Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2019/34
Entscheidungsdatum
08.07.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.01.2022 Entscheiddatum: 08.07.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 08.07.2021 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Verneinung des guten Glaubens. Nachzahlung einer IV- und BVG-Rente. Die Rückforderung ist in diesem Umfang ausschliesslich koordinationsrechtlich begründet und dient dem Zweck der Vermeidung einer Überentschädigung. In dieser Situation ein Erlassgesuch zu stellen, wäre rechtsmissbräuchlich. Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gibt es deshalb im Zusammenhang mit solchen Rückforderungen keine Erlassmöglichkeit. Nichtanrechnung der laufenden IV- und BVG-Rente: Ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, kann offen gelassen werden. Die Versicherte hätte bei der Aufwendung gebührender Sorgfalt wissen müssen, dass die Rentenleistungen ihres Ehemannes in ihrer EL- Anspruchsberechnung zu berücksichtigen sind. Sie hätte also um die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen wissen müssen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2021, EL 2019/34). Entscheid vom 8. Juli 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/34 Parteien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Candrian, Weidhuobli 29, 6430 Schwyz, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistungen zur IV) Sachverhalt A. A. meldete sich am 20. August 2010 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer halben IV-Rente an (EL-Dossier 1 [act. G 3.1], act. 66). Mit Verfügung vom 10. November 2010 sprach ihr die EL-Durchführungsstelle ab dem 1. November 2010 eine Ergänzungsleistung von Fr. 2'165.-- pro Monat zu (EL-Dossier 1, act. 52). Da ihr Ehemann (der sich ebenfalls zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hatte) bis und mit Oktober 2010 ein Krankentaggeld von jährlich Fr. 52'797.-- erhalten hatte, hatte für die Monate August bis und mit Oktober 2010 ein Einnahmenüberschuss resultiert (EL- Dossier 1, act. 53), weshalb die EL-Durchführungsstelle das Gesuch für diesen Zeitraum abwies. Die EL-Durchführungsstelle forderte die Versicherte ausserdem auf, eine Meldung zu erstatten, sobald sich der Gesundheitszustand des Ehemannes verändere, er eine Arbeitsstelle gefunden oder einen Entscheid der Invalidenversicherung erhalten habe. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 30. November 2010 Einsprache (EL-Dossier 1, act. 47). Sie beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne Berücksichtigung eines hypothetischen A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommens. Mit Entscheid vom 25. Februar 2011 hiess die EL- Durchführungsstelle die Einsprache insofern gut, als sie der Versicherten für die Zeit ab

  1. Januar 2011 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anrechnete und eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 3'374.-- zusprach (EL-Dossier 1, act. 31). Für die Zeit bis und mit Dezember 2010 wies sie die Einsprache hingegen ab. Mit Vorbescheid vom 16. März 2011 kündigte die IV-Stelle dem Ehemann der Versicherten die rückwirkende Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2009 an (IV-Dossier Ehemann [act. G 3.5], act. 132). Am 31. Mai 2011 prüfte die EL-Durch­ führungsstelle, ob dem Ehemann der Versicherten neu ein Erwerbseinkommen anzu­ rechnen und entsprechend eine Anpassung der Ergänzungsleistung vorzunehmen sei (EL-Dossier 1, act. 30). Ein Sachbearbeiter vermerkte dazu: „S. IV-Verfügungsteil vom
  2. März 2011; rückwirkend ab 11.09 besteht Anspruch auf eine Rente von 85 %; Vorbescheid ist bei Rente in abklären, diese informieren uns, sobald die Verfügung erlassen ist.“ Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 wurde dem Ehemann der Versicherten rückwirkend ab 1. November 2009 eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-Dossier Ehemann, act. 139). Die EL-Durchführungsstelle wurde weder von der Abteilung AHV/ IV-Leistungen noch von der IV-Stelle über den Erlass der Rentenverfügung informiert. A.b. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs gab die Versicherte am 7. Mai 2012 an, sie habe in der Zeit vom 7. März bis 31. Dezember 2011 einen Nettolohn von Fr. 3‘251.-- erzielt (EL-Dossier 1, act. 23). Ihr Ehemann habe im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 ein Erwerbseinkommen von Fr. 9'000.-- verdient und erhalte eine Rente der Invalidenversicherung sowie eine Rente aus beruflicher Vorsorge. Mit Verfügung vom 27. September 2012 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 auf (EL-Dossier 1, act. 16). Ausserdem kündigte sie an, dass sie bezüglich der rückwirkenden Perioden eine weitere Verfügung erlassen werde. Nachdem die Versicherte der EL- Durchführungsstelle weitere Unterlagen hatte zugehen lassen, erliess diese am
