Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2017/1
Entscheidungsdatum
12.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.02.2018 Entscheiddatum: 12.02.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2018 Art. 43 Abs. 1 ATSG: Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ELG. Art. 4 Abs. 5 VKB. Vergütung von Kosten für eine Zahnbehandlung. Austauschbefugnis.Art. 9 BV. Grundsatz von Treu und Glauben. Vertrauensschutz. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, Rechtswirkungen entfalten. Da nicht feststeht, ob sich der Versicherte nur der kostenintensiveren zahnärztlichen Behandlung unterzogen hat, weil ihm die EL-Durchführungsstelle die Übernahme der Kosten für diese Behandlung fälschlicherweise zugesichert hat, ist die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die EL-Durchführungsstelle zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2018, EL 2017/1). Entscheid vom 12. Februar 2018

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2017/1 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Krankheitskostenvergütung (EL zur AHV) Sachverhalt A. A.a A., Bezüger einer AHV-Rente und von Ergänzungsleistungen, reichte der AHV- Zweigstelle am 29. April 2016 einen Kostenvoranschlag vom 8. Februar 2016 von Dr. med. dent. B. für eine zahnärztliche Behandlung in der Höhe von Fr. 5'965.15 ein (EL-act. 43 f.). Auf dem Kostenvoranschlag war handschriftlich vermerkt, dass eine fünfgliedrige Brücke (Zahnersatz) eingesetzt werden solle. A.b Am 2. Mai 2016 teilte eine EL-Sachbearbeiterin dem Versicherten mit (EL-act. 40), dass die Kosten gemäss dem Voranschlag vergütet würden, da es sich um eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Versorgung handle. Am 6. Juni 2016 teilte dieselbe Sachbearbeiterin dem Versicherten mit, dass ihr leider ein Fehler unterlaufen sei (EL-act. 38). Anhand der eingereichten Unterlagen könne nicht beurteilt werden, ob die geplante zahnärztliche Behandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sei. Die Sachbearbeiterin bat den Versicherten darum, weitere Unterlagen einzureichen. A.c In einer E-Mail vom 5. Juli 2016 (EL-act. 32) teilte die AHV-Zweigstelle der EL- Durchführungsstelle mit, dass die zahnärztliche Behandlung zwischenzeitlich durchgeführt worden sei und dass der Versicherte die Rechnungen bereits bezahlt habe. Der E-Mail lagen eine Honorarrechnung von Dr. med. dent. B.___ vom 18. Mai

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2016 über den Betrag von Fr. 3'198.05 (Behandlung vom 13. April 2016 bis 10. Mai 2016, EL-act. 33) und eine Rechnung des zahntechnischen Labors C.___ vom 1. Juni 2016 über den Betrag von Fr. 2'756.80 bei (EL-act. 34). A.d Am 5./6. Juli 2016 reichte Dr. med. dent. B.___ die einverlangten Unterlagen ein (EL-act. 23 f.). Aus diesen ging unter anderem hervor, dass der Versicherte eine herausnehmbare Versorgung wegen eines Würgereizes strikt abgelehnt hatte (EL-act. 23-4). A.e Am 18. Juli 2016 beauftragte die EL-Durchführungsstelle Dr. med. dent. D.___ mit der Prüfung der Unterlagen (EL-act. 22). Dr. med. dent. D.___ erklärte am 29. Juli 2016 (EL-act. 21), dass die Einsetzung einer fünfgliedrigen Keramikbrücke im Oberkiefer rechts auf den Zähnen 11, 13 und dem bestehenden Implantat in der Regio 15 keiner einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Lösung entspreche. Seines Erachtens hätte eine abnehmbare Lösung unter Einbezug des bestehenden Implantates gemacht werden können. Das Argument, dass der Versicherte wegen des gerne angegebenen Würgereizes eine abnehmbare Lösung strikt ablehne, könne nicht akzeptiert werden; sonst müssten öfters Luxuslösungen bewilligt werden. Eine grazil angefertigte Modellgussprothese im Oberkiefer werde praktisch von allen Patienten toleriert. Die ausgeführte Brückenarbeit sei bei diesem Abrasionsgebiss und bei der einseitigen Belastung stark bruchgefährdet. Möglicherweise seien im Oberkiefer links Implantate vorgesehen, die aber nicht bewilligungsfähig seien. Mit einem gewissen Goodwill könne ein Betrag von Fr. 3'000.