Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, VD/LA-16.11
Entscheidungsdatum
11.01.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/LA-16.11 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 20.05.2020 Entscheiddatum: 11.01.2017 Rekursentscheid VD; Landwirtschaftliche Direktzahlungen Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können. Liegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3- jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann. Zudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte. vgl. PDF

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/LA-16.11

Entscheid vom 11. Januar 2017 Rekurrentin

A.___

gegen Vorinstanz

Landwirtschaftsamt Betreff

Einspracheentscheid vom 20. April 2016 betreffend Verweigerung von Direktzahlungen

Seite 2/11 Sachverhalt A. A.___ stellte dem Landwirtschaftsamt am 24. Februar 2016 ein Ge- such um Direktzahlungen für den landwirtschaftlichen Betrieb Nr. SG3274/1/119 ("B."). Bis zu diesem Zeitpunkt war der auf die Pferdezucht spezialisierte Betrieb auf ihren Ehemann C. eingetragen gewesen. Dem Gesuch legte A.___ ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Pferdefachfrau, lautend auf die Betriebsangestellte J, bei.

B. a. Am 25. Februar 2016 teilte der zuständige Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamtes A.___ per E-Mail mit, wenn sie Direktzahlungen beziehen wolle, müsse sie als Bewirtschafterin die dafür notwendigen Ausbildungsanfor- derungen persönlich erfüllen. Er forderte A.___ deshalb auf, ihm die von ihr ab- solvierten Ausbildungen mitzuteilen.

b. Noch am 25. Februar 2016 antwortete A., sie habe eine 2-jährige Handelsschule beim Institut für kaufmännische und berufliche Bildung in Buchs abgeschlossen sowie ein Praktikum als Hengsthalterin im Landesgestüt Z. absolviert. Ausserdem habe sie seit dem Jahr 1987 tatkräftig im Landwirtschafts- betrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet.

c. Anschliessend folgte ein reger E-Mail-Verkehr zwischen A.___ und dem zuständigen Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamtes zur Frage, ob A.___ die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigenden Ausbildungsanforderungen erfüllt oder nicht. A.___ vertrat insbesondere auch die Auffassung, sie erfülle die Ausbildungsanforderungen, weil sie vor der Betriebsübernahme während mehr als 10 Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hatte, weshalb die in Art. 4 Abs. 4 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) vorgesehene Aus- nahmebestimmung für Betriebsübernahmen durch die Ehepartnerin anzuwen- den sei.

C. Am 15. März 2016 erliess das Landwirtschaftsamt folgende Verfü- gung:

  1. A.___ erfüllt die Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung zum Bezug von Direktzahlungen nicht.
  2. Art. 4 Abs. 4 der DZV kann nicht angewendet werden.

Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt aus:

  • A.___ verfüge weder über einen eidgenössischen Abschluss in einem landwirt- schaftlichen Beruf noch über einen solchen in einem anderen Beruf. Weder eine landwirtschaftliche Weiterbildung noch der Praxisnachweis könne in einem sol- chen Fall zur Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach Art. 4 Abs. 2 DZV verhelfen.

Seite 3/11

  • Die Ausnahmebestimmung in Art. 4 Abs. 4 DZV, wonach die Ehepartnerin von den Ausbildungsanforderungen ausgenommen sei, wenn sie beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters den Betrieb übernehme und vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet habe, sei nur auf Betriebe mit Direktzahlungen anwendbar.
  • Art. 4 Abs. 4 DZV verlange sodann explizit eine Betriebsübernahme beim Errei- chen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters. Der bisherige Bewirtschaf- ter müsse die in der Direktzahlungsverordnung vorgesehene Altersgrenze daher unmittelbar vor der Betriebsübernahme erreicht haben. Vorliegend sei der bishe- rige Bewirtschafter (C.___) bereits im Jahr 2012 65 Jahre alt gewesen.

