Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, 22-5896
Entscheidungsdatum
12.09.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-5896 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 16.10.2023 Entscheiddatum: 12.09.2023 BUDE 2023 Nr. 082 Allgemeines Verwaltungsrecht, Baurecht, Planungsrecht, Art. 45 VRP. Eigentümerinnen und Eigentümer, die nicht unmittelbar durch eine Sichtzonenverfügung betroffen sind, sind grundsätzlich nicht legitimiert diese mit Rekurs anzufechten. Nichteintreten auf den Rekurs. BUDE 2023 Nr. 82 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

22-5896

Entscheid Nr. 82/2023 vom 12. September 2023 Rekurrentinnen und Rekurrenten

A.___ B.___ C.___ D.___ E.___ alle vertreten durch MLaw Michael Nagel, Rechtsanwalt, Marktplatz 4, 9004 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Verfügung vom 5. Juli 2022)

Betreff Erlass Sichtzonen

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2023), Seite 2/11

Sachverhalt A. a) A., B., C., D. sowie E.___ sind Eigentümerinnen und Eigentümer der jeweiligen Grundstücke Nrn. 001, 002, 003, 004 sowie 005, Grundbuch Gemeinde Z___. Die F.___ GmbH ist Eigentü- merin von Grundstück Nr. 006. Die Grundstücke liegen gemäss gel- tendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 3. August 1995 in der Wohnzone W2a bzw. W1. Die Grundstücke sind jeweils mit einem Ein- familienhaus überbaut.

b) Die Grundstücke Nrn. 001, 002 und 003 sind über die H.strasse (Gemeindestrasse dritter Klasse) erschlossen, wäh- renddessen die Grundstücke Nrn. 004 und 006 über die I. (Ge- meindestrasse dritter Klasse) erschlossen sind. Die I.___ erschliesst ferner die Grundstücke Nrn. 007, 008 und 009, die ebenfalls mit einem Einfamilienhaus überbaut sind. Sie zweigt von der westlich gelegenen J.strasse (Gemeindestrasse erster Klasse) ab. Die Erschliessung von Grundstück Nr. 005 erfolgt von der J. über ein Drittgrundstück.

c) Die G.___ GmbH, reichte als vormalige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 006 im Jahr 2017 ein Baugesuch für den Abbruch des Einfamilienhauses Vers.-Nr. 010 sowie den Neubau eines Mehrfamili- enhauses mit Tiefgarage bei der Gemeinde Z.___ ein. Dagegen wur- den Einsprachen erhoben, und der Einspracheentscheid wurde mit Rekurs ans Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umwelt- departement) weitergezogen. Das Baudepartement entschied (BDE Nr. 77/2020 vom 20. August 2020), dass die I.___ nicht der Empfehlung der VSS-Norm Nr. 40 045 entspreche, weil eine rechtlich gesicherte Wendeanlage fehle. Zudem sei die Einmündung von der I.___ in die J.____strasse unzureichend. Die angefochtene Baubewil- ligung auf Grundstück Nr. 006 wurde daher mangels hinreichender Er- schliessung aufgehoben.

d) Die jetzige Eigentümerin reichte im Jahr 2021 nochmals ein Baugesuch (Nr. 34/2021) betreffend Abbruch Einfamilienhaus Vers.- Nr. 010 und Neubau von drei Einfamilienhäusern auf Grundstück Nr. 006 ein. Dieses Baugesuch befindet sich zurzeit bei der Gemeinde Z.___ zur Bearbeitung. Gegen das vorgesehene Bauvorhaben sind u.a. von den Eigentümern der Grundstücke Nrn. 001, 002, 003, 004 sowie 005 Einsprachen erhoben worden.

B. a) Die Grundstücke Nrn. 007 und 011 liegen unmittelbar in der Ein- mündung der I.___ in die J.___strasse. Anlässlich des oben erwähn- ten Bauvorhabens auf Grundstück Nr. 006 erliess der Gemeinderat mit Verfügung vom 5. Juli 2022 auf den Grundstücken Nrn. 007 und 011 je eine Sichtzone, um die Sichtverhältnisse an der Einmündung zu ver- bessern.

