© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/23 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-397 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 31.03.2023 Entscheiddatum: 08.07.2022 Entscheid Departement des Innern vom 8. Juli 2022 Rückforderung unrechtmässig bezogene Sozialhilfe. Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe. Freiwillige Leistungen Dritter/Darlehen. Art. 2, 9, 19 und 22a SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Bei Darlehen drängt sich eine differenzierte Betrachtung auf (grundsätzlich analoge Heranziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter, Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung als Einnahmen. Durch Nichtmeldung der Gutschriften erfolgte eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Anrechnung sämtlicher Gutschriften erweist sich als rechtmässig (Erw. 3.3.2). Prüfung, ob verschiedene geltend gemachte Kosten zu berücksichtigen sind (Erw. 3.4-3.7) und für ausserordentliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arztbesuchen/Therapien grundsätzlich bejaht. Rückweisung zur Ermittlung der im massgeblichen Zeitraum angefallenen Fahrtkosten und Abzug dieses Betrags vom gesamthaft geltend gemachten Rückforderungsbetrag (Erw. 3.4.2). Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die monatliche Verrechnungsrate darf – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – umfangmässig nicht höher sein als die maximal zulässige Kürzungsrate und ist (analog zur Kürzung) zeitlich zu befristen. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Befristung der Verrechnung aufgrund der Höhe der Verrechnungsrate auf sechs Monate (Erw. 4.3). Aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung im maximal zulässigen Rahmen reduziert sich die bestehende Rückerstattungsforderung zusätzlich um diesen Betrag (Erw. 4.4). Teilweise Gutheissung (im Sinn von Erw. 5). Den Entscheid DIGS411-397 vom 08.07.2022 finden Sie im angehängten PDF- Dokument.
Kanton St.Gallen Departement des Innern
DIGS411-397
Entscheid vom 8. Juli 2022 Rekurrentin A.___ vertreten durch F.___
gegen
Vorinstanz Politische Gemeinde X., vertreten durch den Gemeinderat X.
Betreff Entscheid vom 17. November 2020 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe
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Sachverhalt A. A., ersuchte am 21. Januar 2019 (Eingang) das Sozialamt X. um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Mit Verfügung vom 22. Ja- nuar 2019 (Versand am 23. Januar 2019) sprach ihr Sozialamt Sozialhilfeleis- tungen zu (zunächst ergänzend zu damals noch ausgerichteten ALV-Taggel- dern). Ferner führten sie in den Erwägungen mit Hinweis auf die gemeindeei- genen Mietzins-Richtlinien (Fr. 1'050.– bei einem Einpersonen-Haushalt; vgl. vi-act. 17) aus, A.___ werde aufgefordert, ihre Wohnung auf den nächstmögli- chen Kündigungstermin zu kündigen. Ansonsten werde der Differenzbetrag von Fr. 370.– mit dem Lebensunterhalt verrechnet. Sie verfügten diesbezüg- lich, dass der Mietzins von Fr. 1'420.– einschliesslich Nebenkosten bis 30. April 2019 eingerechnet werde. Ab Mai 2019 werde nur noch ein Mietzins von Fr. 1'050.– einschliesslich Nebenkosten berücksichtigt (Ziff. 3 des Verfü- gungsdispositivs; vi-act. 1/1). Zudem wurden A.___ unter anderem verschie- dene Auflagen/Weisungen erteilt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.a) Nach Erhalt der Kontoauszüge für das Jahr 2019 (14. Februar 2020; Beilage zu vi-act. 3) sah das Sozialamt mit Verfügungsentwurf vom 21. Februar 2020 vor, A.___ zu verpflichten, unrechtmässig bezogene Sozial- hilfeleistungen im Betrag von Fr. 16'500.– zurückzuerstatten sowie zwecks Tilgung der Schuld ab 1. April 2020 eine Verrechnung im Umfang von 30 Pro- zent des Grundbedarfs (Fr. 293.10) vorzunehmen. Ferner beabsichtigten sie, ihr Auflagen im Zusammenhang mit der sofortigen intensiven Suche einer günstigeren Wohnung bis zu einem monatlichen Mietzins von höchstens Fr. 1'050.– (einschliesslich Nebenkosten) zu erteilen und gewährten A.___ das rechtliche Gehör (vi-act. 3).
b) Am 4. März 2020 trat A.___ in eine Klinik B.___ in Y.___ ein, wo sie bis am 28. April 2020 blieb (vi-act. 2, S. 17 und 23).
c) Mit Schreiben vom 9. März 2020 nahm die inzwischen von A.___ mandatierte Rechtsvertretung, F.___ Stellung zum Schreiben vom 21. Feb- ruar 2020, und mit einem weiteren Schreiben vom 17. März 2022 ersuchte sie, während des Klinikaufenthalts von A.___ und solange die Corona-Krise andauere, keine Verfügung zuzustellen, weil die allenfalls notwendigen Unter- lagen nicht beschafft werden könnten. Ebenfalls mit Schreiben vom 17. März 2020 ersuchte die Rechtsvertretung das Sozialamt um unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung. Dieses Gesuch überwiesen das Sozialamt an das Sicherheits- und Justizdepartement und stellten in Aussicht, nach dem Klinikaustritt über das weitere Vorgehen hinsichtlich der angekündigten Verfü- gung zu befinden (vi-act. 4 und 5).
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d) Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 gewährte das Sicherheits- und Justizdepartement A.___ im Verfahren vor dem Sozialamt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch F.___ (vgl. vi-act. 10).
C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtete das Sozial- amt A.___ mit Verfügung vom 11. Juni 2020, unrechtmässig bezogene Sozi- alhilfeleistungen im Betrag von Fr. 16'500.– zuzüglich 5 Prozent Schuldzins zurückzuerstatten. Zwecks Tilgung der Schuld werde die Verrechnung des Rückforderungsbetrags mit den laufenden Leistungen vorgenommen. Der Grundbedarf werde deshalb ab 1. Juli 2020 um 30 Prozent, d.h. um Fr. 293.10, gekürzt. Im Fall einer Ablösung von der Sozialhilfe werde der ge- samte Restbetrag innert 30 Tagen fällig. Einem dagegen gerichteten Rekurs werde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. vi-act. 6 und 7). Auf eine Auflage im Zusammenhang mit der Suche einer kostengünstigeren Wohnung wurde verzichtet, nachdem A.___ in der Zwischenzeit eine neue Wohnung gesucht und den Mietvertrag unterzeichnet hatte (vgl. Ziff. 13 bis 17 der Erwä- gungen in der Verfügung; vi-act. 14; act. 1/14). Seit Mitte Juli 2020 wohnte A.___ in der neuen Wohnung (vgl. vi-act. 2, S. 27; vi-act. 16 [Kontoauszüge Juli/August 2020]).
D.a) Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 erhob A.___ durch ihre Rechtsver- tretung gegen diese Verfügung Rekurs beim Gemeinderat X.___. Sie bean- tragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung. Eventuell sei von der Rückforderung von Sozialhilfeleistungen abzusehen, subeventuell sei die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen zu erlassen. Eventuell sei von der Verrechnung der Rückforderung von Sozialhilfeleistungen mit den laufenden Sozialhilfeleistungen abzusehen. Eventuell sei der Entzug der aufschieben- den Wirkung nicht zu gewähren. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge.
b) Zudem ersuchte die Rechtsvertretung von A.___ den Gemeinde- rat X.___ mit Gesuch vom 25. Juni 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
c) Das Sicherheits- und Justizdepartement gewährte A.___ mit Ver- fügung vom 27. August 2020 im Rekursverfahren vor dem Gemeinderat X.___ gegen die Verfügung des Sozialamtes vom 11. Juni 2020 betreffend Rückforderung von Fr. 16'500.–, Verrechnung mit laufenden Leistungen / Kür- zung des Grundbetrags sowie Entzug der aufschiebenden Wirkung die unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch F.___ (vgl. vi- act. 10).
