Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, AHV 2014/27
Entscheidungsdatum
09.05.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2014/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 09.05.2016 Entscheiddatum: 09.05.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 09.05.2016 Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Organs einer Gesellschaft für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge. Die Voraussetzungen für die Haftung wurden bereits in einem früheren Verfahren bejaht. Vorliegend war lediglich noch die Höhe der betreffenden Forderung umstritten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2016, AHV 2014/27).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2016.Entscheid vom 9. Mai 2016 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger Geschäftsnr. AHV 2014/27 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Krapf, Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich 1,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Schadenersatzforderung (i.S. B.___ AG) Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 184'661.85 Streitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 24'231.-- Sachverhalt A. A.a Die im Jahr 2005 gegründete B.___ AG rechnete nach ihrer Sitzverlegung vom Kanton Zürich nach C.___ die Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1. August 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, ab. A.___ war Verwaltungsrat der B.___ AG; am 17. Dezember 2008 wurde er als Mitglied des Verwaltungsrates aus dem Handelsregister gelöscht. Am __ Januar 2009 wurde über die B.___ AG der Konkurs eröffnet und bereits am __ März 2009 mangels Aktiven eingestellt. Die Ausgleichskasse verfügte gegenüber A.___ am 4. Mai 2010, dass dieser ihr gestützt auf Art. 52 AHVG einen Schaden in der Höhe von Fr. 241‘336.25 zu ersetzen habe. Nachdem dieser Einsprache erhoben und u.a. eine Schadenshöhe von Fr. 218‘496.20 angegeben hatte (AHV-act. I/9-16/38), reduzierte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. August 2010 den Betrag auf Fr. 240‘414.90. Anschliessend erhob A.___ Beschwerde/Rekurs beim Versicherungsgericht, welches die Sache mit Entscheid vom 9. November 2011 an die Ausgleichskasse zu weiteren Abklärungen und zur neuen Berechnung der Schadenshöhe zurückwies; im Übrigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wies es die Beschwerde/Rekurs ab (vgl. dazu und zur vertieften Sachverhaltsdarstellung: Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9.11.2011, AHV 2010/23, AHV-act. I/1). A.b Die Ausgleichskasse stellte daraufhin weitere Nachforschungen an. Insbesondere holte sie die Unterlagen der Bank D.___ (B.___ AG act. II/1-1 bis 108) und die Kontoblätter der Lohnabrechnungen 2008 der B.___ AG ein (B.___ AG act. II/2-1 bis 33). Am 23. Mai 2013 verfügte die Ausgleichskasse neu. Die Lohnbeiträge seien aufgrund der effektiven Lohnauszahlungen gemäss den Auszügen der Bank D.___ neu berechnet worden. Die Verzugszinsen der Lohnbeiträge für die Monate September, Oktober und November 2008 seien nicht mehr verfügt worden (Posten 2008/0008, 0009, 0010). Insgesamt betrage der Schaden Fr. 208‘892.85 (bundesrechtliche Forderung Fr. 184‘661.85, kantonalrechtliche Forderung Fr. 24‘231.00) (AHV-act. II/28). A.c Am 2. Juli 2013 liess A.___ durch seinen Rechtsvertreter Einsprache erheben (AHV-act. II/24), worauf die Ausgleichskasse zunächst am 30. Juli 2013 nicht eintrat (AHV-act. II/21). Nachdem A.___ dagegen beim Versicherungsgericht Beschwerde erhoben hatte (AHV-act. II/19-2), widerrief die Ausgleichskasse den Nichteintretensentscheid am 17. Oktober 2013 (AHV-act. II/17) und das Versicherungsgericht schrieb den Fall als gegenstandslos ab (AHV-act. II/8). A.d Die Ausgleichskasse gab A.