Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2022/4
Entscheidungsdatum
10.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2022/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.08.2022 Entscheiddatum: 10.03.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 10.03.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Versicherten. Umsetzung des Urteils des Bundesgerichts (9C_719/2020) und Berechnung der Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2022, EL 2022/4). Entscheid vom 10. März 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2022/4 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A., Bezüger einer halben IV-Rente und von Ergänzungsleistungen (EL-act. 172-7, 171-4, Dossier 1), zog per 1. Oktober 2006 in den Kanton St. Gallen und meldete sich dort zum EL-Bezug an (EL-act. 172-1, D. 1). Mit drei Verfügungen vom 5. März 2008 sprach ihm die EL-Durchführungsstelle ab 1. Oktober 2006 eine jährliche Ergänzungsleistung zu (EL-act. 161, D. 1). In der EL-Berechnung hatte sie ab Anspruchsbeginn ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten selbst angerechnet (vgl. EL-act. 171-3, D. 1). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau hatte sie verzichtet. Sie hatte auch die jüngste Tochter des Versicherten in die Anspruchsberechnung einbezogen. Mit Verfügung vom 17. März 2008 rechnete die EL-Durchführungsstelle rückwirkend ab 1. Oktober 2006 die Rentenleistungen der Stiftung B. als Einnahme an (EL-act. 154, D. 1). A.a. Am 18. März 2011 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 132, D. 1). Am 16. Dezember 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass seiner Ehefrau zukünftig ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde, wenn diese keine genügenden Arbeitsbemühungen vorweisen könne (EL-act. 122, D. 1). Im Begründungsteil der Revisionsverfügung vom 6. Januar 2012 (EL-act. 112, D. 1), mit welcher der EL- Anspruch ab 1. Januar 2010 neu festgelegt worden war, wies die EL- Durchführungsstelle den Versicherten darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen der Ehefrau im April 2012 überprüft würden. Falls diese nicht den Anforderungen entsprächen, müsse ab Mai 2012 ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau angerechnet werden. Nachdem innert der angesetzten Frist keine Belege für Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Versicherten eingegangen waren, berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle in der Anspruchsberechnung ab 1. Mai 2012 ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau von Fr. 24'585.-- pro Jahr (Verfügung vom 30. April 2012, EL-act. 107, D. 1). Da der Versicherte jedoch nachträglich Nachweise für ausreichende Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau ab April 2012 einreichte (vgl. EL-act. 87/106 D. 1), nahm die EL-Durchführungsstelle mit Verfügung vom 8. Februar 2013 das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau rückwirkend ab 1. Mai 2012 wieder aus der Anspruchsberechnung (EL-act. 74, D. 1). Am 20. Mai 2014 leitete die EL-Durchführungsstelle die nächste periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 42, D. 1). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2014 (EL-act. 25, D. 1) setzte sie die Ergänzungsleistungen gestützt auf die Ergebnisse der periodischen Überprüfung rückwirkend ab 1. September 2014 sowie für die Zeit ab 1. Januar 2015 neu fest. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 setzte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch ab 1. Januar 2015 wegen einer Änderung bei der IV-Rente und der IV-Kinderrente neu fest (EL-act. 22 und 24, D. 1). A.c. Am 31. Dezember 2014 leitete die AHV-Zweigstelle der EL-Durchführungsstelle ein Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 23. Dezember 2014 weiter (EL-act. 21, D. 1). Der Hausarzt hatte festgehalten, die Ehefrau des Versicherten könne krankheitsbedingt nur im Haushalt arbeiten; in der Arbeitswelt könne sie nicht eingesetzt werden. Am 23. Februar 2015 übermittelte die AHV-Zweigstelle ein weiteres Arztzeugnis vom 17. Februar 2015 (EL-act. 18, D. 1), in welchem der Hausarzt der Ehefrau ab dem 17. Februar 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Am 16. März 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, ein detailliertes Arztzeugnis für seine Ehefrau einzureichen (EL-act. 16, D. 1). Am 4. Juni 2015 ging ein weiteres einfaches Zeugnis des Hausarztes vom 1. Juni 2015 ein, wonach die Ehefrau ab 1. Juni 2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (EL-act. 14, D. 1). Am 14. Juli 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten erneut auf, ein detailliertes Arztzeugnis für seine Ehefrau einzureichen (EL-act. 13, D. 1). Die angeforderten Unterlagen gingen innert der angesetzten Frist nicht ein, worauf die EL- Durchführungsstelle ab 1. Oktober 2015 neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von Fr. 34'582.-- anrechnete. Mit Verfügung vom 23. A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2015 im entsprechenden Umfang herab (EL-act. 8, D. 1). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. Oktober 2015 Einsprache (EL-act. 17, Dossier 2). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2015 berechnete die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2015 neu, da sie es versäumt hatte, die rechtzeitig gemeldete Mietzinserhöhung in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (EL-act. 3 und 17, D. 1). Neu berücksichtigte sie in der Anspruchsberechnung einen Mietzins von Fr. 15'000.-- und einen erhöhten Mietzinsanteil (AEL) von Fr. 600.