© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-8451 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 19.08.2021 Entscheiddatum: 12.07.2021 BDE 2021 Nr. 50 Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 RPV. Die Zonenkonformität der geplanten Unterstände und des Wildtierzauns für die Haltung von Rentieren ist vorliegend zu verneinen, da nicht belegt ist, dass der Betrieb der Gesuchsteller voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Ob die geplanten Bauten und Anlagen für die in Frage stehende Bewirtschaftung überhaupt nötig wären und ob dem Bauvorhaben am vorgesehenen Standort überwiegende öffentliche Interessen des Natur- und Tierschutzes entgegenstünden, kann offen gelassen werden (Erw. 2). BDE 2021 Nr. 50 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
20-8451
Entscheid Nr. 50/2021 vom 12. Juli 2021 Rekurrentin
A.___
gegen
Vorinstanz Gemeinderat X.___ (Entscheid vom 13. Oktober 2020)
Rekursgegner
B.___ und C.___ vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Bahnhof- strasse 24, 9443 Widnau
Betreff Baubewilligung (Neubau Wildtierzaun, offene Anbauten/Unterstände, mobiler Witterungs-Weideunterstand/Rundbogenzelt)
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Sachverhalt A. D.___ ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. 001 (23'155 m 2 ), 002 (4'376 m 2 ) und 003 (7'242 m 2 ), Grundbuch X., in der M. in X.. Die Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan der Ge- meinde X. vom 3. November 1994 in der Landwirtschaftszone und werden über den M.weg (Gemeindestrasse 3. Klasse) erschlos- sen. Die Grundstücke liegen zudem gemäss Schutzverordnung der Gemeinde X. vom 3. November 1994 in einem Landschaftsschutz- gebiet und gemäss kantonalem Richtplan im Streusiedlungsgebiet (Koordinationsblatt S52 "Streusiedlungsgebiete"). Gemäss kantona- lem Richtplan (Koordinationsblatt V31 "Vorranggebiete Natur und Landschaft") und Schutzverordnung befinden sich in der näheren Um- gebung um die Grundstücke zudem geschützte Moor- und Waldge- biete sowie Lebensräume bedrohter Arten. Das Grundstück Nr. 002 ist mit einem grossen Wohnhaus mit Scheunenanbau (Vers.-Nr. 004) und einem Garagenunterstand (Vers.-Nr. 005) überbaut.
B. a) Mit Baugesuch vom 24. Januar 2019 beantragten B.___ und A.___ beim Gemeinderat X.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines Wildtierzauns, offener Anbauten/Unterstände an das Wohnhaus (Vers.-Nr. 004) sowie eines mobilen Rundbogenzelts für die Rentier- haltung auf den Grundstücken Nrn. 001, 002 und 003. Gemäss Bau- gesuchsunterlagen (Formular K4A) liegt der geplante Tierbestand bei zwei Falabellas (Zwergponyrasse) und 30 Rentieren.
b) Innert der Auflagefrist vom 6. bis 19. Februar 2019 erhob die A.___ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügte insbesondere, dass es sich vorliegend um eine hobbymässige Tierhaltung handle und deshalb neue Bauten und Anlagen nicht zulässig seien. Darüber hinaus stünden dem Bauvorhaben öffentliche Interessen (Schutzgebiete für Landschaft und Wildtiere) entgegen.
c) Mit raumplanungsrechtlicher Zwischenbeurteilung vom 5. Juli 2019 teilte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (nach- folgend AREG) mit, dass dem Baugesuch nicht zugestimmt werden könne, weil weder ein landwirtschaftliches Gewerbe noch ein landwirt- schaftlicher Nebenbetrieb vorliege. Auch nach Art. 24c und Art. 24e des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) könne keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden (AREG act. 43). In der Folge fand am 12. September 2019 ein Augenschein mit der Bauherrschaft, der Einsprecherin sowie den lokalen und kan- tonalen Behörden statt. Dabei wurde unter anderem eine Reduktion der eingezäunten Fläche von 3,0 auf 1,2 Hektaren (ha) besprochen (Variante 2). Zudem wurde die Nachlieferung von Unterlagen sowie die Bereinigung des Betriebskonzepts mit Businessplan vereinbart (AREG act. 47). Am 30. April 2020 reichte das Amt für Verbraucher- schutz und Veterinärwesen (AVSV) dem AREG einen Amtsbericht zur
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Frage der Krankheitsübertragung und Tierhaltung ein (AREG act. 55). Mit Amtsbericht vom 25. Juni 2020 nahm sodann das Landwirtschaft- liche Zentrum St.Gallen (nachfolgend LZSG) zu den Fragen des Be- triebs, des Finanzplans sowie der Futtermittelgrundlage Stellung (AREG act. 56).
d) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 25. September 2020 erteilte das AREG die Zustimmung zum Bauvorhaben und ver- fügte neben verschiedenen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän- kungen auch eine Auflage zur Bepflanzung der Zaunanlage gemäss vorerwähnter Variante 2. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus- geführt, gemäss Amtsbericht des LZSG vom 25. Juni 2020 ergebe sich infolge der geplanten Flächennutzung ein Standardarbeitskraftwert (SAK) von minimal 0,384 und es könne damit ohne Weiteres ein land- wirtschaftliches Einkommen über Fr. 10'000.– erwirtschaftet werden. Damit handle es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbe- trieb. Die geplanten baulichen Massnahmen seien betriebsnotwendig und angemessen dimensioniert und damit zonenkonform. Da dem Bauvorhaben auch keine überwiegenden Interessen entgegenstün- den, sei eine ordentliche Bewilligung möglich.
e) Mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 erteilte der Gemeinderat X.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache der A.___ ab.
C. Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergän- zung vom 23. November 2020 werden folgende Anträge gestellt:
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D. a) Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2020 beantragt die Vor- instanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, es sei Sache der Rekursgegner, die Angaben im Betriebskonzept und in der Finanzpla- nung zu begründen.
b) Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 teilt die Rekurrentin mit, dass gemäss einem Fernsehbeitrag die Anlagen für die Haltung von Rentieren – zumindest teilweise – bereits erstellt seien und beantragt, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert drei Mona- ten nach Rechtskraft des Entscheids unter Androhung der Ersatzvor- nahme zu verfügen.
c) Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2021 beantragen die Rekursgegner, vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Widnau, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Rekursgegner beabsichtigten den Aufbau einer gewerblichen Rentierhaltung zur Fleischgewinnung und würden sowohl die notwendigen Ausbildungen als auch die Anforderungen zum Erhalt von Direktzahlung erfüllen. Die geplanten Bauten und An- lagen seien zur artgerechten Haltung der Tiere notwendig. Eine Be- einträchtigung von Wildtieren sei durch die auf 1,2 ha reduzierte Zau- nanlage nicht zu erwarten. Es könne mit der Rentierhaltung ohne wei- teres ein genügender Gewinn erwirtschaftet werden. Die Redimensio- nierung der Zaunanlage werde durch die Nutzung der Flächen für an- dere Kulturen und zur Produktion von betriebseigenem Raufutter kom- pensiert. Weder die Zaunanlage noch die geplanten agrotouristischen Nutzungen würden sodann die geschützten Wildlebensräume über- mässig stören. Die bereits erstellten Zäune seien sodann nicht bewil- ligungspflichtig. Beim Betrieb der Rekursgegner handle es sich zumin- dest um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb und nicht um eine Freizeitlandwirtschaft. Es werde mit der Rentierhaltung und –zucht sowie den weiteren Betriebszweigen (u.a. Beerenanbau) ein landwirtschaftliches Einkommen von mindestens Fr. 70'000.– ange- strebt, was durch die eingereichten Unterlagen hinreichend belegt werde. Zudem werde im Amtsbericht des LZSG bestätigt, dass ohne Weiteres ein Gewinn von jährlich Fr. 10'000.– erwirtschaftet werden könne. Entgegenstehende öffentliche Interessen seien sodann nicht ersichtlich, weshalb das Vorhaben insgesamt als zonenkonform bewil- ligt werden könne.
