Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2008/114
Entscheidungsdatum
07.09.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/114 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.07.2020 Entscheiddatum: 07.09.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 07.09.2009 Art. 28 IVG, Art. 29 BV. Würdigung eines Gutachtens; rechtliches Gehör. Trotz Abweisung der Beschwerde hat die obsiegende Beschwerdegegnerin infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2009, IV 2008/114). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 7. September 2009 in Sachen M.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher, Alte Landstrasse 106, Post- fach 101, 9445 Rebstein, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a M.___ meldete sich am 8. Dezember 2006 zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an (act. G 4.8). Im Arztbericht vom 10. Januar 2007 attestierte Dr. med. A., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, unter Beilage verschiedener Berichte des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) sowie der Rheumatologie im Silberturm, der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 27. Februar 2005 sowie ab 27. März 2006 bis auf weiteres (act. G 4.12-4). In der Folge wurde die Versicherte interdisziplinär untersucht und begutachtet. Zudem wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. Die psychiatrische Begutachtung erfolgte am 18. April 2007 durch Dr. med. C., Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Psychiatrie/ Psychotherapie FMH. Die rheumatologische Begutachtung und die EFL erfolgten am 3. und 4. Mai 2007 in der Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (nachfolgend: AEH). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. April 2007 konnte kein nach ICD-10 klassifizierbares psychiatrisches Krankheitsbild festgestellt werden (act. G 4.31). Im AEH-Gutachten vom 13. Juni 2007 wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. ein generalisiertes Schmerzsyndrom; 2. ein zervikalbetontes Panvertebralsyndrom mit/bei degenerativen HWS-Veränderungen, St. n. zervikaler Spondylodese C5-C7 2006, segmentalen Funktionsstörungen der unteren HWS, muskulären Dysbalancen; 3. eine PHS calcarea links mit/bei leichter Bewegungseinschränkung, aktuell kein Impingement; 4. Polyarthrosen mit/bei Heberden- und Bouchard-Arthrosen bds., klinisch Rhizarthrose rechts, Coxarthrose rechts, Retropatellararthrosen bds.; 5. eine allgemeine Dekonditionierung; 6. eine Adipositas, BMI 30 kg/m sowie 7. eine arterielle Hypertonie, behandelt. Medizinisch-theoretisch sei der Versicherten eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter Beachtung gewisser Belastbarkeitslimiten zumutbar. Eine optimal adaptierte Tätigkeit sei ganztags zumutbar; unter Beachtung von kumulativen Aspekten von Belastung und der Anzahl der betroffenen Funktionsbereiche seien jedoch vermehrte Pausen (zwei Stunden pro Tag) zu gewähren (act. G 4.37). 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Im Rahmen der Abklärung beruflicher Massnahmen wurde eine Weiterbeschäftigung bei der (damaligen) Arbeitgeberin der Versicherten geprüft (vgl. act. G 4.46, 4.56). Mit E-Mail vom 5. November 2007 lehnte die Versicherte es ab, eine 50%ige Tätigkeit aufzunehmen, da sie dazu wegen Schmerzen nicht in der Lage sei (act. G 4.55-1). A.c Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres Rentengesuchs in Aussicht (act. G 4.54). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher, am 12. November 2007 Einwand (act. G 4.57), welchen sie am 21. Dezember 2007 begründen liess (act. G 4.59), und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung verwies sie auf einen Arztbericht von Dr. A.___ vom 10. November 2007, wonach sie zu 100% arbeitsunfähig sei (act. G 4.60). B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 25% ab. Im Einwand würden keine neuen Tatsachen geltend gemacht, weshalb sie (die IV-Stelle) sich weiterhin auf das AEH-Gutachten stütze (act. G 4.63). C. C.a Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 erhebt der Vertreter der Versicherten Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 18. Januar 2008 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 100% auszurichten. Eventualiter sei ein Obergutachten bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, bei der Beschwerdeführerin sei nicht einmal ein Arbeitsversuch von täglich einer Stunde erfolgversprechend gewesen. Nur der Umstand, dass der Arbeitgeber Hand biete für eine Wiedereingliederung in den Betrieb, dürfe nicht Grund dafür sein, dass ein Rentenanspruch verneint werde. Ausserdem widersprächen die Schlussfolgerungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des AEH den Feststellungen von Dr. A., welcher die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100% arbeitsunfähig erachte. Schliesslich sei es äusserst bemerkenswert, dass die Verlautbarungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort berücksichtigt würden. Es stelle sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin damit nicht gar das rechtliche Gehör verletzt habe, weshalb wohl eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung geboten sei (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie hält im Wesentlichen fest, die Begründung in der angefochtenen Verfügung sei sehr knapp, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen sei. Diese sei jedoch leicht, weil es lediglich um die Würdigung von bereits bekannten Tatsachen gehe. Weil sie (die Beschwerdegegnerin) in der Beschwerdeantwort zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung nehme, könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Substanz hätten und leicht zu widerlegen seien. Es gehe nicht an, die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person aufgrund der Ergebnisse einer beruflichen Abklärung festzulegen. Demnach könne die Beschwerdeführerin nichts Positives aus dem Umstand ableiten, dass sie einen Arbeitsversuch habe abbrechen müssen. Der Bericht von Dr. A. überzeuge nicht; es sei auf das AEH-Gutachten abzustellen (act. G 4). C.c Am 19. Juni 2008 wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die finanziellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung nicht gegeben seien (act. G 13). C.d Mit Replik vom 3. November 2008 hält der Vertreter der Beschwerdeführerin an seinen Anträgen fest. Zunächst werde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin selbst von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehe. Die Sache sei daher zur erneuten Abklärung zurückzuweisen. Der abgebrochene Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin zeige nichts anderes, als dass die Erhebungen der Gutachter falsch, weil befangen, ausgefallen seien (act. G 18). Zudem reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. A.