-- pro Jahr. Neben dem Anspruch auf die bundesrechtliche ordentliche Ergänzungsleistung hatte der Versicherte also rückwirkend ab 1. April 2015 auch Anspruch auf eine kantonale, ausserordentliche Ergänzungsleistung (AEL) von Fr. 50.-- pro Monat. A.e. Am 30. Oktober 2015 reichte die AHV-Zweigstelle einen Bericht des Hausarztes vom 28. Oktober 2015 ein (EL-act. 16, D. 2). Laut diesem Bericht litt die Ehefrau des Versicherten an einer Hypertonie, an einer latenten Hypothyreose, an einer Impingementsymptomatik Schulter rechts, an chronisch rezidivierenden Hüft- und Beinschmerzen, an einem Status nach laparoskopischer Cholezystektomie 2010 und an einer Hyperlipidämie. Am 21. Dezember 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung wegen einer Erhöhung der anrechenbaren Prämienpauschalen für die obligatorische Krankenversicherung − aufgrund des laufenden Einspracheverfahrens lediglich vorsorglich − ab 1. Januar 2016 neu fest (EL- act. 12, D. 2). A.f. Der Versicherte liess in der Einsprachebegründung vom 28. Januar 2016 gegen die Verfügung vom 23. September 2015 geltend machen (EL-act. 6, D. 2), dass mit dem nun eingereichten Arztzeugnis (vom 20. Januar 2016) der Aufforderung der EL- Durchführungsstelle nachgekommen worden sei. Da seine Ehefrau nie erwerbstätig gewesen sei, seien ihre Erwerbschancen aussichtslos. Zudem habe sie den Nachweis ernsthafter, aber erfolgloser Stellensuchbemühungen erbracht. Der Hausarzt hatte im Zeugnis vom 20. Januar 2016 festgehalten (EL-act. 7, D. 2), dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Juli 2015 vor allem wegen der Schulter-, Hüft- und Beinschmerzen A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegeben gewesen sei. Da sich die Ehefrau des Versicherten am 11. November 2015 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hatte, sistierte die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren am 18. März 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV- Verfahrens der Ehefrau (EL-act. 3, D. 2). Die gegen diese Sistierung erhobene Beschwerde (EL-act. 1, D. 2) wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 14. Juli 2016 abgewiesen (EL-act. 69, D. 3; EL 2016/24). Am 8. Juni 2016 wurde die EL-Durchführungsstelle von der KESB darüber informiert, dass sich die jüngste Tochter des Versicherten seit Oktober 2015 in einer Pflegefamilie befinde (EL-act. 74, D. 3). Mit Verfügung vom 7. September 2016 (EL-act. 65, D. 3) berechnete die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen unter Ausschluss der Tochter rückwirkend ab 1. Oktober 2015 (vorsorglich) neu und forderte vom Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 einen Betrag von insgesamt Fr. 1'956.-- zurück. Der Versicherte zog die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache am 10. Februar 2017 zurück (EL-act. 39, 57, D. 3). Bereits am 19. Dezember 2016 hatte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2017 wegen der Erhöhung der anrechenbaren Prämienpauschalen für die Krankenversicherung (vorsorglich) neu festgesetzt (EL-act. 46, D. 3). A.h. Am 20. April 2017 meldete die AHV-Zweigstelle der EL-Durchführungsstelle, dass der Versicherte und seine Ehefrau per 1. Mai 2017 umziehen würden (EL-act. 32, D. 3). Der Kopie des entsprechenden Mietvertrags war zu entnehmen, dass Mietbeginn erst der 1. Juni 2017 sein und der monatliche Bruttomietzins Fr. 990.-- betragen würde; die Radio- und TV-Gebühren seien darin nicht enthalten (EL-act. 33, D. 3). Bei einem anrechenbaren Mietzins von Fr. 11'880.-- pro Jahr fiel der Anspruch auf die kantonalrechtliche AEL weg. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Juni 2017 (vorsorglich) auf die sog. Minimalgarantie herab (entspricht der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenversicherung; EL-act. 29, Dossier 3). A.i. Am 24. November 2017 liess der Versicherte die EL-Durchführungsstelle auffordern, die Sistierung des die Verfügung vom 23. September 2015 betreffenden Einspracheverfahrens aufzuheben, da das IV-Verfahren der Ehefrau mit einer A.j.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte inzwischen rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 2. Oktober 2017 abgeschlossen worden sei (EL-act. 26, D. 3). Die EL-Durchführungsstelle hob die Sistierung des Einspracheverfahrens am 8. Dezember 2017 auf (EL-act. 24, D. 3). Am 18. Dezember 2017 setzte sie die Ergänzungsleistungen infolge der Erhöhung der Prämienpauschalen für die obligatorische Krankenversicherung per 1. Januar 2018 (vorsorglich) neu fest (EL-act. 23, D. 3). Am 18. Januar 2018 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass aufgrund der Feststellungen der IV-Stelle ein tieferes hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau in der EL-Berechnung berücksichtigt werden könne (EL-act. 20, D. 3). Gemäss der IV-Verfügung vom 2. Oktober 2017 wäre es der Ehefrau möglich, ein Einkommen von Fr. 21'517.-- pro Jahr zu erzielen. Die EL- Durchführungsstelle forderte den Versicherten auf, ihr mitzuteilen, ob er mit der Anpassung des hypothetischen Erwerbseinkommens einverstanden sei. Der Versicherte hielt an der Einsprache fest (EL-act. 19, D. 3). A.k. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 (EL-act. 8, D. 3) setzte die EL-Durchfüh­ rungsstelle den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 auf monatlich Fr. 50.-- (exkl. Prämienpauschale) bzw. Fr. 798.-- (inkl. Prämienpauschale), ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 auf monatlich Fr. 50.-- (exkl. Prämienpauschale) bzw. Fr. 828.-- (inkl. Prämienpauschale), ab 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017 auf monatlich Fr. 50.-- (exkl. Prämienpauschale) bzw. Fr. 862.-- (inkl. Prämienpauschale), ab 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 auf monatlich Fr. 0.