Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2014/574
Entscheidungsdatum
09.03.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/574 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.09.2019 Entscheiddatum: 09.03.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 09.03.2017 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rente. Invaliditätsbemessung. Schichtarbeit nicht mehr möglich. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2017, IV 2014/574). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017. Entscheid vom 9. März 2017 Besetzung Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug (Vorsitz), Versicherungs-richter Ralph Jöhl; Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2014/574 Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A. wurde am 12. Februar 2013 von seiner Arbeitgeberin unter Hinweis auf einen Unfall vom Juni 2012 zur Früherfassung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen angemeldet (IV-act. 1). Am 11. April 2013 führte eine Eingliederungsberaterin der IV- Stelle ein Früherfassungsgespräch mit dem Versicherten (IV-act. 2). Dieser gab an, er sei im Juni 2012 zuhause auf der Kellertreppe ausgerutscht und gestürzt. Dabei habe er sich einen Riss an der Wirbelsäule zugezogen. Die Suva habe ihm ein Taggeld ausgerichtet. Im Oktober 2012 hätten die Ärzte gesagt, er müsse wieder arbeiten. Sie hätten ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent für leichte Tätigkeiten attestiert. Er habe keine berufliche Ausbildung absolviert. Seit dem 1. April 1989 habe er für die B.___ AG gearbeitet. Er habe als Hilfsarbeiter Rollen wechseln müssen. Das Arbeitsverhältnis sei nun gekündigt worden, da die B.___ AG ihren Standort in C.___ schliesse. Die Suva werde ihre Taggeldzahlungen einstellen. Die Eingliederungsberaterin notierte, dass sie nicht nachvollziehen könne, weshalb der Versicherte erst jetzt zur Früherfassung angemeldet worden sei. Sie habe ihm jedenfalls

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung nahegelegt. Am 15. Juni 2013 meldete sich der Versicherte dann zum Leistungsbezug an (IV-act. 4). A.b Gemäss einem Auszug aus dem individuellen AHV-Beitragskonto hatte sich das Erwerbseinkommen des Versicherten im Jahr 2009 auf 76'452 Franken, im Jahr 2010 auf 69'847 Franken und im Jahr 2011 auf 73'705 Franken belaufen (IV-act. 16). Am 8. Mai 2013 berichtete die B.___ AG (IV-act. 20), das Arbeitsverhältnis sei infolge einer Betriebsschliessung per 30. Juni 2012 gekündigt worden. Der Versicherte habe als Mitarbeiter in der Abteilung Bogenoffset gearbeitet. Der Jahreslohn sei per 1. April 2009 auf 58'994 Franken (exkl. Schichtzulage) festgesetzt worden. Der effektive Lohn habe sich im Jahr 2011 auf 73'705.45 Franken belaufen. Laut den Akten der Suva war der Beschwerde¬führer am 23. Oktober 2012 vom Kreisarzt Dr. med. D.___ persönlich untersucht worden. Dieser hatte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2012 festgehalten (Suva-act. 31), der Befund sei abgesehen von einer vermehrt empfundenen Sensibilität rechts unauffällig gewesen. Er empfehle eine neurologische Untersuchung der diffusen nicht segmentalen beschriebenen Gefühlsstörungen. Für leichte Tätigkeiten sei während einer Angewöhnungsphase vorerst von einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent auszugehen. Am 4. Dezember 2012 hatte Dr. med. Sabine E.___ berichtet (Suva-act. 37), der neurologische Befund sei unauffällig gewesen. Sie vermute, die Ursache der Sensibilitätsstörungen sei in erster Linie eine dissoziative Problematik. Diese Störungen seien aber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung ohnehin nicht relevant. Am 12. Dezember 2012 hatte Dr. D.___ nach Einsicht in den Bericht von Dr. E.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (Suva-act. 38). Der behandelnde Allgemeinmediziner und Chirurg Dr. med. F.___ attestierte dem Versicherten am 8. April 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (IV-act. 37). Am 1. Mai 2014 empfahl Dr. med. G.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) eine bidisziplinäre (psychiatrisch-orthopädische) Begutachtung (IV-act. 38). A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstatteten der orthopädische Chirurg Dr. med. H.___ und die Psychiaterin Dr. med. I.___ am 23. August 2014 ein bidisziplinäres Gutachten (IV- act. 47). Sie führten aus, der Versicherte leide an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom, an Störungen durch Alkohol bei einem schädlichen Gebrauch, an einer leichten kognitiven Störung sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, an