___ Gelegenheit zur Stellungnahme, woraufhin sein Rechtsvertreter die Einsprache am 28. Februar 2014 ausführlich begründete (AHV-act. II/6). Der Rechtsvertreter behauptete, in der Liste der Ausgleichskasse seien Zahlungen aufgelistet, für die kein Bankbeleg vorliege und die damit auch nicht erfolgt seien. Dabei listete er detailliert Beträge von verschiedenen Mitarbeitenden auf. Insgesamt habe die B.___ AG netto Fr. 114‘483.15 weniger Löhne bezahlt, als die Ausgleichskasse behaupte. Die Nettolohnsumme betrage deshalb Fr. 894‘808.18. Die Ausgleichskasse habe zudem bei der Berechnung der Nettolöhne in Bruttolöhne teilweise anstelle der Nettolöhne Bruttolöhne verwendet. Insgesamt habe die Ausgleichskasse aus Nettolöhnen von Fr. 1‘009‘661.33 Bruttolöhne von Fr. 1‘311‘516.-- errechnet, was bedeuten würde, dass die Sozialabzüge 23% des Bruttolohnes betragen würden, was nicht realistisch sei. Rechne man die effektive Nettolohnsumme von Fr. 894‘808.18 aufgrund der Annahme, dass die Abzüge 12%

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betragen, in eine Bruttolohnsumme um, würden die Bruttolöhne Fr. 1‘016‘827.50 betragen. Die geschuldeten Beträge beliefen sich dann auf Fr. 138‘288.55 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 2‘074.35, wodurch für das Jahr 2008 der Betrag von Fr. 140‘362.90 geschuldet sei. Die Schlussrechnung für das Jahr 2007 betrage Fr. 59‘178.65. Für das Jahr 2007 und 2008 seien damit insgesamt Fr. 199‘541.55 geschuldet. Die B.___ AG habe im Jahr 2008 Zahlungen von Fr. 40'000.-- geleistet. Ausserdem seien die Kinderzulagen von Fr. 2‘800.-- zu verrechnen. Offen geblieben sei damit ein Betrag von Fr. 156‘741.55. Im Weiteren brachte der Rechtsvertreter vor, die Ausgleichskasse treffe ein Selbstverschulden am Schaden bzw. der Einsprecher habe den Schaden nicht grobfahrlässig verursacht (vgl. AHV-act. II/6-4 ff.). A.e Am 7. April 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (AHV-act. II/4). In der Begründung hielt sie fest, das Versicherungsgericht habe mit Entscheid vom 9. November 2011 rechtsverbindlich festgelegt, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt seien. Gegenstand des Einspracheverfahrens sei lediglich noch die Schadenshöhe. Sie begründete die umstrittenen Beträge und hielt fest, die Nettolöhne seien den Kontoauszügen der Bank D.___ entnommen worden. Die Umrechnung auf Bruttolöhne sei gemäss den Lohnlisten erfolgt. Die vom Beschwerdeführer als übersetzt monierten Abzüge resultierten aus den teilweise in Abzug gebrachten Quellensteuern. A.f Am 6. Mai 2014 liess A.___ Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (AHV- act. II/3-2 ff.). Sein Rechtsvertreter macht u.a. geltend, die Schadenshöhe sei unzureichend begründet, fänden sich doch die von der Ausgleichskasse angeführten Aktenverweise nicht. A.g Mit Präsidialentscheid vom 21. Mai 2014 wurde der Einspracheentscheid vom 7. April 2014 aufgehoben und die Sache zum Erlass eines hinsichtlich der Schadenshöhe nachvollziehbar begründeten Einspracheentscheides an die Ausgleichskasse zurückgewiesen (AHV-act. II/1-4). A.h Am 13. Juni 2014 liess die Ausgleichskasse dem Rechtsvertreter die neu zusammengestellten Akten zukommen (AHV-act. III) und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (AHV-act. III/4), woraufhin dieser am 15. September 2014 in formeller

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinsicht darlegte, die Ausgleichskasse hätte eine Verfügung statt eines Einspracheentscheides erlassen müssen. In materieller Hinsicht machte er geltend, an den von der Ausgleichskasse genannten Stellen seien zwar Zahlungen aufgeführt; es sei jedoch nicht klar, dass es sich dabei um Lohnzahlungen handle. Insbesondere fehle der Zahlungsempfänger. Dieser sei nachträglich von der Ausgleichskasse von Hand eingefügt worden. Zudem sei nicht belegt, dass gewisse Zahlungen in Euro erfolgt seien. Eine Umrechnung in Schweizer Franken sei nicht nötig, da die von der Bank aufgelisteten Zahlungen in Franken geleistet worden seien. Die Zahlungen an die Mitarbeiter E., F. und G.