-- an die Behandlung bezahlt werden. Allfällige Folgekosten im Zusammenhang mit der gemachten Brücke sollten nicht übernommen werden. A.f Eine EL-Sachbearbeiterin notierte am 23. September 2016 (EL-act. 17), dass die Behandlung am 13. April 2016 und somit vor der Einreichung des Kostenvoranschlags begonnen worden sei. Die Behandlung sei am 10. Mai 2016, also knapp eine Woche nach der fehlerhaften Bewilligung vom 2. Mai 2016, abgeschlossen worden. A.g Mit Verfügung vom 27. September 2016 (EL-act. 16) vergütete die EL- Durchführungsstelle für die zahnärztliche Behandlung einen Betrag von Fr. 3'000.--, d.h. sie kürzte den Rechnungsbetrag von Fr. 5'954.85 um Fr. 2'954.85. Zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung gab sie die Ausführungen von Dr. med. dent. D.___ vom 29. Juli 2016 wieder. A.h Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. Oktober 2016 eine Einsprache (EL-act. 8). Er machte sinngemäss geltend, dass er die Zahnbehandlung im Betrag von Fr. 5'954.85 nur habe durchführen lassen, weil die EL-Durchführungsstelle den Kostenvoranschlag am 2. Mai 2016 bewilligt habe. Dass ihm nun lediglich Fr. 3'000.-- vergütet worden seien, bedeute einen grossen Verlust für ihn, mit dem er nicht gerechnet habe. A.i Eine Mitarbeiterin des Fachbereichs Ergänzungsleistungen notierte am 7. Dezember 2016 (EL-act. 5), dass die Zahnbehandlung bereits am 13. April 2016 begonnen worden sei (provisorische Brücke und Aufbau mit plastischem Material). Am 4. Mai 2016 habe die zweite Behandlung stattgefunden, bei der die fünfgliedrige Keramikbrücke eingesetzt worden sei. Das externe Labor müsse den Auftrag also vor dem 4. Mai erhalten haben. Da die Bewilligung des Kostenvoranschlags vom 2. Mai 2016 per B-Post verschickt worden sei, müsse sich der Versicherte bereits vor der Bewilligung für die Behandlung entschieden haben. Die Bewilligung des Kostenvoranschlags habe also keinen Einfluss mehr auf die Zahnbehandlung gehabt. Auch bei einem direkten Negativentscheid wäre die Behandlung daher nicht anders verlaufen, da sie schon vorher durchgeführt worden sei. Die Zahnbehandlung sei folglich zu Recht nicht vollständig übernommen worden. A.j Mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 4). Zur Begründung machte sie geltend, dass sich der Versicherte bereits vor dem Erhalt des Schreibens vom 2. Mai 2016 zur Durchführung der zahnärztlichen Behandlung im Umfang von Fr. 5'965.85 entschieden und diese auch eingeleitet habe. Er habe somit wegen des Schreibens vom 2. Mai 2016 keine für ihn nachteiligen Dispositionen getroffen. Der Versicherte habe sich daher zu Unrecht auf den Vertrauensschutz berufen. Die EL-Durchführungsstelle sei demnach nicht an ihre falsche Auskunft im Schreiben vom 2. Mai 2016 gebunden. Der Versicherte habe keine Einwände gegen die Stellungnahme von Dr. med. dent. D.___ erhoben. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollte. Demnach seien dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten zu Recht lediglich Fr. 3'000.-- für die vorgenommene Zahnbehandlung vergütet worden. Die angefochtene Verfügung sei daher rechtmässig. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Januar 2017 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte sinngemäss die Vergütung der vollen Behandlungskosten im Umfang von Fr. 5'965.85. Zur Begründung machte er geltend, die Behandlung, die am 13. April 2016 vorgenommen worden sei, habe dem günstigeren Kostenvoranschlag von Fr. 3'392.55 entsprochen. Dieser Kostenvoranschlag sei der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nicht bekannt, weil er bereit gewesen sei, die den Grenzbetrag von Fr. 3'000.