D. Mit Schreiben vom 29. März 2016 erhob A.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 15. März 2016. Die Einsprache begründete sie im Wesentli- chen wie folgt:

  • Sie sei seit 29 Jahren Mitbewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Pferdezucht und Hengsthaltung. Sie beschäftige zwei Mitarbeiter, die über einen Abschluss als Pferdefachfrau/-mann und einige Jahre Praxis in der Pferdzucht verfügten. Auch erachte sie ihre Ausbildung mit einem kantonal anerkannten Han- delsschulabschluss und Besuch eines hauswirtschaftlichen Schuljahrs als min- destens gleichwertig mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
  • Auf ihrem Betrieb dürften Lehrlinge (Pferdefachfrau, Pferdewart) ausgebildet wer- den und immer wieder absolvierten Praktikanten aus dem In- und Ausland eine Weiterbildung auf ihrem Betrieb. Ferner stelle sie als eine der wenigen Hengsthal- terinnen in der Schweiz den bäuerlichen Züchtern noch erstklassige Deckhengste zur Verfügung. Dafür erhalte sie keine Subventionen, obwohl das den Staat früher Millionen gekostet habe. Direktzahlungen wären somit gerechtfertigt.
  • Sie sei im Schweizerischen Warmblutpferdezuchtverband Mitglied der Zuchtkom- mission und für die Marschrichtung in der Warmblutpferdezucht mitverantwortlich. Ohne fachlich fundiertes Wissen, wäre sie nicht in eine solch wichtige Kommission gewählt worden. Zusammen mit ihrem Mann seien sie schon als erfolgreichste Züchter der Schweiz ausgezeichnet worden. Sie bestreite daher, dass ihre Aus- bildung und Praxis nicht zum Bezug von Direktzahlungen genügten.
  • In Art. 4 Abs. 4 DZV stehe nirgends, dass er nur für Betriebe mit Direktzahlungen zur Anwendung komme. Es stehe auch nicht explizit, dass der Betrieb mit 65 Jah- ren übergeben werden müsse, weshalb sie auch gemäss Art. 4 Abs. 4 DZV An- spruch auf Direktzahlungen habe.
  • Eine Nichtgewährung von Direktzahlungen würde eine Ungleichbehandlung mit anderen Landwirtschaftsbetrieben bedeuten. Sie bewirtschafte ihr Land ebenso fachmännisch wie ihre bäuerlichen Nachbarn, die alle Direktzahlungen bezögen.

E. Am 20. April 2016 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden Ein- spracheentscheid:

  1. An der Verfügung vom 15. März 2016 wird festgehalten.
  2. A.___ erfüllt die Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung zum Bezug von Direktzahlungen nicht.

Seite 4/11 Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt aus:

  • A.___ verfüge weder über einen eidgenössischen Abschluss in einem landwirt- schaftlichen Beruf noch über einen solchen in einem anderen Beruf. Ihr verhelfe daher weder eine landwirtschaftliche Weiterbildung noch der Praxisnachweis zur Erfüllung der Ausbildungsanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen.
  • Art. 4 Abs. 4 DZV komme nicht zum Tragen, weil der Betrieb seit mindestens dem Jahr 2006 keine Direktzahlungen bezogen habe.
  • Selbst wenn Art. 4 DZV angewendet würde, seien die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 4 DZV nicht erfüllt, weil der Betrieb nicht unmittelbar bei Erreichen der Alters- grenze übertragen worden sei. Der bisherige Bewirtschafter sei im Jahr 2012 65 Jahre alt gewesen.
  • In der DZV würden für die Erfüllung der landwirtschaftlichen Ausbildung keine wei- teren Umstände wie zum Beispiel die Art und der Erfolg der Bewirtschaftung, die Ausbildung von Lehrlingen auf dem Betrieb oder Zuchterfolge genannt. Diese Ar- gumente könnten daher nicht berücksichtigt werden.

F. a. Am 27. April 2016 erkundigte sich A.___ per E-Mail beim zuständi- gen Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamtes, ob sie im Sinne einer Über- gangsfrist ab dem Jahr 2016 Direktzahlungen erhalte, falls sie eine Abschluss- prüfung als Pferdefachfrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis bestehe. Nach Auskunft des Amtes für Berufsbildung wäre aufgrund ihrer Praxis eine Ab- schlussprüfung bereits im Jahr 2017 möglich.

b. Noch am 27. April 2016 antwortete der zuständige Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamtes A.___, ein Berufsabschluss mit eidgenössischem Fä- higkeitszeugnis zusammen mit dem Praxisnachweis genüge zwar als landwirt- schaftliche Ausbildung. Die Ausbildung müsse aber bis spätestens 1. Mai des Beitragsjahres abgeschlossen sein, damit dafür Beiträge ausbezahlt werden könnten.