E. Mit Entscheid vom 17. November 2020 (Versand am 23. Novem- ber 2020) wies der Gemeinderat X.___ den Rekurs vollumfänglich ab, sprach
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A.___ für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch ihre Rechtsvertre- tung im Verfahren vor dem Sozialamt sowie im Rekursverfahren eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 2'430.– (zuzüglich Barauslagen von 4 Prozent und MWST von 7,7 Prozent) zu und entzog einem dagegen gerichteten Re- kurs die aufschiebende Wirkung.
F.a) Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 erhob A.___ durch ihre Rechtsvertretung gegen den Entscheid des Gemeinderates X.___ vom 17. November 2020 Rekurs beim Departement des Innern. Sie beantragte Folgendes:
« 1. Es seien der Entscheid des Gemeinderates X.___ vom 17. November 2020 und die Verfügung des Sozialamtes X.___ vom 11. Juni 2020 vollumfänglich aufzuheben.
Es sei die Verrechnung der Rückforderung von Sozialhilfeleistungen mit den laufenden Sozialhilfeleistungen gegenüber der Beschwerdeführerin rückwirkend per 11. Juni 2020 aufzuheben und es sei die Politische Ge- meinde X.___ zu verpflichten, rückwirkend seit 1. Juli 2020 den vollen Grundbedarf auszurichten.
Es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung einzuräumen, bzw. es sei die aufschiebende Wirkung rückwirkend per 11. Juni 2020 wiederherzu- stellen.
Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens auf die Kürzung der finanziellen Sozialhilfe im Grundbedarf um monatlich 30% und damit um CHF 293.10 seit dem 1. Juli 2020 zwecks Tilgung der Schuld die Verrechnung des Rückforderungsbe- trages mit den laufenden Leistungen zu verzichten, bzw. es sei diese Kürzung für die Dauer des Verfahrens aufzuheben.
Eventuell sei die Sozialbehörde X.___ sei zu verpflichten, die ausserordentlichen Fahrspesen für die Arzt und Therapiebesuche zu übernehmen.
Es sei der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Alles unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge. »
Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, sie habe die Darle- hen von Dritten (Fr. 15'000.– plus weitere Zahlungen von Fr. 1'500.–) gegen- über des Sozialamtes ordentlich deklariert. Es handle sich dabei um A.___ gewährte zinslose Darlehen und somit um Schulden, die sie zu gegebener Zeit zurückzahlen müsse. Es seien ihr Kosten angefallen im Zusammenhang mit der Unterstützung und Betreuung ihrer betagten Eltern. Dafür sei sie auf ihr Auto angewiesen gewesen, was mit Kosten für Unterhalt und Versiche-
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rung verbunden sei. Ferner habe sie Fahrtkosten im Zusammenhang mit ei- genen Arztbesuchen / Physiotherapie gehabt, welche gemäss SKOS-Richtli- nien von der Sozialbehörde zu übernehmen seien. Ausserdem rügte sie das Vorgehen des Sozialamtes im Zusammenhang mit dem überteuerten Woh- nungsmietzins / Umzug in eine billigere Wohnung, die Nichtübernahme der Kosten für die Zusatzversicherung der Krankenkasse sowie die Zulässigkeit der vorgenommenen Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Leistun- gen.
b) Ebenfalls am 7. Dezember 2020 beantragte die Rechtsvertretung beim Sicherheits- und Justizdepartement, es sei A.___ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sie als amtliche Rechtsvertretung beizuord- nen. Die Kosten seien zur Hauptsache zu schlagen.
G. Aufgrund eines Telefongesprächs mit anschliessendem E-Mail- Verkehr zwischen der sachbearbeitenden Juristin des Departementes des In- nern und dem Gemeinderatsschreiber von X.___ bestätigte der Gemeinderat X.___ mit Schreiben vom 9. Dezember 2020, dass er für das vorliegende Re- kursverfahren das Sozialamt angewiesen habe, die Verrechnung auf unbe- stimmte Zeit aufzuschieben. In der Folge wurde ab Januar 2021 kein Verrech- nungsbetrag mehr abgezogen.
H. Innert erstreckter Frist beantragte der Gemeinderat X.___ mit Ver- nehmlassung vom 27. Januar 2021, der Rekurs sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten von A.___ vollumfänglich abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden könne. Er äusserte sich zusammengefasst bezüglich des massgeblichen Streitgegenstands sowie zur Rückerstattung der unrecht- mässig bezogenen Sozialhilfeleistungen und der Verrechnung der Rückforde- rung mit laufenden Leistungen.
I. Das Sicherheits- und Justizdepartement gewährte A.___ mit Ver- fügung vom 4. Februar 2021 im Rekursverfahren vor dem Departement des Innern die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch F.___ (soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht durch den Verzicht auf die Erhebung amtlicher Kosten gegenstandslos sei).
J. Mit Replik vom 15. Februar 2021 hielt die Rechtsvertretung von A.___ an den Rekursanträgen vollumfänglich fest und nahm Stellung zur Ver- nehmlassung des Gemeinderates X.___. Dieser hielt mit Duplik vom 2. März 2021 an den Anträgen in seiner Vernehmlassung fest und nahm Stellung zur Replik.
K. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs einge- treten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt vorhan- den sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugli- ches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten so- wie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT- SCHI, VERW ALTUNGSVERFAHREN UND VERW ALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN- DES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).
1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung von Rekursen betreffend Sozialhilfe ist gegeben (Art. 43 bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staats- kanzlei [sGS 141.3]). Der Entscheid des Gemeinderates X.___ (nachfolgend Vorinstanz) vom 17. November 2020 bildet grundsätzlich ein taugliches An- fechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43 bis VRP).
1.3 1.3.1 Die Rechtsvertretung von A.___ (nachfolgend Rekurrentin) rügt ei- nen Formmangel, weil der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom Ge- meindepräsidenten nicht unterzeichnet worden sei.
1.3.2 Art. 24 Abs. 1 VRP regelt den Inhalt von Verfügungen. Nach Art. 25 Abs. 2 VRP sind Verfügungen grundsätzlich schriftlich zu eröffnen. Sachgemäss gelten diese Bestimmungen auch für Rekursentscheide (vgl. Art. 58 Abs. 1 VRP; RIZVI / LENEL, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERW ALTUNGSRECHTSPFLEGE (VRP), ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 58 VRP N 3). In der Lehre und im Schrifttum ist nicht rest- los geklärt, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit eine Verpflichtung zur Unter- zeichnung von Verwaltungsakten durch die verfügende Behörde umfasst. An- erkannt ist aber, dass auf eine handschriftliche Unterzeichnung jedenfalls bei sogenannten Massenverfügungen verzichtet werden darf, solange das an- wendbare Recht eine solche nicht ausdrücklich verlangt. Nach jüngerer Rechtsprechung und Lehre soll diese Lockerung des Unterschriftserfordernis- ses auch für andere individuell ausgefertigte Verfügungen gelten (vgl. T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24–26 BIS VRP N 31 M.W.H.; HÄFELIN / HALLER / UHLMANN, ALLGEMEINES VERW ALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH 2020, RZ. 1068; J. STADELW IESER, DIE ERÖFFNUNG VON VERFÜGUNGEN, UNTER BE- SONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DES EIDGENÖSSISCHEN UND DES ST.GALLISCHEN RECHTS, DISS. ST.GALLEN 1994, S. 56).
