Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, VD/ANJF-12.25
Entscheidungsdatum
11.12.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/ANJF-12.25 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 15.09.2020 Entscheiddatum: 11.12.2013 Wiedererwägungsentscheid VD; nachträglicher Erlass der amtlichen Kosten Gemäss Art. 97 VRP kann die Behörde, wenn die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten. Nach Art. 10 Ziff. 2 der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1; abgekürzt VGV) kann auf die Erhebung einer Gebühr namentlich ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Bezahlung der Gebühren für ihn eine Härte bedeuten würde, wobei Bezüger von Armenunterstützungen in der Regel keine Gebühren zu entrichten haben. Der Verzicht auf die Erhebung von Kosten ist definitiv und kann auch nach Abschluss des Verfahrens rückwirkend beantragt werden. Der Kostenerlass kann, selbst wenn keine Mittellosigkeit vorliegt, gewährt werden (vgl. GVP 1990, Nr. 104). Aufgrund der im Sachverhalt dargelegten finanziellen Situation von A.___ und in Anbetracht der von ihm zu unterstützenden Kinder ist davon auszugehen, dass die Bezahlung der amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- eine Härte bedeuten würde. Es ist somit gerechtfertigt, A.___ die in Frage stehende Gebühr gestützt auf Art. 97 VRP i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 VGV zu erlassen. vgl. PDF

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/ANJF-12.25

Entscheid vom 11. Dezember 2013 Gesuchsteller

A.___

Betreff

Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 18. November 2013; Gesuch um Erlass der Gebühr für die amtlichen Kosten

Seite 2/4 Sachverhalt A. Am 26. November 2011 erlegte A.___ im Jagdrevier B.___ einen Kronenhirsch. Während A.___ einen Hegeabschuss geltend machte, handelte es sich gemäss den herbeigerufenen Wildhütern C.___ und D.___ nicht um ei- nen Hegeabschuss. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (nachfolgend ANJF) eröffnete deshalb ein Administrativverfahren gegen A.___ und gewährte ihm mit Schreiben vom 18. Juni 2012 das rechtliche Gehör.

B. Am 29. Juli 2012 reichte A.___ dem Volkswirtschaftsdepartement im Zusammenhang mit dem Hirschabschuss eine Aufsichtsbeschwerde gegen den damaligen Amtsleiter des ANJF E., Jagd-Adjunkt F., Wildhüter C.___ und Wildhüter D.___ ein.

C. a. Am 18. November 2013 erliess der Vorsteher des Volkswirtschafts- departements folgenden aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid:

  1. Auf die Aufsichtsbeschwerde von A.___ wird nicht eingetreten.
  2. A.___ werden amtliche Kosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. b. Den Kostenentscheid begründete das Volkswirtschaftsdepartement zusammengefasst damit, dass A.___ nur darauf verzichtet habe, Rekurs gegen die Administrativverfügung des ANJF vom 10. Juni 2013 einzureichen, weil er bei einer Abweisung des Rekurses mit einer Kostenauflage hätte rechnen müs- sen. Die von ihm mit der Aufsichtsbeschwerde eingereichten Anträge hätten of- fensichtlich nicht auf ein öffentliches sondern auf sein privates Interesse abge- zielt. Da er vom instruierenden Rechtsdienst zweimal auf das Kostenrisiko sei- ner Vorgehensweise hingewiesen worden sei, müsse sein Festhalten an einer Behandlung der Aufsichtsbeschwerde als leichtfertig angesehen werden.

D. a. Mit Eingabe vom 27. November 2013 ersuchte A.___ das Volkswirt- schaftsdepartement um Reduzierung bzw. Erlass der ihm mit Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 18. November 2013 auferlegten Kosten. Das Erlassgesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass er vier Kinder und entsprechend grosse finanzielle Aufwendungen habe. Im Übrigen werde er ge- gen die ihm auferlegten Kosten keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein- reichen.

b. Mit Schreiben vom 29. November 2013 bestätigte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements den Eingang des Erlassgesuchs. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsdienst A.___ analog den Gepflogenheiten bei Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung darum, eine aktuelle Steuerveranlagung einzu- reichen, damit das Volkswirtschaftsdepartement die notwendigen Angaben zur Vermögenssituation erhalte.

Seite 3/4 c. Am 6. Dezember 2013 reichte A.___ die Veranlagungsverfü- gung/Schlussrechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2012 für ihn und seine Frau G.___ ein. Demnach verfügten die beiden über ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 68'700.--. Steuerbares Vermögen wiesen sie nicht auf.

Erwägungen

  1. Das Gesuch von A.___ um nachträglichen Kostenerlass ist als Ge- such um Wiedererwägung zu behandeln. Nach Art. 27 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) sind Wiedererwägungs- gesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf eines ordentlichen Rechts- mittels nicht.

  2. Gemäss Art. 97 VRP kann die Behörde, wenn die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten. Nach Art. 10 Ziff. 2 der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1; abgekürzt VGV) kann auf die Erhebung einer Gebühr namentlich ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Bezahlung der Gebühren für ihn eine Härte bedeuten würde, wobei Bezüger von Armenun- terstützungen in der Regel keine Gebühren zu entrichten haben. Der Verzicht auf die Erhebung von Kosten ist definitiv und kann auch nach Abschluss des Verfahrens rückwirkend beantragt werden. Der Kostenerlass kann, selbst wenn keine Mittellosigkeit vorliegt, gewährt werden (vgl. GVP 1990, Nr. 104).

Aufgrund der im Sachverhalt dargelegten finanziellen Situation von A.___ und in Anbetracht der von ihm zu unterstützenden Kinder ist davon auszugehen, dass die Bezahlung der amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- eine Härte bedeuten würde. Es ist somit gerechtfertigt, A.___ die in Frage stehende Gebühr gestützt auf Art. 97 VRP i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 VGV zu erlassen.

  1. Für die vorliegende Verfügung werden keine amtlichen Kosten erho- ben (Art. 97 VRP).

Entscheid

  1. Die A.___ durch Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom

  2. November 2013 auferlegte Gebühr für die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- wird erlassen.

  3. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.

Seite 4/4 VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:

Benedikt Würth Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, 9001 St.Gallen, erhoben werden.

Zitate

Gesetze

3

VGV

VRP

  • Art. 59bis VRP
  • Art. 97 VRP