Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2020/34
Entscheidungsdatum
09.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.02.2022 Entscheiddatum: 09.09.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2021 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Versehentlich unterbliebene Verrechnung einer Nachzahlung von Ergänzungsleistungen mit einer Forderung eines Sozialamtes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 9. September 2021, EL 2020/34). Entscheid vom 9. September 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2020/34 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher, M.A. HSG in Law, Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistungen zur IV) und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren Sachverhalt A. A.___ meldete sich im September 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. III/29). Er wies darauf hin, dass das Verfahren betreffend eine Rente der Invalidenversicherung noch hängig sei und dass er per 1. Oktober 2018 im Kanton Thurgau wohnen werde. Die Sozialen Dienste B.___ beantragten im September 2018 eine Drittauszahlung der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 30. September 2018 (EL-act. III/23). Die EL-Durchführungsstelle wies den EL- Ansprecher am 22. Oktober 2018 darauf hin, dass er sich für die Zeit ab dem 1. Oktober 2018 im Kanton Thurgau zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden müsse (EL-act. III/20). Am 26. November 2018 forderte sie die Sozialen Dienste B.___ auf, ein Formular für den Antrag auf eine Verrechnung der Nachzahlung auszufüllen (EL-act. III/17). Am 3. Dezember 2018 beantragten die Sozialen Dienste B.___ mittels des entsprechenden Formulars die Verrechnung der zu erwartenden EL-Nachzahlung im Betrag von 14’637 Franken im Umfang von 12’681.35 Franken (EL-act. III/15). Mit einer Verfügung vom 6. Dezember 2018 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL- Ansprecher für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 30. September 2018 eine Ergänzungsleistung im Gesamtbetrag von 14’637 Franken zu (EL-act. III/11). In der Verfügungsbegründung wies sie darauf hin, dass sie einen Teil der Nachzahlung direkt mit einer Forderung der Sozialen Dienste B.___ verrechnen werde, da diese Vorschussleistungen erbracht hätten. Die Vollzugsanordnung im Dispositiv (Dispositiv- Ziffer 3) lautete: „Die Nachzahlung von 14’637 Franken wird am 7. Dezember 2018 auf A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Konto A.___ [...] überwiesen oder mit allfälligen offenen Forderungen verrechnet. Im Fall einer Verrechnung erhalten Sie in den nächsten Tagen eine separate Verrechnungsmitteilung“ (EL-act. III/11–2). Im Februar 2019 teilten die Sozialen Dienste B.___ der EL-Durchführungsstelle telefonisch mit, dass die Verrechnung vergessen gegangen sei; offenbar hatte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung versehentlich vollständig dem EL-Bezüger ausbezahlt. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte (EL-act. III/7), der Verrechnungsbetrag werde den Sozialen Diensten B.___ als „KKs“ (Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) ausbezahlt. Anschliessend könne man diesen Betrag vom EL-Bezüger zurückfordern. Mit einer Verfügung vom 28. Februar 2019 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger „Krankheits- und Behinderungskosten“ im Betrag von 12’681.35 Franken zu, die sie direkt den Sozialen Diensten B.___ ausbezahlte (EL-act. III/6). Am 29. März 2019 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Februar 2019 erheben (EL-act. III/2). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Auszahlung der Krankheits- und Behinderungskosten an ihn selbst, das Absehen von einer Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Zur Begründung führte sie aus, die Krankheits- und Behinderungskostenvergütung betreffe den EL- Bezüger selbst. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der entsprechende Betrag den Sozialen Diensten B.