Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, UV 2017/21
Entscheidungsdatum
09.10.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2017/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.10.2018 Entscheiddatum: 09.10.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 09.10.2018 Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 37 Abs. 3 UVG: Beschwerde gegen die Kürzung der unfallversicherungsrechtlichen Taggeldleistungen abgelehnt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2018, UV 2017/21). Entscheid vom 9. Oktober 2018

Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. UV 2017/21 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Helvetia Versicherungen, Rechtsdienst Personen-versicherung, Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war vom 15. März 2014 bis ca. Mitte August 2014 beim B.___ in C.___ tätig und deshalb als Arbeitnehmer bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia; vor einer durchgeführten Fusion Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG) obligatorisch unfallversichert (UV-act. SI 3 ff.; UV-act. K 1 ff. und act. G 1.2). Am 11. September 2014 erlitt er einen Verkehrsunfall. Den polizeilichen Akten kann entnommen werden, dass der Versicherte am Unfalltag mit einem Motorrad vom Bahnhof C.___ kommend auf der Strasse D.___ in E.___ Richtung F.___ unterwegs war, als eine Lenkerin eines Personenwagens von der Strasse G.___ links in die Strasse D.___ abbog und ihm damit die Vorfahrt nahm, wobei es um ca. 15.00 Uhr zu einem Zusammenprall kam (act. G 1.3; vgl. ferner UV-act. P) A.b Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. September 2014 gab die am Unfall beteiligte Personenwagenlenkerin an, dass sie vor der Verzweigung den Blinker nach links gestellt und ganz angehalten habe. Sie habe dann zwei Mal nach links und rechts geschaut und keine anderen Verkehrsteilnehmer gesehen. Sie sei in die Strasse D.___ abgebogen, worauf es bereits gekracht habe. Sie habe den Motorradfahrer nicht gesehen und könne sich beim besten Willen nicht vorstellen, warum es zum Unfall gekommen sei (act. G 1.3; vgl. ferner UV-act. P).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Beim Verkehrsunfall hatte der Versicherte ca. ein Gramm Marihuana mit sich geführt, weshalb seitens der Polizei eine Blut- und Urinprobe angeordnet worden war. Dem Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 3. Oktober 2014 und dem dazugehörigen Begleitschreiben vom 8. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass im Blut des Versicherten der aktive Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) mit einer Blutkonzentration von 7.2 μg/l festgestellt werden konnte. Die THC-Carbonsäure (THC-COOH) wurde in einer Konzentration von 64 μg/l gemessen. Weiter wurde in dem Begleitschreiben festgehalten, dass aufgrund des qualitativen und quantitativen THC-Nachweises die Voraussetzung für die Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes gegeben sei. Trinkalkohol (Ethanol) konnte in der untersuchten Blutprobe nicht nachgewiesen werden (vgl. UV-act. P). A.d Der Versicherte führte in der Befragung vom 24. November 2014 zum Unfallereignis gegenüber der Polizei aus, dass er mit ca. 40-50 km/h auf der Strasse D.___ Richtung F.___ gefahren sei. Kurz vor der Unfallstelle habe er noch an einem stehenden Bus vorbeifahren müssen. Als er sich der Strasse G.___ genähert habe, habe er gesehen, dass dort ein Personenwagen gestanden habe. Er habe realisiert, dass die Lenkerin ihn angesehen habe, dann auf die andere Seite geschaut habe und schliesslich in die Strasse eingefahren sei. Dadurch sei ihm die Weiterfahrt blockiert worden. Er habe noch versucht, gegen die Strassenmitte hin auszuweichen, jedoch habe er den Zusammenstoss mit dem Personenwagen nicht mehr verhindern können. Der Versicherte erwähnte überdies, dass er seit Jahren jeden Abend einen Joint rauche. Den letzten Joint vor dem Unfallereignis habe er am Vorabend, um 22.00 Uhr, konsumiert. Ausserdem verneinte er, im Besitz eines gültigen Führerausweises für Motorräder für die Schweiz zu sein. Er hätte einen ausländischen Ausweis gehabt, diesen in der Schweiz aber nicht umgeschrieben, weshalb er aberkannt worden sei (act. G 1.3; vgl. ferner UV-act. P). A.e Mit Strafbefehl vom 6. Februar 2015 wurde der Versicherte des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Führerausweises schuldig gesprochen. Laut Strafbefehl war dem Versicherten vom Strassenverkehrsamt H.___ mit Verfügung vom

