© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2022/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 08.05.2023 Entscheiddatum: 12.04.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 12.04.2023 Art. 10 ELG. Art. 11 ELG. Ergänzungsleistung. Rückwirkende Berechnung des EL-Anspruchs. Berücksichtigung von Rentennachzahlungen als laufende fiktive Einnahmen. Berücksichtigung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, wenn die Krankenkassenprämien durch das Sozialamt bezahlt worden sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2023, EL 2022/11). Entscheid vom 12. April 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2022/11 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Anspruch und Rückforderung) Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Oktober 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. I/20), die ihr mit dem Urteil IV 2013/276 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 19. April 2017 mit Wirkung ab dem 1. November 2010 zugesprochen worden war (vgl. EL-act. I/5). Sie gab an, sie sei seit November 2012 geschieden und lebe allein in einer Wohnung, deren Mietzins 665 Franken pro Monat betrage. Sie besitze kein Vermögen, aber ein Freizügigkeitsguthaben von 22’000 Franken. Sie erhalte weder eine Rente der beruflichen Vorsorge noch weitere Einnahmen. In den Jahren 1975–1994 habe sie in Deutschland gearbeitet. Der Anmeldung lagen Abrechnungen einer Krankentaggeldversicherung bei, laut denen die EL-Ansprecherin ab Dezember 2009 ein Taggeld von 82.80 Franken erhalten hatte; der Taggeldanspruch hatte am 14. November 2011 geendet (EL-act. I/23). Die Arbeitslosenversicherung hatte ab November 2011 eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet, diese aber später vollumfänglich zurückgefordert (EL-act. I/24). Im Jahr 2004 hatten die EL-Ansprecherin und ihr damaliger Ehemann für 500’000 Franken ein mit einer Hypothekarschuld von 300’000 Franken belastetes Grundstück gekauft (EL-act. I/25–1 ff.). Der Marktwert des Grundstücks war im November 2011 auf 645’000 Franken geschätzt worden (EL-act. I/ 25–7 ff.). Der Eigenmietwert hatte gemäss einer amtlichen Steuerschätzung 22’800 Franken betragen (EL-act. I/25–17 f.). Die Hypothekarschuld hatte sich im November 2011 auf 420’000 Franken belaufen (EL-act. I/25–15 f.). Ab dem 1. Juni 2012 hatte die EL-Ansprecherin in einer Wohnung gelebt, deren Mietzins 645 Franken pro Monat A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betragen hatte (EL-act. I/26–1). Per 1. Januar 2016 war die Heizkostenpauschale um 20 Franken pro Monat erhöht worden, womit sich der Mietzins ab Januar 2016 auf jährlich 7’080 Franken belaufen hatte (EL-act. I/26–3). Mit einem Entscheid vom 24. März 2012 war die Ehe der EL-Ansprecherin geschieden worden (EL-act. I/31). Die EL- Ansprecherin war gerichtlich verpflichtet worden, allfällige Kinderrenten der Sozialversicherung an den Kindsvater weiterzuleiten. Der Ehegatte war gerichtlich verpflichtet worden, der EL-Ansprecherin eine güterrechtliche Ausgleichzahlung von 65’445 Franken sowie einen Vorsorgeausgleich von 22’000 Franken zu leisten. Das Grundstück war ihm im Gegenzug zum Alleineigentum übertragen worden. Das Kantonsgericht hatte eine Berufung gegen diesen Entscheid mit einem Urteil vom 18. Juni 2013 abgewiesen (EL-act. I/32). Im Jahr 2016 hatte die EL-Ansprecherin ein Erwerbseinkommen von 3’166 Franken erzielt (vgl. EL-act. I/27–13). Die EL- Durchführungsstelle forderte die EL-Ansprecherin am 23. April 2018 auf, Belege betreffend ihre Wohnsituation in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Mai 2012, betreffend die Entwicklung des Vermögens in den Jahren 2010–2017 und betreffend eine allfällige deutsche Rente einzureichen (EL-act. I/16). Die EL-Ansprecherin reichte in der Folge einen Mietvertrag ein, laut dem sie ab Februar 2011 in einer Wohnung gelebt hatte, deren Mietzins sich auf 1’450 Franken pro Monat (einschliesslich eines Beitrages an den Radio- und TV-Empfang) belaufen hatte (EL-act. I/14–3). Sie machte geltend, sie habe bis dahin zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern im gemeinsamen Haus gelebt (EL-act. I/14–1). Belege über die Entwicklung des Vermögens und über eine allfällige deutsche Rente reichte sie nicht ein. Mit einer Verfügung vom 27. April 2018 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Verwaltungsverfahren mit der Begründung, in nächster Zeit könne nicht mit einem Rentenentscheid aus Deutschland gerechnet werden, der aber für die EL- Anspruchsberechnung benötigt werde (EL-act. I/13). Eine dagegen erhobene Beschwerde (vgl. EL-act. I/11) wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 14. Februar 2019 abgewiesen (EL 2018/27; vgl. EL-act. II/81). Mit einem Entscheid vom 10. April 2019 sprach die deutsche Rentenversicherung der EL-Ansprecherin für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 eine Invalidenrente zu (EL-act. II/ 77). Weil die EL-Ansprecherin die von der deutschen Rentenversicherung angeforderten Belege bezüglich eines allfälligen Erwerbseinkommens nicht eingereicht A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hatte, nahm die deutsche Rentenversicherung an, die EL-Ansprecherin erziele ein so hohes Erwerbseinkommen, dass eine Rentenauszahlung nicht gerechtfertigt sei. Der Betrag der monatlichen Rente hätte sich auf 27.20 Euro ab dem 1. Juli 2010, auf 27.47 Euro ab dem 1. Juli 2011, auf 28.07 Euro ab dem 1. Juli 2012, auf 28.14 Euro ab dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die EL-Ansprecherin liess am 3. Februar 2020 eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben und die Zusprache einer ohne die hypothetische deutsche Rente berechneten Ergänzungsleistung beantragen (EL-act. III/84). Am 17. April 2020 sprach die deutsche Rentenversicherung der EL-Ansprecherin eine monatliche Invalidenrente von 135.40 Euro ab Juli 2010, von 180.53 Euro ab Dezember 2010, von 182.33 Euro ab Juli 2011, von 186.31 Euro ab Juli 2012, von 186.77 Euro ab Juli 2013, von 189.89 Euro ab Juli 2014, von 193.88 Euro ab Juli 2015, von 202.11 Euro ab Juli 2016, von 205.96 Euro ab Juli 2017, von 212.59 Euro ab Juli 2018 und von 219.36 Euro ab Juli 2019 zu (EL-act. III/77). Am 29. Juli 2020 liess die EL-Ansprecherin geltend machen (EL-act. III/64–1 f.), ihre Eltern hätten ihr in den Jahren 2004 und 2005 ein Darlehen von insgesamt 30’000 Franken gewährt. Dieses sei bislang nicht zurückbezahlt worden. Die Zinsschuld (ohne Zinseszinsen) belaufe sich auf 14’400 Franken. Die Eltern hätten weitere Darlehen in der Form von Sachleistungen gewährt, deren Wert sich auf mindestens 36’600 Franken belaufe. Die gesamte Darlehensforderung betrage damit mindestens 71’000 Franken. Der Eingabe lag ein Auszug aus der Steuererklärung für das Jahr 2010 bei, in der ein Darlehen von 100’000 Franken mit einem Zins von vier Prozent deklariert worden war (EL-act. III/64–64). Eine von den Eltern der EL-Ansprecherin unterzeichnete Auflistung nannte verschiedene Einrichtungsgegenstände, verschiedene Ausgaben im Zusammenhang mit der Hochzeit, Ausgaben im Zusammenhang mit einem Coiffeursalon sowie die Notariatskosten für den Hauskauf als mittels eines Darlehens der Eltern vorfinanzierte Ausgaben (EL-act. III/64–65). Bereits im April 2019 hatte die berufliche Vorsorgeeinrichtung der EL-Ansprecherin mit Wirkung ab dem 15. November 2011 eine Invalidenrente von 1’218 Franken pro Jahr zugesprochen (EL-act. III/61–5 f.). A.e. Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2020 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2021 (EL-act. III/46). Die EL-Ansprecherin liess am 5. Januar 2021 eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben und die Zusprache einer ohne ein anrechenbares Vermögen berechneten Ergänzungsleistung beantragen (EL-act. III/38). A.f. Am 3. August 2021 teilte die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin mit (EL- act. III/8), dass sie die Ergänzungsleistung provisorisch neu berechnet habe. Sie habe A.