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b) Die Verfügung hat unter anderem zur Folge, dass Pflanzen und Steine auf den Grundstücken Nrn. 007 und 011 entfernt werden müs- sen. Die Verfügung wurde der Eigentümerschaft der Grundstücke Nrn. 007 und 011 eröffnet und trat unangefochten in Rechtskraft.

c) Am 5. August 2022 erhielten A., B., C., D. und E.___ im Rahmen des Baugesuchsverfahrens betreffend Grundstück Nr. 006 Kenntnis von der Sichtzonenverfügung vom 5. Juli 2022, woraufhin sie, vertreten durch MLaw Michael Nagel, Rechtsanwalt, St.Gallen, am 12. August 2022 Rekurs gegen die Sichtzonenverfü- gung beim Bau- und Umweltdepartement erhoben. Die Rekursergän- zung erfolgte am 2. September 2022. Es werden folgende Anträge ge- stellt:

  1. Die Verfügung vom 5. Juli 2022 betreffend Erlass Sichtzonen I.___ – Einmündung in die J.___strasse sei aufzuheben;
  2. [Verfahrensantrag]
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung wird unter anderem geltend gemacht, für den Erlass der Sichtzonen sowie für die hinreichende Erschliessung der über die I.___ erschlossenen Grundstücke sei ein Teilstrassenplan bzw. ein Strassenplanverfahren notwendig. Im Weiteren bräuchte es gemäss BDE Nr. 77/2020 vom 20. August 2020 zusätzlich einen Wendeham- mer, damit eine hinreichende Erschliessung vorliegen würde. Dafür sei ebenfalls ein Planverfahren nötig, welches zumindest mit dem Erlass der Sichtzonen im Einlenkerbereich koordiniert werden müsste. Ferner seien die verfügten Sichtzonen gemäss VSS-Norm unzureichend, da der Beobachtungspunkt eine Entfernung von 5 m zur Strasse aufwei- sen müsse und nicht 3 m, wie in der angefochtenen Verfügung berück- sichtigt. Zudem müssten die Sichtweiten eine Länge von 25 m haben.

C. a) Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz, auf den Rekurs unter Kostenfolge nicht einzutreten bzw. diesen abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Re- kurrentinnen und Rekurrenten seien nicht legitimiert, da Verfügungen nur denjenigen zu eröffnen seien, die dadurch in ihrem eigenen schutzwürdigen Interesse besonders berührt seien. Des Weiteren müssten das umstrittene Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 006 sowie dessen Erschliessung strikt von der rekursgegenständlichen Verfü- gung betreffend Erlass Sichtzonen getrennt werden. Im Übrigen sei ein Wendeplatz gemäss den Ausführungen im BDE Nr. 77/2020 vom 20. August 2020 nicht unbedingt erforderlich, und die Sichtzonen seien korrekt nach Norm ausgebildet worden.

b) Mit Amtsbericht vom 28. Oktober 2022 führt das kantonale Tief- bauamt (TBA) aus, es herrsche an der Einmündung I.___ in die

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J.___strasse nach wie vor eine unklare Vortrittssituation; diese müsse zuerst bereinigt werden. Ferner müssten die Knotensichtweiten bei gu- ten Verhältnissen 15 m betragen, wobei aber 20 m angestrebt werden sollten. Die Distanz des Beobachtungspunkts zur Strasse liege bei 5 m.

c) Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Vorinstanz und dem Vertreter der Rekurrentinnen und Rekurrenten seitens der zu- ständigen Sachbearbeiterin der instruierenden Rechtsabteilung des Bau- und Umweltdepartementes zur Abklärung der Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung erfolgte eine vorläufige rechtliche Beur- teilung durch die Sachbearbeiterin.

d) Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 nehmen die Rekurrentinnen und Rekurrenten zur vorläufigen Beurteilung Stellung.

D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt.

1.3 Fraglich und zu prüfen ist, ob die Rekursberechtigung nach Art. 45 VRP gegeben ist.

1.3.1 Nach Art. 45 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt für die Rechtsmittelbefugnis analog zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht (SR 173.110; abgekürzt BGG) eine for- melle und eine materielle Beschwer voraus. Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Rekursberechtigung gegeben ist. Dabei obliegt es jedoch grundsätzlich der Partei, in ihrer Begründung darzu- legen, woraus sich ihre Legitimation ergibt (BDE Nr. 98/2020 vom 27. Oktober 2020 Erw. 1.2.3 mit Hinweisen; BUDE Nr. 67/2022 vom 14. Juli 2022 Erw. 1.3.1).