___ seien deshalb nicht in Schweizer Franken umzurechnen und schon gar nicht zweimal, wie es die Ausgleichskasse gemacht habe. Die Ausgleichskasse habe nicht belegt, dass für die Arbeitnehmer Quellensteuern bezahlt worden seien. Da dies nicht belegt sei, dürften diese Zahlungen nicht als Lohnzahlungen erfasst werden. Im Weiteren machte er dieselben Ausführungen zum Selbstverschulden der Ausgleichskasse und bestritt erneut ein grobfahrlässiges Verhalten (AHV-act. III/9). A.i Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache erneut ab (act. G 1.1). Sie führte aus, in der 26-seitigen Eingabe des Einsprechers vom 15. September 2014 sei lediglich eine Seite dem einzig relevanten Thema der Schadenshöhe gewidmet. Gegenstand dieses Einspracheverfahrens sei nur noch die Höhe der Schadenersatzforderung. Über sämtliche anderen Voraussetzungen habe das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 9. November 2011 rechtsverbindlich befunden und festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt seien. Die Ausgleichskasse listete die gerügten Zahlungen in Tabellenform mit entsprechenden Aktenverweisen auf. Zum Einwand betreffend die Quellensteuern führte die Ausgleichskasse aus, gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungsblättern seien Quellensteuern beim Bruttolohn in Abzug gebracht worden. Ob diese bei der Steuerbehörde auch abgerechnet und bezahlt worden seien, sei ihr nicht bekannt. Dies zu prüfen, sei aber nicht ihre Aufgabe. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2014 habe der Beschwerdeführer die in der Tabelle aufgeführten Zahlungen grundsätzlich anerkannt, nur in Frage gestellt, ob es sich dabei um Lohnzahlungen handle. Die handschriftlichen Notizen habe sie [die Ausgleichskasse] nicht angebracht. Die Bankauszüge seien ihr so zugestellt worden. Dass es sich bei diesen Zahlungen an die Mitarbeiter aber nicht um Lohn handeln solle,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei nicht nachvollziehbar. Zu den Beträgen in Euro bemerkte sie, dass neben den Bankauszügen in Schweizer Franken auch Bankauszüge in der Währung Euro vorhanden seien und diese entsprechend beschriftet seien. Die Lohnzahlungen an die Mitarbeiter E., F. und G.___ seien daher folgerichtig in Schweizer Franken zu einem Kurs von 1.60 umgerechnet worden. Dasselbe gelte für die Zahlung von € 900.-- an H.___ für Juli 2008, wie dem Beleg der Bank D.___ (B.___ AG act. II/1-6) zu entnehmen sei. Es seien keine Löhne doppelt umgerechnet worden. Die angefochtene Verfügung sei daher zu bestätigen und die Einsprache abzuweisen. B. B.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 17. November 2014 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter reichte eine 32- seitige Eingabe ein, worin er im Wesentlichen das Gleiche ausführt, wie bereits in seiner Stellungnahme vom 15. September 2014. Der Rechtsvertreter bestreitet insbesondere, dass es sich bei den auf den Auszügen der Bank D.___ aufgeführten Zahlungen von Fr. 7‘700.--, 4‘400.-- und 7‘000.-- an I., den Zahlungen von Fr. 510.65 und Fr. 4‘000.-- an J., der Zahlung von Fr. 1‘547.30 an K., den Zahlungen von Fr. 1‘677.--, Fr. 1‘674.75 und Fr. 1‘674.25 an H. sowie bei der Zahlung von Fr. 4‘685.90 an L.___ um Lohnzahlungen handle. Diese Zahlungen seien nicht an die entsprechenden Personen geleistet worden; es handle sich dabei um Auszahlungen für sonstigen geschäftsbedingten Aufwand. Bei der Zahlung von Fr. 1‘440.-beziehe sich die Beschwerdegegnerin auf den Beleg 1/3 im Dossier B.___ AG Tracking II act. 1-6 der Bank D.. Ein Aktenstück mit dieser Bezeichnung gebe es nicht, womit sie diese Lohnzahlung nicht nachweisen könne. Die handschriftlichen Notizen auf den Bankauszügen habe jedenfalls nicht der Beschwerdeführer angebracht; es liege also keine Anerkennung der Lohnzahlungen vor. Eine Umrechnung der getätigten Zahlungen von Euro in Franken sei nicht nötig, da die Zahlungen in Franken geleistet worden seien. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Zahlungen zweimal in Franken umgerechnet. Ins¬gesamt stelle die Beschwerdegegnerin nur noch Behauptungen über eine Lohnsumme von Fr. 34‘870.35 netto auf; der Schaden mache demnach höchstens Fr. 4‘000.-- aus. Die B. AG habe im Jahr 2008 Zahlungen von Fr. 40‘000.-- geleistet. Zudem seien die Kinderzulagen von Fr. 2‘800.-- zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin könne nicht belegen, dass Quellensteuern bezahlt worden seien;