___ ausbezahlt werde. Die in der Verfügungsbegründung angekündigte Rückforderung von Ergänzungsleistungen sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. A.b. Mit einer Verfügung vom 10. April 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle vom EL-Bezüger „Krankheits- und Behinderungskosten“ im Betrag von 12’681.35 Franken zurück (EL-act. II/24). Zur Begründung führte sie an: „Mit dieser Verfügung korrigieren wir einen von uns verursachten Fehler. Im Rahmen der Verfügung vom 6. Dezember 2018 wurde leider keine Verrechnung mit den Sozialen Diensten B.___ vorgenommen, obwohl diese Amtsstelle einen Anspruch auf 12’681.35 Franken geltend machte. Den Ihnen zu viel ausbezahlten Betrag müssen wir zurückfordern. Aus systemtechnischen Gründen müssen wir die Korrektur über die Krankheits- und Behinderungskosten zu den Ergänzungsleistungen vornehmen. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir die A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch diese notwendige Korrektur entstehende Rückforderung aus rechtlichen Gründen trotzdem stellen müssen. Für die entstehenden Unannehmlichkeiten entschuldigen wir uns“. Am 10. Mai 2019 liess der EL-Bezüger auch gegen diese Verfügung eine Einsprache erheben (EL-act. II/23). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Absehen von einer Rückforderung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Zur Begründung führte sie aus, den EL-Bezüger treffe keine Schuld daran, dass die Ergänzungsleistungen ihm selbst ausbezahlt worden seien. Das Geld sei nicht mehr vorhanden. Für eine Rückforderung bestehe keine Grundlage. Die EL-Durchführungsstelle vereinigte das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 10. April 2019 mit jenem betreffend die Verfügung vom 28. Februar 2019 (EL-act. II/21). Am 9. Juli 2019 liess der EL-Bezüger geltend machen (EL-act. II/16), die Verrechnung der Ergänzungsleistungen mit der Forderung der Sozialen Dienste B.___ sei unzulässig, weil die Nachzahlung einen anderen Zeitraum als die Forderung der Sozialen Dienste B.___ betreffe. Die EL-Durchführungsstelle habe dem EL-Bezüger zu Unrecht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Diesbezüglich erweise sich die leistungszusprechende Verfügung als offensichtlich unrichtig, weshalb sie wiedererwägungsweise korrigiert werden müsse. Für den Fall, dass dieser Antrag respektive die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 10. April 2019 und vom 28. Februar 2019 abgewiesen würden, beantrage der EL-Bezüger den Erlass der Rückforderung. A.d. Bereits am 5. Juni 2019 hatte die EL-Durchführungsstelle eine Verfügung erlassen, mit der sie dem EL-Bezüger Krankheits- und Behinderungskosten im Gesamtbetrag von 733.25 Franken vergütet, den entsprechenden Anspruch aber mit der offenen Rückforderung von 12’681.35 Franken verrechnet hatte (EL-act. II/14). Offenbar hatte der EL-Bezüger am 8. Juli 2019 eine Einsprache gegen diese Verfügung erhoben; das entsprechende Einspracheverfahren wurde mit jenem betreffend die Verfügungen vom 10. April 2019 und vom 28. Februar 2019 vereinigt (EL-act. II/12). Die EL- Durchführungsstelle teilte dem EL-Bezüger am 4. Oktober 2019 mit, dass sie auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete (EL-act. II/7). Mit einem Entscheid vom 27. November 2019 „stellte“ die EL-Durchführungsstelle „fest“ (EL-act. II/6), dass der EL- A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezüger Ergänzungsleistungen im Betrag von 12’681.35 Franken abzüglich eines Betrages von 733.25 Franken zurückzuerstatten habe; „im Übrigen“ wies sie die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 28. Februar 2019, vom 10. April 2019 und vom 5. Juni 2019 sowie das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das (vereinigte) Einspracheverfahren ab. Zur Begründung führte sie an, die zunächst versehentlich unterbliebene, mit den angefochtenen Verfügungen vom 28. Februar 2019 und vom 10. April 2019 nachgeholte Verrechnung sei rechtmässig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Verrechnung erfüllt seien. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Mit einer Verfügung vom 30. Januar 2020 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch vom 9. Juli 2019 betreffend die nun formell rechtskräftige Rückforderung ab (EL-act. II/4). Zur Begründung führte sie an, dem EL-Bezüger hätte auffallen müssen, dass ihm nicht die ganze Nachzahlung zugestanden habe. Er hätte die EL- Durchführungsstelle folglich auf ihr Versehen aufmerksam machen müssen. Da er die Ergänzungsleistungen deshalb nicht gutgläubig bezogen habe, bestehe kein Anspruch auf den Erlass der Rückforderung. Am 28. Februar 2020 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben (EL-act. II/2). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Erlass der Rückforderung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Zur Begründung führte sie aus, der EL-Bezüger habe keinen Überblick über die Sozialhilfeschulden gehabt, er sei mit den verschiedenen Verfügungen der EL-Durchführungsstelle überfordert gewesen und er habe deren Inhalt teilweise auch nicht verstehen können. Mit einem Entscheid vom 11. Juni 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren ab (EL-act. I/3). Zur Begründung führte sie an, die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung habe einen deutlichen Hinweis auf die geplante Verrechnung enthalten, weshalb dem EL-Bezüger habe bewusst sein müssen, dass er keinen Anspruch auf die Auszahlung der ganzen Nachzahlung an ihn selbst gehabt habe. Er hätte das Versehen folglich melden müssen. Indem er dies nicht getan habe, habe er seine Sorgfaltspflichten verletzt, was einen Erlass der Rückforderung ausschliesse. A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Am 13. Juli 2020 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, den Erlass der Rückforderung, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf die gesamten ihm zugesprochenen Ergänzungsleistungen gehabt. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass die Nachzahlung teilweise mit einer Forderung der Sozialen Dienste B.___ hätte verrechnet werden müssen. Der Beschwerdeführer sei mit den Details überfordert gewesen. Deshalb sei er auch im vorinstanzlichen Einspracheverfahren auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung angewiesen gewesen. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 30. Juli 2020 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.b. Am 5. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren bewilligt (act. G 9). B.c. Der Beschwerdeführer liess am 17. November 2020 an seinen Anträgen festhalten (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 14 f.). B.d. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Kanton Thurgau gehabt. Bei einer sich nur am Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 ATSG orientierenden Auslegung müsste das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen seine örtliche Zuständigkeit verneinen, einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht überweisen. Zwar erscheint der Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 ATSG als „klar“, weshalb nach der bundesgerichtlichen Auffassung eine historische, systematische und 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte teleologische Interpretation des Art. 58 Abs. 1 ATSG unterbleiben müsste. Aber auch ein vermeintlich „klarer“ Wortlaut kann vom eigentlichen Sinn und Zweck der Norm abweichen. Erst die historische, systematische und teleologische Auslegung zeigt, ob der „klare“ Wortlaut den wahren Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt. Wäre eine Diskrepanz zwischen einem „klaren“ Wortlaut und dem wahren Sinn und Zweck einer Norm zum Vorneherein ausgeschlossen, könnte das (bekannte) Phänomen der „unechten“ Gesetzeslücke gar nie auftreten. Tatsächlich tritt dieses Phänomen aber bekanntermassen regelmässig auf. Auch der Art. 58 Abs. 1 ATSG enthält ganz offensichtlich eine ausfüllungsbedürftige „unechte“ Gesetzeslücke, wie die folgenden Ausführungen zeigen. Den Materialien zum ATSG lässt sich entnehmen, dass der Art. 58 Abs. 1 ATSG weitgehend dem früheren Art. 86 Abs. 3 KVG entspricht (der allerdings alternativ eine örtliche Zuständigkeit