  3. November 2012 eine weitere Verfügung, mit der sie einen EL-Anspruch für den Zeitraum von 1. November 2010 bis und mit 30. September 2012 rückwirkend verneinte und entsprechend zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 75'400.-- zurückforderte (EL-Dossier 1, act. 11). A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dagegen liess die Versicherte am 8. Januar 2013 Einsprache erheben (EL-Dossier 1, act. 1). Ihr Rechtsvertreter machte unter anderem geltend, dass der Ehemann der Versicherten die EL-Durchführungsstelle am 7. September 2011 telefonisch über die Rentenzusprache informiert habe (EL-Dossier 2 [act. G 3.2], act. 7). Der zuständige Sachbearbeiter habe entgegnet, dass mit den EL-Verfügungen alles rechtens und keine spätere Rückforderung zu befürchten sei. A.d. Der Fachbereich Ergänzungsleistungen notierte am 11. April 2013, der von der Versicherten erwähnte Sachbearbeiter arbeite nicht mehr für die EL- Durchführungsstelle (EL-Dossier 2, act. 4). Es liege keine Telefonnotiz bei den Akten, weshalb die Aussage der Versicherten nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden könne. Aufgrund der Art des ehemaligen Sachbearbeiters und seiner Telefonaussagen könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass dieser die geltend gemachten Auskünfte gegeben habe. Die Rückforderung der Krankenkassenpauschalen sei korrekt gewesen. Abklärungen bei der für die Ermittlung der individuellen Prämienverbilligung zuständigen Stelle hätten allerdings ergeben, dass das Ehepaar ab dem 1. August 2010 einen Anspruch von insgesamt lediglich Fr. 246.30 hätte, der mit der Rückforderung verrechnet werden könne. A.e. Mit Entscheid vom 14. Mai 2013 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache insofern gut, als sie den Betrag der Rückforderung um Fr. 246.30 auf Fr. 75‘153.70 reduzierte (EL-Dossier 2, act. 3). Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. A.f. Dagegen liess die Versicherte am 13. Juni 2013 Beschwerde erheben (EL-Dossier 3 [act. G 3.3], act. 59 2 ff.). Mit einzelrichterlichem Entscheid vom 3. Juni 2014 wies der Vizepräsident der 2. Abteilung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab (EL 2013/37, EL-Dossier 3, act. 55). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 8. September 2015 (9C_585/2014) teilweise gut und hob den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 3. Juni 2014 auf (EL-Dossier 3, act. 46). Es wies die Sache zur neuen Entscheidung in gehöriger Besetzung an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. A.g. Mit Entscheid vom 25. September 2017 (in Dreierbesetzung) wies das Ver­ sicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten sei (EL 2015/29; EL- A.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dossier 3, act. 27). Es erwog, dass die EL-Durchführungsstelle und die Abteilung AHV/ IV-Leistungen nicht zum automatischen Informationsaustausch berechtigt seien. Der EL-Durchführungsstelle könne daher das Wissen um den Erlass der Rentenverfügung vom 9. Juni 2011 nicht zugerechnet werden. Ausserdem obliege der EL- Durchführungsstelle keine Pflicht, sich von Amtes wegen über jeden Entscheid einer anderen Sozialversicherung in Kenntnis zu setzen. Vielmehr bestehe eine gesetzliche Meldepflicht der EL-Bezüger, auf die diese ja auch in jeder Verfügung hingewiesen würden. Vorliegend habe die EL-Durchführungsstelle die Versicherte zudem bereits bei der Leistungszusprache explizit und spezifisch darauf hingewiesen, dass sie unter anderem dann eine Meldung zu erstatten habe, wenn ihrem Ehemann eine Invalidenrente zugesprochen werde. Die Nichtanpassung der