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Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2017/315
Entscheidungsdatum
08.11.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/315 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 08.11.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 08.11.2017 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gutachten nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (8C_69/2017). Keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2017, IV 2017/315). Entscheid vom 8. November 2017 Besetzung a.o. Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2017/315 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 4. Februar 2014 wegen Depressionen zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 1). Nachdem die IV-Stelle im Zeitraum vom 19. März bis 15. Mai 2015 eine Observation des Versicherten durchgeführt (IV-act. 48) und medizinische Berichte über seinen Gesundheitszustand - u.a. ein sich auf das Observationsmaterial stützendes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. September 2015 (IV-act. 59) - eingeholt hatte, verfügte sie am 5. April 2016 die Abweisung des Rentengesuchs. Zur Begründung brachte sie vor, der Versicherte sei in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (IV- act. 68). Die vom Versicherten am 6. Mai 2016 dagegen erhobene Beschwerde (act. G 1 im Verfahren IV 2016/145) hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 dahingehend gut, dass es die Verfügung vom 5. April 2016 aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies (Entfernung des Observationsmaterials sowie der davon betroffenen Akten, insbesondere des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.; Vornahme einer neuerlichen psychiatrischen Begutachtung). Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Eingliederungsmassnahmen trat es nicht ein (siehe hierzu sowie ausführlich zum beurteilten Sachverhalt den Entscheid vom 6. Dezember 2016, IV 2016/145). B. Gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts erhob die IV-Stelle am 26. Januar 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid auf.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es gelangte zum Schluss, dass das widerrechtlich gewonnene Observationsmaterial im Rahmen der Beweiswürdigung verwertbar sei. Gleiches gelte auch für die sich darauf abstützenden Beweise, insbesondere für das psychiatrische Gutachten von Dr. B.. Das Versicherungsgericht habe die übrigen Einwände des Versicherten, insbesondere zum Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B. zu prüfen und über die Beschwerde vom 6. Mai 2016 neu zu befinden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2017, 8C_69/2017). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Das Versicherungsgericht ist auf den Antrag des Beschwerdeführers um Eingliederungsmassnahmen im Verfahren IV 2016/145 nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 2). Dieser Nichteintretensentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die für einen Rentenanspruch massgebende Rechtslage ist ausführlich im Entscheid vom 6. Dezember 2016, IV 2016/145, E. 2.1 ff. dargestellt worden. Darauf wird verwiesen. 2. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bundesgerichts vom 18. August 2017, 8C_69/2017, lautet: „Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen“. Obschon das Dispositiv des Rückweisungsentscheids keinen ausdrücklichen Verweis auf die Erwägungen enthält, ist das Versicherungsgericht - entgegen der in einzelnen Entscheiden der Sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts vertretenen Auffassung betreffend die Unverbindlichkeit der Erwägungen bei Fehlen des Hinweises „im Sinn der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen“ im Dispositiv (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2009, 9C_703/2009, E. 2.2 und E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2010, 8C_359/2010, E. 5.2) - an die Begründung in den Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden. Denn wie jede Rechtshandlung sind auch Dispositive auszulegen. Zur Auslegung des Dispositivs ist die Begründung zwangsläufig heranzuziehen (BGE 131 II 17 E. 2.3). Zu beurteilen sind demnach in Nachachtung der E. 5.5 des Rückweisungsentscheids die (nicht die Observationsthematik betreffenden) übrigen Einwände des Beschwerdeführers gegen die angefochtene Verfügung. 3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweiskraft des gutachterlichen Beurteilung durch Dr. B.. 3.1 Zunächst wirft der Beschwerdeführer Dr. B. Befangenheit vor. Der Gutachter sei wirtschaftlich von der Beschwerdegegnerin abhängig. Sein Auftragsvolumen sei in den letzten Jahren stark angestiegen (9 Aufträge im Jahr 2013; 19 Aufträge im Jahr 2014 und 40 Aufträge im Jahr 2015; act. G 1, Rz 23 f. im Verfahren IV 2016/145). Bereits im Schreiben vom 5. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer über die Person des Gutachters aufgeklärt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Geltendmachung von Einwänden eingeräumt (IV-act. 52 f.). Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (siehe Schreiben vom 22. Juni 2015, IV-act. 55). Kritik an der Unvoreingenommenheit von Dr. B.___ übte der Beschwerdeführer erstmals im Schreiben vom 16. März 2016 (IV-act. 66-1 unten) und somit erst nachdem ihm dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vorlag. Die Frage, ob vor diesem Hintergrund die Befangenheitsrüge das Verbot des Rechtsmissbrauchs verletzt (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2013, 8C_115/2013, E. 2.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 134 I 21 E. 4.3.1) und daher nicht zu hören ist, kann offen bleiben. Denn aus dem Umfang einer Begutachtungstätigkeit oder deren Entwicklung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein noch keine Befangenheit des Experten abgeleitet werden (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2016, 8C_354/2016, E. 5.2 mit Hinweisen). Deshalb besteht auch kein Anlass zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiteren, vom Beschwerdeführer beantragten Abklärungen über die von Dr. B.