am Sitz der Versicherung vorgesehen hatte). Mit dieser (eingeschränkten) Anleihe an die frühere krankenversicherungsrechtliche Lösung hat der historische Gesetzgeber den Grundsatz im ATSG verankern wollen, dass sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz der versicherten Person bestimmt (vgl. den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4620). Damit sollte nicht nur ein einheitliches Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit geschaffen, sondern auch sichergestellt werden, dass sich jenes Gericht mit einer Streitsache befasst, das dem zu beurteilenden Sachverhalt am nächsten steht (vgl. dazu auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 9). An den eher seltenen Fall, dass die versicherte Person ihren Wohnsitzkanton kurz vor der Beschwerdeerhebung wechselt, hat der historische Gesetzgeber aber offenbar nicht gedacht. 1.2. In systematischer Hinsicht ist massgebend, dass die Bundessozialversicherungszweige einen unterschiedlich starken Bezug zum kantonalen Recht aufweisen. Die erste Säule (AHV/IV), die Unfall- und die Militärversicherung richten sich beispielsweise ausschliesslich nach Bundesrecht. Die Familienzulagen sind dagegen weitgehend kantonalrechtlich geregelt; die entsprechenden Bundesgesetze (FamZG; FLG) enthalten lediglich gewisse vereinheitlichende Rahmenbestimmungen. Dementsprechend sieht der Art. 22 FamZG vor, dass sich die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde in Abweichung vom Art. 58 Abs. 1 ATSG danach bestimmt, welche (kantonale) Familienzulagenordnung anwendbar ist. Selbst das AHVG und das IVG sehen allerdings trotz der fehlenden kantonalrechtlichen Bezüge vor, dass nicht das Versicherungsgericht am Wohnsitz der versicherten Person, sondern jenes am Ort der 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfügenden Ausgleichskasse beziehungsweise IV-Stelle örtlich zuständig ist. Die jährliche Ergänzungsleistung ist zwar weitgehend bundesrechtlich geregelt. Die Kantone können aber ergänzende Vorschriften betreffend die jährliche Ergänzungsleistung erlassen, weshalb diese einen starken kantonalrechtlichen Bezug aufweist. Die zweite Komponente der Ergänzungsleistung, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, richtet sich sogar fast ausschliesslich nach kantonalem Recht. Das Bundesgesetz enthält nur einige Minimal- und Rahmenvorschriften. Gesamthaft zeichnet sich das Ergänzungsleistungsrecht also durch einen gewichtigen kantonalrechtlichen Bezug aus. In systematischer Hinsicht drängt sich deshalb eine örtliche Zuständigkeitsregelung auf, die diesem Umstand Rechnung trägt, denn andernfalls wäre ein kantonales Versicherungsgericht gezwungen, anstelle des für es einzig massgebenden kantonalen Rechtes ausserkantonale Bestimmungen anzuwenden, was verfassungsrechtlich gar nicht zulässig wäre. Massgebendes Recht für ein kantonales Versicherungsgericht kann aber nur das Bundesrecht und das Recht des eigenen Kantons sein; das Recht eines anderen Kantons gehört dagegen nicht zum geltenden Recht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht kann weder berechtigt noch verpflichtet sein, die Anwendung st. gallischen EL-Rechtes durch die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Die Zuständigkeitsordnung müsste im Ergänzungsleistungsrecht also so ausgestaltet sein, dass die Anwendung von ausserkantonalem „Nicht-Recht“ vermieden würde. Sie müsste folglich eher jener im Familienzulagenrecht (das ebenfalls stark kantonalrechtlich geprägt ist) als jener im Unfall- oder Militärversicherungsrecht (das ausschliesslich bundesrechtlich geregelt ist) entsprechen. Aus systematischer Sicht ist das Fehlen einer entsprechenden Abweichung vom Grundsatz im Art. 58 Abs. 1 ATSG somit als eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke zu qualifizieren. Der Art. 58 Abs. 1 ATSG verfolgt zwei Ziele: Erstens will er ein einheitliches Anknüpfungskriterium schaffen und zweitens will er einen engen sachlichen Bezug zwischen dem Verwaltungs- und dem Beschwerdeverfahren herstellen. Hinsichtlich der Schaffung eines einheitlichen Anknüpfungskriteriums spielt es keine Rolle, ob am Wohnsitz der versicherten Person, am Sitz der Versicherung oder daran angeknüpft wird, welches kantonale Recht zur Anwendung kommt. Jedes dieser Kriterien ermöglicht eine einheitliche örtliche Zuständigkeitsordnung. Bezüglich des engen sachlichen Bezuges hat der historische Gesetzgeber zwar dem Wohnsitz der versicherten Person den Vorzug gegeben, womit er wohl hat erreichen wollen, dass diese ein allfälliges Beschwerdeverfahren dort führen kann, wo sie sich am besten auskennt. Dabei hat er aber offenbar übersehen, dass dieses von ihm gewählte 1.