  1. Juli 2013 der Führerausweis für alle Kategorien wegen Drogensucht auf unbestimmte Zeit verweigert worden (vgl. UV-act. P).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 kürzte die Helvetia die Taggeldleistungen um 50 %, während sie die ungekürzte Kostenübernahme für die Heilbehandlungen zusprach. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Versicherte als Lenker eines Motorrads nach dem Konsum von Cannabis in einem fahrunfähigen Zustand und ohne entsprechenden Führerausweis am Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, womit er ein Vergehen begangen habe (vgl. UV-act. K 33.4). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Kreuzlingen, mit Schreiben vom 21. November 2016 Einsprache (vgl. UV-act. K 33), welche die Helvetia mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2017 abwies (act. G 1.2). C. C.a Am 10. März 2017 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter gegen den Einspracheentscheid der Helvetia (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Beschwerde erheben (act. G 1). Darin beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2017 sowie die Ausrichtung der ungekürzten unfallversicherungsrechtlichen Geldleistungen. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1 S. 2). C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 10. März 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. G 3 S. 2). C.c Am 12. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, in welcher er an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt (act. G 7). C.d Die Beschwerdegegnerin hielt ihrerseits in der Duplik vom 22. Juni 2017 an der beantragten Beschwerdeabweisung fest (act. G 9). Erwägungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher, nachdem ein Unfallereignis aus dem Jahr 2014 zur Diskussion steht, die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 2. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Taggeldleistungen zu Recht um 50 % gekürzt hat, weil dieser unbestrittenermassen im Unfallzeitpunkt über keinen gültigen Führerausweis verfügt und einen THC-Wert von 7.2 μg/l im Blut aufgewiesen hatte (vgl. UV-act. P). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass zwischen seinem Verhalten, für welches er strafrechtlich verurteilt worden sei, und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang bestehe (vgl. act. G 1 und G 7). Weder aus dem Nachweis von THC im Blut noch aus der Tatsache, dass er keinen gültigen Führerausweis besessen habe, könne geschlossen werden, dass er fahrunfähig gewesen sei. Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein lasse noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung zu (act. G 1 S. 5; act. G 7 S. 2). Ob eine solche gegeben sei, könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder Alkohol sowie zu seiner Persönlichkeit nicht beurteilt werden (act. G 1 S. 5 f.). Die Akten enthielten keinerlei Anhaltspunkte für einen Fahrfehler von ihm oder sonstige Verhaltensauffälligkeiten bzw. Ausfallerscheinungen. Auch der Untersuchungsbefund in der zentralen Notaufnahme sei unauffällig gewesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Laut ärztlicher Einschätzung sei beim Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung merkbar gewesen. Auch habe er adäquat reagiert, indem er noch gegen die Strassenmitte hin auszuweichen versucht habe, um dem unerwartet einfahrenden Personenwagen auszuweichen (act. G 1 S. 6 f.). Durch Bremsen hätte der Unfall unter Berücksichtigung des Anhalteweges bei einer Geschwindigkeit von 40-50 km/h augenscheinlich nicht verhindert werden können, weshalb das Ausweichmanöver die adäquateste Reaktion gewesen sei (act. G 7 S. 3). Er habe ohnehin - auch ohne Cannabiskonsum – keine Möglichkeit gehabt, die Unfallfolgen zu verringern oder ganz zu verhindern. Ihm sei ohne Vorwarnung der Weg abgeschnitten worden, was die Bilder des Polizeirapports bestätigen würden (vgl. act. G 1 S. 6). Die Autofahrerin sei auch mit Strafbefehl vom 1. Juni 2015 verurteilt worden. Dem Strafbefehl sei zu entnehmen, dass sie das von links entgegenkommende und aufgrund des Strassenverlaufs sowie der Frontbeleuchtung erkennbare Motorrad übersehen habe und losgefahren sei, worauf es zu einer Kollision gekommen sei (vgl. act. G 7 S. 3). Auch habe er über genügend Fahrpraxis verfügt (act. G 7 S. 4). Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Unfall auch ohne Cannabiskonsum bzw. unabhängig vom Besitz eines gültigen Führerausweises ereignet hätte (act. G 1 S. 7; act. G 7 S. 2 f.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl verurteilt worden sei. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Führerausweises aufgrund einer Drogensucht verweigert worden sei, sei als starkes Indiz dafür zu werten, dass bei ihm generell eine Fahrunfähigkeit gegeben sei. Bei Sucht beeinträchtige Cannabis gemäss der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung die Fahreignung generell (act. G 3 S. 3). Ferner sei zweifelhaft, ob ein täglicher Konsum von Cannabis noch als regelmässig, kontrolliert und mässig angesehen werden könne. Dies umso weniger, als dem Beschwerdeführer die Erteilung des Führerausweises aufgrund einer Drogensucht verweigert worden sei (act. G 9 S. 2). Überdies sei auch das Institut für Rechtsmedizin von einer Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes ausgegangen. Es gebe keinen Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen (act. G 3 S. 4). Im Blut des Beschwerdeführers seien zum Unfallzeitpunkt 7.2 μg/l THC und 64 μg/l THC-COOH festgestellt worden, womit die Fahreignung umso mehr zu verneinen sei (act. G 3 S. 3). Schliesslich sei auch der Zeitpunkt, in welchem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der letzte Joint vor dem Unfall geraucht worden sei, unklar. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei zwar angegeben, dass der letzte Cannabiskonsum am Vortag des Unfalls, um 22.00 Uhr, stattgefunden habe. Er habe Einschlafprobleme. Allerdings erscheine es nicht einleuchtend, warum er im Unfallzeitpunkt Cannabis mitgeführt habe, wenn er dieses angeblich nur zu Hause als Hilfsmittel für das Einschlafen konsumiere. Auch anhand der im Blut gemessenen Werte erscheine es unwahrscheinlich, dass ein Cannabiskonsum zuletzt 17 Stunden vor dem Unfall erfolgt sei, da aktives THC im Blut in der Regel nur wenige Stunden nachweisbar sei (act. G 9 S. 1 f.). Schliesslich sei im Protokoll der ärztlichen Untersuchung angegeben, dass der letzte Cannabiskonsum am 11. September 2014 um 15.00 Uhr erfolgt sei (act. G 3 S. 4). Ob es sich dabei um einen Verschrieb handle, könne offenbleiben, da die Fahrunfähigkeit ohnehin festgestellt worden sei (act. G 9 S. 2). Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass eine Verkehrsregelverletzung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Voraussetzung für die Kürzung der Taggeldleistungen sei. Eine solche bzw. eine auffällige Fahrweise könne zwar ein Anhaltspunkt für eine Fahrunfähigkeit darstellen, sei aber keine Voraussetzung dafür. Vorliegend wäre denkbar, dass der Beschwerdeführer eine auffällige Fahrweise an den Tag gelegt habe, was sich rückwirkend aber nicht mehr feststellen lasse. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, dass in der Notaufnahme keine Beeinträchtigung festgestellt worden sei, bleibe anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Frakturen und unter massivem Einfluss von Schmerzmitteln eingeliefert worden sei. Eine Beeinträchtigung durch Cannabis dürfte somit schwer feststellbar gewesen sein. Der Beschwerdeführer sei zumindest als schläfrig beschrieben worden. Darüber hinaus bringe der Beschwerdeführer nichts vor, was die Vermutung, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Verkehrsunfall bestehe, widerlegen würde. Die Bilder im Polizeirapport würden keineswegs belegen, dass der Unfall in nüchternem Zustand nicht passiert wäre. Im Polizeirapport würden sich auch keine Angaben darüber finden, ob der Unfall in normalem Zustand vermeidbar gewesen wäre (act. G 3 S. 4). Von weiteren Beweiserhebungen liessen sich darüber nun auch keine neuen Erkenntnisse mehr erwarten. Eine Unfallmeldung sei erst über ein Jahr nach dem Unfall erfolgt, weshalb zeitnah keine Abklärungen getätigt hätten werden können. Für die Abklärung der Vermeidbarkeit des Unfalls wären Angaben über die gefahrene Geschwindigkeit, die Distanz zwischen Motorrad und Personenwagen, den Zustand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Bremsen im Unfallzeitpunkt, die Distanz des Motorrads zum Randstein und vieles mehr erforderlich. Eine solche Rekonstruktion dürfte im Nachhinein nicht mehr möglich sein. Die Beweislast für die Unvermeidbarkeit des Unfalls liege beim Beschwerdeführer, weshalb sich die diesbezügliche Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten auswirke (act. G 3 S. 5). 4. 4.1 Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können einer versicherten Person, die einen Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat, die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. Art. 37 Abs. 3 UVG bestimmt sodann, dass einer versicherten Person, die einen Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat, in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die unfallversicherungsrechtlichen Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden können. Die erste Tatbestandsvariante von Art. 21 Abs. 1 ATSG (die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls) fällt vorliegend ausser Betracht. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer absichtlich in einen Unfall geraten ist bzw. zu einem Unfall hat beitragen wollen. Demnach bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch vorsätzliche oder fahrlässige Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens (vgl. zweite Tatbestandsvariante von Art. 21 Abs. 1 ATSG und Art. 37 Abs. 3 UVG) den Unfall im Sinne des Gesetzes herbeigeführt hat. Aus unerklärlichen Gründen stellt die Beschwerdegegnerin bei der Kürzung ihrer Geldleistungen automatisch auf Art. 37 Abs. 3 UVG ab. Indessen erscheint bei den Delikten, zu welchen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, die vorsätzliche Begehung naheliegend. Demnach käme Art. 21 Abs. 1 ATSG zur Anwendung. Letztlich spielt es jedoch keine Rolle, ob vorliegend auf Art. 21 Abs. 1 ATSG oder auf Art. 37 Abs. 3 UVG abgestellt wird, stellen doch beide Bestimmungen (mit Ausnahme der Vorsatzfrage) die gleichen Voraussetzungen für eine Leistungskürzung auf. 4.2 Erste Voraussetzung zur Leistungskürzung stellt die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens dar (vgl. Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 37 Abs. 3 UVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 E. 7.2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.1 Ob ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt, bestimmt sich nach der strafrechtlichen Definition (BGE 129 V 354 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2011, 9C_785/2012, E. 7.2). Gemäss Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gilt eine Tat dann als Vergehen, wenn sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist. Ein Verbrechen liegt vor, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (Art. 10 Abs. 2 StGB). Es müssen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes erfüllt sein, während nicht erforderlich ist, dass effektiv eine Strafe ausgesprochen worden ist. Liegt ein strafrechtliches Urteil vor, ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellungen und Würdigungen des Strafgerichts gebunden. Von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts soll aber nur abgewichen werden, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf strafrechtlichen Grundsätzen beruhen, welche im Sozialversicherungsrecht unerheblich sind (BGE 125 V 242 E. 6a; Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2002, U 186/01, E. 3, und 10. Juni 2011, 9C_785/2010, E. 7.2.1; je mit weiteren Hinweisen). 4.2.2 Mit zum rechtskräftigen Urteil gewordenen Strafbefehl vom 6. Februar 2015 ist der Beschwerdeführer des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen worden (vgl. UV-act. P). Für das Fahren eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist eine Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Dieselbe Strafandrohung sieht Art. 95 Abs. 1 SVG für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis vor. Ebenso bestraft wird, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist. Demnach ist der Beschwerdeführer für zwei Vergehen rechtskräftig verurteilt worden. Diese strafrechtlichen Verurteilungen erscheinen angesichts der bei ihm im Blut festgestellten THC-Konzentration von 7.2 μg/l (vgl. UV- act. P) nachvollziehbar. Denn nach Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers THC (Cannabis) nachgewiesen wird. Als nachgewiesen gilt THC