1.3.3 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich bei der fehlenden Unterschrift des Gemeindepräsidenten auf dem der Vertreterin der
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Rekurrentin zugestellten Exemplar des Rekursentscheids um ein Versehen handelt. Bei den Akten (vi-act. 9) befindet sich denn auch ein vom Gemeinde- präsidenten und Gemeinderatsschreiber unterzeichnetes Exemplar. Zweifel an der Identität und Echtheit des Entscheids wurden im Übrigen nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nachdem aufgrund der fehlenden Unterschrift des Gemeindepräsidenten kein Nachteil für die Rekurrentin er- kennbar ist, ist auf die Rüge betreffend Formmangel nicht weiter einzugehen.
1.4 Die Rekurrentin ist vom Entscheid betroffen und hat daher ein ei- genes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).
1.5 Gegenstand der Verfügung des Sozialamtes waren die geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von Fr. 16'500.– (zuzüglich Zins) sowie die damit zusammenhängenden Modalitäten der Rückerstattung. Der Rekurs- entscheid der Vorinstanz beschränkte sich ebenfalls auf diese Punkte.
Insofern die Rekurrentin die Vorgehensweise des Sozialamtes im Zusammen- hang mit der bis 30. April 2019 beschränkten vollumfänglichen Übernahme des Mietzinses rügt, ist darauf – nachdem die entsprechende Verfügung vom 22. Januar 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist – nicht weiter einzugehen.
Die Rekurrentin beantragt ferner im Rahmen dieses Rekursverfahrens, even- tuell sei die Sozialbehörde X.___ zu verpflichten, die ausserordentlichen Fahrspesen für Arzt- und Therapiebesuche zu übernehmen. Die Rekurrentin hat das Sozialamt im Vorfeld der Rückerstattungsverfügung nicht um Bezah- lung von (neu anfallenden) ausserordentlichen Fahrspesen ersucht. Darüber habe das Sozialamt in der vor der Vorinstanz angefochtenen Verfügung denn auch nicht befunden, und die Bezahlung von neu anfallenden Fahrspesen war auch nicht Gegenstand des Rekursentscheids der Vorinstanz. Insofern ist auf den Rekurs mangels Streitgegenstands ebenfalls nicht einzutreten (vgl. aber nachfolgend Ziff. 3.4.2 der Erwägungen).
1.6 Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.
1.7 Sowohl das Sozialamt als auch die Vorinstanz entzogen einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung, und die Verrechnung der Rück- erstattungsforderung mit laufenden Sozialhilfeleistungen erfolgte tatsächlich bereits ab 1. Juli 2020. Die Rekurrentin ersucht um rückwirkende Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung ab 11. Juni 2020 sowie im Sinn einer vorsorglichen Massnahme um Verzicht für die Dauer des Verfahrens auf die Verrechnung von monatlich Fr. 293.10 seit 1. Juli 2020.
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Unter Verweis auf Art. 22a SHG wies die verfahrensleitende Juristin des De- partementes des Innern die Vorinstanz nach Rekurseingang umgehend da- rauf hin, dass die Rückerstattung infolge Anfechtung des Rekursentscheids nicht rechtskräftig verfügt wurde, womit eine gesetzliche Voraussetzung für die Verrechnung fehle. Die Vorinstanz sicherte zu, dass die Verrechnung auf unbestimmte Zeit aufgeschoben werde. Eine formelle Verfügung betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung vorsorg- licher Massnahmen hätte – da keine rückwirkende Anordnung möglich war – an dieser Sach- und Rechtslage nichts geändert, weshalb (stillschweigend) darauf verzichtet wurde. Bezüglich der bereits verrechneten Beträge in den Monaten Juli 2020 bis Dezember 2020 verwies die verfahrensleitende Juristin auf den Rekursentscheid (vgl. act. 3, 3a, 4, 6).
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht recht- zeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle So- zialhilfe (Art. 9 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]. Finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen sowie Kostengut- sprachen (Art. 10 Abs. 1 SHG). Sie wird rechtzeitig gewährt und bei Bedarf mit betreuender Sozialhilfe verbunden (Art. 10 Abs. 2 SHG). Die persönliche Sozialhilfe (betreuende und finanzielle) bezweckt der Hilfebedürftigkeit vorzu- beugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre so- ziale und berufliche Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 SHG). Sie wird ge- leistet, soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist oder soweit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG). Wer un- rechtmässig finanzielle Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220; abgekürzt OR) zurück (vgl. Art. 19 SHG). Die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleis- tet hat, verfügt die Rückerstattung (Art. 21 Abs. 1 SHG).
2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozial- hilfe autonom (vgl. Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1). Sie müssen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄ- FELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 409 F.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art. 46 Abs. 1 VRP grundsätzlich umfassende Kognition der Rekurs- instanz aber insofern eingeschränkt, als die Unangemessenheit eines Ent- scheids nicht gerügt werden kann (Art. 46 Abs. 2 VRP). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz kann demgemäss im vorliegenden Fall
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nur prüfen, ob die Vorinstanz die rechtlichen Grenzen des freien Ermessens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Gebrauch gemacht hat, das heisst das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat (vgl. LOOSER / LOOSER-HERZOG, PK VRP/SG, ART. 46 VRP N 20).
2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1 bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der So- zialhilfe (nachfolgend KOS-Praxishilfe). Diese ergänzt bzw. präzisiert die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien). Weil vorliegend ein Sachverhalt aus den Jahren 2019–2020 zu beurteilen ist, werden die Richtlinien in der bis Ende Dezember 2020 geltenden Fassung beigezogen (beide abrufbar unter https://www.kos- sg.ch/fileadmin/user_upload/KOS-Praxishilfe_Version_1._Januar_2019.pdf).
2.4 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Rekurrentin unrecht- mässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 16'500.– (zuzüglich 5 Prozent Zins) zurückerstatten muss sowie deren Verrechnung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe.
3.1 3.1.1 Die Rekurrentin stellt die Höhe der Rückerstattungsforderung grundsätzlich in Frage. Sie bringt zusammengefasst vor, bei den ihr gewähr- ten Beträgen (drei Mal Fr. 5'000.– sowie weitere Zahlungen von insgesamt Fr. 1'500.–) handle es sich um Darlehen, die sie zurückzahlen müsse. Sie habe die Kontoauszüge bezüglich des Jahres 2019 Anfang 2020 aus freien Stücken der Sozialbehörde übergeben. Mehr als diese Kontoauszüge lägen ihr selber nicht vor. Es seien ihr Fahrtkosten mit ihrem Auto von insgesamt Fr. 986.80 angefallen im Zusammenhang mit der Unterstützung (im Haushalt und administrativ) und Betreuung (Arzt-, Spitalbesuche, Umzug ins Alters- heim usw.) ihrer betagten Eltern. Dafür sei sie auf ihr Auto angewiesen gewe- sen, was mit Kosten für Unterhalt und Versicherung von Fr. 4'100.– verbun- den sei. Ferner habe sie Fahrtkosten für den öffentlichen Verkehr im Zusam- menhang mit eigenen Arzt- und Physiotherapieterminen von insgesamt Fr. 703.80 gehabt, welche gemäss SKOS-Richtlinien von der Sozialbehörde zu übernehmen seien. Ausserdem führt sie weitere ihr angefallene Kosten im Zusammenhang mit der früheren Wohnung auf im Gesamtbetrag von Fr. 5'270.– (recte Fr. 5'230.–; Differenzbetrag überhöhte Wohnkosten insge- samt Fr. 4'400.–, zusätzliche Nebenkosten Fr. 660.–, Stromkosten Fr. 170.–) und jährliche Kosten der Zusatzversicherung zur Krankenkasse von Fr. 2'364.–. Sie habe somit einen Betrag von nahezu Fr. 14'000.– für Kosten eingesetzt, welche von der Sozialhilfe zu übernehmen gewesen wären, sie hätte übernehmen können oder deren Zahlung durch Dritte hätte akzeptiert werden müssen. Ferner erachtet sie eine angesichts der Höhe der geltend
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gemachten Forderung mindestens fünf Jahre dauernde Verrechnung bis zur vollständigen Rückzahlung der Forderung (zuzüglich Zins) als unzulässig.