G. Am 2. Mai 2016 erhob A.___ gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 20. April 2016 Rekurs beim Volkswirtschaftsdeparte- ment und beantragte sinngemäss die Anerkennung ihrer Ausbildung für den Be- zug von Direktzahlungen. Den Rekurs begründete sie wie folgt:

  • Sie sei seit 29 Jahren Mitbewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Pferdezucht und Hengsthaltung. Sie beschäftige zwei Mitarbeiter, die über einen Abschluss als Pferdefachfrau/-mann und einige Jahre Praxis in der Pferdzucht verfügten. Auch erachte sie ihre Ausbildung mit einem kantonal anerkannten Han- delsschulabschluss und Besuch eines hauswirtschaftlichen Schuljahrs als min- destens gleichwertig mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
  • In den Stelleninseraten der Wirtschaft und der Verwaltung werde auch immer von vergleichbarer Ausbildung gesprochen. Der "Gesetzgeber" der Direktzahlungs- verordnung habe nicht stur ein eidgenössischen Fähigkeitszeugnis verlangen, sondern ebenfalls vergleichbare Ausbildungen in Betracht ziehen wollen.

Seite 5/11

  • Auf ihrem Betrieb dürften Lehrlinge (Pferdefachfrau, Pferdewart) ausgebildet wer- den und immer wieder absolvierten Praktikanten aus dem In- und Ausland eine Weiterbildung auf ihrem Betrieb. Ferner stelle sie als eine der wenigen Hengsthal- terinnen in der Schweiz den bäuerlichen Züchtern noch erstklassige Deckhengste zur Verfügung. Dafür erhalte sie keine Subventionen, obwohl das den Staat früher Millionen gekostet habe. Direktzahlungen wären somit gerechtfertigt.
  • Sie sei im Schweizerischen Warmblutpferdezuchtverband Mitglied der Zuchtkom- mission und für die Marschrichtung in der Warmblutpferdezucht mitverantwortlich. Ohne fachlich fundiertes Wissen, wäre sie nicht in eine solch wichtige Kommission gewählt worden. Zusammen mit ihrem Mann seien sie schon als erfolgreichste Züchter der Schweiz ausgezeichnet worden. Sie bestreite daher, dass ihre Aus- bildung und Praxis nicht zum Bezug von Direktzahlungen genügten.
  • In Art. 4 Abs. 4 DZV stehe nirgends, dass er nur für Betriebe mit Direktzahlungen zur Anwendung komme. Es stehe auch nicht explizit, dass der Betrieb mit 65 Jah- ren übergeben werden müsse, weshalb sie auch gemäss Art. 4 Abs. 4 DZV An- spruch auf Direktzahlungen habe.
  • Eine Nichtgewährung von Direktzahlungen würde eine Ungleichbehandlung mit anderen Landwirtschaftsbetrieben bedeuten. Sie würde ihr Land ebenso fach- männisch bewirtschaften wie ihre bäuerlichen Nachbarn, die alle Direktzahlungen bezögen.

Dem Rekurs legte A.___ ein Handelsdiplom des Instituts für kaufmännische und berufliche Bildung in Buchs (SG), ein Zeugnis über den Besuch eines hauswirt- schaftlichen Jahreskurses beim Institut Stella Maris in Rorschach und ein Eng- lischzertifikat der University of Oxford bei.

H. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2016 beantragte das Landwirt- schaftsamt sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt aus:

  • Der Pferdehaltungsbetrieb E., sei seit mindestens dem Jahr 2006 bis zum Jahr 2015 auf C. (Jahrgang 1947) deklariert worden. In dieser Zeit seien an diesen Betrieb nie Direktzahlungen ausgerichtet worden, einerseits wegen fehlender Ge- suchstellung und andererseits wegen fehlender Anmeldung für den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN). Beides seien aber Grundbedingungen für das Ausrich- ten von Direktzahlungen.
  • Bei der Erhebung der landwirtschaftlichen Strukturdaten im Jahr 2016 sei der Be- trieb neu auf A., die Ehefrau des bisherigen Bewirtschafters C., deklariert worden. A.___ habe bei dieser Erhebung das Gesuch um Direktzahlungen ge- stellt.
  • Bei Betrieben, die bisher keine Direktzahlungen bezogen, führe das Landwirt- schaftsamt ein Verfahren um Betriebsanerkennung durch. Das entsprechende Gesuch um Anerkennung habe A.___ am 24. Februar 2016 dem Landwirtschafts- amt eingereicht. In diesem Zusammenhang sei geprüft worden, ob A.___ die für den Bezug von Direktzahlungen erforderliche Ausbildung nach Art. 4 DZV ver- füge. Dabei sei festgestellt worden, dass sie die erforderliche Ausbildung nicht vorweisen könne.