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf diesen Zahlungen seien aber nur Beiträge geschuldet, wenn die Zahlungen tatsächlich erfolgt seien. Die Beitragssumme von Fr. 149‘063.70 für die Schlussrechnung 2007 und das erste Quartal 2008 seien zu hoch. Die Schlussrechnung 2007 habe sich auf Fr. 60‘000.-- und das erste Quartal 2008 auf rund Fr. 45’000.-- belaufen. An diese Schulden habe die B.___ AG noch Fr. 40’000.-- bezahlt, als die Raten des Zahlungsplans fällig geworden seien. B.b Am 11. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf ihren Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014. B.c Nach Einsicht in die Vorakten liess sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. März 2015 nochmals vernehmen (act. G 9). Er wies erneut darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin ein erhebliches Selbstverschulden treffe und der Schaden deshalb um mindestens die Hälfte gekürzt werden müsse. Zur Schadenshöhe machte er keine weiteren Ausführungen. B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet (act. G 11). Erwägungen 1. Mit Entscheid vom 9. November 2011 (AHV 2010/23) wies das Versicherungsgericht die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neufestsetzung der Schadenshöhe an die Beschwerdegegnerin zurück. Im Übrigen wurden die Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers für den entstandenen Schaden bejaht und die Beschwerde abgewiesen und insoweit der Einspracheentscheid vom 26. August 2010 bestätigt. In der Folge ermittelte die Beschwerdegegnerin die Höhe des Schadens neu und verfügte schliesslich mit Einspracheentscheid vom 7. April 2014 bzw. 14. Oktober 2014 eine Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 208‘892.85 (bundesrechtliche Forderung Fr. 184‘661.85, kantonalrechtliche Forderung Fr. 24‘231.00). 1.1 In formeller Hinsicht führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da nicht auf alle seine Rügen eingegangen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden sei. Insbesondere seien die Haftungsvoraussetzungen im vorliegenden Verfahren erneut zu prüfen. Dies trifft nicht zu, denn das Versicherungsgericht hat die Haftungsvoraussetzungen im damaligen Verfahren eingehend geprüft. Es hat sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und ist abschliessend zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für eine Haftung zu bejahen sind und der Beschwerdeführer für den Schaden haftbar ist (vgl. AHV 2010/23, E. 4). Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids vom 9. November 2011 lautet entsprechend: „Die Beschwerde und der Rekurs werden insoweit gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 26. August 2010 aufgehoben, als die Streitangelegenheit zur ergänzenden Abklärung und Neufestsetzung der Schadenshöhe im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen werden die Beschwerde und der Rekurs abgewiesen.