© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KZL 2015/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 08.06.2016 Entscheiddatum: 08.06.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2016 Art. 9 Abs. 1 FamZG. Drittauszahlung Kinderzulagen.Auf Grund der bislang fehlenden Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers, seiner hohen Verschuldung und seiner Verweigerung der Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse muss ausnahmsweise das hohe Risiko einer nicht zweckgemässen Verwendung der Familienzulagen für die Drittauszahlung an die obhutsberechtigte Mutter des Kindes genügen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2016, KZL 2015/1).Entscheid vom 8. Juni 2016 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Geschäftsnr. KZL 2015/1 Parteien A.___, Rekurrent, gegen Eidgenössische Ausgleichskasse, Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, am Verfahren beteiligt B., Beigeladene, Gegenstand Drittauszahlung Kinderzulagen Sachverhalt A. A.a Gemäss dem Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen der Familienrichterin des Kreisgerichts C. vom 13. März 2013 lebte B.___ seit 1. März 2012 vom Vater ihres Sohnes D.___ gerichtlich getrennt. Der Sohn D.___ war in die Obhut der Mutter gegeben und sein Wohnsitz bei demjenigen der Mutter festgelegt worden. Da der Vater im Zeitpunkt des Urteils mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen war, Unterhalt für das Kind zu bezahlen, hatte die Familienrichterin entschieden, er habe ein allfälliges Fr. 3‘000.-- im Monat übersteigendes Nettoeinkommen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 800.-- an die Mutter für den Unterhalt des Kindes weiterzuleiten. Zudem beziehe die Mutter die Kinderzulage (act. G 7.1.5). A.b Mit Verfügung vom 11. April 2014 sprach das Sozialversicherungszentrum Thurgau B.___ für den Sohn E.___ (geb. 1. Februar 1997) ab 1. Januar bis 31. Juli 2014 eine Familienzulage für Nichterwerbstätige zu. Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 wies das Sozialversicherungszentrum Thurgau die Einsprache betreffend Familienzulage für den Sohn D.___ ab, da dessen Vater als Erwerbstätiger vorrangig Anspruch auf Familienzulage für den gemeinsamen Sohn beanspruchen könne. Falls Gefahr bestehe, dass der Vater die Familienzulage nicht an die Mutter weiterleite, könne sie bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (bei der das Erwerbseinkommen des Vaters abgerechnet werde) die direkte Auszahlung beantragen (act. G 7.1.2 f.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a B.___ beantragte am 3. Juni 2014 bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK), Bern, die Drittauszahlung der Kinderzulagen für ihren Sohn D.. Da sie seit Januar 2014 wegen Krankheit nicht erwerbstätig sei, müsse gemäss Schreiben des Sozialversicherungszentrums Thurgau der von ihr getrennt lebende Ehemann A., der Vater von D., die Kinderzulagen beantragen, weil er angeblich als Zeitungsverträger angestellt sei und dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 700.-- verdiene. Ob dies noch so sei, entziehe sich ihrer Kenntnis, da ihr Ehemann seine Einkommensverhältnisse nicht offenlege. Nachdem sie jedoch das alleinige Sorgerecht für D. inne habe und für seinen gesamten Unterhalt alleine aufkommen müsse, seien die Kinderzulagen direkt an sie auszuzahlen (act. G 7.1.1). Auf Aufforderung der EAK reichte die Mutter am 26. Juni 2014 das entsprechende Formular ein (act. G 7.1.9, 14). Am 18. August 2014 bestätigte F., dass B. das Unternehmen per 31. Oktober 2014 verlasse und wegen der langen Abwesenheit die Familienzulagen für die beiden Söhne nur bis 30. November 2013 ausbezahlt worden seien (act. G 7.1.17). Die G.___ AG bestätigte der EAK am 12. September 2014, dass sie bislang keinen Antrag auf Zulagen ihres Mitarbeiters A.___ erhalten und noch nie eine Zulage bezahlt habe (act. G 7.1.23, 25). B.b Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs gegenüber A.___ (act. G 7.1.24) gab die EAK dem Antrag auf Drittauszahlung der Familienzulagen an B.___ per 1. Dezember 2013 mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 statt (act. G 7.1.26); eine gleichlautende Verfügung wurde auch A.___ zugestellt (act. G 7.1.27). B.c Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 informierte A.