© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/166 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 11.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 11.11.2009 Art. 16 ATSG. Art. 28 IVG. Selbständig erwerbender Fahrlehrer. Nach drei Auffahrunfällen resultiert eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50%. Auf Grund der Schadensentwicklung kann nicht auf die Buchhaltungsunterlagen abgestellt werden. Ein Betätigungsvergleich mit erwerblicher Gewichtung ist zielführender (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2009, IV 2008/166). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 11. November 2009 in Sachen G.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a G.___ (Jahrgang 1960) meldete sich am 23. Dezember 2003 zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an. Er gab an, er habe die Ausbildung als Maschinenzeichner, Fahrlehrer und Verkehrsinstruktor absolviert und sei seit 1986 selbständiger Fahrlehrer. Zur Art der Behinderung gab er ein Schleudertrauma an (IV- act. 1). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 22. Januar 2004, der Versicherte habe am 18. Februar 2002, am 10. Juni 2002 und am 11. Dezember 2003 je einen Auffahrunfall erlebt und sich dabei an der Halswirbelsäule verletzt (IV-act. 6). Der Rechtsvertreter des Versicherten reichte der IV-Stelle am 13. Oktober 2004 die Buchhaltungsunterlagen sowie eine Aktennotiz an die drei beteiligten Haftpflichtversicherungen vom 7. Oktober 2004 ein. In dieser Notiz hatte der Rechtsvertreter festgehalten, die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aus den Unfallereignissen habe zu erheblichen Erwerbsausfällen geführt. Die Jahresrechnungen seien dazu nicht repräsentativ. Viel aussagekräftiger seien die monatlich erteilten Lektionen. Bei der Beurteilung der Lektionenzahl sei den saisonalen Schwankungen sowie den verzögerten Akquisitionsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Versicherte bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit über 100 Lektionen pro Monat erteilt habe und bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% noch ein Pensum von 40 bis 50 Stunden absolvieren könne. Bei einem Stundenlohn von Fr. 90.-- betrage das Monatseinkommen Fr. 4'500.--, abzüglich der variablen Kosten von 20% Fr. 3'600.--. Die Fixkosten wie Auto, Versicherungen und Theorielokalmiete würden unabhängig vom Arbeitspensum anfallen (IV-act. 18). A.b Das Ambulatorium der Rheinburg-Klinik AG, St. Gallen, berichtete der IV-Stelle am 30. April 2004, der Versicherte leide an kognitiven Leistungs-schwankungen mit reduzierter Dauerbelastbarkeit bei St. n. HWS-Distorsion Februar 02, Juni 02 und Dezember 03 sowie an einem rezidivierenden zervikozephalem Syndrom. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage seit Juli 2004 unter regelmässiger Medikamenteneinnahme 50% (IV-act. 21). A.c Am 24. April 2005 fand die Abklärung vor Ort für Selbständigerwerbende statt. Dabei gab der Versicherte an, vor Eintritt des Gesundheitsschades habe er durchschnittlich 100 Lektionen pro Monat erteilt, aktuell seien es noch 40 Lektionen pro Monat (plus/minus 10). Er könne die Stosszeiten ab 16 Uhr nicht maximal nutzen. Tagsüber könne er die eine oder andere Lektion erteilen, doch der Markt gebe nicht mehr her. Die Konkurrenz sei in den letzten Jahren grösser geworden, die Nachfrage habe dagegen stagniert. Saisonal gebe es Schwankungen. Dienstagabends sei er im Theorielokal präsent, wobei er sich seit 2002 wiederholt von seiner Ehefrau vertreten lasse. Dazu bezahle er ihr einen Lohn von Fr. 2'400.-- im Jahr. Durchschnittlich führe er einen Kurs von vier mal zwei Stunden pro Monat als Verkehrsleiter durch, womit er einen Nebenerwerbsverdienst von Fr. 200.-- pro Monat erzielen könne. Zudem erledige er nach wie vor die anfallenden administrativen Arbeiten. Die Abklärungsperson ermittelte insgesamt eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 54.8%. Der Versicherte erklärte am 6. Juni 2005, dass er mit dem Ergebnis des Betätigungsvergleichs einverstanden sei (IV-act. 38). A.d Nach mehrmaliger Aufforderung liess der Versicherte am 10. Februar 2006 die Jahresrechnung 2004 sowie das Arbeitspapier zur Schadensregulierung der drei Verkehrsunfälle vom 7. Februar 2006 einreichen. In diesem Arbeitspapier wurde angegeben, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich nicht verändert. Die medizinische Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 50%. Diese decke sich mit dem Erwerbsausfall auf der Basis der erteilten Lektionen. Der Reingewinn habe 2001 Fr. 43'727.-- betragen, 2002 Fr. 24'938, 2003 Fr. 20'458 und 2004 Fr. 2'274.-- (IV-act. 34). A.e In der Stellungnahme zum Abklärungsbericht fügte die Abklärungsperson am 17. März 2006 an, gemäss ihren Berechnungen hätte der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens etwa 95 Lektionen pro Monat erteilt. Der Umsatz des Versicherten habe sich während den von den Unfällen betroffenen Jahren 2002/2003 nur um etwa 15% gesenkt (Fr. 76'685.-- im Vergleich zum Mittelwert im Jahr 2000/2001 von Fr. 89'000.--), der Betriebserfolg habe sich jedoch praktisch um die Hälfte reduziert. Dies hänge mit den unfallbedingten Neuanschaffungen der Fahrzeuge
