© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/345, IV 2017/346 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.05.2020 Entscheiddatum: 10.05.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 10.05.2019 Art. 28 IVG, Art. 37 Abs. 4 ATSG. Rentenanspruch. Beweiskraft Gutachten. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Auf das monodisziplinäre Gutachten ist abzustellen. Die Höhe eines allfälligen Tabellenlohnabzugs kann offen bleiben. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist hier auf Grund der langjährigen Verfahrensdauer sowie nach Rückweisung durch das Gericht und die rechtlich komplexe Materie zu bejahen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2019, IV 2017/345 und IV 2017/346). Entscheid vom 10. Mai 2019 Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Geschäftsnr. IV 2017/345, IV 2017/346 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 25. Mai 2009 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV- act. 1). Sein Hausarzt Dr. med. B., Facharzt für Innere Medizin FMH, gab am 8. Juni 2009 gegenüber dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an, der Versicherte leide seit Februar 2009 unter zunehmenden Schmerzen in beiden Hüftgelenken, rechts ausgeprägter als links, weshalb zeitweise praktisch eine Gehunfähigkeit resultiere. Er nannte als Diagnosen eine Bursitis trochanterica beidseits bei Dysplasie, Coxarthrose mit femoro-patellärem Impingement bei Labrumläsion beidseits. Seit dem 9. März 2009 sei der Versicherte zu 50% arbeitsfähig (IV-act. 15-1, vgl. auch IV-act. 7-10). Gemäss Angaben der C. AG vom 30. Juni 2009 arbeitet der Versicherte seit September 2000 als Metzger in der Abteilung Salzerei. Im März 2009 habe er das Pensum aus gesundheitlichen Gründen von 100% auf 50% reduziert. Seine Arbeit bestehe im Salzen von Mostbröckli und Bedienen von Maschinen (IV-act. 19). A.b Mit Mitteilung vom 12. Januar 2010 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (IV-act. 30). Gemäss telefonischer Auskunft der IV-Sachbearbeitung gegenüber dem Hausarzt des Versicherten vom 25. Januar 2010 hatte die Arbeitgeberin ihr mitgeteilt, dass der Arbeitsplatz gesichert sei. Die IV würde daher nochmals berufliche Massnahmen prüfen, sofern die geplante
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Operation wider Erwarten schlecht verlaufen und keine volle Arbeitsfähigkeit resultieren sollte (IV-act. 32, vgl. auch IV-act. 31). A.c Am 12. Februar 2010 unterzog sich der Versicherte in der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) einer Arthroskopie der linken Hüfte, Ligament-Trimmung, Labrum-Trimmung und retrograde Acetabularrandbohrung, Schenkelhalsplastik (IV-act. 49-10). In der Folge wurde ihm vom 11. bis 21. Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den nachbehandelnden Ärzten übergeben (IV-act. 49-9). Dr. med. D., Arzt Orthopädie, KSSG, berichtete am 28. Oktober 2010, dass nach einem beschwerdefreien Intervall von mehreren Monaten nun wieder zunehmende Beschwerden aufgetreten seien. In behinderungsangepassten Tätigkeiten, ohne Herumtragen und ohne viel Laufen, könne der Versicherte 4-5 Stunden pro Tag arbeiten. Bei adaptierter Tätigkeit könne der Versicherte auch 100% arbeiten. Falls die Arthrose aber zunehme, würden weitere Massnahmen notwendig (IV-act. 46). A.d Im Bericht vom 6. März 2013 hielten die Hüftchirurgen der Klinik E. fest, dass sich die Beschwerden des Versicherten seit der letzten Konsultation nicht wesentlich geändert hätten. Ein Leidensdruck für eine totalendoprothetische Versorgung sei (noch) nicht gegeben. Der Versicherte habe sich mit dem aktuellen Zustand arrangiert. Er arbeite nach wie vor zu 50% (IV-act. 75-4). A.e Mit Stellungnahme vom 13. März 2013 führte RAD-Ärztin Dr. med. F.___ aus, dass sich mit den von der Klinik E.___ vorgeschlagenen Therapien wie Infiltrationen, spezielle Physiotherapie und konsequente Schmerzmitteleinnahme innerhalb von sechs Wochen eine deutliche Besserung der Beschwerden zeigen würde. In der angestammten Tätigkeit als Metzger sei der Versicherte seit 9. März 2009 zu 50% arbeitsfähig. In einer adaptierten Tätigkeit habe allerdings nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-act. 76). A.f Mit Vorbescheid vom 5. April 2013 bzw. Verfügung vom 30. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14% und lehnte das Rentengesuch ab (IV-act. 79, 84)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Die gegen diese Verfügung am 11. Juni 2013 vom Versicherten erhobene Beschwerde (IV-act. 86) mit ab dem Zeitpunkt der Replik durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Fiechter erfolgter Vertretung (IV-act. 98, 101) hiess das Versicherungsgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2015 (IV 2013/257) gut. Es hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Das Gericht erwog, dass die Hypothese einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei einer konsequenten Therapie nicht ausreichend plausibel sei. Zudem erlaube es die Aktenlage nicht, den realen Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers in der Zeit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, so dass die Verfügung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen sei (IV-act. 107). A.h Im Arztbericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des KSSG vom 11. April 2016 hielt Dr. med. G.