d) Mit Vernehmlassung vom 12. März 2021 beantragt das AREG, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, im Vorder- grund stehe die bodenabhängige Bewirtschaftung durch Tierhaltung mit Fleisch- und Beerenproduktion mit Direktverkauf sowie einer Be- schränkung des Geheges unmittelbar beim Hofbereich als Minimalva- riante. Agrotouristische Aktivitäten seien nicht Bestandteil des Ge- suchs und könnten als nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe und aufgrund entgegenstehender Interessen des Naturschutzes auch nicht
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bewilligt werden. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (nachfolgend ANJF) bestätigt mit Amtsbericht vom 26. Februar 2021 sodann die von der Rekurrentin vorgebrachten entgegenstehenden Naturschutzinte- ressen. Die geplanten agrotouristischen Aktivitäten hätten unweiger- lich einen negativen Einfluss auf die Wildtiere in den umliegenden ge- schützten Lebensräumen.
e) Mit Schreiben vom 30. März 2021 bringt die Rekurrentin vor, die beabsichtigte agrotouristische Nutzung mit Beherbergung von Gästen dürfe nicht in die Beurteilung der Zonenkonformität einfliessen. Zudem bestätige die kantonale Fachstelle, dass dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden.
E. a) Das Baudepartement führte am 4. Mai 2021 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie je eines Vertreters des AREG sowie ANJF einen Augenschein durch. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass bereits eine Zaunanlage auf einer Fläche von rund 1,2 ha erstellt wurde und darin zurzeit vier Lamas gehalten werden. Ebenfalls wur- den rund 50 Nussbäume und fünf Edelkastanien gepflanzt. Darüber hinaus bestätigte sich, dass im Wohnhaus (Vers.-Nr. 004) ein Bed&Breakfast mit acht Schlafplätzen betrieben wird.
b) Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass für das im Wohnhaus (Vers.-Nr. 004) betriebene Bed&Breakfast ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren sowie der Erlass eines vorsorglichen Nutzungsverbots durch die Vorinstanz zu prüfen seien.
c) Gemäss Beschluss des Gemeinderates X.___ vom 11. Mai 2021 wurden die Rekursgegner aufgefordert, innert 20 Tagen ein voll- ständiges Baugesuch einzureichen. Zudem wurden sie aufgefordert, den Betrieb des Bed&Breakfast unverzüglich einzustellen und dies dem Gemeinderat X.___ zu bestätigen. Andernfalls werde ein Nut- zungsverbot geprüft.
d) Mit E-Mail vom 19. Mai 2021 teilen die Rekursgegner mit, dass der Betrieb des Bed&Breakfast eingestellt werde und dies auch so auf der Homepage ersichtlich sei.
e) Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 lassen sich die Rekursgegner zum Augenscheinprotokoll vernehmen. Dabei präzisieren sie unter an- derem, dass es sich beim Stallanbau um eine bestehende, rechtmäs- sig bewilligte Baute handle. Im Übrigen würden andere Nutzungen die Natur bedeutend mehr stören als das vorliegende Projekt. Dieses soll im Einklang mit Natur und Landschaft umgesetzt werden und einen sanften Agrotourismus beinhalten. Gegenstand des Verfahrens seien baurechtliche Fragestellungen und nicht die Beurteilung des Gesamt- konzepts der Rekursgegner. Allfällige weitere notwendige Bewilligun- gen würden zur gegebenen Zeit eingeholt.
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F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Vorliegend ist in erster Linie umstritten, ob es sich beim Bauvorhaben der Rekursgegner um einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb oder um zonenfremde Freizeitlandwirtschaft handelt.
2.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Der erweiterte Gehalt der Zonenkonformität ist in Art. 34 ff. der eidge- nössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) umschrieben. Gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV darf die Bewilligung nur er- teilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a), wenn der Baute oder Anlage am vor- gesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenste- hen (Bst. b) und wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig beste- hen kann (Bst. c). Ausdrücklich hält Art. 34 Abs. 5 RPV fest, dass Bau- ten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform gelten.
