© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2016/55 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 11.06.2018 Entscheiddatum: 11.06.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 11.06.2018 Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs. 2 UVV: Verneinung eines Unfalls bzw. eines unfallähnlichen Ereignisses; beim Joggen messerstichartiger Schmerz im rechten Fuss verspürt (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2018, UV 2016/55). Entscheid vom 11. Juni 2018
Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. UV 2016/55 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Bürgi Dahinden Ley, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war arbeitslos und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) versichert, als sie am 4. November 2015 durch die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen melden liess, sie habe sich am 11. September 2015 beim Joggen den rechten Fuss verstaucht (Suva- act. 1; vgl. auch Suva-act. 11). Eine Erstbehandlung hatte am 19. Oktober 2015 durch Dr. med. B., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, stattgefunden (Suva-act. 15), welcher die Versicherte für eine MRT-Untersuchung des rechten Fusses dem Röntgeninstitut Rodiag zugewiesen hatte. Die radiologische Untersuchung erfolgte am 17. November 2015 durch Dr. med. C., FMH Radiologie, der eine Partialruptur der plantaren Aponeurose erhob (Suva-act. 14). Dr. B.___ überwies die Versicherte daraufhin zur Weiterbehandlung an Dr. med. D., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie Rosenberg, St. Gallen (Suva-act. 15). Eine erste Sprechstunde fand am 3. Dezember 2015 statt, wobei Dr. D. klinisch ein deutliches Schonhinken mit Abrollen über den lateralen Fussrand und eine tastbare Lücke in der plantaren Faszie im medialen Faszikel ca. 3-4 cm ab calcarearem Ansatz bei massivster Druckdolenz erhob und eine Ruptur der plantaren Aponeurose rechts vom 11. September 2015 diagnostizierte. Er attestierte der Versicherten vom 3. Dezember 2015 bis 7. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 19, 29-2). Am 7. Januar, 12. Februar, 11. und 15. März 2016 folgten weitere Untersuchungen durch Dr. D.___, der die Versicherte weiterhin zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 100% arbeitsunfähig schrieb (Suva-act. 20, 28 ff., 33). Nach einem Rückgang der Beschwerdesymptomatik (Suva-act. 31, 33) kam es wieder zu einer massiven Schmerzzunahme, weshalb die Versicherte am 22. März 2016 Dr. med. E., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM, Orthopädie Rosenberg, St. Gallen, konsultierte (Suva-act. 39). Die Suva erbrachte Heilkosten- und Taggeldleistungen (Suva-act. 18, 25; vgl. auch Suva- act. 22). A.b Am 29. März 2016 fand eine kreisärztliche Untersuchung der Versicherten durch med. pract. F., Fachärztin für Chirurgie, statt, welche im Untersuchungsbericht vom 30. März 2016 zu Diagnose und Behandlung folgendes festhielt: Distorsionsereignis beim Joggen am 11. September 2015 mit Ruptur der plantaren Aponeurose rechts, Ruhigstellung im Unterschenkel-Liegegips vom 3. Dezember 2015 bis 7. Januar 2016, Infiltration mit Traumeel am 3. Dezember 2015, im Verlauf CRPS-Symptomatik, Cortison-Infiltration am 22. März 2016 und erneuter Ruhigstellung im VACOped seit 22. März 2016. Aktuell bestehe eine livide Verfärbung, eine Bewegungseinschränkung sowie ein Fehlbelastung des rechten Fusses (Laufen auf dem lateralen Fussrand). Aufgrund der klinischen Befunde sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und der Heilungsverlauf abzuwarten, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die Zuständigkeit der Suva überhaupt gegeben sei. Es habe nie eine Klärung der Kausalität bzw. eine Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung stattgefunden. Bei der Ruptur der Plantaraponeurose handle es sich nämlich nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung. In diesem Fall wäre die Übernahme fälschlicherweise erfolgt (Suva-act. 38). A.c Nach einer Besprechung mit der Versicherten am 7. April 2016, insbesondere über den Verlauf des Ereignisses vom 11. September 2015 (Suva-act. 40 f.), sowie nach Einholung einer kreisärztlichen Stellungnahme von med. pract. F.___ zur Frage des Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung (Suva-act. 43), eröffnete die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2016, dass die nochmalige Beurteilung des Schadenfalls die Unrichtigkeit der ursprünglichen Beurteilung ergeben habe. Es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor, weshalb auf die Zusage der Leistungspflicht zurückzukommen sei und die Versicherungsleistungen per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 18. April 2016 eingestellt werden müssten. Auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwendungen werde verzichtet (Suva-act. 44). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 9. Mai 2016 Einsprache und fügte eine Stellungnahme von Dr. med. G., Facharzt FMH Allgemeinmedizin, Zentrum für Medizin und Sport, vom 9. Mai 2016 bei (Suva-act. 48). Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 reichte die Versicherte weitere Stellungnahmen von Dr. C. und von Dr. med. H., Leitender Arzt Fusschirurgie und Tumorchirurgie der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals St. Gallen, vom 12. und 18. Mai 2016 nach (Suva-act. 51). B.b Nach Einholung einer Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. I., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, MAS VMed, Leiter Fachgruppe Chirurgie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, zur Frage, ob es sich bei der Diagnose einer Partialruptur der Plantaraponeurose um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, und dessen Antwort, dass diesbezüglich unter den Ärzten Uneinheitlichkeit bestehe, die er nicht auflösen könne (Suva-act. 52 f.), wies die Suva die Einsprache vom 9. Mai 2016 mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 ab (Suva-act. 54). B.c Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 äusserte sich Dr. G.___ zur Beurteilung von Dr. I.___. Jeder Sportmediziner wisse, dass beim Joggen die Belastung auf die Gelenke sowie die Sehnen und Bänder das 2.5 bis 3fache vom Körpergewicht betrage. Dementsprechend könnten Sehnen-(partial)rupturen entstehen. Dass solche Geschehen den Unfallbegriff nicht erfüllen bzw. keine unfallähnlichen Körperschädigungen darstellen würden, fände er katastrophal (Suva-act. 56). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 erhob die Versicherte (nach- folgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, St. Gallen, am 24. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 11. April 2016 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die nach UVG versicherten Leistungen, namentlich Taggeld
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, weiterhin auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). Zusammen mit der Beschwerde wurden Fotos der Joggingstrecke vom 11. September 2015 eingereicht (act. G 1.7). C.b In der Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 beantragte die Suva (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (act. G 3). C.c Mit Replik vom 15. Februar 2017 (act. G 11) und Duplik vom 3. März 2017 (act. G 13) bekräftigen die Verfahrensparteien ihre Anträge. Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht per 18. April 2016 mit der Begründung eingestellt hat, das Ereignis vom 11. September 2015 sei weder als Unfall noch als unfallähnliches Ereignis mit unfallähnlicher Körperschädigung zu qualifizieren. 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. 2.2 Entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin richtet sich das anwendbare Recht insgesamt nach dem Zeitpunkt des Auftretens des im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Ereignisses vom 11. September 2015 und finden demnach die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bestimmt zwar das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übergangsrechtlich anwendbare Recht, nach welchem die in den Art. 10 ff. UVG des Dritten Titels des UVG geregelten Versicherungsleistungen gewährt werden, während sich Art. 6 UVG nicht in diesem Dritten Titel befindet bzw. keine bestimmte Leistungsart regelt. Allerdings wird in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen in Übereinstimmung mit Art. 6 UVG von Versicherungsleistungen für Unfälle gesprochen. Die Erbringung jeder Art von Versicherungsleistungen bedingt zuerst den Eintritt des Versicherungsfalls Unfall oder unfallähnliche Körperschädigungen. Dies bildet als Gegenstand der Unfallversicherung in jedem Fall die Grundvoraussetzung dafür, dass der Unfallversicherer als Folge davon (bei Erfüllung der zusätzlichen leistungsartspezifischen Voraussetzungen) die entsprechenden Versicherungsleistungen gewähren muss. Die Interpretation der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass Abs. 1 der Übergangsbestimmungen nur auf den Dritten Titel Anwendung finden soll, wäre ferner nicht nur unpraktikabel, sondern würde vor allem zu einer unregelmässigen Vorwirkung der 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderung führen (vgl. ferner die Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des UVG, wonach ohne einschränkende Erläuterung auf den "Grundsatz in der Unfallversicherung" hingewiesen wurde, wonach Leistungen gemäss dem Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht gewährt werden"; BBl 2014 7911 S. 7948). 3. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allge¬meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 112 V 202 f. E. 1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundes¬gerichts] vom 7. Oktober 2003, U 32/02, E. 2.2; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c und 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 E. 2.2 mit Hinweis). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht. So sind gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV die abschliessend (vgl. BGE 116 V 140 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989 S. 202) aufgeführten Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV), sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt. Es handelt sich dabei um Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfell¬verletzungen (lit. h). Das bei einem Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG vorausgesetzte Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ist also