___ fest, es bestehe symptomatisch eine beidseitige Coxarthrose, links mehr als rechts, sowie eine Bursitis trochanterica beidseits bei degenerativer Partialruptur der Hüftabduktoren rechts. Der Versicherte arbeite weiterhin zu 50%, wobei er jedoch nach eigenen Angaben keine 100%ige Arbeitsleistung während der Zeitanwesenheit erbringe. Da die Einschränkung der subjektiven Lebensqualität aktuell aber diskret ausgeprägt sei, wünsche der Versicherte weder eine operative Intervention noch eine Infiltrationstherapie. Eine Analgetika-Einnahme erfolge ca. zwei- bis dreimal pro Monat. Der Versicherte wolle selber mit einer bedarfsgerechten Analgesie fortfahren und sich bei Progredienz der Beschwerden erneut melden (IV-act. 119-7f.). A.i Mit Stellungnahme vom 5. September 2016 führte RAD-Ärztin Dr. F.___ aus, der Versicherte verrichte eine Tätigkeit, die seinem Leiden nicht angepasst sei. Zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei eine orthopädische Begutachtung des Versicherten durchzuführen (IV-act. 125). A.j Am 16. Dezember 2016 wurde der Versicherte durch Dr. med. H.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, untersucht. Der Experte kam im Gutachten vom 20. Januar 2017 zum Schluss, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Metzger bei voller Stundenpräsenz zu 60% arbeitsfähig sei und in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe. Diese
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit bestehe seit März 2009. Zudem stehe einer beruflichen Eingliederung nichts entgegen (IV-act. 134-10). A.k RAD-Ärztin Dr. F.___ befand das Gutachten als umfassend, nachvollziehbar und überzeugend (Stellungnahme vom 30. Januar 2017; IV-act. 135). A.l Mit Vorbescheid vom 16. März 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Abweisung des Rentengesuchs gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 8% in Aussicht (IV-act. 138). A.m Dagegen liess der Versicherte am 4. Mai 2017 durch seinen Rechtsvertreter Einwand erheben mit der Begründung, dass die Schmerzen seit 2009 bedeutend zugenommen hätten. Er erwache nachts mindestens zweimal und nehme wöchentlich mehrmals Schmerzmittel ein. Dass in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, bestreite er mit Nachdruck. Zudem könne er in seinem Alter von 56 Jahren auch keine noch leichtere Tätigkeit mehr finden. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren. Zum Beweis seiner gesundheitlichen Einschränkungen reichte er ein Schreiben von Dr. med. B.___ vom 21. April 2017 ein, in welchem die Restarbeitsfähigkeit auf maximal 25% bis 30% geschätzt wurde (IV-act. 140). A.n RAD-Ärztin Dr. F.___ hielt am 28. Juni 2017 mit Bezug auf den Einwand des Versicherten fest, dass mit dem Schreiben von Dr. B.___ im Vergleich zum orthopädischen Gutachten keine neuen und nicht schon bekannten medizinischen Sachverhalte vorgebracht würden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit liege einzig eine unterschiedliche Bewertung vor (IV-act. 146). A.o Am 6. Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids die Rentenabweisung (IV-act. 147). B. B.a Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2017 lässt der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 11. September 2017 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer mindestens halben
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente. Eventualiter sei ein neutrales orthopädisches, eventuell interdisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass das Gutachten widersprüchlich und lückenhaft sei und deshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Auch würden die Ausführungen im Gutachten zur aktuellen Arbeitsanamnese nicht zutreffen. So sei die aktuelle Tätigkeit nicht mittelschwer, da die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit entgegenkomme und er einen „Soziallohn“ beziehe. Dadurch würdige der Gutachter auch eine allfällig bestehende Restarbeitsfähigkeit falsch, da er bei der aktuellen Tätigkeit von einer mittelschweren ausgehe, obwohl es sich um eine leichte handle. Beim Einkommensvergleich sei zu Unrecht kein Tabellenlohnabzug berücksichtigt worden. Aufgrund des erhöhten Krankheitsrisikos und des fehlenden schweizerischen Ausbildungsabschlusses werde der Versicherte nur unterdurchschnittlich verdienen können, weshalb das Invalideneinkommen um mindestens 15% herabzusetzen sei (IV 2017/346: act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung. In der Begründung stützt sie sich vorwiegend auf die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. H.. Zudem hält sie an ihrem Einkommensvergleich sowie der Verneinung eines Tabellenlohnabzugs fest (IV 2017/346: act. G 3). B.c Am 3. Januar 2018 reicht der Rechtsvertreter einen Bericht von Dr. D. vom 28. November 2017 ein, worin dieser eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für gerechtfertigt hält (IV 2018/346: act. G 8 und 8.1). B.d Mit Replik vom 24. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (IV 2017/346: act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik unter Festhalten am Antrag auf Abweisung der Beschwerde (IV 2017/346: act. G 12). C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ab, weil eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anwaltliche Vertretung weder notwendig noch sachlich geboten gewesen sei. Zudem sei die prozessuale Bedürftigkeit des Versicherten nicht ausgewiesen (IV-act. 145). D. D.a Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2017 richtet sich die Beschwerde vom 28. August 2017 mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren. Zur Begründung macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, er habe jenen bereits im Beschwerdeverfahren IV 2013/257 vor Versicherungsgericht anwaltlich vertreten. Da sich für den Beschwerdeführer seither die Rechtslage durch die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines Gutachtens verkompliziert habe, sei die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ausgewiesen. Zudem liege eine weitere Vertretung durch den bisherigen Rechtsbeistand nahe. In finanzieller Hinsicht sei festzuhalten, dass Ende August 2017 die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werde und die Familie nun Sozialhilfe werde beanspruchen müssen (IV 2017/345: act. G 1). D.b Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, da vorliegend nicht von schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gesprochen werden könne (IV 2017/345: act. G 4). D.c Mit Replik vom 24. Januar 2018 macht der Rechtsvertreter geltend, allein der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin über die Vorgaben des Versicherungsgerichts im Entscheid vom 3. Oktober 2015 hinweggesetzt habe, indem die Aufforderung zur Abklärung der beruflichen Qualifikation als Metzger ignoriert worden sei, belege die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung (IV 2017/345: act. G 11). D.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (IV 2017/345: act. G 13) Erwägungen 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitgegenstand im Verfahren IV 2017/346 bildet die Frage der Rechtmässigkeit der Abweisung des Rentenbegehrens (Verfügung vom 6. Juli 2017). Im Verfahren IV 2017/345 bildet die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren jenes Leistungsverfahrens den Streitgegenstand (Verfügung vom 23. Juni 2017). Da die Streitgegenstände eng zusammenhängen und sich dieselben Parteien gegenüberstehen, rechtfertigt es sich, die Verfahren IV 2017/346 und IV 2017/345 zu vereinigen. 2. 2.1 Zunächst ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit die Erwerbsunfähigkeit bzw. den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung bzw. das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die vorliegende medizinische Aktenlage für eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ausreichend ist und die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das monodisziplinäre Gutachten von Dr. H.___ abgestellt hat. 3.2 Der Gutachter diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mässige Coxarthrose rechts mit Labrumriss superior sowie eine mässige Coxarthrose links mit Labrumriss kranial und Verkalkung in der Gelenkkapsel bei Status nach arthroskopischer Ligament- und Labrumtrimmung, retrograder Acetabularrandanbohrung und Schenkelhalsplastik 02/2010 (IV-act. 134-7). Zu den Schmerzen des Beschwerdeführers in der rechten Hüfte und den abnormen Untersuchungsbefunden derselben befand der Gutachter, diese könnten grösstenteils mit der im MRI sichtbaren leichten bis mässigen Coxarthrose und Labrumruptur superior erklärt werden. Das Ausmass der subjektiven Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit hingegen sei durch den MRI-Befund nur partiell plausibel. Anders sehe dies für die linke Hüfte aus, wo die Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde auf die durch das MRI feststellbaren Diagnosen zurückgeführt werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit als Metzger mit körperlich mindestens mittelschwerer Tätigkeit, vorwiegend stehend und gehend, in häufig kalter und feuchter Umgebung, betrage auf Grund der leichten bis mässigen Coxarthrose rechts mit Labrumriss superior und der mässigen Coxarthrose links mit Labrumriss kranial und Verkalkung in der Gelenkkapsel seit März 2009 bei voller Stundenpräsenz 60% (Arbeitsunfähigkeit 40%). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufiges Gehen, insbesondere auf Treppen, Leitern und schrägen Ebenen und ohne Positionen in der Hocke, könnten dem Beschwerdeführer seit März 2009 bei voller Stundenpräsenz zu 100% (Arbeitsunfähigkeit 0%) zugemutet werden (IV-act. 134-8 ff.). Den Beginn der genannten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit legte Dr. H.___ auf März 2009 fest. Er befand weiter, dass einer beruflichen Eingliederungsfähigkeit nichts entgegenstehe. Bei entsprechendem Leidensdruck bestehe die Behandlung der Hüftgelenkschmerzen rechts und links nur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch in der Implantation einer Hüfttotalprothese. Die Prognose sei in der Regel gut (IV- act. 134-10). Damit ging Dr. H.___ offensichtlich - entgegen der Annahme des Rechtsvertreters, der in dieser Prognose bereits Widersprüche zu der von Dr. B.___ prognostizierten Zunahme der Beschwerden sieht (vgl. IV 2017/346: act. G 1 S. 9) - davon aus, dass das Einsetzen einer Hüfttotalprothese eine positive Auswirkung auf das körperliche Befinden des Beschwerdeführers haben sollte, da nach einer solchen Operation die betroffenen Personen in der Regel keine oder deutlich verminderte Hüftbeschwerden haben. 4. 4.1 Der Rechtsvertreter macht geltend, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009, als die gesundheitlichen Beschwerden zugenommen hätten, versucht, zunächst nur noch 70% zu arbeiten. Er habe dann aber vermehrt zu Hause bleiben müssen, weil er auch dieses reduzierte Arbeitspensum auf Grund der unerträglichen Schmerzen nicht mehr habe erbringen können. Zwar arbeite er aktuell 50%, er erbringe aber während der 50%igen Anwesenheit keine volle Leistung, sondern nur eine 25-30%ige infolge der dauernd bestehenden Schmerzen. Er arbeite viel langsamer als die anderen Angestellten und dürfe nur leichte Arbeiten ausführen (act. G 1 S. 4). Dem widersprechen jedoch die Angaben der C.___ AG im Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. Juni 2016. Darin gab die Arbeitgeberin an, der Beschwerdeführer habe sowohl vor als auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens als Metzger Salzerei/Produktion gearbeitet bzw. führe diese Tätigkeit „heute“ noch aus. Die Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche, beantwortete sie mit ja. Damit bestätigte sie gleichzeitig, dass es sich bei der Entschädigung nicht um einen Soziallohn handelt. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden denselben Lohn hochgerechnet auf ein 100%-Pensum verdienen würde. Weiter beschrieb die Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer führe seine Tätigkeit hauptsächlich im Gehen und Stehen aus, selten könne er sitzen, selten müsse er leichte (0-10kg) oder schwere (über 25kg) Sachen heben und tragen, oft aber mittelschwere (10-25kg). Die täglichen Anforderungen an die Sorgfalt seien gross, diejenigen an Konzentration/ Aufmerksamkeit sowie Durchhaltevermögen mittel (IV-act. 121). Damit ging Dr. H.___ zu Recht von einer mittelschweren und insbesondere nicht von einer leidensadaptierten Tätigkeit aus. Dass demgegenüber Abteilungsleiter I.___ am 30. März 2017 schriftlich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestätigte, der Beschwerdeführer übe eine leichte Arbeit, ohne Heben oder Tragen von Lasten über 10kg aus (IV-act. 140-13), ändert an dieser Annahme nichts. Abgesehen davon, dass es sich bei dieser im Einwandverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben des genannten Abteilungsleiters handeln dürfte - es steht im Widerspruch zu den Ergebnissen der von der IV-Stelle bei der Arbeitgeberin mit Arbeitgeberfragebogen vom 24. Juni 2016 veranlassten Abklärung - passte selbst eine leichte Tätigkeit, die vorwiegend im Stehen und Gehen ausgeführt wird, nicht zum Hüftleiden des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist sodann zu berücksichtigen, dass Dr. H.___ dem Beschwerdeführer für körperlich mittelschwere Tätigkeiten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bei 100%iger Präsenzzeit attestiert. Ob dabei vermehrte Pausen zur Erholung zu erfolgen hätten oder die Leistungsfähigkeit generell während der gesamten Anwesenheit vermindert sei, wird von Dr. H.___ nicht ausgeführt, kann indes offenbleiben, weil in beiden Arbeitssituationen eine gleich hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. 4.2 Mit Bezug auf die weiteren Arztberichte führte Dr. H.___ aus, er könne die vom Orthopäden Dr. med. J.