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte akzentuierten Persönlichkeitszügen mit cholerischen Anteilen und an einem Morbus Dupuytren beidseits, rechtsbetont. Aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Der Versicherte könne keine Lasten über fünf Kilogramm heben oder tragen und keine Zwangspositionen der Wirbelsäule mehr einnehmen. Angesichts der in der neuro¬psychologischen Testung festgestellten leichten kognitiven Störung könne der Versicherte nur einfach strukturierte, routinemässige Tätigkeiten ausüben. Infolge einer Verlangsamung des Arbeitstempos, einer schnelleren Ermüdbarkeit und der Notwendigkeit vermehrter und betriebsunüblicher Pausen sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 20 Prozent eingeschränkt. Die RAD-Ärztin Dr. G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 48). A.d Die IV-Stelle setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben im Lohnausweis vom 8. Mai 2013 respektive auf den Durchschnitt der Jahreslöhne 2009– 2011 auf 73'335 Franken fest. Für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens stellte sie auf den Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne gemäss den Ergebnissen der Schweizer Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2011 ab, der sich auf 61'776 Franken belief. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent ergab dies ein Invalideneinkommen von 49'421 Franken. Verglichen mit dem Valideneinkommen von 73'335 Franken resultierte ein Invaliditätsgrad von 32,61 Prozent (IV-act. 49). Mit einem Vorbescheid vom 10. September 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 52). Dagegen liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte am 10. November 2014 einwenden (IV-act. 58), die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Dres. H.___ und I.___ widerspreche jener des Kreisarztes Dr. D.___. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 Prozent unrealistisch sei, weshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent ausgegangen werden müsse. Bei der Berechnung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens müsse ein Tabellenlohnabzug von 15 Prozent berücksichtigt werden. Am 12. November 2014 verfügte die IV-Stelle gemäss ihrem Vorbescheid vom 10. September 2014 (IV-act. 59). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 15. Dezember 2014 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2014 erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Zusprache einer Dreiviertelsrente, eventualiter einer Viertelsrente, ab dem 1. April 2014. Zur Begründung führte sie aus, das Gutachten der Dres. H.___ und I.___ widerspreche dem Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. D., weshalb es nicht überzeuge. Realistischerweise sei der Beschwerdeführer nur noch zu 50 Prozent arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 15 Prozent resultiere ein Invaliditätsgrad, der zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtige. Würde man von einer Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent ausgehen, resultiere ein Invaliditätsgrad von 42,72 Prozent, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 16. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, Dr. D. habe bereits im Dezember 2012 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Das Gutachten der Dres. H.___ und I.___ sei wesentlich aktueller und überzeugend begründet worden. Insgesamt spreche nichts gegen die Zuverlässigkeit dieses Gutachtens. Ein Tabellenlohnabzug sei nicht gerechtfertigt. B.c Der Beschwerdeführer liess am 11. Mai 2015 an seinen Anträgen festgehalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen 1. Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, zu jenem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat keine berufliche Ausbildung absolviert und dementsprechend in den über 20 Jahren vor seinem Unfall im Juni 2012 in einer Grossdruckerei (Zeitungsdruck) eine Hilfsarbeit verrichtet. Seine ehemalige Arbeitgeberin hat einen massgebenden Grundlohn angegeben (58'994 Franken exkl. Schichtzulagen bei 40 Arbeitsstunden pro Woche ab April 2009), der leicht unter dem Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne (61'925 Franken; vgl. E. 2.3) lag. Weil der Beschwerdeführer aber Schichtarbeit verrichtet hat, hat er zusätzlich zu diesem Grundlohn erhebliche Schichtzulagen erhalten, sodass er im Jahr 2011 statt des angegebenen Grundlohnes von 58'994 Franken einen Bruttolohn von insgesamt 73'705 Franken erhalten hat. Ein Blick in den Auszug aus dem individuellen AHV-Beitragskonto (sog. IK-Auszug) zeigt, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren davor