Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2010/174
Entscheidungsdatum
10.05.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/174 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.06.2020 Entscheiddatum: 10.05.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 10.05.2012 Art. 28 IVG. Art. 26 IVV. Rentenhöhe. Bemessung der Vergleichseinkommen bei Geburtsgebrechen. Vorgehen bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen. Höhe Tabellenlohnabzug bei Einhändigkeit (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2012, IV 2010/174). Bestätigt durch Urteil des Bundesgericht 8C_532/2012. Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 10. Mai 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ leidet seit seiner Geburt an einer Dysmelie der linken oberen Extremität (es besteht ein Stumpf des linken Vorderarms knapp unterhalb des Ellbogens; act. G 10.5). Am 19. Juni 1998 verfügte die IV-Stelle für die Dauer vom 10. August 1998 bis zum Austritt per 7. Juli 2000 aufgrund einer Sprachentwicklungsstörung (vgl. hierzu den schulpsychologischen Bericht vom 21. Januar 1998, act. G 10.23) eine Sonderschulmassnahme in einem Internat (act. G 10.25). A.b Der behandelnde Dr. med. B., Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, diagnostizierte im Arztbericht vom 14. April 2005 eine transversale terminale Hemimelie am linken Unterarm sowie einen Status nach Sprachentwicklungsstörung. Die Prognose bezüglich beruflicher Integration sei gut, "allenfalls in einem geschützten Rahmen" (act. G 10.59). Die IV-Berufsberaterin hielt im Bericht vom 18. Juli 2006 fest, dass der Versicherte aufgrund seines fehlenden linken Unterarms und seiner Lernschwäche bei der Erlernung und Ausübung einer beruflichen Tätigkeit mehrfach behindert sei. Er könne wegen seiner ausgeprägten schulischen Einschränkungen keinen Beruf wählen, bei dem vor allem Denkfähigkeit gefragt sei (z.B. kaufmännischer Bereich, Informatik). Im Rahmen einer Schnupperlehre in der Metallbearbeitung und im Lagerbereich habe festgestellt werden müssen, dass aus körperlichen Gründen eine entsprechende berufliche Ausbildung nicht einmal im geschützten Bereich möglich sei. Eine sehr erfreuliche Schnupperwoche habe der Versicherte in einer mechanischen Werkstätte des C. erlebt. Dieses biete dem Versicherten einen Ausbildungsplatz als Industriemonteur im Metallbereich an. Die Berufsberaterin empfahl daher eine entsprechende erstmalige Ausbildung (BBT-Anlehre als Industriemonteur im C., act. G 10.68). Der RAD-Arzt D., Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt die Notwendigkeit des geschützten Rahmens bezüglich einer Ausbildung für ausgewiesen (Stellungnahme vom 7. September 2006, act. G 10.81). A.c Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten am 13. September 2006 eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung im C.___ für die Dauer vom

  1. August 2006 bis 31. Juli 2008 (act. G 10.84). Im Schlussbericht des C.___ vom 8. Juli

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2008 hielten die Ausbildner des Versicherten fest, dass er in einem Betrieb mit klaren Strukturen bei einfacheren Tätigkeiten eingesetzt werden könnte. Seine durchschnittliche produktive Leistung bei einfach strukturierten Aufträgen habe in der Regel 60% betragen. Bei unbekannten Aufträgen und/oder körperlich strengen Arbeitsaufträgen habe er eine 40 bis 50%ige Arbeitsleistung erbracht. Das zu erwartende monatliche Salär könne unter Einbezug des aktuellen Lohnrechners SGB und der realistischen Einschätzung der individuellen Arbeitsleistung durch die Ausbildner bei ca. Fr. 2'300.-- liegen (act. G 10.101). In der Folge war der Versicherte arbeitslos. A.d Der Versicherte nahm vom 1. April bis 30. September 2009 an einem von der Arbeitslosenversicherung organisierten IT-Projekt teil (vgl. Protokoll Austrittsgespräch vom 30. September 2009, act. G 10.126). A.e Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2008 in Aussicht (act. G 10.135). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Januar 2010 Einwand (act. G 10.136). A.f Am 10. März 2010 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung (act. G 10.141). In der Verfügung vom 15. April 2010 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2008 eine Viertelsrente zu (act. G 10.142). B. B.a Gegen die Rentenverfügung vom 15. April 2010 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. April 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Es sei ihm aufgrund der medizinischen Unterlagen eine seinem Invaliditätsgrad entsprechende Rente auszurichten. Zur Begründung bringt er vor, dass die IV-Stelle bei der Bemessung des Invalideneinkommens den behinderungsbedingten Einschränkungen unzureichend Rechnung getragen habe. Ferner sei ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt. Es verwundere, dass die Beschwerdegegnerin ihn nie habe neurologisch und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte neuropsychologisch untersuchen lassen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu tief bemessen (act. G 1). B.b Mit Eingabe vom 3. Mai 2010 (act. G 4) reicht der Beschwerdeführer einen neuropsychologischen Bericht vom 28. April 2010 ein. Darin führen Dr. med. E., Fachärztin für Neurologie FMH, und die Neuropsychologin Prof. Dr. phil. F. aus, es hätten sich anlässlich der Untersuchung Leistungsminderungen in der geteilten Aufmerksamkeit und der Sprachanwendung sowie eine allgemeine Lernschwäche gezeigt. Auf der Verhaltensebene bestünden eine nicht realitätskonforme Einschätzung bzw. eine Überschätzung der eigenen Leistung. Zusätzlich zur behindernden Hemimelie bestünden mittelschwere neuropsychologische Teilleistungsschwächen, die eine Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt verunmöglichen würden. Eine volle Arbeitstätigkeit in geschütztem Rahmen im IT-Bereich wäre aus neuropsychologischer Sicht möglich (act. G 4.1). B.c Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2010 sinngemäss eine teilweise Gutheissung der Beschwerde. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2010 Anspruch auf eine halbe Rente habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Sie vertritt den Standpunkt, es gebe keinen plausiblen Grund, weshalb bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf die vom Beschwerdeführer während seiner 2-jährigen Anlehre tatsächlich gezeigte Leistung abgestellt werden solle. An dieser Einschätzung ändere auch der neuropsychologische Bericht vom 28. April 2010 nichts. Der RAD habe diesbezüglich in der Stellungnahme vom 17. Mai 2010 (act. G 10.147) schlüssig dargelegt, weshalb der neuropsychologische Bericht keine neuen erheblichen Tatsachen seit dem Abschluss der Ausbildung enthalte. Es bestehe kein Anlass für die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen. Zugunsten des Beschwerdeführers sei bei der Bemessung des Valideneinkommens gestützt auf die Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 IVV ab dem Jahr 2010 ein Betrag von Fr. 60'000.-- zu berücksichtigen. Das Invalideneinkommen sei auf der Grundlage der von den Abklärungspersonen des C.___ vorgenommenen Lohneinschätzung (Fr. 2'300.-- monatlich) vorzunehmen. Daraus ergebe sich für die Zeit von 2008 bis April 2010 ein Invaliditätsgrad von 43% und danach von 50% (act. G 10).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Mit Präsidialentscheid vom 29. Juni 2010 wird dem Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen (act. G 13). B.e Am 17. September 2010 reicht der Beschwerdeführer eine E-Mail-Korrespondenz betreffend seinen aktuellen Arbeitseinsatz bei den Sozialen Diensten vom September 2010 (act. G 14.1) ein. Daraus gehe hervor, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum einsetzbar sei. Er beantragt, es seien diese fremdanamnestischen Angaben Dr. E.___ und Prof. F.___ zur Beantwortung der Frage vorzulegen, wie die fremdanamnestisch geschilderten Defizite in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsbericht vom 28. April 2010 stünden (act. G 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme (act. G 16). B.f Der Beschwerdeführer lässt am 21. Juni 2011 dem Gericht einen Bericht über das Praktikum bei den Sozialen Diensten vom 13. Mai 2011 zukommen (act. G 19.1). Die darin enthaltenen Angaben würden sich mit der E-Mail-Korrespondenz vom September 2010 decken (act. G 19). Am 10. Oktober 2011 reicht er einen Anstellungsvertrag zwischen ihm und dem Verein G.___ vom 22. September 2011 ein, worin für eine Vollzeitbeschäftigung ein Jahreseinkommen von Fr. 5'750.-- vereinbart wurde (act. G 21). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers umstritten (act. G 1). 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen, vorliegend anwend­ baren Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die ver­ sicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Arztpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. 2. Der Beschwerdeführer bringt gegen die beschwerdegegnerische Bemessung der Restarbeitsfähigkeit von 60% vor, dass diese unzutreffend und auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei (act. G 1). In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die von den Ausbildungspersonen im Schlussbericht vom 8. Juli 2008 vorgenommene Leistungsbeurteilung, wonach der Beschwerdeführer für einfach strukturierte Aufträge über eine 60%ige Arbeitsfähigkeit verfüge (act. G 10.101). Aus den Akten ergibt sich und ist von den Parteien unbestritten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Jahren unverändert geblieben ist (vgl. act. G 10.78-5, G 10.65 und G 10.59-2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Zunächst verweist der Beschwerdeführer auf seine körperliche Behinderung am linken Arm und erachtet schon deswegen die Verwertung einer Restleistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt für nicht möglich (act. G 1, S. 5). Weder aus den medizinischen noch aus den beruflichen Akten ergeben sich indessen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der körperlichen Behinderung seine Restleistungsfähigkeit nur noch ausserhalb des ersten Arbeitsmarktes verwerten könnte. Vielmehr weist er bei Alltagshandlungen im Rahmen seiner transversalen terminalen Hemimelie eine erfreulich gute Funktionsselbstständigkeit auf (Bericht Dr. H.___ vom 3. April 2006, act. G 10.65). Einzig bimanuelle Tätigkeiten fallen aufgrund der körperlichen Behinderung ausser Betracht, ansonsten bestehen nach der Auffassung des behandelnden Dr. H.___ keine Einschränkungen (Bericht vom 14. April 2005, act. G 10.59-4). Damit geht einher, dass der Beschwerdeführer bei praktischen Arbeitsverrichtungen über eine Technik verfügt, trotz körperlicher Behinderung gute Arbeit zu leisten (Schlussbericht des C.___ vom 8. Juli 2008, act. G 10.101-3). Auch im Schreiben der Sozialen Dienste vom 13. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass er gut mit seiner körperlichen Behinderung umgehen könne (act. G 19.1). Es bestehen somit unter dem Aspekt der körperlichen Behinderung keine Zweifel an der im Schlussbericht des C.___ vorgenommenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. 2.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die mittelschwere neuropsychologische Teilleistungsschwäche bei der Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen worden sei (act. G 4). 2.2.1 Aus dem Schlussbericht des C.___ vom 8. Juli 2008, der auf einer zweijährigen Ausbildungsphase beruht, ergibt sich nicht, dass neuropsychologische oder andere intellektuelle Einschränkungen bestünden, die einer Erwerbsaufnahme auf dem ersten Arbeitsmarkt entgegenstünden (act. G 10.101). Die unbestritten vorhandenen neuropsychologischen Defizite wurden im Übrigen im Schlussbericht berücksichtigt, der eine schlüssige Beurteilung der intellektuellen Ressourcen, des Arbeitsverhaltens, der persönlichen sowie sozialen Kompetenzen des Beschwerdeführers enthält (act. G 10.101-3). Auch den Anlehrzeugnissen kann nichts Gegenteiliges entnommen werden (vgl. hierzu Anlehrzeugnis vom 24. Juni 2008, act. G 10.101-7, und vom 26. Juni 2007, act. G 10.98-5). Aus dem HAWIE-R-Test vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 15. September 2005 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über einen Gesamt-IQ von 84 (Verbal-IQ von 77 und Handlungs-IQ von 97) verfügt (act. G 10.70). Der Beschwerdeführer leidet damit entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters (act. G 1, S. 5) nicht an einer beeinträchtigenden Intelligenzminderung, die mit einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vereinbar wäre. Eine die Arbeitsfähigkeit (quantitativ) reduzierende Intelligenzminderung wird erst angenommen, wenn der IQ- Normbereich von 70 bis 130 unterschritten wird (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_119/2008, E. 5.1.1. und E. 6.3.1 mit Hinweis). 2.2.2 Aus der neuropsychologischen Beurteilung vom 28. April 2010 lässt sich nicht entnehmen, der Schlussbericht des C.___ habe nicht das gesamte Leidensbild mit einbezogen. Denn darin wurde der Beschwerdeführer als allseits orientiert beschrieben. Er verfüge über eine sehr gute gerichtete Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer. Die geteilte Aufmerksamkeit sei leicht vermindert. Auch ansonsten werden keine erheblichen Einschränkungen beschrieben. Vielmehr werden grösstenteils "unauffällige" oder "normale" Befunde beschrieben. Lediglich das allgemeine Wissen sei "ausbildungsadäquat" eingeengt. Verminderungen bestehen beim visuellen und auditiven Lernen sowie beim logisch-konzeptuellen Denken. Ferner bestehe eine Unsicherheit im Erkennen von prototypischen Gesichtsausdrücken (act. G 4.1). Angesichts dieser Befundlage ist die von den Experten gezogene Schlussfolgerung, eine Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei unmöglich, nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als diese dem Beschwerdeführer Fähigkeiten u.a. betreffend die genaue Arbeitsweise bescheinigten (act. G 4.1, S. 2) und die Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht konkret begründet wird. Ergänzend kann auf die plausible RAD-Stellungnahme vom 17. Mai 2010 verwiesen werden, worin der neuropsychologischen Beurteilung vom 28. April 2010, der Beschwerdeführer könne seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwerten, die Beweiskraft abgesprochen wird (act. G 10.147). 2.2.3 An der Beweiskraft des Schlussberichts vom 8. Juli 2008 ändern auch die E-Mail-Korrespondenz vom 15. September 2010 (act. G 14.1) und die darauf beruhende Beurteilung der Sozialen Dienste vom 13. Mai 2011 (act. G 19.1) nichts, worin die Ergebnisse eines Praktikums bei einer kommunalen IT-Stelle enthalten sind. Denn die dort festgehaltenen Erkenntnisse beziehen sich einzig auf eine Tätigkeit im IT-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bereich, die gemäss überzeugender berufsberaterischer Einschätzung gerade nicht leidensangepasst ist (act. G 10.68), nicht jedoch auf die im Schlussbericht des C.___ beschriebene leidensangepasste Tätigkeit (einfachere Verrichtungen mit klaren Strukturen als Industriemitarbeiter, act. G 10.101-3). Da sich aus der E-Mail- Korrespondenz vom 15. September 2010 bzw. der Beurteilung vom 13. Mai 2011 keine konkreten Gesichtspunkte ergeben, dass über den IT-Bereich hinaus Einschränkungen bestünden, die mit der Beurteilung durch das C.___ nicht vereinbar wären, erübrigen sich Weiterungen hierzu. Auch aus dem Anstellungsvertrag vom 22. September 2011 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein G., wonach der Beschwerdeführer für eine Vollzeitbeschäftigung einen Monatslohn von brutto Fr. 442.25 bezieht (act. G 21.1), ergeben sich keine Aufschlüsse über das massgebende Erwerbspotenzial des Beschwerdeführers. 2.2.4 Dass dem Beschwerdeführer eine erstmalige berufliche Ausbildung lediglich im geschützten Rahmen zugemutet wurde (vgl. RAD-Stellungnahme vom 7. September 2006, act. G 10.81), spricht für sich allein im Übrigen nicht gegen eine Erwerbsmöglichkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, da es bei dieser beruflichen Massnahme gerade darum ging, dass der Beschwerdeführer durch eine geschützte Lernatmosphäre eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung bzw. (Teil-)Leistungsfähigkeit erhält. Die zuständige Berufsberaterin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt werde aufnehmen können (Bericht vom 18. Juli 2006, act. G 10.68). 2.3 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrads auf den Schlussbericht des C. vom 8. Juli 2008 abstellte und von einer Restarbeitsfähigkeit von 60% ausging. Dem steht nicht entgegen, dass es vorliegend an einer von medizinischen Fachpersonen vorgenommenen, auf eigenen Untersuchungen beruhenden, schlüssigen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit mangelt. Im hier zu beurteilenden Fall fällt nämlich ins Gewicht, dass die - wenn auch knappe - medizinische Aktenlage bezüglich der Diagnosestellung, den Befunden und dem Zumutbarkeitsprofil keine Widersprüche enthält. Vielmehr liegen hauptsächlich bezüglich der Frage nach der Zumutbarkeit einer Erwerbsaufnahme auf dem ersten Arbeitsmarkt unterschiedliche Einschätzungen vor.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Frage, ob die vorhandene Arbeitsfähigkeit in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise verwertbar ist, stellt indessen keine primär medizinische dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_119/2008, E. 6.3.1). Hinzu kommt, dass die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des C.___ in der plausiblen RAD- Stellungnahme vom 17. Mai 2010 (act. G 10.147) bestätigt wurde. Es besteht vor diesem Hintergrund kein weiterer Abklärungsbedarf. 3. Ausgehend von der beweiskräftigen Einschätzung des C.___, wonach der Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten über eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt, bleiben die sich daraus ergebenden erwerblichen Auswirkungen im Rahmen eines Einkommensvergleichs (vgl. hierzu Art. 16 ATSG) zu bestimmen. 3.1 Die Bemessung des Valideneinkommens nahm die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vor. 3.1.1 Art. 26 IVV regelt den Tatbestand der Geburts- oder Frühinvaliden, die wegen einer Behinderung keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Als Rechtsfolge für diese Fälle bestimmt Art. 26 Abs. 1 IVV, dass das Valideneinkommen den in Art. 26 Abs. 1 IVV festgelegten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätze des jährlich aktualisierten Medianwerts gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (BFS) zu entsprechen hat. 3.1.2 Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einem Geburtsgebrechen und konnte invaliditätsbedingt auch bloss im geschützten Rahmen eine berufliche Ausbildung zum Industriemonteur absolvieren (vgl. RAD-Stellungnahme vom 7. September 2006, act. G 10.81). Zwar absolvierte er eine Anlehre. Vorliegend vermittelte die Anlehre nicht die gleichen Kenntnisse wie eine eigentliche Lehre oder eine andere ordentliche Ausbildung. Der Beschwerdeführer verfügt denn auch nach der Anlehre immer noch über eine eingeschränkte Restleistungsfähigkeit von 60%. Ihm stehen daher nicht die gleichen Verdienstmöglichkeiten offen wie bei einer im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsfall absolvierten Lehre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. Juni 2005, I 108/05, E. 5.1.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund fällt die Bestimmung des Valideneinkommens gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV in Betracht. 3.1.3 Zwar schliesst Art. 26 Abs. 1 IVV nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Voraussetzung für ein Abweichen sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil des EVG vom 26. Januar 2005, I 543/04, E. 3.3.1 mit Hinweisen). Für die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte berufliche Ausbildung als Mechaniker (act. G 1, S. 6) fehlt es an entsprechenden eindeutigen Aktenhinweisen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer Schnupperlehren in verschiedenen Bereichen besucht (Maschinenoperateur und Logistik; act. G 10.65). Er zeigte sich ferner an einer Schreinereiarbeit oder an PC-Arbeiten interessiert (Eintrag vom 15. September 2005 im IV-Beratungsprotokoll vom 27. August 2008, act. G 10.103-1). 3.1.4 Im Jahr 2008 (Rentenbeginn) betrug der Medianlohn Fr. 74'000.--. Der Beschwerdeführer hatte damals das 21. Lebensjahr nicht vollendet, weshalb ein Prozentsatz von 70% zu berücksichtigen ist (Art. 26 Abs. 1 IVV), woraus ein Einkommen von Fr. 51'800.-- (Fr. 74'000.-- x 0.7) resultiert. Nach der Vollendung des 21. Lebensjahres (vorliegend Mai 2010) ergibt sich ein Einkommen entsprechend 80% des Medianwerts für das Jahr 2010 von Fr. 75'000.--, was einen Betrag von Fr. 60'000.-- (Fr. 75'000.-- x 0.8) ergibt. 3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver­ sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person (nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliederung) angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur­ erhebungen (LSE) herangezogen (BGE 129 V 475 f. E. 4.2.1). 3.2.1 Der Beschwerdeführer erzielt keinen der gemäss Schlussbericht des C.___ zumutbaren Restleistungsfähigkeit entsprechenden Verdienst, namentlich auch nicht im Rahmen seiner Anstellung beim Verein G.___ (vgl. hierzu act. G 21). Deshalb ist bei der Bestimmung des Invalideneinkommens vom LSE-Tabellenlohn auszugehen. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer trotz Anlehre bloss noch für einfach strukturierte Aufträge über eine 60%ige Restleistungsfähigkeit verfügt (act. G 10.101-3), ist auf das Total der Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, 2008 bzw. für die Zeit ab Mai 2010 auf den für das Jahr 2010 massgebenden Betrag abzustellen. Im Jahr 2008 betrug der entsprechende Jahreslohn Fr. 57'672.-- (Fr. 4'806.-- x 12) und im Jahr 2010 Fr. 59'052.-- (Fr. 4'921.-- x 12). Aufgerechnet auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden ergeben sich Jahreslöhne für Hilfsarbeiten von Fr. 59'979.-- bzw. Fr. 61'414.--, die deutlich über den in Art. 26 Abs. 1 IVV festgelegten Beträgen liegen. Bei Anwendung des generellen Lohndurchschnittes beim Invalideneinkommen im Vergleich zum Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV ergäben sich statistische Verwerfungen. Während im Rahmen von Art. 26 Abs. 1 IVV dem Umstand Rechnung getragen wird, dass im jugendlichen Alter im Allgemeinen noch nicht die Löhne erzielt werden, die erfahrene Berufsleute erzielen, würde dieser Aspekt beim Invalideneinkommen ausgeblendet. Es würde mit anderen Worten auf unterschiedliche statistische Grundlagen abgestellt. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, sowohl die Validen- wie auch die Invalideneinkommen für die Jahre 2008 und 2010 auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 IVV (Fr. 51'800.-- vor Vollendung des 21. Lebensjahres, Fr. 60'000.-- nach Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) zu erheben. Der Vollständigkeit halber ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass nach der Vollendung des 25. Altersjahres (bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) 90% des in Art. 26 Abs. 1 IVV festgelegten Jahreslohns bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht mehr zu berücksichtigen sein wird. Zwar steht der dannzumal heranzuziehende Wert betraglich noch nicht fest. Es kann aber aufgrund des im Jahr 2010 zu berücksichtigenden Betrags von Fr. 67'500.-- (Fr. 75'000.-- x 0.9) davon ausgegangen werden, dass beim Heranziehen vom LSE-Tabellenlohn für Hilfsarbeiter mit Anforderungsniveau 4 (2010: Fr. 61'414.--) keine Unterdurchschnittlichkeit mehr resultiert. Daher entfällt ab dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vollenden des 25. Lebensjahres die vorliegend angewandte parallelisierende Berechnungsweise und das Invalideneinkommen kann - sofern kein tatsächlich erzielter Verdienst herangezogen wird - anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelt werden. 3.2.2 Betreffend das Invalideneinkommen verbleibt noch die Prüfung des Tabellenlohnabzugs. Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.2.3 Der Beschwerdeführer ist nur noch in einem sehr eingeschränkten Spektrum einsetzbar, da bimanuelle Tätigkeiten ausser Betracht fallen (act. G 10.59-4) und ihm bloss einfachere Tätigkeiten mit klaren Strukturen (act. G 10.101-3) zumutbar sind. Diesen zu erwartenden erheblichen lohnwirksamen Nachteilen wird mit einem Abzug von 20% Rechnung getragen (vgl. betreffend faktischer Einhändigkeit Urteile des Bundesgerichts vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen, sowie vom 10. August 2011, 8C_390/2011, E. 6, wo gar ein 25%iger Abzug gewährt wurde). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Teilleistung lediglich noch im Rahmen einer ganztägigen Präsenz verwerten kann, was aus der Sicht eines ökonomischen Arbeitgebers einen zusätzlichen lohnwirksamen Nachteil darstellt (vgl. hierzu sowie zu einer kritischen Würdigung der anderslautenden höchstrichterlichen Rechtsprechung Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in: Ueli Kieser/Miriam

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lendfers, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, St. Gallen 2012, S. 148 f.; vgl. allerdings Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2012, 8C_20/2012, E. 3.3). Dieser Nachteil kann aber vorliegend im Rahmen einer Gesamteinschätzung als in dem bereits aus anderem Grund gewährten 20%igen Abzug als mit berücksichtigt gelten bzw. rechtfertigt gesamthaft keinen höchstzulässigen 25%igen Abzug. Im Übrigen würde selbst die Gewährung eines 25%igen Abzugs keine rentenrelevante Veränderung herbeiführen. Weitere abzugsrelevante Nachteile bestehen nicht. 3.2.4 Für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 30. April 2010 ist gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV von einem Valideneinkommen von Fr. 51'800.-- (Fr. 74'000.-- x 0.7) und unter Berücksichtigung der 60%igen Restarbeitsfähigkeit sowie einem 20%igen Tabellenlohnabzug von einem Invalideneinkommen von Fr. 24'864.-- (Fr. 74'000.-- x 0.7 x 0.6 x 0.8) auszugehen. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'936.-- (Fr. 51'800.-- - Fr. 24'864.--) bzw. ein Invaliditätsgrad von 52% ([Fr. 26'936.-- / Fr. 51'800.--] x 100). Für die Zeit ab 1. Mai 2010 bis zur Vollendung des 25. Altersjahres beträgt das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV Fr. 60'000.-- (Fr. 75'000.-- x 0.8) und das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der 60%igen Restarbeitsfähigkeit sowie des 20%igen Tabellenlohnabzugs Fr. 28'800.-- (Fr. 75'000.-- x 0.8 x 0.6 x 0.8), woraus sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'200.-- (Fr. 60'000.-- - Fr. 28'800.--) und ein Invaliditätsgrad von 52% ([Fr. 31'200.-- / Fr. 60'000.--] x 100) ergibt. Der Beschwerdeführer hat damit bereits ab 1. August 2008 einen Anspruch auf eine halbe Rente. 4. 4.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 15. April 2010 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. August 2008 zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rente ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 5. Mai 2011 eine Honorarnote im Betrag von Fr. 4'596.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein. Darauf kann indessen nicht abgestellt werden, da der geltend gemachte Stundenaufwand die anwaltlichen Bemühungen im Vorbescheidverfahren im Umfang von mehreren Stunden enthält (act. G 18.1). Diese bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2010 geltend gemachten Bemühungen sind jedoch bei der Bemessung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ausser Acht zu lassen. Bei einer Rechtsvertretung im gesamten Beschwerdeverfahren wird in invalidenversicherungsrechtlichen Fällen praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) gesprochen. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Entschädigungshöhe abzuweichen. Die Festlegung einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung erübrigt sich bei diesem Prozessausgang. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. April 2010 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird eine halbe Rente mit Wirkung ab
  2. August 2008 zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rente wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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