-- (exkl. Prämienpauschale) bzw. Fr. 812.-- (inkl. Prämienpauschale) und ab 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 0.-- (exkl. Prämienpauschale) bzw. Fr. 836.-- (inkl. Prämienpauschale) fest; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Ehefrau des Versicherten selbst ohne Deutschkenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle als Hilfsarbeiterin hätte finden können. Die jüngste Tochter sei bei Beginn der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau bereits 11 Jahre alt und schulpflichtig gewesen. Zudem hätte der Versicherte die Erziehung der Kinder wahrnehmen können. Der Ehefrau wäre es somit − unter Berücksichtigung der (im IV- Verfahren festgestellten) Leistungseinbusse von 25 % − grundsätzlich möglich gewesen, in einer adaptierten Hilfstätigkeit ein Vollzeitpensum auszuüben. Das fortgeschrittene Alter rechtfertige keinen Abzug vom hypothetischen A.l.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwerbseinkommen, denn bei Hilfsarbeiterinnen führe das Alter ökonomisch betrachtet nur zu höheren Sozialversicherungsabzügen, nicht aber zu einer Leistungseinbusse, der mit einem tieferen Lohn Rechnung getragen werden müsste. Die Ehefrau habe sich ab Dezember 2014 nicht mehr in der Lage gefühlt, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weshalb sie auch keine Arbeitsbemühungen mehr erbracht habe. Dies müsse als mangelnde Bereitschaft gewertet werden, einer Arbeit nachzugehen, weshalb zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet worden sei. Der Medianlohn einer Hilfsarbeiterin habe im Jahr 2015 Fr. 54'055.-- betragen (Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % für die Region Ostschweiz und der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer von 6.225 % (ab 1. Januar 2016, vorher 6.25 %) resultiere − unter Berücksichtigung der Leistungseinbusse von 25 % − ab 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 34'206.67 und ab 1. Januar 2016 ein solches von Fr. 34'215.80.--; bisher sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 34'582.-- angerechnet worden. Zusammen mit der unangefochtenen Korrektur des Mietzinses sowie der unangefochtenen Korrektur der Kinderrente betrage der EL- Anspruch ab 1. Oktober 2015 neu Fr. 50.-- (exkl. Prämienpauschale). Für die weiteren Entwicklungen verwies die EL-Durchführungsstelle auf die dem Einspracheentscheid beigelegten undatierten Berechnungsblätter. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 6. Juli 2018 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Entscheides und die Anweisung an die EL-Durchführungsstelle, die Ergänzungsleistungen ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu berechnen. Zur Begründung machte er geltend, dass die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau einerseits aus somatischen und andererseits aus psychischen Gründen eingeschränkt sei. Die Ehefrau sei erst mit 41 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie habe lediglich die Grundschule besucht und sie sei nie erwerbstätig gewesen. In der Schweiz habe sie sich ausschliesslich um den Haushalt und die vier Kinder gekümmert. Mangels Kontakten ausser Haus habe sie nie Deutsch gelernt. Nur schon wegen der fehlenden Deutschkenntnisse sei sie nicht in der Lage gewesen, einen Bewerbungsprozess zu bestehen. Sie sei aber auch aus weiteren B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gründen bei der Stellensuche behindert gewesen: Sie sei in ihrer heimatlichen Kultur mit der entsprechenden Erscheinung und dem entsprechenden Auftreten verhaftet; der Eindruck, den ein potentieller Arbeitgeber von ihr gewinnen könne, sei durch ihre Depressivität beeinträchtigt; sie sei im massgeblichen Zeitpunkt 56 Jahre alt gewesen, weshalb auch ein sozial denkender Arbeitgeber einer jüngeren Person den Vorzug gegeben hätte, und dem Arbeitgeber wären höhere Kosten (B.-Beiträge) angefallen. Die Ehefrau habe sich im Rahmen des ihr Möglichen durchaus um eine Stelle bemüht. Dass dies nicht genügt habe, um zum Erfolg zu kommen, sei ihr nicht anzulasten. Für den Fall, dass wider Erwarten eine erfolgreiche Stellensuche zu fingieren sei, stelle sich die Frage, ob der Ehefrau wirklich ein vollzeitliches Pensum zumutbar sei. Der Versicherte sei wegen seiner psychischen Behinderung zu 50 % arbeitsunfähig. Er könne den Haushalt nicht allein erledigen. Ausserdem sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung (zum ehelichen Unterhaltsrecht) zu berücksichtigen, laut der nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben ab einem gewissen Alter keine volle Integration in den Arbeitsmarkt mehr möglich sei. Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 2. August 2018 unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Am 19. November 2018 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass er den Versicherten nicht mehr vertrete (act. G 7). B.c. Am 20. Mai 2020 forderte das Gericht die IV-Akten der Ehefrau des Versicherten an (act. G 13). Die Akten gingen am 28. Mai 2020 beim Gericht ein (act. G 14). Der Hausarzt Dr. C. hatte in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 an die IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Impingementsymptomatik Schulter rechts, chronisch rezidivierende Hüft- und Beinschmerzen und eine depressive Symptomatik angegeben (IV-act. 23). Er hatte weiter ausgeführt, die Ehefrau des Versicherten sei seit 2014 wegen einer Hypertonie in Behandlung gewesen. In der Folge habe sich eine latente Hypothyreose gezeigt. Die Ehefrau habe zunehmend über Erschöpfungszustände und einen Motivationsverlust geklagt. Wegen der Erkrankung des Versicherten bestehe auch eine psychosoziale Belastung. Im Frühjahr 2016 sei ein Sohn des Ehepaares unerwartet verstorben. In der Folge sei eine zunehmende depressive Symptomatik mit Schlafstörungen aufgetreten, weshalb eine B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte antidepressive Therapie eingeleitet worden sei. Seit dem 1. Juni 2015 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Ehefrau des Versicherten sei vor allem durch die Bein- und Hüftschmerzen, aktuell aber auch durch die psychische Belastung (depressive Symptome), eingeschränkt. Die Arbeit im Haushalt sei noch möglich, jedoch bestehe keine volle Belastbarkeit. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ hatte am 20. Juli 2016 notiert (IV-act. 24), bei der Ehefrau des Versicherten lägen multiple Gesundheitsschäden vor, die aber die Leistungsfähigkeit in der Haushaltsführung nicht wesentlich einschränken sollten. Der Gesundheitsschaden im Bereich des rechten Schultergelenks könne Einschränkungen bei Arbeiten über Schulterhöhe und bei Über-Kopf-Arbeiten, die depressive Störung (sofern nicht gebessert unter Antidepressivum) eine allgemeine Verlangsamung bedingen. Bei einer Qualifikation als Erwerbstätige könne in einem zeitlich uneingeschränkten Pensum eine Leistungsminderung von etwa 25 % angenommen werden. Der Hausarzt hatte im Verlaufsbericht vom 2. Juni 2017 festgehalten (IV-act. 55), dass die Ehefrau des Versicherten weiterhin im Haushalt arbeite. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit verwies er auf seinen Bericht vom 7. Juli 2016. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Bein- und Hüftschmerzen sowie die depressive Symptomatik mit Unruhezuständen und Schlaflosigkeit eingeschränkt. RAD-Arzt Dr. D.___ hatte in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2017 (IV- act. 56) an seiner bisherigen Einschätzung, dass medizinisch-theoretisch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von etwa 25 % gegeben sei, festgehalten. In Frage kämen leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in Wechselbelastung bis Schulterhöhe, ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne Heben/Tragen schwerer Lasten. Die vorliegenden Unterlagen seien aus der Sicht des RAD ausreichend, um die Leistungsfähigkeit der Ehefrau zu beurteilen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 hatte die IV-Stelle das Rentengesuch bei einem IV-Grad von 0 % abgewiesen (IV-act. 60). Sie hatte die Ehefrau als zu 40 % erwerbstätig und als zu 60 % im Haushalt tätig eingestuft. Ideal adaptierte Tätigkeiten hatte sie mit einer allfälligen Leistungseinbusse von 25 % als ganztägig zumutbar erachtet. Sie war davon ausgegangen, dass die Ehefrau in der Lage sei, in einem Arbeitspensum von 40 % ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 21'517.-- zu erzielen. Dabei hatte sich die IV-Stelle auf den Durchschnittsverdienst der Hilfsarbeiterinnen in der Schweiz gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik gestützt. Im Haushalt hatte sie keine relevante Einschränkung anerkannt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 16. Juni 2020 reichte der Versicherte dem Gericht ein Arztzeugnis vom 15. Juni 2020 für seine Ehefrau ein (act. G 16). Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin, hatte darin festgehalten, dass die Ehefrau seit langem unter einer Dauermüdigkeit leide und "bis jetzt" nicht arbeitsfähig gewesen sei. Als Diagnosen hatte er eine art. Hypertonie (ED 2015, hypertensive Krise 24. Januar 2018), eine Schilddrüsen-Unterfunktion und ein Impingement-Syndrom Schulter rechts angegeben. B.e. Am 29. Juni 2020 teilte das Gericht dem Versicherten mit (act. G 18), nach einer ersten Durchsicht der Akten erscheine es als möglich, dass es die Abklärungen der IV- Stelle hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau als ungenügend erachten und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die EL-Durchführungsstelle zurückweisen könnte. Ob allfällige weitere medizinische Abklärungen zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten ausfallen würden, sei offen. Der Entscheid des Gerichts könnte folglich zu einer Schlechterstellung führen, weshalb ihm die Gelegenheit gegeben werde, die Beschwerde zurückzuziehen. Der Versicherte hielt an seiner Beschwerde fest (act. G 19). B.f. Mit Entscheid vom 23. September 2020 (EL 2018/38) hob das Versicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2015 im Sinne der Erwägungen an die EL-Durchführungsstelle zurück. Das Versicherungsgericht erwog, dass nur die Sachverhaltsentwicklung bis zur Eröffnung der einspracheweise angefochtenen Verfügung, d.h. bis zum 23. September 2015, zu beurteilen sei. Der angefochtene Einspracheentscheid sei somit bereits deshalb aufzuheben, weil die EL- Durchführungsstelle darin nicht nur über den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2015, sondern auch über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017 und 1. Januar 2018 entschieden habe. Weder die Erledigung des Haushalts noch der Gesundheitszustand des Versicherten hätten die Ehefrau daran gehindert, ab Oktober 2015 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die EL-Durchführungsstelle habe bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau auf die Ergebnisse des IV-Verfahrens abgestellt. Die IV-Stelle sei gestützt auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des zuständigen RAD-Arztes zum Schluss gekommen, dass der Ehefrau eine adaptierte Hilfsarbeit in einem Vollpensum zumutbar sei, wobei jedoch eine Leistungsminderung von 25 % bestehe. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD-Arztes überzeuge jedoch nicht. B.