Ergänzungsleistung beim Erlass oder beim Eintritt der formellen Rechtskraft der Rentenverfügung vom 9. Juni 2011 sei folglich nicht als ein Fehler der EL-Durchführungsstelle zu qualifizieren. Die Versicherte habe belegen können, dass am 7. September 2011 vom Telefonanschluss des Ehemannes der Hauptanschluss der SVA St. Gallen gewählt worden sei und dass das Gespräch 22 Minuten gedauert habe. In den Akten des Verwaltungsverfahrens finde sich keine Telefonnotiz zu diesem Gespräch. Es sei weder mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, mit welchem Mitarbeiter der SVA der Ehemann am 7. September 2011 telefoniert habe, noch was der Inhalt des Gesprächs gewesen sei. Die Einvernahme des ehemaligen Sachbearbeiters würde kaum weitere Erkenntnisse zum Inhalt des Gesprächs vom 7. September 2011 liefern. Letztlich könne offenbleiben, ob das von der Versicherten behauptete Telefonat am 7. September 2011 tatsächlich stattgefunden habe und den von ihr behaupteten Inhalt gehabt habe. Auch wenn ein Telefonat mit diesem Inhalt stattgefunden hätte, wäre die Rückforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung im November 2012 nämlich noch nicht verwirkt gewesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 30. November 2017 stellte der Rechtsvertreter der Versicherten ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von Fr. 75'153.70; eventualiter sei eine Rückerstattung in einem äusserst bescheidenen Rahmen zu verfügen (EL-Dossier 3, act. 19-1 ff.). Zur Begründung führte der Rechtsvertreter an, die Versicherte selbst sei aufgrund der Tatsache, dass sie erst vor wenigen Jahren aus Bosnien in die Schweiz gezogen sei, organisatorisch und auch sprachlich nicht in der Lage gewesen, die Angemessenheit A.i.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Bezugs aus einer Sozialversicherung abzuschätzen. Dass sie selber wie auch ihr Ehemann charakterlich gar nicht in der Lage gewesen seien, wider besseres Wissen unberechtigterweise einen solch massiven Bezug von Ergänzungsleistungen (Fr. 70'000.--) zu machen, bestätige der beigelegte Arztbericht von Dr. B.___ eindrücklich. Zudem seien die persönlichen bzw. gesundheitlichen Umstände des die administrativen/finanziellen Angelegenheiten betreuenden Ehemannes derart desolat gewesen, dass er ganz andere Probleme gehabt habe, als sich aus den Ergänzungsleistungen einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Der Ehemann habe sich ganz einfach auf das verlassen, was er bezüglich der Berechtigung für den Bezug von Ergänzungsleistungen in dieser Höhe in Erfahrung gebracht habe. Ob er nun seinerzeit den SVA-Mitarbeiter falsch verstanden habe, als dieser ihm telefonisch die Angemessenheit des EL-Bezuges bestätigt habe, könne dahingestellt bleiben. Eine genauere bzw. weitere Prüfung der Berechtigung, wie z.B. wiederholte Rückfragen, wäre im Falle der sehr schlechten gesundheitlichen Umstände der Versicherten und dessen Ehemann nicht zumutbar gewesen. Und schliesslich dürfe bei einem Erlassgesuch − anders als im versicherungsrechtlichen Verfahren betreffend Verwirkung des Rückforderungsrechts − an den Nachweis des guten Glaubens nicht eine übermässige Strenge angewendet werden. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hatte im Bericht vom 11. November 2017 festgehalten, er sei seit mindestens 15 Jahren der Hausarzt der Versicherten und ihres Ehemannes und kenne die beiden als rechtschaffene und stets korrekte Patienten. Der Ehemann sei in der Familie für die administrativen und finanziellen Belange zuständig, zumal die Versicherte aus sprachlichen Gründen und aus Unerfahrenheit in diesen Belangen nicht genügend kompetent sei. Irgendeine missbräuchliche, betrügerische oder egoistische Absicht, unberechtigt Versicherungsleistungen zu beziehen, sei für ihn bei der Versicherten und ihrem Ehemann nicht denkbar. Der für die Administration zuständige Ehemann leide seit vielen Jahren an multiplen, schweren Erkrankungen mit entsprechenden Symptomen. Im Zeitraum 2008 bis 2010, d.h. zur Zeit der angeblich missbräuchlichen EL-Bezüge, habe der Ehemann unter einer extrem grossen körperlichen und psychischen Belastung gestanden. Es dürfte durchaus nachvollziehbar sein, dass er damals seinen finanziellen Angelegenheiten nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt habe.