___ die Ausgleichskasse darüber, dass er keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau per Ende November aufgelöst werde und sie in der Folge die Kinderzulagen nicht mehr direkt ausbezahlt erhalte. Daher habe er nun bei seinem Arbeitgeber ein Formular für den Bezug der Kinderzulagen bestellt. Er werde diese dann mit einem Dauerauftrag der Bank an seine Ehefrau weiterleiten (act. G 7.1.29). B.d Mit Anmeldeformular vom 26. Oktober 2014 stellte A.___ Antrag auf Familienzulagen für seinen Sohn D.___ (act. G 7.1.30/2 ff.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Am 6. November 2014 ersetzte die EAK die Verfügung vom 14. Oktober 2014 und wies das Gesuch um Drittauszahlung der Familienzulagen an B.___ ab, da A.___ zugesichert habe, die Familienzulagen bei seinem Arbeitgeber zu beantragen und ihr diese mittels Dauerauftrag seiner Bank weiterzuleiten (act. G 7.1.34). Eine gleichlautende Verfügung erging an A.___ (act. G 7.1.33). B.f Gegen diese Verfügung erhob B.___ am 10. November 2014 Einsprache mit dem Begehren, dass ihrem Antrag auf Drittauszahlung der Kinderzulage für D.___ stattgegeben werde. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Ehemann sie jahrelang angelogen habe, wenn es um finanzielle Angelegenheiten gegangen sei. Er sei jahrelang arbeitslos gewesen und habe in dieser Zeit Schulden im sechsstelligen Bereich angehäuft. Ihr Ehemann habe ihr bereits während des Trennungsverfahrens immer wieder angedroht, er werde ihr die Kinderzulagen für D.___ wegnehmen. Da er völlig überschuldet sei und nur ein Einkommen von Fr. 700.-- pro Monat verdiene, werde er das Geld ganz sicher nicht für D.___ nutzen (act. G 7.1.35). Zum Beweis reichte sie u.a. einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein (act. G 7.1.39/2 ff.). C. C.a Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2014 (korrekt: 3. März 2015) hiess die EAK die Einsprache gut und gab dem Gesuch um Drittauszahlung an die Mutter statt. Da A.___ gemäss Betreibungsregisterauszug offene Verlustscheine im sechsstelligen Bereich habe, wäre es wegen seiner Schulden aufwendig, die Kinderzulagen wieder einzubringen, sollte er diese nicht an die für den Unterhalt des Sohnes aufkommende Mutter weiterleiten (act. G 3.1). C.b Mit E-Mail vom 26. März 2015 wandte sich A.___ an die zuständige Sachbearbeiterin der EAK und ersuchte sie um Kopien aller von seiner Ehefrau eingereichten Unterlagen. Weiter hielt er fest, es habe ihn überrascht, dass er keine Gelegenheit erhalten habe, zu den gegen ihn gemachten Anschuldigungen Stellung zu nehmen (act. G 7.1.42). C.c Mit Schreiben vom 30. März 2014 teilte ihm die EAK mit, sie habe ihm kein zweites rechtliches Gehör eingeräumt, um das Verfahren und damit die Auszahlung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kinderzulagen nicht zu verzögern. Mit dem Einspracheentscheid vom 3. März 2015 habe er gegen den Entscheid jedoch ein Rechtsmittel in der Hand (act. G 7.1.43). D. D.a Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 27. April 2015 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Auszahlung der Kinderzulagen direkt an ihn. Zur Begründung macht er geltend, es sei ihm wichtig, bei der Erziehung seines Sohnes zur Hälfte auch beteiligt zu sein. Soweit es ihm möglich sei, werde er immer seinen finanziellen Beitrag leisten. Sollte die Kinderzulage direkt an seine Frau ausbezahlt werden, sei dies eine weitere Abgrenzung seinerseits und es würde auch nicht dem Sinn des gemeinsamen Sorgerechts entsprechen. Jedoch wäre er damit einverstanden, wenn die Nachzahlung für die letzten zwölf Monate direkt an seine Frau gehen würde. Sollte die Kinderzulage schliesslich nicht von ihm weitergeleitet werden, so wäre er damit einverstanden, dass die notwendige Änderung unverzüglich vorgenommen würde. Das finanzielle Risiko für seine Frau liege folglich in der Höhe der Kinderzulage von Fr. 200.--. Dagegen sei das gemeinsame Sorgerecht eindeutig höher zu gewichten (act. G 1). D.b Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 beantragte die EAK die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Drittauszahlung sei einzig auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) zu beurteilen, weshalb auf die Beschwerde - soweit es sich um andere Rechtsgebiete handle - nicht einzutreten sei. Auf Grund der von B.___ eingereichten Beweismittel sei eine Gefahr, dass die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Mutter, die auf das Geld angewiesen sei und damit letztlich auch nicht für die Bedürfnisse des Kindes D.___ verwendet würden, offensichtlich gegeben (act. G 7). D.c Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 (Datum Postaufgabe) weist die zum Beschwerdeverfahren beigeladene B.