1.3.2 Die Rekurrentinnen und Rekurrenten bringen zusammenfas- send zwei Gründe vor, weshalb sie berechtigt seien, gegen die rekurs- gegenständliche Sichtzonenverfügung Rechtsmittel zu erheben. Zum

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einen stehe diese Verfügung im Zusammenhang mit einem Bauvorha- ben, welches die Rekurrentinnen und Rekurrenten im erstinstanzli- chen Verfahren anfechten. In diesem Fall liege ein derart enger sach- licher Zusammenhang vor, dass aufgrund des Koordinationsbedarfs eine Legitimationsberechtigung bejaht werden müsse. Zum anderen sei eine der Rekurrentinnen und Rekurrenten ebenfalls durch die I.___ erschlossen, weshalb die betroffene Rekurrentin auch aus diesem Grund zur Anfechtung der Verfügung legitimiert sei.

1.3.3 Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtsuchende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren An- trägen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Auf das Erfor- dernis der formellen Beschwer kann einzig verzichtet werden, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden am vorinstanzli- chen Verfahren nicht teilnehmen konnte (GEISSER/ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen [VRP], Zürich/St.Gal- len 2020, Art. 45 N 5 ff.; BUDE Nr. 67/2022 vom 14. Juli 2022 Erw. 1.3.2).

1.3.3.1 Eine Verfügung, die nicht hinreichend publiziert bzw. nicht allen Parteien eröffnet wurde, ist deswegen zwar nicht nichtig. Die mangelhafte Eröffnung bzw. Publikation und Anzeige darf die Einspra- che- und Rekursmöglichkeit der Übergangenen aber auch nicht beein- trächtigen. Für diese beginnt die Beschwerdefrist deshalb vorläufig nicht zu laufen, sodass die Verfügung auch nicht in formelle Rechts- kraft erwächst (hinkende Rechtskraft; M. ALBERTINI, Der verfassungs- mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 441 f.). Dritte, die – beispielsweise durch eine unterlassene Anzeige oder Publikation – vom Einreichen einer Einsprache abgehalten wurden, können aus diesem Grund die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel er- greifen, sobald sie vom Baugesuch bzw. der Baubewilligung Kenntnis erhalten haben (BUDE Nr. 19/2023 vom 10. Februar 2023 Erw. 1.2.1.5; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_478/2008 vom 28. August 2009 Erw. 2.4; GVP 2010 Nr. 42; VerwGE B 2021/241 vom 17. Februar 2022 Erw. 4.2.2). Die Zeitspanne, welche die Betroffenen verstreichen lassen dürfen, ohne ihres Vertrauensschutzes verlustig zu gehen, hängt davon ab, wann sie vom missliebigen Entscheid auf andere Weise sichere Kenntnis erhalten haben. Blosse Gerüchte oder vage Hinweise reichen dazu nicht. Erst wenn der Rechtsuchende im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Elemente ist, also namentlich auch die Entscheidgründe kennt, recht- fertigt es sich, von ihm eine Anfechtung innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist zu verlangen. Der Betroffene darf den Beginn des Fristenlaufs auch nicht beliebig hinauszögern. Wenn er einmal von der ihn berührenden Verfügung Kenntnis erhalten hat, muss er nach Treu und Glauben dafür besorgt sein, den genauen Inhalt der Verfügung zu erfahren. Er hat sich insbesondere danach zu erkundigen, wenn An- zeichen für die Erteilung einer Baubewilligung vorliegen (u.a. GVP 2006 Nr. 125 und 2010 Nr. 42 Erw. 2.4.1; VerwGE B 2021/241 vom

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  1. Februar 2022 Erw. 4.2.2; BUDE Nr. 19/2023 vom 10. Februar 2023 Erw. 1.2.1.5; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2008/II/5).

1.3.3.2 Vorliegend hat die Gemeinde die Verfügung lediglich der direkt betroffenen Grundeigentümerschaft eröffnet und keine öffentli- che Auflage durchgeführt. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten sind daher nicht formell beschwert. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob dennoch die Voraussetzungen für eine nachträgliche Rechtsmitteler- hebung erfüllt sind. Zum einen kann festgestellt werden, dass die Re- kurrentinnen und Rekurrenten unverzüglich nach Kenntnisnahme der Sichtzonenverfügung am 5. August 2022, die Verfügung einverlangt und dagegen Rekurs erhoben haben. Die Anforderung der zeitlichen Komponente wie oben dargelegt ist somit erfüllt. Zum anderen bleibt zu prüfen, ob die Rekurrentinnen und Rekurrenten zu Unrecht am vo- rinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen konnten. Dies wäre dann der Fall, wenn sie materiell beschwert gewesen wären.