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-Dossier 3, act. 14). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Voraussetzungen des guten Glaubens nicht erfüllt seien. Im Übrigen verwies sie auf Ziff. 4.4 und 4.5 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2017 sowie auf Ziff. 2 und 2.3 des Erlassgesuchs. A.j. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 15. November 2018 Einsprache (EL-Dossier 3, act. 12). Er brachte ergänzend vor, das Versicherungsgericht habe die Frage, ob tatsächlich ein Telefongespräch zwischen dem seinerzeitigen SVA-Mitarbeiter und dem Ehemann der Versicherten stattgefunden habe, ausdrücklich offengelassen. Die geltend gemachte telefonische Bestätigung eines problemlosen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sei jedenfalls hinreichend sicher, um den guten Glauben der Versicherten bzw. deren Ehemannes zu belegen. A.k. Mit Entscheid vom 17. April 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-Dossier 3, act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, die Ausführungen, wonach sich der Ehemann und damit auch die Versicherte selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht um die administrativen Belange hätten kümmern können, seien nicht nachvollziehbar. Der von Dr. B.___ angegebene Zeitraum (2008 bis 2010) sei für das vorliegende Verfahren gar nicht relevant. Die Rentenverfügung datiere nämlich vom 9. Juni 2011, weshalb die EL-Durchführungsstelle erst ab diesem Zeitpunkt über den Rentenbezug hätte in Kenntnis gesetzt werden müssen. Der Ehemann der Versicherten habe im September 2009 einen Hirninfarkt im Ponsbereich erlitten, der unter anderem kognitive Defizite zur Folge gehabt habe. Daraus gehe jedoch nicht hervor, dass der Ehemann kognitiv derart eingeschränkt gewesen sei, dass er sich nicht mehr um die einfachsten administrativen Belange hätte kümmern können. Des Weiteren sei die Versicherte bereits im März 198_ in die Schweiz eingereist. Seit dem Jahr 2000 besitze sie das Schweizer Bürgerrecht. Ab 1994 habe sie eine Invalidenrente bezogen. Sie habe somit reichlich Erfahrung mit dem Schweizerischen Sozialversicherungssystem. Ihre Deutschkenntnisse könnten also nicht derart schlecht sein, dass sie ihre Pflichten im EL-Verfahren nicht hätte verstehen können bzw. völlig von ihrem Ehemann abhängig gewesen wäre. Dies ergebe sich auch aus der von ihr unterzeichneten und einwandfrei formulierten Einsprache gegen die EL-Verfügung vom 10. November 2010 und aus dem Teilrückzug dieser Einsprache vom 21. Februar 2011. Schliesslich hätten die A.l.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Versicherte und ihr Ehemann, sollten sie tatsächlich mit dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren überfordert gewesen sein, sicherlich Hilfe des Sohnes der Versicherten oder der Sozialen Dienste C.___ beanspruchen können. Demnach sei die Versicherte zumindest zusammen mit dem ihr zur Verfügung stehenden Netzwerk dazu in der Lage gewesen, von ihrer Meldepflicht Kenntnis zu haben und der EL-Durchführungsstelle die eingetretene Sachverhaltsänderung zur Kenntnis zu bringen. Ausserdem müsse der Versicherten und ihrem Ehemann zeitnah aufgefallen sein, dass sie ab der Ausrichtung der Invalidenrente des Ehemannes plötzlich über ein sehr viel höheres Einkommen hätten verfügen können. Dass eine entsprechende Meldepflicht bestehe und bei entsprechender Verletzung eine Rückerstattungspflicht drohe, sei in jeder EL-Verfügung allgemein festgehalten. Die EL- Durchführungsstelle habe in der ersten leistungszusprechenden Verfügung vom 10. November 2010 zudem noch speziell darauf hingewiesen, dass sie darüber zu informieren sei, sobald ein IV-Entscheid erhalten worden sei. Ausserdem obliege der Versicherten eine Kontrollpflicht. Und schliesslich gehe aus dem Entscheid des Versicherungsgerichtes deutlich hervor, dass dieses das von der Versicherten behauptete Telefonat vom 7. September 2011 als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen betrachtet habe. Da der gute Glaube zu verneinen sei, erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für den Erlass nach Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Mai 2019 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Entscheides; dem Erlassgesuch sei stattzugeben, indem auf die Rückforderung von Fr. 75'153.70 verzichtet werde. Sofern die Glaubwürdigkeit und Rechtschaffenheit der Beschwerdeführerin bzw. die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft seitens der SVA noch in Zweifel gezogen werden sollten, könne das Versicherungsgericht sich durch eine Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes anlässlich einer mündlichen Gerichtsverhandlung ein Bild der Ereignisse und Beweggründe machen. Eventuell sei auch der Hausarzt Dr. B.