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Damit bestehe ein Anlass, das Ergebnis der Beweiswürdigung durch die IV-Stelle nicht zu übernehmen. Eine medizinische Abklärung als Grundlage einer Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Zeit ab 1. Oktober 2015 erübrige sich jedoch, da die Ehefrau des Versicherten ihre Schadenminderungspflicht (Ausübung einer Erwerbstätigkeit) nicht schuldhaft missachtet habe. Die Ehefrau des Versicherten sei nämlich ab Dezember 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überzeugt gewesen, nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Der Hausarzt habe diese subjektive Einschätzung aus medizinischer Sicht bestätigt. In dieser Situation hätte sich die Ehefrau des Versicherten gar nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen können. Die EL- Durchführungsstelle habe der Ehefrau des Versicherten somit ab dem 1. Oktober 2015 zu Unrecht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Gegen diesen Entscheid erhob die EL-Durchführungsstelle am 9. November 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Versicherungsgericht liess sich am 20. September 2021 und der Rechtsvertreter des Versicherten am 14. Oktober 2021 vernehmen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2022 (9C_719/2020) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 23. September 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück (act. G 1, EL 2022/4). Das Bundesgericht erwog, das Versicherungsgericht habe verkannt, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung trete und für die gerichtliche Beurteilung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides − hier 6. Juni 2018 − massgebend seien. Im Weiteren habe das Versicherungsgericht verkannt, dass die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu übernehmen hätten. Dies gelte auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten eines EL-Ansprechers. Damit habe die EL-Durchführungsstelle ihrer Beurteilung zu Recht die Ergebnisse des IV-Verfahrens zugrunde gelegt. Zusammenfassend ergebe sich, dass das Versicherungsgericht Bundesrecht verletzt habe, als es mit der Begründung einer fehlenden Arbeitsfähigkeit (aus subjektiver Sicht) auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten verzichtet habe. Die Sache sei daher an das Versicherungsgericht B.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. zurückzuweisen, damit es die übrigen Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und gegebenenfalls dessen Höhe erneut prüfe. Dabei werde es den Sachverhalt bis zum Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 zu berücksichtigen haben. Weiter werde es hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau auf die Ergebnisse des IV-Verfahrens abzustellen haben. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hat im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 nicht nur über den Anspruch des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführers) auf eine Ergänzungsleistung ab Oktober 2015, sondern auch über dessen EL-Anspruch ab Januar 2016, ab Januar 2017, ab Juni 2017 und ab Januar 2018 entschieden. In seinem Urteil vom 4. Januar 2022 (9C_719/2020), mit welchem das Bundesgericht den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2020 (EL 2018/38) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Versicherungsgericht zurückgewiesen hat, hat das Bundesgericht seine ständige Praxis, wonach für die gerichtliche Beurteilung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides − hier 6. Juni 2018 − massgebend seien, und somit auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bestätigt. Das Bundesgericht hat das Versicherungsgericht angewiesen, den Sachverhalt bis zum Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 zu berücksichtigen. Auch wenn nach dem klaren Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 ATSG nur Verfügungen mit einer Einsprache angefochten werden können, was die Berücksichtigung der Sachverhaltsentwicklung nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung selbstverständlich ausschliesst, sodass nur der Sachverhalt bis zur Eröffnung der einspracheweise angefochtenen Verfügung der Streitgegenstand sein kann (siehe EL 2018/38 E. 1.2), ist das Versicherungsgericht hier an die Anweisung des Bundesgerichts gebunden und muss deshalb die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass des Einspracheentscheides, also bis 6. Juni 2018, beurteilen. 1.1. Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 liegt die Revisionsverfügung vom 23. September 2015 zugrunde, mit welcher der Ehefrau ab 1. Oktober 2015 neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden war. Am 25. Oktober 2015 hatte die Beschwerdegegnerin wegen einer Mietzinserhöhung eine Revisionsverfügung per 1. April 2015 erlassen. Eigentlich hatte diese Verfügung die Verfügung vom 23. September 2015 ersetzt. Gemäss dem Bundesgericht ist die 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Revisionsverfügung vom 23. September 2015 im Einspracheverfahren jedoch erhalten geblieben. Die Verfügung vom 25. Oktober 2015 muss deshalb hinsichtlich des Zeitraums 1. April 2015 bis 30. September 2015 in formelle Rechtskraft erwachsen sein. In Bezug auf den Zeitraum ab 1. Oktober 2015 hat es sich jedoch wegen des laufenden Einspracheverfahrens lediglich um eine vorsorgliche Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen handeln können. Da per 1. Oktober 2015 hinsichtlich des Mietzinses keine Sachverhaltsveränderung eingetreten ist, dürfte diese Berechnungsposition per 1. Oktober 2015 eigentlich gar nicht überprüft werden. Vorliegend muss jedoch davon ausgegangen werden, dass das Bundesgericht eine solche Stückelung aufgrund der besonderen Situation ausnahmsweise als zulässig erachtet hat. Die übrigen Anpassungsverfügungen, die während des laufenden Einspracheverfahrens ergangen sind (Verfügungen vom 21. Dezember 2015, 7. September 2016, 19. Dezember 2016, 30. Juni 2017, 18. Dezember 2017), müssen als (rein) vorsorgliche Verfügungen qualifiziert werden, die mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides dahinfallen. Nachfolgend ist somit der EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 6. Juni 2018 zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. Mai 2017 eine kantonalrechtliche ausserordentliche Ergänzungsleistung (AEL) von Fr. 50.