© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/LA-16.11 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 20.05.2020 Entscheiddatum: 11.01.2017 Rekursentscheid VD; Landwirtschaftliche Direktzahlungen Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können. Liegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3- jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann. Zudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte. vgl. PDF
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement
VD/LA-16.11
Entscheid vom 11. Januar 2017 Rekurrentin
A.___
gegen Vorinstanz
Landwirtschaftsamt Betreff
Einspracheentscheid vom 20. April 2016 betreffend Verweigerung von Direktzahlungen
Seite 2/11 Sachverhalt A. A.___ stellte dem Landwirtschaftsamt am 24. Februar 2016 ein Ge- such um Direktzahlungen für den landwirtschaftlichen Betrieb Nr. SG3274/1/119 ("B."). Bis zu diesem Zeitpunkt war der auf die Pferdezucht spezialisierte Betrieb auf ihren Ehemann C. eingetragen gewesen. Dem Gesuch legte A.___ ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Pferdefachfrau, lautend auf die Betriebsangestellte J, bei.
B. a. Am 25. Februar 2016 teilte der zuständige Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamtes A.___ per E-Mail mit, wenn sie Direktzahlungen beziehen wolle, müsse sie als Bewirtschafterin die dafür notwendigen Ausbildungsanfor- derungen persönlich erfüllen. Er forderte A.___ deshalb auf, ihm die von ihr ab- solvierten Ausbildungen mitzuteilen.
b. Noch am 25. Februar 2016 antwortete A., sie habe eine 2-jährige Handelsschule beim Institut für kaufmännische und berufliche Bildung in Buchs abgeschlossen sowie ein Praktikum als Hengsthalterin im Landesgestüt Z. absolviert. Ausserdem habe sie seit dem Jahr 1987 tatkräftig im Landwirtschafts- betrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet.
c. Anschliessend folgte ein reger E-Mail-Verkehr zwischen A.___ und dem zuständigen Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamtes zur Frage, ob A.___ die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigenden Ausbildungsanforderungen erfüllt oder nicht. A.___ vertrat insbesondere auch die Auffassung, sie erfülle die Ausbildungsanforderungen, weil sie vor der Betriebsübernahme während mehr als 10 Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hatte, weshalb die in Art. 4 Abs. 4 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) vorgesehene Aus- nahmebestimmung für Betriebsübernahmen durch die Ehepartnerin anzuwen- den sei.
C. Am 15. März 2016 erliess das Landwirtschaftsamt folgende Verfü- gung:
Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt aus:
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D. Mit Schreiben vom 29. März 2016 erhob A.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 15. März 2016. Die Einsprache begründete sie im Wesentli- chen wie folgt:
E. Am 20. April 2016 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden Ein- spracheentscheid:
Seite 4/11 Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt aus:
F. a. Am 27. April 2016 erkundigte sich A.___ per E-Mail beim zuständi- gen Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamtes, ob sie im Sinne einer Über- gangsfrist ab dem Jahr 2016 Direktzahlungen erhalte, falls sie eine Abschluss- prüfung als Pferdefachfrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis bestehe. Nach Auskunft des Amtes für Berufsbildung wäre aufgrund ihrer Praxis eine Ab- schlussprüfung bereits im Jahr 2017 möglich.
b. Noch am 27. April 2016 antwortete der zuständige Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamtes A.___, ein Berufsabschluss mit eidgenössischem Fä- higkeitszeugnis zusammen mit dem Praxisnachweis genüge zwar als landwirt- schaftliche Ausbildung. Die Ausbildung müsse aber bis spätestens 1. Mai des Beitragsjahres abgeschlossen sein, damit dafür Beiträge ausbezahlt werden könnten.
G. Am 2. Mai 2016 erhob A.___ gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 20. April 2016 Rekurs beim Volkswirtschaftsdeparte- ment und beantragte sinngemäss die Anerkennung ihrer Ausbildung für den Be- zug von Direktzahlungen. Den Rekurs begründete sie wie folgt:
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Dem Rekurs legte A.___ ein Handelsdiplom des Instituts für kaufmännische und berufliche Bildung in Buchs (SG), ein Zeugnis über den Besuch eines hauswirt- schaftlichen Jahreskurses beim Institut Stella Maris in Rorschach und ein Eng- lischzertifikat der University of Oxford bei.
H. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2016 beantragte das Landwirt- schaftsamt sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt aus:
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I. Am 20. Juni 2016 reichte A.___ eine weitere Stellungnahme (Replik) ein und führte was folgt aus:
J. Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2016 duplizierte das Landwirt- schaftsamt was folgt:
Seite 7/11 K. a. Am 31. Oktober 2016 forderte der Rechtsdienst des Volkswirt- schaftsdepartementes A.___ im Rahmen der Sachverhaltsabklärung auf, die Ausbildung des bisherigen Bewirtschafters C.___ mitzuteilen und allfällige Ab- schlüsse im Bereich des Berufsfelds Landwirtschaft zu belegen.
b. A.___ teilte dem Rechtdienst des Volkswirtschaftsdepartementes am 3. November 2016 mit, ihr Ehemann sei als Bauernsohn aufgewachsen und habe während er Schulzeit auf dem elterlichen Betrieb mitgearbeitet. Anschlies- send habe er die Handelsschule in Luzern besucht, die Handelsmatura am Wirt- schaftsgymnasium in Luzern abgeschlossen und an der Universität Zürich Ag- rarökonomie sowie Betriebswirtschaft mit dem Abschluss "lic.oec.publ." studiert. Im Jahr 1987 sei der landwirtschaftliche Betrieb gekauft worden, der bis heute als Pferdezuchtbetrieb bewirtschaftet werde.
L. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird - soweit ent- scheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständig- keit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerforder- nisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. April 2016 verneinte das Landwirtschaftsamt der Rekurrentin die Berechtigung zum Bezug von Direktzahlungen, weil die Rekurrentin weder selber die in der Landwirt- schaftsgesetzgebung festgelegten Ausbildungskriterien erfülle, noch die beson- dere Bestimmung für Betriebsübernahmen durch den Ehepartner oder die Ehe- partnerin anwendbar sei.
2.1 In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Rekurrentin selber die in der Landwirtschaftsgesetzgebung aufgestellten Ausbildungskriterien er- füllt.
2.1.1 Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1.; abgekürzt LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Be- wirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Die konkreten Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung hat der Bundesrat festzulegen (Art. 70a Abs. 3 Bst. b LwG). Der Bundesrat wieder- holt in Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) den Grundsatz, wonach Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Be- trieben nur beitragsberechtigt sind, wenn sie bestimmte Anforderungen an die
Seite 8/11 Ausbildung erfüllen und legt in Art. 4 DZV die konkreten Ausbildungsanforderun- gen fest.
Demnach müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen entweder eine beruf- liche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidge- nössischem Berufsattest nach Art. 37 des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10; abgekürzt BBG) oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38 BBG, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Art. 43 BBG oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a - c DZV).
Liegt keine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nicht- landwirtschaftlichen Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Art. 37 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38 BBG erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten land- wirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulab- schluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Wei- terbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts- betrieb ergänzt werden kann (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundes- amtes für Landwirtschaft zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Land- wirtschaft vom Februar 2016 zu Art. 4 Abs. 2 Bst. a DZV).
2.1.2 Die Rekurrentin verfügt über ein Handelsdiplom des Instituts für kaufmännische und berufliche Bildung in Buchs (SG), ein Zeugnis über den Be- such eines hauswirtschaftlichen Jahreskurses beim Institut Stella Maris in Ror- schach und ein Englischzertifikat der University of Oxford. Sie verfügt somit über keine landwirtschaftliche Ausbildung nach Art. 4 Abs. 1 DZV.
Näher zu prüfen ist die Frage, ob die Rekurrentin über eine andere berufliche Grundbildung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 DZV verfügt, die zusammen mit ihrer praktischen Tätigkeit auf dem B.___ einer landwirtschaftlichen Ausbildung gleichzustellen wäre. Hierbei gilt es zu beachten, dass Art. 4 Abs. 2 DZV nach seinem Wortlaut auch für die nichtlandwirtschaftlichen Grundbildungen eine Ausbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Art. 37 BBG oder ei- nem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38 BBG verlangt. Nur wenn ein eidgenössisches Berufsattest oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis – oder gemäss ständiger Praxis eine Matura oder ein Hochschulabschluss – vor- liegt, können die Ausbildungsanforderungen zusammen mit einer ergänzenden landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ergänzenden praktischen Tätigkeit erfüllt werden. Weder der hauswirtschaftliche Jahreskurs, das Englischzertifikat, noch das Handelsdiplom des privaten Instituts für kaufmännische und berufliche Bildung in Buchs (SG) der Rekurrentin entsprechen aber einem eidgenössi- schen Berufsattest, einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einer Ma-
Seite 9/11 tura. Die Rekurrentin vermag daher auch mit der geltend gemachten Mitbewirt- schaftung des B.___ die Ausbildungsanforderungen nach Art. 4 Abs. 2 DZV nicht selber zu erfüllen. Daran vermögen Mitgliedschaften in Zuchtkommissio- nen, Auszeichnungen für eine besonders erfolgreiche Pferdezucht während der praktischen Tätigkeit und dergleichen nichts zu ändern.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin die Ausbil- dungsanforderungen nach den Art. 4 Abs. 1 und 2 DZV nicht selber zu erfüllen vermag.
