Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2016/411
Entscheidungsdatum
10.12.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/411 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.09.2019 Entscheiddatum: 10.12.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 10.12.2018 Art. 16 ATSG, Art. 28a IVG, Art. 25 IVV. Einkommensvergleich. Als Valideneinkommen gilt jenes Einkommen, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Bei stark schwankendem Verdienst ist auf einen Durchschnittswert abzustellen. War die versicherte Person ohne Berufsausbildung in einer Branche sehr erfolgreich und verfügt über Berufserfahrung, die sie auch nach Eintritt der Invalidität noch verwerten kann, kann bei der Berechnung des Invalideneinkommens ausnahmsweise auf das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabellenlöhne abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2018, IV 2016/411). Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. IV 2016/411 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alte Landstrasse 106, Postfach 101, 9445 Rebstein, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Einkommensvergleich) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 19. September 2013 nach einem Bandscheibenvorfall wegen Rückenproblemen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (act. G3.1/4). Nachdem die IV-Stelle diverse Arztberichte eingeholt sowie berufliche Massnahmen abgewiesen hatte (vgl. IV-act. 42 und 46) und der Versicherte im August 2014 stationär in den Kliniken Valens behandelt worden war (IV-act. 65-14), gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG Bern (nachfolgend: SMAB) in Auftrag. Die SMAB-Gutachter kamen zum Schluss, dass der Versicherte in angepasster Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei (IV-act 91-20). A.b In der Folge holte die IV-Stelle zur Bestimmung des Valideneinkommens verschiedene Unterlagen ein, insbesondere den Arbeitsvertrag des Versicherten mit seiner letzten Arbeitgeberin (B.___ AG; IV-act. 98) sowie die Veranlagungsberechnungen der Staats- und Gemeindesteuern von 2008 bis 2014 (IV- act. 106 f.). A.c Mit Vorbescheid vom 31. März 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung seines Rentengesuchs in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (IV-act. 110). Am 8. Juni 2016 liess der Versicherte, nun vertreten durch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsanwalt Simon Näscher, die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines angepassten Einkommensvergleichs beantragen (IV-act. 116). A.d Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Invalidenrente ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Ermittlung des Valideneinkommens sei auf das Einkommen vor Eintritt des invalidisierenden Leidens (4. Februar 2013) abzustellen. Weil stark schwankende Einkommen vorliegen würden, sei das Durchschnittseinkommen zwischen 2008 und 2012 massgebend. Zugunsten des Versicherten werde das Jahr 2011 ausser Acht gelassen. Die Jahre 2013 und 2014 seien nicht zu berücksichtigen. Der überwiegende Teil des Einkommens 2013 resultiere aus den ausgerichteten Krankentaggeldern. Das Einkommen 2014 sei von der Steuerbehörde ermessensweise geschätzt worden. Ermessensveranlagungen könnten von vornherein nicht für die Ermittlung des Valideneinkommens verwendet werden, weil die ermittelten steuerbaren Einkommen erheblich vom tatsächlich erzielten Einkommen abweichen könnten. Zudem habe die Steuerbehörde die Krankentaggelder berücksichtigen müssen, die keinen Bestandteil des Valideneinkommens bilden würden. Im Weiteren könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG mit dem hohen festgelegten Fixlohn und den hohen angekündigten Provisionen von Dauer und Bestand gewesen wäre. Diese sei in Liquidation, stehe bei der FINMA auf der Warnliste und habe Beiträge an die Ausgleichskasse nicht bezahlt. Weil der Versicherte nicht mehr arbeite, werde das Invalideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik berechnet. Aufgrund der langen Tätigkeit des Versicherten in der Finanz- und Versicherungsbranche und seiner Angaben zum Valideneinkommen sei trotz des Umstandes, dass er dafür keine formale Ausbildung durchlaufen habe, auf das Kompetenzniveau 2 der Tabellenlöhne auf dem Gebiet der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen abzustellen. Ein Leidensabzug sei nicht vorzunehmen, weil dem Versicherten körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80% in einer adaptierten Tätigkeit bereits grosszügig berücksichtigt worden. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 16%. Der Versicherte habe somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 134). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 28. November 2016. Der Beschwerdeführer lässt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin beantragen, die Verfügung vom 25. Oktober 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% auszurichten. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer ausführen, er habe eine Ausbildung zum Motorradmechaniker absolviert. Nebenberuflich habe er bei der C.___ angefangen und sei so in die Finanzbranche gekommen. Seit 2003 habe er die D.___ Finance geführt. Wegen seiner Aussendiensttätigkeit habe er die meiste Zeit mit Autofahren verbracht. Insbesondere bei längerem Sitzen leide er unter starken Rückenschmerzen. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Vermögensverwalter sei aus orthopädischen Gründen und mit Hinweis auf die Rückenpathologie ungünstig. Auch bei einer angepassten Tätigkeit seien orthopädische Beschwerden nicht gänzlich vermeidbar, sodass seine Produktivität beeinträchtigt sei. Zumutbar seien Tätigkeiten mit einem vollen Pensum bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20%. Für die Ermittlung des Valideneinkommens seien die Jahre 2012 und 2014 zu berücksichtigen. Stelle man auf die Zeitspanne von 2008 bis 2014 ab, ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 133'000.-- (gerundet). Dabei handle es sich um die tatsächlich ausbezahlten und nicht um die dem Beschwerdeführer tatsächlich zustehenden, viel höheren Gehälter. Da diese noch viel höher ausgefallen wären, müsste auch ein höheres Valideneinkommen angenommen werden. Ursache für die Probleme der B.___ AG (auf der Warnliste der FINMA / Liquidation) sei lediglich seine Arbeitsunfähigkeit. Sie wären nicht eingetreten, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre. Da er nicht über eine Ausbildung in der Finanz- und Versicherungsbranche verfüge, dürfe nicht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden, sondern müsse vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen werden. Es ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 68'665.--. Selbst wenn vom Kompetenzniveau 2 ausgegangen würde, betrüge das Invalideneinkommen lediglich Fr. 77'702.--. Bei allen Einkommensvergleichen anhand seiner Zahlen resultiere ein Invaliditätsgrad über 40%, sodass Anspruch auf eine Rente bestehe. Das gelte erst recht nach einem angemessenen Tabellenlohnabzug von 15% (act. G1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.c Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 wies die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer darauf hin, dass die eingereichten Unterlagen keine prozessuale Bedürftigkeit belegten (act. G5). Am 15. Februar 2017 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (act. G8). Erwägungen 1. 1.1 Das SMAB-Gutachten vom 31. August 2015 berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die aktenkundigen Befunde. Objektive Gesichtspunkte, welche an der gutachterlichen Beurteilung Zweifel erwecken, werden nicht dargetan. Mit den Parteien ist daher darauf abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit im Aussendienst verbunden mit der Notwendigkeit des häufigen und längerfristigen Autofahrens nicht mehr, in einer adaptierten Tätigkeit aber zu 80% arbeitsfähig ist (IV-act. 91-19 f.). 1.2 Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Berechnung des Invaliditätsgrades und damit verbunden der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Als Erwerbseinkommen gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben würden. Nicht dazu gehören insbesondere Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen). 2.4 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer im September 2013 zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter ist seit November 2013 nicht mehr gegeben (vgl. SMAB-Gutachten, IV-act. 91-18), wobei bereits ab 4. Februar 2013 eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. IV-act. 16, 25 und 27-2). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) endete somit im Februar 2014, sodass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab diesem Zeitpunkt besteht. Der Einkommensvergleich ist somit für das Jahr 2014 vorzunehmen. 3. 3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, nicht aber, was sie bestenfalls hätte verdienen können. Auch wenn dieses Einkommen nicht ohne Weiteres mit dem ohne Invalidität erzielbaren Einkommen gleichzusetzen ist, wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 49; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 und BGE 131 V 51 E. 5.1.2). In der Regel wird dabei auf das tatsächlich bezogene Einkommen (und nicht auf den vertraglich vereinbarten höheren Lohn) abgestellt. Zulässig ist auch, aus dem nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch erzielten Einkommen auf das Valideneinkommen zu schliessen, sofern anzunehmen ist, dass die betreffende Person ohne Gesundheitsschaden in einem Vollpensum prozentual hochgerechnet den gleichen Lohn erzielen würde (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Bern/ St. Gallen/Zürich 2015, Art. 16 N 22 ff.). Bei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen ist für den Validenlohn auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (MEYER/REICH¬MUTH, a.a.O., Art. 28a N 68). 3.2 Die Invalidenversicherung gewährt als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. Sehr hohe Einkommen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund einer hohen Qualifikation oder eines besonders intensiven zeitlichen Einsatzes (Mehrfachbeschäftigung) erwirtschaftet wurden und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wären (UELI KIESER, a.a.O., Art. 16 N 22 ff.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O. Art. 28a N 51). Ist es nicht möglich, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen oder liegen keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Bestimmung vor, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte, insbesondere auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) zurückzugreifen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N 55 f.). 3.3 Das Einkommen des Beschwerdeführers war vor Eintritt des Gesundheitsschadens beträchtlichen Schwankungen unterworfen. Es ist deshalb auf einen Durchschnittswert abzustellen. Der Beschwerdeführer möchte für die Festsetzung des Valideneinkommens das Einkommen aus den Jahren 2013 und 2014 gemäss