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammen, womit sich die Abschreibungen um Fr. 8'000.-- bis Fr. 10'000.-- erhöht hätten. Im Jahr 2004 sei der Erfolg überdurchschnittlich gesunken, weil sich der dritte Unfall vollumfänglich ausgewirkt habe. Aus der Erfolgsrechnung sei ersichtlich, dass sich die Arbeitsstunden in etwa bei 50% des ursprünglichen Niveaus eingependelt hätten. Sodann zeige der bei Dr. phil. B.___, SPV; Psychotherapie und Psychotraumatologische Beratung, eingeholte Bericht vom 13. März 2006 (IV-act. 37), dass nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-act. 38). A.f Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz empfahl der IV-Stelle am 20. April 2006 eine polydisziplinäre Begutachtung (IV-act. 39). Am 18. September 2006 beauftragte die IV-Stelle das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI), Basel, mit der Begutachtung (IV-act. 42). Das ABI erstattete am 13. November 2006 das Gutachten. Die Ärzte gaben mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen an: 1.Chronische Kopfschmerzen
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätten ergeben, dass der Versicherte in einem Pensum von 50% seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Fahrlehrer nachgehe. Auf Grund der geringen Differenz zur Arbeitsfähigkeit von 60% in einer leidensadaptierten Tätigkeit werde von der Suche nach einer adaptierten Tätigkeit und einer Umschulung abgesehen (IV-act. 53). A.i Gleichentags teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit einem weitern Vorbescheid die Ausrichtung einer Viertelsrente mit. Sie führte dazu aus, gemäss ihren Abklärungen könnte er ohne Behinderung in seiner angestammten Tätigkeit ein Einkommen im Jahr 2006 von Fr. 61'408.-- erzielen. Dieses Einkommen setze sich zusammen aus den durchschnittlich erzielten Einkommen in den Jahren 1999/2000 und 2001 von insgesamt Fr. 152'073.--. Dividiert durch 32 Monate x 12 Monate ergebe dies für das Jahr 2002 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 57'027.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2006 resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 61'408.--. Mit Behinderung sei ihm die bisherige selbständige Tätigkeit zu 50% zumutbar, eine leidensangepasste Tätigkeit zu 60%. Gemäss den Durchschnittslöhnen der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 sei ihm in einem 60% Pensum ein Einkommen von Fr. 34'992.-- zumutbar. Im Vergleich zum Valideneinkommen resultiere ein Erwerbseinbusse von Fr. 26'416.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 43%. Damit habe er einen Anspruch auf eine Viertelsrente (nach Ablauf des Wartejahrs) ab 18. Februar 2003 (IV-act. 56). Dagegen liess der Versicherte am 3. Juni 2007 einwenden, er akzeptiere das Ergebnis zu den beruflichen Massnahmen und lehne das Ergebnis zur Invalidenrente ab. Er verlange die Zusprache einer ganzen Rente. Er bleibe aus Sicht der behandelnden Ärzte zur Unterstützung der Therapien und Stabilisierung seiner heutigen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit weiterhin im Fahrlehrerberuf tätig. Das ABI-Gutachten sei insbesondere in der Beurteilung der adaptierten Tätigkeit oberflächlich und im Ergebnis nicht nachvollziehbar (IV-act. 57). A.j Auf Nachfrage der IV-Stelle berichtete Dr. med. C.___ vom Departement Interdisziplinäre medizinische Dienste sowie Palliativzentrum des Kantonsspitals St. Gallen am 19. November 2007, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär und er sei in seiner Tätigkeit als Fahrlehrer zu 50% eingeschränkt. Die Belastbarkeit sei deutlich vermindert. Eine Teilarbeitsfähigkeit mit reduzierter Leistung sei nicht während eines ganzen Tages sinnvoll (IV-act. 70). Das ABI nahm am 27. Dezember 2007 dazu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellung und gab an, ihres Erachtens stehe der vorliegende Bericht nicht im Widerspruch zu ihrem Gutachten (IV-act. 74). A.k Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (IV-act. 76). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. A.l Mit zwei weiteren Verfügungen vom 14. Februar 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertelsrente ab dem 18. Februar 2003 zu. Zu den Einwänden des Rechtsvertreters führte sie aus, ihre ergänzenden medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine neuen Tatsachen bekannt seien. Sie hielten deshalb an der zumutbaren 60%igen Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit fest. Gemäss dem Ergebnis des Einkommensvergleichs stehe ihm deshalb ab 18. Februar 2003 eine Viertelsrente zu (IV-act. 78). B. B.a Gegen die Verfügungen vom 14. Februar 2008 lässt der Versicherte am 7. April 2008 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügungen und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2002. Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In der Verfügung fehle es an einer konkreten, nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vorgebachten Einwänden im Vorbescheidsverfahren. Damit sei der Begründungspflicht nicht Genüge getan. Dieser Mangel könne im Gerichtsverfahren auch nicht geheilt werden. Jedoch sei von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung abzusehen, weil die Beschwerde auf Grund der nachfolgenden Ausführungen gutzuheissen sei. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Fahrlehrer werde nicht bestritten und werde auch in anderen Arztberichten bestätigt. Allerdings sei beim Invalideneinkommen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Entgegen des Antrags des Berufsberaters, von einer Umschulung abzusehen und eine Rente auf Grund der 50%igen Arbeitsfähigkeit zu prüfen, sei man von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Als Fahrlehrer sei der Beschwerdeführer jedoch optimal eingegliedert. Er könne weiterhin seinen Betrieb selbständig führen und die Arbeit einteilen, weshalb bei der Invalidentätigkeit von einer Tätigkeit als Fahrlehrer auszugehen sei. Allein schon der Betätigungsvergleich habe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Einschränkung von 45.2% (richtig 54.8%) ergeben, weshalb der ermittelte Invaliditätsgrad von 43% nicht nachvollziehbar sei. Die Fixkosten eines Fahrlehrers blieben auch bei einer teilzeitlichen Tätigkeit gleich hoch. Im Jahr 2004 habe lediglich noch ein Reingewinn von Fr. 2'274.-- resultiert. Im Vergleich zu einem Valideneinkommen von Fr. 61'408.-- ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 96.29%, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe. Schliesslich sei in Anbetracht der 2007 neu eingeführten 2-Phasen-Ausbildung für Neulenker mit einem höheren Valideneinkommen zu rechnen. Gemäss Auskunft des Strassenverkehrsamtes des Kantons St. Gallen betrage dies wenigstens Fr. 70'000.-- im Jahr (G act. 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2008 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin führt zur Invaliditätsbemessung aus, der Beschwerdeführer habe seit 1986 als selbständiger Fahrlehrer gearbeitet. Aus dem Auszug des Individuellen Kontos (IK) sei ersichtlich, dass seine teuerungsbereinigten Einkommen stetig gesunken seien, was auf eine verschärfte Konkurrenzsituation zurückgeführt werden könne. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass sich die Situation für selbständige Fahrlehrer auf absehbarer Zeit verbessert hätte, weshalb auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen sei. Das Valideneinkommen betrage somit Fr. 61'408.--. Aus dem ABI-Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer als Fahrlehrer zu 50% und in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei als Fahrlehrer optimal eingegliedert. Hingegen ergebe sich aus der eindrücklichen Darlegung in der Beschwerde, dass er seine Resterwerbsfähigkeit in selbständiger Tätigkeit nicht optimal verwerte. Es könne deshalb von ihm verlangt werden, dass er seine berufliche Situation verändere. In erster Linie biete sich dabei die Annahme einer Teilzeitstelle bei einer Fahrschule an. Dies hätte den Vorteil, dass er die hohen Fixkosten nicht mehr allein zu tragen hätte und auch die Kunden nicht mehr selbst akquirieren müsste. Seine Leistungsfähigkeit sei damit auf die Erteilung der Fahrstunden und allenfalls Theoriestunden konzentriert. Nach Auskunft der Fahrlehrerfachschule könnte er dabei einen Lohn von 40 bis 60 Franken pro Stunde erwarten, je nachdem, ob er ein eigenes Fahrzeug benütze. Wenn er jährlich 950 Stunden bei einem Lohn von Fr. 40.-- arbeiten könnte, vermöchte er ein Einkommen von Fr. 38'000.-- zu erzielen. Im Vergleich zum Valideneinkommen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte resultiere ein Invaliditätsgrad von 38%, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Bei Annahme einer Hilfsarbeitertätigkeit zu 60% würde ein Einkommen von Fr. 35'519.-- resultieren und daraus ein Invaliditätsgrad von 40.5%, weshalb ein Anspruch auf eine Viertelsrente berechtigt wäre. Ohne Willkür könne auch angenommen werden, dass sich sein Lohn auf dem Anforderungsniveau 3 bewegen würde, weshalb das Invalideneinkommen auf Fr. 43'080.