1.3.4 Das Erfordernis der materiellen Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses verlangt gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP, dass der Beschwerdeführer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (GEISSER/ZOGG, a.a.O., Art. 45 N 8). Das schutzwürdige Interesse be- steht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermei- den, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Sind die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation gegeben, ist der Be- schwerdeführer mit sämtlichen Rügen zum Verfahren zugelassen, wenn ihm durch die Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nut- zen entstehen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allge- meines öffentliches Interesse begründet hingegen – ohne die erforder- liche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (BDE Nr. 51/2021 vom 16. Juli 2021 Erw. 1.3.2 mit Hinweisen auf das Urteil des Bundesgerichtes 1C_313/2019 vom 28. April 2020 Erw. 2.3; BUDE Nr. 88/2021 vom 20. Dezember 2021 Erw. 1.3.3; BUDE Nr. 67/2022 vom 14. Juli 2022 Erw. 1.3.3).

1.3.4.1 Der materielle (primäre) Verfügungsadressat erfüllt die Anforderungen an die materielle Beschwer ohne weiteres, wenn er eine ihn direkt belastende Verfügung anficht. Jedoch kann auch ein Dritter (d.h. ein Nichtadressat) von einer für ihn nachteiligen Verfü- gung stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer be- sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen und damit zum Rechtsmittel berechtigt sein. Verfolgt er aber bloss ein mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse, ist er nicht legitimiert zu verlangen, dass das Rechtsverhältnis gegenüber dem primären Verfügungsadressaten anders geregelt wird (VerwGE B 2019/19 vom 11. August 2020 Erw. 2.2.2 mit weiteren Hin- weisen auf die Rechtsprechung). Beim primären Verfügungsadressa- ten lassen sich das «Berührtsein» und das «schutzwürdige Interesse» nicht schlüssig auseinanderhalten. Bei Drittbeschwerden ist das schutzwürdige Interesse (BGE 139 II 279 Erw. 2.3 mit Hinweis auf

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F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 153 mit Hinweisen) eine selbständige und damit kumulativ zum «besonderen Berührtsein» bzw. der «spezifischen Beziehungsnähe» zu prüfende Legitimationsvoraussetzung. Die Abgrenzung zur unzulässigen Popu- larbeschwerde ist, bereichsspezifisch und mit Blick auf die betroffenen Interessengruppen anhand objektiver Kriterien zu ziehen (grundle- gend: BGE 139 II 279 Erw. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen und MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, N 12 zu Art. 48 VwVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Gegen die Anerkennung der Parteistellung spricht etwa die Möglichkeit, den angestrebten Erfolg auf anderem Weg zu erreichen (VerwGE B 2019/19 vom 11. August 2020 Erw. 2.2.2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dritte, unabhängig davon ob pro oder contra Adressat (vgl. hierzu: CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 430), können daran interessiert sein, eine Verfü- gung anzufechten (Drittbeschwerde pro/contra Adressat). Dazu bedür- fen sie – wie gesagt – eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und einer besonderen Beziehungsnähe. Das ist der Fall, wenn dem Dritten aus der streitigen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst. Dieses Erfordernis wird in der Praxis strikt angewendet (WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2017, N 276). Die Rechtsmittellegitimation bedarf mit anderen Worten einer «besonde- ren Rechtfertigung» (GYGI, a.a.O., S. 161). Bloss mittelbare, faktische und wirtschaftliche Interessen reichen nicht aus. Wenn der belastete Verfügungsadressat auf eine Anfechtung verzichtet, ist eine Drittbe- schwerde jedenfalls dann nicht zulässig, wenn der Dritte etwas an- strebt, was seiner Dispositionsbefugnis entzogen ist und nur dem Ver- fügungsadressaten selbst zusteht (vgl. WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, a.a.O., N 284 und 286). Der Drittbeschwerde pro Adressat kommt die Funktion zu, einen drohenden Nachteil abzuwenden, nicht aber zu er- möglichen, dass ein Drittbeschwerdeführer durch die autonome Wei- terführung des Prozesses, den der Verfügungsadressat selbst nicht führen will, einen Vorteil für sich erstreitet (vgl. zum Ganzen: VerwGE B 2019/19 vom 11. August 2020 Erw. 2.2.2.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und Quellenangaben).