3.1.2 Demgegenüber macht die Vorinstanz zusammengefasst geltend, grundsätzlich seien bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen alle verfüg- baren Einnahmen einzubeziehen, wozu auch Erwerbseinkommen, Sozialver- sicherungsleistungen oder Leistungen und Zuwendungen Dritter, die auf frei- williger Basis erbracht würden, gehörten. Dies gelte auch für zweckgebun- dene Zuwendungen sowie Darlehen. Erhalte eine unterstützte Person von ei- ner Drittperson ein Darlehen, sei es zulässig zu verlangen, dass damit der laufende Lebensunterhalt finanziert werde. Durch die erst verspätet im Rah- men der Kontrolle der Kontoauszüge eingeräumten Zahlungen habe die Re- kurrentin eine wirtschaftliche Besserstellung erfahren und sei folglich in die- sem Umfang nicht mehr bedürftig gewesen. Wäre sie ihren Meldepflichten ordnungsgemäss und rechtzeitig nachgekommen, wären ihr die Drittleistun- gen im Sozialhilfebudget entsprechend angerechnet worden. Die seit dem geltend gemachten Rückerstattungsanspruch von der Rekurrentin aufgeführ- ten und nur lückenhaft belegten unterschiedlichen Ausgaben seien teilweise bereits in den Wohnkosten einschliesslich Nebenkosten bzw. dem Grundbe- darf für den Lebensunterhalt enthalten (z.B. Heiz- und Energiekosten). Für andere bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme durch die Sozi- alhilfe (z.B. Kosten im Zusammenhang mit dem Auto oder Prämien für Zu- satzversicherung) oder sie müssten jeweils im Voraus geltend gemacht wer- den, damit das Sozialamt sie allenfalls für die Zukunft übernehmen könne. Für sämtliche im Zusammenhang mit ihren Eltern angefallenen oder anfallen- den Auslagen sei die Gemeinde X.___ auch für die subsidiäre Kostentragung örtlich nicht zuständig.
3.2 3.2.1 Nur wer im sozialhilferechtlichen Sinn bedürftig ist, das heisst, über keine ausreichenden Einnahmen und kein ausreichendes Vermögen verfügt, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, hat Anspruch auf Sozialhilfe. Finanzielle Sozialhilfe ist subsidiär zu den verfügbaren Eigenmit- teln (vgl. G. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 55 F.; Art. 9 Abs. 1 SHG). Der sozialhilferechtliche Einnahmenbegriff ist sehr weit gefasst. Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche – einmalige oder laufende – Einnahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur. Die Sozialhilfe ist nicht nur gegenüber privat- und öffentlich- rechtlichen Leistungen wie Leistungen der Sozialversicherungen, familien- rechtlichen Unterhaltsbeiträgen, Ansprüchen aus Verträgen, Schadenersatz- ansprüchen oder Stipendien nachrangig, sondern auch gegenüber Leistun- gen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (WIZENT, SOZI- ALHILFERECHT, RZ. 621; Art. 2 Abs. 2 SHG; vgl. auch Kap. A.4 der SKOS- Richtlinien; C. HÄNZI, LEISTUNGEN DER SOZIALHILFE IN DEN KANTONEN, IN: HÄ- FELI [HRSG.], DAS SCHW EIZERISCHE SOZIALHILFERECHT, LUZERN 2008, S. 139).
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3.2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungs- grundsatz. Die Verwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (Art. 12 VRP). Auch das SHG verlangt, dass das mit dessen Vollzug betraute Organ den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des An- spruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanzi- ellen Sozialhilfe ermittelt (Art. 4 bis SHG). Der Untersuchungsgrundsatz wird je- doch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, u.a. durch die in Art. 16 SHG gesetzlich statuierte Auskunfts- und Meldepflicht relativiert (vgl. VerwGE B 2015/110 vom 7. Februar 2018 E. 2.5.3). Wer um finanzielle Sozialhilfe er- sucht, erteilt wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft und ermächtigt Amts- stellen und Dritte, Auskünfte zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b SHG). Wer finanzielle Sozialhilfe bezieht, meldet umgehend Tatsachen, die An- spruch oder Berechnung verändern (Art. 16 Abs. 2 SHG). Die hilfesuchenden Personen sind zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet. Der Informations- anspruch der Behörde erstreckt sich auf alle rechtserheblichen Tatsachen, welche die Behörde für die Klärung des Anspruchs benötigt (U. VOGEL, RECHTSBEZIEHUNGEN, RECHTE UND PFLICHTEN DER UNTERSTÜTZTEN PERSON UND DER ORGANE DER SOZIALHILFE, IN: C. HÄFELI [HRSG.], DAS SCHW EIZERI- SCHE SOZIALHILFERECHT, S. 177). Die Auskunfts- und Meldepflicht wird in den SKOS-Richtlinien und der KOS-Praxishilfe in Kap. A.5.2 weiter ausgeführt. Danach ist eine bedürftige Person verpflichtet, bei der Abklärung des Sach- verhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben und muss insbesondere Einblick in Unterlagen gewähren, die für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide usw.; vgl. auch VerwGE B 2016/212 vom 14. Juli 2018 E. 2.2, Urteil des Bundesgerich- tes 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2; G. WIZENT, DIE SOZIALHILFERECHTLI- CHE BEDÜRFTIGKEIT, DISS. BASEL 2014, S. 540). Die Auskunfts- und Melde- pflicht verpflichtet die bedürftige Person im Sinn einer «Dauerverpflichtung» über das gesamte Unterstützungsverhältnis hinweg, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Es geht insbesondere um die unaufgeforderte Meldung unterstützungsrelevanter Informationen (insbeson- dere Einkommen, Vermögen, Familien- und Haushaltsverhältnisse sowie Ge- sundheitszustand der unterstützten Person). Daher müssen die bedürftigen Personen über für die Sozialhilfe rechtserhebliche Ereignisse Auskunft geben, sachdienliche Belege einreichen und allfällige Änderungen unaufgefordert und innert nützlicher Frist melden (vgl. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, RZ. 775 FF.).
3.2.3 Mit dem Anmeldeformular Sozialhilfe hatte die Rekurrentin auch eine Erklärung hinsichtlich Kenntnis ihrer Pflichten (u.a. Auskunftspflicht so- wie Meldepflicht) unterzeichnet (vgl. Beilage zu vi-act. 1). In der Leistungsver- fügung vom 22. Januar 2019 hielt das Sozialamt unter Verweis auf Art. 16
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Abs. 2 SHG fest, dass Tatsachen, die den Anspruch oder die Berechnung verändern, umgehend und unaufgefordert dem Sozialamt mitzuteilen seien (act. 1/32). Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Rekurrentin dem Sozi- alamt die Kontoauszüge für das Jahr 2019 am 14. Februar 2020 einreichte (vgl. vi-act. 3), nachdem sie mit E-Mail vom 13. Februar 2020 im Rahmen der jährlichen Revision zur Einreichung der kompletten Kontoauszüge für das Jahr 2019 (Januar bis Dezember 2019) aufgefordert worden war (vgl. vi- act. 2). In diesen Kontoauszügen sind drei als Darlehen bezeichnete Gut- schriften von je Fr. 5'000.– (vom 13. Mai, 31. Juli und 11. November 2019) so- wie drei weitere, nicht als Darlehen bezeichnete Gutschriften von je Fr. 500.– von F.___ (vom 30. September, 31. Oktober und 11. November 2019) ersicht- lich, insgesamt ein Betrag von Fr. 16'500.–. Die Rekurrentin hat somit offen- sichtlich das Sozialamt nicht jeweils umgehend und unaufgefordert über die ihr zugeflossenen Geldbeträge informiert. Dadurch hat sie ihre gesetzliche Auskunfts- und Meldepflicht mehrfach verletzt.