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. die Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge und die definitiven Beträge der deutschen Rente berücksichtigt. Die bereits erfolgte Nachzahlung von Ergänzungsleistungen im Juni 2019 habe zusammen mit der Nachzahlung der beruflichen Vorsorge für die Zeit ab Juli 2019 zu einem den gesetzlichen Freibetrag übersteigenden Vermögensstand geführt, weshalb ab Juli 2019 ein Vermögensverzehr zu berücksichtigen sei. Die EL-Ansprecherin habe angeblich ein Darlehen der Eltern von 30’000 Franken erhalten. Dieses Darlehen sei seit dem Jahr 2010 nicht mehr in den Steuerunterlagen angegeben worden. Im Scheidungsverfahren sei dieses Darlehen nicht erwähnt worden. Folglich stehe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dieses Darlehen noch existiert habe. Die angebliche Rückzahlung an die Eltern im Jahr 2019 sei als ein Vermögensverzicht zu qualifizieren. Die Neuberechnung der Ergänzungsleistung werde eine Rückforderung zur Folge haben. Am 7. Oktober 2021 liess die EL-Ansprecherin einwenden (EL-act. IV/ 78), sie habe nicht auf Vermögen verzichtet. Die Krankentaggelder seien nicht ihr selbst, sondern ihrem Ehemann ausbezahlt worden. Dieser habe die Zahlungen nicht vollständig an sie weiter geleitet. Am 11. Januar 2022 kündigte die EL- Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin an (EL-act. IV/63), dass sie die Korrektur der angefochtenen Verfügungen zu Ungunsten der EL-Ansprecherin (sog. reformatio in peius) vorsehe. Sie habe die Möglichkeit, ihre Einsprache zurückzuziehen und damit die reformatio in peius zu vermeiden. Die EL-Ansprecherin erklärte am 27. Januar 2022, dass sie an ihrer Einsprache festhalte (EL-act. IV/55–1). Mit einem Entscheid vom 16. Februar 2022 hob die EL-Durchführungsstelle die Verfügungen vom 20. Juni 2019, vom 28. Oktober 2019, vom 19. Dezember 2019 und vom 18. Dezember 2020 auf; sie sprach der EL-Ansprecherin für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2014 sowie für die Zeit ab dem 1. April 2015 eine Ergänzungsleistung zu und sie forderte 39’235 Franken zurück (EL-act. IV/51). Am 21. März 2022 ersuchte die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, ihr die Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 zu erstrecken (act. G 1). Die verfahrensleitende Richterin wies sie am 29. März 2022 darauf hin, dass die Eingabe den gesetzlichen Minimalanforderungen an B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Beschwerde nicht genüge und dass erst nach der Erhebung einer diesen Minimalanforderungen genügenden Beschwerde eine Nachfrist zur Begründungsergänzung eingeräumt werden könne, dass aber der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ausnahmsweise eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde bis zum 8. April 2022 gewährt werde (act. G 2). Am 8. April 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen; die Rückzahlung würde eine grosse Härte für sie darstellen; sie habe „ebenfalls bei der SVA“ ein Gesuch auf Erlass eingereicht (act. G 4). Mit einer zweiten Eingabe vom selben Datum ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Frist zur Beschwerdeergänzung (act. G 5). Nachdem ein Rechtsanwalt am 26. April 2022 angezeigt hatte, dass er von der Beschwerdeführerin zur Rechtsvertretung beauftragt worden war (act. G 6), gewährte die verfahrensleitende Richterin am 28. April 2022 eine Frist zur Beschwerdeergänzung (act. G 7). Sie wies darauf hin, dass sich die Frage stelle, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich habe Beschwerde erheben wollen oder ob es sich bei ihrer Eingabe nicht vielmehr um ein Erlassbegehren handle. Am 31. Oktober 2022 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein (act. G 20). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, das Absehen von der Rückforderung über 39’235 Franken, eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen und subeventualiter die angemessene Reduktion der Rückforderung. Zur Begründung führte er aus, die deutsche Rente dürfe erst ab Mai 2020 angerechnet werden, weil die Beschwerdeführerin davor keine Rente aus Deutschland bezogen habe. Die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sei unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin diese Prämie selbst bezahlt habe, als Ausgabe zu berücksichtigen. Die Kinderrenten der beruflichen Vorsorge dürften nicht als Einnahme angerechnet werden, da die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, diese weiterzuleiten. Die Überweisung von 79’073 Franken an die Eltern im November 2019 habe die Tilgung eines Darlehens gedeckt, wie die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nachgewiesen habe. Diesbezüglich handle es sich also nicht um einen Vermögensverzicht. Im Übrigen müsste eine allfällige Rückforderung der Beschwerdegegnerin als verwirkt qualifiziert werden. B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin beantragte unter Hinweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 22). B.c. Das Versicherungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 auf, die einzelnen Lohnabrechnungen betreffend die im Jahr 2016 ausgeübte Erwerbstätigkeit einzureichen (act. G 27). Die Beschwerdeführerin antwortete am 24. Februar 2023 (act. G 28), sie habe in den Monaten April und Mai 2016 gearbeitet. Lohnabrechnungen hätten nicht mehr erhältlich gemacht werden können. Sie reichte allerdings Bankauszüge ein, die die beiden Teillohnzahlungen für die Monate April und Mai 2016 belegten (act. G 28.1 und G 28.2). B.d. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen kann eine Eingabe gegen einen Einspracheentscheid nur dann als eine rechtzeitig erhobene Beschwerde qualifiziert werden, wenn sie eine eindeutige Nichteinverständniserklärung enthält, die beim Versicherungsgericht abgegeben wird (vgl. etwa den Entscheid IV 2012/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 26. Februar 2015, E. 1.1–1.3). Das Bundesgericht vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es keine Rolle spiele, gegenüber welcher Behörde das Nichteinverständnis erklärt werde (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015, E. 2). Ganz offensichtlich geht das Bundesgericht also davon aus, dass sich eine eindeutige Nichteinverständniserklärung immer an die zuständige Rechtsmittelbehörde richte, also immer eine Beschwerde sei, und dass das Einreichen einer solchen Nichteinverständniserklärung bei einer unzuständigen Behörde folglich nichts anderes als ein Versehen sein könne. Selbst wenn die versicherte Person sich – trotz mehrfacher Hinweise auf die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes als Beschwerdeinstanz – wiederholt an die Verwaltungsbehörde und nicht an das Versicherungsgericht wendet, muss nach der vom Bundesgericht im Urteil 9C_2011/2015 vom 21. September 2015 vertretenen Auffassung fingiert werden, die Eingabe habe sich eigentlich an das kantonale Versicherungsgericht gewendet und sei nur versehentlich – mehrfach (!) – an die Verwaltungsbehörde adressiert worden. Weshalb im umgekehrten Fall, also wenn sich eine versicherte Person an die zuständige Rechtsmittelinstanz wendet, aber keine eindeutige Nichteinverständniserklärung abgibt, etwas anderes gelten sollte, ist nicht einzusehen. 