Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2015/357
Entscheidungsdatum
09.11.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/357 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 09.11.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2017 Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG: Ein als beweistauglich erachtetes MEDAS- Gutachten attestiert dem zum Y.___ umgeschulten Beschwerdeführer eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit als Lehrer in medizinischen Fächern. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt selbst dann nicht vor, wenn das Valideneinkommen nicht auf Basis des Erstberufes als Bäcker/Konditor berechnet wird, sondern auf Basis der auf 100 % hochgerechneten Lehrtätigkeit, weshalb die Frage nach der Validenbasis offen gelassen werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2017, IV 2015/357). Entscheid vom 9. November 2017 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. IV 2015/357 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 29. Oktober 2001 erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung, da er unter Depression leide (IV-act. 1). Der ausgebildete Bäcker/Konditor (IV-act. 2; IV-act. 3-3) war zuvor vom 1. September 1995 bis 31. Juli 2001 als Maschinenführer bei der B.___ AG (IV-act. 4) und nach eigenen Angaben vom 1. August bis 8. Oktober 2001 in einer Bäckerei/Konditorei tätig gewesen (IV-act. 1-4). A.b Ein im Auftrag der IV-Stelle erstattetes psychiatrisches Gutachten von Dr.med. C., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam im Wesentlichen zum Schluss, der Versicherte leide unter einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0) mit generalisierter Angststörung (ICD-10: F41.1). Tätigkeiten mit regelmässig gegebenem Rhythmus ohne Schichtarbeit, idealerweise unter wohlwollender Führung, seien während 8 Stunden täglich mit einer um 20 % bis 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit möglich (Psychiatrisches Gutachten vom 8. Juli 2002; IV-act. 13). Mit Verfügung vom 14. November 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Kostenübernahme für die Umschulung zum Z. vom 7. Oktober 2002 bis 30. September 2004 zu (IV-act. 19) und erliess am 25. November 2002, am 29. August

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2003 und am 9. Januar 2004 (IV-act. 20, 25, 26) entsprechende Taggeldverfügungen. Auf Antrag der Berufsberatung (IV-act. 28, 33) und gestützt auf eine Vereinbarung mit dem Versicherten (IV-act. 34) übernahm die IV sodann die Kosten für Verpflegung und Unterkunft für eine Zusatzausbildung zum Y.___ in D.___ vom 1. November 2004 bis 30. April 2006 (Verfügung vom 27. Oktober 2004, IV-act. 35) und richtete weiterhin Taggelder aus (Verfügungen vom 19. und 26. November, vom 17. und 31. Dezember 2004, vom 9. August sowie vom 23. und 30. Dezember 2005, IV-act. 40 ff.). In einer rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 25. September 2006 hielt die IV-Stelle fest, mit der Ausbildung zum Physiotherapeuten sei der Versicherte in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen und rentenausschliessend eingegliedert (IV-act. 68). B. B.a Der Versicherte arbeitete ab September 2006 in einem 90 %-Pensum als Z.___ (Protokoll RAV vom 19. März 2010, Fremdakten act. G 5.2; IK-Auszug [IV-act. 165-1 f.]), unterrichtete ab 1. Mai 2007 an der E.___ (IV-act. 97; Arbeitsvertrag vom 11. April 2007, Fremdakten act. G 5.2), gab die Stelle als Z.___ auf Ende März 2010 gesundheitsbedingt auf (Arztzeugnis Dr.med. F., Praktischer Arzt, vom 16. März 2010, Fremdakten act. G 5.2) und arbeitete ab Mai 2010 während 33,6 Std./Woche (80 %-Pensum) in der I. (IV-act. 98). Ab Januar 2011 unterrichtete er zusätzlich bei der G.