2.2 Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb von zonenwid- riger Freizeitlandwirtschaft oder einen zonenkonformen landwirt- schaftlichen Nebenerwerbsbetrieb handelt, ist auf den jeweiligen Ein- zelfall abzustellen. In der Botschaft zur Teilrevision des Raumpla- nungsgesetzes vom 2. Dezember 2005, die auch Erleichterungen für die hobbymässige Tierhaltung in der Landwirtschaftszone beinhaltet, wird festgehalten, als hobbymässig seien Tierhaltungen anzusehen, welche nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet seien, sondern durch die Eigentümerinnen und Eigentümer der Tiere aus Liebhaberei ausgeübt würden und der Freizeitgestaltung dienten (vgl. BBl 2005, S. 7114). Indizien für das Vorliegen eines Freizeitland- wirtschaftsbetriebs sind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorien- tierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb. Auf die Setzung starrer
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Grenzwerte wurde indessen bewusst verzichtet. Die landwirtschaftli- che Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (Urteil des Bundesgerichtes 1A.64/2006 vom 7. November 2006 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtes 1A.256/2005 vom 20. März 2006).
2.3 Die Existenzfähigkeit des Betriebs ist aufgrund der aktuellen Be- triebsstruktur zu prüfen. Beabsichtigte Erweiterungen können nur in- soweit berücksichtigt werden, als sie sowie der dadurch zu erwartende zusätzliche wirtschaftliche Ertrag hinreichend gesichert erscheinen. Die längerfristige Existenzfähigkeit muss insgesamt aufgrund gesi- cherter Fakten und einer vertieften Prüfung der Wirtschaftlichkeit be- jaht werden können. Die vage Möglichkeit oder der blosse subjektive Wille zu einer längerfristigen Existenz reichen nicht aus, um die Anfor- derungen von Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV zu erfüllen. Vielmehr muss sich aus den Einkommensverhältnissen ergeben, dass mit der land- wirtschaftlichen Nebentätigkeit ein namhafter Beitrag an den Existenz- bedarf der Bewirtschafterfamilie geleistet wird. Ein Beitrag von rund einem Drittel wird bei Vorhaben, die keine bedeutenden räumlichen Auswirkungen haben, als sachgerecht bezeichnet (Urteil des Bundes- gerichtes 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 Erw. 5.8; Urteil des Bundesgerichtes 1C_8/2010 vom 29. September 2010 Erw. 2.3.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtes 1A.64/2006 vom 7. November 2006). Auch lässt die Ausrichtung von Direktzahlungen nicht automa- tisch auf das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinn von Art. 16a RPG schliessen. Fehlt es an der Wirtschaftlichkeit des zu be- urteilenden Betriebs und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Baubewilligung in der Landwirtschaftszone, ist es auch nicht relevant, ob es sich um einen Betrieb im Sinn der Landwirtschaftsge- setzgebung handelt (VerwGE B 2010/193 vom 16. März 2011 Erw. 4.3 mit Hinweisen).
2.4 Im Kanton St.Gallen setzt die Anerkennung als landwirtschaftli- cher Nebenerwerb abgesehen von der längerfristigen Existenzfähig- keit des Betriebs eine Ertrags- und Gewinnorientierung in dem Sinn voraus, als das im Betrieb erwirtschaftete steuerbare landwirtschaftli- che Einkommen im Durchschnitt der letzten drei Jahre 10 Prozent des Soll-Einkommens, mindestens aber Fr. 10'000.–, betragen muss. Als Soll-Einkommen wird jenes Einkommen definiert, das erforderlich ist, um die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken, die Zins- und Amortisationszahlungen zu tätigen, die notwendigen Reser- ven für künftige Investitionen zu bilden und die notwendige Liquidität sicherzustellen (Art. 8 Abs. 2 der eidgenössischen Strukturverbesse- rungsverordnung, SR 913.1).