-- übersteigenden Kosten auf jeden Fall zu übernehmen. Die Behandlung vom 13. April 2016 habe der Vorbereitung zur späteren Errichtung einer dreigliedrigen Brücke gedient. Nach dieser Vorbereitung habe er sich dann doch für die fünfgliedrige Brücke entschieden. Diese Behandlung sei erst am 4. Mai 2016 und damit nach der Bewilligung des Kostenvoranschlags begonnen worden. Dr. med. dent. B.___ hatte in einem Schreiben vom 9. Januar 2017 zuhanden des Beschwerdeführers festgehalten (act. G 1.6), dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 eine Offerte für die Versorgung der Lücke in der Regio 12 mit einer Brücke (dreigliedrig, 11-13) sowie eine zweite Offerte für eine fünfgliedrige Hybridbrücke (11-13-15) erhalten habe. Am 13. April 2016 seien der Aufbau mit plastischem Aufbaumaterial in der Regio 13 und Präparationen 13 und 11 mit einer anschliessenden provisorischen Brückenversorgung 11-13 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Beschwerdeführer noch kein Bescheid betreffend die Kostenübernahme für eine fünfgliedrige Brückenversorgung vorgelegen, weshalb das Implantat in der Regio 15 nicht einbezogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber erklärt, dass er sich bei einem negativen Bescheid seitens der Beschwerdegegnerin für die Versorgung mit einer dreigliedrigen Brücke entscheiden werde, wobei er den Differenzbetrag von Fr. 3'392.55 (gemeint wohl: Fr. 392.55) selber übernehmen werde. Die Eingliederung der fünfgliedrigen Brücke sei erst am 24. Mai 2016 erfolgt. Dem Schreiben lag eine Kopie eines Kostenvoranschlags vom 8. Februar 2016 für eine dreigliedrige Brücke über den Betrag von Fr. 3'392.55 bei (act. G 1.6).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.c Der Beschwerdeführer erklärte am 27. Februar 2017 (act. G 5), dass die Brücke nicht am 4. Mai 2016, sondern am 24. Mai 2016 eingesetzt worden sei. Leider habe er nicht feststellen können, wann das Labor den Auftrag zur Erstellung der Brücke erhalten habe; dieses habe seine Anfrage nicht beantwortet. Die Krankengeschichte von Dr. med. dent. B.___ enthalte keine Notiz bezüglich des Auftragsdatums. Der Krankengeschichte sei allerdings zu entnehmen, dass am 29. April 2016, d.h. an dem Tag, als er der Beschwerdegegnerin den Kostenvoranschlag geschickt habe, eine "Gerüsteinprobe Brücke 11/x/13/15" erfolgt sei. Dem Schreiben lag die erwähnte Anfrage vom 18. Februar 2017 an das Labor bei (act. G 5.1). Die Krankengeschichte (act. G 5.2) enthielt für den 13. April 2016 den folgenden Eintrag: "Injektion, Abdruck UK mit Alginat, Vorabdruck Affinis, Provi ex 12, Präp 11 13 15, Retraktionsfäden 00 und 0, Abdruck mit Impregum, Biss, Fotos, Farbwahl A3 oder A3,5 ?? Dropbox. Provi mit Luxatemp und Temp Bond eingesetzt. Arbeit geht an Labor C.___. Am 29. April 2016 war vermerkt worden: "Gerüsteinprobe Brücke 11/x/13/x/15". Am 24. Mai 2016 war die Brücke eingesetzt worden. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (vgl. act. G 6 f.). Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die volle Kostenübernahme für die zahnärztliche Behandlung (Einsetzen einer fünfgliedrigen Brücke) in der Höhe von insgesamt Fr. 5'954.85 (Fr. 3'198.05 Honorar + Fr. 2'756.80 Laborkosten) abgelehnt und lediglich eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 3'000.-- erteilt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin die Kosten für diese zahnärztliche Behandlung vergüten muss.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlungen. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Der Kanton St. Gallen hat entsprechend dem gesetzlichen Auftrag am 11. Dezember 2007 die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (sGS 351.53) erlassen, die am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt worden ist. Gemäss Art. 4 Abs. 5 dieser Verordnung ist der EL-Durchführungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen, wenn die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich Labor voraussichtlich höher als Fr. 3'000.-- liegen. Wurde eine Behandlung von über Fr. 3'000.-- ohne Genehmigung des Kostenvoranschlags durchgeführt, werden höchstens Fr. 3'000.-- vergütet, sofern im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist, ob die Behandlung wirtschaftlich und zweckmässig durchgeführt wurde. 2. 2.1 Als Erstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Zahnbehandlung in der Höhe von Fr. 5'954.85 zu Recht verneint hat. Der Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. D., hat die Einsetzung einer fünfgliedrigen Keramikbrücke im Oberkiefer rechts auf den Zähnen 11, 13 und dem bestehenden Implantat in der Regio 15 im vorliegenden Fall nicht als einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Lösung beurteilt. Seines Erachtens wäre ein herausnehmbarer Zahnersatz unter Einbezug des bestehenden Implantates die bessere Lösung gewesen. Begründet hat er seine Einschätzung damit, dass auf der linken Seite die Prämolaren (vordere Backenzähne) und die Molaren (grosse Backenzähne) fehlten. Die ausgeführte Brückenarbeit sei bei diesem Abrasionsgebiss (starke Abnutzung der Zähne) und bei der einseitigen Belastung stark bruchgefährdet. Die behandelnde Zahnärztin Dr. med. dent. B. hat offenbar selber eine herausnehmbare Versorgung in Betracht gezogen. Sie hat im Zahnformular vom 10. Mai 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin nämlich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angemerkt, dass der Beschwerdeführer eine solche wegen eines Würgereizes strikt ablehne (EL-act. 23-4). Dr. med. dent. D.___ hat hierzu angemerkt, dass der immer wieder gerne angegebene Würgereiz seines Erachtens nicht akzeptiert werden könne, da ansonsten öfters Luxuslösungen bewilligt werden müssten. Zudem werde eine grazil angefertigte Modellgussprothese im Oberkiefer praktisch von allen Patienten toleriert. Ob ein herausnehmbarer Zahnersatz wegen des Würgereizes tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, ist heute nicht mehr feststellbar. Ein herausnehmbarer Zahnersatz kann jedenfalls nicht bereits deshalb als Lösung ausgeschlossen werden, weil ein Patient einen Würgereiz befürchtet. Demnach ist auf die überzeugend begründete Einschätzung von Dr. med. dent. D.___ abzustellen, wonach die Einsetzung einer fünfgliedrigen Keramikbrücke im vorliegenden Fall nicht einer einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Lösung entsprochen hat. Dr. med. dent. D.___ hat vorgeschlagen, einen Betrag von Fr. 3'000.-- an die Behandlung zu bezahlen. Allerdings hat er nicht begründet, weshalb eine einfache und wirtschaftliche Lösung im vorliegenden Fall genau Fr. 3'000.-- kosten würde. Da ihm der Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. B.___ vom 8. Februar 2016 für die Versorgung mit einer dreigliedrigen Brücke in der Höhe von Fr. 3'392.55 nicht vorgelegen hat, hat er auch nicht beurteilen können, ob diese kostengünstigere Behandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig gewesen wäre. Sollten die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, die nachfolgend geprüft werden, nicht erfüllt sein, bestünde bezüglich der Höhe des Betrags, welcher dem Beschwerdeführer in Anwendung der Austauschbefugnis (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2010, 9C_36/2010) zu vergüten wäre, also noch Abklärungsbedarf. 2.2 Als Zweites ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verpflichtet ist, die gesamten Kosten der zahnärztlichen Behandlung in der Höhe von Fr. 5'954.85 zu tragen. Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 mit Hinweisen). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 2. Mai 2016 (EL-act. 40) mitgeteilt, dass die Kosten gemäss dem Voranschlag vom 8. Februar 2016 (EL-act. 44) vergütet werden könnten, da es sich um eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Versorgung handle. Die Kostenübernahme für die Zahnbehandlung ist zwar an gewisse Bedingungen, zum Beispiel dass die verfügbare Quote für Krankheitskosten pro Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft sei, geknüpft worden. Die Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der zahnärztlichen Behandlung ist jedoch bedingungslos festgestellt worden. Der Beschwerdeführer ist also davon ausgegangen, dass diese Bedingungen abschliessend geprüft worden seien. Er hat daher nicht damit rechnen müssen, dass diese Voraussetzungen später (noch einmal) geprüft und verneint werden würden. Die (falsche) Auskunft hat sich auf eine konkrete, den Beschwerdeführer berührende Angelegenheit, nämlich die Zahnbehandlung gemäss dem Voranschlag vom 8. Februar 2016, bezogen. Die Auskunft ist auch von der richtigen Behörde, nämlich der kantonalen EL- Durchführungsstelle, gegeben worden. Weiter hat der Beschwerdeführer aus dem Schreiben vom 2. Mai 2016 nicht erkennen können, dass die Beschwerdegegnerin die Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung fälschlicherweise gar nicht geprüft hatte. Mangels des notwendigen medizinischen Fachwissens ist für ihn auch nicht ersichtlich gewesen, dass die von seiner Zahnärztin vorgeschlagene Behandlung nicht einfach, wirtschaftlich und zweckmässig gewesen ist. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die unrichtige Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Die durchgeführte Zahnbehandlung kann offensichtlich nicht rückgängig gemacht werden. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer der durchgeführten Behandlung auch unterzogen hätte, wenn die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten am 2. Mai 2016 nicht (fälschlicherweise) zugesichert hätte. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er sich ohne die Zusicherung der Kostenübernahme vom 2. Mai 2016 einer kostengünstigeren Behandlung unterzogen hätte. Die Beschwerdegegnerin hingegen hat die Meinung vertreten, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor der Kostenzusprache am 2. Mai 2016 zur durchgeführten, teureren Behandlung entschlossen habe und dass diese auch bereits eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde ein Schreiben der Zahnärztin Dr. med. dent. B.___ vom 9. Januar 2017 eingereicht (act. G 1.6). Diese hatte ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 nicht nur eine Offerte für die durchgeführte Behandlung, d.h. die Versorgung mit einer fünfgliedrigen Brücke (Fr. 5'965.15), sondern auch eine Offerte für eine günstigere Behandlung, nämlich für die Versorgung mit einer dreigliedrigen Brücke, erhalten habe (Fr. 3'392.55). Eine Kopie der Offerte für die preisgünstigere Behandlung hat sie ihrem Schreiben beigelegt. Dr. med. dent. B.___ hat ausserdem erklärt, dass bei der Behandlung vom 13. April 2016 das Implantat in der Regio 15 noch nicht einbezogen worden sei, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Bescheid über eine Kostenübernahme für eine fünfgliedrige Brückenversorgung vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber ausgesagt, dass er sich bei einem negativen Bescheid seitens der Beschwerdegegnerin für die Versorgung mit einer dreigliedrigen Brücke entscheiden würde, wobei er den Differenzbetrag (zu den Fr. 3'000.--, die keiner Genehmigungspflicht unterliegen) selber übernehmen würde. Die fünfgliedrige Brücke sei am 24. Mai 2016 eingegliedert worden. Zwar sind die Angaben von Dr. med. dent. B.