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Wendet sich also eine versicherte Person betreffend einen Einspracheentscheid innert der laufenden Rechtsmittelfrist an das zuständige kantonale Versicherungsgericht, muss unabhängig vom Inhalt der Eingabe fingiert werden, dass sie eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben will. Enthält die Eingabe keine Nichteinverständniserklärung, kann es sich also nur um ein Versehen handeln, weshalb bei jeder Eingabe, die während einer laufenden Rechtsmittelfrist beim zuständigen Versicherungsgericht eingeht, fingiert werden muss, es handle sich um eine Beschwerde, die bloss versehentlich keine Nichteinverständniserklärung enthalte. Die Beschwerdeführerin hat (überwiegend wahrscheinlich am letzten Tag der Beschwerdefrist) der Schweizerischen Post eine Eingabe zuhanden des Versicherungsgerichtes übergeben, die sie als eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 überschrieben hat. Der Inhalt der Eingabe ist allerdings auf ein blosses Ersuchen um eine Erstreckung der Beschwerdefrist für die Einreichung einer begründeten Beschwerde beschränkt gewesen. Die Eingabe hat keine Nichteinverständniserklärung enthalten. Das kann mit Blick auf die in der E. 1.1 wiedergegebene Auffassung des Bundesgerichtes nur als ein Versehen qualifiziert werden, zumal die Beschwerdeführerin ihre Eingabe ja ausdrücklich als eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 überschrieben hat. Die Eingabe vom 21. März 2022 muss folglich als eine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde qualifiziert werden. Damit erweist sich die nach dem Ablauf der Beschwerdefrist gewährte Erstreckung der – gar nicht erstreckbaren – Beschwerdefrist als irrelevant. Ebenso irrelevant ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 8. April 2022 inhaltlich nicht eine Nichteinverständniserklärung abgegeben, sondern vielmehr ein Erlassbegehren gestellt hat, da ja nach der in der E. 1.1 wiedergegebenen Auffassung des Bundesgerichtes in Bezug auf jede Eingabe, die innert einer laufenden Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingeht, fingiert werden muss, sie enthalte eine Nichteinverständniserklärung, weshalb der tatsächliche Inhalt der Eingabe für die Eintretensfrage keine Rolle spielen kann. 1.2. Da die Beschwerdeführerin also frist- und formgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 erhoben hat, ist in diesem Beschwerdeverfahren die Rechtmässigkeit dieses Einspracheentscheides zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 allerdings nicht ein, sondern vier Einspracheverfahren abgeschlossen. Zudem enthält der Einspracheentscheid eine originäre Rückforderung, das heisst eine Rückforderung, die nicht zuvor verfügt worden ist. Bei richtiger Interpretation hat das 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahren also fünf Gegenstände umfasst, nämlich die vier durch die Verfügungen vom 20. Juni 2019, 28. Oktober 2019, 19. Dezember 2019 und 18. Dezember 2020 definierten Streitgegenstände sowie die im Einspracheentscheid originär geltend gemachte Rückforderung. Die gemeinsame Behandlung dieser Gegenstände hat diese nicht miteinander „verschmelzen“ lassen, sondern nur den administrativen Aufwand reduziert. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen den gesamten Einspracheentscheid gewendet, weshalb dieses Beschwerdeverfahren alle fünf Gegenstände betrifft. Diesem Umstand ist mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und der Dispositive dieses Urteils Rechnung zu tragen. Die Verfügung vom 20. Juni 2019 ist eine erstmalige Leistungszusprache gewesen. Da sich die Beschwerdeführerin weniger als sechs Monate nach der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hatte, ist der Anspruch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zusprache der Invalidenrente, also ab dem 1. November 2010, zu prüfen gewesen. Das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 20. Juni 2019 hat also die umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Anspruchsberechnung basierend auf dem Sachverhalt in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 20. Juni 2019, dem Tag des Verfügungserlasses, zum Gegenstand gehabt. 2.2. Obwohl die Verfügung vom 20. Juni 2019 einspracheweise angefochten worden und deshalb nicht verbindlich geworden ist, hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit bis Ende Juni 2019 eine Nachzahlung und ab Juli 2019 eine monatliche Ergänzungsleistung ausgerichtet. Diese Verfügung muss also aufgrund der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung der Einsprache zusätzlich eine konkludente Anordnung enthalten haben, laut der die entsprechende Ergänzungsleistung sofort – und damit notwendigerweise vorsorglich – ausbezahlt werden sollte. Die Beschwerdegegnerin muss also einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Juni 2019 (konkludent) die aufschiebende Wirkung entzogen haben. Das muss für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen sein, weil die Beschwerdegegnerin den Vollzug nach der Erhebung der Einsprache nicht gestoppt, sondern die Ergänzungsleistung laufend ausgerichtet hat. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Juni 2019 hat sich nicht gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung gerichtet; die Beschwerdeführerin hat auch zu einem späteren Zeitpunkt kein Rechtsmittel dagegen ergriffen, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung verbindlich geworden ist. 2.3. Mit der Verfügung vom 28. Oktober 2019 hat die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 20. Juni 2019 „für den Zeitraum 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017“ ersetzt. Da die ursprüngliche Verfügung vom 20. Juni 2019 gar nicht in formelle Rechtskraft erwachsen war, weil die Beschwerdeführerin sie einspracheweise angefochten hatte, kann dieses „Ersetzen“ – in lückenfüllender analoger Anwendung des Art. 53 Abs. 3 ATSG auf das Einspracheverfahren – nur ein Widerruf gewesen sein. Betrifft eine widerrufene Verfügung nur einen einzigen Gegenstand, wie dies bei der Verfügung vom 20. Juni 2019 der Fall gewesen ist, kann der Widerruf jedoch nur vollumfänglich oder gar nicht erfolgen. Ein teilweiser Widerruf ist also rechtswidrig, aber nicht nichtig. Das Dispositiv der Verfügung vom 28. Oktober 2019 muss natürlich ernst genommen werden. Das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 28. Oktober 2019 hat folglich nur die Anspruchsberechnung für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 (Herabsetzung der Ergänzungsleistung um den Betrag der Krankenkassenprämienpauschale) zum Gegenstand gehabt, weshalb die Beschwerdegegnerin auch – folgerichtig – das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 20. Juni 2019 nicht als gegenstandslos abgeschrieben hat. In vollzugsrechtlicher Hinsicht (Rückforderung der im Betrag der Krankenkassenprämienpauschale bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen) hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2019 nichts angeordnet. In Bezug auf den am 20. Juni 2019 konkludent verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung hat sich mit der Verfügung vom 28. Oktober 2019 also nichts geändert. Die Verfügung vom 19. Dezember 2019 scheint eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG („Umrechnungsverfügung“) gewesen zu sein, mit der die Beschwerdegegnerin die ausbezahlte Ergänzungsleistung an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung angepasst hat (vgl. EL-act. III/86 mit EL-act. II/22). Da die Verfügung vom 20. Juni 2019 nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist und da die Beschwerdeführerin folglich keinen materiellen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat, kann die Verfügung vom 19. Dezember 2019 nur darauf abgezielt haben, die (mittels des Entzuges der aufschiebenden Wirkung der Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Juni 2019 angeordneten) vorsorglich ausgerichteten Zahlungen per 1. Januar 2020 zu erhöhen. Sie ist also selbst auch nur eine rein vorsorgliche Vollzugsanordnung und damit eine verfahrensleitende Verfügung gewesen. Sie hat gar nicht mit einer Einsprache angefochten werden können (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Sie hätte mit einer Beschwerde angefochten werden müssen (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Nach der in der E. 1.1 wiedergegebenen Auffassung des Bundesgerichtes ist die an die falsche Behörde adressierte Eingabe aber ohne Weiteres als eine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen die vorsorgliche Vollzugsverfügung vom 19. Dezember 2019 zu 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. qualifizieren. Die Verfügung vom 19. Dezember 2019 hat also gar nicht Teil des hängigen Einspracheverfahrens bilden können. Sie ist demnach Gegenstand eines zweiten Beschwerdeverfahrens, das einen ganz eigenen Streitgegenstand hat. Für die Verfügung vom 18. Dezember 2020 gilt sinngemäss dasselbe wie für die Verfügung vom 19. Dezember 2019. Sie kann ebenfalls nur eine vorsorgliche Vollzugsanordnung gewesen sein, gegen die frist- und formgerecht Beschwerde erhoben worden ist. 2.6. Als letzten Gegenstand enthält der angefochtene Einspracheentscheid die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von 39’235 Franken. Eine entsprechende Rückforderungsverfügung fehlt in den Akten. Die Ausführungen im Einspracheentscheid sprechen gegen die Annahme, dass eine solche Rückforderungsverfügung ergangen sein könnte. Die Beschwerdegegnerin hat die Rückforderung also im Einspracheentscheid originär angeordnet. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob es zulässig gewesen ist, im Einspracheentscheid originär eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin anzuordnen. 2.7. Den ersten Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet die Frage nach einem EL-Anspruch für die Zeit ab November 2010 (Verfügung vom 20. Juni 2019). Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und sie hat eine Rente der Invalidenversicherung bezogen. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen sind folglich erfüllt gewesen. Die Rente der Invalidenversicherung ist ihr zwar effektiv erst ab September 2017 ausgerichtet worden (vgl. EL-act. III/94–22 ff.), aber praxisgemäss muss fingiert werden, die Rente sei sofort ab dem Beginn des Anspruchs am 1. November 2010 ausbezahlt worden (vgl. statt vieler den Entscheid EL 2019/70 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 22. Dezember 2021, E. 1.2). Ansonsten könnte nämlich die Nachzahlung für die Zeit von November 2010 bis September 2017 nur als ein Vermögenszuwachs per Ende September 2017 berücksichtigt werden. Das hätte aber eine Überentschädigung der Beschwerdeführerin zur Folge, denn sie erhielte sowohl die (als Folge der Nichtberücksichtigung des Rentenanspruchs in der Zeit von November 2010 bis September 2017) zu hohe Ergänzungsleistung als auch (in der Form einer Nachzahlung) die Invalidenrente. Diese Überentschädigung würde durch die Berücksichtigung der Nachzahlung als Vermögenszuwachs nicht beseitigt, weil sich die Anrechnung eines erhöhten Vermögens nur in der Form eines teilweisen 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögensverzehrs und in der Form von Vermögenserträgen auf den EL-Anspruch auswirken würde. Praxisgemäss wird deshalb im Umstand, dass das ELG keine Bestimmung enthält, die das Vermeiden einer solchen Überentschädigung ausdrücklich anordnen würde, eine ausfüllungsbedürftige Lücke erblickt. Diese Lücke wird so gefüllt, dass nicht auf den realen Sachverhalt (Ausrichtung der Invalidenrente erst ab September 2017) abgestellt, sondern fingiert wird, der Rentenentscheid sei rechtzeitig, hier also im November 2010 ergangen. Diese Fiktion hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin unterstellt wird, sie habe die Rente bereits ab November 2010 bezogen. Dementsprechend muss der Art. 22 Abs. 1 ELV die Nachzahlung einer Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt der fiktiven Entstehung des Rentenanspruchs – hier: auf den 1. November 2010 – hin anordnen, wenn die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen weniger als sechs Monate nach der Eröffnung der Rentenverfügung erfolgt ist, was hier der Fall ist. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 1. November 2010 erfüllt gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab dem 1. November 2010 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. Entscheidend ist folglich die Antwort auf die Frage, ob respektive in welchem Zeitraum oder in welchen Zeiträumen ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss im Sinne des Art. 9 Abs. 1 ELG vorgelegen hat. Als Ausgaben sind die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf, die Wohnkosten und die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat zwar behauptet, sie habe bis Ende Februar 2011 zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern im gemeinsamen Haus gelebt, aber diese Behauptung ist offenkundig tatsachenwidrig gewesen. Aus dem Scheidungsurteil geht eindeutig hervor, dass sich das Ehepaar bereits im Juni 2010 getrennt hatte (vgl. EL-act. I/31–5). Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin die Kinder nur noch sehr unregelmässig gesehen und phasenweise einen ausgeprägten „Telefonterror“ betrieben hatte (vgl. EL-act. I/31–9 f.), womit feststeht, dass sie das gemeinsame Haus effektiv bereits im Juni 2010 verlassen hatte. Die Anspruchsberechnung ist folglich für den gesamten hier massgebenden Zeitraum ab November 2010 für eine alleinstehende Person vorzunehmen. 3.2. Die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf für eine alleinstehende Person hat sich ab dem Jahr 2011 auf 19’050 Franken, ab dem Jahr 2013 auf 19’210 Franken, ab dem Jahr 2015 auf 19’290 Franken und ab dem Jahr 2019 auf 19’450 Franken 3.2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte belaufen. Für die Monate November und Dezember 2010 ist ein Jahresbetrag von 18’720 Franken zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für jene Zeiträume, in denen die Krankenkassenprämien bereits vom Sozialamt bezahlt worden waren, nicht berücksichtigt. Dieses Vorgehen lässt sich nur durch eine Vermischung des materiellen Anspruchs mit dem Vollzug erklären, denn die Beschwerdegegnerin hat ignoriert, dass die Verrechnung eine reine Vollzugsfrage ist, die mit dem materiellen Anspruch nichts zu tun hat. Jedes Verwaltungsverfahren betreffend eine Sozialversicherungsleistung beschränkt sich in einem ersten Schritt darauf, den materiellen Anspruch der versicherten Person festzusetzen. Der Versicherungsträger ermittelt den relevanten Sachverhalt, würdigt diesen und wendet die massgebenden Gesetzesnormen an. Aus dieser Subsumtion resultiert eine Rechtsfolgeanordnung, die typischerweise entweder in der Abweisung eines Leistungsbegehrens oder aber in der Zusprache einer bestimmten Sozialversicherungsleistung besteht. Damit ist das materielle Leistungsverfahren abgeschlossen. In einem zweiten Schritt wechselt der Sozialversicherungsträger in den Vollzug, der sich typischerweise auf eine Geldzahlung beschränkt, die dem materiellen Leistungsanspruch entspricht. Hat also beispielsweise die Prüfung eines Begehrens um eine Ergänzungsleistung ergeben, dass der EL- Ansprecher einen materiellen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von x Franken für den Monat y hat, besteht der Vollzug dieses materiellen Leistungsentscheides darin, dem EL-Ansprecher den Betrag von x Franken auf dessen Bankkonto zu überweisen. In aller Regel erfolgt der Vollzug eines materiellen Leistungsentscheides verfügungslos, denn die zuvor ergangene materielle Leistungsverfügung bildet (zumindest für die meisten Fälle) eine ausreichende Verfügungsgrundlage für den Vollzug, weshalb der Erlass einer weiteren Verfügung – einer Vollzugsverfügung – überflüssig wäre. Ein Leistungsvollzug benötigt also typischerweise keine Vollzugsverfügung, aber er setzt zwingend eine Leistungsverfügung voraus, denn vollzogen werden kann natürlich nur, was zuvor zugesprochen worden ist. Der Vollzug einer Leistung, auf die (noch) gar kein Anspruch besteht, weil (noch) keine entsprechende Leistungsverfügung ergangen ist, wäre rechtswidrig. Überweist eine EL-Durchführungsstelle einem EL-Bezüger also einen Betrag von x Franken auf dessen Bankkonto, ohne dass sie diesem zuvor eine Ergänzungsleistung von x Franken (für den Monat y) zugesprochen hätte, handelt es sich beim Empfang des Geldes notwendigerweise um einen unrechtmässigen Leistungsbezug im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Niemand käme auf die Idee zu behaupten, die Überweisung des Betrages von x Franken auf das Bankkonto eines 3.