-- pro Monat zugesprochen. Dieser kantonalrechtliche Teil des Einspracheentscheides ist nicht angefochten worden, weshalb die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. 1.3. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. 2.1. Die Beschwerdegegnerin ist erst im Juni 2016 darüber informiert worden, dass die in der EL-Berechnung eingeschlossene Tochter seit Oktober 2015 in einer Pflegefamilie lebt (EL-act. 74, D. 3). Die Beschwerdegegnerin hat die Tochter daher zu Recht ab

  1. Oktober 2015 aus der gemeinsamen Berechnung genommen (siehe Art. 17 Abs. 1 lit. a und c ELV). 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind per 1. April 2015 in eine neue Wohnung gezogen. Zwar ist die Mietzinsänderung rechtzeitig gemeldet worden, die Beschwerdegegnerin hat es jedoch versäumt, die EL-Anspruchsberechnung zeitnah anzupassen. Erst mit Verfügung vom 25. Oktober 2015 hat sie die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. April 2015 bis 30. September 2015 korrigiert und den neuen Mietzins von Fr. 15'600.-- pro Jahr in der Anspruchsberechnung berücksichtigt (Mietzins von Fr. 15'000.-- plus erhöhter Mietzinsanteil [AEL] von Fr. 600.--). In derselben Verfügung hat sie auch die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab

  1. Oktober 2015 neu festgesetzt. Da der EL-Anspruch ab 1. Oktober 2015 zu diesem Zeitpunkt bereits Gegenstand eines laufenden Einspracheverfahrens gewesen ist, ist die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2015 lediglich vorsorglicher Natur gewesen. Der neue Mietzins hat sich gemäss dem Mietvertrag auf Fr. 1'320.-- pro Monat belaufen; die Radio- und TV-Gebühren sind darin enthalten gewesen. Da die Kosten für Radio- und TV-Gebühren über den anrechenbaren Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu decken sind, hat die Beschwerdegegnerin für diese Gebühren praxisgemäss Fr. 20.-- vom monatlichen Mietzins abgezogen. Der anrechenbare Mietzins hat sich somit auf jährlich Fr. 15'600.-- belaufen (12 x Fr. 1'300.--). Demnach hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ab 1. Oktober 2015 zu Recht das in Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG für Ehepaare vorgesehene bundesrechtliche Mietzinsmaximum von Fr. 15'000.-- pro Jahr angerechnet. Per 1. Juni 2017 sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wieder umgezogen. Der neue Mietzins hat Fr. 990.-- pro Monat betragen, wobei die Radio- und TV-Gebühren gemäss dem eingereichten Mietvertrag nicht im Bruttomietzins enthalten gewesen sind. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid daher zu Recht ab 1. Juni 2017 noch einen Mietzins von Fr. 11'880.-- pro Jahr (12 x Fr. 990.--) als Ausgabe angerechnet. 2.3. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des in die Anspruchsberechnung einzubeziehenden Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet. 2.4. Das Versicherungsgericht hat in seinem Entscheid vom 23. September 2020 er­ wogen, die IV-Stelle sei zum Schluss gekommen, dass der Ehefrau eine adaptierte Hilfsarbeit in einem Vollpensum zumutbar sei, wobei jedoch eine Leistungsminderung von 25 % bestehe. Hierbei habe sie sich ausschliesslich auf eine nicht überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung des zuständigen RAD-Arztes gestützt (Erw. 2.4.2). Das 2.4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte richtige Vorgehen wäre deshalb, die Sache zurückzuweisen, damit die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit korrekt ermitteln könnte. Dies ist jedoch nicht möglich, denn das Bundesgericht hat das Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 4. Januar 2022 angewiesen, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Ergebnisse des IV-Verfahrens abzustellen (Erw. 6). Demnach ist für körperlich adaptierte, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von einer Leistungsverminderung von 25 % auszugehen. Des Weiteren ist das Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 23. September 2020 zum Schluss gekommen, dass weder die Erledigung des Haushalts noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seine Ehefrau daran gehindert hätten, ab Oktober 2015 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Erw. 2.3). Der Ehefrau des Beschwerdeführers ist es folglich zumutbar gewesen, (spätestens) ab