“. Das Versicherungsgericht hat materiell über die Voraussetzungen für eine Haftung entschieden. In dieser Hinsicht bleibt der Entscheid sowohl für die Beschwerdegegnerin als auch für das Versicherungsgericht selbst bindend (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 8. Juni 2015, 8C_913/2014, E. 4.2, und vom 10. November 2010, 8C_359/2010, E. 5.2). Der Rechtsvertreter argumentiert zwar richtig, dass es sich beim Entscheid des Versicherungsgerichts vom 9. November 2011 (AHV 2010/23) aus Sicht des Bundesgerichts um einen Zwischenentscheid handelt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2015, 9C_216/2015, E. 2). Dies ändert aber nichts an der Bindungswirkung dieses Entscheides für die Beschwerdegegnerin und das Versicherungsgericht. Da die Haftungsvoraussetzungen nicht mehr zu prüfen waren, mussten dazu auch keine Ausführungen mehr gemacht werden. Insofern die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf die Weiterungen, die nicht die Schadenshöhe betrafen, nicht eingegangen ist und sie sich auf eine abgeurteilte Sache berief, liegt darin folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 1.2 Der Rechtsvertreter macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin hätte zunächst eine neue Verfügung erlassen müssen und nicht direkt mit Einspracheentscheid entscheiden dürfen. Dem ist nicht zuzustimmen, denn die Einzelrichterin hatte mit Urteil vom 21. Mai 2014 die Sache zum Erlass eines hinsichtlich der Schadenshöhe nachvollziehbar begründeten Einspracheentscheids zurückgewiesen. Die Rückweisung diente einzig der Präzisierung der Begründung. Dem ist die Beschwerdegegnerin mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 nachgekommen, womit dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist. 1.3 Der Rechtsvertreter führt weiter aus, die Beschwerdegegnerin trage die Behauptungs- und Beweislast für den Schaden. Es sei unzulässig, dass die Beschwerdegegnerin zwei oder mehr Versuche habe, um ihre Ansprüche zu substantiieren. Damit die Parteien gleichberechtigt seien, sei es der Beschwerdeführerin nur zu gestatten, einen Schaden in der Höhe geltend zu machen, wie er vom Beschwerdeführer zuletzt als maximale Höhe genannt worden sei; also Fr. 156‘741.55. Auch diese Rüge erweist sich als unzutreffend. Die Verwaltung erhält nur und erst im Beschwerdeverfahren Parteistellung. Zuvor handelt es sich um ein einseitiges bzw. hoheitliches Amtsverfahren, welches die Verwaltung mit dem Erlass einer Verfügung abschliesst. Sie hat im Rahmen der Untersuchungsmaxime die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und danach die Schadenersatzforderung zu verfügen; dabei darf ihr keine Beschränkung auferlegt werden. 2. 2.1 In materieller Hinsicht macht der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheentscheid nicht aufgeführt, welche Löhne die B.___ AG ausbezahlt habe und stelle lediglich Behauptungen über eine Lohnsumme von insgesamt Fr. 34‘870.35 netto auf. Der Rechtsvertreter bestreitet insbesondere, dass einzelne Zahlungen an die unten aufgeführten Personen geflossen seien. Diese Zahlungen sind indessen aktenmässig belegt an Mitarbeitende der B.___ AG bezahlt worden. Folglich handelt es sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Lohnzahlungen. Soweit der Rechtsvertreter behauptet, es handle sich bei den betreffenden Buchungen nicht um Lohnzahlungen, sondern um anderen geschäftsmässig bedingten Aufwand, ist er nicht zu hören. Diese Behauptung ist weder plausibel begründet noch sonst glaubhaft. Aus den Bankbelegen der Bank D.___ (B.___ AG act. II/1-1 bis 108) und den Kontoblättern der Lohnabrechnungen 2008, eingereicht von der Steuerpartner AG (B.___ AG act. II/2-1 bis 33), ergibt sich, dass diese Beträge in der betreffenden Höhe in einer Regelmässigkeit geflossen sind, die nur den Schluss zulassen, dass es sich dabei um Lohnzahlungen handelt. Der Rechtsvertreter legt denn auch nicht dar, um welchen sonstigen geschäftsbedingten Aufwand es sich dabei handeln könnte. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte detailliert bestrittenen Zahlungen sind allesamt belegt und daher in der Nettolohnliste der Beschwerdegegnerin zu Recht aufgeführt (vgl. B.___ AG act. II/3-3/4). Dazu die nachfolgende tabellarische Darstellung mit den dazugehörigen Belegstellen: I.___ März 2008 Fr. 7‘700.-- B.___ AG act. II/ 1-69/108 Mai 2008 Fr. 4‘400.