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte EL-Ansprechers habe – eo ipso – einen Leistungsanspruch geschaffen. Denkbar wäre allerdings, dass die EL-Durchführungsstelle nachträglich einen solchen Anspruch festsetzt, sodass sich die bereits erfolgte Überweisung des Betrages von x Franken von einem unrechtmässigen zu einem rechtmässigen Leistungsbezug verwandeln würde. Denn sobald eine Verfügung vorliegt, die einen Anspruch festsetzt, der dem entspricht, was auf der Vollzugsebene geschieht oder bereits geschehen ist, liegt ein rechtmässiger Vollzug vor. Ein Vollzug ohne eine solche Grundlage ist dagegen unrechtmässig. Es kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat, die auch die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Zeit von September 2011 bis und mit Dezember 2017 sowie in der Zeit von Januar bis und mit Juni 2019 abgedeckt hat, denn diese Ausgaben gehören nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG zwingend zum relevanten Bedarf. Wird der Beschwerdeführerin nicht eine diesen (Teil-) Anspruch enthaltende Leistung zugesprochen, fehlt es auf der Vollzugsebene an der zwingend erforderlichen Verfügungsgrundlage. Die Auszahlung eines entsprechenden (Teil-) Betrages, ob sie nun an die Beschwerdeführerin, an die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder an das Sozialamt erfolgt, kann ohne diese Verfügungsgrundlage nichts anderes als ein unrechtmässiger Leistungsbezug sein. Auch wenn diese Auszahlung schon längst erfolgt sein sollte, kann sie für sich allein der Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Anspruch verschafft haben. Bis eine Verfügung ergeht, die der Beschwerdeführerin einen entsprechenden (Teil-) Anspruch verschafft, handelt es sich bei der bereits erfolgten Auszahlung um eine rechtswidrige Vollzugshandlung ohne eine Leistungsgrundlage. Die Anspruchsgrundlage muss folglich in diesem Urteil geschaffen werden, weshalb der EL-Anspruch für den gesamten Zeitraum ab November 2010 unter Berücksichtigung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berechnen ist (vgl. zum Ganzen den Entscheid EL 2021/47 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 1. Februar 2022, E. 2). Im Übrigen steht es gemäss der extrasystemischen Koordinationsregelung im Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG nicht im Belieben der EL-Durchführungsstellen, ob sie die Krankenkassenprämien decken oder dies der Sozialhilfe überlassen wollen. Die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat sich unter Berücksichtigung der hier massgebenden Prämienregion im Jahr 2010 auf 4’008 Franken, im Jahr 2011 auf 4’272 Franken, im Jahr 2012 auf 4’428 Franken, im Jahr 2013 auf 4’524 Franken, im Jahr 2014 auf 4’668 Franken, im Jahr 2015 auf 4’884 Franken, im Jahr 2016 auf 5’052 Franken, im Jahr 2017 auf 5’244 Franken, im Jahr 2018 auf 5’412 Franken und im Jahr 2019 auf 5’520 Franken belaufen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 28. Februar 2011 hat die Beschwerdeführerin trotz einer entsprechenden Nachfrage der Beschwerdegegnerin keine Belege betreffend ihre Wohnkosten eingereicht. Sie hat vielmehr – tatsachenwidrig – behauptet, sie habe bis Ende Februar 2011 im gemeinsamen Haus gelebt. Dem Scheidungsurteil lässt sich entnehmen, dass sie nach einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik im September 2010 nach Deutschland zu ihren Eltern gezogen ist (EL-act. I/31–9), wo sie überwiegend wahrscheinlich bis Ende Februar 2011 geblieben ist. Da die Beschwerdeführerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt also in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 28. Februar 2011 gar nicht in der Schweiz gehabt hat, kommt die Zusprache einer Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin hat ab März 2011 in einer Wohnung gelebt, deren Mietzins den gesetzlichen Maximalbetrag von 13’200 Franken überstiegen hat. Für die Zeit von März 2011 bis und mit Mai 2012 ist folglich der Maximalbetrag von 13’200 Franken als Ausgabe zu berücksichtigen. Ab Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin in einer Wohnung gelebt, deren Mietzins zunächst 570 Franken pro Monat respektive 6’840 Franken pro Jahr betragen hat. Die Kosten für den TV-/ Kabel-Anschluss von 75 Franken pro Monat gehören nicht zu den Wohnkosten, sondern zum allgemeinen Lebensbedarf, weshalb sie (fiktiv) durch die entsprechende Pauschale abgedeckt sind und nicht als zusätzliche Ausgabe berücksichtigt werden dürfen. Für die Zeit von Juni 2012 bis und mit Dezember 2015 ist deshalb ein Mietzins von 6’840 Franken als Ausgabe anzurechnen. Per 1. Januar 2016 ist der Mietzins um 20 Franken pro Monat erhöht worden, weshalb für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 ein Mietzins von 7’080 Franken zu berücksichtigen ist. 3.2.3. Die Beschwerdegegnerin hat für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Mai 2012 eine Gebäudeunterhaltspauschale für das Haus berücksichtigt, in dem die Beschwerdeführerin bis Juni 2010 mit ihrer Familie gelebt hatte. Da das Haus aber bereits im September 2010 superprovisorisch dem damaligen Ehemann zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden war und da dieser sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit dem Grundstück getragen hatte, sind der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum vom 1. November 2010 keine Ausgaben im Zusammenhang mit dem Grundstück mehr angefallen, weshalb die Gebäudeunterhaltspauschale nicht berücksichtigt werden kann. 3.2.4. Der Jahresbetrag des Ausgabentotals beläuft sich folglich für das Jahr 2011 auf 36’522 Franken, für die Monate Januar bis und mit Mai 2012 auf 36’678 Franken, für die Monate Juni bis und mit Dezember 2012 auf 30’318 Franken, für das Jahr 2013 auf 30’574 Franken, für das Jahr 2014 auf 30’718 Franken, für das Jahr 2015 auf 3.2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 31’014 Franken, für das Jahr 2016 auf 31’422 Franken, für das Jahr 2017 auf 31’614 Franken, für das Jahr 2018 auf 31’782 Franken und für die Zeit ab Januar 2019 auf 32’050 Franken. Als Einnahmen sind die Rente der Invalidenversicherung, die Rente der beruflichen Vorsorge, die Rente aus Deutschland, das Krankentaggeld, ein im Jahr 2016 erzieltes Erwerbseinkommen sowie die Vermögenserträge und ein hypothetischer Vermögensverzehr zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat zusätzlich für die Zeit von November 2011 bis und mit April 2012 sowie für die Zeit von November 2014 bis und mit März 2015 eine Arbeitslosenentschädigung angerechnet. Das ist falsch gewesen, weil die in diesen Zeiträumen ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung nach der rückwirkenden Invalidenrentenzusprache wieder zurückgefordert worden waren, wie sich den bei den Akten befindlichen Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung entnehmen lässt. Auch die Anrechnung des Eigenmietwertes für die Zeit von November 2010 bis und mit November 2012 erweist sich als falsch, weil die Beschwerdeführerin ab Juni 2010 nicht mehr im Haus der Familie gelebt hat und auch nicht mehr an den Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Grundstück beteiligt gewesen ist. 3.3. Von den Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nur die „Hauptrente“ angerechnet, da die Beschwerdeführerin gerichtlich verpflichtet gewesen ist, die Kinderrenten an den Kindsvater weiterzuleiten. Die massgebenden Jahresbeträge der Rente haben sich in den Monaten November und Dezember 2010 auf 13’812 Franken, in der Zeit von Januar 2011 bis und mit November 2012 auf 14’052 Franken, im Dezember 2012 auf 18’228 Franken (Neuberechnung der Rente infolge der Scheidung), in den Jahren 2013 und 2014 auf 18’384 Franken, in den Jahren 2015–2018 auf 18’456 Franken und im Jahr 2019 auf 18’612 Franken belaufen. 