___ GmbH (Fremdakten act. G 5.2). Am 5. November 2012 meldete er sich erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-act. 83). B.b Der behandelnde H., Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 22. Dezember 2012 eine generalisierte Angststörung (ICD-10, F41.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1), sowie ein Burn-out-Syndrom (ICD-10: Z73.0). Der Versicherte sei schon 2010 mehrere Wochen arbeitsunfähig gewesen und seit dem 15. August 2012 bestehe erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 91). Die Arbeitsstelle bei der I. wurde dem Versicherten wegen Umstrukturierung auf den 31. Januar 2013 gekündigt (IV-act. 98-5). B.c Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers verfasste MR Dr.med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 9./10. August 2013 eine "second opinion". Er

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diagnostizierte eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), bestehend sei etwa 20 Jahren, sowie eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), bestehend seit etwa zwei Jahren und schätzte den Versicherten als Y.___ zu 50 % und in einer adaptierten Tätigkeit ohne erhöhte Belastung oder Zeitdruck, ohne direkte Patientenarbeit und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung zu 70 % arbeitsfähig (Fremdakten act. G 5.2). Der behandelnde H.___ erachtete gemäss Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2013 bei unveränderten Befunden eine Tätigkeit als Lehrer bis maximal einem 30 %-Pensum als zumutbar (IV-act. 107) und führte am 20. Dezember 2013 gegenüber der Rechtsvertreterin des Versicherten aus, die Tätigkeit als Y.___ sei nicht mehr und die adaptierte Tätigkeit als Lehrer zu 30 % bis 50 % (12 bis 15 Std./Woche) zumutbar (IV- act. 121). B.d Am 7. Februar 2014 trat der Versicherte eine Stelle als Y.___ bei der K.___ GmbH mit variablem und jeweils nach Bedarf abzusprechendem Arbeitseinsatz an (Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2014, IV-act. 125-1 f.). B.e In einer Stellungnahme vom 20. Mai 2014 führte Dr. J.___ aus, aus den von ihm und H.___ gestellten Diagnosen ergäben sich keine wesentlichen Unterschiede in der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt indes an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest (IV-act. 132). Im Verlaufsbericht vom 24. November 2014 nannte H.___ als Diagnosen eine Angststörung (ICD-10: F41.0, F41.1) sowie eine depressive Störung (ICD-10: F33.17) bei anankastischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) mit wiederholter Zwangsstörung (ICD-10: F42.0). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit liege als Y.___ unter 30 % und als Lehrer bei 20 % bis 30 % (8 bis 12 Std.; IV-act. 147). B.f Ab Januar 2015 übte der Beschwerdeführer eine weitere Lehrtätigkeit für die L.___ aus (IV-act. 174-1 ff.). B.g In der Folge beauftragte die IV-Stelle die MEDAS Zentralschweiz mit einem bidisziplinären Gutachten (allg. innere Medizin/Psychiatrie, Gutachten vom 24. April 2015, Untersuchungen 24. und 25. März 2015; IV-act. 157). Die psychiatrische Gutachterin diagnostizierte eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), eine depressive Symptomatik: DD rezidivierende depressive Störung, zuletzt leichte depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4), DD atypische Depression (ICD-10:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte F32.8), sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und dependenten Zügen (ICD-10: Z73). Der internistische Gutachter fand eine hypertensive Herzkrankheit (IV-act. 157-31). Die federführende psychiatrische Gutachterin führte aus, im Hinblick auf seine Tätigkeit als Y.