2.5 Vorliegend handelt es sich grundsätzlich um einen neu zu er- stellenden Betrieb, welcher erst in Planung ist. Allerdings wurden den- noch – trotz des hängigen Rekursverfahrens – teilweise bereits Anla- gen erstellt und einzelne Teile des Betriebskonzepts umgesetzt oder
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zumindest in die Wege geleitet. Es kann somit nicht aufgrund der bis- herigen Einkommensverhältnisse nachgewiesen werden, dass mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren im Durch- schnitt ein namhafter Betrag an den Existenzbedarf der Bewirtschaf- terfamilie geleistet wurde. Fehlt es – wie vorliegend – an einem beste- henden Betrieb müssen die Gesuchsteller auf jeden Fall glaubhaft nachweisen, dass mit dem geplanten Landwirtschaftsbetrieb langfris- tig ein namhafter Betrag an den Existenzbedarf der Familie geleistet werden kann bzw. dass es möglich sein wird, einen durchschnittlichen Betriebsgewinn von mindestens Fr. 10'000.– zu erzielen. Gelingt dies nicht, liegt von vornherein kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, son- dern Freizeitlandwirtschaft vor.
2.6 Die Rekursgegner beabsichtigen gemäss den Baugesuchsun- terlagen die Haltung und Zucht von bis zu 30 Rentieren. Dazu ist die Haltung von zwei Falabellas als Therapiepferde vorgesehen. Der dazu notwendige Wildtierzaun soll eine reduzierte Fläche von 1,2 ha (ursprünglich 3,0 ha) umzäunen. Weiter ist der Anbau von drei Weide- unterständen an den bestehenden Stallanbau am Wohnhaus (Vers.- Nr. 004) sowie ein mobiles Rundbogenzelt geplant. Gemäss Betriebs- konzept vom 8. Oktober 2019 sind eine gewerbliche Haltung und Zucht von Rentieren zur Fleischgewinnung sowie diverse agrotouristische Angebote vorgesehen. Die Tiere sollen einerseits verwertet (Fleisch, Fell, Hörner usw.) und andererseits für agrotouristische (Trekking, Schlittenfahrten, Rentierverleih, Samichlaus, Ferien auf Rentier- Ranch usw.) und therapeutische Zwecke (Betreuung von Menschen in schwierigen Lebenslagen, Time-Out) genutzt werden. Zudem sind Pa- tenschaften und Sponsoring-Einnahmen geplant. Weiter sollen auf rund 0,8 ha Aroniabeeren angepflanzt und direkt ab Hof sowie im ei- genen Bed&Breakfast vermarktet werden. Zu Beginn sind fünf Ren- tiere vorhanden, welche nach und nach zu einer Herde von bis zu 30 Tieren vergrössert werden soll. Schliesslich sollen allenfalls auch Nussbäume zur Ölgewinnung gepflanzt werden.
2.7 Zunächst ist vorliegend der Gegenstand des fraglichen Bauge- suchs bzw. der Umfang der erteilten Baubewilligung zu klären. Wie das AREG mit Vernehmlassung vom 12. März 2021 bestätigt, wurde vorliegend die Zustimmung zur Nutzung bestehender und Erstellung neuer Anlagen für die bodenabhängige Bewirtschaftung mit Tierhal- tung und Fleischproduktion (redimensionierte Umzäunung) sowie Beerenproduktion mit Weiden unmittelbar beim Hofbereich erteilt. Nicht Bestandteil der Bewilligung seien sämtliche agrotouristischen Aktivitäten, welche bewilligungspflichtig wären und voraussichtlich auf- grund entgegenstehender öffentlicher Interessen nicht bewilligt wer- den könnten. Ebenfalls nicht Gegenstand des Baugesuchs ist klarer- weise der nicht bewilligte Betrieb eines Bed&Breakfast im Wohnhaus (Vers.-Nr. 004).