___ am 13. März 2009 festgehaltene leichte Beinlängendifferenz links, kürzer rechts (vgl. IV-act. 7-10) klinisch nicht bestätigen (IV-act. 134-9). Dass er keine Beinlängendifferenz feststellen konnte, überrascht jedoch nicht, weil diese Diagnose auch in den weiteren Arztberichten, insbesondere jenen von Dr. D., nirgends auftaucht. Zudem geht aus dem Bericht von Dr. med. G. vom 11. April 2016 hervor, dass sowohl beim klinischen Befund im Stehen und Liegen als auch bei der radiologischen Abklärung sich ausgeglichene Beinlängen zeigten (vgl. IV-act. 119-7f.). Sodann setzte sich Dr. H.___ mit den Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte auseinander. Die Beurteilung von Dr. D.___ vom 28. Oktober 2010 (IV-act. 46) befand er - was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit anbelangt - zu Recht als widersprüchlich. So attestierte Dr. D.___ in diesem Bericht dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von ca. 4 bis 5 Stunden pro Tag, führte aber gleichzeitig aus, dass für armbetonte Arbeiten keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Weiter gab Dr. D.___ an, bei adaptierter Tätigkeit könne der Beschwerdeführer auch 100% arbeiten. Die angepasste Tätigkeit von 4 bis 5 Stunden pro Tag ohne Herumtragen und ohne zu viel Laufen könne sicherlich ab ca. August 2010 zugemutet werden. Falls die Arthrose aber zunehme, müsste an eine Prothese gedacht werden, und falls die Einklemmungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht weggehen würden, müsse auch eine erneute Arthroskopie diskutiert werden. Die Arbeitsfähigkeit (gelte) ganztags mit reduzierter Leistung ab ca. September 2010 und Teilzeit mit voller Leistung ebenfalls ab diesem Datum (IV-act. 46-2f.). Diese nicht klaren Einschätzungen der leidensadaptierten Tätigkeit sind jedenfalls nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen von Dr. H.___ in Frage zu stellen. 4.3 Weiter verweist Dr. H.___ auf den Bericht der Klinik E.___ vom 6. März 2013 (IV- act. 75-4f.) sowie den Bericht der orthopädischen Klinik des KSSG vom 11. April 2016. In beiden werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer sich mit den Beschwerden arrangiert und keinen Leidensdruck für weitere therapeutische Massnahmen habe. Diese Haltung kontrastiere mit den Angaben, die er während der gutachterlichen Untersuchung gemacht habe (IV-act. 134-10). Im Behandlungsbericht vom 11. April 2016 hielt Dr. G.___ fest, er habe die therapeutischen Optionen eingehend mit dem Beschwerdeführer diskutiert. Insgesamt seien die Einschränkungen der subjektiven Lebensqualität zum aktuellen Zeitpunkt (aber) derart diskret ausgeprägt, dass weder eine operative Intervention noch eine Infiltrationstherapie, welche prinzipiell angeboten werden könne, vom Beschwerdeführer gewünscht werde. Er möchte mit einer bedarfsgerechten Analgesie fortfahren und sich bei Progredienz der Beschwerden für eine neuerliche Befundbesprechung und Planung therapeutischer Optionen in der Sprechstunde vorstellen (IV-act. 119-8). Im vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 28. November 2017 (IV 2017/346: act. G 8.1) führt Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer mittelfristig sicher auf Grund der persistierenden mässigen Coxarthrosen auf beiden Seiten eine Hüfttotalprothese brauchen werde. Da er das (Hüftleiden) momentan jedoch im Griff habe, indem er halbtags arbeite, sich dann ausruhe und durch Spaziergänge erhole, scheine ihm (Dr. D.___) dies eindeutig die bessere Lösung zu sein, als wenn er sitzend im Büro tätig wäre und noch mehr Schmerzen bekäme. Aus diesem Grund erachte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50% als gerechtfertigt. Rein theoretisch wäre zwar für den Beschwerdeführer in einer rein sitzenden Tätigkeit mehr möglich, da beim Sitzen Arthrosen nicht so schmerzen würden, aber umso mehr das Anlaufen, wenn er eine Weile gesessen sei. Daher sei auch die sitzende Tätigkeit nicht voll möglich. Dies dürfte erst zur Diskussion stehen, wenn beide Hüftprothesen eingebaut seien. Insgesamt sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt, weil eine Umschulung in diesem Alter nichts bringe, zumal die Schmerzen der Hüften bleiben würden und die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhöht werden könne. Diesen Ausführungen von Dr. D.___ kann entnommen werden, dass er die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der weiterhin ausgeübten angestammten Tätigkeit bei der C.___ AG um 50% vermindert sieht, die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten jedoch wiederum nicht konkret definiert. Mit Dr. H.___ stimmt er immerhin darin überein, dass die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit abwechslungsweise sitzender und stehender Position, ohne häufiges Gehen, beträchtlich mehr als 50% betragen dürfte. Damit ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. D.___ nichts, was die Ausführungen von Dr. H.___ zu widerlegen vermag. Das monodisziplinäre orthopädische Gutachten kann somit als schlüssig und nachvollziehbar erachtet werden. Mit RAD-Ärztin Dr. F.