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anknüpfungskriterium dann das angestrebte Ziel verfehlt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz erst kurz vor der Beschwerdeerhebung verlegt hat, weil sie dann ja nicht am („gewohnten“) „alten“ Ort Beschwerde führen kann, sondern gezwungen ist, sich am (noch „fremden“) „neuen“ Ort gegen einen Entscheid eines Versicherungsträgers zu wehren. Die Anknüpfung am Wohnsitz der versicherten Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung steht in einem solchen (eher ungewöhnlichen) Fall also dem Sinn und Zweck des Art. 58 Abs. 1 ATSG diametral entgegen. In sachlicher Hinsicht führt sie zum stossenden Ergebnis, dass das kantonale Versicherungsgericht das Recht eines anderen Kantons anwenden müsste oder dass es, was rein theoretisch ebenfalls in Frage käme, nach seinem eigenen einschlägigen Recht einen Einspracheentscheid beurteilen müsste, der auf dem Recht eines anderen Kantons beruhte, was zumindest aus der Sicht der Gleichbehandlung aller EL-Bezüger jenes anderen Kantons zu unerträglichen Resultaten führen würde. Da die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte für alle Fälle gleich geregelt sein muss, muss das oben Ausgeführte auch dann gelten, wenn ein Beschwerdeverfahren nur bundesrechtliche Bestimmungen beschlägt. Die teleologische Auslegung spricht folglich ebenfalls für das Vorliegen einer (unechten) Gesetzeslücke. Zusammenfassend lassen die historische, die systematische und die teleologische Interpretation für den Fall, dass eine versicherte Person ihren Wohnsitz kurz vor der Beschwerdeerhebung in einen anderen Kanton verlegt hat, nur die Lösung zu, dass vom Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 ATSG abgewichen wird. Das Bundesgericht hat dieses Interpretationsergebnis zwar im Urteil 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 als unzutreffend verworfen, aber es hat seine Auffassung nicht sachlich, sondern bloss damit „begründet“, eine Änderung der bundesgerichtlichen Praxis dränge sich nicht auf. Im Urteil 9C_192/2019 vom 25. April 2019 hat es sich ebenfalls nicht mit der Interpretation des Art. 58 Abs. 1 ATSG auseinandergesetzt. Die Begründung in jenem Urteil hat sich im Wesentlichen in einem Verweis auf das Urteil 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 erschöpft. Ergänzend hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die „zuständigen Instanzen darüber zu befinden“ hätten, wenn sich einmal tatsächlich der Fall einstellen sollte, dass ein kantonales Versicherungsgericht ausserkantonales Recht anzuwenden hätte. „Von der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsordnung abzuweichen, weil in einem rein hypothetischen Einzelfall unter sehr besonderen Umständen die im Entscheid des Versicherungsgerichtes [St. Gallen] geschilderte Konstellation eintreten könnte“, verletze Bundesrecht. Diese Ausführungen zeigen, dass das Bundesgericht nicht bereit gewesen ist, sich mit der Argumentation des St. Galler Versicherungsgerichtes auseinander zu setzen, und dass es eine korrekte Interpretation des Art. 58 Abs. 1 ATSG verweigert hat, obwohl in einer 1.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 30. Januar 2020 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hat entsprechen müssen. Mit ihrer Verfügung vom 30. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin das Erlassbegehren des Beschwerdeführers betreffend die am 10. April 2019 verfügte Rückforderung abgewiesen. Im Verwaltungsverfahren, das mit dieser Verfügung abgeschlossen worden ist, haben nur die Erlassvoraussetzungen geprüft werden können; die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung vom 10. April 2019 ist dagegen nicht zu prüfen gewesen. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Als zweiten Gegenstand hat der angefochtene Einspracheentscheid (im Sinne einer sog. verfahrensleitenden Verfügung) eine Abweisung des Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beinhaltet. Die Beschwerde richtet sich auch gegen diesen (verfahrensleitenden) Entscheid. Folglich muss auch dieses Beschwerdeverfahren als zweiten Gegenstand die Prüfung der Rechtmässigkeit der Verweigerung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beinhalten. Weil diese beiden Gegenstände – der Erlass der EL- Rückforderung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren – wenn überhaupt nur einen „losen“ sachlichen Zusammenhang aufweisen, handelt es sich um zwei eigenständige Streitgegenstände, was bedeutet, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, beide oder nur einen der beiden Entscheide beim Bundesgericht anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer Trennung der Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden gewichtige Gründe gegen das Abstellen auf den Wortlaut sprechen. Ein Bundesgerichtsurteil kann nur für den konkreten Fall verbindlich sein. Für andere Fälle mit ähnlichen Sachverhaltskonstellationen kann es dagegen keine formale Bindungswirkung entfalten, sondern nur kraft einer überzeugenden Begründung „bindend“ sein. Weil die erwähnten Urteile des Bundesgerichtes keine überzeugende Begründung enthalten, muss aus den oben angeführten Gründen für die Behandlung der Beschwerde (lückenfüllend) das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zuständig sein. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen und des Dispositivs entsprechend der beiden Streitgegenstände Rechnung getragen. 3. Die Besonderheit der hier zu beantwortenden Erlassfrage besteht darin, dass die Rückforderung, deren Erlass strittig ist, nicht eine materielle Rückforderung, das heisst eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen ist, die der Beschwerdeführer bezogen hätte, obwohl ihm diese von Gesetzes wegen nicht zugestanden hätte, sondern vielmehr eine Rückforderung ist, die nur auf die Korrektur einer reinen Vollzugshandlung abzielt: Die Beschwerdegegnerin hat die dem Beschwerdeführer materiell zustehende Nachzahlung von Ergänzungsleistung nicht mit einer Forderung der Sozialen Dienste B.___ verrechnet, sondern vollständig dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Die Verfügungen vom 28. Februar 2019 und vom 10. April 2019, mit denen die Beschwerdegegnerin diese Korrektur durchgeführt hat, scheinen zwar auf den ersten Blick materielle Verfügungen gewesen zu sein, mit denen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vermeintlich eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zugesprochen, diese Zusprache dann aber wieder rückgängig gemacht und den Betrag vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat. Der eigentliche Sinn und Zweck der beiden Verfügungen hat aber darin bestanden, den Sozialen Diensten B.___ doch noch den zur Verrechnung gestellten Betrag auszuzahlen (Verfügung vom 28. Februar 2019) und diesen Betrag dann vom Beschwerdeführer zurückzufordern (Verfügung vom 10. April 2019). Das lässt sich der Begründung der beiden Verfügungen entnehmen, die offenbar nur deshalb in dieser Weise ergangen sind, weil sich die Beschwerdegegnerin aus verwaltungstechnischen Gründen nicht in der Lage gesehen hat, Verfügungen zu erlassen, die den wahren Verfügungswillen klar zum Ausdruck gebracht hätten. 