Schichtzulagen erhalten hatte, die sich ungefähr in diesem Rahmen bewegt hatten. Die Angaben für die Jahre vor dem Jahr 2009 sind allerdings nicht aktuell, weil der Grundlohn gemäss dem Arbeitgeberbericht im Jahr 2009 eine Änderung erfahren hatte. Weil die Höhe der Schichtzulagen in einem engen Rahmen geschwankt hat, rechtfertigt es sich, für die Berechnung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der Löhne 2009–2011 abzustellen. Dafür können die Werte des IK-Auszuges herangezogen werden, denn der Wert für das Jahr 2011 entspricht der detaillierten Angabe im Arbeitgeberbericht für das Jahr 2011. Die Beträge sind aber an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Der Nominallohnindexstand hat für Männer im verarbeitenden Gewerbe im Jahr 2009 106,7 und im Jahr 2010 107,2 Punkte betragen (BfS, Lohnentwicklung 2010, T1.1.05). Im Jahr 2010 ist die Basis für die Nominallohnentwicklung neu festgesetzt worden. Im Jahr 2011 hat sich der neue Nominallohnindexstand auf 100,9 Punkte belaufen (BfS, Lohnentwicklung 2011, T1.1.10). Der für das Jahr 2009 angegebene Lohn von 76'452 Franken hätte sich im Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung folglich auf 77'502 Franken belaufen und der für das Jahr 2010 angegebene Lohn von 69'847 Franken

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte sich im Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf 70'476 Franken belaufen. Der nominallohnbereinigte Durchschnittslohn in den Jahren 2009– 2011 hat sich folglich auf 73'894 Franken belaufen. Hätte die Arbeitgeberin ihren Standort in C.___ nicht geschlossen, hätte der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters weitergeführt, denn so hätte er weiterhin das bisherige, für einen Hilfsarbeiter überdurchschnittlich hohe Erwerbseinkommen erzielen können. Nun hat die Arbeitgeberin ihre Druckerei aber per Ende Juni 2012 aufgegeben (und dementsprechend den Beschwerdeführer nur noch im Rahmen von einigen Aufräumarbeiten für eine beschränkte Zeit beschäftigt). Der Beschwerdeführer hätte einen täglichen Arbeitsweg von 140 Kilometer zurücklegen müssen, um seine bisherige Schichttätigkeit in einer Grossdruckerei im Raum J.___ weiterführen zu können (vgl. Suva-act. 16). Der weite Arbeitsweg spricht zwar eher gegen eine solche – auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres mögliche – Validenkarriere, aber der Beschwerdeführer hätte sich nicht mit einem durchschnittlichen und damit erheblich tieferen Hilfsarbeiterlohn begnügt, wenn er seine bisherige Schichttätigkeit in einer anderen Druckerei hätte weiterführen können. Deshalb hätte er trotz des weiten Arbeitsweges weiterhin in einer zum selben Konzern gehörenden Grossdruckerei gearbeitet. Gesamthaft betrachtet spricht deshalb nichts gegen einen – fiktiven – weiteren Bezug des bisherigen Lohnes. Weil sich der neue Arbeitsort aber im Kanton J.___ befunden hätte und weil die Löhne in der Grossregion J.___ statistisch erheblich höher sind als jene in der Grossregion Ostschweiz (Differenz mind. 13 Prozent; vgl. BFS, LSE 2012, K1), hätte der Beschwerdeführer nach dem Wechsel des Arbeitsortes wohl kaum weiterhin einen unterdurchschnittlichen Grundlohn (58'994 Franken), sondern mindestens einen dem Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne entsprechenden Grundlohn (61'925 Franken; vgl. E. 2.3) erhalten. Für die Ermittlung der Differenz zwischen dem in C.___ bezogenen Grundlohn und dem massgebenden Schweizer Zentralwert muss der in der E. 2.3 errechnete Betrag an eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden angepasst werden, denn der Beschwerdeführer hatte nur 40 Stunden pro Woche gearbeitet. Die entsprechende Berechnung ergibt einen Grundlohn von 59'400 Franken. Dieser Betrag ist 0,7 Prozent höher als der von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebene Grundlohn. Ausgehend vom Schweizer Zentralwert ergibt sich folglich ein Jahreslohn von 74'411 Franken (= 73'894 Franken × 1,007). Der Beschwerdeführer hätte aber nicht weiterhin nur 40

