse die beanstandeten digitalen Stundenrapporte einzufordern. Diese digitalen Stundenrapporte entsprächen dem Gesetz. Ohne sie sei eine Beurteilung der Sachlage und damit des Erlassgesuches nicht möglich. Aus diesen Gründen werde beantragt, das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (act. G 5). C.d Hierzu hält der Beschwerdegegner mit Duplik vom 16. Februar 2017 fest, dass die digitalen Stundenrapporte für die Beurteilung des guten Glaubens nicht massgeblich gewesen seien, da diese gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts den Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle nicht genügen würden. Sämtliche für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens notwendigen Unterlagen seien eingereicht worden (act. G 7). Erwägungen 1. Streitig ist, ob dem Begehren um Erlass der Rückforderung der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen in der Höhe von Fr. 142'973.40 zu entsprechen ist. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer jedoch Leistungen im guten Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattung kann somit nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind 2.2 Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] analog). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Er besteht insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 25 Rz 47). Gemäss Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2012, 8C_312/2012, E. 2.2; BGE 122 V 223 E. 3 mit Hinweisen). Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf den guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre (Art. 3 Abs. 2 ZGB analog). Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Dies lässt sich nur im Einzelfall in Würdigung aller Gegebenheiten beurteilen, wobei von objektiven Kriterien auszugehen ist (BGE 120 V 335 E. 10a mit Hinweisen).

3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass sie gutgläubig davon ausgegangen sei, sie könne mit den handschriftlichen Stundenrapporten eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte genügende Arbeitszeitkontrolle vorweisen (vgl. act. G 1). Dabei lässt sie ausser Acht, dass der Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 142'973.40 nicht ausschliesslich auf Abweichungen zwischen den handschriftlichen Stundenrapporten und der digitalen Stundenerfassung beruht. Vielmehr liegt die Rückforderung insbesondere auch in fehlenden Stundenrapporten, nicht berücksichtigten ausbezahlten bzw. geleisteten Mehrstunden, falsch ermittelten Stundenverdiensten und nicht berücksichtigten Ferien- und Krankheitsabwesenheiten sowie Vorholtagen für Freitage begründet. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin diesen Anteil an der Rückforderung im Umfang von offenbar Fr. 98'509.19 – soweit nicht von einer Verwirkung auszugehen sei – anerkannt (vgl. act. G 3.1/A60). Dass die Beschwerdeführerin bei Empfang dieses Anteils an den zu viel ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen gutgläubig gewesen wäre, d.h. den bestehenden Rechtsmangel nicht hätte erkennen können, erscheint nicht plausibel und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Im Umfang der im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht anerkannten Rückforderung von Fr. 98'509.19 ist der gute Glaube deshalb zu verneinen. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin den restlichen Teil des Rückforderungsbetrages gutgläubig bezogen hatte. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin beim Empfang der Schlechtwetterentschädigung die vom SECO beanstandeten Rechtsmängel betreffend die digitale Zeiterfassung gekannt hat. Umstritten ist demnach, ob sie sich unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, d.h. ob sie die Rechtsmängel bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen. Nach Ansicht des Beschwerdegegners reicht das von der Beschwerdeführerin verwendete mehrstufige Kontrollsystem für eine detaillierte zeitgleiche Dokumentation der effektiven Arbeitszeit nicht aus und sei die Berufung auf den guten Glauben in einem solchen Fall ausgeschlossen (act. G 3.1/A70). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei ihrem mehrstufigen System zur Arbeitszeiterfassung um ein branchenübliches Vorgehen gehandelt habe. Ausserdem seien die für die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigungen einschlägigen digitalen Stundenrapporte auf Grundlage der handschriftlichen – und vom SECO als genügend erachteten – Stundenrapporte erstellt worden, wobei lediglich fehlerhafte Eintragungen der Mitarbeiter korrigiert und anschliessend den Mitarbeitern nochmals zur Kontrolle