3.3.1. Von den Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge hat die Beschwerdegegnerin nicht nur die „Hauptrente“, sondern auch die Kinderrenten angerechnet. Begründet hat sie dies mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die Kinderrenten an den Kindsvater weitergeleitet habe. Allerdings ist die Beschwerdeführerin gerichtlich verpflichtet gewesen, nicht nur die Kinderrenten der Invalidenversicherung, sondern auch die Kinderrenten der beruflichen Vorsorge weiterzuleiten. Das Scheidungsurteil (das in einem allfälligen Betreibungsverfahren einen definitiven Rechtsöffnungstitel dargestellt hätte) genügt als Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin zur Weiterleitung der Kinderrenten der beruflichen Vorsorge 3.3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verpflichtet gewesen ist. Hätte der ehemalige Ehemann auf die Erfüllung dieser Pflicht verzichtet, wofür die Akten keinerlei Anhaltspunkte liefern, wären die Kinderrenten als eine für die Anspruchsberechnung irrelevante private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter zu qualifizieren (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG). Von den Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge ist folglich nur die „Hauptrente“ im Betrag von 1’218 Franken pro Jahr anzurechnen. Wie die Rente der Invalidenversicherung ist auch die Rente der beruflichen Vorsorge fiktiv so anzurechnen, als wäre sie bereits ab Dezember 2011 (Anspruchsbeginn) laufend ausbezahlt worden (vgl. E. 3.1). Die Rente aus Deutschland ist in Euro ausgerichtet worden. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) enthält Weisungen betreffend den massgebenden Umrechnungskurs (vgl. Rz. 3452.01 WEL). Ein Vorgehen entsprechend dieser Weisungen führt dazu, dass nicht die effektiv zugeflossenen Einnahmen, sondern teil-fiktiv berechnete Einnahmen angerechnet werden, nämlich jener Frankenbetrag, der dem Bankkonto der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des fiktiven Umrechnungskurses nach der Rz. 3452.01 WEL gutgeschrieben worden wäre. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wendet die Bank aber nicht den Leitkurs, sondern einen für sie vorteilhafteren Kurs an, wenn sie für einen Kunden eine Gutschrift in einer Fremdwährung erhält. Wer 100 Euro auf ein Bankkonto einzahlt, das in Schweizer Franken geführt wird und einen Kontostand von 1’000 Franken aufweist, und nachher wieder 100 Euro abhebt, hat nach diesen beiden Vorgängen weniger als 1’000 Franken auf seinem Konto, obwohl nach der Rz. 3452.01 WEL für beide Transaktionen ein und derselbe Umrechnungskurs massgebend wäre. Dieses simple Beispiel zeigt, dass das Vorgehen nach der Rz. 3452.01 WEL der tatsächlichen Situation zum Vorneherein nicht gerecht werden kann. Da die Ergänzungsleistung die frankengenaue Deckung des jeweils aktuellen tatsächlichen Bedarfs eines EL- Ansprechers unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen tatsächlichen Einnahmen bezweckt, führt dieser Mangel der Verwaltungspraxis zu einer Vereitelung des Sinn und Zwecks der Ergänzungsleistung. Das richtige Vorgehen besteht darin, jeweils jenen Betrag in Franken zu berücksichtigen, der dem Bankkonto des EL-Ansprechers tatsächlich gutgeschrieben worden ist. An sich müsste die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Diese müsste zunächst von der deutschen Rentenversicherung die – fiktiven – Auszahlungstermine für die einzelnen Rentenzahlungen bei einer sofortigen Auszahlung der Rente ab November 2010 in Erfahrung bringen und anschliessend die Schweizer Bank auffordern, den jeweils massgebenden Umrechnungskurs anzugeben, der bei den einzelnen Gutschriften angewendet worden wäre. Für den hier massgebenden Zeitraum ist deshalb (zur 3.3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermeidung eines unverhältnismässigen Abklärungsaufwandes) bei der Berücksichtigung der rein fiktiv anzurechnenden Rente (vgl. E. 3.1) ausnahmsweise der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte fiktive Umrechnungskurs zur Anwendung zu bringen. Folglich ist ein Jahresbetrag von 2’180 Franken für den Monat November 2010, von 2’980 Franken für den Monat Dezember 2010, von 2’854 Franken für die Zeit von Januar 2011 bis und mit Juni 2011, von 2’683 Franken für die Zeit von Juli 2011 bis und mit Juni 2012, von 2’684 Franken für die Zeit von Juli 2012 bis und mit Dezember 2012, von 2’702 Franken für die Zeit von Januar 2013 bis und mit Juni 2013, von 2’791 Franken für die Zeit von Juli 2013 bis und mit Dezember 2013, von 2’761 Franken für die Zeit von Januar 2014 bis und mit Juni 2014, von 2’783 Franken für die Zeit von Juli 2014 bis und mit Dezember 2014, von 2’740 Franken für die Zeit von Januar 2015 bis und mit Juni 2015, von 2’403 Franken für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Dezember 2015, von 2’537 Franken für die Zeit von Januar 2016 bis und mit Juni 2016, von 2’681 Franken für die Zeit von Juli 2016 bis und mit Dezember 2016, von 2’610 Franken für die Zeit von Januar 2017 bis und mit Juni 2017, von 2’689 Franken für die Zeit von Juli 2017 bis und mit Dezember 2017, von 2’889 Franken für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2018, von 2’941 Franken für die Zeit von Juli 2018 bis und mit Dezember 2018 sowie von 2’888 Franken für die Zeit von Januar 2019 bis und mit Juni 2019 zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat bis zum 14. November 2011 ein Krankentaggeld von 82.80 Franken bezogen. Das entspricht einem Jahresbetrag von 30’222 Franken. Allerdings hat die Krankentaggeldversicherung später einen Teil dieser Krankentaggeldleistungen zurückgefordert. Die Rückforderung ist mit der Nachzahlung der Invalidenrente verrechnet worden (EL-act. III/94–23). Der Betrag der Rückforderung hat sich auf 14’169.75 Franken belaufen, was 45 Prozent des Gesamtbetrages von 379 × 82.80 = 31’381.20 Franken der im Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 14. November 2011 ausgerichteten Krankentaggeldleistungen entspricht. Unter Berücksichtigung dieser Rückforderung hat die Beschwerdeführerin also (fiktiv; vgl. E. 3.1) in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 14. November 2011 ein Krankentaggeld von 82.80 Franken × 45 Prozent = 37.26 Franken bezogen. Das entspricht einem Jahresbetrag von 13’600 Franken. Da das Taggeld immer erst zu Beginn des Folgemonats ausgerichtet worden ist, ist für die Monate November 2010 bis und mit November 2011 der volle Betrag als Einnahme zu berücksichtigen (im November 2011 hat der Beschwerdeführerin das letzte „volle“ Taggeld für den Oktober 2011 zur Verfügung gestanden). Für den Monat Dezember 2011 ist nur ein Anteil von / anzurechnen, also 6’347 Franken. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, sie 3.3.4. 14 30
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe diese Leistungen effektiv nie erhalten, weil das Krankentaggeld an ihren Ehemann als Arbeitgeber ausbezahlt worden sei, der es nicht an sie weitergeleitet habe. Diese Behauptung ist tatsachenwidrig, weil in sämtlichen Abrechnungen eine Überweisung auf jenes Bankkonto erwähnt wird (vgl. EL-act. I/23), das die Beschwerdeführerin auf dem Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen als ihr eigenes angegeben hat (vgl. EL-act. I/20–3) und das in den Bankauszügen als das Privatkonto der Beschwerdeführerin bezeichnet wird (vgl. EL-act. I/28). In den Monaten April und Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen von total 3’166 Franken erzielt. Der Lohn für den Monat April 2016 hat 1’044 Franken betragen und ist am 11. Mai 2016 überwiesen worden, jener für den Monat Mai 2016 hat 2’122 Franken betragen und ist am 6. Juni 2016 überwiesen worden. Folglich ist für den Monat Mai 2016 ein Erwerbseinkommen von 12’528 Franken (= 12 × 1’044 Franken; Berechnung mit Jahresbeträgen) und für den Monat Juni 2016 ein solches von 25’464 Franken (= 12 × 2’122 Franken) zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der sogenannten Privilegierung, wonach nur zwei Drittel des den Freibetrag von 1’000 Franken übersteigenden Einkommens als Einnahme anzurechnen sind, ergibt sich für den Monat Mai 2016 eine zusätzliche Einnahme von 7’685 Franken und für den Monat Juni 2016 eine solche von 16’309 Franken. 