© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/226 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.09.2022 Entscheiddatum: 09.05.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 09.05.2022 Art. 36 Abs. 2 IVG, Art. 32 IVV, Art. 29bis ff. AHVG; Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 94 Abs. 1 AVIG. Rentenberechnung, Rückforderung. Verrechnung. Verwirkung. Während der Dauer einer beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung) besteht noch kein Rentenanspruch. Die Berechnung der Invalidenrente hat damit auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs zu erfolgen (Erw. 4.1). Die für eine Wiedererwägung erforderlichen Bedingungen sind erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die ursprüngliche Leistungsverfügung, die von einem falschen (früheren) Eintritt des Versicherungsfalls ausging, zurückkommen durfte. Dies gilt auch für die fälschlicherweise unterlassene Verrechnung einer Rückforderung der Arbeitslosenversicherung, die für den nämlichen Zeitraum vorleistungspflichtig war (Erw. 4.2 f.). Die Verwirkung der Rückforderung ist schliesslich zu verneinen, da die Ausgleichskasse den ursprünglichen Berechnungsfehler anlässlich einer internen Rechnungskontrolle entdeckt und die Neuberechnung der Rente innert Frist verfügt hat (Erw. 4.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2022, IV 2020/226). Entscheid vom 9. Mai 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber- Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. IV 2020/226
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsagent Dr. iur. Andreas Meier, LL.M., RKM Rechtskanzlei Meier, Katharinengasse 15/21, Postfach 146, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente / Rückforderung Sachverhalt A. A. meldete sich am 8. Mai 2012 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (berufliche Integration, Rente [act. G 4.2/81]). In der Folge sprach die IV-Stelle St. Gallen der Versicherten berufliche Massnahmen zu (berufliche Abklärung/Vorbereitung [25. Februar 2013 bis 31. Juli 2013], erstmalige berufliche Ausbildung zur B.___ [1. August 2013 bis 31. Juli 2016]) und richtete ihr im Zeitraum vom 25. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2016 ein Taggeld der Invalidenversicherung aus ("kleines Taggeld" [act. G 4.1/19, 45, 79, 88, 91, 99, 103, 119 und 121]). A.a. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen stellte die IV-Stelle St. Gallen der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. September 2017 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. August 2016 in Aussicht (act. G 4.2/78). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2017 daran fest (vgl. act. G 4.2/61.4; vgl. auch act. G 4, Sachverhalt, Ziff. II. 3). Am 30. November 2017 teilte die IV-Stelle der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen ihren Rentenbeschluss mit. Dabei hielt sie fest, der Invaliditätsgrad von 45 % bestehe seit 1. April 2013; der Rentenanspruch bestehe infolge Durchführung von beruflichen Massnahmen mit Taggeldanspruch jedoch erst ab dem 1. August 2016 (act. G 4.2/73). Die Ausgleichskasse ging in der Folge vom Eintritt des Versicherungsereignisses am 1. April 2013 aus und berechnete die Rente dementsprechend (massgebende Beitragsjahre 2009 bis 2012 [zuzügl. Jugendjahre]; Rentenskala 44; durchschnittliches Jahreseinkommen am Anspruchsbeginn Fr. 11'280.--; monatliche Rente ab August 2016 Fr. 392.-- [inkl. Zuschlag für Frühinvalidität; act. G 4.2/71]). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 richtete die Ausgleichskasse der Versicherten gestützt auf die genannten Grundlagen rückwirkend ab 1. August 2016 eine Viertelsrente von monatlich Fr. 392.-- aus (act. G 4.2/60). Nachdem die Versicherte dagegen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben hatte (IV 2018/96), widerrief die IV-Stelle St. Gallen die Verfügung vom 8. Februar 2018 und kündigte weitere Abklärungen an (act. G 4.2/58). A.c. Mit erneutem Vorbescheid vom 10. Mai 2019 stellte die IV-Stelle St. Gallen der Versicherten nunmehr eine Dreiviertelsrente in Aussicht und teilte der Ausgleichskasse am 28. Juni 2019 einen Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. August 2016 mit (act. G 4.2/49 und 54). Die Ausgleichskasse nahm daraufhin eine neue Rentenberechnung vor, wobei sie zunächst lediglich die Rente an den neuen Invaliditätsgrad anpasste (act. G 4.2/45.3). Mit Verfügung vom 22. August 2019 richtete sie dementsprechend der Versicherten rückwirkend ab 1. August 2016 eine monatliche Dreiviertelsrente von Fr. 1'176.--, ab 1. Januar 2019 eine solche von Fr. 1'185.-- aus (act. G 4.2/37). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d. Bei einem internen Controlling vom 25. September 2019 stellte die Ausgleichskasse fest, dass als Eintritt der Invalidität irrtümlich der 1. April 2013 angenommen worden, tatsächlich aber vom Eintritt der Invalidität per 1. August 2016 auszugehen sei. Ausserdem sei die Verrechnung der Rückforderung der Arbeitslosenversicherung nicht geprüft worden (act. G 4.2/36). In der Folge berechnete A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. die Ausgleichskasse das Rentenbetreffnis neu und berücksichtigte nunmehr die massgebenden Beitragsjahre 2009 bis 2015 (zuzügl. Jugendjahre), womit sich ein höheres durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21'150.-- (Tabellenwert) ergab. Da der Eintritt der Invalidität nunmehr erst nach Vollendung des 25. Altersjahrs der Versicherten zu liegen kam, entfiel der Zuschlag für die Frühinvalidität (act. G 4.2/33). Mit Verfügung vom 16. September 2020 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass der monatliche Rentenanspruch ab 1. August 2016 Fr. 996.--, ab 1. Januar 2019 Fr. 1'005.-- betrage. Daraus ergebe sich für den Zeitraum vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für einen Fehler der Beschwerdegegnerin haften solle. Die Beschwerdeführerin habe die ihr zugesprochene IV-Rente in gutem Glauben empfangen. Auch sei es ihr zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, einen Fehler in der Berechnung zu erkennen, noch habe sie die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt. Dies stelle einen weiteren Grund dar, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Schliesslich liege Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2021 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Anhand des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2017 habe die Ausgleichskasse im Rentenberechnungsblatt vom 15. Januar 2018 den Eintritt des Versicherungsfalls auf den 1. April 2013 festgelegt. Auf Grund dessen habe sie für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 (richtig: 2012) berücksichtigt und habe die Rente zudem auf den Mindestbetrag für Frühinvalide erhöht. Als Anspruchsbeginn sei bereits damals der 1. August 2016 festgelegt worden, wie dies die Beschwerdegegnerin am 21. November 2017 verfügt habe. Nach dem mit Verfügung vom 1. Juni 2018 erfolgten Widerruf habe die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2016 verfügt und dies der Ausgleichskasse mit Beschluss vom 28. Juni 2018 mitgeteilt. Gemäss Rentenberechnungsblatt habe die Ausgleichskasse weiterhin das per 31. Dezember 2013 (richtig: 2012) ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen sowie den erhöhten Mindestbetrag für Frühinvalide berücksichtigt. Der Rentenanspruch entstehe solange nicht, als die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen könne. Demzufolge sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, die bis am 31. Juli 2016 Taggelder der IV erhalten habe, am 1. August 2016 entstanden. Dieses Datum stelle den Eintritt des Versicherungsfalls dar, womit für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens der Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 relevant sei. Entsprechend sei die Verfügung betreffend Rentenleistung der IV vom 22. August 2019 auf Grund eines fehlerhaft ermittelten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zweifellos B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unrichtig und ihre Berichtigung sei auf Grund der noch bevorstehenden Rentendauer von erheblicher Bedeutung. Damit habe die Beschwerdegegnerin wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 22. August 2019 zurückkommen dürfen. Unrechtmässig bezogene Leistungen seien unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung zurückzuerstatten. Daran ändere auch ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler nichts. Der Rückforderungsanspruch erlösche mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei der Berechnung der Dreiviertelsrente (vom 3. Juli 2019) sei die Ausgleichskasse fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Grundlagen der Rentenberechnung, insbesondere der Zeitpunkt des Versicherungseintritts, gleichgeblieben seien und sie habe lediglich die bereits berechnete Rente von einer Viertels- auf eine Dreiviertelsrente erhöht. Auf diese erstmalige falsche Handlung der Ausgleichskasse könne gemäss Rechtsprechung für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist nicht abgestellt werden. Erst anhand des internen und nachgelagerten Controllings vom 25. September 2019 habe bemerkt werden können, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls fraglich und zu prüfen sei. Die Abklärungen mit der Beschwerdegegnerin hätten dann ergeben, dass der Eintritt des Versicherungsfalls korrekterweise auf den 1. August 2016 festzulegen und damit eine falsche Rentenberechnung vorgenommen worden sei. Ausgehend davon sei die relative einjährige Verwirkungsfrist mit der Rückforderungsverfügung vom 16. September 2020 gewahrt. Mit der (Nachzahlungs-)Verfügung vom 16. September 2020 sei auch eine externe Verrechnung mit der Rückforderung