Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, UV 2022/62
Entscheidungsdatum
09.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2022/62 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 16.01.2024 Entscheiddatum: 09.11.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2023 Art. 16 ATSG; Art. 26bis Abs. 1 IVV: Einkommensvergleich. Bestimmung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Verordnungsbestimmung von Art. 26bis Abs. 1 IVV ist zur Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität steht, und der Beizug von Tabellenlöhnen ist lediglich ultima ratio. Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 23 %. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2023, UV 2022/62). Beim Bundesgericht angefochten. Entscheid vom 9. November 2023 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. UV 2022/62 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) war über die Kantonale Arbeitslosenkasse bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er am 3. Januar 2016 einen Unfall erlitt und sich dabei am rechten Fussgelenk verletzte (Suva- act. 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses Unfallereignis. Sie kam in der Folge für die Heilbehandlung auf und entrichtete Taggeldleistungen (Suva-act. 3 ff.). A.a. Am 7. Oktober 2016 erstattete die B.___ AG, bei welcher der Versicherte für die Dauer vom ___ bis __ Oktober 2016 im Rahmen eines Temporäreinsatzes (IV-act. 59-2) angestellt gewesen war, bei der Suva eine Schadenmeldung UVG. Der Versicherte sei am 3. Oktober 2016 beim Aussteigen aus (...) auf (...) getreten und umgeknickt. Er habe sich dabei am rechten Fussgelenk verletzt (Suva-act. 21). Am 1. Dezember 2016 wurde der Versicherte am rechten Fuss operiert (Suva-act. 31). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 3. Oktober 2016 als Rückfall zum Schadenfall vom 3. Januar 2016 erbringe (Suva-act. 40). A.b. Nach der Durchführung weiterer Heilbehandlungen am rechten Fuss (vgl. Suva- act. 50 ff.), unter anderem Operationen (vgl. v.a. Suva-act. 145, 224 und 245), sowie kreisärztliche Untersuchungen (vgl. Suva-act. 131 und 199) fand am 16. Juni 2021 eine A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kreisärztliche Abschlussuntersuchung bei Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Dieser kam in seiner Beurteilung zum Schluss, dass von einem unfallbedingten Gesundheitszustand auszugehen sei, der sich weder durch konservative noch operative Behandlungsmassnahmen namhaft verbessern lasse. Dem Versicherten seien aufgrund der Unfallfolgen ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeiten, Arbeiten mit Zwangshaltungen der Sprunggelenke wie Knien, Hocken oder Kauern, das repetitive Steigen auf Leitern, Gerüsten oder Treppen und das Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen sowie widrigen Witterungsumständen nicht mehr zumutbar. Ausserdem könne der Versicherte schwere Gegenstände über 10 kg nicht mehr anheben und das repetitive Anheben von Gegenständen über 5 kg sei ihm ebenfalls nicht zumutbar. In einer leichten bis gelegentlich mittelschweren körperlichen leidensadaptierten Tätigkeit könne der Versicherte jedoch vollschichtig über die Dauer eines gesamten Arbeitstages eingesetzt werden. Es empfehle sich eine Arbeit überwiegend sitzend oder unter wechselbelastenden Bedingungen im administrativen Bereich, abhängig von den persönlichen Voraussetzungen. Über den Fallabschluss hinaus seien für die Dauer von zwei Jahren jeweils jährlich drei Behandlungsserien à neun Behandlungseinheiten Physiotherapie sowie die Kosten für die Bedarfsmedizin oder für die regelmässige Einnahme von Schmerzmitteln zu erstatten (Suva-act. 354). Den Integritätsschaden schätzte Dr. C. auf 22.5 % (Suva-act. 355). Noch gleichentags teilte die Suva dem Versicherten mit Verweis auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung mit, dass sie vom Erreichen des medizinischen Endzustandes ausgehe, weshalb sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen einstelle. Das Taggeld werde aber noch während einer Übergangsfrist von drei Monaten bis zum 30. September 2021 ausgerichtet. Der Rentenanspruch werde nach Abschluss der bei der IV-Stelle laufenden Eingliederungsmassnahmen geprüft (Suva-act. 352). Mit Mitteilung vom 12. Oktober 2021 (Suva-act. 366) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Durchführung eines vom ___ 2021 bis 1. April 2022 dauernden Arbeitsversuchs bei der D.___ AG. A.d. Mit Verfügung vom 23. November 2021 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 22.50 % zu (Suva-act. 372-1 ff.). A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. Nach einer weiteren Fussoperation vom 18. März 2022 mit gutem postoperativem Verlauf (vgl. Suva-act. 383 ff.) trat der Versicherte per 4. April 2022 (Beginn Arbeitsverhältnis 1. April 2022) eine Festanstellung als (...) bei der D.___ AG in einem Pensum von 100 % an (Suva-act. 395; IV-act. 266 f. und 269). A.f. Mit Mitteilung vom 6. April 2022 lehnte die IV-Stelle weitere berufliche Massnahmen ab (Suva-act. 387 und 395-4 f.). A.g. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 lehnte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente ab (Suva-act. 401). A.h. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. Juni 2022 Einsprache (Suva- act. 403). B.a. Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2022 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Suva-act. 411). B.b. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2022 Beschwerde. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2022 sei aufzuheben, ihm sei eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 28 % zuzusprechen und ihm sei aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; act. G 1). C.a. Am 14. November 2022 wies das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Verfahren vor Versicherungsgericht kostenlos geführt werde (act. G 2). C.b. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort (act. G 5). C.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 2. In seiner Replik vom 20. Februar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Neu beantragte er die vollumfängliche Abweisung des von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrags (act. G 7). C.d. Mit Eingabe vom 2. März 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und erneuerte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. G 9). C.e. Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 informierte das Versicherungsgericht die Parteien über die beigezogenen IV-Akten und räumte ihnen Gelegenheit zur Einsichtnahme und allfälligen Stellungnahme ein (act. G 13). Der Beschwerdeführer verzichtete konkludent auf Akteneinsicht und auch auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin verzichtete nach Einsicht in die Fremdakten der IV-Stelle ebenfalls auf eine Stellungnahme (act. G 17). C.f. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass gestützt auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung von Dr. C.___ vom 16. Juni 2021 (Suva-act. 354) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen ist. Diese ärztliche Einschätzung erscheint gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss eines über die IV-Stelle aufgegleisten Arbeitsversuchs (Suva-act. 366) im April 2022 eine Festanstellung bei der D.___ AG in einem Pensum von 100 % angetreten hat (Suva-act. 395), als nachvollziehbar und schlüssig. 4. Ausgehend von der ermittelten 100%igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. Dabei ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.1), wobei in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und einander gegenüberzustellen sind, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2017, 9C_413/2017, E. 3.1, und vom 3. Mai 2016, 9C_644/2015, E. 4.2; je mit Hinweisen). 5. Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 130 V 349 E. 3.4.2 und 139 V 30 E. 3.3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1, und vom 11. April 2023, 8C_592/2022, E. 4.2.1; je mit Hinweisen). 5.1. Der unfallversicherungsrechtliche Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Da der Eingliederungsprozess der IV-Stelle erst mit Beginn der Festanstellung bei der D.___ AG geendet hat (vgl. Suva-act. 366 und 395; IV-act. 269), fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. April 2022. Der medizinische Endzustand war in diesem Zeitpunkt bereits erreicht gewesen (Suva-act. 352). Massgebend sind somit die Verhältnisse im Jahr 2022. 5.2. Für die Festsetzung des Valideneinkommens ist in der Regel vom zuletzt – d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der unfallbedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn auszugehen, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 130 V 349 E. 3.4.2 und 139 V 30 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1, und vom 11. September 2019, 9C_225/2019, E. 4.2.1). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts vom 24. April 2019, 9C_14/2019, E. 2.2.2, und vom 30. Januar 2019, 8C_443/2018, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [lVV; SR 831.201). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, so darf auf statistische Werte wie die 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Mai 2022, 8C_505/2021, E. 3.2, und vom 21. Oktober 2022, E. 3.2.2; vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 4 IVV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Valideneinkommen praxisgemäss insbesondere dann mittels statistischer Werte zu bestimmen, wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 6.2.2, vom 2. August 2018, 8C_551/2017, E. 5, vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.1, und vom 11. April 2023, 8C_592/2022, E. 4.3.1 f.). Der Beschwerdeführer war vor dem erlittenen Unfall zuletzt temporär als (...) beschäftigt (UV-act. 21). Gemäss Einsatzvertrag vom 22. September 2016 war die Anstellung für voraussichtlich weniger als drei Monate vorgesehen (UV-act. 22-5 f.). Ihm wurde die Anstellung bereits am __ September 2016 – also noch vor dem Unfall – auf den __ Oktober 2016 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (IV-act. 59-1). Folglich ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall noch immer an derselben Stelle tätig gewesen wäre. Aufgrund der generell häufig temporär erfolgten Arbeitseinsätze mit schwankenden Einkommen und Arbeitsunterbrüchen (vgl. IV-act. 51) fehlt es an einer repräsentativen Basis zur Festlegung des Valideneinkommens. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Validenlohns im angefochtenen Einspracheentscheid auf statistische Durchschnittswerte der LSE zurückgegriffen hat, zumal es aufgrund der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass er als Valider an die Einkommensverhältnisse des letzten Temporäreinsatzes hätte anknüpfen können (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort; act. G 5). 5.4. Die Einsätze des Beschwerdeführers waren bisher in der Baubranche (vgl. IV-act. 51, 85-4 ff. und 200-1 f.). Gleichwohl ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. G 1 S. 2 f.) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid für die Festsetzung des Valideneinkommens nicht auf einen spezifischen Tabellenlohn des Baugewerbes, sondern auf den allgemeinen Zentralwert der LSE 2020 der Tabelle TA1 für im Kompetenzniveau 1 beschäftigte Männer von monatlich Fr. 5'261.-- bzw. jährlich Fr. 63'132.-- abgestellt und bei einer Hochrechnung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 65'815.11 (Fr. 63'132.-- / 40 x 41.7) ausgegangen ist. Denn trotz seiner Einsätze 5.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. in der Baubranche hat der Beschwerdeführer als Gesunder, soweit ersichtlich, im Durchschnitt kein den Tabellenlohn der LSE 2020 für Hilfsarbeiten aller Branchen übersteigendes Einkommen verdient (vgl. IV-act. 51), sodass nicht anzunehmen ist, er hätte als Gesunder im Rentenzeitpunkt ein höheres Einkommen entsprechend dem Zentralwert in der Baubranche erwirtschaftet. Das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2015 (vor dem Unfall) erzielte durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt laut IK-Auszug Fr. 62'966.-- und liegt somit sogar noch leicht unter dem Totalwert. Allerdings ist der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Tabellenlohn der LSE 2020 noch bis zum Jahr 2022 (potentieller Rentenbeginn; vgl. E. 5.2) zu indexieren, sodass ein jährliches Valideneinkommen von gerundet Fr. 66'015.60 (Fr. 65'815.11 / 2298 x 2305; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022) resultiert. Soweit der Beschwerdeführer auf die Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 UVV hinweist (vgl. act. G 1 S. 2 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich diese Norm mit dem versicherten Verdienst auseinandersetzt und nicht mit der Festsetzung des Invaliditätsgrades. Ausserdem richtet sich der versicherte Verdienst für die Berechnung der Taggelder stets nach dem letzten, unmittelbar vor dem Unfall bezogenen Lohn, während bei der Festsetzung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst relevant ist (Art. 15 Abs. 2 UVG). Demzufolge kann für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht ohne Weiteres auf den für die Taggeldberechnung herangezogenen versicherten Verdienst abgestellt werden. Vielmehr ist das Valideneinkommen im vorliegenden Fall, wie soeben dargelegt (vgl. E. 5.1 ff.), anhand statistischer Werte festzusetzen. 5.6. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Bundesgericht die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 296 f. E. 2.2 und 135 V 301 E. 5.2). Die 6.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ultima ratio (BGE 142 V 188 E. 2.5.7). Der Beschwerdeführer ist am 1. April 2022 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG eingegangen (IV-act. 269-1). Dieses Arbeitsverhältnis dauert, soweit aktenkundig, noch immer an. Es ist somit von einer stabilen beruflich-erwerblichen Situation auszugehen. Gemäss Arbeitsvertrag vom __ März 2022 erzielt der Beschwerdeführer in dieser Anstellung ein Jahresgehalt von Fr. 50'700.-- ([12 x Fr. 3'900.-- = Fr. 46'800.--] + [12 x Fr. 325.-- = Fr. 3'900.--]; IV-act. 269-1). Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesem Gehalt um einen Soziallohn handelt, bestehen nicht. 6.2. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer im Rahmen des von ihr durchgeführten Einkommensvergleichs gleichwohl nicht den aktuell tatsächlich bei der D.___ AG erwirtschafteten Lohn von Fr. 50'700.-- als Invalideneinkommen angerechnet, da sie der Ansicht ist, ihm wäre es zumutbar, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein höheres Einkommen zu erzielen. Trotz Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer in der Lage, auf dem ihm offen stehenden Arbeitsmarkt ein durchschnittliches Einkommen entsprechend dem standardisierten Tabellenlohn der LSE 2020 von jährlich Fr. 65'815.11 (Männer; Kompetenzniveau 1; durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden) zu erwirtschaften. Mit anderen Worten geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit mit der aktuellen Anstellung nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, weshalb sie ihm den höheren Tabellenlohn von Fr. 65'815.11 als Invalidenlohn anrechnet (Suva-act. 411-7 f.). 