Seite 6/11

  • Gemäss Art. 4 Abs. 4 DZV müsse die neue Bewirtschafterin keine landwirtschaft- liche Ausbildung vorweisen, wenn sie beim Erreichen des AHV-Alters ihres Ehe- partners den Betrieb von diesem übernehme und sie während mindestens 10 Jah- ren auf dem Betrieb mitgearbeitet habe. Nach Ansicht des Landwirtschaftsamtes könne Art. 4 Abs. 4 DZV nur angewendet werden, wenn der Betrieb bisher schon Direktzahlungen bezogen habe. Ansonsten komme die Direktzahlungsverord- nung nicht zum Tragen. Diese Meinung vertrete auch der zuständige Sachbear- beiter vom Bundesamt für Landwirtschaft. Ausserdem komme Art. 4 Abs. 4 DZV nur unmittelbar bei Erreichen des AHV-Alters zum Tragen. Der bisherige Bewirt- schafter C.___ habe das AHV-Alter aber bereits im Jahr 2012 erreicht.

I. Am 20. Juni 2016 reichte A.___ eine weitere Stellungnahme (Replik) ein und führte was folgt aus:

  • Die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes bedürfe der Richtigstellung und Er- gänzung. Der Betrieb sei in den Jahren vor 2006 als Direktzahlungsbetrieb aner- kannt gewesen, allerdings nur für ökologische Bewirtschaftungsflächen. Die Be- grenzung der Beiträge auf ökologische Ausgleichsflächen sei erfolgt, weil bei Überschreiten von gewissen Einkommens- und Vermögensgrenzen keine weite- ren Direktzahlungen ausgerichtet worden seien. In den letzten Jahren sei der Be- trieb sodann weitgehend auf Weidebetrieb und Heuernte umgestellt worden, wes- halb keine (ökologischen) Beiträge eingefordert worden seien. Mittlerweile seien bekanntlich auch die Einkommensgrenzen nicht mehr relevant.
  • Sie habe seit 27 Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet und diesen teilweise auch geleitet, womit die verlangte Praxis mehr als erfüllt sei. Ausserdem sei ihre Aus- bildung bei wohlwollender Betrachtung einem Abschluss mit eidgenössischem Fä- higkeitszeugnis ebenbürtig.
  • Eine Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetriebs sei ohne Di- rektzahlungen nicht kostendeckend.

J. Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2016 duplizierte das Landwirt- schaftsamt was folgt:

  • Seit der Einführung der Direktzahlungsverordnung im Jahr 1998 sei die Erfüllung des ÖLN Grundbedingung für das Ausrichten von Direktzahlungen. Für den ÖLN seien eine Anmeldung und Kontrollen erforderlich. Gemäss den Erfassungen im Auszahlungsprogramm, sei der ÖLN schon vor dem Jahr 2006, zumindest seit dem Jahr 2002, vom Betrieb E.___ nicht erfüllt und auch keine Direktzahlungen ausgerichtet worden. Bis zum Jahr 2001 sei aufgrund der damals geltenden Über- gangsbestimmung die Auszahlung auch an Betriebe möglich gewesen, die den ÖLN nicht erfüllten. Eventuell seien in 1990er Jahren Beiträge an den Betrieb E.___ ausbezahlt worden.
  • Weiter sei es möglich, dass der Betrieb E.___ in früheren Jahren vor 2006 Bei- träge nach dem Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (Naturschutz- beiträge) bezogen habe. Diese Beiträge würden aber nicht unter das Landwirt- schaftsrecht fallen.

Seite 7/11 K. a. Am 31. Oktober 2016 forderte der Rechtsdienst des Volkswirt- schaftsdepartementes A.___ im Rahmen der Sachverhaltsabklärung auf, die Ausbildung des bisherigen Bewirtschafters C.___ mitzuteilen und allfällige Ab- schlüsse im Bereich des Berufsfelds Landwirtschaft zu belegen.

b. A.___ teilte dem Rechtdienst des Volkswirtschaftsdepartementes am 3. November 2016 mit, ihr Ehemann sei als Bauernsohn aufgewachsen und habe während er Schulzeit auf dem elterlichen Betrieb mitgearbeitet. Anschlies- send habe er die Handelsschule in Luzern besucht, die Handelsmatura am Wirt- schaftsgymnasium in Luzern abgeschlossen und an der Universität Zürich Ag- rarökonomie sowie Betriebswirtschaft mit dem Abschluss "lic.oec.publ." studiert. Im Jahr 1987 sei der landwirtschaftliche Betrieb gekauft worden, der bis heute als Pferdezuchtbetrieb bewirtschaftet werde.

L. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird - soweit ent- scheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

  1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständig- keit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerforder- nisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

  2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. April 2016 verneinte das Landwirtschaftsamt der Rekurrentin die Berechtigung zum Bezug von Direktzahlungen, weil die Rekurrentin weder selber die in der Landwirt- schaftsgesetzgebung festgelegten Ausbildungskriterien erfülle, noch die beson- dere Bestimmung für Betriebsübernahmen durch den Ehepartner oder die Ehe- partnerin anwendbar sei.

2.1 In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Rekurrentin selber die in der Landwirtschaftsgesetzgebung aufgestellten Ausbildungskriterien er- füllt.

2.1.1 Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1.; abgekürzt LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Be- wirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Die konkreten Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung hat der Bundesrat festzulegen (Art. 70a Abs. 3 Bst. b LwG). Der Bundesrat wieder- holt in Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) den Grundsatz, wonach Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Be- trieben nur beitragsberechtigt sind, wenn sie bestimmte Anforderungen an die

Seite 8/11 Ausbildung erfüllen und legt in Art. 4 DZV die konkreten Ausbildungsanforderun- gen fest.

Demnach müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen entweder eine beruf- liche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidge- nössischem Berufsattest nach Art. 37 des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10; abgekürzt BBG) oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38 BBG, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Art. 43 BBG oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a - c DZV).

Liegt keine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nicht- landwirtschaftlichen Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Art. 37 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38 BBG erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten land- wirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulab- schluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Wei- terbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts- betrieb ergänzt werden kann (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundes- amtes für Landwirtschaft zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Land- wirtschaft vom Februar 2016 zu Art. 4 Abs. 2 Bst. a DZV).

2.1.2 Die Rekurrentin verfügt über ein Handelsdiplom des Instituts für kaufmännische und berufliche Bildung in Buchs (SG), ein Zeugnis über den Be- such eines hauswirtschaftlichen Jahreskurses beim Institut Stella Maris in Ror- schach und ein Englischzertifikat der University of Oxford. Sie verfügt somit über keine landwirtschaftliche Ausbildung nach Art. 4 Abs. 1 DZV.

Näher zu prüfen ist die Frage, ob die Rekurrentin über eine andere berufliche Grundbildung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 DZV verfügt, die zusammen mit ihrer praktischen Tätigkeit auf dem B.___ einer landwirtschaftlichen Ausbildung gleichzustellen wäre. Hierbei gilt es zu beachten, dass Art. 4 Abs. 2 DZV nach seinem Wortlaut auch für die nichtlandwirtschaftlichen Grundbildungen eine Ausbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Art. 37 BBG oder ei- nem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38 BBG verlangt. Nur wenn ein eidgenössisches Berufsattest oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis – oder gemäss ständiger Praxis eine Matura oder ein Hochschulabschluss – vor- liegt, können die Ausbildungsanforderungen zusammen mit einer ergänzenden landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ergänzenden praktischen Tätigkeit erfüllt werden. Weder der hauswirtschaftliche Jahreskurs, das Englischzertifikat, noch das Handelsdiplom des privaten Instituts für kaufmännische und berufliche Bildung in Buchs (SG) der Rekurrentin entsprechen aber einem eidgenössi- schen Berufsattest, einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einer Ma-

Seite 9/11 tura. Die Rekurrentin vermag daher auch mit der geltend gemachten Mitbewirt- schaftung des B.___ die Ausbildungsanforderungen nach Art. 4 Abs. 2 DZV nicht selber zu erfüllen. Daran vermögen Mitgliedschaften in Zuchtkommissio- nen, Auszeichnungen für eine besonders erfolgreiche Pferdezucht während der praktischen Tätigkeit und dergleichen nichts zu ändern.

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin die Ausbil- dungsanforderungen nach den Art. 4 Abs. 1 und 2 DZV nicht selber zu erfüllen vermag.

2.2 Zu prüfen bleibt somit noch die Frage, ob die Bestimmung für Be- triebsübernahmen durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin auf die Rekur- rentin anzuwenden ist oder nicht.

2.2.1 Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 DZV ist die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.

Das Landwirtschaftsamt lehnte die Anwendung dieser Bestimmung ab mit der Begründung, der Betrieb habe vor der Betriebsübernahme durch die Rekurrentin keine Direktzahlungen erhalten. Weil Art. 4 Abs. 4 DZV den Begriff Direktzah- lungen nicht verwendet, ergibt sich die Ansicht des Landwirtschaftsamtes aller- dings nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmung.