___ (vgl. Stellungnahme vom 30. Januar 2017, IV-act. 135) ist festzuhalten, dass es in Kenntnis der Vorakten erging, umfassend ist und zu den früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung bezieht. Auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung überzeugt, nachdem die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden hinreichend berücksichtigt und gewürdigt wurden. Folglich ist von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Metzger Salzerei/ Produktion von 60% und von einer Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten von 100% auszugehen. 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verwaltung den Invaliditätsgrad korrekt bemessen hat. Unbestritten ist, dass dies nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. dazu BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b) zu geschehen hat. 5.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall im März 2010, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b). Der in K.___ aufgewachsene Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im September 2000 bei der C.___ AG als Metzger in der Salzerei/Produktion tätig (IV- act. 1 und IV-act. 120 f.). Das Pensum beträgt seit März 2009 bzw. seit Wirkungsbeginn des neuen Arbeitsvertrags im März 2011 50% (IV-act. 19-3 bzw. IV-act. 101-14 und IV- act. 121-2f.). Nach der Aktenlage liegt keine Ausnahme im Sinne der genannten Rechtsprechung vor, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens an den bei der C.___ AG im Jahr 2010 erzielten Verdienst, hochgerechnet auf ein Pensum von 100%, anzuknüpfen ist. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts vor, was auf einen höheren Verdienst im Gesundheitsfall schliessen liesse. Vielmehr macht er im Zusammenhang mit dem Tabellenlohnabzug geltend, er habe wegen der in K.___ absolvierten Lehre als Metzger geringere Lohnaussichten als ein Mitbewerber mit entsprechendem schweizerischen Ausbildungsabschluss (act. G 1 S. 6). Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigung über die im Juni 1989 an der Berufsschule L.___ bestandene Fachprüfung und über den erworbenen Berufstitel eines selbständigen Metzgers (IV-act. 12) lässt sich nicht ableiten, der Beschwerdeführer hätte diesen Titel im Gesundheitsfall gewinnbringender verwertet. Es liegen denn auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2009 eine andere Tätigkeit mit höherem Einkommen in Aussicht gehabt hätte. Unter diesen Umständen kann auf weitere Abklärungen bezüglich Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Berufsausbildung (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 2015, IV 2013/257, E. 2.1, IV-act. 107 S. 10 f.) verzichtet werden, weil von solchen Abklärungen keine relevanten Aufschlüsse zu erwarten wären. Demnach ist zum Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns im Jahr 2010 entsprechend den Angaben der Arbeitgeberin von einem Jahreseinkommen von Fr. 71'045.-- (13 x Fr. 5'465.--) auszugehen (vgl. IV-act. 37-3). 5.3 Das Invalideneinkommen bestimmt sich gemäss den Vorgaben von Art. 16 ATSG danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Vorliegend gab die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an, im Betrieb gebe es keine Umplatzierungsmöglichkeiten. Solche seien betriebsintern bereits geprüft worden. Der Beschwerdeführer habe sowohl vor Eintritt des Gesundheitsschadens als auch seither - nunmehr mit einem Pensum von 50% - als Metzger Salzerei/Produktion gearbeitet (IV-act. 121). Nachdem die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angestammte Tätigkeit jedoch nicht als leidensangepasste Tätigkeit gilt (vgl. Dr. H.___, IV-act. 134-10 Ziff. 8.1) und der Beschwerdeführer gemäss den Akten auch nichts unternommen hat, eine seinen Hüftbeschwerden besser angepasste Tätigkeit zu finden, kann für das Invalideneinkommen nicht auf sein tatsächlich erzieltes Einkommen abgestellt werden, zumal er aus IV-rechtlicher Sicht seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausreichend ausschöpft. 5.4 Für das Invalideneinkommen ist grundsätzlich auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Damit ist für den Beschwerdeführer das Durchschnittseinkommen 2010 gemäss Niveau oder Qualifikationsstufe 4 massgebend. Dieses Einkommen belief sich im Jahr 2010 auf Fr. 61'164.-- (vgl. Lohnentwicklung gemäss Anhang 2 der Textausgabe IV der Informationsstelle AHV/IV). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin keinen sogenannten Leidensabzug berücksichtigt habe. Aufgrund des erhöhten Krankheitsrisikos und des fehlenden schweizerischen Ausbildungsabschlusses werde er im Vergleich zu gesunden und in der Schweiz ausgebildeten Metzgern weniger verdienen, weshalb ein Abzug von 15% gerechtfertigt sei (IV 2017/346: act. G 1). 