2.8 Bereits daraus ergibt sich, dass das während des Einsprache- verfahrens angepasste Betriebskonzept keine taugliche Grundlage für
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die Beurteilung der längerfristigen Existenzfähigkeit des fraglichen Be- triebs bilden kann, da die darin angegebenen Einnahmen (wie auch Ausgaben) korrekterweise zum grössten Teil nicht mitgerechnet wer- den dürften. Bei den Einnahmen betreffen einzig die Einnahmen aus der Direktvermarktung der Tiere sowie aus dem Pflanzenbau direkt die bewilligte bodenabhängige Bewirtschaftung. Bei den übrigen allenfalls zurechenbaren Einnahmen ist zudem höchst fraglich, ob sich diese – insbesondere in dieser Höhe – realisieren lassen (z.B. Sponsoring, Rentierverleih, Fleischverkauf usw.). Darüber hinaus sind die Angaben und Ausführungen der Rekursgegner auch widersprüchlich und än- dern sich während des Verfahrens laufend. So haben die Rekursgeg- ner in der Zwischenzeit bereits einen Zaun erstellt und halten darin vier Lamas, für welche allerdings gemäss Aussagen am Augenschein vom 4. Mai 2021 ein eigenes Gehege mit Stall südlich des M.___wegs ge- plant sei. Das an diesem Standort ursprünglich beantragte Rundbo- genzelt werde demgegenüber nicht mehr benötigt. Darüber hinaus wurden bereits rund 50 Nussbäume und fünf Edelkastanien auf dem ganzen Gelände gepflanzt, wobei nun nicht mehr klar sei, wo und in welchem Umfang die beantragten Aroniabeeren gepflanzt werden sol- len. Im Übrigen wird nun plötzlich ein aussergewöhnlich hoher Kilo- gramm-Preis von Fr. 250.– (im Gegensatz zu den Fr. 90.– im Busi- nessplan, S. 19) für Rentierfleisch genannt. Auch die weiteren Anga- ben in der Finanzplanung konnten teilweise nicht schlüssig begründet werden. So ergäbe sich beispielsweise der Betrag von Fr. 50'000.– bis Fr. 60'000.– allein aus der Aroniabeerenproduktion, obwohl dazu vor- gängig kaum Aussagen gemacht werden konnten und deren Anbau wohl ohnehin fraglich ist. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist zudem, dass bei den Aufwänden eine Miete der ganzen Liegenschaft von bloss Fr. 9'000.– (unbelegt) ausgewiesen wird, obwohl bestätigt wurde, dass die Liegenschaft demnächst gekauft werde (und dafür ur- sprünglich auch rund Fr. 1'200'000.– veranschlagt wurden). Im Übri- gen hat die Rekursgegnerin am Augenschein selbst bestätigt, dass es höchst fragwürdig sei, ob jemals 30 Rentiere gehalten werden können, da die Zucht in der Schweiz sehr schwierig sei und es sehr wenige Jungtiere gäbe. Auch wenn es zutreffen mag, dass für die Haltung von Rentieren Erfahrungswerte fehlen, basieren die Angaben im Betriebs- konzept keineswegs auf gesicherten und verlässlichen Fakten, son- dern stellen durchwegs optimistische oder gar unrealistische Annah- men bzw. vage Hoffnungen dar. Bereits aus diesem Grund wäre die Finanzplanung grundlegend zu überarbeiten gewesen und hätte vor- liegend nicht für die Beurteilung des Bauvorhabens herangezogen werden dürfen. Dazu kommt – wie die Rekurrentin zu Recht vorbringt – dass die Angaben trotz Verkleinerung des Projekts im Gegensatz zu den ursprünglichen Angaben übermässig und ohne nachvollziehbare Begründung erhöht wurden. Schliesslich enthält die Finanzplanung, wie vorgängig erwähnt, auch erhebliche Einnahmen aus dem Agrotou- rismus, obwohl dieser nicht Gegenstand des Gesuchs ist.
2.9 Vor diesem Hintergrund erstaunt die Beurteilung im Amtsbericht des LZSG vom 25. Juni 2020, wonach davon ausgegangen werden
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dürfe, dass mit dem geplanten Vorhaben ohne Weiteres ein landwirt- schaftliches Einkommen von Fr. 10'000.– erreicht werden könne. Die rudimentären, offenbar auf Erfahrungswerten beruhenden Aussagen, genügen den Anforderungen an eine hinreichende Begründung offen- kundig nicht. Von einer vertieften Prüfung der Wirtschaftlichkeit im Sinn der Rechtsprechung kann jedenfalls nicht gesprochen werden, was dem Gutachter aufgrund der Anmerkung in der Fussnote auf S. 5 des Amtsberichtes ("Der Schreibende ist sich bewusst, dass diese Aussage nicht mit Berechnungen belegt ist. Vielmehr beruhen die Aus- führungen auf Erfahrungswerten. Allerdings haben die Gesuchsteller ihre Umsatzerwartungen in der Höhe von 100'000 Franken ebenfalls nicht detaillierter substantiiert. Eine konkretere Aussage ist aus die- sem Grund nicht möglich.") wohl auch bewusst war. Dazu kommt, dass offenbar nicht gänzlich unbekannt ist, dass die Haltung von Ren- tieren in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden ist und diese in der Regel Freizeitlandwirtschaft darstellt. Darauf deutet im Übrigen auch die Aussage der Rentierhalterin E.___ hin, wonach selbst bei 16 Rentieren mit Trekking und Patenschaften bei Weitem kein Gewinn erwirtschaftet werden könne. Entgegen den Ausführungen im Amtsbe- richt ist vorliegend somit nicht nachgewiesen, dass mit der geplanten Bewirtschaftung längerfristig ein durchschnittlicher Betriebsgewinn von mindestens Fr. 10'000.– erzielt werden kann.