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnausweis 2013 der B.___ AG sowie der Veranlagungsberechnung (nach Ermessen) der Steuerbehörden für das Jahr 2014 miteinbeziehen. 3.4 Zwar kann unter Umständen ein nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzieltes Einkommen bei der Ermittlung des Valideneinkommens berücksichtigt werden. Vorliegend erscheint dies aber nicht angebracht, und zwar aus folgenden Gründen. Der Arbeitsvertrag mit der B.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) datiert vom 1. Oktober 2012. Beginn des Arbeitsverhältnisses war der 1. Januar 2013 (IV-act. 98). Bereits einen Monat nach Vertragsbeginn, ab 4. Februar 2013, war der Beschwerdeführer bis am 22. April 2013 zu 100%, danach zu 75% und zeitweise wieder zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (act. G3.2/1-4 und 2-5 ff.). Die Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin richtete für 700 Tage, bis 3. Februar 2015, Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 357'840.85 aus (act. G3.2/4). Die Arbeitgeberin soll das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2015 gekündigt haben (vgl. IV- act. 91-11). Der Beschwerdeführer war also nur in einem sehr kleinen Umfang bzw. für sehr kurze Zeit tatsächlich für die Arbeitgeberin tätig. Zudem wurde über die Arbeitgeberin kurz nach Ende des Arbeitsverhältnisses der Konkurs eröffnet. Allein der vertraglich vereinbarte Fixlohn von jährlich Fr. 260'000.-- war im Vergleich zu den Löhnen der anderen Angestellten sodann ausserordentlich hoch (vgl. act. G3.3). Der Fixlohn des Beschwerdeführers (zu dem im Falle der Arbeitsfähigkeit noch beträchtliche Provisionen dazu gekommen wären) war wesentlich mehr, als der Beschwerdeführer je zuvor verdient hatte. Der Beschwerdeführer war ursprünglich Präsident des Verwaltungsrates der Arbeitgeberin und seit Januar 2011 einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (siehe Handelsregisterauszug, act. G3.3). Den Arbeitsvertrag hat der Beschwerdeführer sowohl als Arbeitnehmer als auch als Vertreter der Arbeitgeberin unterzeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anstellung zu derart vorteilhaften Konditionen und für diese lange Dauer trotz weitgehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund der arbeitgeberähnlichen Position des Beschwerdeführers zustande gekommen ist. Jedenfalls ist nicht belegt, dass das vertragliche Einkommen das Erwerbspotential bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers widerspiegelt. Nachdem das Valideneinkommen dem Betrag entsprechen soll, welcher die versicherte Person als Gesunde tatsächlich verdient hätte, kann das Einkommen für die Jahre 2013 und 2014, welches nach dem Gesagten auf arbeitsmarktfremden Beweggründen beruht, für