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgehändigt worden seien. Sie sei deshalb in gutem Glauben davon ausgegangen, dass ihre damalige Arbeitszeitkontrolle genügend gewesen sei (act. G 1). 3.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Zusammenhang mit Gesuchen um Erlass der Rückforderung von wegen ungenügender Arbeitszeitkontrolle zu Unrecht ausgerichteter Schlechtwetterentschädigung die Berufung auf den guten Glauben regelmässig ausgeschlossen, weil die Informationsbroschüre des SECO für Arbeitgeber/-innen "Info-Service Schlechtwetterentschädigung" in Ziff. 7 ausdrücklich festhält, dass Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben. In Ziff. 8 der Broschüre wird ausgeführt, dass für die von wetterbedingten Ausfallstunden betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden muss, welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wetterbedingten Ausfallstunden sowie über sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft gibt. Zudem führt auch das vom Arbeitgeber für jede Abrechnungsperiode einzureichende Formular "Antrag auf Schlechtwetterentschädigung" in Ziff. 2 als "Nicht anspruchsberechtigte Arbeitnehmer" jene auf, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (vgl. Urteil 8C_312/2012, E. 3.1; vgl. auch betreffend Kurzarbeitsentschädigung: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. September 2000, C 437/99, E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2008, 8C_775/2007, E. 2). 3.4 Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 10. Juli 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden Genüge getan sei. Hierunter sei ein System zu verstehen, bei dem mindestens täglich durch den Mitarbeiter selbst oder durch seinen Vorgesetzten die gearbeitete Zeit eingegeben wird (act. G 3.1/A59, E. 6.2.1). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten digitalen Stundenrapporte ve¬mögen diesen beweisrechtlichen Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle nicht zu genügen, da sie erst im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachhinein erstellt und zudem allfällige Änderungen nicht vermerkt wurden (act. G 3.1/ A59, E. 6.4). Nur die täglich geführten handschriftlichen Stundenrapporte entsprechen daher vorliegend einer rechtsgenüglichen Arbeitszeiterfassung (act. G 3.1/A59, E. 6.2.2). Demnach ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, als sie vorbringt, dass sie eine genügende Arbeitszeitkontrolle in Form von handschriftlichen Arbeitszeitkontrollen habe (vgl. act. G 1, Rz 8) und ist die Feststellung im Einspracheentscheid, wonach sie keine ausreichende Arbeitszeitkontrolle habe vorlegen können (vgl. act. G 3.1/A70, Ziff. 3a), entsprechend unzutreffend. Richtigerweise genügen lediglich die von der Beschwerdeführerin vorgelegten digitalen Stundenrapporte den Anforderungen an eine ausreichende Arbeitszeitkontrolle nicht, wohingegen die handschriftlichen Stundenrapporte als rechtsgenüglich zu qualifizieren sind. 3.5 Die Angaben der Beschwerdeführerin in den Meldungen über die wetterbedingten Arbeitsausfälle und damit die Bemessung der ausgerichteten Schlechtwetterentschädigungen basierten jeweils auf den digitalen Stundenkarten (vgl. G 1, Ziff. 14). Nachdem das SECO anlässlich der Kontrolle am 15. November 2013 festgestellt hatte, dass die digitalen Stundenerfassungen ungenügend sind, verfügte es mit Revisionsverfügung vom 12. Dezember 2013 die Rückerstattung der unrechtmässig ausbezahlten Versicherungsleistungen. Dabei wurden jene Versicherungsleistungen zurückgefordert, welche auf einem nicht (genügend) kontrollierbaren Arbeitsausfall beruhen. Jene Arbeitsausfälle, welche sich aus den handschriftlichen Stundenrapporten ergaben und mit den übrigen Unterlagen übereinstimmten, wurden hingegen anerkannt (vgl. act. G 3.1/A60). Das SECO hatte somit, wie auch die Beschwerdeführerin zutreffend festhielt, die Differenz zwischen den handschriftlichen und den digitalen Stundenrapporten zurückgefordert. Die entscheidende Frage ist demnach, ob die Beschwerdeführerin beim Empfang der Schlechtwetterentschädigungen gutgläubig davon ausgehen durfte, dass die digitalen Stundenerfassungen den Anforderungen an eine ausreichende betriebliche Arbeitszeitkontrolle genügen würden. 3.6 Durch eine Lektüre der Broschüre „Info-Service Schlechtwetterentschädigung“ sowie des Formulars „Antrag auf Schlechtwetterentschädigung“ hätte sich die Beschwerdeführerin darüber informieren können, dass der geltend gemachte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsausfall genügend kontrollierbar sein muss. Diese geforderte Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles wird mit den digitalen Stundenrapporten indes nicht gewahrt, da diese ausgehend von den handschriftlichen Stundenrapporten erst nachträglich erfasst und die dabei vorgenommenen Änderungen nicht vermerkt wurden (vgl. G 3.1/A59 E. 6.4). Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die digitalen Stundenerfassungen dem Erfordernis einer ausreichenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht gerecht werden. Indem die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie mit den handschriftlichen Stundenrapporten eine ausreichende Arbeitszeiterfassung habe vorweisen können (vgl. act. G 1, Ziff. 10), bestätigt sie lediglich die Unrechtmässigkeit der aufgrund der abweichenden digitalen Stundenrapporte ausgerichteten Schlechtwetterentschädigungen. Der Versuch der Beschwerdeführerin, aus der Rechtsgenüglichkeit der handschriftlichen Rapporte auf die Rechtsgenüglichkeit der digitalen Rapporte zu schliessen, geht somit fehl. Demzufolge hätte es der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die klaren Hinweise in der Informationsbroschüre und in den Antragsformularen bewusst sein müssen, dass jegliche Eintragungen in den digitalen Stundenabrechnungen, welche keine übereinstimmende Grundlage in den handschriftlichen Stundenrapporten haben und auch sonst nicht durch echtzeitliche Dokumente belegt werden können, den Anforderungen an eine ausreichende Arbeitszeitkontrolle nicht genügen. Die Beschwerdeführerin ist daher dem unter den gegebenen Umständen gebotenen Mindestmass an Sorgfalt nicht nachgekommen (vgl. BGer 8C_312/2012 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Hieran ändert auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben des D.___ vom 13. Oktober 2015 nichts (vgl. act. G 3.1/A61), da Schlechtwetterentschädigungen nur auf Grundlage eines ausreichend kontrollierbaren Arbeitsausfalles ausgerichtet werden können und vorliegend die Angaben in den nachträglich erstellten und veränderbaren digitalen Stundenabrechnungen hierfür nicht taugen. 3.7 Nach dem Gesagten kann das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht mehr als leichte Nachlässigkeit eingestuft werden, womit es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehlt. Da für den Erlass der Rückforderung beide Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 ATSG kumulativ erfüllt sein müssen und der gute Glaube im konkreten Fall zu verneinen ist, kann auf die Prüfung des Vorliegens der finanziellen Härte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verzichtet werden. Damit bleibt der Beschwerdeführerin der Erlass der Rückforderung verwehrt. 4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gesetze

4

ATSG

  • Art. 25 ATSG
  • Art. 61 ATSG

VRP

  • Art. 39 VRP

ZGB

  • Art. 3 ZGB

Gerichtsentscheide

5