3.3.5. Die Beschwerdeführerin hat bis zur Scheidung der Ehe einen güterrechtlichen Anspruch auf die Hälfte der ehelichen Errungenschaft gehabt. Bei diesem „Anspruch“ hat es sich aber nur um eine Anwartschaft gehandelt, das heisst der Rechtsanspruch auf einen Teil des ehelichen Vermögens ist erst im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung entstanden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung der Hälfte des Wertes des ehelichen Grundstücks als Vermögensbestandteil erweist sich damit als rechtswidrig, denn die Beschwerdeführerin hat nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung und vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung gar keine Möglichkeit gehabt, einen Teil des Wertes des Grundstücks zu verzehren. Im Rahmen der Scheidung ist der Beschwerdeführerin eine güterrechtliche Forderung von 65’445 Franken zugesprochen worden. Dieser Forderung haben Schulden von 51’897 Franken gegenübergestanden, weshalb die Beschwerdeführerin effektiv lediglich 13’548 Franken erhalten hat (vgl. EL- act. I/21–2). Da die Beschwerdeführerin also über kein weiteres nennenswertes Vermögen verfügt hat, steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Betrag des massgebenden Vermögens ab November 2010 tiefer als der gesetzliche Freibetrag von damals 37’500 Franken gewesen ist. Tatsächlich hat sich der Betrag des Vermögens der Beschwerdeführerin zwar im April 3.3.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2019 (Nachzahlung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge), im Juni 2019 (Nachzahlung von Ergänzungsleistungen) und im April 2020 (Nachzahlung der Rente aus Deutschland) erheblich erhöht, aber ausgehend von der Fiktion der sofortigen Leistungsausrichtung (vgl. E. 3.1) kann die Beschwerdeführerin – fiktiv – gar keine Nachzahlungen erhalten haben, die zu diesen Erhöhungen des Vermögens geführt hätten. Das spielt allerdings für den hier massgebenden Zeitraum bis Ende Juni 2019 keine Rolle, weil selbst unter Berücksichtigung der Nachzahlungen im April 2019 und im Juni 2019 angesichts der erheblichen Schulden der Beschwerdeführerin kein den gesetzlichen Freibetrag übersteigendes und damit anrechenbares Vermögen resultiert. Selbst die insofern falsche Berechnung der Beschwerdegegnerin hat für die Zeit bis Ende Dezember 2019 kein anrechenbares Vermögen ergeben (vgl. EL-act. III/8–2). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem geringen Vermögen keine Erträge erzielt, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Zeit von November 2010 bis und mit Dezember 2018 zu Recht keinen Vermögensertrag als Einnahme angerechnet hat. Für die Zeit ab Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin einen Ertrag des Freizügigkeitsguthabens von 45 Franken angerechnet. Das entspricht dem Ertrag, den das Freizügigkeitsguthaben („Säule 3a“) im Jahr 2018 erwirtschaftet hat und der der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2018 gutgeschrieben worden ist (vgl. EL-act. III/ 64–10). Auf diesen Ertrag hat die Beschwerdeführerin aber genauso wenig zugreifen können wie auf das Freizügigkeitsguthaben selbst. Die Anrechnung dieses Ertrages als für die Deckung der Ausgaben im Jahr 2019 zur Verfügung stehende Einnahme erweist sich damit als rechtswidrig. 3.3.7. Der Jahresbetrag des Einnahmentotals beläuft sich folglich für den Monat November 2010 auf 29’592 Franken, für den Monat Dezember 2010 auf 30’392 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juni 2011 auf 30’506 Franken, für die Monate Juli bis und mit November 2011 auf 30’335 Franken, für den Monat Dezember 2011 auf 24’300 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juni 2012 auf 17’953 Franken, für die Monate Juli bis und mit November 2012 auf 17’954 Franken, für den Monat Dezember 2012 auf 22’130 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juni 2013 auf 22’304 Franken, für die Monate Juli bis und mit Dezember 2013 auf 22’393 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juni 2014 auf 22’363 Franken, für die Monate Juli bis und mit Dezember 2014 auf 22’385 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juni 2015 auf 22’414 Franken, für die Monate Juli bis und mit Dezember 2015 auf 22’077 Franken, für die Monate Januar bis und mit April 2016 auf 22’211 Franken, für den Monat Mai 2016 auf 29’896 Franken, für den Monat Juni 2016 auf 38’520 Franken, für die Monate Juli bis und mit Dezember 2016 auf 22’355 Franken, für die 3.3.8.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monate Januar bis und mit Juni 2017 auf 22’284 Franken, für die Monate Juli bis und mit Dezember 2017 auf 22’363 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juni 2018 auf 22’563 Franken, für die Monate Juli bis und mit Dezember 2018 auf 22’615 Franken und für die Zeit ab Januar 2019 auf 22’718 Franken. Der (anhand von auf ein Jahr umgerechneten Ausgaben ermittelte) Ausgabenüberschuss beträgt folglich 6’016 Franken für die Monate März bis und mit Juni 2011, 6’187 Franken für die Monate Juli bis und mit November 2011, 12’222 Franken für den Monat Dezember 2011, 18’725 Franken für die Monate Januar bis und mit Mai 2012, 12’365 Franken für den Monat Juni 2012, 12’364 Franken für die Monate Juli bis und mit November 2012, 8’188 Franken für den Monat Dezember 2012, 8’270 Franken für die Monate Januar bis und mit Juni 2013, 8’181 Franken für die Monate Juli bis und mit Dezember 2013, 8’355 Franken für die Monate Januar bis und mit Juni 2014, 8’333 Franken für die Monate Juli bis und mit Dezember 2014, 8’600 Franken für die Monate Januar bis und mit Juni 2015, 8’937 Franken für die Monate Juli bis und mit Dezember 2015, 9’211 Franken für die Monate Januar bis und mit April 2016, 1’526 Franken für den Monat Mai 2016, minus 7’098 Franken für den Monat Juni 2016, 9’067 Franken für die Monate Juli bis und mit Dezember 2016, 9’330 Franken für die Monate Januar bis und mit Juni 2017, 9’251 Franken für die Monate Juli bis und mit Dezember 2017, 9’219 Franken für die Monate Januar bis und mit Juni 2018, 9’167 Franken für die Monate Juli bis und mit Dezember 2018 und 9’332 Franken für die Zeit ab Januar 2019. Damit besteht ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 502 Franken für die Zeit von März bis und mit Juni 2011, von 516 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit November 2011, von 1’019 Franken für den Monat Dezember 2011, von 1’561 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2012, von 1’031 Franken pro Monat für die Zeit von Juni bis und mit November 2012, von 683 Franken für den Monat Dezember 2012, von 690 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2013, von 682 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2013, von 697 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2014, von 695 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2014, von 717 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2015, von 745 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2015, von 768 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit April 2016, von 421 Franken (sog. Minimalgarantie) für den Monat Mai 2016, von 756 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2016, von 778 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2017, von 771 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2017, von 769 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2018, von 764 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2018 und von 778 Franken pro 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Verfügung vom 28. Oktober 2019 ist bereits deshalb als rechtswidrig aufzuheben, weil sie einen teilweisen Widerruf betreffend ein unteilbares Rechtsverhältnis, nämlich den EL-Anspruch ab November 2010 (vgl. BGE 131 V 164), anordnet. Aber auch inhaltlich erweist sich die Verfügung als rechtswidrig, denn die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung muss aus den in der E. 3.2.2 angeführten Gründen selbst dann bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, wenn die Krankenkassenprämien vom Sozialamt bezahlt worden sind. Die Beschwerdegegnerin hätte die Verfügung vom 28. Oktober 2019 folglich im angefochtenen Einspracheentscheid ersatzlos aufheben müssen. Da sie dies nicht getan hat, erweist sich der Einspracheentscheid bezüglich dieses Gegenstandes als rechtswidrig, weshalb er zu korrigieren ist. Die Verfügung vom 28. Oktober 2019 wird ersatzlos aufgehoben. 5. Bezüglich der Verfügung vom 19. Dezember 2019 erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid in formaler Hinsicht als rechtswidrig, weil diese Verfügung direkt mit einer Beschwerde hätte angefochten werden müssen. Aus den in der E. 2.6 angeführten Gründen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 19. Dezember 2019 direkt in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen. Die vorsorgliche Erhöhung der rein vorsorglich bereits ausbezahlten Ergänzungsleistung entsprechend der Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung per