-- festzusetzten sei, woraus wiederum ein Invaliditätsgrad von 30% und somit kein Anspruch auf eine Rente ausgewiesen wäre (G act. 4). B.c Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weist den Beschwerdeführer am 19. Juni 2008 darauf hin, dass das Gericht, sofern es dem Antrag der Beschwerdegegnerin folgen müsste, dem Beschwerdeführer unter Umständen gar keine Rente zusprechen würde. Dieser "reformatio in peius", das heisst eine Verschlechterung der vorprozessualen Situation durch ein Gerichtsurteil, könnte der Beschwerdeführer durch einen Rückzug der Beschwerde entgehen (G act. 5). B.d Mit Replik vom 24. September 2008 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Er führt zum Antrag der reformatio in peius durch die Beschwerdegegnerin aus, dass er davon unbeeindruckt sei. Der in der Beschwerdeschrift dargelegte Invaliditätsgrad sei zutreffend. Die wirtschaftliche Situation der selbständigen Fahrlehrer in der Schweiz sei in den vergangenen Jahren angespannt gewesen. Auf den 1. Januar 2007 sei die 2-Phasen-Ausbildung für Neulenker eingeführt worden. Der Unterricht werde von Fahrlehrern erteilt, die sich hierzu zum Moderator ausbilden liessen. Der Beschwerdeführer hätte ohne die gesundheitliche Einschränkung diese Weiterbildung absolviert und damit seine Einkommenssituation verbessert. Die heutige Invalidität hindere ihn, als Moderator zu arbeiten, weil er keine ganztägigen Kurse erteilen könne. Sodann sei auf den 1. Januar 2008 die Fahrlehrerausbildung reformiert worden und der Beruf des Fahrlehrers werde nun eidgenössisch anerkannt. Dazu habe der erforderliche Ausbildungsauf-wand um einen Drittel zugenommen. Die neue Fahrlehrerausbildung bewirke zusammen mit der Moderatorentätigkeit bei Neulenkern eine Markregulierung und eine verbesserte Einkommenssituation, so dass ein Valideneinkommen von wenigstens Fr. 70'000.-- realisierbar wäre. Zur Festlegung des Invalideneinkommens gibt der Beschwerdeführer an, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der schweizerische Markt praktisch keine angestellten Fahrlehrer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kenne. Dazu sei der Fahrlehrerverband und nicht der Leiter der Fahrlehrerberufsschule D.___ zu befragen. Die von der Beschwerdegegnerin genannte Leistungsfähigkeit von 950 Stunden im Jahr für ein 50% Pensum sei unrealistisch. Kein Fahrlehrer erreiche bei einer 100%igen Tätigkeit ein Pensum von beinahe 2000 Stunden. Sodann werde ein angestellter Fahrlehrer ohne eigenes Auto deutlich unter Fr. 40.-- pro Stunde verdienen. Selbst nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin resultiere ein Invaliditätsgrad von deutlich über 50%. Der Beschwerdeführer sei als selbständiger Fahrlehrer optimal eingegliedert, weshalb die Annahme einer leidensangepassten Tätigkeit nicht angehe. Weil er über keine Berufs- oder Fachausbildung in einer anderen Tätigkeit verfüge, könne selbst bei Annahme einer anderen Tätigkeit nicht auf die Durchschnittslöhne gemäss Anforderungsniveau 3 abgestellt werden. Sodann sei mindestens ein zusätzlicher Abzug von 15% vorzunehmen, weil Teilzeitangestellte eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müssten. Ausgehend vom Tabellenlohn gemäss Verfügung vom 14. Februar 2008 würde unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Abzuges ein Invaliditätsgrad von 51.1% resultieren, weshalb er bereits Anspruch auf eine halbe Rente hätte (G act. 16). B.e Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 24. Oktober 2008 an ihren Anträgen fest. Sie fügt an, bei der Bestimmung des Valideneinkommens sei auf die Situation im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen, weshalb die weitere Entwicklung unbeachtlich sei. Sodann sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer die Weiterbildung als Moderator ohne weiteres hätte absolvieren können, weil er dazu sein 100% Pensum hätte reduzieren müssen. Ausserdem sei nicht erstellt, dass die neuen Kurse besser entlöhnt seien als die normale Fahrlehrertätigkeit. Die behaupteten besseren Verdienstmög-lichkeiten würden mittelfristig dazu führen, dass mehr Fahrlehrer auf den Markt drängen würden, so dass sich die Konkurrenzsituation wieder verschärfen würde. Dasselbe Szenario drohe bei der neu eingeführten Fachausbildung zum Fahrlehrer. Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie gingen tatsächlich von einer guten Eingliederung als Fahrlehrer aus, jedoch sei er als selbständig erwerbender Fahrlehrer nicht optimal eingegliedert. Weil es Stellen für unselbständige Fahrlehrer gäbe, könne davon ausgegangen werden, dass der invalidenversicherungsrechtlich relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Stellen offenhalte. Möglicherweise seien 2000 Fahrstunden im Vollpensum nicht üblich. Dies hänge aber wesentlich damit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammen, dass dieser Beruf auch Theoriestunden und Instruktorentätigkeit umfasse (G act. 18). Erwägungen: 1. 