1.3.4.2 Die Rekurrentinnen und Rekurrenten vertreten die An- sicht, ihre Rekursberechtigung sei gegeben, weil alle Rekurrenten Ein- sprecher im hängigen Baugesuchsverfahren betreffend Grundstück Nr. 006 seien. In jenem Verfahren sei u.a. umstritten bzw. in ihrer Ein- sprache gerügt worden, ob das Baugrundstück Nr. 006 hinreichend erschlossen sei. Die nun rekursgegenständliche Sichtzonenverfügung sei im Rahmen des erwähnten Einspracheverfahrens erfolgt. Mit der Verfügung sollte die Erschliessungssituation auf der I.___ so ange- passt werden, dass diese für das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 006 sowie für spätere Baugesuche auf anderen über die I.___ er- schlossenen Grundstücke hinreichend sei und die Baubewilligung – zumindest in dieser Hinsicht – erteilt werden könnte. Ferner hätten die

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Rekurrentinnen und Rekurrenten am vorliegenden Rekurs einen prak- tischen Nutzen, wenn sich die angeordnete Sichtzone im Rekurs als im falschen Verfahren erlassen bzw. als unzureichend erweisen würde. Diesfalls wäre die Baubewilligung im Verfahren betreffend das Baugesuch Nr. 34/2021 nicht zu erteilen, bis die Erschliessungssitua- tion im korrekten Verfahren so ausgestaltet werde, dass sie als hinrei- chend beurteilt werden könne. Im Übrigen werde nach bundesgericht- licher Rechtsprechung hinsichtlich der Legitimation verlangt, dass diese mindestens im gleichen Umfang gewährleistet werde wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit an das Bundesge- richt (Art. 33 Abs. 2 und 3 Bst. a des eidgenössischen Raumplanungs- gesetzes [SR 700; abgekürzt RPG]; Art. 11 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 30 Erw. 2.4; D. DUSSY, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zü- rich/Basel/Genf 2016, N 7.122). Sei die Legitimation gegeben, seien die Rekurrentinnen und Rekurrenten mit sämtlichen Rügen zum Ver- fahren zuzulassen. Die Legitimation sei nicht rügespezifisch. Insbe- sondere sei bei Bauvorhaben die Legitimation allein schon durch die unmittelbare Nähe zum Bauvorhaben gegeben. Die Einsprachelegiti- mation der Rekurrentinnen und Rekurrenten im Baugesuchsverfahren Nr. 34/2021 sei denn auch unbestritten gewesen. Die Erschliessungs- situation sei vor allfälliger Erteilung der Baubewilligung im Baugesuch Nr. 34/2021 zu bereinigen, da sie der Erteilung der Baubewilligung ent- gegenstehe. Dies könne nicht im Baubewilligungs- und Einsprache- verfahren selbst erfolgen, sondern habe in einem separaten Verfahren gemäss den Vorschriften des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) zu geschehen. Da aber ein direkter Zu- sammenhang zwischen der Erschliessung und dem umstrittenen Bau- gesuch vorliege, bestehe ein Koordinationsbedarf zwischen den bei- den Verfahren. Es mache entsprechend keinen Sinn, die Rekurrentin- nen und Rekurrenten einerseits zur Einsprache gegen das Baugesuch zuzulassen, ihnen aber die Legitimation gegen die Verfügung, mit wel- cher die Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung geschaf- fen werden sollte, abzusprechen.

1.3.4.3 Tatsächlich kann eine Relation zwischen der angefochte- nen Sichtzonenverfügung und dem umstrittenen Bauvorhaben nicht gänzlich verneint werden. Die Sichtzonenverfügung verpflichtet jedoch die Grundeigentümer der Grundstücke Nrn. 007 und 011 – die pri- mären Verfügungsadressaten – zu einem konkreten Tun oder Unter- lassen und es ergeben sich entsprechend auch nur auf den beiden erwähnten Grundstücken direkte Auswirkungen. Im noch hängigen Baubewilligungsverfahren bleibt nach wie vor zu prüfen, ob die Er- schliessung nun ausreichend ist. Die umstrittene Sichtzonenverfügung verändert diesbezüglich zwar die tatsächliche Ausgangslage; ist diese jedoch nach wie vor unzureichend und die Verkehrssicherheit nicht gegeben, weil – wie die Rekurrentinnen und Rekurrenten vorbringen – die Sichtweiten zu kurz sind und ein Wendehammer zwingend ist, so wäre dies im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen und die Baubewilligung letztlich zu verweigern. Mit der lediglich die beiden Drittgrundeigentümer verpflichtenden Sichtzonenverfügung wird folg-

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lich die Erschliessungsfrage für das Baugesuch Nr. 34/2021 nicht ent- schieden. Die Vorbringen der Rekurrentinnen und Rekurrenten sind in materieller Hinsicht vielmehr im Baubewilligungsverfahren zu überprü- fen, in welchem sie ihre Einwände denn auch als Einsprecherinnen und Einsprecher bereits deponiert haben. Können die Rekurrentinnen und Rekurrenten ihre Rechte in einem ordentlichen Baubewilligungs- verfahren vorbringen, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie vorlie- gend zum Rekurs legitimiert sein sollten.