-- B.___ AG act. II/1-55/108 Juli 2008 Fr. 7‘000.-- B.___ AG act. II/1-95/108 J.___ Februar 2008 Fr. 510.65 Fr. 4‘000.-- B.___ AG act. II/1-25/108 B.___ AG act. II/1-28/108 K.___ Januar 2008 Fr. 1‘547.30 B.___ AG act. II/ 1-31/108 H.___ Januar 2008 Fr. 1‘677.-- B.___ AG act. II/ 1-31/108 Mai 2008 Fr. 1‘674.75 B.___ AG act. II/ 1-59/108 Juni 2008 Fr. 1‘674.75 B.___ AG act. II/ 1-84/108 L.___ Januar 2008 Fr. 4‘685.90 B.___ AG act. II/ 1-40/108 2.2 Der Rechtsvertreter führt weiter an, die Beschwerdegegnerin könne die Zahlung von Fr. 1‘440.-- an H.___ nicht nachweisen. Im Bankauszug der Bank D.___ für die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Buchungen von Juli 2008 ist eine Zahlung über € 900.-- aufgeführt. Daneben befindet sich ein handschriftlicher Vermerk: „Gehalt H.___ Juli 2008“. Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe diesen Betrag zum damaligen Umrechnungskurs von 1.60 von Euro in Schweizer Franken umgerechnet, was einen Betrag von Fr. 1‘440.-- ergebe. Diese Umrechnung zum damals aktuellen Kurs ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf den Beleg über eine Auszahlung von € 900.-- ist mit der Beschwerdegegnerin von einer tatsächlich erfolgten Lohnzahlung an H.___ auszugehen. 2.3 Der Rechtsvertreter wendet ein, die handschriftlichen Notizen auf den Kontoauszügen der Bank stammten nicht vom Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe die Unterlagen so, mit den handschriftlichen Notizen, zugestellt erhalten. Bei den handschriftlichen Notizen handelt es sich um Bemerkungen wie „Gehalt XY Juli 08“, „Gehalt 02/08 F. K.“ (B. AG act. II/1-22/108), „Gehalt“ etc., aber auch um solche wie z.B. „ok, M.“ (B. AG act. II/1-23/108), „Barabhebung N./O.“ (B.___ AG act. II/ 1-65/108), „PRIVAT (in bar überlassen)“ (B.___ AG act. II/1-67/108). Solche Bemerkungen kann unmöglich die Beschwerdegegnerin angebracht haben. Bei der betreffenden Person muss es sich um jemanden gehandelt haben, der Einblick in die Geschäfte der B.___ AG hatte. In Frage kommt gegebenenfalls auch eine Person der Revisionsstelle der B.___ AG. Wer die Bemerkungen tatsächlich angebracht hat, kann indes offen bleiben, denn immerhin ist davon auszugehen, dass wenn der Vermerk „Gehalt“ angebracht worden ist, es sich dabei auch um eine Gehaltszahlung gehandelt hat. Nur solche Zahlungen hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der Schadenshöhe berücksichtigt, wie ein Vergleich der Bankunterlagen mit der Nettolohnliste zeigt. 2.4 Der Rechtsvertreter behauptet, die getätigten Zahlungen seien in Schweizer Franken erfolgt. Die Beschwerdegegnerin zeigt auf und es ergibt sich aus den Akten, dass die B.___ AG bei der Bank D.___ sowohl ein Kontokorrent in Euro als auch eines in Schweizer Franken führte (vgl. Dossier B.___ AG act. II1-16 = Euro, 17-108 = CHF). Verbuchte Zahlungen aus dem Euro-Kontokorrent hat die Beschwerdegegnerin zum damaligen Kurs von 1.60 in Schweizer Franken umgerechnet. Wie aus diesem Kontokorrent hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin verbuchte Eurozahlungen für die Monate Januar, Februar, Juni und Juli 2008 für E.___ (Euro total 13‘856.99), F.___ (Euro

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte total 24‘555.94) und G.___ (Euro total 25‘686.34) erfasst und in der Nettolohnliste zum Umrechnungskurs 1.60 mit Fr. 22‘171.10 (E.), Fr. 39‘289.50 (F.) und Fr. 41‘098.10 (G.) berücksichtigt (B. AG act. II/1-13 und 3-3/4). Es ist nicht ersichtlich, dass hier zu viel oder zu wenig Lohn erfasst worden wäre. 2.5 Der Rechtsvertreter rügt, die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung der Lohnsumme Quellensteuern als Lohn berücksichtigt, könne aber nicht belegen, dass tatsächlich Quellensteuern bezahlt worden seien. In einzelnen Lohnblättern findet sich eine Spalte „QST“ (z.B. B.