6.3. Der Beschwerdeführer kritisiert das Abstellen auf einen Tabellenlohn zur Festsetzung seines Invalideneinkommens. Er ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Invalideneinkommens den gesamten Heilverlauf mit den invalidenversicherungsrechtlichen Bemühungen ausgeblendet habe. Die IV-Stelle habe ihm aufgrund der erheblichen Verletzungen im Sprunggelenk, die zu einer stark verminderten Belastungsfähigkeit geführt hätten, für die Zeit vom ___ 2021 bis 1. April 2022 eine Eingliederungsmassnahme bzw. einen Arbeitsversuch bei der D.___ AG zugesprochen. Im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit der IV-Stelle habe dann die Festanstellung bei der D.___ AG vereinbart werden können. Die Entlöhnung habe er natürlich nicht bestimmen können. Diese sollte seiner Einschränkung und dem Dienstleistungssektor entsprechend leistungsgerecht und ortsüblich sein. Die Eingliederungsmassnahme sei in Koordination mit der IV-Stelle und der Beschwerdegegnerin aufgegleist worden, nachdem auch der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin eine Arbeit überwiegend sitzend oder unter wechselbelastenden 6.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedingungen im administrativen Bereich, abhängig von den persönlichen Voraussetzungen, empfohlen habe. Es gehe nicht an, dass eine von den Sozialversicherungsinstitutionen letztlich angeordnete Tätigkeit, welche er auch im Sinne seiner Mitwirkungspflicht angenommen habe, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ausgeblendet und ein hypothetischer Lohn angerechnet werde. Mit dem von ihm tatsächlich erzielten Einkommen schöpfe er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll aus, sodass dieses Einkommen als Invalideneinkommen zu betrachten sei (act. G 1 S. 3 f. und G 7 S. 2). Eine versicherte Person muss sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung grundsätzlich auch diejenigen Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte. Dies gilt gemäss der Rechtsprechung selbst dann, wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, da sie gemäss Bundesgericht nicht erwarten kann, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 8. November 2018, 8C_109/2018, E. 4.2, mit Hinweis, und vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6.1). 6.5. Dass einem Versicherten trotz stabiler Arbeitsverhältnisse an einer leidensangepassten Arbeitsstelle als Invalideneinkommen – anstelle des tatsächlich erzielten Verdienstes – ein statistischer Tabellenlohn angerechnet wird, mag sich in Fällen, in denen die versicherte Person von sich aus – ohne Absprache mit den Sozialversicherungen – eine neue Anstellung mit einer Entlöhnung unter dem statistischen Durchschnittslohn angenommen hat, rechtfertigen. Denn in solchen Fällen kann es mitunter schwierig sein, zu beurteilen, ob die versicherte Person ihr Erwerbspotential in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Insbesondere dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die versicherte Person freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet, indem sie beispielsweise trotz anderer Optionen an der bisherigen Stelle verbleibt, kann sich die Annahme, das Erwerbspotential werde nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft, und damit die Anrechnung eines statistischen Lohnes aufdrängen. 6.6. In Fällen, wie dem vorliegenden, in dem der Beschwerdeführer jedoch nach einem von der IV-Stelle aufgegleisten Arbeitsversuch im Wissen und unter Mitwirkung der IV- Stelle in eine Festanstellung bei derselben Arbeitgeberin, bei welcher der Arbeitsversuch stattgefunden hatte, gewechselt hat (IV-act. 253 f.; vgl. auch IV-act. 207, 216 und 269), wobei die IV-Stelle den Beschwerdeführer durch diese Anstellung in 6.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kenntnis des Lohnes als angemessen eingegliedert erachtet (IV-act. 270-14 f., 271 und 272; vgl. dazu auch IV-act. 291-1), kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer schöpfe sein Erwerbspotential nicht voll aus. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Erwerbseinbusse in erster Linie auf die gesundheitlichen Defizite, welche den Wechsel in eine optimal leidensangepasste Tätigkeit erfordert haben, zurückzuführen ist. Dass dem Beschwerdeführer auf einem hypothetischen, nicht realen Arbeitsmarkt möglicherweise noch bessere Erwerbsmöglichkeiten offen stehen, ändert nichts daran, dass er sein Erwerbspotential auf dem realen Arbeitsmarkt an der aktuellen Stelle in zumutbarer Weise voll ausschöpft und damit für das Invalideneinkommen nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 6.1) auf den tatsächlichen Verdienst abzustellen ist. Andernfalls würde es darauf hinauslaufen, dass das hypothetische Invalideneinkommen stets aufgrund statistischer Durchschnittswerte zu bestimmen wäre, wenn der nach dem Eingliederungsprozess tatsächlich erzielte Verdienst darunter liegt. Dies würde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität steht (vgl. E. 6.1), und der Beizug von Tabellenlöhnen lediglich ultima ratio ist (BGE 142 V 188 E. 2.5.7 mit Hinweisen), widersprechen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2010, 8C_579/2009, E. 2.3.2; vgl. dazu auch die am 1. Januar 2022 für den Bereich der IV in Kraft getretene Verordnungsbestimmung von Art. 26Abs. 1 IVV). Dass der Beizug von Tabellenlöhnen bei einem (erheblich) unter dem statistischen Durchschnittslohn tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen nicht zwingend ist, wird denn auch dadurch deutlich, dass das Bundesgericht bei einer versicherten Person, die nach erfolgreichen Eingliederungsmassnahmen in einem neuen Beruf tätig gewesen ist, die zumutbare Arbeitsfähigkeit aber prozentual nicht (mehr) voll ausgeschöpft hat, das hypothetische Invalideneinkommen aufgrund des (hochgerechneten) tatsächlichen Verdienstes und nicht anhand statistischer Durchschnittslöhne ermittelt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2010, 8C_579/2009, E. 2.3.1 f.). Dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine versicherte Person an der neuen Stelle ihre Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, auch im Bereich der Unfallversicherung, die Eingliederungsbemühungen der IV-Stelle nicht unbeachtet gelassen werden dürfen, ergibt sich auch aus Art. 19 Abs. 1 UVG. Dieser bestimmt, dass der Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung erst dann entsteht, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle abgeschlossen sind. Würde ohnehin stets der statistische Durchschnittslohn vorausgesetzt, da jede grössere Abweichung als unterdurchschnittliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit betrachtet würde, bräuchte der Eingliederungserfolg für die Rentenprüfung gar nicht abgewartet zu werden. Dies ist offensichtlich nicht die Idee von Art. 19 Abs. 1 UVG. Vielmehr gilt es auch einen bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Bei einer Gegenüberstellung des jährlichen Valideneinkommens von Fr. 66'015.60 (vgl. E. 5) und des jährlichen Invalideneinkommens von Fr. 50'700.-- (vgl. E. 6) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'315.60 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 % (Fr. 15'315.60 x 100 / Fr. 66'015.60). Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab dem

  1. April 2022 (zum Beginn des Rentenanspruchs vgl. E. 5.2) einen unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 23 %.

statistisch gesehen unterdurchschnittlichen Lohn als Invalideneinkommen zu berücksichtigen, wenn es sich dabei, wie vorliegend, um keinen Soziallohn handelt, stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person damit ihr Erwerbspotential nicht voll ausschöpft (vgl. E. 6.1). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Umschulung gewünscht hat, ihm jedoch eine solche verweigert worden ist mit dem Argument, ihm würde auch ohne Umschulung voraussichtlich keine Erwerbseinbusse von 20 % entstehen (IV-act. 203). Diese Annahme hat sich, wie der IV-gestützte Eingliederungsprozess gezeigt hat, nicht bewahrheitet. Der Beschwerdeführer ist zwar eingegliedert worden, hat jedoch eine beträchtliche Erwerbseinbusse erlitten (vgl. dazu namentlich die Stellungnahme des IV- Eingliederungsberaters vom 5. April 2022; IV-act. 270-15), die er nicht zu verantworten hat. Aufgrund des Eingliederungsprozesses ist anzunehmen, er habe im Rahmen der ihm ohne Umschulung und trotz gesundheitlicher Einschränkungen offenstehenden Möglichkeiten seine Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertet, zumal die Beschwerdegegnerin weitere berufliche Massnahmen als nicht mehr angezeigt erachtet hat (IV-act. 272). Nach dem Gesagten ist für das Invalideneinkommen auf das vom Beschwerdeführer – nach abgeschlossener Eingliederung – in der Festanstellung als (...) erzielte Einkommen von jährlich Fr. 50'700.-- (12 x Fr. 4'225.-- [Fr. 3'900.-- + Fr. 325.--]) abzustellen (Suva-act. 395-2; IV-act. 269). 6.8. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab dem 1. April 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 23 % zuzusprechen. 8.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).8.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 23 % zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein übermässiger Aufwand entstanden ist, der über das hinausgehen würde, was für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten üblicherweise vorzukehren ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 127 V 207 E. 4b, 110 V 82 E. 7 und 110 V 134 f. E. 4d). 8.3.

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