___ darauf hin, dass es fraglich sei, ob der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2015 eingehalten habe. Im Übrigen schloss sie sich der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin an (act. G 10).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 1.1 In formeller Hinsicht ist vorab die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen. Gemäss Art. 1 des FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Art. 60 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen ist. Nach Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Wird der Adressat einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten gelegt, wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der sieben-tägigen Frist, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde (Zustellfiktion). Dies gilt nur, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 123 III 492 E. 1 S. 493; 115 Ia 12 E. 3a S. 15). Nach der Rechtsprechung tritt die Zustellfiktion immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ein und markiert den Beginn der Rechtsmittelfrist (BGE 127 I 35 E. 2b). Art. 38 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still stehen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG). 1.2 Der Beschwerdeführer wohnte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung auf Familienzulagen durch seine Ehefrau vom 3. Juni 2014 (act. G 7.1.1, vgl. auch act. G 7.1.7) am H.___ in I.___ und wohnt auch heute noch an dieser Adresse (vgl. act. G 1). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 3. März 2015 und wurde
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleichentags als „Einschreiben R Inland“-Brief der Post übergeben. Wie der Sendungsverfolgung der Post zu entnehmen ist, erfolgte jedoch am 4. März 2015 eine „nicht erfolgreiche Zustellung“ nach J., weshalb eine „Fehlleitung“ vermerkt und ein Nachsendeauftrag nach K. dokumentiert sind. Am 5. März 2015 wurde die Ankunft in der Abhol-/Zustellstelle in K.___ festgehalten und die eingeschriebene Sendung dem Adressaten zur Abholung gemeldet mit Frist bis 12. März 2015. Am Donnerstag, 12. März 2015, konnte der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer schliesslich am Schalter innerhalb der siebentägigen Abholfrist zugestellt werden (act. G 5). Damit begann die Rechtsmittelfrist zur Beschwerdeerhebung am Freitag, dem 13. März 2015, zu laufen. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vor und nach Ostern, d.h. vom 29. März bis und mit 12. April 2015, endete die dreissigtägige Frist am Sonntag 26. April 2015 bzw. am darauf folgenden Werktag, dem 27. April 2015. Nachdem die vorliegende Beschwerde am Montag, den 27. April 2015, der Post übergeben wurde, hat der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist gewahrt und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Familienzulagen für D.___ im Sinne einer Drittauszahlung direkt an seine Mutter B.___ auszubezahlen sind. Unbestritten ist demgegenüber, dass der Anspruch auf Familienzulagen für D.___ gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG dem Beschwerdeführer auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zusteht. 2.2 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG). Art. 9 Abs. 1 FamZG bezieht sich nicht auf die Unterhaltsdeckung, sondern darauf, ob die Familienzulagen „für die Bedürfnisse einer Person verwendet (werden), für die sie bestimmt sind“. Da Familienzulagen darauf abzielen, familienbedingte Mehrkosten abzudecken, wird regelmässig das „Bedürfnis“ darin bestehen, den Unterhalt des Kindes teilweise auszugleichen. Indessen ist nicht ausschliesslich auf den Unterhalt Bezug zu nehmen, denn es kann sich so verhalten, dass die Familienzulage von einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person beansprucht werden kann, welche nicht den Unterhalt des Kindes sicherzustellen hat (wie beispielsweise von einem Pflegeelternteil). Mit der gesetzlichen Formulierung, kann es sich bei der „Person, für welche die Familienzulage bestimmt ist“, offensichtlich um das Kind oder den anderen Elternteil, aber auch um andere Personen und Stellen handeln, die für das Kind sorgen (Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich 2010, Rz. 6 ff. zu Art. 9). 2.3 Vorliegend hat die beigeladene Mutter die Drittauszahlung mit der Begründung verlangt, dass sie praktisch alleine für den Unterhalt ihres Sohnes D.___ aufzukommen habe. Dass dies zutrifft, geht auch aus dem Urteil der Familienrichterin des Kreisgerichts C.