3.1. Der Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 ATSG lässt sowohl die Rückforderung zur Korrektur einer fehlerhaften Vollzugshandlung als auch den Erlass einer solchen Rückforderung zu, denn er knüpft ausdrücklich an den unrechtmässigen Bezug und an den gutgläubigen Empfang von Leistungen an. Der klare Wortlaut stimmt mit dem Sinn und Zweck des Art. 25 Abs. 1 ATSG überein. Die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen bildet nämlich in aller Regel das vollzugsrechtliche Gegenstück zu einer materiellen Korrekturverfügung betreffend einen vergangenen Zeitraum (Wiedererwägung, sogenannt prozessuale Revision oder rückwirkende Revision), denn während die materielle Korrekturverfügung auf die Wiederherstellung eines gesetzmässigen materiell-rechtlichen Zustandes abzielt, bezweckt die Rückforderung die Wiederherstellung eines vollzugsrechtlich rechtmässigen Zustandes, indem der EL- 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezüger verpflichtet wird, die ihm von Gesetzes wegen nicht zustehenden bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Erlass einer Rückforderung betrifft ebenfalls die Vollzugsebene, denn die Erlassnorm (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) zielt nicht auf eine materiell-rechtliche Rechtsanwendung ab, das heisst der Erlass einer Rückforderung führt nicht zu einer „Re-Korrektur“ jener materiellen Korrekturverfügung, die die Rückforderung ausgelöst hat, sondern er lässt lediglich die Rückforderung „verschwinden“. Der ganze Art. 25 Abs. 1 ATSG betrifft also ausschliesslich Vorgänge auf der Vollzugsebene, weshalb er auch für Fälle wie dem vorliegenden eine ausreichende gesetzliche Grundlage bildet. Der Erlass einer Rückforderung setzt nebst einer grossen finanziellen Härte den guten Glauben beim unrechtmässigen Bezug der Ergänzungsleistungen voraus, was bedeutet, dass der EL-Bezüger nicht um die Unrechtmässigkeit des EL-Bezuges gewusst haben darf und dass er auch nicht darum hätte wissen müssen. Nach der bundesgerichtlichen Auffassung ist der Erlass einer Rückforderung – über den allzu engen Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinausgehend – aber auch ausgeschlossen, wenn der EL-Bezüger durch eine grobe Verletzung seiner Meldepflicht (Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV) oder der sogenannten (gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten) Kontroll- und Hinweispflicht den Fehler, der schliesslich zum unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat, mitverursacht hat. Die Verfügung vom 6. Dezember 2018, mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für einen Zeitraum in der Vergangenheit (1. September 2017 bis 30. September 2018) eine Ergänzungsleistung zugesprochen hat, hat eine detaillierte Berechnung des Gesamtbetrages der Ergänzungsleistung enthalten. Der Beschwerdeführer hat anhand dieser detaillierten Berechnung davon ausgehen können, dass ihm Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 14’637 Franken zugestanden haben. Die formal zum Verfügungsdispositiv gehörende Dispositivziffer 3 hat keine „definitive“ Vollzugsanordnung, sondern nur eine „Vorabinformation“ enthalten, die keine rechtsgestaltende Anordnung gewesen ist und deshalb nicht ins Dispositiv hätte aufgenommen werden dürfen: „Die Nachzahlung von 14’637 Franken wird am 7. Dezember 2018 auf das Konto A.___ [...] überwiesen oder mit allfälligen offenen Forderungen verrechnet. Im Fall einer Verrechnung erhalten Sie in den nächsten Tagen eine separate Verrechnungsmitteilung“ (EL-act. I/11–2). Der Beschwerdeführer musste gestützt auf diese „Vorabinformation“ davon ausgehen, dass er entweder noch eine („definitive“) Verrechnungsmitteilung erhalten werde oder aber dass ihm der ganze Betrag der Nachzahlung auf sein Bankkonto überwiesen werde. Die Überweisung des gesamten Nachzahlungsbetrages auf das Bankkonto des Beschwerdeführers hat folglich im Einklang mit der Ziffer 3 des Verfügungs-„Dispositivs“ gestanden. Hätte die 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Anders als für ein Beschwerdeverfahren kann eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein Einspracheverfahren gemäss dem Art. 37 Abs. 4 ATSG nur bewilligt werden, wenn die Verhältnisse eine solche erfordern, was rechtsprechungsgemäss nur der Fall ist, wenn sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen (vgl. etwa den Entscheid EL 