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dessen Ermittlung nicht berücksichtigt werden. Es sei angemerkt, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens nur die tatsächlich ausbezahlten (nicht die vertraglich vereinbarten) Löhne berücksichtigt werden und Leistungen infolge Unfall oder Krankheit, mithin also auch die Auszahlungen einer Krankentaggeldversicherung, nicht dazugerechnet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV). 3.5 Der Beschwerdeführer stellt sodann auf die Zahlen des Auszugs aus dem Individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) ab (IV-act. 55), während die Beschwerdegegnerin sich auf die Angaben der Steuerbehörden (IV-act. 106 f.) stützt. 3.6 Der Beschwerdeführer hat seine Steuererklärung selbst ausgefüllt und die Steuerbehörden haben diese soweit ersichtlich nicht vertieft überprüft. So haben sie der Beschwerdegegnerin auf die Nachfrage, wie sich das Einkommen aus dem Jahr 2013 zusammensetze, lediglich geantwortet, der Beschwerdeführer habe diesen Betrag deklariert (IV-act. 120-1). In den Jahren 2010 und 2014 fanden sodann mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers Ermessensveranlagungen statt (IV-act. 106-4 und 107-6). Das Bundesgericht hat für Selbständigerwerbende festgehalten, angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen könne das Valideneinkommen zumeist aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2018, 9C_229/2018, E. 2.1). Es ist deshalb auch vorliegend auf die Zahlen gemäss IK- Auszug abzustellen, zumal die AHV-Beiträge sich daran orientiert haben und die Angaben in der Steuererklärung offenbar nicht weiter überprüft worden sind bzw. das Einkommen mangels Mitwirkung lediglich geschätzt worden ist. 3.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Einkommen gemäss IK-Auszug für das Jahr 2012 sei, da es während lediglich acht Monaten erzielt worden sei, auf zwölf Monate hochzurechnen. Er tut aber nicht dar, aus welchen Gründen er im Jahr 2012 vier Monate lang kein Einkommen erwirtschaftet haben soll. Bereits 2011 erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug keinerlei Einkommen. Einkommen und Beschäftigungsgrad schwankten je nach Jahr stark. Eine Hochrechnung des Jahreseinkommens 2012 ist deshalb nicht angezeigt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.8 Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrer Berechnung das Jahr 2011 ausser Acht gelassen, weil der Beschwerdeführer in jener Zeit keinerlei Einkommen erzielt habe. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu diesem kompletten Lohnausfall. Im Jahr zuvor hatte er ein ausserordentlich hohes Einkommen erwirtschaftet - mit Abstand das höchste Einkommen zwischen 2003 und 2012. Als Arbeitgeberin über jenen Zeitraum wird im IK-Auszug die D.___ AG angegeben (IV-act. 55). Der Beschwerdeführer hatte bei dieser Aktiengesellschaft eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Er konnte daher auch auf seine Lohnhöhe Einfluss nehmen. Nachdem er sich im Jahr 2010 sehr hohe Löhne ausbezahlt hatte, erwirtschaftete er im Jahr 2011 offenbar kein Einkommen. Dies ist angesichts der stark schwankenden Einkommen des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht nur auf die letzten fünf, sondern auf die letzten zehn Jahre (2003 bis 2012) abzustellen, wobei auch das Jahr 2011 miteinzubeziehen ist. Die Löhne gemäss IK- Auszug sind sodann der Entwicklung der Nominallöhne anzupassen und entsprechend zu indexieren. Zu diesem Zweck sind sie durch den für das jeweilige Jahr aktuellen Nominallohnindex zu teilen und mit dem Nominallohnindex von 2'220 für das Jahr 2014 zu multiplizieren. IK-Auszug Nom.Lohnindex indexiert 2003 CHF 34'184 1'958 CHF 38'758.16 2004 CHF 139'364 1'975 CHF 156'652.19 2005 CHF 71'788 1'992 CHF 80'004.70 2006 CHF 97'966 2'014 CHF 107'986.36 2007 CHF 130'000 2'047 CHF 140'986.81 2008 CHF 120'000 2'092 CHF 127'342.26 2009 CHF 130'000 2'136 CHF 135'112.36 2010 CHF 214'707 2'151 CHF 221'594.39

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2011 CHF 0 2'171 CHF 0.00 2012 CHF 108'648 2'188 CHF 110'237.00 total CHF 1'046'657 CHF 1'118'674.23 Durchschnitt CHF 104'666 2'220 CHF 111'867.42 Der Durchschnittswert beläuft sich damit auf rund Fr. 111'867.-- und ist folglich annähernd so hoch wie der Tabellenlohn für Finanzdienstleistungen im Kompetenzniveau 3 (Fr. 118'144.-- gestützt auf TA1_tirage_skill_level, Ziffer 64,66 der LSE 2014 [Fr. 9'444.-- x 12 / 40 x 41.7]). 4. 4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die LSE, beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). Das Bundesgericht erachtet es hierbei als unzulässig, auf die statistischen Daten nach Grossregion abzustellen; es müssen also jeweils die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2012, 8C_744/2011, E. 5.2 mit Hinweisen). 4.2 Berufserfahrung allein kann in der heutigen Arbeitswelt, wo praktisch in allen Bereichen ein Diplom oder Aus- und Weiterbildungen verlangt werden, die fehlende anerkannte Berufsausbildung in der Regel nicht aufwiegen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N 58). In besonderen Fällen, namentlich dann, wenn eine versicherte Person über Jahre hinweg erfolgreich tätig war, hat das Bundesgericht die Allgemein- und Berufserfahrung jedoch berücksichtigt. So hat es beispielsweise einem Versicherten ohne anerkannte Ausbildung aber mit langjähriger Erfahrung als Lehrer an einer Privatschule ein Einkommen eines Primarlehrers an öffentlichen Schulen als Valideneinkommen angerechnet (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2000, I