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stunden pro Woche arbeiten können, denn die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit hat in der Druckereibranche im Jahr 2011 (WZ 16–18) statistisch 41,5 Stunden betragen. Das Valideneinkommen beläuft sich vor diesem Hintergrund auf 77'201 Franken. 2.2 Der Beschwerdeführer dürfte übersehen haben, dass der Kreisarzt Dr. D.___ nach dem Eingang des Berichtes von Dr. E.___ in Form einer elektronischen Notiz am 12. Dezember 2012 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hat (Suva-act. 38). Auch der Sachverständige Dr. H.___ hat dieses Attest offenbar übersehen. Dennoch hat er überzeugend dargelegt, dass die von ihm festgestellten objektiven Befunde jenen entsprochen haben, die von Dr. D.___ festgestellt worden waren. Es liegt deshalb keine Widersprüchlichkeit vor, wenn Dr. H.___ festgehalten hat, seine Befunderhebung und Beurteilung entspreche im Wesentlichen jener von Dr. D., zumal Dr. D. im Oktober 2012 nur eine vorläufige Arbeitsunfähigkeit im Sinne eines schrittweisen Wiedereinstieges in den Arbeitsprozess und bis zum Vorliegen des neurologischen Untersuchungsberichtes attestiert hatte, woraus eindeutig abzuleiten ist, dass Dr. D.___ schon im Oktober 2012 von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen war. Jedenfalls ist kein Umstand ersichtlich, der Zweifel an der überzeugend begründeten Arbeitsfähigkeitsschätzung der Dres. H.___ und I.___ wecken würde. Bezüglich der Empfehlung von Dr. I., ein Schädel-MRI anzufertigen und regelmässige Alkoholkontrollen durchzuführen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Abklärungen nur die Frage nach der Ursache der festgestellten leichten kognitiven Defizite beantworten, aber nichts am für die Arbeitsfähigkeitsschätzung massgebenden klinischen Befund ändern würden. Für die Prüfung des Rentenbegehrens sind diese Untersuchungen mit anderen Worten nicht notwendig, weil das klinische Leistungsniveau massgebend ist. 2.3 Der Beschwerdeführer kann nur noch leidensadaptierte Hilfsarbeiten verrichten. Angesichts der von den Sachverständigen Dres. H. und I.___ attestierten qualitativen Einschränkungen ist es ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zumutbar, Schichtarbeit zu verrichten. Auch die Restarbeitsfähigkeit von 80 Prozent spricht gegen die Möglichkeit, weiterhin Schichtarbeit zu verrichten, denn organisatorisch dürfte ein nicht vollschichtig einsetzbarer Mitarbeiter kaum in einen Schichtbetrieb integriert werden können. Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht mehr in der Lage, entsprechende Schichtzulagen zu verdienen, weshalb der Ausgangswert

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne (ohne Schichtzulagen) entspricht. Dieser hat sich im Jahr 2011 gemäss den Ergebnissen der Lohnstrukturerhebung 2010 und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen statistischen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2011 sowie der Nominallohnentwicklung 2010–2011 auf 61'925 Franken belaufen (= 4'901 Franken ÷ 40 × 41,7 × 12 × 1,01). Auf diesen Ausgangswert könnte aber nur abgestellt werden, wenn es ausreichend plausibel wäre, dass der Beschwerdeführer betriebswirtschaftlich-ökonomisch betrachtet eine Arbeitsleistung erbringen könnte, die einen Lohn in der Höhe des Zentralwertes rechtfertigen würde. Dazu müsste die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers aber mehr „wert sein“ als die Arbeitsleistung jener 50 Prozent der (gesunden) Hilfsarbeiter, die in einem Pensum von 80 Prozent tätig sind, aber weniger als den Zentralwert verdienen. Das fortgeschrittene Alter (56 Jahre im Zeitpunkt des Unfalls und im Zeitpunkt des Attestes einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___) spricht nicht gegen einen derart hohen Wert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers, denn es erschwert zwar erfahrungsgemäss die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt, doch das ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, weil das Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes das Risiko der Arbeitslosigkeit (also auch dasjenige der altersbedingten Arbeitslosigkeit) konsequent ausblendet. Hingegen ist angesichts der ob¬jektiv festgestellten kognitiven Defizite davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht flexibel eingesetzt werden kann, sondern dass er auf einen bestimmten Arbeitsplatz angewiesen ist, an dem er eine gleichförmige Tätigkeit ausübt. Er kann also nicht an einen anderen Arbeitsplatz wechseln und/oder eine andere Tätigkeit ausüben, wenn der Betrieb dies (z.B. bei einer krankheitsbedingten Absenz eines anderen Arbeitnehmers) erfordert. Aber auch im Hinblick auf die Arbeitszeit ist der Beschwerdeführer nicht flexibel, da er seine Arbeitsleistung nicht vorübergehend erhöhen und da er erst recht keine Überstunden leisten kann, selbst wenn die betriebliche Situation dies erfordern würde. Hinzu kommt, dass er auf eine besondere Rücksichtnahme seitens seiner Vorgesetzten und seiner Arbeitskollegen angewiesen sein dürfte. Zudem muss ein potentieller Arbeitgeber, wenn er die (Lohn-) Kostenseite seines Unternehmens im Griff haben will, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Arbeitnehmer, die wie der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen sind, die Gefahr überdurchschnittlicher Krankheitsabsenzen entstehen lassen. Tritt diese