3.3 3.3.1 Bei freiwilligen Zuwendungen Dritter (Geld- oder Sachleistungen), die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, gibt es keine einheitliche Praxis. Eine etablierte Formel lautet, dass vom Grundsatz der Anrechnung generell dann abzusehen ist, wenn sich kumulativ die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang bewegen, sie ausdrücklich, oft mit einer beson- deren Zweckbestimmung (z.B. Ferien), zusätzlich zu Sozialhilfeleistungen er- bracht werden und sie der Dritte (z.B. Onkel) bei einer Anrechnung einstellen würde, wobei diese letzte Voraussetzung in der Praxis nur eine geringe Rolle spielt. Die Sozialhilfe muss allenfalls das Risiko eingehen, dass die Leistung entfällt. Erfährt die Sozialhilfebehörde erst nachträglich von einer Zuwendung, kann die Leistung gar nicht mehr entfallen. Geschenke zu einem bestimmten Anlass (z.B. Geburtstag) und Ähnliches sind dementsprechend nicht anzu- rechnen, solange sie sich in einem angemessenen Umfang bewegen. Glei- ches gilt für punktuelle und bescheidene Gelegenheitszuwendungen, etwa von Angehörigen. Die einzelfallbezogene Güterabwägung spielt eine wesent- liche Rolle. Dabei ist im Licht des Grundsatzes der Angemessenheit der Hilfe letztlich entscheidend, ob die Zuwendung oder Nutzung neben der Sozialhilfe im konkreten Fall unbillig ist, weil damit eine sozialhilferechtlich nicht schüt- zenswerte, gar luxuriöse «Komfortsituation» ermöglicht würde (vgl. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, RZ. 645 FF.; F. WOLFFERS, GRUNDRISS DES SOZIALHILFE- RECHTS, 2. AUFL., BERN 1999, S. 154).
Bei Darlehen drängt sich nach Wizent – entgegen dem Bundesgericht, das Darlehen als grundsätzlich anrechenbar bezeichnet, obwohl sie definitionsge- mäss zurückbezahlt werden müssen und deshalb nicht einkommensbildend sind – eine differenzierte Betrachtung auf. Er verweist auf die analoge Heran- ziehung der Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Drit-
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ter, d.h. grundsätzliche Anrechnung, wobei aber im Hinblick auf die verschie- denen Fallgruppen und den Einzelfall Ausnahmen zuzulassen sind. Eine An- rechnung ist insbesondere dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewähr- ten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde (vgl. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, RZ. 650, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für ein Darlehen (Art. 312 ff. OR) können ein schriftlich formulierter Vertrag, Kündigungsklauseln oder fest vereinbarte Rückzahlungen sprechen. Zum Vornherein nicht gemeint sein können Darle- hen, die ein Dritter gewährt, weil er für das Sozialamt «einspringt» (WIZENT, DIE SOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT, S. 438).
3.3.2 Die drei Gutschriften zu Fr. 5'000.– (die ersten beiden von einem Architekturbüro, die dritte von einer Privatperson) sind mit dem Vermerk «Darlehen» versehen. Die drei weiteren Gutschriften zu Fr. 500.– der jetzigen Rechtsvertretung der Rekurrentin erfolgten ohne einen Vermerk. Die Rekur- rentin räumt ein, dass keine schriftlichen Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Die Zuwendungen bewegen sich ferner weder in einem bescheide- nen Umfang, noch kann die Rekurrentin beweisen, dass sie mit einer beson- deren Zweckbestimmung erbracht wurden. Ein Grund für die ausnahmsweise Nichtanrechnung ist demgemäss nicht ersichtlich. Bei ordnungsgemässer um- gehender Meldung der einzelnen Zahlungen wären sie zu Recht im Sozialhil- febudget der Rekurrentin als Einnahmen berücksichtigt worden. Durch die Nichtmeldung erfuhr die Rekurrentin somit grundsätzlich eine unrechtmässige Besserstellung. Die vollumfängliche Berücksichtigung aller Gutschriften als Einnahmen erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig.
3.3.3 Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht keine der von der – anerkanntermassen bedürftigen – Rekurrentin geltend gemachten Kosten (vgl. Ziff. 3.1.1 der Erw.) berücksichtigte.
3.4 3.4.1 Die finanzielle Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum un- ter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann (Art. 11 Abs. 1 erster und zweiter Satz SHG). Die Bedürftigkeit wird ermittelt, indem das Einkom- men sowie die weiteren Mittel der Sozialhilfeempfänger dem anrechenbaren Bedarf gegenübergestellt werden (vgl. WOLFFERS, A.A.O., S. 127). Die Sozial- hilfe ist eine sogenannte bedarfsorientierte Leistung, welche für eine gegen- wärtige Notlage ausgerichtet wird. Für bereits überwundene Notsituationen kann im Regelfall keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Bezugnahme auf eine konkrete und aktuelle Notlage schliesst u.a. aus, dass – mit wenigen Ausnahmen – Schulden übernommen werden oder rückwirkend Sozialhilfe erstattet wird, auch wenn ein Anspruch
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bestanden hätte. Sozialhilfe ist somit grundsätzlich für die Zeit ab Einreichung des Gesuchs geschuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_75/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2).
Im Bereich der Gesundheitsversorgung gibt es Leistungen und Kosten, wel- che über die medizinische Grundversorgung gemäss KVG hinausgehen, je- doch im konkreten Einzelfall sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind. Die Prämien und Kosten, die über die medizinische Grundversorgung hinaus- gehen, können in begründeten Fällen übernommen werden. So z.B. für Alter- nativmedizin, Krankentaggeldversicherungen und Zahnversicherungen für Kinder (Kap. C.1.4 der SKOS-Richtlinien). Die Prämien für Zusatzversiche- rungen sind lediglich in Ausnahmefällen als situationsbedingte Leistung (be- sonderer Lebensunterhalt) zu berücksichtigen (vgl. WIZENT, SOZIALHILFE- RECHT, RZ. 513). Bei Mehraufwendungen für Spital-, Arzt- oder Therapiebesu- che sind gemäss KOS-Praxishilfe die effektiven Bahn- und/oder Buskosten (Basis SBB-Halbtaxabonnement), welches im Grundbedarf enthalten ist, zu übernehmen. Wenn immer möglich sollen ortsansässige oder naheliegende Spitäler, Ärzte oder Therapeuten konsultiert werden (vgl. KOS-Praxishilfe zu Kap. C.1.4 der SKOS-Richtlinien).
3.4.2 Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sind der Rekurrentin of- fensichtlich ausserordentliche Fahrtkosten mit dem Auto und/oder öffentlichen Verkehr (u.a. nach Zürich und Uznach) im Zusammenhang mit zahlreichen ei- genen medizinisch erforderlichen Arztbesuchen und Therapien (u.a. Physio- therapie, Chiropraktiker) angefallen. Sie macht einen Betrag von Fr. 703.80 geltend. Belegt sind allein für den Zeitraum zwischen 27. August 2019 und 30. Januar 2020 13 Termine beim Chiropraktiker in der Klinik C.___ in Z.___ (act. 1/21). Aus den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (act. 1/5 so- wie vi-act. 15), lässt sich unmittelbar nichts bezüglich angefallener Fahrtkos- ten schliessen. Die eigenhändige Aufstellung der Rekurrentin hinsichtlich wahrgenommener Termine (act. 1/18) stimmt teilweise mit Termineinladun- gen der Klinik C.___ überein (act. 1/19, 1/20). Abrechnungen der Kranken- kasse hinsichtlich Arztterminen befinden sich keine bei den eingereichten Vorakten.