___ im Schreiben vom 9. Januar 2017 in sich stimmig und deshalb glaubhaft. Allerdings bestehen gewisse, von Dr. med. dent. B.___ nicht aufgeklärte Widersprüche zu den übrigen im Recht liegenden Akten: Die Rechnung für die Versorgung mit der fünfgliedrigen Brücke datiert bereits vom 18. Mai 2016 (EL-act. 30), d.h. von einem Zeitpunkt vor der angeblichen Einsetzung der fünfgliedrigen Brücke am 24. Mai 2016. Die Rechnung wäre also vor dem Abschluss der Behandlung erstellt worden. Dies ist nicht nachvollziehbar, da die effektiven Kosten ja erst nach Abschluss der Behandlung feststehen. Gemäss der Rechnung sind die Behandlungen (und damit auch das Einsetzen der fünfgliedrigen Brücke) denn auch bereits am 4. und 10. Mai 2016 erfolgt. Allerdings sind in der vom Beschwerdeführer eingereichten Krankengeschichte für den 4. und 10. Mai 2016 gar keine Einträge enthalten (act. G 5.2). Für eine inhaltliche Würdigung der Krankengeschichte, insbesondere der Einträge vom 13. und 29. April 2016, fehlt dem Gericht das Fachwissen. Insbesondere kann es

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch nicht beurteilen, was für ein Auftrag am 13. April 2016 dem Labor C.___ erteilt worden ist. Demnach steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Versorgung mit der fünfgliedrigen Brücke bereits vor der (falschen) Zusicherung der Kostengutsprache am 2. Mai 2016 eingeleitet worden ist und sich der Beschwerdeführer somit, unabhängig davon, ob die gesamten Kosten für die Zahnbehandlung über die Ergänzungsleistungen vergütet würden, dieser teureren Behandlung unterzogen hätte. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Aufschluss über die Frage, wann die Versorgung mit der fünfgliedrigen Brücke eingeleitet worden ist, dürften einerseits die (noch einzuholenden) Unterlagen des zahntechnischen Labors C.___ (Auftragsnummer 2016-06-0002, EL-act. 23-8) und/oder die Prüfung der Krankengeschichte und allenfalls weiterer (noch einzuholender) Unterlagen der behandelnden Zahnärztin Dr. med. dent. B.___ durch einen Vertrauenszahnarzt geben. Eventuell wird auch eine Zeugeneinvernahme von Dr. med. dent. B.___ notwendig sein. 2.4 Bezüglich der letzten beiden Voraussetzungen des Vertrauensschutzes ist − im Sinne eines obiter dictum − folgendes anzumerken. Die Rechtslage hat sich zwischen dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung und der Verwirklichung, d.h. der Durchführung der Behandlung, nicht verändert. Sollte der Beschwerdeführer die teurere Behandlung (Versorgung mit der fünfgliedrigen Brücke) tatsächlich nur durchgeführt haben, weil die Beschwerdegegnerin ihm die Übernahme der vollen Kosten zugesichert hat, so würde wohl das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines Vertrauens in die unrichtige Auskunft dasjenige an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegen: Beim strittigen Betrag (im tieferen vierstelligen Bereich) handelt es sich zwar um eine überschaubare Summe; einen EL-Bezüger, dessen Einnahmen lediglich die notwendigen (d.h. minimalen) Lebenshaltungskosten decken, kann eine Forderung in dieser Höhe jedoch bereits in die "Schuldenfalle" führen. Sollten die Abklärungen ergeben, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt sind, wäre − wie in Erwägung 2.1 erläutert − zu prüfen, was eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung gekostet hätte. 2.5 Demnach ist die Beschwerde wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) dahingehend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 2.6 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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Gesetze

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ATSG

BV

ELG

VKB

  • Art. 4 VKB

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

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