___ dürfte der Versicherte mit seinem aktuellen Pensum von maximal 30 % seine obere Grenze erreicht haben. Aufgrund der bestehenden Symptomatik und Funktionsstörungen sollte es möglich sein, eine wohlwollende Umgebung und eine möglichst freie Gestaltung der Zeit(einteilung) vorausgesetzt, die Tätigkeit als Lehrer auszuüben. Die Einschränkungen dürften sich auf ein vermehrtes Pausenbedürfnis und gelegentliche Erholungsphasen reduzieren lassen, sodass der Versicherte gesamthaft auf eine Einschränkung von ca. 30 % kommen müsste (IV-act. 157-34). Mit seiner Lehrertätigkeit als freier Mitarbeiter habe der Versicherte im Prinzip aktuell ideale Bedingungen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sollte die Leistungsfähigkeit nicht mehr als 30 % eingeschränkt sein. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit bestehe seit etwa November 2012 (IV-act. 157-35). B.h Nach eigenen Angaben kündigte der Versicherte die Stelle als Y.___ bei der K.___ GmbH aus gesundheitlichen Gründen auf Ende Mai 2015 und die Stelle bei L.___ per September 2015. Er habe diese Stellen entgegen ärztlichem Rat annehmen und den zunehmend schlechter werdenden Gesundheitszustand in Kauf nehmen müssen (IV- act. 160). B.i Mit Vorbescheid vom 3. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 177). Hiergegen liess der Versicherte am 8. September 2015 Einwand erheben und bemängelte namentlich die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung und die Bemessung des Invalideneinkommens (IV-act. 179). B.j Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades habe sich auf die medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % abzustützen. Als Basis für das Einkommen mit Behinderung diene einerseits zur Hälfte das Einkommen als Lehrperson und andererseits stütze es sich zur Hälfte auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS). Zum Einwand wurde in der Verfügung ausgeführt, gemäss Stellungnahme des RAD vom 8. Mai 2015 könne auf das Gutachten abgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 70 % beziehe sich allgemein auf adaptierte Tätigkeiten und nicht ausschliesslich auf Lehrtätigkeiten. Gemäss Rechtsprechung sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens primär auf das effektive Einkommen abzustellen, sofern die Tätigkeit zumutbar und der Lohn marktüblich sei. Dies treffe beim Versicherten eindeutig zu. Da das Einkommen, welches er durch seine Lehrtätigkeit erziele, überdurchschnittlich hoch sei, könne nicht ausschliesslich auf die Lohnstrukturerhebung abgestellt werden. Für die Bemessung des Pensums sei nicht das Einkommen entscheidend, sondern die geleistete Arbeitszeit. Durch die Lehrtätigkeit werde ein effektives Pensum von 30 % geleistet, wodurch für die verbleibenden 40 % auf die LSE abgestützt werden müsse. Wenn das Einkommen der Lehrtätigkeit (Pensum 30 %) angerechnet und das Einkommen des zusätzlich zumutbaren Pensums von 40 % durch die LSE addiert werde, sei der Invaliditätsgrad noch immer unter 40 %. Ein Tabellenlohnabzug (Leidensabzug) sei nicht gerechtfertigt, da sich die Arbeitsfähigkeit von 70 % auf ein ganztägiges Pensum mit reduzierter Leistung aufgrund der notwendigen vermehrten Pausen beziehe. Somit sei ein Tabellenlohnabzug bei der Festlegung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt. Ein Teilzeitabzug von 10 % könnte durchaus gewährt werden, doch bestehe dann weiterhin ein nicht rentenbegründender IV-Grad von 35 % (IV-act. 182). C. C.a Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2015 lässt A., vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. R. Zahner, am 29. Oktober 2015 Beschwerde erheben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine befristete Invalidenrente zuzusprechen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung des Invalideneinkommens sei aus verschiedenen Gründen nicht korrekt. Sie unterstelle dem Beschwerdeführer, er könne drei Jobs gleichzeitig ausüben (E., L.___ und zusätzlich eine adaptierte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt), ohne die daraus resultierenden Wechselwirkungen zu diskutieren. Der Beschwerdeführer arbeite aktuell als Lehrer mit einem schwankenden Pensum von 40 % bereits voll am Limit. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit würde sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zweifellos negativ auf seinen schon angeschlagenen Gesundheitszustand auswirken. Weiter fehle es mindestens an der Voraussetzung eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses, um das effektiv erzielte Einkommen als Lehrer dem Invalideneinkommen gleichzusetzen. Das angenommene Invalideneinkommen von Fr. 64'031.-- entspreche ziemlich genau dem Einkommen eines gesunden Arbeitnehmers mit 100 %-Pensum (LSE, TA 1 2012 Kompetenzniveau 1 Männer). Anstelle der Mischrechnung seien Tabellenlöhne beizuziehen. Als Ausgangswert für das Invalideneinkommen errechne sich ein Betrag von Fr. 46'681.35, woraus ein Invaliditätsgrad von 45 % resultiere. Grundsätzlich wäre beim Valideneinkommen auch eine hypothetische Entwicklung als Gesunder im Rahmen der Lehrtätigkeit zu berücksichtigen. Dem Gutachten könne nicht entnommen werden, dass sich die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % auf ein ganztägiges Pensum beziehe. Dem Beschwerdeführer stehe angesichts der ausgewiesenen Funktionsstörungen ein Tabellenlohnabzug von mindestens 10 % zu. Zusätzlich habe er Anspruch auf einen Teilzeitabzug von 10 %, weshalb sich insgesamt ein Tabellenlohnabzug von 20 % errechne. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 %, was dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gebe. Die Angaben der psychiatrischen Gutachterin bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Lehrer und bei anderer Tätigkeit seien nicht schlüssig. Dies rechtfertige weitere Abklärungen in Form einer Rückfrage bei der psychiatrischen Gutachterin oder einer neuerlichen psychiatrischen Begutachtung. Aus dem Gutachten ergebe sich hinsichtlich des Beginns der reduzierten Arbeitsfähigkeit lediglich, dass diese seit etwa November 2012 reduziert sei. Indes habe H.___ ab 15. August 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Physiotherapeut und im Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2013 ein maximal zumutbares Pensum von 30 % als Lehrer attestiert. Der Beschwerdeführer habe ab 1. August 2013 bis März 2015 (zuzüglich dreimonatige Übergangsfrist) im Minimum Anspruch auf eine befristete Invalidenrente (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Angaben im MEDAS- Gutachten seien genügend präzis, um eine adaptierte Tätigkeit des Beschwerdeführers zu umschreiben. Demnach erübrigten sich Rückfragen oder gar weitere psychiatrische Abklärungen. Der Beschwerdeführer habe den Beruf eines Konditors erlernt. Es gebe keine Hinweise, dass er sich als Gesunder noch in einen anderen Beruf umgeschult

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte. Das Valideneinkommen sei daher gestützt auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Konditor zu bestimmen und betrage Fr. 67'254.--. Der von einer versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst könne lediglich dann als Invalideneinkommen übernommen werden, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt praktisch erübrigten und wenn anzunehmen sei, dass die Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausgeschöpft werde. Weil der Beschwerdeführer lediglich im Ausmass von 40 % arbeitstätig sei, schöpfe er seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus, weshalb auf Tabellenlöhne abzustellen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über vielfältige berufliche Kenntnisse, weshalb es gerechtfertigt sei, sein Invalideneinkommen gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der Tabellenlöhne zu berechnen. Ein Leidens- oder Teilzeitabzug sei nicht vorzunehmen. Das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 49'328.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 27 % resultiere. Weil nicht ersichtlich sei, dass sich der Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum, nämlich seit Mai 2013 bis zur Begutachtung vom 24. März 2015 wesentlich verändert habe, gelte die Arbeitsfähigkeitsschätzung im MEDAS- Gutachten auch rückwirkend (act. G 4). C.c Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein (act. G 7). Erwägungen 1. 1.1 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 1.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2. Medizinische Grundlage der Verfügung bildet das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 24. April 2015 (IV-act. 157). Es ist zunächst dessen Beweistauglichkeit zu prüfen. In diagnostischer Hinsicht stimmt die Beurteilung der psychiatrischen Hauptgutachterin im Wesentlichen mit Dr. J.___ (IV-act. 157-31) und mit dem behandelnden H.___ überein. Zum Persönlichkeitsaspekt führt die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt selbst verdient, eine Familie gegründet und sich intensiv um sie und seine Eltern gekümmert und führe ein geordnetes Leben. Sie begründet damit schlüssig, weshalb sie keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (IV-act. 157-30 f.). Die Funktionseinschränkungen erhebt sie ausführlich mit der Mini-ICF-APP von Linden Baron und Muschalla (IV-act. 157-31 ff.) und kommt zum Schluss, insgesamt seien die Fähigkeiten nicht prinzipiell sehr schwer eingeschränkt. Gewisse Fähigkeiten seien jedoch relevant beeinträchtigt, insbesondere die Flexibilität und Umstellfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten (IV-act. 157-34). Die Gutachterin bezeichnet die aktuelle Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers unter den Bedingungen einer wohlwollenden, unterstützenden Umgebung sowie freier Zeiteinteilung als im Prinzip ideal (IV-act. 157-34 f.). Diese sich auf die Lehrtätigkeit beziehenden Aussagen enthalten zugleich die Adaptationskriterien (RAD-Stellungnahme vom 8. Mai 2015, IV-act. 158-2). Dr. J.___ hatte ausgeführt, die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Interessen, Motivation und Dauerbelastbarkeit seien beeinträchtigt und eine Tätigkeit im X.___ sei zusätzlich emotional belastend. Adaptiert seien Tätigkeiten ohne emotionale Belastung, erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), W.___ und ohne überdurchschnittliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dauerbelastung (Fremdakten act. 5.2). Er hat damit ähnliche Einschränkungen festgestellt und ähnliche Adaptationskriterien umschrieben wie die Gutachterin. Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachterin berücksichtigen die geklagten Beschwerden, die wesentlichen medizinischen Akten und beruhen auf einer umfangreichen Befunderhebung mit Testungen (Beck-Angst-Inventar [BAI], Beck- Depressions-Inventar [BDI-II], Hamilton-Depressions-Skala [HAMD], Fragebogen zur Analyse motivationaler Schemata [FAMOS], Inkongruenz-Fragebogen [INK], Inventar zur Erfassung interpersonaler Probleme [IIP]; IV-act. 157-29 ff.). Die Berichte von H.___ enthalten keine durch die Gutachterin nicht berücksichtigten Befunde bzw. Diagnosen, weshalb es sich bei seinen Arbeitsfähigkeitsschätzungen um abweichende Beurteilungen desselben medizinischen Sachverhalts handelt, welche die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007 Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 18. April 2006, I 783/05, E. 2.2 mit Verweis; BGE 137 V 227 E. 1.3.4 und BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Auf das MEDAS-Gutachten ist daher abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in adaptierten Tätigkeiten auszugehen. 3. Zu prüfen bleibt der vorliegend umstrittene Einkommensvergleich. 3.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013, 8C_196/2013, E. 3.1, mit weiteren Verweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 9C_192/2014, E. 3.2). Der Beschwerdeführer erzielte bei der B.