Bezüglich der Verfügung vom 18. Dezember 2020 erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid in formaler Hinsicht als rechtswidrig, weil diese Verfügung direkt Monat für die Zeit ab Januar 2019. Für den Monat Juni 2016 besteht mangels eines Ausgabenüberschusses kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Soweit er den durch die Verfügung vom 20. Juni 2019 geregelten Gegenstand betroffen hat, ist der angefochtene Einspracheentscheid entsprechend (im Ergebnis zugunsten der Beschwerdeführerin) zu korrigieren.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit einer Beschwerde hätte angefochten werden müssen. Aus den in der E. 2.6 angeführten Gründen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 18. Dezember 2020 direkt in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen. Die vorsorgliche Erhöhung der rein vorsorglich bereits ausbezahlten Ergänzungsleistung entsprechend der Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie per 1. Januar 2021 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung erweist sich als rechtmässig. Auch die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2020 ist folglich abzuweisen. Im Sinne eines obiter dictum ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2020 ihre Wirkung mit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsmittelverfahrens verlieren wird. 7. Die im angefochtenen Einspracheentscheid angeordnete Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin erweist sich als rechtswidrig, weil vorgängig keine entsprechende Rückforderungsverfügung ergangen ist. Das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren, was bedeutet, dass sein Inhalt auf den vom Anfechtungsgegenstand (Verfügung) definierten Streitgegenstand beschränkt sein muss. Eine originäre Rechtsfolgeanordnung im Einspracheentscheid ohne vorgängige Verfügung ist folglich zum Vornherein rechtswidrig. Diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird nach dem Abschluss dieses Rechtsmittelverfahrens eine Rückforderungsverfügung erlassen. 8. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61lit. f ATSG).8.1. bis Bezüglich des durch die Verfügung vom 20. Juni 2019 definierten Streitgegenstandes obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig. Der Vertretungsaufwand für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens ist überdurchschnittlich gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens eine Parteientschädigung von 4’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten hat. 8.2. Auch bezüglich des durch die Verfügung vom 28. Oktober 2019 definierten Streitgegenstandes obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig. Der Vertretungsaufwand für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens ist als weit unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil er nur die Frage der Berücksichtigung von vom Sozialamt finanzierten Krankenkassenprämien betroffen hat, die (für weitere Zeiträume) bereits zum Thema des durch die Verfügung vom 20. Juni 2019 definierten 8.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Soweit er die Verfügung vom 20. Juni 2019 betrifft, wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben; der Beschwerdeführerin wird eine Ergänzungsleistung von 502 Franken pro Monat für die Zeit von März bis und mit Juni 2011, von 516 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit November 2011, von 1’019 Franken für den Monat Dezember 2011, von 1’561 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2012, von 1’031 Franken pro Monat für die Zeit von Juni bis und mit November 2012, von 683 Franken für den Monat Dezember 2012, von 690 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2013, von 682 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2013, von 697 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2014, von 695 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2014, von 717 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2015, von 745 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2015, von 768 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Streitgegenstandes gehört hat. Für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit 500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Bezüglich des durch die Verfügung vom 19. Dezember 2019 definierten Streitgegenstandes unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie diesbezüglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. 8.4. Bezüglich des durch die Verfügung vom 18. Dezember 2020 definierten Streitgegenstandes unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie diesbezüglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. 8.5. Bezüglich der Rückforderung obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig. Der in diesem Zusammenhang angefallene erforderliche Vertretungsaufwand ist als weit unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit 500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 8.6. Dieser Entscheid wird auch der zuständigen Sozialhilfebehörde eröffnet, da diese möglicherweise einen Drittauszahlungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin hat. 8.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte April 2016, von 421 Franken (sog. Minimalgarantie) für den Monat Mai 2016, von 756 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2016, von 778 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2017, von 771 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2017, von 769 Franken pro Monat für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2018, von 764 Franken pro Monat für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2018 und von 778 Franken pro Monat für die Zeit ab Januar 2019 zugesprochen; für die Monate November 2010 bis und mit Februar 2011 sowie für den Monat Juni 2016 wird das Begehren um eine Ergänzungsleistung abgewiesen. 2. Soweit er die Verfügung vom 28. Oktober 2019 betrifft, wird der angefochtene Einspracheentscheid durch den Entscheid ersetzt, die Verfügung vom 28. Oktober 2019 ersatzlos aufzuheben. 3. Der die Verfügung vom 19. Dezember 2019 betreffende Teil des angefochtenen Einspracheentscheides wird aufgehoben und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2019 wird abgewiesen. 4. Der die Verfügung vom 18. Dezember 2020 betreffende Teil des angefochtenen Einspracheentscheides wird aufgehoben und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2019 wird abgewiesen. 5. Der die Rückforderung von Ergänzungsleistungen betreffende Teil des angefochtenen Einspracheentscheides wird ersatzlos aufgehoben; die Sache wird zum Erlass einer Rückforderungsverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 7. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für den die Verfügung vom 20. Juni 2019 betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 4’000 Franken zu entschädigen. 8. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für den die Verfügung vom 28.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2019 betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 500 Franken zu entschädigen. 9. Das Begehren um eine Parteientschädigung für den die Verfügung vom 19. Dezember 2019 betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 10. Das Begehren um eine Parteientschädigung für den die Verfügung vom 18. Dezember 2020 betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 11. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für den die Rückforderung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 500 Franken zu entschädigen.