___ als Zeuge zu laden. Die Beschwerdebegründung entsprach im Wesentlichen der Begründung des Erlassgesuchs resp. der Einsprache. B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 17. April 2019 und ist dem Rechtsvertreter gemäss eigener Aussage am 20. April 2019 zugestellt worden. Die Frist hat jedoch ohnehin vom Sonntag, 14. April bis Sonntag, 28. April stillgestanden (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG), das heisst sie hat erst am Montag, 29. April 2019 zu laufen begonnen. Der 30. Tag ist somit auf den Dienstag, 28. Mai 2019 gefallen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat an diesem Tag und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, es sei − sofern es im Rahmen der richterlichen Entscheidfindung dienlich sei − eine mündliche Gerichts­ verhandlung durchzuführen und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien zur Feststellung insbesondere ihres guten Glaubens zu befragen. Eventualiter sei der Hausarzt der Ehegatten als Zeuge zu laden (act. G 1 S. 2). Bei näherer Betrachtung hat es sich bei diesen Verfahrensanträgen des Rechtsvertreters nicht um einen Antrag zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern vielmehr um einen Antrag zur Einvernahme der Ehegatten als Auskunftspersonen und zur Einvernahme des Hausarztes als Zeugen gehandelt. In antizipierender Beweiswürdigung besteht keine Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 24. Juni 2019 mit Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Am 21. April 2021 forderte das Gericht beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie des Rentenentscheides der Pensionskasse des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein (act. G 5). Am 1. Juni 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie eines Schreibens der ASGA Pensionskasse vom 21. Juni 2011 ein (act. G 8). Diesem war zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 25. Oktober 2010 Anspruch auf eine BVG-Rente hat. B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Notwendigkeit, die Ehegatten mündlich zur Sache zu befragen, da sie nichts über die relevanten Elemente des massgebenden Sachverhalts aussagen könnten, was sie nicht in der Beschwerde hätten geltend machen können. Ihre Aussagen wären nicht glaubwürdiger als die Ausführungen in der Beschwerde. Ebenfalls besteht in antizipierender Beweiswürdigung keine Notwendigkeit, den Hausarzt der Ehegatten einzuvernehmen, da er nichts aussagen kann, was für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des Erlasses, d.h. des guten Glaubens oder der grossen Härte, relevant wäre. Hinzu kommt, dass aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zwischen dem Hausarzt und den Ehegatten vom Anschein der Befangenheit des Hausarztes auszugehen ist. Die Verfahrensanträge, die Ehegatten und der Hausarzt seien zu befragen, sind daher abzuweisen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 30. November 2012 für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. September 2012 Ergänzungsleistungen von Fr. 75'400.-- zurückgefordert. Die dagegen erhobene Einsprache hat die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2013 teilweise gutgeheissen und den Rückforderungsbetrag auf Fr. 75'153.70 reduziert. Die gegen diesen Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 25. September 2017 abgewiesen (EL 2015/29). Dieses Urteil ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Rückforderung ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht strittig. 