  1. Oktober 2015 einer vollen Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Leistungsverminderung von 25 % nachzugehen. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der Ehepartner trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Ehepartner beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz. 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2018). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat keine Nachweise von Arbeitsbemühungen im hier relevanten Zeitraum eingereicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerde geltend gemacht, die Ehefrau sei schon bei der Stellensuche entscheidend behindert gewesen: Sie sei in ihrer heimatlichen Kultur mit entsprechender Erscheinung und Auftreten verhaftet, was sie nicht habe ablegen können, die depressive Symptomatik beeinträchtige den persönlichen Eindruck eines potentiellen Arbeitgebers von der Ehefrau und sie habe nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Zwar vermögen die vom Rechtsvertreter angeführten Faktoren die Stellensuche teilweise zu erschweren; verunmöglichen tun sie die Stellensuche an sich jedoch nicht und sie lassen diese auch nicht als unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdegegnerin hat der Ehefrau des Beschwerdeführers daher zu Recht ab 1. Oktober 2015 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 6. Juni 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. 2.4.2. Somit bleibt noch die Höhe des von der Beschwerdegegnerin angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau zu überprüfen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat sinngemäss argumentiert, die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau sei nicht nur aus medizinischen Gründen, sondern auch 2.4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dadurch beeinträchtigt, dass sie erst 4_-jährig in die Schweiz eingereist sie, nie erwerbstätig gewesen sei, mangels Kontakten ausser Haus nie Deutsch gelernt habe und im massgeblichen Zeitpunkt bereits 5_ Jahre alt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass das fortgeschrittene Alter keinen Abzug beim hypothetischen Einkommen rechtfertige, da bei Hilfsarbeiterinnen das Alter ökonomisch betrachtet nur zu höheren Sozialversicherungsabzügen, nicht jedoch zu einer Leistungseinbusse führe, der mit einem tieferen Lohn Rechnung getragen werden müsste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2017, EL 2016/3 E. 5.4). Zudem erfordern Hilfsarbeiten definitionsgemäss keine berufliche Ausbildung, keine Berufserfahrung und teilweise nicht einmal Deutschkenntnisse (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2021, EL 2019/54 E. 4.2.1, teilweise, jedoch nicht in diesem Punkt, aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2021, 9C_426/2021). Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens zu Recht den durchschnittlichen Lohn einer Hilfsarbeiterin gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik herangezogen. Dieser hat im Jahr 2015, aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, Fr. 54'055.-- pro Jahr, im Jahr 2016 Fr. 54'581.--, im Jahr 2017 Fr. 54'783.-- und im Jahr 2018 Fr. 54'681.-- betragen (Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Korrekt ist gewesen, dass die Beschwerdegegnerin einen "Regionalabzug" von 10 % vorgenommen hat, denn die Löhne sind in der Ostschweiz in diesem Umfang tiefer als im Schweizerischen Durchschnitt. Zusätzlich zum Arbeitsunfähigkeitsgrad von 25 % ist ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen. Ein betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender Arbeitgeber würde die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden nämlich nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn einstellen (vgl. z.B. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2017, IV 2016/172 E. 3.3; Entscheid vom 9. Juli 2021, EL 2019/68 E. 3.4.4). Da hinter der verminderten Leistungsfähigkeit von 25 % eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit steht, ist gemäss der IV-rechtlichen Praxis der 2. Abteilung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ein Tabellenlohn von 15 % zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt, die Abzüge für die berufliche Vorsorge und für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung zu berücksichtigen. Mangels aussagekräftigerer Zahlen berücksichtigt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in vergleichbaren Fällen jeweils einen Abzug von neun Prozent für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Entscheid vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47 E. 3.3). Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichts, laut der keine Beiträge an die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr 2015: Fr. 54'055.-- Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022, Jahreslohn 2015, Frauen Fr. 5'406.-- abzüglich 10 % Grossregion Ostschweiz Fr. 48'649.-- Zwischentotal Fr. 12'163.-- abzüglich 25 % wegen Arbeitsunfähigkeit Fr. 36'486.-- Zwischentotal Fr. 5'473.-- abzüglich 15 % Tabellenlohnabzug Fr. 31'013.-- hypothetisches Einkommen brutto Fr. 2'792.-- abzüglich 9 % Versicherungsbeiträge Fr. 28'221.-- hypothetisches Einkommen netto 2015 Jahr 2016: Fr. 54'581.-- Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022, Jahreslohn 2016, Frauen Fr. 5'459.-- abzüglich 10 % Grossregion Ostschweiz berufliche Vorsorge abzuziehen seien, weil die zu entrichtenden Beiträge je nach konkreter Arbeitsstelle unterschiedlich hoch seien (vgl. Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3), verstösst gegen den Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG und führt zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Personen, die effektiv ein Erwerbseinkommen erzielen, und Personen, denen in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann (siehe auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, EL 2018/11 E. 2.7.2 und EL 2019/68 E. 3.4.4). Das hypothetische Erwerbseinkommen berechnet sich für die Jahre 2015 bis 2018 somit wie folgt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 49'122.-- Zwischentotal Fr. 12'281.-- abzüglich 25 % wegen Arbeitsunfähigkeit Fr. 36'841.-- Zwischentotal Fr. 5'527.-- abzüglich 15 % Tabellenlohnabzug Fr.31'314.-- hypothetisches Einkommen brutto Fr. 2'819.-- abzüglich 9 % Versicherungsbeiträge Fr. 28'495.-- hypothetisches Einkommen netto 2016 Jahr 2017: Fr. 54'783 Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022, Jahreslohn 2017, Frauen Fr. 5'479.