1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 14. Februar 2008 ergangen. Dennoch ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006 [I 428/04] E. 1). Für die Invaliditätsbemessung ergibt sich dadurch keine substanzielle Änderung. Neu normiert wurde hingegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 28 Abs. 1 IVG), gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Es fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Verfügungen unter neuem Recht für den Anspruchsbeginn dennoch die bisherigen Bestimmungen anzuwenden sind. Der Gesetzgeber hat keine diesbezügliche Übergangsbestimmung erlassen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat im Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 vorgesehen, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen, aber auch für Sachverhalte mit Eintritt des Rentenfalls im Jahr 2008 altes Recht anzuwenden, wenn die Anmeldung ebenfalls noch im Jahr 2008 erfolgt ist. Das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgericht hat gestützt auf das Rundschreiben, wenn der Rentenanspruch vor dem
2.1 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). Es kann ferner auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 312 E. 3a). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (aArt. 28 Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 30 f. E. 1; AHI 1998 S. 119). 2.2 Bei selbstständigerwerbenden versicherten Personen kann sich unter Umständen die Frage stellen, ob ihnen nach Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens die Aufgabe der selbstständigen und die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar seien. Die Rechtsprechung leitet die Pflicht der versicherten Person zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person soll alles ihr Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen ihres Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern, denn die Sozialversicherung soll nicht Schäden ausgleichen müssen, die die versicherte Person durch zumutbare geeignete Vorkehren selbst beheben oder vermindern kann. Die Frage, ob eine und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einer versicherten Person im Rahmen ihrer Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der als Teilgehalt im verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verankert ist (Locher Thomas, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 4, Rz 26 ff.). Von der versicherten Person kann daher nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist, d.h. es darf sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinn unmögliche oder unverhältnismässige Vorkehren handeln. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das Alter der versicherten Person, die Art und Dauer ihrer bisherigen Berufstätigkeit, deren selbstständige oder bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unselbstständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung der versicherten Person, ihre persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich ihres Wohn- und Arbeitsortes massgebend. Ins Gewicht fällt auch die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2004 [I 316/2004] E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Der Beschwerdeführer arbeitet seit über 20 Jahren als selbständiger Fahrlehrer. Nach seinem ersten und zweiten Auffahrunfall am 18. Februar und 10. Juni 2002 war er in unterschiedlichen Graden (im Durchschnitt etwa 50%) arbeitsunfähig. Seit dem dritten Auffahrunfall vom 11. Dezember 2003 besteht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wie die Ärzte übereinstimmend festgestellt haben (vgl. ABI-Gutachten vom 13. November 2006 [IV-act. 45] und Arztbericht von Dr. C.___ vom Kantonsspital St. Gallen vom 19. November 2007 [IV-act. 70]). Der Beschwerdeführer leidet hauptsächlich an chronischen Kopfschmerzen sowie einem chronischen rechtsseitigen Zervikalsyndrom. Der Neurologe des ABI hat dazu festgehalten, Kopfschmerzen würden nicht per se eine Leistungseinschränkung bedingen. Die Tätigkeit als Fahrlehrer erfordere jedoch ein hohes Mass an Konzentration und Aufmerksamkeit. Es bestehe somit eine verminderte kognitive Belastbarkeit. In einer leidensadaptierten Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer gemäss ABI-Gutachten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (IV-act. 45). Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung ist unbestritten. Auf Grund der geringen Steigerungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sowie den unsicheren Verdienstmöglichkeiten hat die Beschwerdegegnerin von einer Umschulung sowie der Suche nach einer adaptierten Tätigkeit abgesehen. Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 hat sie deshalb das Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen (IV-act. 76). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und somit rechtskräftig. Die Rentenberechtigung ist deshalb grundsätzlich vor dem Hintergrund der Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu prüfen. In den Rentenverfügungen vom 14. Februar 2008 ist der Beschwerdeführer betreffend sein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen jedoch so gestellt worden, wie wenn ihm die Aufgabe der Selbständigkeit und eine Arbeit als Hilfsarbeiter zuzumuten wäre. 2.4 Die Frage, ob die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit persönlich zumutbar wäre, kann offenbleiben, denn der Beschwerdeführer hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen Umsatz von durchschnittlich Fr. 93'600.