© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/145 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 10.01.2019 Entscheiddatum: 10.01.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 10.01.2019 Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 8 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 30 km/h oder mehr stellt objektiv eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Selbst wenn das zu überholende Fahrzeug während des Überholvorgangs beschleunigt hätte, hätte die Rekurrentin das Überholmanöver abbrechen müssen. Ein Überholmanöver schafft keine Situation, die es erlauben würde, sich nicht an Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Bestätigung der Entzugsdauer von drei Monaten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. Januar 2019, IV-2018/145). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, a.o. Gerichtsschreiberin Sandy Hefti
X, Rekurrentin,
gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz
Betreffend
Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 1. Juni 1982. Sie ist im Administrativmassnahmen-Register nicht verzeichnet. Am Samstag, 3. Februar 2018, 17.24 Uhr, überschritt sie als Lenkerin eines Personenwagens auf der Toggenburgerstrasse in Krummenau, Höhe Schwand, in Richtung Wattwil die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h (nach Sicherheitsabzug). Unmittelbar nach der Messung in Krummenau wurde ihr Fahrzeug von der Polizei angehalten, worauf X anerkannte, dass sie aufgrund eines Überholmanövers die gesetzlich zulässige Geschwindigkeit überschritten habe.
B.- Mit Strafbefehl vom 2. März 2018 wurde X der groben eventualvorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 280.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Mit Schreiben vom 6. August 2018 leitete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) ein Administrativmassnahmenverfahren ein und gewährte X das rechtliche Gehör, wovon sie mit Schreiben vom 11. August 2018 Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 7. September 2018 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.
D.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Schreiben vom 15. September 2018 (Datum der Postaufgabe: 19. September 2018) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug sei abzusehen. Die Vorinstanz verzichtete am 11. Oktober 2018 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 15. September 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lern- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Für Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die signalisierte oder allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Die schematische Abstufung gilt auch bei einer nur kurzfristigen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit während des Überholens (BGer 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3, 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E. 2.3). Die Vorinstanz ist dementsprechend zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.
b) Die Verwaltungsbehörde darf nach ständiger Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht (hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten) oder schliesslich wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGer 1C_523/2017 vom 20. März 2018
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 2.1; BGE 124 II 103 E. 1c). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei; sie hat sich aber bezüglich des Verschuldens einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen, da nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung widersprüchliche Entscheide möglichst zu vermeiden sind (vgl. BGer 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 2.8 mit Hinweis auf 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4).
Grundlage des Strafbefehls in tatsächlicher Hinsicht bildet neben dem unbestritten gebliebenen Resultat der Geschwindigkeitsüberschreitung das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2018. Darin begründete die Rekurrentin die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Überholmanöver unter Zeitdruck. Sie akzeptierte die strafrechtliche Verurteilung (namentlich die grobe eventualvorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln) und verzichtete auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl, der somit in Rechtskraft erwuchs. Im Administrativmassnahmenverfahren brachte die Rekurrentin erstmals vor, während dem Überholvorgang habe der andere Lenker plötzlich Gas gegeben. Abgesehen davon, dass dieser Einwand bereits im Strafverfahren hätte vorgetragen werden müssen, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Falls dem tatsächlich so gewesen sein sollte, hätte sie das Überholmanöver abbrechen müssen (vgl. BGer 6B_447/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Namentlich schafft ein Überholmanöver keine Situation, die es der Fahrzeuglenkerin erlauben würde, sich nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Hinzu kommt, dass der andere Fahrzeuglenker gemäss den Angaben der Rekurrentin mit knapp 70 km/h gefahren sei, weshalb sie mit einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung rechnen musste, selbst wenn dieser während des Überholvorgangs nicht beschleunigt hätte (vgl. BGer 6B_283/2011 vom 3. November 2011 E. 1.4 und 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.4; Ph. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 32 SVG N 18).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Zusammenfassend ist die Geschwindigkeitsübertretung um 31 km/h ausserorts unbestritten, weshalb nach ständiger Rechtsprechung der Tatbestand einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt ist.
3.- a) Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
b) Die Rekurrentin macht mit Verweis auf Ihre Stellungnahme vom 11. August 2018 zusammengefasst geltend, sie habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit aufgrund eines Überholmanövers unter Zeitdruck überschritten. Auf der übersichtlichen und trockenen Fahrbahn habe keine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bestanden. Weiter beruft sich die Rekurrentin auf ihren ungetrübten automobilistischen Leumund, indem sie erklärt, sie habe sich seit dem Erwerb ihres Führerausweises vor 36 Jahren im Strassenverkehr stets vernünftig verhalten. Schliesslich sei sie als Putzfrau sehr dringend auf ein Fahrzeug angewiesen und fürchte um ihre finanzielle Existenz im Falle eines Führerausweisentzuges.
c) Gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG setzte die Vorinstanz die Dauer der Massnahme auf drei Monate, und damit auf die Mindestentzugsdauer fest. Die starre Mindestentzugsdauer von drei Monaten bei einer schweren Widerhandlung darf nach der Rechtsprechung unter keinen Umständen unterschritten werden (vgl. BGE 135 II 334, 132 II 234 E. 2.3; BGer 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit dem Verbot der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern gemäss Art. 16 Abs. 3 letzter Satz SVG bezweckte der Gesetzgeber "eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrsvorschriften" (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4485). Somit sollen die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, von den Strassenverkehrsämtern und Gerichten nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 16 SVG N 33).
Aus diesem Grund können die von der Rekurrentin geltend gemachten Einwände nicht berücksichtigt werden. Auch wenn die Rekurrentin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und finanziellen Verhältnisse stärker betroffen ist, als es bei den Nachteilen, die ein Führerausweisentzug mit sich bringt, gewöhnlich der Fall ist und von einer erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen ist, darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.2 für einen selbständig erwerbenden Taxichauffeur). Auch ein ungetrübter automobilistischer Leumund vermag eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht zu rechtfertigen (vgl. BGer 1C_309/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mit Hinblick auf die gegebene Geschwindigkeitsüberschreitung auch bei guter Sicht und trockener Fahrbahn von einer erhöhten abstrakten Gefahr für die Verkehrssicherheit auszugehen ist und die Rekurrentin mindestens grobfahrlässig handelte, was für die Annahme einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG genügt. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend auch hinsichtlich der Entzugsdauer von drei Monaten nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist folglich abzuweisen.
4.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung an, dass die Rekurrentin den Führerausweis und allfällige vorhandene weitere Ausweise bis spätestens am 7. Dezember 2018 abzugeben habe. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste. Darauf ist nicht weiter einzugehen, denn der Abgabetermin (7. Dezember 2018) ist bereits
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorüber, weshalb besagte Anordnung zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird einen neuen Abgabetermin festlegen müssen. Allerdings hätte Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden müssen, wenn die Abgabefrist nicht bereits abgelaufen wäre. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.
5.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie sind der Rekurrentin zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel aufzuerlegen. Denn einerseits unterliegt die Rekurrentin in der Hauptsache und andererseits hat die Vorinstanz die materielle Verfügung (Führerausweisentzug) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Ausweises) kombiniert. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil der Rekurrentin in der Höhe von Fr. 960.– zu verrechnen. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 240.– ist der Rekurrentin zurückzuerstatten.
Entscheid:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 240.– zurückerstattet.