___ AG zuletzt im Jahre 2001 einen Lohn von Fr. 68'250.-- (Fr. 5'250.-- x 13; IV-act. 14-1, Angabe des Arbeitgebers; vgl. auch IK-Auszug IV-act. 165-3). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2015 entspricht dies Fr. 79'876.-- (Lohnentwicklung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2015, Index Männer 2001: 1902, 2015: 2226; Informationsstelle AHV/IV, IV 2015, Bern 2015, update http://www.shop.ahv-iv.ch/data/docs/ download/21902/de/Anhaenge-1- Saeule-Stand-Januar-2017.pdf, Anhang 2). Nach Beendigung der Umschulung Ende April 2006 hat der Beschwerdeführer als Y.___ ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Im Jahr vor seiner Wiederanmeldung bei der IV, d.h. im Jahr 2011, betrug sein Einkommen gemäss IK-Auszug Fr. 79'419.-- (vgl. IV-act. 165). Hochgerechnet auf das Jahr 2015 ergäbe dies einen Betrag von Fr. 81'431.-- (Index 2011: 2171, 2015: 2226). Wie nachfolgend auszuführen sein wird, kann offen gelassen werden, von welcher Basis für die Bemessung des Valideneinkommens auszugehen ist. 3.2 3.2.1 Anlässlich der Begutachtung (März 2015) äusserte der Beschwerdeführer, das Lehrpensum sei unterschiedlich, in letzter Zeit seien es zwei volle Tage gewesen, je nach Kurs. Jetzt sei noch eine andere Schule in M.___ dazugekommen (IV-act. 157-19). Am 21. Mai 2015 gab der Beschwerdeführer an, das Pensum bei der E.___ sei variabel und betrage ca. 30 %, bei der L.___ arbeite er aushilfsweise mit variablem Beschäftigungsgrad von ca. 10 % (IV-act. 160). Im Einwand vom 8. September 2015 nannte er ein Pensum als Lehrer von ca. 40 %, welches sowohl die Tätigkeit bei der E.___ als auch jene bei der L.___ umfasst (IV-act. 179-2, 3). Bei der E.___ wurden ihm im Januar 2015 31,5 Std., im Februar 2015 54,75 Std., im März 2015 47,25 Std., im April 2015 31,5 Std., im Mai 2015 46,5 Std., und im Juni 2015 42 Std. angerechnet (IV- act. 173-1 ff.). Dies ergibt einen Durchschnitt von 42,25 Std. pro Monat, wobei in den berücksichtigten Monaten Januar bis Juni insbesondere keine Sommerferien angefallen sind. Insgesamt liegt das Wochenpensum somit bei rund 10 Stunden, was auch der Angabe der Schule vom 1. März 2013 entspricht (IV-act. 97-2). Gemäss Arbeitsvertrag mit der E.___ erfolgen die Lohnzahlungen monatlich nach abgerechneten Stunden (inkl. Korrekturarbeiten und Vorbereitungszeit; Fremdakten act. G 5.2; vgl. auch Feststellungblatt vom 27. Juli 2015, IV-act. 176-2). An der L.___ unterrichtete der Beschwerdeführer vom 31. Januar bis 1. April 2015 18 Stunden, vom 2. April bis 10. Juni 2015 18 Stunden und vom 11. bis 19. Juni 2015 12 Stunden (IV-act. 174). Dies ergibt rund 10 Stunden monatlich, was unter Berücksichtigung der Ferien rund zwei Lektionen pro Woche entspricht. Insgesamt umfasst die Lehrtätigkeit somit 12 Lektionen pro Woche. Gemäss Art. 12 Abs. 2 der Ergänzenden Verordnung über das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (sGS 231.31) in Verbindung mit deren Anhang Laufbahn D wird die Jahreswochenlektion im Lehrauftrag mit 3,36 % angerechnet, woraus für die 12 Wochenlektionen des Beschwerdeführers ein Pensum von 40,3 % resultiert. Somit erscheint der von der Beschwerdegegnerin angenommene und vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Beschäftigungsgrad von 40 % plausibel und es kann darauf abgestellt werden. 3.2.2 Der Beschwerdeführer ist in seiner Tätigkeit als Lehrer zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. 2.1) und schöpft daher seine Erwerbsfähigkeit mit seinem 40 %-Pensum nicht voll aus. Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der bei tatsächlich ausgeübtem Pensum erzielte Lohn auf das Entgelt bei voll ausgeschöpftem Pensum hochzurechnen (Urteil vom 11. Februar 2013, 9C_720/2012, E. 2.3.2; U. MEYER/M.REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28a N 78). Das Invalideneinkommen ist daher aufgrund einer angenommenen 70 %igen Tätigkeit als Lehrer zu bemessen. 