Unbestrittenermassen wurden in den Sozialhilfebudgets der Rekurrentin von Beginn weg keine Fahrtkosten berücksichtigt im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von (dem Sozialamt aufgrund von Abrechnungen der Kran- kenversicherung bekannten) zahlreichen ausserhalb von X.___ stattgefunde- nen medizinisch erforderlichen Terminen. Die Rekurrentin hatte offenbar mangels Kenntnis das Sozialamt jeweils nicht um deren Erstattung ersucht und wurde diesbezüglich auch nicht informiert. Eine vorgängige Kostengut- sprache darf für die Erstattung notwendiger Fahrtkosten für Arzt-, Spital- oder Therapiebesuche nicht verlangt werden. Nach Einreichung entsprechender Belege wären die Fahrtkosten jeweils vom Sozialamt als ausserordentlicher
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Bedarf zu bezahlen gewesen. Seit Mai 2019 (und bis zum Umzug in die neue, um Fr. 100.– zu teure Wohnung) standen der Rekurrentin aus dem Grundbe- darf monatlich nochmals Fr. 370.– weniger zur Verfügung (nachdem sie seit Beginn der Unterstützung bereits die Zusatzversicherung von Fr. 179.10 aus dem Grundbedarf finanzierte; vgl. vi-act. 12), weil das Sozialamt gestützt auf ihre Verfügung nur noch die Mietkosten gemäss gemeindeeigenen Mietzins- richtlinien übernahmen. Es erscheint daher nicht rechtmässig, wenn im Verfü- gungszeitpunkt zwar sämtliche seit 13. Mai 2019 zugeflossenen Drittzahlun- gen vollumfänglich als Einnahmen berücksichtigt werden, jedoch gleichzeitig keine der Rekurrentin im gleichen Zeitraum im Zusammenhang mit ihren me- dizinischen Terminen angefallene Fahrtkosten Berücksichtigung finden mit dem Argument der bereits überwundenen Notlage, wonach nicht nachträglich Auslagen geltend gemacht werden könnten. Aufgrund der vorliegenden Akten lassen sich diese Fahrtkosten nicht beziffern. Die Notlage überwinden bzw. ihren entsprechend erhöhten individualisierten Lebensbedarf hinsichtlich der Fahrtkosten decken konnte die Rekurrentin jedenfalls nur aufgrund von zuge- flossenen Drittzahlungen. In diesem (noch unbestimmten) Umfang hat die Re- kurrentin demgemäss nicht unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen. Die Angelegenheit ist daher an die politische Gemeinde X.___ zurückzuweisen, damit sie, unter Mitwirkung der Rekurrentin, die im Zeitraum zwischen 13. Mai 2019 (Eingang der ersten Gutschrift) und dem Zeitpunkt der Rückerstattungs- verfügung (11. Juni 2020) angefallenen Fahrtkosten ermittelt (vgl. Art. 4 bis
SHG) und diesen Betrag vom gesamthaft geltend gemachten Rückforde- rungsbetrag abzieht.
3.4.3 Bei den Akten befinden sich keine Versicherungsausweise der Krankenkasse. Die Art der Zusatzversicherung(en) der Rekurrentin ist daher nicht bekannt. Aus den Akten (vgl. act. 1/30, act. 1/19) lässt sich allerdings vermuten, dass sie eine (Halb-)Privatversicherung abgeschlossen hat. Es be- steht – wie erwähnt – kein Rechtsanspruch auf die Übernahme von Prämien für die Zusatzversicherung. Die Rekurrentin hat das Sozialamt offenbar auch nicht unter Darlegung von besonderen Gründen darum ersucht. Ihrer Begrün- dung in der Rekurseingabe, die Übernahme der Zusatzversicherung sei im In- teresse des Sozialamtes, weil die Versicherung für Kosten wie insbesondere den Aufenthalt in der Klinik D.___ aufkomme, welche ohne diese Versiche- rung letztlich vom Sozialamt bezahlt werden müssten, kann nicht gefolgt wer- den. Ohne entsprechende Versicherung (und Kostengutsprache) hätte sich die Rekurrentin – wie nicht von der Sozialhilfe unterstützte Personen in be- scheidenen finanziellen Verhältnissen, die nicht in der Lage sind, eine solche Zusatzversicherung zu finanzieren – im Rahmen der nach KVG geltenden Grundsätze behandeln lassen müssen. Die Nichtberücksichtigung des gel- tend gemachten Betrags von Fr. 2'364.– im Rahmen der Rückerstattung un- rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen erweist sich damit als rechtmäs- sig.
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3.4.4 Ebenfalls zu Recht wurden die von der Rekurrentin geltend ge- machten Fahrtkosten (Fr. 986.80) im Zusammenhang mit belegten Begleitun- gen bei Arztbesuchen ihrer Eltern (vgl. act. 1/16, 1/17) sowie weiterer geltend gemachten (nicht belegten) Fahrten für deren Betreuung nicht berücksichtigt. Die Sozialhilfe hat zur Deckung der laufenden Bedürfnisse für den Lebensun- terhalt der bedürftigen Person – vorliegend der Rekurrentin – beizutragen (vgl. Art. 11 Abs. 1 SHG). Anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung von (in einer anderen Gemeinde wohnhaften) betagten Eltern fallen nicht da- runter.
3.5 3.5.1 Betriebs- und Unterhaltskosten eines privaten Motorfahrzeuges werden im Sozialhilfebudget grundsätzlich nicht berücksichtigt. Wird einer ge- suchstellenden Person ein Motorfahrzeug von einer nicht unterhalts- oder un- terstützungspflichtigen Drittperson kostenlos zur Verfügung gestellt und wer- den von dieser auch die entsprechenden Betriebs- und Unterhaltskosten auf eigene Kosten und ohne Rückgriff auf die gesuchstellende Person finanziert, so liegt eine freiwillige zweckbestimmte Leistung vor. Diese Zuwendung kann in der Regel bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen nicht als Einkom- men angerechnet werden (vgl. Kap. E.2.6.1, E.2.6.4 der KOS-Praxishilfe).
3.5.2 Die Rekurrentin ist Eigentümerin des inzwischen rund 22-jährigen Fahrzeugs. Wie erwähnt (vgl. Ziff. 3.3.2 der Erw.) wurden ihr Pauschalbeträge ohne Zweckbestimmung gutgeschrieben. Es ist weder eine vorläufige Finan- zierung von Betrieb und Unterhalt durch die Drittperson im Sinn eines rück- zahlbaren Darlehens ersichtlich, noch hat die Rekurrentin Belege eingereicht, wonach die einzelnen aufgeführten Rechnungen (vgl. act. 1/22–1/26) durch Drittpersonen auf eigene Kosten beglichen wurden. Sie verweist einzig pau- schal auf die Rückzahlungspflicht der gewährten Darlehen. Es erscheint da- her rechtmässig, dass die Vorinstanz die Nichtberücksichtigung der von der Rekurrentin geltend gemachten Kosten für Betrieb und Unterhalt ihres Autos im Gesamtbetrag von (gerundet) Fr. 4'100.– durch das Sozialamt im Ergebnis bestätigte.