___ vom 13. März 2013 hervor, wonach der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war, einen Unterhaltsbeitrag für den Sohn zu leisten (vgl. act. G 7.1.4). Wie auch den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beigeladenen zu entnehmen ist, hat sich an dieser Situation bis heute nichts geändert. Im Eheschutzverfahren hielt daher die Familienrichterin fest, dass die Beigeladene die Kinderzulagen bezieht (act. G 7.1.5). Weiter geht aus dem Eheschutz-Urteil hervor, dass die Einkommensverhältnisse beider Eheleute bereits zum damaligen Zeitpunkt sehr eingeschränkt waren. So verdiente die Beigeladene als Verkäuferin bei F.___ ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund Fr. 3‘000.--, während der Beschwerdeführer offenbar seit Jahren bloss ein kleines Nebeneinkommen als Zeitungsverträger erzielte (vgl. act. G 7.1.4). Nachdem die Beigeladene seit längerem aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen kann - wie sie geltend macht -, werden sich ihre Einkommensverhältnisse weiter verringert haben. Sodann lagen gegen den Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister über die Periode vom 1. Januar 2007 bis 11. Dezember 2012 offene Verlustscheine in Höhe von Fr. 133‘231.15 vor (act. G 7.1.39/2). Auf Grund seines (angenommenen) monatlichen Einkommens von lediglich ca. Fr. 700.-- (vgl. act. G 7.1.7) wird sich an dieser Situation ebenfalls kaum etwas verbessert haben. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer sich bereits anlässlich des Eheschutzverfahrens weigerte, seine Einkommensverhältnisse offen zu legen (vgl. act. G 7.1.4/2). Der Verpflichtung im Eheschutzurteil seine Einkommensverhältnisse gegenüber der Beigeladenen halbjährlich, jeweils Ende Juni und Ende Dezember offenzulegen, ist er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ebenfalls nicht nachgekommen, wie die Beigeladene im Drittauszahlungsgesuch festhielt (act. G 7.1.4/2 und 7.1.1). Mithin ist bislang die Beigeladene praktisch alleine für den Unterhalt von D.___ aufgekommen. Dass trotz fehlender Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers die Kinderzulagen an ihn ausbezahlt würden, bildet einen vom Gesetzgeber kaum bedachten Spezialfall. Unter Berücksichtigung der bislang fehlenden Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers, seiner hohen Verschuldung und seiner Verweigerung der Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse muss ausnahmsweise das hohe Risiko einer nicht zweckgemässen Verwendung der Familienzulagen für die Drittauszahlung nach Art. 9 Abs. 1 FamZG genügen. Es ist kein rechtlich schützenswertes Interesse erkennbar, die Kinderzulagen dem Vater auszubezahlen, damit er sie der Mutter weiterleite. Vielmehr rechtfertigen diese aussergewöhnlichen, vom Normalfall abweichenden Umstände eine Drittauszahlung an die Mutter. So ist mit der Beschwerdegegnerin auf Grund der finanziellen Gegebenheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ohne Drittauszahlung die Familienzulagen letztlich nicht für die Bedürfnisse von Mutter und Kind verwendet würden. 2.4 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich das finanzielle Risiko bei einer Auszahlung der Kinderzulagen an ihn lediglich im Rahmen von Fr. 200.-- halte. Da vorliegend jedoch der gesamte ab 1. Dezember 2013 angefallene Betrag der noch nicht ausbezahlten Kinderzulagen in Frage steht, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Eine Zweiteilung der Kinderzulagen auf bisher angefallene an die Beigeladene und solche ab Rechtskraft des Auszahlungsentscheids an den Beschwerdeführer - wie dieser vorschlägt (vgl. act. G 1) -, ist nicht begründbar. 2.5 Schliesslich sind für den Entscheid über eine Drittauszahlung der Kinderzulagen die zwischen den getrennt lebenden Ehegatten vorgefallenen Ereignisse nicht relevant. Insbesondere hat die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde trotz gemeinsamem Sorgerecht bezüglich seines Sohnes über nichts informiert, keine Auswirkung auf den Entscheid über die Drittauszahlung. Eine Auszahlung an den Beschwerdeführer würde diesem keinen zusätzlichen Kontakt zu seinem Sohn oder seiner Ehefrau sichern. Inwiefern eine Auszahlung an ihn für die Wahrnehmung eines gemeinsamen Sorgerechts überhaupt dienlich wäre, ist nicht nachvollziehbar.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit den Antrag von B.___ auf Drittauszahlung der Kinderzulagen an sie auf Grund der vorliegenden ausserordentlichen Umstände zu Recht bewilligt. 3. Auf Grund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.