2.2 Zu prüfen bleibt somit noch die Frage, ob die Bestimmung für Be- triebsübernahmen durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin auf die Rekur- rentin anzuwenden ist oder nicht.
2.2.1 Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 DZV ist die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.
Das Landwirtschaftsamt lehnte die Anwendung dieser Bestimmung ab mit der Begründung, der Betrieb habe vor der Betriebsübernahme durch die Rekurrentin keine Direktzahlungen erhalten. Weil Art. 4 Abs. 4 DZV den Begriff Direktzah- lungen nicht verwendet, ergibt sich die Ansicht des Landwirtschaftsamtes aller- dings nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmung.
2.2.2 Auslegung ist notwendig, wo der Wortlaut einer Norm nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn einer Norm wiedergibt. Ist der Wortlaut nicht klar und sind verschiedene Ausle- gungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck der Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, welcher der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (vgl. statt vieler BGE 140 II 289 E. 3.2 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 179 ff.).
Der Systematik von Art. 4 DZV und dem Verweis auf Absatz 1 sind zu entneh- men, dass es sich bei der Regelung in Absatz 4 um eine Ausnahme vom Regel- fall handelt, wonach die neue Bewirtschafterin oder der neue Bewirtschafter ei- gentlich über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen müsste. Der Sinn und Zweck dieser Ausnahme besteht darin, die Betriebsübergabe auf den Ehepart- ner zu erleichtern, indem die Ausbildungsanforderungen für den übernehmen- den Ehepartner herabgesetzt bzw. durch eine 10-jährige Mitarbeit auf dem Be- trieb ersetzt werden, wenn der bisherige Bewirtschafter die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b DZV festgelegte Altersgrenze von 65 Jahren erreicht, bis zu der Direktzahlungen
Seite 10/11 ausgerichtet werden. Offenbar wollte der Verordnungsgeber es bäuerlichen Ehepaaren so ermöglichen, noch solange Direktzahlungen zu beziehen, bis auch der jüngere der beiden Ehepartner zum Bezug von AHV-Leistungen be- rechtigt ist. Hätte der Verordnungsgeber dagegen die 10-jährige Mitarbeit auf dem Betrieb nur als eine weitere allgemeine Alternative zur landwirtschaftlichen Ausbildung nach Absatz 1 angesehen, so würde die in Absatz 4 vorgesehene Beschränkung auf den Zeitpunkt, wenn der bisherige Bewirtschafter die Alters- grenze erreicht, keinen Sinn machen. Aus dem Kontext sowie dem Sinn und Zweck von Absatz 4 ergibt sich daher, dass Absatz 4 nur auf neue Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben anwendbar ist, welche schon vor der Be- triebsübergabe Direktzahlungen erhalten haben.
Im Ergebnis kann die Rekurrentin nur dann nach Art. 4 Abs. 4 DZV von ihrer 10- jährigen Mitarbeit auf dem B.___ profitieren, wenn feststeht, dass dem ehemali- gen Bewirtschafter des B.___ (C.___) schon vor der Betriebsübergabe landwirt- schaftliche Direktzahlungen ausgerichtet worden sind.
2.2.3 Den eingereichten Stellungnahmen und Akten ist zu entnehmen, dass C.___ mindestens seit dem Jahr 2002 keine landwirtschaftlichen Direkt- zahlungen bezogen hat. Berücksichtigt man ausserdem, dass das Direktzah- lungssystem erst kurz vor dem Jahr 2002 mit der alten Direktzahlungsverord- nung vom 7. Dezember 1998 (AS 1999, 229; abgekürzt aDZV) per 1. Januar 1999 eingeführt worden war und für wesentliche Bestandteile davon Übergangs- fristen galten – nach Art. 73 Abs. 3 aDZV galt etwa für den ÖLN eine Übergangs- frist bis 31. Dezember 2001 –, zeigt sich, dass der B.___ bis heute nie nach den Grundsätzen der beiden Direktzahlungsverordnungen vom 7. Dezember 1998 bzw. 23. Oktober 2013 bewirtschaftet werden musste. Art. 4 Abs. 4 DZV ist dem- zufolge nicht anwendbar.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin we- der selber die Ausbildungsanforderung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 DZV zu erfüllen vermag, noch von der Ausnahme für Betriebsübernahmen durch die Ehepartne- rin nach Art. 4 Abs. 4 DZV profitieren kann. Der Rekurs ist deshalb vollständig abzuweisen.
Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Da der Rekurs vollständig abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuer- legen, wobei der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– anzurech- nen ist. Die Rekurrentin hat somit noch einen Betrag von Fr. 500.– zu bezahlen. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.
Entscheid
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Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.
Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– werden A.___ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird daran angerechnet.
Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:
Bruno Damann Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.