3.1. Die Beschwerdeführerin hat am 30. November 2017 ein Gesuch um den Erlass der Rückforderung von Fr. 75'153.70 gestellt. Mit Entscheid vom 25. September 2017 (versendet am 2. Oktober 2017) hatte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Rechtmässigkeit der Rückforderung bestätigt. Dieser Entscheid war Anfang November 2017 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin hat das Erlassgesuch somit rechtzeitig gestellt (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, SR 830.11). 3.2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, zurückzuerstatten. Die versicherte Person wird dadurch besser gestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn der Leistungsbezüger um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gewusst hat, d.h. „bösgläubig“ gewesen ist. Ein gutgläubiger Bezug ist auch dann zu verneinen, wenn die versicherte Person bei gebührender Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Die erforderliche Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der versicherten Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Hat die versicherte Person um die Unrechtmässigkeit der Leistungen nicht gewusst und auch nicht darum wissen müssen, fehlt der gute Glaube, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine grobe Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist (zum Ganzen siehe BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Von einer groben Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ist auszugehen, wenn der Leistungsbezüger nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2006, 8C_759/2008 E. 3.5). Mit der rückwirkenden Neuberechnung der Ergänzungsleistungen sind nicht nur die IV-Rente und die BVG-Rente des Ehemannes der Beschwerdeführerin angerechnet worden, sondern es sind zusätzlich andere Einnahmepositionen erhöht worden, so beispielsweise der anrechenbare Vermögensverzehr und das Erwerbseinkommen des Ehemannes. Allerdings hätte die Anrechnung der Rentenleistungen des Ehemannes ausgereicht, um den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. November 2010 zu verneinen und einen Betrag von Fr. 75'153.70 für die zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen zurückzufordern. Nachfolgend ist daher zunächst der gute Glaube hinsichtlich der IV- Rente und der BVG-Rente des Ehemannes zu prüfen. Sollte der gute Glaube bezüglich 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser Berechnungspositionen zu verneinen sein, erübrigt sich nämlich die Prüfung des guten Glaubens hinsichtlich der anderen Berechnungspositionen. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 9. Juni 2011 rück­ wirkend ab 1. November 2009 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden. Die BVG- Rente ist ihm am 21. Juni 2011 rückwirkend ab 25. Oktober 2010 zugesprochen worden (act. G 8.1.1). Die Beschwerdeführerin hat also in der Zeit vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2011 zu Recht Ergänzungsleistungen bezogen, die ohne die IV-Rente und die BVG-Rente ihres Ehemannes berechnet worden waren, denn diese Renten waren damals nicht ausgerichtet worden. Die Beschwerdeführerin hat die Nachzahlung der IV-Rente und der BVG-Rente, deren rückwirkende Berücksichtigung als anrechenbare Einnahme und damit den Bezug einer zu hohen EL natürlich nicht voraussehen können, sodass sie beim Bezug der EL offensichtlich gutgläubig gewesen ist. Trotzdem ist die Erlassmöglichkeit nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen im vorliegenden Fall ausgeschlossen: Nach Art. 11 Abs. 2 lit. d ELG werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, als Einnahmen angerechnet. Eine Rente wird häufig nicht im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns, sondern einige Monate oder sogar Jahre später zugesprochen. Dies hat zur Folge, dass für die Vergangenheit eine Rentennachzahlung erfolgt. Das ELG beantwortet die Frage, ob eine Rentennachzahlung in der EL-Anspruchsberechnung als (realer) Vermögenszuwachs oder rückwirkend als (fiktive) laufende Rentenleistung anzurechnen ist, nicht. Wäre Ersteres massgebend, würde ein EL-Bezüger, der eine Rentennachzahlung erhält, EL-rechtlich besser gestellt werden als eine Person, die ihre Rente ab Anspruchsbeginn laufend erhalten hat: Als Einnahme wird nur 1/15 (IV- Rentner) resp. 1/10 (Altersrentner) des Reinvermögens angerechnet − und zwar nur soweit es den in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festgelegten Vermögensfreibetrag übersteigt (sog. Vermögensverzehr). Laufende Rentenleistungen hingegen werden voll angerechnet. Eine Rentennachzahlung würde also zu einer Überentschädigung des betreffenden EL-Bezügers führen. Da diese Ungleichbehandlung EL-beziehender Personen sachlich nicht zu rechtfertigen ist, muss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG insoweit lückenfüllend ergänzt werden, als Rentennachzahlungen (rückwirkend) so anzurechnen sind, als wären sie laufend ausbezahlt worden. Um eine Überentschädigung zu verhindern, werden Rentennachzahlungen grundsätzlich mit der aus der Anrechnung der Rentennachzahlung resultierenden EL-Rückforderung verrechnet. Wenn nun ein EL-Bezüger vor der Verrechnung der Rentennachzahlung mit der EL-Rückforderung ein Erlassgesuch stellt, will er eine Überentschädigung erst erreichen. Damit würde die Erlassmöglichkeit missbraucht. Nichts Anderes kann für Fälle wie den vorliegenden 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelten, in denen keine Verrechnung der Rentennachzahlung mit der EL-Rückforderung erfolgt ist. Die ausschliesslich auf das Erlangen oder auf das Behalten einer Überentschädigung ausgerichtete Wirkung der Erlassmöglichkeit zwingt somit zur Annahme einer Lücke in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, die durch eine Regelung auszufüllen ist, laut der die Erlassmöglichkeit auf jene Rückforderungen nicht anwendbar ist, denen eine (fiktive) Leistungsausrichtung in der Vergangenheit zugrunde liegt. Würde bei der Beurteilung des guten Glaubens das Verhalten der EL-Bezügerin beim Bezug der Nachzahlung gewürdigt, so bezöge sich das Kriterium nicht mehr auf die zurückgeforderte Leistung, wie es Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG aber vorsieht (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2010, EL 2009/36 E. 2; siehe auch die Entscheide vom 1. Juni 2006, EL 2005/45 E. 4 und vom 23. Februar 2021, EL 2019/31 E. 4.4). Zusammenfassend ist eine Erlassmöglichkeit mit Bezug auf die aus der Nichtanrechnung der IV-Rente und der BVG-Rente im Zeitraum 1. November 2010 bis 30. Juni 2011 resultierende Rückforderung also von vornherein ausgeschlossen. Als Zweites ist der gute Glaube hinsichtlich der wegen der Nichtanrechnung der IV-Rente und BVG-Rente im Zeitraum 1. Juli 2011 bis 30. September 2012 zu Unrecht bezogenen laufenden EL zu prüfen. Zwischen den Parteien ist unter anderem strittig, ob die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann den Rentenbezug der Beschwerdegegnerin bereits am 7. September 2011 telefonisch oder erst am 7. Mai 2012 im Rahmen einer periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs mitgeteilt hat. Ob das von der Beschwerdeführerin behauptete Telefonat am 7. September 2011 tatsächlich stattgefunden und den von ihr behaupteten Inhalt gehabt hat, kann, wie bereits im Verfahren EL 2015/29, offengelassen werden. Der gute Glaube ist nämlich nicht nur bei einer Meldepflichtverletzung zu verneinen, sondern auch wenn die Beschwerdeführerin um die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen gewusst hat oder darum hat wissen müssen. Die Beschwerdeführerin ist in der Verfügung vom 10. November 2010, mit welcher ihr erstmals Ergänzungsleistungen zugesprochen worden sind, explizit darum gebeten worden, die Beschwerdegegnerin zu informieren, sobald ihr Ehemann einen IV-Entscheid erhalte. Die Beschwerdeführerin hätte daraus schliessen müssen, dass allfällige Rentenleistungen ihres Ehemannes einen Einfluss auf die EL-Anspruchsberechnung haben müssten. Den Berechnungsblättern, welche der Verfügung vom 10. November 2010 wie auch den nachfolgenden Revisionsverfügungen beigelegen hatten, war nämlich zu entnehmen, dass ihr Ehemann in die EL-Berechnung einbezogen war. In der EL-Anspruchsberechnung ab