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei den unfallähnlichen Körperschädigungen nicht erforderlich. Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) in BGE 129 V 467 E. 2.2 seine Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 bestätigt, wonach mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter - gleich wie beim äusseren Faktor des Unfallbegriffs - ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper in Form einer unabhängigen Krafteinwirkung zu verstehen ist (vgl. Erwägung 3.1). Die schädigende Einwirkung kann auch im Falle eines unfallähnlichen Ereignisses in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3; BGE 129 V 466). Mit der vorgenannten Rechtsprechung sollten langwierige medizinische Kausalitätsbeurteilungen und -prozesse bei diagnostizierten unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Liste des Art. 9 Abs. 2 UVV vermieden werden. Da im vorliegenden Fall, wie bereits erwähnt, die bis 31. Dezember 2016 in Kraft gewesene Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV anzuwenden ist (vgl. Erwägung 2), sieht das Versicherungsgericht keine Veranlassung, von der dazu entwickelten bzw. damals geltenden - seit vielen Jahren auch vom Versicherungsgericht angewandten - bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts vom 3. November 2017, 8C_483/2017, E. 3, und 22. Mai 2017, 8C_155/2017, E. 2). 3.2.2 Das Auftreten von Schmerzen allein gilt noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV. Ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist. Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist. Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen deshalb als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbarer äusserer Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen und Abliegen, bei der Bewegung im Raum und bei Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Die nur physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein gegenüber der gewohnten, üblichen körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung. Für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demnach ein gesteigertes Schädigungspotenzial vonnöten, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit einer an sich alltäglichen Verrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327, 129 V 469 ff. E. 4.2 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3 f.). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat ursprünglich im formlosen Verfahren mit schriftlichen Mitteilungen vom 15. Januar bzw. 2. Februar 2016 (vgl. dazu Art. 51 Abs. 1 ATSG) gestützt auf die in der Bagatellunfall- und Schadenmeldung UVG vom 4. November bzw. 30. Dezember 2015 beschriebene Fussverstauchung (Suva-act. 1, 11) sowie basierend auf der radiologisch diagnostizierten Partialruptur der plantaren Aponeurose (Suva-act. 14), welche ärztlich als Unfallfolge betrachtet wurde (Suva-act. 15), ohne weitere Sachverhaltsabklärungen das Vorliegen eines Unfalls anerkannt und entsprechende Heilkosten- und Taggeldleistungen erbracht (Suva-act. 17 f., 25). Nachdem med. pract. F.___ die Beschwerdegegnerin im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 30. März 2016 (Suva-act. 38) im Zuge der Beurteilung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angesichts der Ruptur der Plantaraponeurose darauf aufmerksam gemacht hatte, es sei nie eine Klärung der Kausalität bzw. eine Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung getätigt worden, nahm die Beschwerde¬gegnerin weitere Abklärungen vor (vgl. Suva-act. 40 ff.). Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin mit Verfügung vom 11. April 2016 ihre Versicherungsleistungen per 18. April 2016 ein (Suva-act. 44; vgl. dazu Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Leistungseinstellung begründete sie damit, dass aufgrund der nochmaligen Prüfung weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwendungen wurde verzichtet. 4.2 Zu diesem Vorgehen ist in rechtlicher Hinsicht zu bemerken, dass der Unfallversicherer praxisgemäss die Möglichkeit hat, die durch Ausrichtung von Heilkostenleistungen und Taggeldern anerkannte Leistungspflicht ohne Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (vgl. dazu Art. 53 ATSG) einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege - bei richtiger Betrachtungsweise - gar nicht vor (vgl. dazu BGE 130 V 380). 5. 