1.3.4.4 Im Weiteren führen die Rekurrentinnen und Rekurrenten aus, das Grundstück Nr. 004 der Rekurrentin A.___ sei ebenfalls über die I.___ erschlossen und sie habe daher zusätzlich ein eigenes Inte- resse daran, dass die Erschliessung so ausgestaltet werde, dass diese als hinreichend beurteilt werden könne. Andernfalls sei es ihr auch nicht möglich, selber ein erschliessungsrelevantes Bauvorhaben zu realisieren.

1.3.4.5 Die obigen Ausführungen in Ziffer 1.3.4.3 gelten auch für die Rekurrentin A., die selber durch die I. erschlossen ist. Wenn sie der Ansicht ist – unabhängig davon, ob sie sich gerade an einem Einspracheverfahren gegen ein Bauvorhaben beteiligt oder nicht – ihr Grundstück sei nicht hinreichend erschlossen, so kann sie bei der Gemeinde, da diese erschliessungspflichtig ist (Art. 11 PBG), ihr Anliegen anbringen. Die Gemeinde wird anschliessend eine Fest- stellungsverfügung erlassen, welche dann angefochten werden könnte. Damit geht auch das Argument der Rekurrentin A.___ fehl, dass sie keine Möglichkeiten hätte, eine – ihrer Ansicht nach unzu- reichende – Erschliessung (auch ihres eigenen Grundstücks) anzu- fechten. Die Bejahung der Rekurslegitimation von lediglich mittelbar betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer und von Nachbargrund- stücken gegen separate und nicht ausdrücklich in Verbindung mit ei- nem konkreten Bauvorhaben erlassene Sichtzonenverfügungen auf Drittgrundstücke hätte im Übrigen unweigerlich zur Konsequenz, dass sich die Rekursinstanz bereits vorab mit einer Rechtssituation ausei- nanderzusetzen hätte und einen Entscheid fällen müsste, ohne dass sich die Gemeinde als Planungsbehörde von Strassen und Bewilli- gungsbehörde für Bauvorhaben vorgängig mit der allfälligen umstritte- nen Sichtzonenverfügung sowie der damit einhergehenden möglichen problematischen Erschliessungssituation auseinandersetzen könnte. Könnten Verfügungen, die bereits seit Jahren in Rechtskraft erwach- sen sind, nachträglich direkt bei der Rekursinstanz angefochten wer- den, so hätte die Vorinstanz dadurch auch nicht mehr die Möglichkeit allenfalls ihre Verfügungen anzupassen oder zu widerrufen, was im Übrigen auch dem Interesse der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass der Rekurrentin A.___ durch die angefochtene Sichtzonenverfügung kein direkter Nachteil entsteht. Selbst wenn diese nicht korrekt wäre, so hat sie doch zur Folge, dass die Verkehrssicherheit bei der entsprechenden Einmündung verbes- sert wird, was folglich nur von Vorteil für sie ist.

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1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurrentinnen und Rekurrenten weder formell noch materiell beschwert sind. Sie können lediglich ein mittelbares Interesse an der Aufhebung der umstrittenen Sichtzonenverfügung vorweisen. Ein solches kann in diesem Fall keine Parteistellung begründen. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten sind somit nicht rekursberechtigt, weshalb auf den Rekurs nicht einzu- treten ist.

2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrentinnen und Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96 bis VRP).

2.2 Der von der Schochauer AG, St.Gallen, am 19. August 2022 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

Rekurrentinnen und Rekurrenten und die Vorinstanz stellen ein Be- gehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

3.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

3.2 Da die Rekurrentinnen und Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine aus- seramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

3.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. Auf den Rekurs von A., B., C., D. und E.___ wird nicht eingetreten.

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a) A., B., C., D. und E.___wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 19. August 2022 von der Schochauer AG, St.Gallen, ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

a) Das Begehren von A., B., C., D. und E.___um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Zitate

Gesetze

8

BGG

PBG

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

VwVG

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6