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 483/98) und festgehalten, dass ein Versicherter mit langjähriger Führungserfahrung im Baugewerbe (Vorarbeiter / Gruppenführer) in einer anderen Branche eine Position erreichen könne, die dem LSE-Anforderungsprofil 3 zuzuordnen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 9C_759/2010, E. 3.4). Im Urteil vom 21. Juni 2011, 8C_167/2011, E. 5.2 entschied das Bundesgericht, die Schul- und Berufsbildung eines im mittleren Alter stehenden Versicherten entspreche zwar nicht derjenigen, die im Regelfall mit Anforderungsniveau 3 assoziiert werde, die Allgemein- und Berufserfahrung sei aber mit den Jahren höher zu werten. Der Versicherte hatte sich in verschiedenen Branchen bewährt und einen grossen Erfahrungsschatz gewonnen, was auch aus seinem Einkommen ersichtlich war. In einem anderen Fall hatte eine Hilfsarbeiterin vor Eintritt der Invalidität überdurchschnittliche Begabung und Fähigkeiten gezeigt und diese Qualifikationen mit Eintritt des Gesundheitsschadens nicht verloren, sodass beim Einkommensvergleich auf das Anforderungsniveau 3 der LSE abgestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2012, 9C_544/2012, E. 4.3). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe für das Invalideneinkommen zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 2 der LSE abgestellt, da er über keine Ausbildung in der Finanz- und Versicherungsdienstleistungsbranche verfüge. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer arbeitet seit seinem 25. Lebensjahr in der Finanzbranche. Er war als Vermögensverwalter tätig und gab an, sich selbst zum Broker weiterqualifiziert zu haben, in seiner Berufstätigkeit eigentlich sehr erfolgreich gewesen zu sein und eine Beraterfunktion anzustreben (vgl. IV-act. 18-3; 32-2; 65-14 f. und 91-11). Er kann auch weiterhin in der Finanzbranche tätig sein, sowohl als Vermögensverwalter als auch als Finanzberater. Nur die Tätigkeit im Aussendienst ist nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer kann somit die gewonnene Berufserfahrung weiterhin verwerten. Nachdem er über zehn Jahre in dieser Branche tätig gewesen ist, überwiegt seine Erfahrung eine allfällige Ausbildung. Dies muss umso mehr gelten, als sein durchschnittliches Einkommen zwischen 2003 und 2012 sogar fast den Tabellenlohn für Finanzdienstleistungen im Kompetenzniveau 3 erreichte. Dem Beschwerdeführer ist deshalb bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% ein Invalideneinkommen von Fr. 80'094.-- anzurechnen (Fr. 8'003.-- / 40 Stunden x 41.7 Stunden x 12 Monate / 100 x 80 gemäss TA1_tirage_skill_level, Ziffer 64,66 der LSE 2014).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4 Der Beschwerdeführer macht einen Tabellenlohnabzug von 15% geltend. Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Es hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ab, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind. Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 2.2; BGE 134 V 327 E. 5.2). 4.5 Vorliegend rechtfertigt sich kein Tabellenlohnabzug. Die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bereits im SMAB-Gutachten berücksichtigt und haben in einem um 20% verminderten Rendement resultiert. Der Beschwerdeführer wurde 2014 erst 37 Jahre alt. Die Anzahl Dienstjahre ist im Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers gegenüber der ausgewiesenen Erfahrung nicht von entscheidender Bedeutung und das Arbeitspensum des Beschwerdeführers (100% Anwesenheit, 80% Leistungsfähigkeit) ist nicht reduziert, sodass sich auch ein Teilzeitabzug nicht aufdrängt. Andere Umstände, die einen Abzug begründen würden, sind nicht ersichtlich. 5. 5.1 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 111'867.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 80'094.-- liegt ein Invaliditätsgrad von 28% vor ([Fr. 111'867 - Fr. 80'094] x 100 / Fr. 111'867). Der Beschwerdeführer hat somit keinen Rentenanspruch. 6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.-- die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.--.

Zitate

Gesetze

6

ATSG

  • Art. 16 ATSG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 25 IVV

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

11