-- abzüglich 10 % Grossregion Ostschweiz Fr. 49'304.-- Zwischentotal Fr. 12'326.-- abzüglich 25 % wegen Arbeitsunfähigkeit Fr. 36'978.-- Zwischentotal Fr. 5'547.-- abzüglich 15 % Tabellenlohnabzug Fr. 31'431.-- hypothetisches Einkommen brutto Fr. 2'829.-- abzüglich 9 % Versicherungsbeiträge Fr. 28'602.-- hypothetisches Einkommen netto 2017 Jahr 2018:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 54'681.-- Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022, Jahreslohn 2018, Frauen Fr. 5'469.-- abzüglich 10 % Grossregion Ostschweiz Fr. 49'212.-- Zwischentotal Fr. 12'303.-- abzüglich 25 % wegen Arbeitsunfähigkeit Fr. 36'909.-- Zwischentotal Fr. 5'537.-- abzüglich 15 % Tabellenlohnabzug Fr. 31'372.-- hypothetisches Einkommen brutto Fr. 2'824.-- abzüglich 9 % Versicherungsbeiträge Fr. 28'548.-- hypothetisches Einkommen netto 2018 2.4.4. Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Fr. 34'206.-- pro Jahr über den gesamten Zeitraum (1. Oktober 2015 bis 6. Juni 2018) ein zu hohes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Dem Beschwerdeführer selbst ist ab Oktober 2015 unverändert ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- pro Jahr angerechnet worden. Von den anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen beider Eheleute ist der Freibetrag von Fr. 1'500.-- abzuziehen. Vom restlichen Betrag sind 2/3 als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Demnach ist den Eheleuten für das Jahr 2015 insgesamt ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 30'674.-- ([Fr. 28'221.-- + Fr. 19'290.-- Fr. 1'500.--] / 3 x 2), für das Jahr 2016 von Fr. 30'856.-- ([Fr. 28'495.-- + Fr. 19'290.-- - Fr. 1'500.--] / 3 x 2), für das Jahr 2017 von Fr. 30'928.-- ([Fr. 28'602.-- + Fr. 19'290.-- - Fr. 1'500.--] / 3 x 2) und für das Jahr 2018 von Fr. 30'892.-- ([Fr. 28'548.-- + Fr. 19'290.-- Fr. 1'500.--] / 3 x 2) anzurechnen. 2.5. Der rein bundesrechtliche Ausgabenüberschuss hat ab dem 1. Oktober 2015 bei einem Ausgabentotal von Fr. 52'911.-- (ohne AEL) und einem Einnahmentotal von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 41'498.-- (Fr. 30'674.-- + Fr. 10'824.--) Fr. 11'413.--, ab 1. Januar 2016 bei einem Ausgabentotal von Fr. 53'271.-- (ohne AEL) und einem Einnahmentotal von Fr. 41'680.-- (Fr. 30'856.-- + Fr. 10'824.--) Fr. 11'591.--, ab 1. Januar 2017 bei einem Ausgabentotal von Fr. 53'679.-- (ohne AEL) und einem Einnahmentotal von Fr. 41'752.-- (Fr. 30'928.-- + Fr. 10'824.--) Fr. 11'927.--, ab 1. Juni 2017 bei einem Ausgabentotal von Fr. 50'559.-- und einem Einnahmentotal von Fr. 41'752.-- Fr. 8'807.-- und ab 1. Januar 2018 bei einem Ausgabentotal von Fr. 50'847.-- und einem Einnahmentotal von Fr. 41'716.-- (Fr. 30'892.-- + Fr. 10'824.--) Fr. 9'131.--, betragen. 2.6. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat für die Zeit ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine monatliche bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 204.-- (ohne AEL, exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) resp. Fr. 952.-- (ohne AEL, inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung), ab 1. Januar 2016 von Fr. 188.-- (ohne AEL, exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) resp. Fr. 966.-- (ohne AEL, inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung), ab 1. Januar 2017 von Fr. 182.-- (ohne AEL, exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) resp. Fr. 994.-- (ohne AEL, inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung), ab 1. Juni 2017 von Fr. 0.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) resp. Fr. 812.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung, sog. Minimalgarantie) und ab 1. Januar 2018 von Fr. 0.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) resp. Fr. 836.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung, sog. Minimalgarantie). 3. 3.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 3.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 23. September 2020 (EL 2018/38) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen. Da sich der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren durch die Aufhebung des kantonalen Entscheides nicht verändert hat, ist die Parteientschädigung erneut auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 aufgehoben und die jährliche bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung wird für die Zeit ab 1. Oktober 2015 auf monatlich Fr. 204.-- (ohne AEL, exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) resp. Fr. 952.-- (ohne AEL, inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung), ab 1. Januar 2016 auf monatlich Fr. 188.-- (ohne AEL, exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) resp. Fr. 966.-- (ohne AEL, inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung), ab 1. Januar 2017 auf monatlich Fr. 182.-- (ohne AEL, exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) resp. Fr. 994.-- (ohne AEL, inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung), ab 1. Juni 2017 auf monatlich Fr. 0.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) resp. Fr. 812.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) und ab 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 0.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) resp. Fr. 836.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) festgesetzt. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 52 ATSG
  • Art. 61 ATSG
  • Art. 82a ATSG

ELG

  • Art. 10 ELG
  • Art. 11 ELG

ELV

  • Art. 17 ELV

HonO

  • Art. 22 HonO

i.V.m

  • Art. 11 i.V.m

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

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