___ vom 7. Mai 2008 ein (act. G 18.1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik (act. G 20). Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am 18. Januar 2008, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV- Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). 2. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f. E. 3.1, mit Hinweisen). Wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruches ist sodann die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteile des Bundesgerichts vom 22. Juni 2007, I 22/07, E. 4.2 sowie vom 4. Februar 2009, 9C_939/2008, E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die angefochtene Verfügung der Begründungspflicht nicht zu genügen vermag, wird darin doch mit keinem Wort auf den anlässlich des Einwands vom 21. Dezember 2007 (act. G 4.59) eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 10. November 2007 (act. G 4.60) eingegangen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Beschwerdegegnerin diesen Bericht bei ihrem Entscheid nicht unberücksichtigt gelassen hat, hat sie diesen doch vor Erlass der Verfügung dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt (act. G 4.62). Offenbar hat sie die Stellungnahme des RAD der Beschwerdeführerin in der Folge nicht zugestellt, worin ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist. Grundsätzlich wäre die Sache daher aus formellen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Davon kann vorliegend ausnahmsweise abgesehen werden, würde die Rückweisung doch nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2006, I 193/04 E. 5.1; BGE 116 V 187 E. 3d). Aus der Beschwerdeantwort geht deutlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin wieder denselben Entscheid fällen würde. Zudem haben sich die Parteien anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zum betreffenden Arztbericht geäussert. Insofern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden. Zwar führt die Gehörsverletzung vorliegend ausnahmsweise nicht zu einer Rückweisung, doch wird ihr im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen sein. 3. 3.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (aArt. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 3.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Dies bedeutet nicht, dass Parteigutachten durch den Umstand allein, dass sie von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wurden, ohne weiteres minder beweiskräftig sind. Denn auch sie können nützliche Äusserungen zum medizinischen Sachverhalt enthalten. Daraus folgt wiederum nicht, dass sie den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Sozialversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzen. Relevant werden sie nur, wenn ihre Aussagen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachtens in rechtserheblichen Fragen derart zu erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen wäre (BGE 125 V 351 E. 3c). Was Berichte von Hausärzten angeht, muss die Erfahrungstatsache mitberücksichtigt werden, dass Hausärzte mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher dazu neigen, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 175 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung in erster Linie auf das AEH-Gutachten vom 13. Juni 2007 (act. G 4.37) sowie auf das psychiatrische Teilgutachten vom 26. April 2007 (act. G 4.31). Diese Gutachten beruhen auf eigenständigen interdisziplinären Abklärungen, mithin auf allseitigen Untersuchungen und sind damit für die streitigen Belange umfassend. Es wurden die Vorakten verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt. Die Gutachten leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die darin enthaltenen Schlussfolgerungen, namentlich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, zu überzeugen. Die Gutachten erfüllen mithin alle praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a), so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist. Dass dabei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund der fehlenden Arbeitsplatzbeschreibung nicht vollständig und zuverlässig abgeklärt werden konnte (vgl. act. G 4.37-7), ändert daran nichts, ist für die Bemessung des Invaliditätsgrads doch in erster Linie ausschlaggebend, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit verhält; dazu sind dem AEH-Gutachten plausible Angaben zu entnehmen. 4.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die Gutachten vorbringen lässt, vermag diese nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit sie eine angebliche Befangenheit der Gutachter rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die entsprechenden Vorbringen sind rein pauschaler Natur und nehmen keinerlei Bezug auf den vorliegend konkret zu beurteilenden Fall. Aus den Akten ergeben sich denn auch keinerlei Hinweise auf eine allfällige Befangenheit einer der mit der Begutachtung betrauten Personen. Was die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ anbelangt, so vermag diese - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu überzeugen. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht ausführt, setzt sich Dr. A.