2.10 Insgesamt zeigt sich, dass aufgrund der heute vorliegenden wi- dersprüchlichen und unvollständigen Zahlen und Angaben der Re- kursgegner nicht belegt ist, dass der Betrieb im Sinn von Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Die Zonenkon- formität des Vorhabens ist zu verneinen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die geplanten Bauten und Anlagen in der vorgesehe- nen Art und Grösse für die in Frage stehende Bewirtschaftung über- haupt nötig wären (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV) und ob dem Bauvorha- ben am vorgesehenen Standort überwiegende öffentliche Interessen des Natur- und Tierschutzes entgegenstünden (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV).
Die Vorinstanz hat zudem mit Beschluss vom 11. Mai 2021 verfügt, dass für das bestehende Bed&Breakfast im Wohnhaus (Vers.-Nr. 004) ein nachträgliches Baugesuch einzureichen sei. Zudem sei der Betrieb unverzüglich einzustellen, andernfalls ein Nutzungsverbot geprüft werde. Nachdem die Rekursgegner mit E-Mail vom 19. Mai 2021 mit- geteilt haben, dass der Betrieb des Bed&Breakfast per 4. Mai 2021 geschlossen wurde, erübrigt sich diesbezüglich ein aufsichtsrechtli- ches Einschreiten von Seiten des Baudepartementes.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Baubewilligung und der Einspracheentscheid des Gemeinderates X.___ vom 13. Oktober 2020 sowie die zugehörige Teilverfügung des AREG vom 25. September 2020 aufzuheben sind. Der Rekurs erweist sich als be- gründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.
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Weiter wird es allenfalls Sache der Vorinstanz sein, nach Rechtskraft über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands insbeson- dere in Bezug auf die bereits erstellte Zaunanlage zu befinden. Sollte in der Zwischenzeit die Anlage bereits für die Tierhaltung genutzt wer- den, wäre von der Vorinstanz sodann ein allfälliges Nutzungsverbot zu prüfen (vgl. zum Ganzen Art. 159 PBG).
6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekursgegnern unter solidarischer Haftung zu überbinden (Art. 96 bis VRP).
6.2 Der von der Rekurrentin am 13. November 2020 geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Rekurrentin, Rekursgegner und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss An- wendung (Art. 98 ter VRP).
Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine aus- seramtliche Entschädigung (Art. 98 ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer be- sonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sa- che mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheb- lich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht an- waltlich vertretenen Personen spricht das Baudepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammengefasst in: Baude- partement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).
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7.2 Weil die nicht anwaltlich vertretene Rekurrentin nicht begründet, weshalb ihr eine Umtriebsentschädigung geschuldet sein soll, ist der Antrag abzuweisen.
7.3 Da die Rekursgegner mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
7.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs der A.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Baubewilligung und Einspracheentscheid des Gemeinderates X.___ vom 13. Oktober 2020 sowie die Teilverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 25. September 2020 werden aufgehoben.
a) B.___ und C.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Ent- scheidgebühr von Fr. 3'500.–.
b) Der am 13. November 2020 von A.___ geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
a) Das Begehren von B.___ und C.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird abgewiesen.
b) Das Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
c) Das Begehren der Politischen Gemeinde X.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2021), Seite 13/13
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin