Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2021/125
Entscheidungsdatum
10.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/125 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.11.2022 Entscheiddatum: 10.03.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 10.03.2022 Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 20 Abs. 2 AHVG: Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die angefochtene IV-Verfügung hätte einzig überprüft werden können, ob die Voraussetzungen der Verrechnung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG gegeben sind (vgl. Urteile des EVG vom 20. September 2006, I 141/05, E. 4, und vom 9. Mai 2003, I 728/01, E. 6.2.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2016, 8C_412/2016, in dem es um Fragen der Zulässigkeit der Verrechnung gegangen ist). Auf die vorliegende Beschwerde, die sich gegen die Rückforderung der Swica, nicht jedoch gegen Verrechnungsfehler seitens der IV-Stelle richtet, hätte folglich nicht eingetreten werden können. Nachdem aufgrund des Einpsracheentscheides der Swica vom 25. Januar 2022 nunmehr feststeht, dass mangels Überentschädigung im fraglichen Zeitraum keine Verrechnung möglich ist, ist das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren weggefallen und dieses abzuschreiben. Aufgrund des Verfahrensausgangs bzw. den Ausführungen zum Nichteintreten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2022, IV 2021/125). Entscheid vom 10. März 2022 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. IV 2021/125

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Überentschädigung) Sachverhalt A. A. (nachfolgend: Versicherter) war als angestellter Geschäftsführer der B.___ GmbH bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) obligatorisch unfallversichert, als er am 3. April 2013 einen Unfall erlitt. In der Folge erbrachte die Swica unter anderem Taggeldleistungen (vgl. act. G 7.1 S. 2). A.a. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 teilte die Swica dem Versicherten mit, die Invalidenversicherung (IV) habe sie darüber informiert, dass ihm rückwirkend ab dem 1. April 2014 eine IV-Rente zugesprochen werde. Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen dürfe nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Ihre Berechnung habe ergeben, dass für die Zeit vom 4. März 2013 (gemeint vermutlich: 4. oder 6. April 2013; vgl. dazu act. G 1.2 S. 2, 1.3 S. 4 und 7.1 S. 5) bis 31. Dezember 2017 eine Überentschädigung von Fr. 86'573.95 A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. entstanden sei. Statt diesen Betrag vom Versicherten zurückzufordern, sei die Verrechnung mit der Nachzahlung der IV-Rente veranlasst worden (vgl. act. G 1.3). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. März 2021 eine halbe Invalidenrente sowie eine Kinderrente zu. Mit der Nachzahlung für die Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 122'253.-- brachte sie die von der Swica geforderte Rückzahlung in der Höhe von Fr. 86'573.95 zur Verrechnung (vgl. act. G 1.2). A.c. Am 14. Juni 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. L. Gmünder, St. Gallen, gegen die Verfügung der Swica vom 11. Mai 2021 Einsprache (vgl. act. G 1.4). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der versicherte Verdienst sei auf mindestens Fr. .___ zu erhöhen und entsprechend rückwirkend ein UVG-Taggeld von mindestens Fr. .___ auszuzahlen, der mutmasslich entgangene Verdienst sei auf mindestens Fr. .___ zu erhöhen und auf eine Verrechnung von Leistungen sei mangels Überentschädigung zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Swica (vgl. act. G 1.4 S. 2). A.d. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juni 2021 erhob der auch hier durch Rechtsanwalt Gmünder vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Juli 2021 Beschwerde (vgl. act. G 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf eine Verrechnung von Leistungen sei mangels Überentschädigung zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens (vgl. act. G 1 S. 2). B.a. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht mit, dass sie dem Sistierungsantrag des Beschwerdeführers zustimme (vgl. act. G 3). B.b. Am 19. Juli 2021 sistierte das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren bis auf weiteres und bat den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter darum, dem B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2021, mit welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. März 2021 IV-Renten zugesprochen worden sind und die Verrechnung dieser invalidenversicherungsrechtlichen Rentennachzahlungen mit der von der Swica am 11. Mai 2021 verfügten Rückforderung von Versicherungsleistungen (vgl. dazu act. G 1.3) angeordnet worden ist (vgl. act. G 1.2). Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich nicht gegen Gericht den Entscheid der Swica betreffend die Einsprache vom 14. Juni 2021 zuzustellen, sobald dieser ergehe (vgl. act. G 4). Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 hiess die Swica die Einsprache, soweit sie darauf eintrat, gut. In Aufhebung der Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ihm zugesprochenen IV- Rente für die Periode vom (4. oder) 6. April 2013 bis 31. Dezember 2017 nicht überentschädigt sei. Der von der Beschwerdegegnerin zugunsten der Swica bereits überwiesene Betrag von Fr. 86'573.95 werde dieser zurückerstattet (vgl. act. G 7.1). B.d. Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht den Einspracheentscheid der Swica vom 25. Januar 2022 ein. Er führte aus, dem Einspracheentscheid sei zu entnehmen, dass eine Verrechnung mit den IV-Leistungen nicht möglich sei. Dadurch werde das vorliegende Beschwerdeverfahren seines Erachtens gegenstandslos. Da die formelle Verfügung der Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2021 und damit vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Swica betreffend Überentschädigung ergangen sei, sei er gezwungen gewesen, die IV-Verfügung anzufechten. Deshalb ersuche er höflich um Zusprache einer pauschalen Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Mehrwertsteuer; vgl. act. G 7 und 7.1). B.e. Am 18. Februar 2022 hob der verfahrensleitende Richter die verfügte Verfahrenssistierung auf und teilte den Parteien mit, dass das Versicherungsgericht seinen Entscheid umgehend eröffnen werde (vgl. act. G 8). B.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die zugesprochenen Rentenleistungen, sondern gegen deren Verrechnung mit der von der Swica geltend gemachten Rückforderung (vgl. act. G 1). 2. Die angefochtene IV-Verfügung enthält den Hinweis, dass eine allfällige Einsprache gegen die Rückforderung der Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Militärversicherung oder von zu viel erbrachten Ergänzungsleistungen und deren Verrechnung mit dem Nachzahlungsbetrag der Rentenleistungen ausschliesslich gegen die Verfügung bzw. Rückforderung des entsprechenden Versicherungsträgers gemäss der dort angeführten Rechtsmittelbelehrung zu erheben sei (vgl. act. G 1.2 S. 2). Dieser in der angefochtenen Verfügung enthaltene Hinweis entspricht dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung (gültig ab

  1. Januar 2004; Rz. 4009). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat das in Kreisschreiben statuierte Vorgehen, wonach sich eine Beschwerde betreffend Bestand und Höhe der Rückforderung nur gegen die Verfügung des Versicherungsträgers, welcher die Überentschädigung festgesetzt hat, nicht aber gegen die Verfügung der Ausgleichskasse, sprich der IV-Stelle, zu richten hat, als sachlich gerechtfertigt erachtet (vgl. RKUV 1989 Nr. K 805 S. 192; vgl. Urteil des EVG vom 9. Mai 2003, I 728/01, E. 6.2.2). Nach der Rechtsprechung hat ein Versicherter, der den Bestand oder die Höhe der von der IV-Stelle von seinem Rentenguthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung eines anderen Sozialversicherungsträgers bestreiten will, dies also gegenüber dem entsprechenden Sozialversicherungsträger zu machen (vgl. RKUV 1989 Nr. K 805 S. 193; vgl. Urteile des EVG vom 9. Mai 2003, I 728/01, E. 6.2.2, vom 21. Oktober 2004, I 296/03, E. 4, und vom 20. September 2006, I 141/05, E. 4). Die Organe der IV sind nicht befugt, über diese Fragen verfügungsweise zu befinden (vgl. Urteil des EVG vom 20. September 2006, I 141/05, E. 4). Streitigkeiten über Bestand und Höhe einer Rückerstattungsforderung sind also direkt zwischen dem entsprechenden Sozialversicherungsträger und der versicherten Person auszutragen, ohne dass sich die IV-Stelle damit zu befassen hätte (vgl. Urteil des EVG vom 21. Oktober 2004, I 296/03, E. 4). Dem Interesse des Versicherten an der Ausrichtung der vollen IV-Leistungen kann damit Rechnung getragen werden, dass der entsprechende Sozialversicherungsträger dem Versicherten den Betrag, welchen die IV-Stelle allenfalls zu Unrecht von der Rentennachzahlung verrechnungsweise in Abzug gebracht hat, nachträglich ungeschmälert auszuzahlen hat (vgl. RKUV 1989 Nr. K 805 S. 193). Dementsprechend bestimmt das Kreisschreiben über das Meldesystem und das 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung in Rz. 4013 - entgegen dem im Einspracheentscheid der Swica vom 25. Januar 2022 statuierten Vorgehen (vgl. act G 7.1 S. 5) -, dass der Unfallversicherer dem Versicherten den entsprechenden Betrag direkt ausbezahlt, wenn das zuständige Versicherungsgericht in einem Beschwerdeverfahren den Rückforderungsanspruch des Unfallversicherers ganz oder teilweise ablehnt (vgl. dazu auch Urteil des EVG vom 9. Mai 2003, I 728/01, E. 6.2.2) Was die Rechtmässigkeit, mithin die materiellrechtliche Begründetheit der Rückforderung der Swica, anbelangt, hat gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle vom

  1. Juni 2021 mit der darin vorgesehenen Verrechnung kein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden. Das Sozialversicherungsgericht ist nicht befugt, im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren über den von der Swica geltend gemachten Rückforderungsanspruch zu befinden (vgl. Urteile des EVG vom 21. Oktober 2004, I 296/03, E. 4.3, und vom 9. Mai 2003, I 728/01, E. 6.2.4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die angefochtene IV-Verfügung kann einzig überprüft werden, ob die Voraussetzungen der Verrechnung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gegeben sind (vgl. Urteile des EVG vom 20. September 2006, I 141/05, E. 5, und vom 9. Mai 2003, I 728/01, E. 6.2.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2016, 8C_412/2016, in dem es um Fragen der Zulässigkeit der Verrechnung gegangen ist). 2.2. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit der Verrechnung als solcher, mithin mit den Verrechnungsmodalitäten und formellen Verrechnungsvoraussetzungen, nicht einverstanden gewesen wäre, liegen nicht vor. Vielmehr ist aufgrund der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Verrechnung einzig deshalb als unzulässig empfunden hat, weil seines Erachtens keine Überentschädigung und somit kein Rückforderungsanspruch der Swica bestanden haben (vgl. act. G 1 S. 2). Dies ist auch daraus zu schliessen, dass er für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Swica über die Rückforderung beantragt hat (vgl. act. G 1 S. 2). Auf die vorliegende Beschwerde, die sich gegen die Rückforderung der Swica, nicht jedoch gegen Verrechnungsfehler seitens der Beschwerdegegnerin richtet, hätte folglich nicht eingetreten werden können. 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entscheid Nachdem aufgrund des Einspracheentscheides der Swica vom 25. Januar 2022 nunmehr feststeht, dass mangels Überentschädigung im fraglichen Zeitraum keine Verrechnung möglich ist, ist das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren weggefallen und dieses im Sinne von Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) abzuschreiben (vgl. Urs Peter Cavelti/ Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, in: Bernhard Ehrenzeller/René Schaffhauser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis IRP-HSG, 2. Aufl. 2003, Rz. 1045). 3.1. Gerichtskosten sind in diesem Verfahren, in welchem es nicht um die eigentliche Zusprechung von IV-Leistungen geht, nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 1 IVG). 3.2. bis Aufgrund des Verfahrensausgangs bzw. den Ausführungen zum Nichteintreten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Soweit er geltend macht, er sei gezwungen gewesen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin anzufechten (vgl. act. G 7), ist anzumerken, dass die nicht ganz leicht überschaubare Rechtslage mit einer Aufteilung des Rechtsmittelweges - abhängig davon, in welcher Art und Weise eine Verrechnung zu beanstanden ist - nicht durch die Beschwerdegegnerin zu verantworten ist. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung sogar darauf aufmerksam gemacht, dass eine allfällige Einsprache gegen die Rückforderung der Unfallversicherung ausschliesslich gegen die Verfügung bzw. gegen die Rückforderung des entsprechenden Versicherungsträgers gemäss der dort angeführten Rechtsmittelbelehrung zu erheben sei (vgl. act. G 1.2 S. 2). Missverständlich ist dieser Hinweis zwar möglicherweise dahingehend, dass er die Beschwerdemöglichkeiten gegen eine Verrechnung zu restriktiv umschreibt, was dazu führen könnte, dass ein Versicherter, der die Verrechnung als solche beanstanden will, die IV-Verfügung zu Unrecht nicht anficht. Diese Konstellation liegt in diesem Verfahren aber nicht vor. Vielmehr richtet sich die vorliegende Beschwerde inhaltlich gegen die Rückforderung der Swica (vgl. E. 2.3), wofür der von der Beschwerdegegnerin angebrachte Hinweis (vgl. act. G 1.2 S. 2) gerade passend gewesen ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin keine unnötigen Aufwendungen verursacht, sodass es sich nicht rechtfertigt, ihr die Parteikosten aufzuerlegen. 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Das Verfahren IV 2021/125 wird zufolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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  • 8C_412/201606.10.2016 · 3 Zitate
  • I 141/05
  • I 296/03
  • I 728/01