der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 12'748.80 vorgenommen worden. Einzelgesetzlich sei geregelt, dass Rückforderungen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit fälligen Leistungen der IV verrechnet werden könnten. In der Folge richte sich der noch offene Rückerstattungsanspruch der Arbeitslosenkasse gegen die nachzahlungspflichtige Beschwerdegegnerin und nicht gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin habe die an die Beschwerdeführerin auszurichtende Nachzahlung entsprechend um den noch offenen Rückforderungsbetrag zu kürzen. Die Verrechnung sei im Rahmen der Verfügung vom 22. August 2019 fälschlicherweise nicht mehr überprüft und entsprechend auch nicht vorgenommen worden. Die Verfügung vom 22. August 2020 erweise sich damit auch in Bezug auf die zur Verrechnung gebrachte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückerstattungsforderung der Arbeitslosenkasse als zweifellos unrichtig und die Berichtigung als von erheblicher Bedeutung. Nachdem auch dieser Umstand erst anlässlich des internen Controllings (ELAR-Notiz vom 25. September 2019) habe festgestellt werden können, sei die angefochtene Verfügung vom 16. September 2020 auch diesbezüglich rechtzeitig ergangen. Die Prüfung des in der Beschwerde sinngemäss gestellten Eventualbegehrens um Erlass der Rückforderung werde nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in einem zweiten Schritt durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen (act. G 4). Mit Replik vom 31. März 2021 macht die Beschwerdeführerin geltend, bei der Mitteilung des Beschlusses vom 30. November 2017 und bei der Rentenberechnung vom 15. Januar 2018, wie auch bei der Mitteilung des Beschlusses über den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente vom 28. Juni 2019, handle es sich um internen Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse. Demzufolge mache die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Rente neu berechnet werden müsse. Zudem werde wiederholt darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zugesprochenen IV-Renten in gutem Glauben empfangen habe und es ihr nicht möglich gewesen sei, den Fehler in der Berechnung zu erkennen. Dies führe wiederum dazu, dass auch keine Melde- oder Auskunftspflicht verletzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin gehe selber davon aus, dass die Verfügung betreffend Rentenleistung der IV vom 22. August 2019 auf Grund eines fehlerhaft ermittelten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zweifellos unrichtig sei. Dabei handle es sich um Kommunikations- und Informationsversäumnisse zwischen der Ausgleichskasse und der Beschwerdegegnerin. Wie die Beschwerdegegnerin in einem Mail vom 28. September 2020 an die Beschwerdeführerin ausführe, sei es unterlassen worden, der kantonalen Arbeitslosenkasse einen Verrechnungsantrag zu senden (vgl. act. G 4.2/10). Daraus folgend hätte die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich des 2. IV-Beschlusses vom 28. Juni 2019 den 1. IV-Beschluss 30. November 2017 kontrollieren können und müssen und der kantonalen Ausgleichskasse (richtig wohl: Arbeitslosenkasse) erneut einen Verrechnungsantrag senden müssen. Dies sei jedoch nach Angaben der Ausgleichskasse versäumt worden, was dazu geführt habe, dass die Ausgleichskasse weiterhin das per 31. Dezember 2013 (richtig: 2012) ermittelte durchschnittliche B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20; abgekürzt: IVG]). Nachdem auch die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich erhalten bleibt (Art. 55 IVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [SR 831.201; abgekürzt: IVV]), ist die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache gegeben, auch wenn die Beschwerdeführerin seit 1. September 2020 im Kanton C.___ wohnt (act. G 4.2/28 [und die angefochtenen Verfügungen den Zeitraum bis 30. September 2020 umfassen]). Nachdem auch die übrigen Jahreseinkommen sowie den erhöhten Mindestbetrag für Frühinvalide berücksichtigt habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt, und nicht erst anlässlich der internen Kontrolle vom 25. September 2019, hätte festgestellt werden können, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht der 1. April 2013, sondern der 1. August 2016 gewesen und die Rente somit falsch berechnet worden sei. Die relative Frist laufe ab Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs durch den Versicherungsträger. Dabei sei rechtsprechungsgemäss keine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt. Es genüge, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beständen. Die relative einjährige Verwirkungsfrist beginne demnach mit dem 2. IV-Beschluss vom 28. Juni 2019 und sei am 28. Juni 2020 abgelaufen. Die Verfügungen vom 16. September 2020 seien vollumfänglich aufzuheben. Zu erwähnen sei das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2020 (9C_625/2019), wo