  1. August 2010 bis 31. Oktober 2010 waren denn auch die Krankentaggelder des Ehemannes angerechnet worden, weshalb ein EL-Anspruch für diesen Zeitraum 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verneint worden war. Aus den Berechnungsblättern war auch ohne weiteres ersichtlich, dass es sich bei IV-Renten und BVG-Renten um anrechenbare Einnahmen handelte: Ab Anspruchsbeginn waren nämlich die Rentenleistungen der Beschwerdeführerin selbst voll angerechnet worden. Hätte die Beschwerdeführerin also die Verfügung vom 10. November 2010 sowie die beigelegten Berechnungsblätter sorgfältig studiert, hätte sie gewusst, dass die Rentenzusprache an ihren Ehemann einen Einfluss auf ihren EL- Anspruch haben musste. Die Beschwerdegegnerin hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin ausserdem hätte auffallen müssen, dass sie und ihr Ehemann plötzlich über ein sehr viel höheres Einkommen hatten verfügen können: Die Rentenleistungen des Ehemannes hatten sich auf über Fr. 47'000.-- pro Jahr resp. auf über Fr. 3'900.-- pro Monat belaufen. Selbst wenn am 7. September 2011 tatsächlich das von der Beschwerdeführerin behauptete Telefonat mit dem von ihr behaupteten Inhalt stattgefunden hätte, hätte sich die Beschwerdeführerin angesichts dieser klaren Hinweise darauf, dass die Rentenleistungen ihres Ehemannes einen Einfluss auf ihren EL-Anspruch haben mussten, nicht auf eine nicht nachvollziehbare gegenteilige telefonische Auskunft eines Mitarbeiters verlassen dürfen. Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, sich um die administrativen Belange des Ehepaares zu kümmern, ist vorliegend nicht relevant. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdeführerin nicht erst "vor wenigen Jahren" in die Schweiz gezogen: Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 1986 in der Schweiz und ist seit März 2000 Schweizer Bürgerin. Weder die EL-Akten noch die IV-Akten enthalten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht beherrschen würde. Dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, sich selbst um ihre administrativen und finanziellen Belange zu kümmern, ergibt sich − worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat − eindrücklich aus der von ihr unterzeichneten und einwandfrei formulierten Einsprache gegen die EL-Verfügung vom 10. November 2010 (EL-Dossier 1, act. 47) und aus dem Teilrückzug dieser Einsprache vom 21. Februar 2011 (EL- Dossier 1, act. 34). Auch wenn die Beschwerdeführerin diese Eingaben nicht selbst verfasst haben sollte, so zeigen sie doch auf, dass die Beschwerdeführerin zumindest in der Lage gewesen ist, sich für sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten Hilfe von Dritten zu organisieren. Der Beweiswert des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Berichts des langjährigen Hausarztes vom 11. November 2017 ist aus verschiedenen Gründen sehr gering: Erstens scheint er teilweise einfach die Angaben der Beschwerdeführerin oder ihres Ehemannes übernommen zu haben (zum Beispiel die Angaben dazu, wer in der Familie für die administrativen und finanziellen Belange zuständig sei). Zweitens sind die Aussagen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen. des Hausarztes stark subjektiv gefärbt. Drittens kennt der Hausarzt die Beschwerdeführerin lediglich aus der Sprechstunde. Und Viertens besteht ein Behandlungs- und damit auch ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Hausarzt und der Beschwerdeführerin, weshalb seine Aussagen objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei gebührender Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der im Zeitraum 1. Juli 2011 bis 30. September 2012 bezogenen Ergänzungsleistungen hätte wissen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich der aus der Nichtanrechnung der IV-Rente und der BVG-Rente im Zeitraum 1. November 2010 bis 30. Juni 2011 resultierenden Rückforderung eine Erlassmöglichkeit von vornherein ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der wegen der Nichtanrechnung der IV-Rente und BVG-Rente im Zeitraum 1. Juli 2011 bis 30. September 2012 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen ist der gute Glaube zu verneinen. Da eine Rückforderung nur erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, sind die Erlassvoraussetzungen in Bezug auf die gesamte Rückforderung der jährlichen Ergänzungsleistung von Fr. 75'153.70 nicht erfüllt. 4.4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.4.5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.2.

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