___ AG act. II/2-7/33, II/2-8/33). Belege dafür, dass Quellensteuern bezahlt wurden, finden sich in den Kontoauszügen der Bank D.. Dort sind diverse Zahlungen mit dem Vermerk Quellensteuern aufgeführt (z.B. B. AG act. II/1-29, 1-33, 1-90/108). Die Beschwerdegegnerin durfte also die vorhandenen Zahlungen als Lohnverwendung aufrechnen. Es sind auch hier keine konkreten Hinweise ersichtlich oder geltend gemacht, dass zu viel Lohn aufgerechnet worden wäre. 2.6 Der Rechtsvertreter führt weiter an, die Beschwerdegegnerin behaupte nur noch eine Lohnsumme von Fr. 34‘870.35 und führe im angefochtenen Einspracheentscheid nicht auf, welche Löhne die B.___ AG ausbezahlt habe. Bei der genannten Lohnsumme handelt es sich offensichtlich einzig um die vom Beschwerdeführer konkret bestrittenen Lohnzahlungen (vgl. AHV-act. III/3). Im Einspracheentscheid wird die Lohnsumme, auf deren Basis die Schadenersatzforderung letztlich berechnet wurde, tatsächlich nicht aufgeführt. Allerdings finden sich im Dossier B.___ AG act. II die Grundlagen für die neuberechnete Schadenersatzforderung. So findet sich einerseits die „Lohnliste zur Nachbelastung für das Jahr 2008“ vom 2. Mai 2013 (B.___ AG act. II/3-1/4), wonach für insgesamt vier Mitarbeitende total Fr. 25‘090.-- zu wenig Lohn abgerechnet wurde. Anderseits zeigt die „Lohnliste zur Gutschrift für das Jahr 2008“ vom 2. Mai 2013 (B.___ AG act. II/3-2/4), dass insgesamt Fr. 220‘735.-- bislang berücksichtigte Löhne nicht realisiert wurden. Zusammen mit der rechnerischen Nachbelastung resultierte damit eine Gutschrift aus nicht realisiertem Lohn von Fr. 195‘645.--. Dieser Umstand führte zu einer Gutschrift an Sozialversicherungsbeiträgen von Fr. 27‘491.05 (B.___ AG act. II/4-1 und 9). Sodann war für den Beschwerdeführer selber eine Lohnsumme von Fr. 33‘171.-- im Jahr 2008 als nicht realisiert abzuziehen (B.___ AG act. II/11-5). Dies führte zu einer weiteren Gutschrift von Fr. 4‘031.-- (B.___ AG act. II/12). Werden die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte genannten Lohnsummen als nicht realisierter Lohn von der Jahresrechnung 2008 über eine Lohnsumme von total Fr. 1‘540‘332.-- in Abzug gebracht, so resultiert für 2008 eine abrechnungspflichtige Lohnsumme von Fr. 1‘311‘516.-- (vgl. B.___ AG act. I/10). Auch wenn es wünschenswert wäre, wenn die als Grundlage für die Schadensberechnung herangezogene Lohnsumme auch in der Schadenersatzverfügung bzw. im Einspracheentscheid aufgeführt wäre, so ändert das Fehlen dieser Angabe nichts daran, dass die erfolgten Korrekturen anhand der Akten plausibel begründet und nachvollziehbar sind. 2.7 Schliesslich führt der Rechtsvertreter an, die B.___ AG habe im Jahr 2008 zwei Zahlungen in der Höhe von je Fr. 20'000.-- geleistet. Diese Zahlungen und die Kinderzulagen seien mit den geschuldeten Beiträgen zu verrechnen. Die Kinderzulagen waren schon zu Beginn korrekt verbucht worden (vgl. Berechnungsblätter, AHV-act. I/ 16-1 ff.). Dass zusätzlich weitere Kinderzulagen anzurechnen wären, wird nicht behauptet. Auch die beiden Ratenzahlungen wurden bereits bei der ersten Schadensberechnung unter Posten 20008/0001 verbucht und in Abzug gebracht (AHV- act. III/2 S. 3). 2.8 In der Verfügung vom 23. Mai 2013 führte die Beschwerdegegnerin die für die einzelnen Monate im Jahr 2008 (einschliesslich Jahresabrechnung 2007) offen gebliebenen, teils korrigierten Lohnbeiträge auf, je aufgegliedert in die bundesrechtlichen Beiträge und die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse; je samt Nebenkosten (AHV-act. II/27-1 bis 3/12). Aus dem beigelegten Kontoauszug ergeben sich die konkreten Details zu den offen gebliebenen Posten (AHV-act. II/27-4-12). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Zusammenstellung fehlerhaft wäre. 3. 