es die IV-Stelle ebenfalls aus Unachtsamkeit unterlassen habe, die Ausgleichskasse bezüglich einer Rente zu informieren. Auch wäre die Ausgleichskasse ansonsten rechtzeitig auf die fehlerhafte Invalidenrente aufmerksam geworden. Dieser Entscheid sei zu begrüssen, da der Koordinationsbedarf zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse nicht zu Lasten der versicherten Person gehen dürfe (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 3). B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsvoraussetzungen, namentlich die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt: BV) statuierte Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem die Teilgehalte des Anspruchs auf Äusserung der betroffenen Person im Verfahren und auf Begründung der Verfügung durch die Behörde. In Bezug auf die vorgängige Anhörung ist im IV-Verfahren das Vorbescheidsverfahren vorgesehen (Art. 42 und 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; abgekürzt: ATSG] in Verbindung mit Art. 57a IVG). Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Während die Aufgaben der IV- Stellen in Art. 57 IVG geregelt sind, darunter insbesondere die Bemessung der Invalidität und der Erlass der Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. f und g IVG, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung), obliegen Berechnung und Auszahlung der Renten den Ausgleichskassen (Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 2.1. bis In BGE 134 V 97 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Pflicht zum Erlass eines Vorbescheids ausschliesslich die Aufgaben der IV-Stelle, nicht aber diejenigen der Ausgleichskassen betrifft (BGE 134 V 102 ff., E. 2.3 ff.). Dies bedeutet aber nicht, dass im Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden könnte; vielmehr ist dafür eine angemessene Form zu suchen (BGE 134 V 107 f., E. 2.8 f.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Rechtsprechungsgemäss kann allerdings dann auf eine Rückweisung zur Heilung der Gehörsverletzung verzichtet werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führt. Sodann lässt die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung eine Heilung einer nicht besonders schwer wiegenden Gehörsverletzung dort zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann; wobei allerdings auch in diesen Fällen die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben soll (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 13 ff. zu Art. 42, mit Hinweisen). Nachdem es vorliegend um Aspekte der Rentenberechnung und einer damit zusammenhängenden Rückforderung geht, die in den Aufgabenbereich der Ausgleichskasse fallen, war die Durchführung eines Vorbescheidsverfahren in Bezug auf die Verrechnung nicht notwendig. Nach dem vorstehend Gesagten wäre der Beschwerdeführerin jedoch anderweitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen, was nicht der Fall war. Diese rügt zwar nicht explizit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht. Sie macht aber beschwerdeweise geltend, die neue Rentenberechnung und die daraus resultierende Rückforderung seien nicht nachvollziehbar. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat denn auch erst aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in deren Beschwerdeantwort erfahren, dass es um den geänderten Eintrittszeitpunkt des Versicherungsfalls geht und auf Grund dessen der Zuschlag gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG wegfällt (vgl. nachfolgende Erwägung 4.1). Die Beschwerdeführerin hat keine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen sowie die Durchführung eines korrekten Verfahrens verlangt. Somit ist davon auszugehen, dass sie die materielle Beurteilung der Streitsache durch das Gericht wünscht. Zudem konnte sie sich zumindest im vorliegenden Beschwerdeverfahren - mithin vor einer Instanz mit umfassender Kognition - ausführlich zu den Gründen der Wiedererwägung der Rentenberechnung und der Rückforderung äussern. Auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ist deshalb zu verzichten und es rechtfertigt sich, die nicht allzu schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht als geheilt zu betrachten. Dies wird sodann bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen sein (vgl. nachstehende Erwägung 5.2). 2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Umstritten sind dagegen die Rentenberechnung sowie die Frage der Verwirkung der aus der Neuberechnung vom 14. Juli 2020 resultierenden Rückforderung. 3.1. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Er ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10; abgekürzt: AHVG]). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften sowie den Betreuungsgutschriften (Art. 29 AHVG). Das Einkommen wird mit dem Aufwertungsfaktor multipliziert und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die Invalidenrenten werden nach den gleichen Grundsätzen wie die AHV-Renten berechnet (Art. 36 Abs. 2 IVG und Art. 32 IVV). Dabei gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der Versicherungsfall Invalidität kann nicht eintreten, solange sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen unterzieht bzw. ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 29 Abs. 2 IVG; BGE 137 V 417, AHI 2001 S. 152 ff.; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz 1031 [gültig gewesen bis 31. Dezember 2021]; seit 1. Januar 2022 in Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz 1205). Hat eine versicherte Person mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen ihre Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten (Art. 37 Abs. 2 IVG). bis ter quater quinquies 3.3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind grundsätzlich zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG]). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen, vorliegend noch anwendbaren Fassung]). In der Rechtsprechung wird für die Kenntnisnahme der Zeitpunkt als ausreichend bezeichnet, an welchem der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 119 V 431, E. 3a; Ueli Kieser, 3.3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a.a.O., N 81 zu Art. 25). Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor deren Ablauf eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (BGE 119 V 431, E. 3c). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder auf Grund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2021, 8C_648/2020, E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 146 V 217 E. 2.2 S. 220; 139 V 570 E. 3.1 S. 572; 124 V 380 E. 1 S. 382 f.; 122 V 270 E. 5b/aa S. 275; Kieser, a.a.O., N 85 zu Art. 25 ATSG; Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N 53 zu Art. 25 ATSG; Sylvie Pétremand, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N 93 zu Art. 25 ATSG). Massgebend ist somit nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein zweiter Anlass (nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum). Selbst wenn somit der Versicherungsträger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache genügend Hinweise auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hätte, beginnt die relative Verwirkungsfrist zur Rückforderung trotzdem erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2021, 8C_648/2020, E. 3.2, mit Hinweisen auf Urteil vom 13. August 2018, 8C_90/2018, E. 4.5; Kieser, a.a.O., N 86 zu Art. 25 ATSG). 3.3.2. Eine Rückforderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sind (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). In der Invalidenversicherung im Speziellen ist eine rückwirkende Korrektur einer Leistungszusprache nur möglich, wenn bei IV-rechtlichen (im Gegensatz zu berechnungsmässigen) Gesichtspunkten eine schuldhafte Meldepflichtverletzung der versicherten Person vorliegt. Denn Art. 85 Abs. 2 IVV bestimmt, dass eine Änderung der Leistungszusprache von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen ist und gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Sie erfolgt nur dann rückwirkend ab 3.4. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV; vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 25 N 14 und N 30). bis Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 25. Feb ruar 2013 bis zum 31. Juli 2013 zunächst eine berufliche Abklärung/Vorbereitungszeit und anschliessend vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016 ihre erstmalige Ausbildung zur B.___ absolviert und in dieser Zeit ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen hat ("kleines Taggeld" [act. G 4.1/91, 103 und 121]). Der Versicherungsfall "Rente" trat somit nach Abschluss der beruflichen Massnahmen am 1. August 2016 ein. Nachdem die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2008 das 20. Altersjahr zurückgelegt hatte, stellen die Jahre 2009 bis 2015 den gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG massgebenden Bemessungszeitraum dar, wovon auch die Ausgleichskasse in ihrer neuen Rentenberechnung vom 14. Juli 2020 korrekterweise ausging. Dabei konnten Beitragslücken in den Jahren 2009 und 2012 mit Einkommen und Beitragszeiten aus den Jugendjahren 2006 bis 2008 aufgefüllt werden, sodass die Beschwerdeführerin über eine vollständige Beitragsdauer verfügt (Rentenskala 44). In den Ausbildungsjahren 2013 bis 2015 wurden sodann die Taggeldleistungen als Einkommen mitberücksichtigt, sodass für den fraglichen Zeitraum ein Gesamteinkommen von Fr. 144'969.-- resultierte. Geteilt durch die sieben vollständigen Beitragsjahre ergab sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 20'710.-- bzw. aufgerundet auf den nächsten Tabellenwert von Fr. 21'150.-- (act. G 4.2/33.3 f.). Diese Berechnung wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht beanstandet. Beim genannten Tabellenwert (ab 2019: Fr. 21'330.--) ergibt sich alsdann ein monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 996.-- (ab 1. August 2016) bzw. von Fr. 1'005.-- (ab 1. Januar 2019), wie die Ausgleichskasse ebenfalls korrekt ermittelte (vgl. Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2015 bzw. ab 1. Januar 2019). Da der Versicherungsfall nunmehr erst nach Vollendung des 25. Altersjahrs der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2013 eintrat, entfällt der Mindestbetrag von 133 1/3 Prozent für die Rente gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG (Frühinvalidität). Dieser Umstand führt trotz höherem durchschnittlichen Jahreseinkommen zu einer geringeren Rente. Die materielle Überprüfung der Rentenberechnung ergibt somit, dass diese im Rentenberechnungsblatt vom 14. Juli 2020 und damit in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2020 korrekt 4.1. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgenommen wurde. Daraus resultiert für den gesamten Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2020 eine Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 9'000.-- (50 Monate à Fr. 180.--) zuzüglich die Differenz beim Verzugszins von Fr. 932.--, total somit Fr. 9'932.--. Gemäss eigener Darstellung der Beschwerdegegnerin besteht sodann eine interne Verrechnungsmöglichkeit mit fälligen Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 4'678.-- (act. G 4.2/16.1), sodass ein rückerstattungspflichtiger Betrag aus zu Unrecht bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung von Fr. 5'254.-- verbleibt (vgl. zur Rückforderung der Arbeitslosenversicherung von Fr. 12'748.80 nachstehende Erwägungen 3.2.2 f.). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. August 2019 rechtskräftig festgelegt hatte, bedurfte es für deren Abänderung bzw. den Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. September 2016 eines Rückkommenstitels gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG. Demgemäss kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Gemäss der in vorstehender Erwägung 4.1 vorgenommenen materiellen Prüfung der Rentenberechnung erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. September 2020 als korrekt. Im Gegensatz dazu basierte die ursprüngliche Rentenberechnung auf einem falsch festgelegten Eintritt des Schadenfalls. Einerseits löste der falsch bestimmte Eintritt des Versicherungsfalls am 1. April 2013 vor Zurücklegung des 25. Altersjahres den Rentenzuschlag gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG von 133 1/3 Prozent aus. Andererseits wurde ein zu kurzer Bemessungszeitraum (2009 bis 2012) mit damit einhergehender anderer Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens berücksichtigt. Insgesamt basierte die Verfügung auf unzutreffenden Feststellungen und legte insbesondere auf Grund der Berücksichtigung des Zuschlags einen zu hohen Rentenanspruch fest (vgl. auch Stellungnahme des Fachbereichs vom 3. Dezember 2020, act. G 4.2/1). Angesichts der Rentenhöhe sowie der noch bevorstehenden Rentendauer war die Korrektur zudem von erheblicher Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin war somit berechtigt, die Verfügung vom 22. August 2019 in Wiedererwägung zu ziehen und das Rentenbetreffnis neu festzulegen (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 4.2. 4.3. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. September 2020 (Neube rechnung des Rentenanspruchs) wurde auch ein Rückforderungsanspruch der Arbeits losenversicherung im Umfang von Fr. 12'748.80 berücksichtigt, indem dieser mit der 4.3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachzahlung (bzw. mit dem neu berechneten Rentenbetreffnis) verrechnet wurde (act. G 4.2/12.2). Diese Rückforderung der Arbeitslosenversicherung geht zurück auf eine Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen vom 10. September 2020. Demnach ging diese davon aus, dass sie auf Grund der Rentenzusprache der Invalidenversicherung insgesamt Fr. 20'982.75 zu viel an Taggeldern ausgerichtet hat, wovon Fr. 19'130.55 mit Leistungen der Invalidenversicherung zu verrechnen seien, wovon wiederum ein Betrag von Fr. 6'381.75 bereits zuvor verrechnet worden sei (welche Rückforderung bzw. Verrechnung vom hiesigen Gericht bereits als rechtmässig beurteilt wurde [Entscheid vom 6. September 2019 [AVI 2018/22]; act. G 4.2/5.9 ff.]). Der Restbetrag von Fr. 1'852.20 werde mit einem allfälligen Leistungsanspruch gegenüber der beruflichen Vorsorge verrechnet oder ansonsten direkt bei der Beschwerdeführerin geltend gemacht (act. G 4.2/23.4 ff.). Nachdem gegen diese Verfügung keine Beschwerde beim hiesigen Versicherungsgericht erhoben wurde, ist - nachdem wohl nicht vom unwahrscheinlichen Fall auszugehen ist, dass ein anderslautender Einspracheentscheid existiert, die Arbeitslosenkasse aber trotzdem die Verfügung vollstreckt, was denn von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet wird - von der Rechtskraft dieser Verfügung auszugehen. Auch im vorliegenden Verfahren werden keinerlei Einwände gegen die Höhe der Rückforderung oder gegen die Verrechnung erhoben. Im Übrigen ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für den gleichen Zeitraum, für welchen die Arbeitslosenversicherung Leistungen ausgerichtet hatte (1. August 2016 bis 31. Dezember 2017 [vgl. Entscheid vom 6. September 2019 [AVI 2018/22] Erw. 1.1), nachträglich eine Rente der Invalidenversicherung erhält, ohne Weiteres von einem entsprechenden Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenversicherung auszugehen. Dieser beschränkt sich in betraglicher Hinsicht - in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG - auf die Höhe der von der Invalidenversicherung für den gleichen Zeitraum erbrachten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [SR 837.0; abgekürzt: AVIG]), sodass der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Nachteil erwächst. bis Einzelgesetzlich ist geregelt, dass Rückforderungen von Taggeldern der Arbeits losenversicherung mit fälligen Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden können (Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 94 Abs. 1 AVIG). Trotz dieser einzelgesetzlichen Kann-Vorschrift ist davon auszugehen, dass ein verfügungsweise festgestellter Rückforderungsanspruch grundsätzlich gegenüber dem nachzahlungspflichtigen Versicherungsträger geltend zu machen ist (so explizit Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 4.3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 830.11; abgekürzt: ATSV], wonach sich der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer richtet; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 58 zu Art. 25, wonach es sich bei der Verrechnung nicht bloss um ein Recht, sondern um eine Verpflichtung des rückfordernden Versicherungsträgers handle, weshalb er gehalten sei, sich die zur Verrechnung erforderliche Kenntnis zu verschaffen und die Verrechnung geltend zu machen; vgl. auch Art. 94 Abs. 2 AVIG, wonach eine andere Sozialversicherung ihre Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person ausrichten kann, wenn ihr die Arbeitslosenkasse die Verrechnung angezeigt hat). Nachdem in der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 22. August 2019 die gebotene Verrechnung der Rückforderung der Arbeitslosenversicherung mit der (damaligen) Nachzahlung zu Unrecht unterblieben ist, erweist sie sich auch in diesem Punkt als zweifellos unrichtig. Die erforderliche Bedeutung ist beim fraglichen Betrag ebenfalls ohne Weiteres gegeben. Die Beschwerdegegnerin durfte somit auch betreffend die Verrechnung von Fr. 12'748.80 wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 22. August 2019 zurückkommen (und damit im Ergebnis die Rückforderung der Arbeitslosenversicherung vor ihrer eigenen, aus der jetzigen Fehlerbehebung entstehenden, Rückforderung befriedigen). Die gesamte Rückforderung (von nunmehr IV-Leistungen) beträgt demnach Fr. 18'002.80 (Fr. 5'254.-- + Fr. 12'748.80). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Rückforderung sei verwirkt, da die Beschwerdegegnerin bereits bei Erhalt des 2. IV-Beschlusses vom 28. Juni 2020 den ersten IV-Beschluss vom 30. November 2017 hätte kontrollieren können und müssen. Die Beschwerdegegnerin führe in ihrem Schreiben vom 28. September 2020 an die Beschwerdeführerin selber aus, dass sie es versäumt habe, auf den 1. IV- Beschluss zu schauen (vgl. act. G 4.2/10). Tatsächlich war - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - bereits die erste Rentenberechnung falsch, beruhte doch auch diese Berechnung auf der unrichtigen Annahme eines Eintritts des Versicherungsfalls am 1. April 2013 (Berechnungsblatt vom 15. Januar 2018 [act. G 4.2/71.3 f.]) und enthielt der Beschluss vom 30. November 2017 bereits damals den Hinweis an die Ausgleichskasse, dass der Anspruchsbeginn wegen beruflicher Massnahmen erst auf den 1. August 2016 zu legen sei (act. G 4.2/73.1). Es stellt sich somit die Frage, ob die Ausgleichskasse den Fehler bei Erhalt des IV-Beschlusses vom 28. Juni 2019 bei genügender Sorgfalt hätte entdecken können und müssen. Zwar räumt diese selber ein, bei Erhalt des 2. IV-Beschlusses vom 28. Juni 2019 nicht auf den 1. Beschluss 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschaut zu haben und damit implizit, dass sie den Fehler sonst bemerkt haben könnte. Andererseits erscheint plausibel, dass bei einer Anpassung des Invaliditätsgrads auf "60 % ab 01.08.2016 (bisher 45 % seit 01.08.2016)" kein unmittelbarer Anlass bestand, die Berechnungsgrundlagen in Frage zu stellen, zumal eine rückwirkende Anhebung des Invaliditätsgrads für den gleichen Zeitraum normalerweise keine Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zur Folge hat (vgl. act. G 4.2/49.1). Nachdem somit zumindest nicht von einer eindeutigen und