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gefahr ein, steigen die Lohnkosten pro Arbeitsprodukt, was betriebswirtschaftlich dadurch ausgeglichen werden muss, dass der Lohn entsprechend tiefer angesetzt wird, um die Lohnkosten pro Arbeitsprodukt auf dem Niveau der Lohnkosten der gesunden Arbeitnehmer zu halten. Das muss ex ante erfolgen, denn der Monats- oder Stundenlohn kann aus rechtlichen Gründen nicht ex post den effektiven Absenzen in der abgelaufenen Lohnperiode angepasst werden. Schliesslich sind die Lohnnebenkosten für den Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschrittenen Alters überdurchschnittlich hoch. Da der Beschwerdeführer diese betriebswirtschaftlich- ökonomisch klar ausgewiesenen Lohnnachteile nicht durch eine besondere Qualifikation oder durch eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit ausgleichen kann, ist offensichtlich, dass er die ihm verbliebene Arbeitskraft nicht zu einem „Preis“ verkaufen kann, der dem Zentralwert entspricht, der also höher ist als der „Preis“, den 50 Prozent seiner gesunden, mit einem Pensum von 80 Prozent tätigen Konkurrenten für einen Hilfsarbeitsplatz erzielen könnten. Wenn ein Arbeitgeber dem Beschwerdeführer einen Lohn bezahlen würde, der dem Zentralwert entsprechen würde oder der sogar über dem Zentralwert läge, wäre in diesem Lohn also eine erhebliche Soziallohnkomponente enthalten. Dem unter dem Zentralwert liegenden „Preis“, den der Beschwerdeführer bei einer Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit erzielen könnte, muss mit einem Abzug vom Zentralwert Rechnung getragen werden. Weil die Konkurrenznachteile, die einen solchen Tabellenlohnabzug rechtfertigen, im vorliegenden Fall durchschnittlich ausgeprägt sind, erscheint praxisgemäss eine Reduktion des Zentralwertes um zehn Prozent als angemessen. Unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 80 Prozent und dieses Tabellenlohnabzuges resultiert folglich ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von 44'586 Franken. Verglichen mit dem Valideneinkommen von 77'201 Franken ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 42,25 bzw. 42 Prozent. 3. Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers kann durch berufliche Massnahmen (Berufsberatung und Umschulung zum Zwecke der Erhöhung des Lohnniveaus) nicht verbessert werden. Das Alter des Beschwerdeführers und das Fehlen einer ausreichenden schulischen Vorbildung schliessen solche Vorkehren zum Vornherein aus. Damit ist die Anspruchsvoraussetzung des Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG erfüllt. Laut

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem überzeugend begründeten Gutachten der Dres. H.___ und I.___ kann dem Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit seit dem Unfalldatum (9. Juni 2012) nicht mehr zugemutet werden. Das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ist folglich am 31. Mai 2013 abgelaufen. Bei einem Invaliditätsgrad von 42 Prozent hat der Beschwerdeführer am 1. Juni 2013 auch die dritte Anspruchsvoraussetzung des Art. 28 Abs. 1 (lit. c) IVG erfüllt, weshalb er an sich ab diesem Datum einen Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) gehabt hätte. Nun hat er sich aber erst im Juni 2013 zum Leistungsbezug angemeldet, weshalb der Rentenanspruch gemäss dem Art. 29 Abs. 1 IVG erst am 1. Dezember 2013 hat entstehen können. Die Anmeldung der Arbeitgeberin zur Früherfassung kann nach dem historischen Willen des Gesetzgebers (vgl. BBl 2005 4513 f.) nicht als eine Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug (Art. 29 ATSG) qualifiziert werden. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Da die Beschwerdegegnerin den AHV-typischen Teil des Sachverhaltes noch nicht abgeklärt hat, können die massgebenden Rentenbeträge nicht direkt vom Versicherungsgericht festgesetzt werden. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung zurückzuweisen. 4. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe selbstverständlich zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Da angesichts des sehr dünnen Aktendossiers von einem deutlich unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen ist, wird die Entschädigung auf 2'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. November 2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat; die Sache wird zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

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