-- (1040 Stunden à Fr. 90.-- [IV-act. 38]) erzielt. Aus dem Abklärungsbericht vor Ort für Selbständige ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Durchschnitt 95 Lektionen pro Monat beziehungsweise 1040 Stunden pro Jahr erteilt hat. Der Preis pro Lektion beträgt Fr. 90.--. Ohne Nebeneinkünfte und vor Abzug der fixen und variablen Kosten beträgt der Umsatz deshalb Fr. 93'600.--. Mit den Nebeneinkünften aus der Tätigkeit als Verkehrslehrer von durchschnittlich Fr. 8'335.-- (Durchschnitt der Jahre 1998 bis 2005) beträgt das Jahreseinkommen somit Fr. 101'935.-- (vgl. IV-act. 38). Als Hilfsarbeiter könnte der Beschwerdeführer gemäss LSE 2006 in einem 60% Pensum Fr. 34'992.-- verdienen. Noch vor Berücksichtigung eines allfälligen zusätzlichen Abzuges (sog. Leidensabzug) wird damit klar, dass beim massgebenden hohen Valideneinkommen (unabhängig von der Konkurrenzlage), ein Invaliditätsgrad von über 60% resultieren würde. Deshalb darf offensichtlich ohne weiteres darauf verzichtet werden, vom Beschwerdeführer zu verlangen, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Eine Umstellung wäre schon bei einer Grobbetrachtung nicht zielführend. Der Wechsel in eine Hilfsarbeitertätigkeit würde rentenmässig offenbar keine Ersparnisse bringen. 2.5 Selbst wenn man in einer feineren Berechnungsweise die fixen und variablen Kosten berücksichtigen würde, würde das Valideneinkommen weit mehr als Fr. 60'000.-- betragen. Aus dem Vergleich der Abschreibungen ergibt sich, dass diese im Jahr 2002 bis 2004 überdurchschnittlich auf Fr. 12'330.--, Fr. 15'395.-- und Fr. 7'918.-- gestiegen sind. Davor bewegten sie sich in einem Rahmen von Fr. 4'599.--, Fr. 6'212.--, Fr. 3'290.-- und Fr. 3'800.--. Ohne Berücksichtigung der ausserordentlichen Abschreibungen auf Grund der Neuanschaffungen von Fahrzeugen beträgt der Mittelwert der Abschreibungen etwa Fr. 4'000.--. Hinzukommen die jährlichen Mietkosten von etwa Fr. 8'000.-- für das Theorielokal und der Lohn an die Ehefrau von Fr. 2'400.-- pro Jahr. Insgesamt machen die fixen Kosten so mindestens Fr. 14'400.-- aus (vgl. IV-act. 38). Zusätzlich sind noch die variablen Kosten von etwa 20% zu berücksichtigen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 101'935.-- wären dies Fr.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 20'387.-- (vgl. G act. 1). Insgesamt würde das Netto-Einkommen somit Fr. 67'148.-- (Fr. 101'935.-- abzüglich Fr. 14'400.-- und abzüglich Fr. 20'387.-) betragen. Damit würde der Beschwerdeführer auch bei einem Wechsel in eine Hilfsarbeitertätigkeit nicht aus dem Anspruch auf eine Invalidenrente herausfallen. 2.6 Sodann ist nicht zu erwarten, dass bei den vorliegenden medizinischen Vorbedingungen eine Anstellung als Fahrlehrer wirtschaftlich zu einer Verbesserung der Resterwerbsfähigkeit führen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass den Einschränkungen auf Grund der Kopfschmerzen in einer selbständigen Tätigkeit besser begegnet werden kann, weil dem Beschwerdeführer mehr Gestaltungsfreiheit bleibt. Schliesslich sind die Vorstellungen der Beschwerdegegnerin betreffend Einkommen als angestellter Fahrlehrer nicht nachvollziehbar. So geht sie bei einem 50% Pensum davon aus, der Beschwerdeführer könne 950 Stunden unterrichten, obwohl er bisher ohne Gesundheitsschadens 1040 Stunden unterrichtet hatte. 2.7 Obwohl die Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Betrieb durchführte, ermittelte sie den Invaliditätsgrad schliesslich gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs. Dieses Vorgehen ist gerechtfertigt, wenn sich die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen. Das Valideneinkommen wurde auf Grund der Umsatzzahlen für die Jahre 1999 bis 2001 auf Fr. 61'408.-- festgesetzt (IV-act. 38 und 51). Unbestrittenermassen hat die angespannte Konkurrenzlage seit Jahren den Umsatz des Beschwerdeführers sinken lassen. Solche invaliditätsfremde Faktoren sind jedoch bei der Festlegung des Validen- und Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen, weil das tatsächliche Leistungsvermögen beurteilt werden soll (vgl. Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009 i/S. D [IV 2007/419] E. 3.2). Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass der durchschnittliche Umsatz von Fr. 61'408.-- die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens wiederspiegelt. Zu berücksichtigen wären dabei auch die plausibel geltend gemachten Weiterbildungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers. Auch betreffend das Invalideneinkommen kann nicht auf die tatsächlichen Einkommenszahlen abgestellt werden. Wie aus den eingereichten Buchungsunterlagen hervorgeht, hat sich der Reingewinn und damit das reine Betriebseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 20'559.-- im Jahr 2003 auf Fr. 2'274.-- im Jahr 2004 markant verschlechtert, obwohl