3.1 Zusammenfassend zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin eine Korrektur der Schadenshöhe um insgesamt Fr. 31‘522.05 vorgenommen hat. Diese setzt sich zusammen aus den Korrekturen für nicht realisierte Löhne (abzüglich nachbelasteter Löhne) für das ganze Jahr 2008 im Betrag von Fr. 27‘491.05 und einer Korrektur für nicht realisierten Lohn des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘031.--.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Daraus ergibt sich die korrigierte Schadenssumme von Fr. 208‘892.85, die anhand der Auflistung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. Mai 2013 nachvollzogen werden kann. Posten Bezeichnung Bundesrechtliche Beiträge Beiträge an die kantonale FAK 2008/0001 Lohnbeiträge Januar-März 2008 Fr. 5‘931.75 Fr. 796.70 2008/0002 LB gem. Jahresabrechnung 2007 ./. Korrektur Januar-März 2008 Fr. 70‘746.85 Fr. 9‘024.05 2008/0003 Lohnbeiträge April 2008 Fr. 27‘293.65 Fr. 3‘642.30 2008/0004 Lohnbeiträge Mai 2008 Fr. 27‘183.80 Fr. 3‘627.65 2008/0005 Lohnbeiträge Juni 2008 Fr. 27‘162.20 Fr. 3‘624.75 2008/0006 Lohnbeiträge Juli 2008 ./. Korrektur Fr. 25‘585.50 Fr. 3‘414.35 2008/0007 Lohnbeiträge August ./. Korrektur Fr. 758.10 Fr. 101.20 Schadenssumme Total: Fr. 184‘661.85 Fr. 24‘231.00 3.2 Der Rechtsvertreter hat gegen diese ausgewiesenen Schadensposten keine weiteren begründeten Einwendungen vorgebracht. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit die nötigen Korrekturen aufgrund der tatsächlich nicht bezahlten Löhne (unter Abzug der nachträglich zu belastenden Löhne) vorgenommen hat, ist die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadensberechnung und die nun geltend gemachte Schadenshöhe aufgrund der Aktenlage substantiiert und ausgewiesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt die Schadenersatzforderung zwei Jahre nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten es nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können. Zudem muss die ersatzpflichtige Person bekannt sein (UELI KIESER, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. Zürich 2012, Rz 104 zu Art. 52, BGE 129 V 195 E. 2.1.). Um die Fristen nach Art. 52 Abs. 3 AHVG zu wahren, muss die Ausgleichskasse innert dieser Frist die Schadenersatzverfügung erlassen oder eine Fristunterbrechung veranlassen (KIESER, a.a.O., Rz 121 zu Art. 52). Eine Unterbrechung der Fristen ergibt sich z.B. bei einer Klage vor einem Gericht. Die Verjährung beginnt mit jeder Unterbrechung von neuem (BGE 135 V 77, KIESER, a.a.O., Rz 101 f. zu Art. 52 mit Hinweisen). 4.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung erstmals am 4. Mai 2010 verfügte und die Frist nach oben Gesagtem seither mehrfach unterbrochen wurde, erweist sich die umstrittene Forderung im heutigen Zeitpunkt als noch nicht verjährt. 5. 5.1 Wie bereits dargelegt, ist auf die weiteren Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift nicht näher einzugehen, da sie nicht die – vorliegend einzig zu prüfende – Schadenshöhe betreffen. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden ist. Im vorliegenden Verfahren ist nun auch die korrigierte Schadenshöhe von total Fr. 208‘892.85 aktenmässig belegt worden. Dementsprechend ist die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 mit zugrundeliegender Schadenersatzverfügung vom 23. Mai 2013 zu bestätigen. 5.3 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Zwar waren im vorliegenden Verfahren zusätzlich zu den bundesrechtlichen Beiträgen auch die Höhe von kantonalrechtlichen Beiträgen umstritten, da diese aber wesentlich geringer sind und darüber zusammen mit dem kostenlosen bundesrechtlichen Verfahren entschieden werden konnte, rechtfertigt es sich, auch für den kantonalrechtlichen Teil auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 97 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Unter Bestätigung des Einspracheentscheides vom 17. Oktober 2014 wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben

Zitate

Gesetze

3

AHVG

  • Art. 52 AHVG

ATSG

  • Art. 61 ATSG

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

6