3.6 3.6.1 Bezüglich des geltend gemachten Differenzbetrags von insgesamt Fr. 4'400.– im Zusammenhang mit den ab Mai 2019 nicht mehr vollumfänglich übernommenen überhöhten Wohnkosten erübrigen sich weitere Ausführun- gen, nachdem die Rekurrentin die vom Sozialamt verfügte Beschränkung der Übernahme der tatsächlichen Mietzinsen bis Ende April 2019 nicht angefoch- ten hat, und diese Verfügung somit rechtskräftig wurde (vgl. Ziff. 1.5 der Erw.).
3.6.2 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst nebst verschie- denen weiteren Ausgabenpositionen den Energieverbrauch (Elektrizität, Gas
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etc.), soweit es sich nicht um Wohnnebenkosten handelt (vgl. Kap. B.2.1 der SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2.2 der KOS-Praxishilfe).
Die von der Rekurrentin als zu berücksichtigende Ausgabenposition geltend gemachten Stromkosten im Gesamtbetrag von Fr. 170.– (Akonto plus Rech- nung; vgl. act. 1/29) der Elektrizitätswerk X.___ AG hatte sie demgemäss aus dem Grundbedarf zu bezahlen. Das Sozialamt (sinngemäss bestätigt durch die Vorinstanz) zog diesen Betrag daher ebenfalls zu Recht nicht vom Rück- forderungsbetrag ab.
3.6.3 Nebst den Wohnkosten sind die mietrechtlich anerkannten Neben- kosten ebenfalls zu übernehmen. Bei Mietverhältnissen sind nur die vertrag- lich vereinbarten Nebenkosten zu übernehmen, die rechtlich zulässig sind. Kosten für Heizung und Warmwasser sind nach effektivem Aufwand zu ver- güten, sofern sie nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden (vgl. Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien).
Aus der von der Rekurrentin eingereichten ersten Seite des Mietvertrags der früheren Wohnung (act. 1/11) geht hervor, dass sie für Heizungs- und Warm- wasserkosten, Wasser- und Abwasserkosten, Radio/TV sowie Hauswart pau- schal einen Betrag von monatlich Fr. 160.– zu bezahlen hatte. Eine Kehrricht- grundgebühr ist im Mietvertrag nicht als Nebenkostenposition aufgeführt. Die eingereichte Heiz- und Nebenkostenabrechnung April 2018 bis März 2019 (act. 1/28) geht von monatlichen Akontozahlungen in gleicher Höhe aus. Be- lege bezüglich nachträglich vereinbartem vertraglichen Wechsel von Pau- schal- zu Akontozahlungen bei den Nebenkosten reichte die Rekurrentin keine ein. Die Nebenkostenabrechnung betrifft ferner einen Zeitraum als sie noch nicht bedürftig war sowie als das Sozialamt noch den tatsächlichen Wohnungsmietzins einschliesslich pauschalen Nebenkosten gemäss Mietver- trag im Sozialhilfebudget anrechneten. Die Nichtberücksichtigung des Betrags von Fr. 660.65 als vom Rückforderungsbetrag abzuziehende Ausgaben er- scheint daher ebenfalls rechtmässig.
3.7 Die politische Gemeinde X.___ hat nach dem Gesagten unter Mit- wirkung der Rekurrentin die im massgeblichen Zeitraum (vgl. Ziff. 3.4.2 der Erw.) angefallenen Fahrtkosten zu eigenen Arzt- und Spitalkonsultationen so- wie Therapien zu ermitteln. In diesem Punkt ist die Angelegenheit an die poli- tische Gemeinde X.___ zurückzuweisen und der Rekurs ist insofern teilweise gutzuheissen. Die geltend gemachte Rückerstattungsforderung von Fr. 16'500.– (zuzüglich 5 Prozent Zins) reduziert sich um diesen Betrag.
4.1 Das Sozialamt (bestätigt durch die Vorinstanz) will die Rückerstat- tungsforderung zwecks Tilgung der Schuld in monatlichen Raten von 293.10 (30 Prozent des im Jahr 2020 gemäss KOS-Praxishilfe massgebenden
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Grundbedarfs von Fr. 977.–) verrechnen (vgl. Ziff. 2 des Verfügungsdisposi- tivs).
4.2 Die materielle Grundsicherung umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (in Form einer Pauschale), die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Der Grundbedarf für den Lebensunter- halt stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar. Er darf deshalb nur in begründeten Fällen (Leistungskürzungen als Sanktion) und zeitlich befristet um einen bestimmten Prozentsatz unter- schritten werden (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2017/57 vom 23. Mai 2018 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Verrechnung der Rückerstattung mit lau- fenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist zulässig, soweit die Kür- zungslimite nach Art. 17 SHG eingehalten wird und die Rückerstattung rechtskräftig verfügt wurde (Art. 22a SHG). Die Kürzungslimite beträgt fünf bis höchstens 30 Prozent (Art. 17 Abs. 1 SHG). Bei der Verrechnung nach Art. 22a SHG ist gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes (wie bei der Kürzung) der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, was bedeutet, dass die Verrechnung lediglich in jenem beschränkten betragsmäs- sigen und zeitlichen Rahmen zulässig ist, wie er bei der Kürzung der Leistun- gen gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SHG zu beachten ist (vgl. VerwGE B 2017/57 vom 23. Mai 2018 E. 5.7 und 5.8). Erfolgt die Rückerstattung während dem Bezug von Sozialhilfeleistungen, darf der monatliche Rückerstattungsbetrag – allenfalls zusammen mit einer sanktionierten Leistungskürzung – nicht hö- her sein als 30 Prozent des Grundbedarfs (vgl. Kap. E.3.2 der SKOS-Richtli- nien und KOS-Praxishilfe). Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien sieht bei einer Kürzung von 20 Prozent und mehr eine Maximalfrist von sechs Monaten vor, mit der Möglichkeit einer Überprüfung.
4.3 Eine Verrechnung mit laufenden Leistungen ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig. Die beabsichtigte Verrechnungsrate muss umfangmässig und in zeitlicher Hinsicht die vorste- hend erwähnten Voraussetzungen (Ziff. 4.2 der Erw.) erfüllen. Hinsichtlich der Höhe des monatlichen Verrechnungsbetrags liegt die beabsichtigte Verrech- nung gerade noch innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens. Bei diesem Umfang ist eine Verrechnung gestützt auf die Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichtes und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit allerdings höchs- tens während sechs Monaten zulässig. Die unterlassene zeitliche Befristung erweist sich somit als nicht rechtmässig. Der Rekurs ist in diesem Punkt inso- fern teilweise gutzuheissen, als die Verrechnung auf sechs Monate befristet wird.
4.4 Tatsächlich nahmen das Sozialamt die Verrechnung unzulässiger- weise in den Monaten Juli bis Dezember 2020 im höchstmöglichen Umfang von 30 Prozent des damals massgebenden Grundbedarfs für den Lebensun- terhalt bereits vor. Nachdem die Verrechnung in diesem Umfang vorliegend
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bestätigt wird, ist – unter Vorbehalt der Rechtskraft dieses Entscheids – auf die Verpflichtung der politischen Gemeinde X.___ zur Nachzahlung des ver- rechneten Betrags (6 Monate à Fr. 293.10; insgesamt Fr. 1'758.60) zu ver- zichten. Die bestehende Rückerstattungsforderung reduziert sich zusätzlich um diesen Betrag.
4.5 Gestützt auf Ziff. 3.7 sowie 4.3 und 4.4 der Erwägungen sind Ziff. 1 des Rekursentscheids der Vorinstanz sowie die zugrundeliegende Ver- fügung des Sozialamtes aufzuheben und die politische Gemeinde hat neu zu befinden.