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die gesundheitliche Einschränkung in etwa gleich geblieben ist. Ins Gewicht sind einerseits der Umsatzrückgang vom Vorjahr von Fr. 75'545.-- auf Fr. 45'146.-- im 2004 sowie die überdurchschnittlich hohen Abschreibungen gefallen. Auf Grund der Unfälle hat sich der Beschwerdeführer neue Fahrzeuge anschaffen müssen, die in den ersten Jahren nach der Neuanschaffung eine überdurchschnittliche Abschreibung erfahren haben (IV-act. 38). Gleichzeitig hat sich der Grad der Arbeitsfähigkeit nicht in gleichem Ausmass verändert. Daher kann nicht von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden. Sodann fehlen die Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2005 und 2006. Der (allenfalls einmalige) massive Rückgang des Einkommens im Jahr 2004 kann nicht massgebend für die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit sein. Es ist deshalb die ausserordentliche Bemessungsmethode anzuwenden. 3. 3.1 In der Abklärung an Ort und Stelle wurde der Tätigkeitsbereich "Betriebsführung, Rechnungen, Buchhaltung, Schülerblätter führen" mit 7% gewichtet. Auf Grund des Schülerrückgangs hat sich der entsprechende Aufwand um die Hälfte reduziert. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit wurde auch mit 50% angegeben. Gemäss dem Neurologen des ABI beruht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf den chronischen Kopfschmerzen und des rechtsseitigen Zervikalsyndroms. Dadurch werde die kognitive Belastbarkeit vermindert. Dies wirke sich insbesondere in der Fahrlehrertätigkeit aus, wo eine hohe Konzentration und Aufmerksamkeit gefordert werde. Aber auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit hat der Neurologe nur eine Leistungssteigerung von 10% angegeben (IV-act. 45). Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch für administrative Tätigkeiten verlangsamt und somit um mindestens 40% eingeschränkt sein soll. Der Bereich "Fahrlehrertätigkeit" wurde mit 83% gewichtet. Die Einschränkung wurde auf 60% gesetzt, was anteilsmässig einer Teilarbeitsfähigkeit von 33.2% entspricht, weil der Beschwerdeführer noch 40 statt früher 100 Lektionen pro Monat bewältigen könne. Diese Einschränkung von 60% erscheint eher hoch, weil sich das Pensum des Beschwerdeführers auf etwa 50 Lektionen eingependelt hat und somit nur eine Einschränkung von 50% statt 60% rechtfertigen würde. Das ABI-Gutachten geht denn auch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Fahrlehrer aus (IV-act. 45). Der Bereich "Theorie, Kundenkontakte,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Akquirierung" wurde mit 5% gewichtet. Weil ihn die Ehefrau verschiedentlich vertreten müsse, wurde die verbliebene Leistungsfähigkeit auf 70% festgesetzt. Wie sich aus der Lohnaufstellung zeigt, vertritt ihn die Ehefrau seit 2002 vollumfänglich. Jedoch ist anzunehmen, dass die Akquisition neuer Kunden sowie die Präsenz im Theorielokal dem Beschwerdeführer mindestens zu 60% zumutbar ist. Demgemäss ist die Einschränkung von 30% nachvollziehbar. Der Bereich "Verkehrslehrer" von 5% ist dagegen uneingeschränkt möglich. Insgesamt hat die Abklärungsperson eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 45.2% ermittelt (IV-act. 38). Korrigiert man die Einschränkung in der Fahrlehrertätigkeit auf 50 statt 60%, anteilsmässig 41.5%, würde die verbliebene Arbeitsfähigkeit 53.5% betragen. Die von der Abklärungsperson ermittelte Arbeitsfähigkeit von 45.2% liegt damit leicht unter der medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzung von 50%. Doch selbst wenn man von einer Arbeitsfähigkeit von 45.2% gemäss Abklärungsbericht ausginge, ist der Betätigungsvergleich noch erwerblich zu gewichten. 3.2 Nach der Rechtsprechung ist die Teilerwerbsfähigkeit von Selbstständigerwerbenden in der Regel höher zu bewerten als die medizinische Schätzung der körperlichen Arbeitsfähigkeit, weil die für den Betriebsertrag wesentlichen leitenden Funktionen von körperlichen Behinderungen kaum beeinträchtigt werden (ZAK 1971 S. 338). Im vorliegenden Fall ist dieser Umstand nicht gegeben. Die Haupteinnahmequelle des Beschwerdeführers liegt in der Fahrlehrertätigkeit, worin sich auch die gesundheitliche Einschränkung auf Grund der reduzierten kognitiven Belastbarkeit am meisten auswirkt. Über 80% seiner Arbeitszeit ist vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Fahrlehrer aufgewendet worden. Im Gegensatz zu einem Handwerkerbetrieb, wo die körperlich schwerere Arbeit an einen Hilfsarbeiter delegiert werden kann und somit nur eine verhältnismässig geringe Einbusse des Betriebsertrags resultiert, kann der Beschwerdeführer die Fahrlehrertätigkeit nicht delegieren, ohne den Hauptteil seines Einkommens wieder als Lohn ausbezahlen zu müssen. Zwar könnte der Beschwerdeführer die Verkehrslehrertätigkeit ausbauen. Diese ist aber abhängig von der Nachfrage in der Fahrlehrertätigkeit. Wie aus den Zahlen zur den Nebeneinkünften hervorgeht, hat der Beschwerdeführer im Vergleich zu den Jahren 2002 bis 2004 diese Referententätigkeit zwar wieder etwas ausgebaut. Er hat im Gegensatz zu 2004, wo er noch Fr. 7'800.