5.1 Damit beurteilt werden kann, ob das fragliche Ereignis vom 11. September 2015 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinn darstellt, muss geprüft werden, wie es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgespielt hat. 5.2 Im Unfallversicherungsrecht herrscht, wie allgemein im Sozialversicherungsrecht, der Untersuchungsgrundsatz. Der Unfallversicherer und im Streitfall das Gericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Indessen ist die leistungsansprechende Person gesetzlich verpflichtet, dabei mitzuwirken. Sie muss die Umstände des Unfalls bzw. des unfallähnlichen Ereignisses glaubhaft machen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen bzw. unfallähnlichen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 122 V 158 E. 1a, 114 V 305 f. E. 5b). Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf, S. 4 f., 29; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Wird also auf dem Wege der Beweiserhebung das Vorliegen eines Unfallereignisses bzw. eines unfallähnlichen Ereignisses nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht (vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 58 f.) - so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt. 5.3 Die detaillierte Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse durch den Unfallversicherer erfolgt oft mittels Frageblättern. Im Vordergrund stehen entsprechend Fragen betreffend die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen des Unfallgeschehens. Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben hat, ist er dem Untersuchungsgrundsatz bzw. seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich rechtsgenüglich nachgekommen und es überzeugt rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person einen bestimmten bedeutsamen Sachverhalt bzw. Umstand als Schadensursache erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung erwähnt bzw. bis zum Einspracheverfahren unerwähnt lässt. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehens aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 4). 5.4 Mit Bagatellunfall- und Schadenmeldung UVG vom 4. November bzw. 30. Dezember 2015 wurde der Beschwerdegegnerin durch die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen gemeldet, die Beschwerdeführerin habe sich am 11. September 2015 beim Joggen den rechten Fuss verdreht bzw. verstaucht. Als Unfallort
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde "9500 Wil, Strasse" angegeben (Suva-act. 1, 11). Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin Heilkosten- sowie Taggeldleistungen (Suva-act. 17, 18, 25). Sie erhob die tatsächlichen Verhältnisse zwar nicht mittels Frageblatt, stattdessen hielt jedoch ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin am 7. April 2016 eine persönliche Besprechung mit der Beschwerdeführerin ab. Aus dem Besprechungsbericht sowie einer handschriftlichen Niederschrift vom 7. April 2016 geht hervor, die Beschwerdeführerin sei am 11. September 2015 geradeaus auf Asphalt gejoggt. Dabei habe sie plötzlich einen messerstichartigen Schmerz im rechten Fuss gespürt. Sie sei weder auf einen Stein gestanden noch in eine Bodenunebenheit getreten. Sie sei auch nicht gestolpert oder gestürzt. Sie gehe ca. zweimal pro Woche mit dem Hund joggen (Suva-act. 40 f.). Am 11. April 2016 folgte die verfügungsweise Einstellung der Versicherungsleistungen mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Suva-act. 44). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 9. Mai 2016 nichts Konkretes zum Ereignisablauf geschrieben hatte (Suva-act. 48), hielt ihre Rechtsvertreterin in der Beschwerde vom 24. August 2016 Folgendes fest: Während es sich am Anfang der Route tatsächlich um eine asphaltierte, ebene Strecke gehandelt habe, sei dies bei den auf der Route liegenden Wegen nicht der Fall gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin gerade dort jogge. Insbesondere der Klosterweg sei nicht asphaltiert, der Naturboden sei uneben, es lägen Kies und Steine unterschiedlicher Grösse darauf, und teils sei der Weg auch mit Gras überwachsen. An einer unebenen Stelle mit dem rechten Fuss auftretend sei dieser nach innen geknickt bzw. habe sich dieser nach innen verdreht (act. G 1). 5.5 Die Bagatellunfall- und Schadenmeldung UVG vom 4. November bzw. 30. Dezember 2015 sowie die Beschwerde vom 24. August 2016 enthalten die ähnlichen Sach¬verhaltselemente "Verstauchen, "Abknicken" sowie "Verdrehen" und implizieren damit ein traumatisches Ereignis. Die Meldungen wurden allerdings nicht von der Beschwerdeführerin persönlich ausgefüllt und die Schilderung in der Beschwerde erfolgte erst nach der verfügungsweisen Leistungseinstellung und dem die Verfügung bestätigenden, einlässlich begründeten Einspracheentscheid. Persönlich musste sich die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt vom 11. September 2015 erstmals anlässlich der Besprechung vom 7. April 2016 mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin äussern. Die Sachverhaltsdarstellung im Besprechungsbericht und in der offenbar vom Suva-Mitarbeiter handschriftlich verfassten Niederschrift orientiert sich offensichtlich an
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen eines Unfallgeschehens (genaue Darstellung des Ereignisses, auf welches die Beschwerden zurückgeführt werden; allenfalls dabei auftretende Besonderheiten, wie ein Sturz, Stolpern usw.; Vertrautheit der konkret ausgeübten Tätigkeit für die versicherte Person), womit die Beschwerdegegnerin grundsätzlich ihrer Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rechtsgenüglich nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat den niedergeschriebenen Sachverhalt sodann als "gelesen und bestätigt" unterzeichnet (Suva-act. 41). Für die Einwendungen in der Replik vom 15. Februar 2017 (act. G 11) bezüglich des Verhaltens des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin, seiner angeblich ungetreuen Sachverhaltsprotokollierung und auch hinsichtlich der vorgebrachten schlechten Verfassung der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 7. April 2016 gibt es - wie von der Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 3. März 2017 festgestellt (act. G 13) - keinerlei beweismässige Grundlage, weshalb sie als Schutzbehauptungen erscheinen. Laut Replik soll das Bein der Beschwerdeführerin damals gerade wieder frisch geschient und ihr Kortison gespritzt worden sein. Zudem habe sie unter Schmerzmitteleinfluss gestanden, habe jedoch trotzdem unter starken Schmerzen gelitten. Der Bericht von Dr. D.___ vom 10. April 2016 betreffend eine Sprechstunde vom 5. April 2016 (Suva-act. 46), in welchem eine letzte Kortisoninfiltration vom 22. März 2016 und anamnestisch ein gutes Abklingen der Schmerzsymptomatik durch die Ruhigstellung mit einem VACOped und die wieder begonnene Analgesie festgehalten wurden, lässt jedoch die geschilderte Situation wenig einleuchtend erscheinen. Wenig glaubhaft erscheint auch, wenn in der Beschwerde ausgerechnet hinsichtlich des für die Bejahung eines Unfalls massgebenden Tatbestandselements des ungewöhnlichen äusseren Faktors festgehalten wird, die Beschwerdeführerin habe an einer unebenen Stelle mit dem Fuss auftretend, diesen verdreht, im Besprechungsbericht hingegen explizit erwähnt wird, die Beschwerdeführerin sei nicht in eine Bodenunebenheit getreten. Der beschwerdeweise vorgetragene, detaillierte und mit Fotos ergänzte Sachverhalt wurde in Kenntnis der mit Einspracheentscheid mitgeteilten Leistungsablehnung vorgetragen (vgl. Erwägung 5.3). Die nachträgliche Sachverhaltsschilderung bleibt vollends beweislos.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Streitfrage, ob das Ereignis vom 11. September 2015 die Merkmale des Unfalls oder eines unfallähnlichen Ereignisses erfüllt, von den Angaben im Besprechungsprotokoll vom 7. April 2016 (Suva-act. 40 f.) auszugehen ist. 6. 6.1 Mit dem sich daraus ergebenden Sachverhalt ist jedoch das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen Faktors nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat eine relevante, den Bewegungsablauf beim Joggen störende Programmwidrigkeit verneint, indem sie erklärt hat, die Beschwerdeführerin sei nicht auf einen Stein gestanden oder in eine Bodenunebenheit getreten und sei auch nicht gestolpert oder gestürzt (vgl. dazu Erwägungen 3.1, 5.4). Die von ihr am 11. September 2015 ausgeübte sportliche Betätigung ist damit planmässig mit normalen Bewegungen, wie beim Joggen üblich, verlaufen (vgl. dazu RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258). 6.2 6.2.1 Zu verneinen ist auch ein unfallähnliches Ereignis. Zwar mag das Joggen gegenüber dem Gehen insgesamt als belastender sein. Zu einer derart erhöhten Belastung der Füsse, dass darin ein unfallähnliches Ereignis erblickt werden könnte, kommt es dabei indessen mit Sicherheit nicht. Beim "normalen" Joggen erfolgen allgemein natürliche Körperbewegungen im Rahmen kontrollierter und voraussehbarer Bewegungsabläufe. Das Joggen zeichnet sich durch regelmässige und harmonische und nicht durch plötzliche, ruckartige und unkontrollierte Bewegungen aus. Die Beanspruchung des Körpers beim Joggen ist also im Regelfall physiologisch normal und psychologisch beherrscht. Ein unfallähnliches Ereignis liegt, wie bereits erwähnt, auch nicht schon deshalb vor, weil die versicherte Person das erstmalige Auftreten von Schmerzen anzugeben vermag. Der äussere Faktor kann nicht mit den für einen in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenden Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt werden (vgl. Erwägung 3.2.3). Die Verneinung eines einwirkenden äusseren Faktors widerspricht mithin nicht dem Umstand, dass die Verletzung beim Joggen erfolgt sein kann.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2.2 Angesichts dessen, dass es an einem unfallähnlichen Ereignis fehlt, ist die strittige Frage, ob die Partialruptur der plantaren Aponeurose eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (Sehnenrisse) darstellt, nicht mehr zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht ab 18. April 2016 somit zu Recht abgelehnt. 7. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 24. August 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.