Zusammengefasst erweist sich die vollumfängliche Berücksichti- gung als Einnahmen aller der Rekurrentin im Jahr 2019 zugeflossenen Gut- schriften im Gesamtbetrag von Fr. 16'500.– als rechtmässig. Allerdings hat die politische Gemeinde X., unter Mitwirkung der Rekurrentin, die im Zeit- raum zwischen 13. Mai 2019 (Eingang der ersten Gutschrift) und dem Zeit- punkt der Rückerstattungsverfügung (11. Juni 2020) der Rekurrentin angefal- lenen Fahrtkosten im Zusammenhang mit eigenen Arzt-, Spital- und Thera- pieterminen zu ermitteln und diesen Betrag vom gesamthaft geltend gemach- ten Rückforderungsbetrag abzuziehen. In diesem Punkt ist der Rekurs teil- weise gutzuheissen (vgl. Ziff. 3.7 der Erw.). Hinsichtlich der Höhe des monat- lichen Verrechnungsbetrags liegt die beabsichtigte Verrechnung noch inner- halb des rechtlich zulässigen Rahmens. Bei diesem Umfang ist eine Verrech- nung allerdings während höchstens sechs Monaten verhältnismässig. Die un- terlassene zeitliche Befristung erweist sich als nicht rechtmässig. Der Rekurs ist in diesem Punkt ebenfalls teilweise gutzuheissen, indem die Verrechnung auf sechs Monate befristet wird (Ziff. 4.3 der Erw.). Eine Verrechnung mit lau- fenden Leistungen ist von Gesetzes wegen (Art. 22a SHG) erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zulässig, was vorliegend noch nicht der Fall ist. Unter Vorbehalt der Rechtskraft dieses Entscheids ist auf die Verpflichtung der politischen Gemeinde X. zur Nachzahlung des bereits verrechneten Betrags von insgesamt Fr. 1'758.60 zu verzichten. Die noch be- stehende Rückerstattungsforderung reduziert sich zusätzlich um diesen Be- trag (Ziff. 4.4 der Erw.). Ziff. 1 des Rekursentscheids der Vorinstanz sowie die Verfügung des Sozialamtes vom 11. Juni 2020 werden aufgehoben.
In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nicht- eintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs er- wirken konnte (CAVELTI / VÖGELI, VERW ALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 769, R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH ST.GALLISCHEM VERW ALTUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, DISS. ST.GALLEN 2004, S. 99 F.). Auf den Eventualantrag (Ziff. 5 der Rechtsbegeh- ren) um eventuelle Verpflichtung zur Übernahme der ausserordentlichen
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Fahrspesen für die Arzt- und Therapiebesuche wird mangels Streitgegen- stands nicht eingetreten. Im Ergebnis hat die Rekurrentin insofern obsiegt, als die Höhe der verfügten Rückerstattungsforderung (einzig) um den von der po- litischen Gemeinde X.___ noch zu ermittelnden Betrag betreffend Fahrtkosten für eigene Arztbesuche und Therapien der Rekurrentin zu reduzieren ist und die Verrechnung auf sechs Monate befristet wird. Es handelt sich somit nicht um eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit offenem Ausgang, weshalb die Rekurrentin nicht als vollständig obsiegend zu betrachten ist (vgl. zur Rückweisung mit offenem Ausgang VerwGE B 2019/273 vom 9. August 2020 E. 2.3 mit Verweis auf BGer 5A_845/2016 vom 2. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen sowie weitere Entscheide; vgl. auch R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP N 5). Die Rekurrentin hat vielmehr hälftig obsiegt. Die Vorinstanz gilt im gleichen Umfang (ebenfalls hälftig) als unterlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Beide Parteien wären grundsätzlich im Umfang ihres Unterliegens – je zur Hälfte – kostenpflichtig. Auf die Auferlegung des Anteils von Fr. 600.– bei der Rekurrentin wird verzichtet (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bear- beitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11], Verfü- gung des Sicherheits- und Justizdepartementes vom 4. Februar 2021). Der Anteil von Fr. 600.– wird der politischen Gemeinde X.___ auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).
7.1 Die Rekurrentin wie auch die Vorinstanz beantragen die Zuspre- chung einer ausseramtlichen Entschädigung. Die Rekurrentin ist aufgrund der Sach- und Rechtslage auf eine Rechtsvertretung angewiesen, und die Ange- legenheit ist für sie von sehr grosser Bedeutung (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Eine ausseramtliche Entschädi- gung resultiert nur bei mehrheitlichem Obsiegen. Bei hälftigem Obsiegen he- ben sich die beiden Entschädigungen gegenseitig auf und jeder Beteiligte trägt seine eigenen ausseramtlichen Kosten (A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98 BIS VRP N 16). Die Rekurrentin hat hälftig obsiegt und hätte demge- mäss ihre ausseramtlichen Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Nachdem das Sicherheits- und Justizdepartement mit Verfügung vom 4. Februar 2021 für das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch F.___ gewährt hat, trägt der Staat die Entschädigung der Rechtsvertre- tung.
7.2 Die Entschädigung der beruflichen Rechtsvertretung in der Ver- waltungsrechtspflege bemisst sich im Kanton St.Gallen nach der Honorarord- nung (Art. 30 Bst. b Ziff. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abge- kürzt AnwG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und
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Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]; Art. 7 RekV). Die Honorar- pauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Das Honorar ist inner- halb dieses Rahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falls und den wirt- schaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 10 und Art. 19 HonO; Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG). Die Rechtsvertretung der Rekurrentin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (Art. 6 HonO).
7.3 Für dieses Rekursverfahren erscheint angesichts des Umstands, dass die Rechtsvertretung die Rekurrentin bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren vor dem Sozialamt und im Rekursverfahren vor der Vorinstanz vertrat, ein Honorar von Fr. 2'000.– angemessen. Dieses ist um einen Fünftel auf Fr. 1'600.– zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Hinzu kommen pauschale Bar- auslagen von 4 Prozent (Fr. 80.–) vom ungekürzten Honorar (Art. 28 bis
HonO), mangels Antrags hingegen keine Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO; vgl. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98 BIS VRP N 14). Der Staat entschädigt die Rechts- vertretung der Rekurrentin für das vorliegende Rekursverfahren mit insge- samt Fr. 1'680.– (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).
7.4 Dieser Verfahrensausgang – lediglich hälftiges Obsiegen – führt nicht zu einer neuen Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz sowie für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialamt. Die Rekurrentin bzw. ihre Rechtsvertretung hat die von der Vorinstanz für die beiden Verfahren grundsätzlich festgelegte Höhe im Übrigen nicht gerügt. Es hat somit bei der von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für die beiden Ver- fahren (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs) sein Bewenden.
7.5 Der Vorinstanz steht aufgrund des Verfahrensausgangs kein Kos- tenersatz zu; ihr Begehren ist abzuweisen.
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Entscheid
Der Rekurs von A.___ vom 7. Dezember 2020 wird, soweit darauf ein- getreten wird, im Sinn von Ziffer 5 der Erwägungen teilweise gutge- heissen. Ziff. 1 des Rekursentscheids des Gemeinderates X.___ vom
November 2020 sowie die Verfügung des Sozialamtes X.___ vom
Juni 2020 werden aufgehoben.
Die amtlichen Kosten betragen Fr. 1'200.–. A.___ wird ihr Anteil von Fr. 600.– nicht auferlegt. Der politischen Gemeinde X.___ wird ihr An- teil von Fr. 600.– auferlegt; auf deren Erhebung wird verzichtet.
Der Staat entschädigt die Rechtsvertretung von A., F., infolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das vorliegende Rekursver- fahren mit insgesamt Fr. 1'680.– (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).
Das Begehren der politischen Gemeinde X.___ um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Dr. Laura Bucher Regierungsrätin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59 bis des Gesetzes über Verwal- tungsrechtspflege innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.