5.5 Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Versicherter, der gesundheitsbedingt lediglich noch leichtere Hilfsarbeiten ausführen kann, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage ist. Zudem können weitere persönliche und berufliche Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des Abzugs, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Nachdem vorliegend jedoch selbst ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn von 25% nichts am Ergebnis zu ändern vermag - wie nachfolgende Berechnung zeigt -, kann offen bleiben, ob bzw. in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer auf Grund der geltend gemachten lohnmindernden Einschränkungen ein solcher zu gewähren wäre.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.6 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen würde bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'045.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 61'164.-- selbst unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 25% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40% resultieren, sondern lediglich ein solcher von 35% (1 - [0.75 x Fr. 61'164.-- / Fr. 71'045.-- x 100]). 6. 6.1 Schliesslich ist die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren zu prüfen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig ist (Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 61 lit. f ATSG; BGE 103 V 47; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. Zürich 2015, Rz 35ff. zu Art. 37 ATSG, Rz 177 zu Art. 61 ATSG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei gilt als bedürftig, wem die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Anwaltskosten aufzubringen (vgl. KIESER, a.a.O., Rz 179 f. zu Art. 61 ATSG) 6.2 Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 128 I 227 E. 2.3 mit Hinweisen). 6.3 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren wird in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich mit Blick darauf, dass die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur zurückhaltend bejaht. Es müssen sich danach schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 201
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 4.1 in fine; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2012, 9C_878/2012, E. 3.6 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2, je mit Hinweis darauf, dass die IV-Stellen unter Umständen auf soziale Einrichtungen hinzuweisen haben, die fachkundige Unterstützung im Verwaltungsverfahren bieten [würden], und darauf aufmerksam zu machen haben, bei diesen ein entsprechendes Gesuch zu stellen). Insbesondere vermag nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Es bedarf vielmehr weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 5.2 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Somit ist zu prüfen, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im zu beurteilenden Verwaltungsverfahren auf Grund der Verhältnisse erforderlich war. Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer über keine Rechtskenntnisse verfügt. 7.2 Vorliegend begründet der Rechtsvertreter die Notwendigkeit einer Vertretung damit, dass der Beschwerdeführer im Verfahren IV 2013/257 vor dem Versicherungsgericht anwaltlich vertreten gewesen sei und sich seither die Rechtslage für ihn verkompliziert habe durch die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines Gutachtens. Gegenstand der Rückweisung sei die Frage der Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit gewesen. Auch betreffend die Beurteilung der rechtlichen Folgen bei der Bejahung einer adaptierten Tätigkeit in einem gewissen Ausmass habe der Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand benötigt (IV 2017/345: act. G 1). 7.3 Der vorliegende Sachverhalt geht auf die Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2009 zurück und umfasst ein relativ langwieriges Verfahren. Erst in der Folge der Beschwerde ans Versicherungsgericht durch den Rechtsanwalt nahm die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin infolge der Rückweisung an sie eine Begutachtung vor. Hinsichtlich der Rückweisung ging es sowohl um die Abklärung des Gesundheitszustands und des Zumutbarkeitsprofils beim Beschwerdeführer, aber auch um die Berechnung des Invaliditätsgrads mit allfälligem Tabellenlohnabzug. Auf Grund dieser verschiedenen Streitpunkte und der rechtlich komplexen Materie ist nicht mehr von einem einfachen Fall auszugehen. Gesamthaft betrachtet muss die Erforderlichkeit der Rechtsverbeiständung deshalb bejaht werden. 7.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht gerade in Bezug auf den Stellenwert der Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsverfahren im Urteil vom 29. September 2011, 8C_426/2011, E. 6.2, festhielt, dass gemäss der Rechtsauffassung, wie sie in der gesetzlichen Ordnung über die Amtsermittlungspflicht des Sozialversicherungsträgers zum Ausdruck komme, Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens geführt werde und nicht im gerichtlichen Prozess. Damit hat die Sachverhaltsermittlung schwergewichtig im Administrativverfahren durch die IV- Stelle zu geschehen. Dort werden hauptsächlich die Beweise erhoben und wird schliesslich auch entschieden (vgl. dazu: RÉMY WYSSMANN, Das Armenrecht im IV- Abklärungs- und Vorbescheidverfahren; das vergessene Verfahrenskorrektiv, HAVE 1/2014 S. 30). 7.5 Im Weiteren ist die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nach dem Wegfall der Arbeitslosenentschädigung der Ehefrau ab September 2017 zu bejahen (vgl. IV 2017/345: act. G 2 mit Beilagen). Sie wurde von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr explizit bestritten. Auch konnte das Rentenbegehren des Beschwerdeführers auf Grund der Aktenlage nicht zum vorneherein als aussichtslos bezeichnet werden. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Vorbescheidverfahren). 8. 8.1 Auf Grund obiger Ausführungen ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2017 betreffend Rente (IV 2017/346) abzuweisen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.2 Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juni 2017 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung (IV 2017/345) ist gutzuheissen, dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren ab 16. März 2017 zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. A. Fiechter ist zum unentgeltlichen Vertreter zu ernennen. Die Sache ist zur Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.3 Der Beschwerdeführer lässt auch für das Beschwerdeverfahren betreffend Rente (IV 2017/346) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragen. Wie den Akten zu entnehmen ist (IV 2017/346: act. G 1.9-1.15), ist die Bedürftigkeit zu bejahen. Nachdem das Beschwerdeverfahren auch nicht als aussichtslos und eine anwaltliche Verbeiständung als geboten erscheint (vgl. auch E. 7.2 ff. hiervor), ist die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. 8.4 Das Beschwerdeverfahren betreffend Rente (IV 2017/346) ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist die Gerichtsgebühr für das Verfahren IV 2017/346 in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien. 8.5 Demgegenüber sind im Beschwerdeverfahren IV 2017/345 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich nicht um eine Streitigkeit betreffend "IV- Leistungen" handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Anwendung (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2012, IV 2010/270, E. 6.4). 8.6 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Verfahren IV 2017/346 die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 2. März 2018 eine Honorarnote für seine ab 8. September 2017 in den beiden Verfahren 2017/345 und 2017/346 getätigten Bemühungen über den Gesamtbetrag von Fr. 4'315.10 eingereicht (IV 2017/345: act. G 16). Dabei ist festzuhalten, dass sich diese Bemühungen hauptsächlich auf das Beschwerdeverfahren betreffend Rente beziehen und die vor dem 8. September 2017 im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung vom 28. August 2017 erfolgten Bemühungen nicht enthalten sind. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht, Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]). Im gerichtlichen Rentenverfahren erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal (BGE 125 V 201) mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 8.7 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 8.8 Im Verfahren IV 2017/345 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung keine separate Kostenrechnung eingereicht. Die entsprechenden Aufwendungen sind teilweise in der für das Rentenverfahren eingereichten Honorarnote vom 2. März 2018 enthalten. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Im Verfahren IV 2017/346 betreffend Rente wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Im Verfahren IV 2017/345 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wird die Beschwerde gutgeheissen, die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren ab 16. März 2017 bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. A. Fiechter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt. Die Sache wird zur Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Im Verfahren IV 2017/346 wird die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Fiechter bewilligt. 4. Im Verfahren IV 2017/346 wird der Beschwerdeführer zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- befreit. 5. Im Verfahren IV 2017/345 werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Im Verfahren IV 2017/346 hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Verfahren IV 2017/345 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.