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1), wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1.5 μg/l überschreitet. Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Grenzwert bei weitem überschritten. Die Würdigung des Sachverhalts und die Subsumtion unter die genannten Straftatbestände erscheint demnach stimmig. Die erste Voraussetzung für eine Leistungskürzung ist somit grundsätzlich gegeben. 4.3 Zweite Voraussetzung zur Kürzung der Taggeldleistungen ist, dass der Versicherungsfall bei der Ausübung des Vergehens herbeigeführt wurde (Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 37 Abs. 3 UVG). 4.3.1 Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsfall durch die strafbare Handlung selber herbeigeführt worden ist, sondern es reicht, dass sich der Versicherungsfall bei der Ausübung der Straftat ereignet hat. Mit anderen Worten wird ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Delikt und dem Versicherungsfall vorausgesetzt. Der Versicherungsfall muss sich somit anlässlich der Ausübung der Tat ereignen, wobei auch alle unmittelbar damit zusammenhängenden Geschehensabläufe mitumfasst sind (Urteile des Bundesgerichts vom 10. Juni 2011, 9C_785/2010, E. 7.3, 27. August 2010, 8C_737/2009, E. 3.2, und 20. Februar 2002, U 186/01, E. 4a; je mit Hinweisen). Drittverschulden schliesst den kausalen Zusammenhang zwischen der Deliktsbegehung und dem Unfallereignis im Grundsatz nicht aus. Ein Zusammenhang zwischen Delikt und Versicherungsfall liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise auch dann vor, wenn der Versicherte in angetrunkenem Zustand fährt und durch das schuldhafte Dazutreten eines dritten Verkehrsteilnehmers ein Unfall geschieht. Unterbrochen wird der Zusammenhang erst dann, wenn der Versicherte nachweist, dass das Delikt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat. Mit anderen Worten gilt der Zusammenhang erst dann als unterbrochen, wenn dem Versicherten der Nachweis gelingt, dass sich der Unfall auch ohne das Delikt ereignet hätte (Urteile des Bundesgerichts vom 10. Juni 2011, 9C_785/2010, E. 7.3, und 27. August, 8C_737/2009, E. 3.3 und 3.4; je mit Hinweisen). 4.3.2 Vorliegend hat sich das Unfallereignis offensichtlich anlässlich der Ausübung zweier Vergehen ereignet (vgl. E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer ist ohne Führerausweis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und mit einem THC-Gehalt von 7.2 μg/l im Blut mit einem Motorrad unterwegs gewesen, als es zu einer Kollision im Strassenverkehr gekommen ist, durch welche er Verletzungen erlitten hat (vgl. UV-act. P). Ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen (Fahren in fahrunfähigem Zustand und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Führerausweises) ist somit grundsätzlich gegeben. Der Umstand, dass eine andere Verkehrsteilnehmerin ihm die Vorfahrt genommen hat und somit ein Drittverschulden vorliegt, vermag diesen Kausalzusammenhang, wie bereits erwähnt, nicht automatisch zu unterbrechen. Wie die Parteien richtig erkannt haben, kann erst der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbrachte Beweis, dass der Unfall auch ohne Deliktsbegehung eingetreten wäre bzw. in diesem Ausmass eingetreten wäre, zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führen, wobei die Beweislast beim Beschwerdeführer als Versicherten liegt (vgl. E. 4.3.1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, lässt sich den polizeilichen Akten im Wesentlichen lediglich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Vorfahrt genommen worden ist und dass es trotz eines von ihm versuchten Ausweichmanövers zu einem Zusammenstoss gekommen ist. Ob das Ausweichmanöver die adäquateste Reaktion gewesen ist, kann aufgrund der Aktenlage nicht beantwortet werden. Auch geht aus den Akten nicht hervor, mit welchen Geschwindigkeiten und Abständen die Autos genau unterwegs gewesen sind und ob durch Bremsen die Kollision hätte verhindert werden können. All dies lässt sich mehrere Jahre nach dem Unfall wohl auch durch weitere Abklärungen kaum mehr rekonstruieren. Die Akten geben insbesondere auch darüber nicht klar Aufschluss, ob der Beschwerdeführer die Folgen des Unfalls in einem Zustand ohne Cannabiskonsum hätte verringern oder gar vermeiden können (vgl. UV-act. P; act. G 1.3 ff.). Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführer mit zum rechtskräftigen Urteil gewordenen Strafbefehl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden ist. Weiter ist erwiesen, dass der THC-Gehalt im Blut des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt die in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA vorgesehene Grenze für die Annahme noch gegebener Fahrfähigkeit eindeutig überschritten hat (vgl. Suva-act. P). Eine Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes hat somit bestanden. Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer genannten Urteilen des Bundesgerichts, in welchen teilweise ausgeführt wird, dass ein regelmässiger, jedoch mässiger und kontrollierter Cannabiskonsum für sich allein noch nicht auf Fahrunfähigkeit schliessen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lasse, sondern diese mit Rücksicht auf die Konsumgewohnheiten bestimmt werden müsse (vgl. act. G 1 S. 5; BGE 130 IV 32 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2016, 1C_618/2015, E. 2). Zum einen ist unklar, inwiefern diese Rechtsprechung, die ihren Ursprung vor dem Inkrafttreten der genannten VSKV-ASTRA Verordnungsbestimmung hat, nach Erlass der klar geregelten Grenzwerte noch Anwendung findet. Zum anderen hat das Bundesgericht, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. act. G 3 S. 3), in der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung gerade auch ausgeführt, dass Cannabis bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit unmittelbar nach dem Genuss der Droge beeinträchtige (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2016, 1C_618/2015, E. 2). Der Beschwerdeführer hat im Unfallzeitpunkt über keinen gültigen Führerausweis verfügt, weil er ihm aufgrund einer Drogensucht für unbestimmte Zeit aberkannt worden ist (vgl. UV-act. P). Eine Drogensucht lässt einen kontrollierten Konsum grundsätzlich ausser Betracht fallen. Gegen einen kontrollierten abendlichen Konsum vor dem Einschlafen, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. act. G 1 S. 5 i.V.m. act. G 1.3), spricht auch das Mitführen des Cannabis auf dem Motorrad zum Unfallzeitpunkt (vgl. UV-act. P). Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Verordnungsgrenzwerte, die selbst bei einer Einzelfallbestimmung der Fahrunfähigkeit zumindest als Orientierungsrichtlinie gelten können, nicht nur leicht, sondern massiv überschritten (vgl. UV-act. P). Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt eine Fahrunfähigkeit vorgelegen hat. Mangels klarer Beweislage, dass sich der Unfall in gleichem Ausmass auch bei uneingeschränkter Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers ereignet hätte, kann der Kausalzusammenhang nicht als unterbrochen angesehen werden. Im Übrigen war das Fahren ohne gültigen Führerausweis, welches ebenfalls ein Vergehen darstellt (vgl. E. 4.2.2), für sich alleine schon geeignet, das Unfallrisiko zu erhöhen (vgl. z.B. BGE 129 V 361 E. 4). Folglich erweist es sich als rechtmässig, dass die Unfallversicherung die Taggeldleistungen gekürzt hat. 5. Zu prüfen bleibt demzufolge die Verhältnismässigkeit der Kürzung der Taggelder um 50 %. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, handelt es sich bei der Entscheidung um den Kürzungssatz von Geldleistungen um einen Ermessensentscheid

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. act. G 3 S. 5). Das Gericht soll sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen des Versicherungsträgers setzen (vgl. BGE 137 V 73 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2017, 8C_342/2017, E. 4.2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit einem THC-Gehalt von 7.2 μg/l mit einem Motorrad im Strassenverkehr unterwegs gewesen ist, obwohl ihm aufgrund einer Drogensucht der Führerausweis verweigert worden war (vgl. UV-act. P), ist eine Kürzung von 50 % nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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