3.2.3 Von der E.___ AG wurden folgende Bruttolöhne vergütet: Fr. 3'451.-- (Januar 2015), Fr. 4'467.-- (Februar 2015), Fr. 3'979.-- (März 2015), Fr. 2'702.-- (April 2015), Fr. 3'220.-- (Mai 2015) und Fr. 3'024.-- (Juni 2015; IV-act. 173-1 ff.). Dies entspricht einem Durchschnitt von Fr. 3'474.--. In Abzug zu bringen ist der in diesem Betrag enthaltene Ferien-/Feiertagslohn von 11 %, weil der Beschwerdeführer während der Ferienzeit keine Lektionen erteilen kann, womit ein Monatslohn von Fr. 3'092.-- (0,89 x Fr. 3'474.--) und ein Jahreseinkommen von Fr. 37'102.-- (12 x Fr. 3'092.--) resultiert. Das Jahreseinkommen der L.___ beträgt bei angenommenen 10 Stunden monatlich 120 Stunden im Jahr zu Fr. 75.-- (IV-act. 174-1 ff.), somit Fr. 9'000.--, wovon 8,33 % Ferienzulage in Abzug zu bringen sind, was den Betrag von Fr. 8'249.-- (0,9166 x Fr. 9'000.--) ergibt. Insgesamt erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 mit seiner 40 %igen Lehrtätigkeit ein Jahreseinkommen von mutmasslich Fr. 45'351.-- (Fr. 37'102.--

  • Fr. 8'249.--). Dabei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis bei der L.___ nun beibehalten oder gekündigt hat, denn gemäss Gutachten war ihm dieses Arbeitsverhältnis zumutbar. Das auf 70 % hochzurechnende Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 79'365.-- (Fr. 45'351.-- : 40 % x 70 %). Selbst wenn statt einer Hochrechnung einzig ein zusätzlich zumutbares Einkommen als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsarbeiter berück¬sichtigt würde, würde das Invalideneinkommen Fr. 65'341.-- betragen (Fr. 45'351.-- + Fr. 66'633.-- x 30 % [vgl. Informationsstelle AHV/IV, IV 2015, Bern 2015, update http://www.shop.ahviv.ch/data/docs/download/ 21902/de/Anhaenge-1-Saeule-Stand-Januar-2017.pdf, Anhang 2]). 3.2.4 Gemäss Gutachten lassen sich die Einschränkungen bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Lehrtätigkeit auf ein vermehrtes Pausenbedürfnis und gelegentliche Erholungsphasen reduzieren, so dass gesamthaft eine Einschränkung von 30 % bestehe (IV-act. 157-34). Die gesundheitsbedingten Einschränkungen sind somit in der geschätzten Arbeitsunfähigkeit enthalten und können deshalb nicht nochmals durch einen leidensbegründeten Tabellenlohnabzug berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2015, 9C_846/2014, E. 4.1.1). Es bleibt somit höchstens Raum für den von der Beschwerdegegnerin anerkannten Tabellenlohnabzug von 10 % wegen teilzeitlicher Tätigkeit (Urteile des Bundesgerichts vom 26. August 2011, 8C_379/2011, E. 4.2.2.1 und vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.3.2). Das Invalideneinkommen beläuft sich somit - unter Berücksichtigung der 40 %-igen Lehrertätigkeit und einer 30 %igen Hilfsarbeit - auf mindestens Fr. 58'807.-- (0,9 x Fr. 65'341.--). 3.3 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von höchstens Fr. 81'431.-- und des Invalideneinkommens von mindestens Fr. 58'807.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 27,8 %, der keinen Rentenanspruch begründet. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, im Gesundheitsfall wäre er vollumfänglich als Lehrer tätig und entsprechend ein Prozentvergleich vorgenommen würde, beträgt der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % maximal 37 % (1-[0,7 x 0,9]) 4. Gemäss dem Gutachten besteht die reduzierte Arbeitsfähigkeit seit etwa November 2012 (IV-act. 157-35), was sich auch auf die adaptierte Lehrtätigkeit bezieht. Dieser Zeitpunkt entspricht demjenigen der Wiederanmeldung (5. November 2012, IV-act. 83). Für einen befristeten Rentenanspruch besteht somit keine medizinische Grundlage.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

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