-- für seine Verkehrslehrertätigkeit erhalten hat, im Jahr 2005 Fr. 9'165.-- verdient. Eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebliche Steigerung der Verkehrslehrertätigkeit stellt dies jedoch nicht dar. Sodann wirken sich Fixkosten bei einer Teilerwerbstätigkeit stärker aus als bei einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit. Bei diesen Gegebenheiten führt die erwerbliche Gewichtung des Betätigungsvergleichs zum Schluss, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen vollumfänglich auf die Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als Fahrlehrer auswirken. Der Beschwerdeführer hat 83% seiner Arbeitszeit als Fahrlehrer eingesetzt. Zusätzlich drücken die Fixkosten auf den Umsatz. Wird die erwerbliche Gewichtung mit Lohnzahlen durchgeführt (vgl. KSIH Rz 3105), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für seine Fahrstunden Fr. 93'600.-- erzielen konnte. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens reduzierte sich die Fahrlehrertätigkeit auf 50%, weshalb noch ein Lohn von Fr. 46'800.-- möglich ist. Zieht man von diesen Beträgen je die Fixkosten von Fr. 14'400.-- ab, so bleibt ein Betrag von Fr. 79'200.-- beziehungsweise Fr. 32'400.-- nach Eintritt des Gesundheitsschadens. Ohne nun die zusätzlichen Nebeneinkünfte zu berücksichtigen und die administrative Arbeit zu bewerten, die er ja fast uneingeschränkt weiter ausüben kann, resultiert aus diesem beispielshaften Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 59%. ‒ Aus all dem folgt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente hat. 4. 4.1 Ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ist dem Beschwerdeführer somit nicht möglich. Nach dem hier anwendbaren aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht ein Rentenanspruch (frühestens) in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte qualitative und/oder quantitative Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 99 E. 3.2). Die einjährige Wartezeit gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% vorliegt (AHI 1998 S. 124 E. 3c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 IVV). Auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind zu berücksichtigen (ZAK 1966 S. 58; BGE 117 V 26 E. 3b; BGE 121 V 264; Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2000 i/S C. [I 307/99]). ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Der Beschwerdeführer war in seiner angestammten Arbeit ab 18. Februar 2002 bis 3. März 2002 zu 100%, anschliessend bis zum 18. März 2002 75% arbeitsunfähig erklärt worden. Vom 19. März bis 14. April 2002 war ihm eine 50%ige und ab 15. April eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Nach dem zweiten Unfall resultierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 23. Juni 2002, die wiederum auf 75% bis am 30. Juni reduziert werden konnte. Danach folgte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis am 4. September 2002, die von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Unfall abgelöst wurde. Ein Unterbruch von einem Monat ist nicht festzustellen, da der 2. Unfall bereits am 10. Juni 2002 eintrat, nachdem am 14. Mai 2002 eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist (IV-act. 38 und 45). Innerhalb des Wartejahrs bis zum 17. Februar 2003 bestand insgesamt eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 36% (28 Tage à 100%, 21 Tage à 75%, 62 Tage à 50% und 226 Tage à 25% geteilt durch 365 Tage). Ab dem 3. Unfall bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 11. Dezember 2003 bis 5. Januar 2004 und von 70% bis am 29. Februar 2004. Seither besteht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die durchschnittliche 40% Arbeitsunfähigkeit ist am 12. Juni 2004 erfüllt (241 Tage 25%, 26 Tage 100%, 55 Tage 70 % und 43 Tage 50%). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine halbe Rente ab 12. Juni 2004. 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen sind die angefochtenen Verfügungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 12. Juni 2004 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die Beschwerdegegnerin wird die daraus resultierenden Leistungen festzusetzen haben. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich- rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat bei diesem Verfahrensausgang einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: