Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, 19-1445
Entscheidungsdatum
08.05.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-1445 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 12.06.2020 Entscheiddatum: 08.05.2020 BDE 2020 Nr. 39 Art. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3). BDE 2020 Nr. 39 finden Sie im angehängten PDF-Dokument

Kanton St.Gallen Baudepartement

19-1445

Entscheid Nr. 39/2020 vom 8. Mai 2020 Rekurrenten

C.___ Erbengemeinschaft D., bestehend aus  F.  E.___  F.___  G.___  H.___  I.___  J.___  K.___  L.___ alle vertreten durch M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Einsprache- und Bauentscheid vom 4. Februar 2019)

Rekursgegnerin

A.___ Immobilien AG vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9000 St.Gallen

Betreff Baubewilliung (Erstellung Allzweckplatz)

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 2/18

Sachverhalt A. a) Die A.___ Immobilien AG ist Baurechtsnehmerin am Baurechts- grundstück Nr. 001, welches das im Eigentum der X.___ AG stehende Grundstück Nr. 002, Grundbuch Z., belastet. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z. in der Industrie- zone. An der südlichen Grundstücksgrenze verläuft der B.___bach und durchschneidet anschliessend das Grundstück von Süd nach Nord. Das Grundstück Nr. 002 befindet sich in der Ebene, wobei das Gebiet südlich, westlich und nördlich der Grundstücksgrenze ansteigt. Die Topografie kann als kesselartig beschrieben werden.

b) C.___ sind Eigentümer von Grundstück Nr. 003, welches südlich des Werkplatzes an erhöhter Lage liegt und mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 010) überbaut ist. Es liegt im übrigen Gemeindegebiet (üG). Das ebenfalls südlich des Werkplatzes gelegene Grundstück Nr. 004 befindet sich im Eigentum der Erbengemeinschaft D., bestehend aus F., E., F., G., H., I., J., K.___ und L.___. Das Grundstück der Erbengemeinschaft ist der Landwirtschaftszone zugewiesen.

c) Die A.___ Immobilien AG vermietet das Grundstück an die A.___ Gerüstbau AG welche auf einem Teil des Grundstücks einen Lager- und Werkplatz (nachfolgend Werkplatz) für Gerüstteile betreibt. Der Werkplatz basiert auf der Baubewilligung, welche der Gemeinde- rat Z.___ am 30. September 2015 der Q.___ Gerüste AG erteilt hat. Der bewilligte Werkplatz erstreckt sich über eine Fläche von 1'900 m 2

und befindet sich im westlichen Bereich des Grundstücks. Im Jahr 2017 wurde die Q.___ Gerüste AG in die heutige A.___ Gerüstbau AG umbenannt.

B. a) Mit Baugesuch vom 29. Mai 2018 beantragte die A.___ Immobi- lien AG bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erweite- rung des Werkplatzes. Im Baugesuch wurde das Grundstück Nr. 002 in drei Teilflächen unterteilt. Die Teilfläche 1 entspricht dem bestehen- den und im Jahr 2015 bewilligten Werkplatz. Die Teilfläche 2 schliesst direkt an den bestehen Werkplatz an und reicht bis zum B.___bach. Die Teilfläche 3 liegt östlich des B.___bachs.

b) Innert der Auflagefrist 13. Juni 2018 bis 26. Juni 2018 erhoben mehrere Anwohner Einsprache gegen die Erweiterung des Werkplat- zes. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 nahm die A.___ Immobilien AG Stellung und konkretisierte das Baugesuch dahingehend, dass die ge- plante Erweiterung des Werkplatzes nur die Teilfläche 2 umfasse. Das Baugesuch für die Teilfläche 3 werde dagegen zurückgezogen. Am Baugesuch für die Erweiterung des Werkplatzes auf die Teilfläche 2 wurde festgehalten.

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c) Mit Baugesuch vom 20. Juli 2018 reichte die A.___ Immobilien AG ein konkretisiertes Baugesuch für die Teilfläche 3 ein. Die Teilflä- che 3 wurde im Rahmen des Bachprojekts "B.___bach" als Installati- onsplatz genutzt. Die unbefestigte Fläche von etwa 1'300 m 2 soll nun planiert und gekoffert werden, um darauf einen allgemeinen offenen Lagerplatz zu betreiben. Die Nutzung des Lagerplatzes für Gerüste wurde im Baugesuch ausdrücklich ausgeschlossen.

d) Innert der Auflagefrist vom 28. September 2018 bis 11. Oktober 2018 erhoben unter anderem C.___ und die Erbengemeinschaft D., vertreten durch den Miterben F., öffentlich-rechtliche Ein- sprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten, dass der bestehende Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 bereits jetzt übermässige Lärm- immissionen verursache. Durch die geplante zusätzliche Lagerfläche auf der Teilfläche 3 sei mit weiteren Lärmbelästigungen zu rechnen.

e) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 nahm die A.___ Immobilien AG, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, zu den Einsprachen Stellung. Gegenstand des Baugesuchs sei einzig und al- leine die Kofferung der Teilfläche 3. Diese Fläche sollte als Allzweck- und Lagerplatz ohne Gerüste genutzt werden. Die Nutzung der Grund- stücksfläche westlich des B.___bachs sei nicht Verfahrensgegen- stand.

f) Mit Einsprache- und Bauentscheid vom 4. Februar 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprachen ab. Unter anderem machte der Gemeinderat folgende Auflage:

Für den Allzweckplatz/Lagerplatz gilt die Nutzungsbeschrän- kung für die Lagerung von Gegenständen; der Platz darf nur für Container und Mulden verwendet werden. Der Gemeinderat erwog, dass die angegebene Nutzung der Teilflä- che 3 unabhängig vom Baugesuch betreffend Erweiterung Werkplatz auf Teilfläche 2 beurteilt werden könne. Eine Verletzung der Einheit der Materie sei nicht ersichtlich. Durch die Erstellung und den Betrieb des Allzweckplatzes in der Industriezone für die Lagerung von Gegen- ständen, Containern und Mulden, könne nicht mit einer Lärmvervielfa- chung gerechnet werden. Die Erstellung einer Lärmprognose oder gar die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erfor- derlich.

C. a) Gegen diesen Beschluss erhoben C.___ sowie die Erbenge- meinschaft D.___, alle vertreten durch lic.iur. Guido Mätzler, Rechts- anwalt, Sargans, mit Schreiben vom 18. Februar 2019 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 11. März 2019 werden folgende Anträge gestellt:

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  1. Der Beschluss des Gemeinderats Z.___ vom 04. Feb- ruar 2019 betreffend das Baugesuch Erstellung All- zweckplatz, A.___ Immobilien AG, sei aufzuheben.
  2. Die beantragte Baubewilligung für die Erstellung eines Allzweckplatzes/Lagerplatzes, auf dem Grundstück Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001 sei zu verweigern.
  3. Eventualiter sei die Sache zu Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Baudepartementes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  4. Subeventualiter seien die erforderlichen Lärmschutz- massnahmen bzw. Lärmschutzauflagen, namentlich der Erlass von Nutzungsbeschränkungen zu verfügen.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegner 1 und 2. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass mit dem Lärmgutachten der M.___ AG vom 4. Dezember 2018 erstmals die Lärmsituation in Zusammenhang mit dem bestehenden Gerüstbaubetrieb auf der Teil- fläche 1 beurteilt worden sei. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass praktisch während aller Arbeitsphasen die Lärmgrenzwerte überschrit- ten würden. Indem die Vorinstanz die Baubewilligung für die Erweite- rung des Werkplatzes auf die Teilfläche 2 mit Bau- und Einsprache- entscheid vom 7. März 2019 verweigert habe, habe sie auch die über- mässigen Lärmimmissionen ausdrücklich anerkannt. In Widerspruch dazu habe die Vorinstanz jedoch die Erweiterung auf die Teilfläche 3 bewilligt. Das widersprüchliche Verhalten rechtfertige die Vorinstanz damit, dass vom Allzweckplatz mit der Nutzung durch Container keine übermässigen Immissionen zu erwarten seien. Diese Beurteilung er- weise sich offensichtlich als falsch. Mit der Erweiterung der betriebli- chen Nutzungsfläche um die Teilfläche 3 werde es möglich, die Nut- zung der bereits bewilligten Teilfläche 1 zu intensivieren. Angesichts der Tatsache, dass sich die Lärmbelastung nicht klar den einzelnen Teilflächen zuordnen lasse, müsse eine gesamthafte Beurteilung für das ganze Grundstück erfolgen. Weiter rügen die Rekurrenten, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform sei. Sodann überschreite die Rekursgegnerin ihre Eigentumsrechte in dreifacher Hinsicht (Lärm, Staub und nicht gesicherte Gerüstteile). Die Vorinstanz habe keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, sondern die privat- rechtliche Einsprache lakonisch abgewiesen.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 beantragt die A.___ Im- mobilien AG durch ihren Rechtsvertreter den Rekurs unter Kosten- folge abzuweisen. Es werden folgende Anträge gestellt:

  1. Der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; der Bau- und Einspracheentscheid sei, abgesehen von den nachfolgend aufgeführten Punkten, zu bestä- tigen.

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  1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates Z.___ vom 4. Februar 2019 i.S. Einsprache Erbengemein- schaft D.___ und C.___ sei wie folgt zu ändern:  Ziff. 2: ersatzlose Aufhebung;  Ziff. 3: ersatzlose Aufhebung;  Ziff. 4: neu: "Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet."
  2. Im Bauentscheid vom 4. Februar 2019 sei die Kosten- überwälzung von CHF 1'000.00 (Gebühr für vier Ein- spracheentscheide) zu streichen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekurrenten. Es wird geltend gemacht, dass die Rekurrenten lediglich öffentlich- rechtliche nicht aber privatrechtliche Einsprache erhoben hätten. Ent- sprechend sei auf die Ausführungen zur "privatrechtlichen Beurtei- lung" auch nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens sei das Baugesuch für die Erstellung eines Allzweckplatzes auf der Teilfläche 3. Die konkrete Nutzerin für die Lagerfläche stehe noch nicht fest. Die Rekurrenten würden übersehen, dass es sich beim Bau- gesuch für die Teilfläche 3 um ein eigenes Baugesuch handle, welches keinen Bezug zum bewilligten Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 habe. Einerseits sei dies bereits im Baugesuchsformular so festgehal- ten (kein Gerüstbau), anderseits habe der Gemeinderat Z.___ dies mit der Auflage "Container, Mulden" in der Baubewilligung so verfügt.

b) Mit Schreiben vom 10. April 2019 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.

c) Mit Amtsbericht vom 26. Juli 2019 führt das Amt für Umwelt (AFU) aus, dass für die Rekurrenten offenbar feststehe, dass der strit- tige Allzweckplatz dereinst von der A.___ Gerüstbau AG genutzt wer- den würde. Würde die Annahme zutreffen, wäre die Baubewilligung mindestens problematisch. Durch die Nutzung des Allzweckplatzes könnte die A.___ Gerüstbau AG ihren Betrieb auf den üblichen Flä- chen des Grundstücks Nr. 002 erweitern, ohne gleichzeitig die lärm- schutzrechtlichen Anforderungen erfüllen zu müssen. Dies wäre nicht zulässig. Jedoch bestünden keine gesicherten Anhaltspunkte, dass die Rekursgegnerin mit der nachgesuchten Baubewilligung tatsächlich die Erweiterung des Betriebs der A.___ Gerüstbau AG am Standort in Z.___ anstrebe. Zu prüfen wäre allenfalls, ob die angefochtene Bau- bewilligung mit einer zusätzlichen Auflage ergänzt werden könnte.

d) Mit Eingabe vom 26. August 2019 reicht die Rekursgegnerin eine freiwillige Stellungnahme ein. Sie führt aus, dass gemäss ständi- ger Rechtsprechung allein der Baugesuchsteller den Umfang des Bau-

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gesuchs bestimme. Es sei unzulässig, bei der baurechtlichen Beurtei- lung auf Vermutungen abzustellen, die nicht Gegenstand des Bauge- suchs bilden würden.

e) Mit Schreiben vom 28. August 2019 teilt M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt, Sargans, mit, dass er die Vertretung der Rekurrenten von seinem Bürokollegen übernommen habe.

E. a) Das Baudepartement führte am 19. November 2019 in Anwe- senheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin des AFU ei- nen Augenschein durch.

b) Mit Eingaben vom 4. Dezember 2019, 6. Dezember 2019 und 23. Dezember 2019 liessen sich das AFU, die Vorinstanz, die Rekur- renten sowie die Rekursgegnerin zum Augenscheinprotokoll verneh- men.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Der Rekurs erfolgte frist- und formgerecht (Art. 47 und 48 VRP). Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist mit nachfolgenden Einschränkungen einzutreten.

1.3 Die Rekurrenten führen aus, dass die durch den Gerüstbaubetrieb ver- ursachten Immissionen übermässig im Sinn von Art. 684 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) seien. Dage- gen bringt die Rekursgegnerin vor, dass lediglich öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben worden sei. Mangels privatrechtlicher Einsprache sei auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzutreten.

1.3.1 Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Beschluss datiert vom 4. Februar 2019 und erging damit nach dem Inkrafttreten des PBG. Auf das vorliegende Verfahren gelangt deshalb grundsätzlich das PBG

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zur Anwendung, soweit dessen Bestimmungen nicht erst im kommu- nalen Zonenplan und Baureglement umgesetzt werden müssen und das bis 30. September 2017 gültige BauG und das altrechtliche Bau- reglement vorerst anwendbar bleiben (vgl. hierzu Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017, in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1).

1.3.2 Gegen ein Baugesuch kann unter anderem öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB erhoben werden. Mit der öffentlich-rechtlichen Einsprache wird geltend gemacht, das Bauvorhaben widerspreche Vorschriften des öffentlichen Rechts (Bau- recht, Umweltschutzrecht, Feuerpolizeivorschriften usw.). Unabhängig vom öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz gilt das zivilrechtliche Ab- wehrrecht gegenüber übermässigen Immissionen nach Art. 684 ZGB. Nach Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf sei- nem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Ei- gentum der Nachbarn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Ein- wirkungen durch Luftverunreinigungen, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB).

1.3.3 Nach dem direkt anwendbaren Art. 154 Abs. 1 PBG kann wäh- rend der Auflagefrist schriftlich privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB erhoben werden. In diesem Fall ist im öffentlich-rechtli- chen Verfahren über die privatrechtliche Einsprache zu entscheiden. Art. 154 PBG ist damit – wie der frühere Art. 86 BauG – eine Spezial- bestimmung, mit welcher der Gesetzgeber die Beurteilung privatrecht- licher Präventivklagen im Sinn von Art. 679 ZGB, durch die gestützt auf Art. 684 ZGB die Erstellung einer Baute verhindert werden soll, den Baupolizeibehörden übertragen hat (GVP 1996 Nr. 13). Die übri- gen privatrechtlichen Einsprachen können gemäss Art. 155 PBG ebenfalls während der Auflagefrist erhoben werden. Bei diesen Ein- sprachen kann der Einsprecher jederzeit das Verfahren auf dem Zivil- rechtsweg einleiten. Ist dies noch nicht erfolgt, eröffnet die zuständige Behörde dem Einsprecher im Einspracheentscheid eine Frist zur Ein- leitung dieses Verfahrens.

1.3.4 Damit die privatrechtliche Einsprache nach Art. 154 PBG zu- sammen mit der öffentlich-rechtlichen Einsprache geprüft werden kann, muss sie nach der Rechtsprechung form- und fristgerecht be- reits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht werden. Es gilt die Dis- positionsmaxime, d.h. die Vorinstanz hat nicht von Amtes wegen, son- dern nur auf entsprechendes Begehren hin die geplante Baute unter dem Gesichtspunkt von Art. 684 ZGB zu beurteilen. Fehlt es an einem frist- und formgerechten Begehren, ist die Behörde nicht befugt, unter Berufung auf Art. 684 ZGB die Baubewilligung zu verweigern oder sie mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden (GVP 1978 Nr. 4). Das

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Begehren kann allerdings in allgemein gehaltener Form gestellt wer- den. Es genügt, wenn in der Einsprachebegründung die Gründe und die Auswirkungen der Störung umschrieben werden und eine privat- rechtliche Beurteilung der behaupteten Störung verlangt wird. Entspre- chend wird eine erst im Rekursverfahren erhobene privatrechtliche Im- missionseinsprache nicht zugelassen. Die Rekursinstanz hat sich mit Einsprachen nach Art. 154 PBG nur zu befassen, wenn die Baupoli- zeibehörde aufgrund eines entsprechenden Begehrens im Baubewilli- gungsverfahren hierüber eine gesonderte Verfügung getroffen hat oder hätte treffen müssen. Sind diese Voraussetzungen nicht gege- ben, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt weshalb auf die privatrecht- liche Einsprache nicht einzutreten ist (GVP 1978 Nr. 4; B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 963 f.; Baude- partement SG, Juristische Mitteilungen 2004/IV/40). Eine im öffentlich- rechtlichen Baueinspracheverfahren erhobene Immissionseinsprache, die nicht auch als privatrechtliche Einsprache bezeichnet ist oder als solche begründet worden ist, ist somit als öffentlich-rechtliche Einspra- che zu behandeln.

1.3.5 Die Rekurrenten haben ihre Einsprache vom 9. Oktober 2018 ausdrücklich als "öffentlich-rechtliche Einsprache" bezeichnet. Bereits deshalb ist nicht von einer privatrechtlichen Einsprache auszugehen. Aus der Begründung der Einsprache geht auch nicht sinngemäss her- vor, dass eine privatrechtliche Beurteilung verlangt worden wäre. In der Einsprache rügten die Rekurrenten vor allem die Überschreitung der Planungswerte und verlangten den Nachweis, dass die Bauge- suchstellerin die Anforderungen der "eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den Umweltschutz" einhalte. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf eine (nicht erhobene) privatrechtlichen Immissi- onseinsprachen eingetreten. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen (GVP 1998 Nr. 87). Ist – wie vorliegend – die Vorinstanz daher zu Unrecht auf die Immissionsein- sprache in privatrechtlicher Hinsicht eingetreten, tritt die Rekursinstanz auf den Rekurs diesbezüglich nicht ein.

1.4 Die Rekursgegnerin beantragt ihrerseits in der Rekursvernehm- lassung neben der Abweisung des Rekurses die Aufhebung der Zif- fern 2, 3 und 4 des Einspracheentscheids. Sodann beantragt sie, dass die Kostenüberwälzung von Fr. 1'000.– für vier Einspracheentscheide aufzuheben sei.

1.4.1 Ein Anschlussrekurs ist grundsätzlich nicht möglich. Eine aus- dehnende Änderung des Rechtsbegehrens ist nur in der Rechtsmittel- frist bzw. in der zur Antragsstellung angesetzten Nachfrist möglich. Gegnerische Verfahrensbeteiligte können deshalb im Rahmen ihrer späteren Stellungnahme keine eigenen, weitergehenden Anträge stel- len. Sie müssen vielmehr selber ein Rechtsmittel einlegen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 640).

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1.4.2 Die Rekursgegnerin hat ihre Anträge im Rahmen ihrer Vernehm- lassung vom 3. April 2019 und somit ausserhalb der Rechtsmittelfrist gestellt. Auf die genannten Anträge ist somit nicht einzutreten.

Die Rekurrenten machen geltend, dass aufgrund der zu befürchtenden Lärmimmissionen das Baugesuch nicht im vereinfachten Verfahren hätte beurteilt werden dürfen.

2.1 Gemäss Art. 140 PBG werden Bauten und Anlagen im verein- fachten Verfahren bewilligt, wenn sie keine Interessen von Dritten oder Interessen nur von wenigen einspracheberechtigten Personen berüh- ren. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sowie Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen.

2.2 Nach der Rechtsprechung liegt in der Tatsache, dass ein Bau- projekt oder wesentliche Änderungen nicht öffentlich aufgelegt und pu- bliziert werden sowie in der Verletzung der Anzeige- und Mitteilungs- pflicht gegenüber Betroffenen bei vereinfachten Baubewilligungsver- fahren eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Einsprachebe- rechtigten. Eine Verfügung, die nicht hinreichend publiziert bzw. nicht allen Parteien eröffnet wurde, ist deswegen aber nicht nichtig. Die mangelhafte Eröffnung bzw. Publizierung und Anzeige darf die Ein- sprache- und Rekursmöglichkeit des übergangenen Adressaten aber auch nicht beeinträchtigen. Für den Übergangenen beginnt die Be- schwerdefrist deshalb vorläufig nicht zu laufen, so dass die Verfügung auch nicht in formelle Rechtskraft erwächst (hinkende Rechtskraft; M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Ge- hör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 441 f.). Dritte, die – durch die Wahl des falschen oder mangels Durchführung eines Verfahrens – vom Einreichen einer Einsprache abgehalten wurden, können aus diesem Grund die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen, sobald sie vom Baugesuch bzw. der Baubewilligung Kenntnis erhalten haben (Urteil des Bundesgerichtes 1C_478/2008 vom 28. August 2009 Erw. 2.4).

2.3 Ob im vorliegenden Fall die Durchführung des vereinfachten Verfahrens zulässig war, kann offenbleiben. Selbst wenn die Voraus- setzungen für das vereinfachte Verfahren nicht gegeben wären, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten durch den Verfahrensfehler einen rechtlichen Nachteil erlitten hätten. Es war ihnen offensichtlich möglich, rechtzeitig Einsprache gegen das Bauvorhaben zu ergreifen. Der Einwand ist somit unbegründet.

Die Rekurrenten machen geltend, dass die Vorinstanz bereits das Baugesuch für die Erweiterung des bestehenden Betriebs auf die Teil- fläche 2 aufgrund Überschreitung der Lärmgrenzwerte abgewiesen habe. Entsprechend müsste auch die Baubewilligung für den All- zweckplatz auf der Teilfläche 3 verweigert werden. Die Erweiterung

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der betrieblichen Nutzungsfläche um die Teilfläche 3 ermögliche es der Rekursgegnerin ebenfalls, die Nutzung der bewilligten Teilfläche 1 zu intensivieren. Dagegen bringt die Rekursgegnerin vor, dass es sich beim Baugesuch für die Teilfläche 3 um ein eigenes Baugesuch handle, welches keinen Bezug zum bewilligten Betrieb auf Teilfläche 1 habe. Einerseits sei dies bereits im Baugesuchsformular so festgehal- ten worden (kein Gerüstbau), anderseits habe die Vorinstanz dies mit der Auflage "Container, Mulden" in der Baubewilligung so verfügt.

3.1 Das Baugesuch ist der an die zuständige Behörde gerichtete Antrag, das in den Baugesuchsunterlagen umschriebene Bauprojekt aufgrund der öffentlichen Bauvorschriften sowie weiterer zu beachten- der öffentlich-rechtlicher Normen zu prüfen und nach Massgabe des Ergebnisses dieser Prüfung die Bewilligung zur Bauausführung zu er- teilen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein der Baugesuch- steller, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs be- stimmt (VerwGE B 2016/224 vom 5. Dezember 2018 Erw. 2.3; Baude- partement SG, Juristische Mitteilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen). 3.2 Das Bauvorhaben wird im Baugesuchsformular wie folgt be- schrieben:

Revidiertes Baugesuch aufgrund der genauen Formu- lierung der Nutzung der Teilfläche 3. Nutzung als La- gerplatz allg. "keine Lagerung von Gerüst". Aufbau d. Lagerplatzes: Planum, Kieskoffer 60 cm, Planie. Gemäss der vorerwähnten Rechtsprechung ist einzig auf die bean- tragte Nutzung abzustellen. Gegenstand des Baugesuchs ist somit ein Allzweckplatz auf welchem diverse Güter abgestellt werden können. Die Nutzung als Lagerplatz für den Gerüstbaubetrieb wird explizit aus- geschlossen. Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet folglich nicht Gegenstand des Baugesuchs. Sollte in einem späteren Zeitpunkt die Teilfläche 3 tatsächlich als Werkplatz des bzw. eines Gerüstbaubetriebs genutzt werden, so würde dies eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellen. Diesen falls wäre die neue Nutzung in Wahrung der üblichen Verfah- rensvorschriften auf ihre Übereinstimmung mit dem geltenden materi- ellen Recht zu beurteilen.

Die Rekurrenten führen aus, dass gemäss der angefochtenen Baube- willigung die Teilfläche 3 als "Allzwecklagerplatz" für die Lagerung von Gegenständen, Containern und Mulden verwendet werde. Diese Zweckumschreibung erscheine äusserst unklar und biete ein erhebli- ches Missbrauchspotential. Je nachdem, welches Material in die Con- tainer geworfen werde, seien unterschiedliche Lärmimmissionen zu erwarten. Um die raumpolitischen Auswirkungen der Betriebserweite- rung abzuklären, sei eine exakte Nutzungsbeschreibung unerlässlich. Nur so könne abgeklärt werden, ob die geplante Nutzung der Teilflä- che 3 effektiv auch dem Zonenzweck entspreche. Damit machen die

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Rekurrenten sinngemäss geltend, dass das Baugesuch unvollständig sei. Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass die konkrete Firma oder Nutzerin für die Lagerfläche zwar noch nicht feststehe, dies än- dere jedoch nichts an der rechtlichen Zulässigkeit. Eine konkrete Nut- zerin könne erst gesucht werden, wenn der Lagerplatz bewilligt und baulich hergerichtet sei.

4.1 Nach Art. 137 PBG sind Baugesuche bei der zuständigen Bau- behörde einzureichen. Ergänzend führt Art. 21 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) aus, dass Gesuchstellende für das Baugesuch das Formular des Baudeparte- mentes verwenden. Das unterzeichnete Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten (Abs. 1). Die Be- willigungsbehörden sind berechtigt, weitere für die Beurteilung erfor- derliche Unterlagen einzufordern (Abs. 2). In Art. 15 des Bauregle- ments der Gemeinde Z.___ vom 15. Dezember 2009 (nachfolgend BauR) sind entsprechend die kommunalen Anforderungen geregelt. Demnach ist das Baugesuch mit amtlichem Formular einzureichen. Das Baugesuch hat unter anderem eine Beschreibung des Bauvorha- bens zu enthalten, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plä- nen nicht ersichtlich ist.

4.2 Wie bereits ausgeführt, ist es alleine die Baugesuchstellerin, die mit ihrer Eingabe den Umfang ihres Baugesuchs bestimmt. Dabei ist auf ihre Erläuterungen und Angaben zum Baugesuch abzustellen. Ge- genstand des strittigen Baugesuchs ist die Erstellung eines Lagerplat- zes für Gegenstände wie Container und Mulden. In dem die Rekurren- ten vorbringen, dass nicht absehbar sei, welches Material in die Con- tainer geworfen werde, verkennen sie, dass die Erstellung eines Werk- platzes nicht Verfahrensgegenstand ist. Vielmehr sollen auf diesem Platz lediglich Gegenstände gelagert werden. Die von der Rekursgeg- nerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Die Rüge ist unbegründet.

Die Rekurrenten bringen vor, dass das Bauvorhaben nicht zonenkon- form sei.

5.1 Seit dem Erlass des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) und seiner Ausführungsvorschriften, na- mentlich der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1) und der eidgenössischen Lärmschutz-Verord- nung (SR 814.41; abgekürzt LSV), wird das in einer Zone konkret zu- lässige Immissionsmass weitgehend durch öffentliches Bundesrecht bestimmt. Das ist insofern bedeutsam, als die Zonenkonformität einer Baute oder Anlage im Sinn von Art. 22 Abs. 2 Bst. a des eidgenössi- schen Raumplanungsgesetzes (SR 700) lediglich einen abstrakt wir- kenden öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz gewährleistet. Dabei gilt es bloss festzustellen, ob eine Baute oder eine Anlage zu einer

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bestimmten Kategorie gehört, die in der betreffenden Zone zulässig ist. Hingegen wird nicht geprüft, welche Immissionen ein Betrieb kon- kret verursacht, und die Zulässigkeit einer Baute oder Anlage beurteilt sich unabhängig von einer bereits bestehenden örtlichen Belastung. Erst in einer zweiten Stufe ist die konkrete Beurteilung einer Baute o- der Anlage vorzunehmen. Dabei ist namentlich zu prüfen, ob der Be- trieb Immissionen zur Folge hat, die das zulässige Mass überschrei- ten. Die zweistufige Beurteilung von Bauten und Anlagen auf ihre im- missionsrechtliche Zulässigkeit wird durch Art. 43 LSV bestätigt. Nach dieser Bestimmung sind den Nutzungszonen nach dem Raumpla- nungsgesetz Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen.

5.2 Zunächst ist auf Grund einer abstrakten Prüfung zu beurteilen, ob das in Frage stehende Bauvorhaben in die Kategorie der in der jeweiligen Nutzungszone zulässigen Betriebe gehört. Der Zweck der Nutzungszone ergibt sich aus der Umschreibung der Zonenart (Art. 11 ff. BauG). In Industriezonen sind Industrie- und Gewerbebe- triebe zulässig, die erhebliche Immissionen zur Folge haben oder aus- serordentliche Baumasse aufweisen und deshalb in einer anderen Zone nicht zulässig sind (Art. 14 BauG). Der Industriezone sind dem- nach Betriebe zuzuteilen, die mehr als mässig stören (I.WIDMER, Die Zonenkonformität von Gewerben und Betrieben in der Wohnzone, in: AJP 2018, S. 943). Bei der Prüfung der Zonenkonformität fallen als massgebende Betriebsmerkmale bzw. Betriebsdaten nach ständiger Praxis des Baudepartementes in erster Linie die Art der Produkte oder Dienstleistungen, die Zahl der Beschäftigten, die eingesetzten Produk- tionsmittel, die baulichen und betrieblichen Bedürfnisse, die Anforde- rungen an die Infrastruktur, der angestrebte Umsatz, die räumliche Be- deutung und die Auswirkungen auf die Umwelt in Betracht. Nicht zu- lässig ist dagegen der Beizug von Betriebseigenschaften, die aus ört- lichen oder persönlichen Gründen nur bei dem konkret in Frage ste- henden Betrieb gegeben sind (Baudepartement, Juristische Mitteilun- gen 2000/I/Nr. 5; GVP 2000 Nr. 74, GVP 1999 Nr. 90).

5.3 Gemäss Baugesuch bzw. Auflage in der Baubewilligung ist vor- gesehen, den etwa 1'300 m 2 grossen Lagerplatz zum Lagern von Mul- den und Containern zu nutzen. Zum Abladen und Aufladen sowie wie zum Lagern von Mulden/Containern wird eine entsprechend grosse Fläche benötigt. Bei Containern und Mulden handelt es sich um Güter, welche hauptsächlich von grösseren Betrieben verwendet werden. Sei es zwecks eigenem Gebrauch oder zwecks Vermietung von Mulden an Unternehmen oder Private. Die Nutzung eines etwa 1'300 m 2 gros- sen Lagerplatzes für Mulden und Container weist ohne weiteres einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Be- urteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist.

5.4 In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zu- lässigkeit zu beurteilen. Die Rekurrenten stellen sich auf den Stand- punkt, dass mit dem Lagerplatz übermässige Lärm- und Staubimmis- sionen einhergehen würden. Sie stützen sich dabei auf das Lärmgut-

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achten der M.___ AG vom 4. Dezember 2018, aus welchem hervor- gehe, dass bereits der auf der Teilfläche 1 bestehende Werkplatz die Planungswerte überschreite. Angesichts der Tatsache, dass sich die Lärmbelastung nicht klar den einzelnen Teilflächen zuordnen lasse, sondern gesamthaft vom Betrieb der Rekursgegnerin auf dem Grund- stück Nr. 002 ausgehe, erscheine es nicht sachgerecht, das Bauge- such für die Teilfläche 3 anders zu beurteilen als die Erweiterung des Werkplatzes auf die Teilfläche 2. Des Weiteren sei es bei der gegebe- nen räumlichen Situation vor Ort auch nicht möglich, Lärmemissionen einer bestimmten, im Grundbuch aber nicht ausgeschiedenen, Teilflä- che zuzuordnen. Gemäss Art. 8 USG seien Einwirkungen sowohl ein- zeln als auch gesamthaft nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Die Beurteilung der vorliegenden Lärmemissionen müsse daher zwin- gend für das Grundstück Nr. 002 gesamthaft erfolgen. Dagegen bringt die Rekursgegnerin vor, die Ausführungen würden sich auf den beste- henden Betrieb der A.___ Gerüstbau AG beziehen. Das im vorliegen- den Fall strittige Baugesuch für die Teilfläche 3 beziehe sich weder auf diesen Betrieb, noch handle es sich um eine Erweiterung für den Ge- rüstbaubetrieb, noch sei das Baugesuch von der A.___ Gerüstbau AG gestellt worden.

5.5 Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die dadurch erzeugten Lärmimmissionen die Planungs- werte in der Umgebung nicht überschreiten. Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen müssen nach Art. 7 Abs. 1 LSV soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Bst. a), und die von der Anlage allein erzeugten Lärmim- missionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten. Gemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Nach dem Vorsorgeprin- zip von Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 36 LSV trifft die Behörden eine Ermittlungspflicht für Aussenlärmimmissionen ortsfes- ter Anlagen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die massgeben- den Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschrei- tung zu erwarten ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Kann eine Überschreitung der Planungswerte aufgrund des aktuellen Kenntnis- stands nicht ausgeschlossen werden, ist eine Lärmprognose geboten, wofür der zuständigen Behörde kein Ermessensspielraum zusteht (Ur- teil des Bundesgerichtes 1C_386/2015 vom 3. September 2012 Erw. 7.2).

5.6 Beim geplanten Lagerplatz handelt es sich um eine neue orts- feste Anlage, für welche die Planungswerte für Industrie- und Gewer- belärm gemäss Anhang 6 der LSV massgebend sind. Die Wohnhäu- ser der Rekurrenten befinden sich in der Landwirtschaftszone bzw. im übrigen Gemeindegebiet. Weiter grenzen Grundstücke der Industrie- zone direkt an das Baugrundstück an. Gemäss Art. 9 des Bauregle- ments der Politischen Gemeinde Z.___ vom 15. Dezember 2009 wird

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die Landwirtschaftszone sowie das übrige Gemeindegebiet der Emp- findlichkeitsstufe III zugeordnet, die Industriezone gar der Lärmemp- findlichkeitsstufe IV. Gemäss Anhang 6 der LSV betragen die Pla- nungswerte für die Empfindlichkeitsstufe III für den Tag (7 bis 19 Uhr) 60 dB(A) und 50 dB(A) für die Nacht (19 bis 7 Uhr).

5.7 Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lär- mimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen. Mit über- mässigen Staubimmissionen ist ebenfalls nicht zu rechnen, da bei ei- nem Lagerplatz weniger Fahrbewegungen stattfinden als bei einem Werkplatz. Fraglich ist jedoch, ob eine gesamthafte Betrachtung unter Mitberücksichtigung des auf Teilfläche 1 bestehenden Betriebs und dessen Emissionen vorzunehmen ist.

Gemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch ge- samthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Das dieser Be- stimmung zugrunde liegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungs- weise verlangt – insbesondere für den Bereich der Emissionsbegren- zung – eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamt- anlage erscheinen. Das Ganzheitlichkeitsprinzip umfasst grundsätz- lich UVP-pflichtige Anlagen. Jedoch hat das Bundesgericht mehrmals hervorgehoben, dass ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang auch bei nicht UVP-pflichtigen Projekten von Bedeutung sein kann (GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergän- zungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 8 N 1). Die Erfordernisse des räumlichen und des funktionalen Zusammenhangs für die Annahme einer Gesamtanlage gelten kumulativ (Urteil des Bun- desgerichtes 1C_664/2018 vom 14. November 2019 Erw. 3.1).

6.1 Ein enger räumlicher Zusammenhang wurde in der bundesge- richtlichen Praxis beispielsweise verneint in Bezug auf ein Möbelhaus und ein Warenlager, bei dem die Kunden die gekauften Artikel abholen konnten, weil letzteres mehr als einen Kilometer von ersterem entfernt geplant war (Urteil des Bundesgerichtes 1C_381/2012 vom 4. Juni 2013 Erw. 2.3). Bejaht wurde er dagegen zwischen sogenannten Off- Airport-Parkplätzen und dem Flughafen Zürich, soweit die Betreiber der Parkplätze am Flughafen über eine eigene Infrastruktur, wie Um- schlag-Parkplätze und Schalter, verfügten, um Flugpassagieren ein Valet-Parking anbieten zu können; dies unabhängig von der Distanz der Parkierungsanlagen zum Flughafen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_308/2018 vom 9. Oktober 2019 Erw. 5.1).

6.2 Für die Annahme eines engen funktionalen Zusammenhangs müssen sich die einzelnen Teile derart ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden oder bilden könnten. Der Einheitscha- rakter von verschiedenen Vorhaben, die von unterschiedlichen Bau-

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herrschaften errichtet werden, kann nicht leichthin angenommen wer- den, da das Umweltschutzgesetz keine planerische, sondern nur eine projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung kennt. Gemeinsame umwelt- und planungsrechtliche Vorgaben der Behörden (z.B. Pflicht zur Beteiligung an einem Parkleitsystem) genügen nicht. Eine Ge- samtanlage kann in der Regel nur angenommen werden, wenn zwei (oder mehrere) Einzelanlagen zumindest in Teilbereichen zusammen- wirken, und zwar über das hinaus, was durch behördliche Auflagen umwelt- oder planungsrechtlicher Natur geboten ist. Gehören die Ein- zelanlagen demselben Eigentümer bzw. Betreiber oder besteht eine gemeinsame Organisation oder Planung, so kann ein funktionaler Zu- sammenhang eher angenommen werden, im gegenteiligen Fall dage- gen kaum (Urteil des Bundesgerichtes 1C_228/2018 vom 18. Juli 2019 Erw. 8.2 mit Hinweisen). Ein gemeinschaftliches Auftreten kann als In- diz berücksichtigt werden.

6.3 Weder beim geplanten Lagerplatz noch beim bestehenden Werkplatz auf Teilfläche 1 handelt es sich um eine UVP-pflichtige An- lage im Sinn der eidgenössischen Verordnung über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (SR 814.011; abgekürzt UVPV). Dennoch ist zu prüfen, ob zwischen den beiden Flächen ein räumlicher und funktiona- ler Zusammenhang besteht. Die Teilfläche 3 wird durch den B.bach vom Rest des Grundstücks Nr. 002 und so auch vom Werk- platz räumlich getrennt. Mittels Gabelstaplern könnten Container, Mul- den usw. jedoch ohne Weiteres von der Teilfläche 1 über die N.strasse auf die Teilfläche 3 transportiert werden. Ein gewisser räumlicher Zusammenhang kann nicht von der Hand gewiesen wer- den. Jedoch liegen keine Gründe für die Annahme eines funktionalen Zusammenhangs vor. Sicherlich besteht zwischen der Bauherrin, der A. Immobilien AG, und der Betreiberin des Werkplatzes, der A. Gerüstbau AG, eine personelle Nähe. Die persönliche Nähe für sich alleine reicht jedenfalls nicht aus, um einen funktionellen Zusammen- hang anzunehmen. Im Baugesuch wurde die Nutzung für Gerüste aus- drücklich ausgeschlossen. Sodann hat die Vorinstanz eine Nutzungs- beschränkung verfügt, wonach auf der Teilfläche 3 nur Container und Mulden gelagert werden dürfen. Nicht massgebend ist, dass die A.___ Gerüstbau AG allerlei nicht benötigte Container und Mulden auf der Teilfläche 3 zwischenlagern und dadurch den Gerüstumschlag auf der Teilfläche 1 intensivieren könnte. Erstens ist auch dies lediglich eine Vermutung und als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Bauge- suchs. Zweitens könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch an- dere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden an- mieten und so die Nutzung der Teilfläche 1 intensivieren. Die Möglich- keit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom Lagerplatz auf der Teilfläche 3. Anzumerken ist sodann, dass die von den Rekur- renten befürchtete Nutzungsintensivierung durch zusätzliche Lagerflä- che – sei es auf der Teilfläche 3 oder aber auf anderen angemieteten Flächen – bewilligungspflichtig sein könnte. Denn auch eine zonen- konforme Nutzungsänderung ist bewilligungspflichtig, wenn die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver sind als die bis-

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herigen. Dies wäre bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen si- cherlich der Fall (Urteil des Bundesgerichtes 1C_431/2018 vom 16. Oktober 2019 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

6.4 Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass es sich beim ersuchten Lagerplatz auf der Teilfläche 3 und dem bestehenden Gerüstbaube- trieb auf Teilfläche 1 nicht um eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG handelt. Die Rüge ist unbegründet.

Der bestehende Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 und die von den Rekurrenten mehrfach gerügten Lärm- und Staubimmissionen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Anzumerken ist je- doch, dass der Betrieb zwar im Jahr 2015 bewilligt worden ist, was aber nicht bedeutet, dass die fragliche Anlage die Emissionsvorschrif- ten nicht einzuhalten hätte. Eine Baubewilligung verleiht keine wohler- worbenen Rechte und ist, wenn sie dem geltenden Recht widerspricht, grundsätzlich abänderbar. Es ist eine Interessenabwägung vorzuneh- men zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen Seite und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauens- schutz auf der anderen Seite. Aufgrund dieser Interessenabwägung wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine Baubewilligung nach der Vollendung der Baute kaum mehr widerrufen werden kann. Eine blosse Ergänzung der Bewilligung mit Bezug auf Massnahmen der Emissionsbegrenzung muss dagegen – im Rahmen der Verhältnis- mässigkeit – auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich sein (R.WOLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25 N 44; Urteil des Bundesgerichtes 1A.216/2003 vom 16. März 2004 Erw. 3.4; H.WIESTNER, Lärmschutz in der Praxis, in: KPG-Bulletin 2/2011, S. 74, abrufbar unter https://www.bve.be.ch/bve/de/index/di- rektion/organisation/ra/downloads_publikationen.html).

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Werkplatzerweiterung nicht Gegenstand des Baugesuchs bildet. Sodann besteht zwischen dem lärmemittierenden Werkplatz auf der Teilfläche 1 und dem Lagerplatz auf der Teilfläche 3 kein funktioneller Zusammenhang. Die Vorinstanz hat deshalb die Baubewilligung für den Lagerplatz auf Teilfläche 3 zu Recht erteilt. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96 bis VRP).

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9.2 Der von E.___ am 6. März 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

Die Rekurrenten und die Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Er- satz der ausseramtlichen Kosten.

10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

10.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Der Vertreter der Rekursgegnerin beantragt die Zu- sprache einer ausseramtlichen Entschädigung zuzüglich 4 % Baraus- lagen. Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 3'250.– plus Fr. 130.– Barauslagen; total also Fr. 3'380.– festzule- gen. Mangels begründeten Antrags (vgl. Art. 29 HonO) entfällt ein Zu- schlag für die Mehrwertsteuer; ohnehin ist die Rekursgegnerin selber mehrwertsteuerpflichtig, womit sie die der Honorarrechnung ihres An- walts belastete Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen kann. Die Entschädigung von Fr. 3'380.– ist von den Rekurrenten zu bezah- len.

10.3 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

Entscheid 1. Der Rekurs von C.___ und der Erbengemeinschaft D., bestehend aus F., E.___ F., G., H., I., J., K., und L.___ wird abgewiesen.

a) C.___ und die Erbengemeinschaft D.___ bezahlen unter solida- rischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.

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b) Der am 6. März 2019 von E.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

a) Das Begehren der A.___ Immobilien AG um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten wird gutgeheissen. C.___ und die Erbengemein- schaft D.___ entschädigen die A.___ Immobilien AG mit insgesamt Fr. 3'380.–.

b) Das Begehren von C.___ und der Erbengemeinschaft D.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher

Marc Mächler Regierungsrat

Zitate

Gesetze

22

BauG

  • Art. 11 BauG
  • Art. 14 BauG
  • Art. 86 BauG

HonO

  • Art. 29 HonO

LSV

PBG

  • Art. 137 PBG
  • Art. 140 PBG
  • Art. 154 PBG
  • Art. 155 PBG
  • Art. 172 PBG

USG

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

ZGB

Gerichtsentscheide

9