2.2.2 Auslegung ist notwendig, wo der Wortlaut einer Norm nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn einer Norm wiedergibt. Ist der Wortlaut nicht klar und sind verschiedene Ausle- gungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck der Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, welcher der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (vgl. statt vieler BGE 140 II 289 E. 3.2 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 179 ff.).

Der Systematik von Art. 4 DZV und dem Verweis auf Absatz 1 sind zu entneh- men, dass es sich bei der Regelung in Absatz 4 um eine Ausnahme vom Regel- fall handelt, wonach die neue Bewirtschafterin oder der neue Bewirtschafter ei- gentlich über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen müsste. Der Sinn und Zweck dieser Ausnahme besteht darin, die Betriebsübergabe auf den Ehepart- ner zu erleichtern, indem die Ausbildungsanforderungen für den übernehmen- den Ehepartner herabgesetzt bzw. durch eine 10-jährige Mitarbeit auf dem Be- trieb ersetzt werden, wenn der bisherige Bewirtschafter die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b DZV festgelegte Altersgrenze von 65 Jahren erreicht, bis zu der Direktzahlungen

Seite 10/11 ausgerichtet werden. Offenbar wollte der Verordnungsgeber es bäuerlichen Ehepaaren so ermöglichen, noch solange Direktzahlungen zu beziehen, bis auch der jüngere der beiden Ehepartner zum Bezug von AHV-Leistungen be- rechtigt ist. Hätte der Verordnungsgeber dagegen die 10-jährige Mitarbeit auf dem Betrieb nur als eine weitere allgemeine Alternative zur landwirtschaftlichen Ausbildung nach Absatz 1 angesehen, so würde die in Absatz 4 vorgesehene Beschränkung auf den Zeitpunkt, wenn der bisherige Bewirtschafter die Alters- grenze erreicht, keinen Sinn machen. Aus dem Kontext sowie dem Sinn und Zweck von Absatz 4 ergibt sich daher, dass Absatz 4 nur auf neue Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben anwendbar ist, welche schon vor der Be- triebsübergabe Direktzahlungen erhalten haben.

Im Ergebnis kann die Rekurrentin nur dann nach Art. 4 Abs. 4 DZV von ihrer 10- jährigen Mitarbeit auf dem B.___ profitieren, wenn feststeht, dass dem ehemali- gen Bewirtschafter des B.___ (C.___) schon vor der Betriebsübergabe landwirt- schaftliche Direktzahlungen ausgerichtet worden sind.

2.2.3 Den eingereichten Stellungnahmen und Akten ist zu entnehmen, dass C.___ mindestens seit dem Jahr 2002 keine landwirtschaftlichen Direkt- zahlungen bezogen hat. Berücksichtigt man ausserdem, dass das Direktzah- lungssystem erst kurz vor dem Jahr 2002 mit der alten Direktzahlungsverord- nung vom 7. Dezember 1998 (AS 1999, 229; abgekürzt aDZV) per 1. Januar 1999 eingeführt worden war und für wesentliche Bestandteile davon Übergangs- fristen galten – nach Art. 73 Abs. 3 aDZV galt etwa für den ÖLN eine Übergangs- frist bis 31. Dezember 2001 –, zeigt sich, dass der B.___ bis heute nie nach den Grundsätzen der beiden Direktzahlungsverordnungen vom 7. Dezember 1998 bzw. 23. Oktober 2013 bewirtschaftet werden musste. Art. 4 Abs. 4 DZV ist dem- zufolge nicht anwendbar.

  1. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin we- der selber die Ausbildungsanforderung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 DZV zu erfüllen vermag, noch von der Ausnahme für Betriebsübernahmen durch die Ehepartne- rin nach Art. 4 Abs. 4 DZV profitieren kann. Der Rekurs ist deshalb vollständig abzuweisen.

  2. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Da der Rekurs vollständig abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuer- legen, wobei der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– anzurech- nen ist. Die Rekurrentin hat somit noch einen Betrag von Fr. 500.– zu bezahlen. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.

Entscheid

Seite 11/11

  1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

  2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– werden A.___ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird daran angerechnet.

  3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:

Bruno Damann Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.

Zitate

Gesetze

11

aDZV

  • Art. 73 aDZV

BBG

des

  • Art. 43bis des

DZV

LwG

VRP

  • Art. 59bis VRP
  • Art. 95 VRP

Gerichtsentscheide

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