___ erzielten Einkünfte (act. G 6, Rz 3 im Verfahren IV 2016/145). Von Bedeutung ist vorliegend vielmehr, dass Dr. B.___ seine Beurteilung, insbesondere deren Abweichung von anderslautenden Einschätzungen, mit sachlich vertretbaren Ausführungen begründet hat und abgesehen von einer allfälligen wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Tätigkeit als Gutachter keine Anzeichen für eine Voreingenommenheit ersichtlich sind (zur Würdigung der gutachterlichen Beurteilung siehe nachfolgende E. 3.2 ff.). 3.2 Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer die Diskussion der abweichenden Einschätzung der Klinik C.___ (act. G 1, Rz 15 im Verfahren IV 2016/145). Aus der Sicht des Beschwerdeführers hat Dr. B.___ bei seiner retrospektiven Beurteilung zudem dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass er (der Beschwerdeführer) zumindest bis zur Geburt seines Sohnes im __ 2015 mittel bis schwer depressiv gewesen sei und der Fortschritt erst mit der Geburt des gesunden Sohns langsam gekommen sei (act. G 1, Rz 16 im Verfahren IV 2016/145). Mit Sicherheit sei er im Zeitpunkt seines zweiten Klinikaufenthalts und mindestens bis zur Geburt seines Sohnes nicht arbeitsfähig gewesen (act. G 1, Rz 17 im Verfahren IV 2016/145; siehe auch act. G 6, Rz 7 im Verfahren IV 2016/145). 3.2.1 Der Beschwerdeführer befand sich ein erstes Mal vom 27. Februar bis 10. April 2014 in der Klinik C.___ zur stationären psychiatrischen Behandlung. Der Eintritt erfolgte nach Zuweisung durch die ambulant behandelnde Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei psychosozialer „Kompensation“ (wohl richtig: Dekompensation) im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung mit deutlicher Aggravation der depressiven Symptomatik und des Angsterlebens sowie zunehmenden Somatisierungstendenzen. Der Beschwerdeführer trat in stabilisiertem Zustand aus. Der Austrittsbericht vom 14. Mai 2014 (Datum Eingang IV-Stelle) enthält keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-act. 19). 3.2.2 Vom 1. bis 30. Oktober 2014 war der Beschwerdeführer erneut in der Klinik C. hospitalisiert. Die Aufnahme erfolgte wiederum nach Zuweisung durch Dr. D.___ bei psychosozialer „Kompensation“ (wohl wiederum richtig: Dekompensation) im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung sowie einer vorbestehenden generalisierten Angststörung mit ausgeprägter depressiver Symptomatik und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angstzuständen mit zunehmenden Somatisierungstendenzen. Der Beschwerdeführer trat am 30. Oktober 2014 in stabilisiertem Zustand aus (IV-act. 39). Die zweite Hospitalisation erfolgte - wie bereits die erste (siehe vorstehende E. 3.2.1) - aufgrund eines vorübergehend verschlechterten Gesundheitszustands (Dekompensation; siehe zum sich verschlechternden Verlauf vor der Hospitalisation IV-act. 39-2 oben). Die in der Klinik C.___ behandelnden Ärztinnen nahmen keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere weder für die Zeit vor noch nach dem Austritt. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit über den Hospitalisationsaufenthalt hinaus, kann daher vom Austrittsbericht vom 30. Oktober 2014 nicht hergeleitet werden. 3.2.3 Im Übrigen ging auch Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten vom 6. August 2014 davon aus, dass der Gesundheitszustand unter geeigneten therapeutischen Massnahmen innerhalb von lediglich vier bis sechs Wochen sich verbessere und mit einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu rechnen sei (IV-act. 24-7). 3.2.4 Schliesslich findet die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich hauptsächlich wegen der Schwangerschaft bis zur Geburt des gesunden Sohnes in der Zeit bis Februar 2015 in seelischer Bedrängnis befunden, in den Akten keinen Niederschlag. Dies gilt insbesondere bezüglich des Gutachtens von Dr. E. vom 16. September 2014 (IV-act. 25), des Austrittsberichts der Klinik C.___ vom 30. Oktober 2014 und des Berichts von Dr. D.___ vom 23. September 2014 (IV-act. 26). Im Austrittsbericht vom 30. Oktober 2014 ist vielmehr die Rede von zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren, ohne dass die damalige Schwangerschaft ausdrücklich thematisiert wird. Bei Nachfrage der Ärztinnen über seine familiäre Situation habe der Beschwerdeführer einen beschämten Eindruck vermittelt und sich nicht auf die Problematik tiefer eingelassen (IV-act. 39-3). 3.2.5 Ferner ergeben sich keine überzeugenden Anhaltspunkte aus den Akten, dass sich der Gesundheitszustand in den Monaten unmittelbar vor der am 19. März 2015 begonnenen Observation (IV-act. 48) wesentlich schlechter präsentiert hätte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Bei der Würdigung des Gutachtens von Dr. B.___ fällt zudem ins Gewicht, dass es den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise genügt (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen) und insbesondere sich die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf eine ausführliche persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers stützt und in Berücksichtigung sowie in Diskussion der Vorakten erfolgte. Vor dem vorstehend dargestellten Hintergrund erscheint der von Dr. B.___ gestützt auf die Aktenlage und das Observationsmaterial gezogene Schluss nachvollziehbar, dass rückwirkend vorübergehende depressive Episoden mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwar möglich seien, diese aber nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. B.___ kann damit zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an einer dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gelitten hat. Damit fällt ein Rentenanspruch offensichtlich ausser Betracht und es erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet.

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Gesetze

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IVG

  • Art. 28 IVG

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

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