schwerwiegenden Verletzung der zumutbaren Sorgfalt durch die Ausgleichskasse anlässlich der Rentenanpassung auf eine Dreiviertelsrente auszugehen ist, gebührt hier der Durchsetzung des objektiven Rechts der Vorrang. Der Ausgleichskasse ist demnach zuzubilligen, dass sie den Fehler bei der Rentenfestsetzung vom 3. Juli 2019 (act. G 4.2/45) noch nicht bemerken musste, auch wenn dies vielleicht bei sehr sorgfältiger Vorgehensweise möglich gewesen wäre. Die Ausgleichskasse bemerkte den Fehler kurz darauf anlässlich eines internen Fachcontrollings (vgl. ELAR-Notiz vom 25. September 2019 [act. G 4.2/36]). Zwar erfolgte das Fachcontrolling gemäss der genannten Notiz offenbar bereits im August 2019. Die Auswertung der entsprechenden Erkenntnisse durch die zuständige Stelle der Ausgleichskasse erfolgte demgegenüber nachgelagert am 25. September 2019. Da der Ausgleichskasse eine angemessene Bearbeitungszeit zuzubilligen ist, ist auf dieses Datum als Ausgangspunkt für den Fristenlauf abzustellen. Die einjährige relative Verwirkungsfrist endet mithin am 25. September 2020. Demgemäss erfolgte die Rückforderungsverfügung vom 16. September 2020 rechtzeitig innert der einjährigen relativen Verwirkungsfrist. Die zurückgeforderten Rentenbetreffnisse wurden (frühestens) mit Verfügung vom 22. August 2019 ausgezahlt (bzw. die Differenz nach gezahlt), sodass auch die absolute fünfjährige Frist seit Ausrichtung der einzelnen Leistung eingehalten ist (vgl. Kieser, a.a.O., N 92 zu Art. 25). Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass ihr kein Verschulden an der falschen Rentenberechnung angelastet, insbesondere, dass ihr keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Dies trifft zwar zu. Soweit sie damit implizieren will, dass eine rückwirkende Anpassung der Invalidenrente im Sinn von Art. 88Abs. 2 lit. b IVV (e contrario) ausgeschlossen sei, kann ihr jedoch nicht gefolgt werden, ist doch vorliegend kein IV-spezifischer Umstand zu beurteilen. Vielmehr geht es im Wesentlichen um die Rentenberechnung, die nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten erfolgt, sowie um die Frage der Verwirkung, die ebenfalls keinen IV- spezifischen Umstand darstellt (vgl. vorstehende Erwägungen 3.2 und 3.4). Unabhängig von einem Verschulden der Beschwerdeführerin wird damit lediglich der rechtmässige Zustand wiederhergestellt. Die Prüfung des mit der Beschwerde vom 4.5. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid 15. Oktober 2020 sinngemäss gestellten Erlassgesuchs wurde von der Beschwerdegegnerin nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens bereits in Aussicht gestellt (act. G 4 Ziff. III.6). Davon wird Vormerk genommen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.5.1. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten grundsätzlich zu tragen. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Gehörsverletzung und deren Heilung können jedoch nicht ohne Folgen für die Auferlegung der Verfahrenskosten bleiben. Das Bundesgericht hat entschieden, bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung mit anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren rechtfertige es sich, der Gehörsverletzung durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Urteil vom 4. August 2008, 9C_234/2008, E. 5.1). Unklar ist hierbei, ob eine Entschädigung nur dann geschuldet ist, wenn nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (so das bundesgerichtliche Urteil vom 10. Februar 2006, I 329/2005, E. 2.3.2), oder ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs in jedem Fall eine Entschädigungspflicht auslöst. In Anbetracht dessen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen nach sich zieht, ist nicht einzusehen, wieso dies - in angemessenem Verhältnis - nicht auch bei einer Heilung der Gehörsverletzung der Fall sein sollte. Entsprechend rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin 30 % der Gerichtsgebühr, mithin Fr. 180.--, und der Beschwerdeführerin 70 %, also Fr. 420.--, aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr anzurechnen und im Umfang von Fr. 180.-- zurückzuerstatten. 5.2. bis Weiter ist es angezeigt, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Parteient schädigung zu verpflichten (vgl. Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998 97 ff. 119; Benjamin Schindler, die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 2005 169 ff. 193). Ausgehend von einer Entschädigung bei vollem Obsiegen in vergleichbaren Fällen von Fr. 4'000.-- erscheint die Zusprache einer Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bezahlen die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 420.-- und die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 180.--. Dementsprechend wird der Beschwerdeführerin ein Anteil von Fr. 180.-- vom geleisteten Kostenvorschuss zurückerstattet. 3.Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.