2016/17 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 31. Januar 2017, E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem verfahrensrechtlich nur schwer durchschaubaren Vorgehen zwar eine unnötige Komplikation des Verfahrens verursacht, aber die Kernfrage des Verfahrens, ob der Beschwerdeführer die Nachzahlung gutgläubig empfangen habe, hat keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufgeworfen. Die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren ist deshalb nicht erforderlich im Sinne des Art. 37 Abs. 4 ATSG gewesen, weshalb sich die Abweisung des entsprechenden Begehrens als rechtmässig erweist. Auch die sich gegen diesen Teil des Einspracheentscheides richtende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Verfügung nur diesen Hinweis betreffend die geplante, aber versehentlich vergessen gegangene Verrechnung enthalten, müsste der gute Glaube bezüglich der Überweisung der gesamten Nachzahlung auf das Bankkonto des Beschwerdeführers bejaht werden. Nun hat die Beschwerdegegnerin aber in der Verfügungsbegründung zusätzlich darauf hingewiesen, dass „ein Teil der Nachzahlung“ mit einer Forderung der Sozialen Dienste B.___ verrechnet werde. Anders als die vage „Vorabinformation“ im Verfügungs-„Dispositiv“ ist dieser Hinweis bestimmt und „definitiv“ gewesen, auch wenn die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Teilbetrag nicht beziffert hat. Nach dem Lesen dieses Hinweises hat dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgesehen hat, ihm die gesamte Nachzahlung auf sein Bankkonto zu überweisen, und dass deshalb mit dieser Zahlung etwas nicht stimmen konnte. Dass er über die Höhe der Forderung des Sozialamtes nicht Bescheid gewusst hat, ist unter diesen Umständen irrelevant gewesen. Folglich hat er die Überweisung der gesamten Nachzahlung nicht gutgläubig im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG empfangen. Ein Erlass der Rückforderung ist deshalb ausgeschlossen, weil die beiden Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich als rechtmässig, weshalb die sich gegen den den Erlass verweigernden Teil des Einspracheentscheides richtende Beschwerde abzuweisen ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Gerichtskosten sind nach der gemäss dem Art. 82a ATSG massgebenden, bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung des Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren hat der Staat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Dieser ist hier insgesamt als deutlich unterdurchschnittlich im Vergleich zu anderen Fällen betreffend Ergänzungsleistungen zu qualifizieren. Die Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter haben in einer Plenarsitzung vom 25. Mai 2021 beschlossen, die durchschnittlichen Ansätze per sofort – aus Praktikabilitätsüberlegungen auch für bereits hängige Fälle – um 500 Franken zu erhöhen, weshalb der durchschnittliche Entschädigungsansatz für Ergänzungsleistungsfälle nun 3’500 Franken beträgt. Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des deutlich unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwandes mit 80 Prozent von 3’000 Franken, also mit 2’400 Franken, zu entschädigen. Davon entfallen 2’000 Franken auf die Beschwerde gegen den materiellen Teil des angefochtenen Einspracheentscheides und 400 Franken auf die Beschwerde betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheides vom 11. Juni 2020 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheides vom 11. Juni 2020 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für die Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren betreffend die Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheides vom 11. Juni 2020 mit 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5. Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für die Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren betreffend die Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheides vom 11. Juni 2020 mit 400 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Zitate

Gesetze

13

Gerichtsentscheide

2