___ in seinen Beurteilungen mit keinem Wort mit den beiden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachten auseinander. Seine Arbeitsfähigkeitseinschätzungen sind nicht näher begründet und stützen sich in erster Linie auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Als Allgemeinmediziner fehlt ihm zudem die fachärztliche Kompetenz, psychiatrische Diagnosen zu stellen. Schliesslich scheint Dr. A.___ in dem anlässlich der Replik eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 7. Mai 2008 eine (zumindest teilweise) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit nicht auszuschliessen, doch hält er es für schwierig, eine entsprechende Arbeit zu finden (act. G 18.1). Dies ist jedoch nicht relevant, wird doch bezüglich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt, auf dem es durchaus Tätigkeiten gibt, die mit den Einschränkungen der Beschwerdeführerin vereinbar sind. Schliesslich kann auch aus den gescheiterten Arbeitsversuchen nicht ohne Weiteres auf eine (höhere bzw. vollständige) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden, fühlt sich diese doch subjektiv nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (vgl. act. G 4.37-5). Diese subjektive Einschätzung deckt sich jedoch nicht mit den Ergebnissen der EFL; bei diesen Tests war die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin als zuverlässig und konsistent beurteilt worden (vgl. act. G 4.37-9 ff.). Es wurde auch festgehalten, die Beschwerdeführerin unterschätze ihre eigene Leistungsfähigkeit im Vergleich zur körperlichen Belastbarkeit deutlich. Aufgrund der durchgeführten 24 Tests (von denen lediglich einer wegen Selbstlimitierung infolge Schmerzen frühzeitig abgebrochen werden musste) ergab sich, dass der Beschwerdeführerin eine leichte, wechselbelastende Arbeit ganztags mit zusätzlichen Pausen von ungefähr zwei Stunden pro Tag mit folgenden Einschränkungen zumutbar ist: Heben von Boden zu Taillenhöhe bis max. 7.5 kg, Heben Taillen- zu Kopfhöhe bis max. 5 kg, Heben horizontal bis max. 10 kg; Sitzen vorgeneigt, Stehen vorgeneigt, wiederholte Kniebeugen bis max. 3 Stunden pro Tag. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend und stimmt auch mit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter überein. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt werden kann. Demnach ist die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig, wobei sie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusätzlich zwei Stunden Pause pro Tag benötigt. Dies entspricht einer rund 75%igen Arbeitsfähigkeit. 5. Zu Recht nicht bemängelt wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrads anhand eines Prozentvergleichs (Anpassung des Invalideneinkommens an das Valideneinkommen infolge Minderverdienst; act. G 4.51). Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen – auch von invaliditätsfremden Faktoren – des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, mit Hinweisen). Erfolgt auf Grund eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen, so dürfen lohnbestimmende Umstände, die bereits bei der Parallelisierung bzw. Heraufsetzung des Valideneinkommens in Anschlag gebracht worden sind, nicht für die Begründung eines zusätzlichen Abzugs vom anhand statistischer Werte ermittelten Invalideneinkommen herangezogen werden. Vielmehr wird sich in solchen Fällen der Abzug in der Regel auf die Berücksichtigung leidensbedingter Faktoren beschränken (BGE 134 V 329 f. E. 6.2). Vorliegend erscheint angesichts der zahlreichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, die erhöhte Anforderungen an einen adaptierten Arbeitsplatz stellen und eine entsprechende Rücksichtnahme des betreffenden Arbeitgebers verlangen, ein Leidensabzug in Höhe von insgesamt 10% als angemessen. Ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit und einem 10%igen Leidensabzug resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 33%. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. 6.1 Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten grundsätzlich zu tragen. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Gehörsverletzung und deren Heilung können jedoch nicht ohne Folgen für die Verfahrenskostenauferlegung bleiben. Das Bundesgericht hat entschieden, bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung mit anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren rechtfertige es sich, der Gehörsverletzung durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Urteil vom 4. August 2008, 9C_234/2008, E. 5.1). Unklar ist hierbei, ob eine Entschädigung nur dann geschuldet ist, wenn nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (so das bundesgerichtliche Urteil vom 10. Februar 2006, I 329/2005, E. 2.3.2), oder ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs in jedem Fall eine Entschädigungspflicht auslöst. In Anbetracht dessen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen nach sich zieht, ist nicht einzusehen, wieso dies - in angemessenem Verhältnis - nicht auch bei einer Heilung der Gehörsverletzung der Fall sein sollte. Entsprechend rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Hälfte der Gerichtsgebühr aufzuerlegen und sie zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten (vgl. Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998 97 ff. 119; Benjamin Schindler, die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 2005 169 ff. 193). Ausgehend von einer Entschädigung bei vollem Obsiegen von Fr. 3'500.-- erscheint die Zusprache einer Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'750.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) konkret angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bezahlen die Parteien je zur Hälfte, die Beschwerdeführerin unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'750.-- zu entschädigen.

Zitate

Gesetze

7

Gerichtsentscheide

18
  • BGE 134 V 329
  • BGE 132 V 370
  • BGE 130 V 44501.01.2004 · 4.751 Zitate
  • BGE 129 V 481
  • BGE 127 V 467
  • BGE 126 V 78
  • BGE 125 V 261
  • BGE 125 V 35101.01.1999 · 23.981 Zitate
  • BGE 125 V 352
  • BGE 124 I 175
  • BGE 116 V 187
  • 9C_234/200804.08.2008 · 61 Zitate
  • 9C_939/200804.02.2009 · 4 Zitate
  • I 193/04
  • I 22/07
  • I 329/2005
  • I 428/04
  • I 514/06