Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2011/118
Entscheidungsdatum
07.05.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/118 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.05.2013 Entscheiddatum: 07.05.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 07.05.2013 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation und nicht anhand von Tabellenlöhnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2013, IV 2011/118). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Entscheid vom 7. Mai 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 14. Juli 2009 zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 6.2). Anlässlich des Frühinterventionsgesprächs vom 14. August 2009 zwischen der RAD- Ärztin Dr. B.___ und dem behandelnden Allgemeinmediziner Dr. med. C.___ gab dieser an, die Versicherte leide an einem Status nach Operation eines Diskushernien-Rezidivs L4/5 links am 8. Juni 2009, nach OP L5/S1 links und L4/5 links. Zudem bestehe eine psychosoziale Problematik mit depressiver Störung (Erschöpfungsdepression) und Mobbing am früheren Arbeitsplatz (act. G 6.17; vgl. auch den Bericht der in der Abteilung Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen [KSSG] behandelnden Dr. med. D.___ vom 4. September 2009, act. G 6.18). Die Versicherte nahm ihre bisherige, einem 50%igen Beschäftigungsgrad entsprechende Tätigkeit als Reinigungsfrau ab 3. August 2009 wieder auf (act. G 6.20-2 f.). Die behandelnde Dr. med. E., eidg. Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 18. September 2009 eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episoden (ICD-10: F33.1) in den Jahren 1991, 2000, 2001, 2002, 2007, 2008 und 2009 und eine psychosoziale Belastungssituation. Aus psychiatrischer Sicht verfüge die Versicherte aktuell über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (act. G 6.23). A.b Im Verlaufsbericht vom 30. Dezember 2009 gab Dr. C. an, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verbessert. Sie arbeite (weiterhin) zu 50%, was 100% ihrer Anstellung entspreche (act. G 6.27-2). Dr. E.___ beschrieb den Gesundheitszustand als noch nicht stabil. Die Arbeitsfähigkeit für die ausgeübte Reinigungstätigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht 50% (act. G 6.28). Da die Versicherte ihr bisheriges Arbeitspensum von 50% wieder habe aufnehmen können, verneinte die IV-Stelle eine Notwendigkeit für berufliche Massnahmen und wies einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (Mitteilung vom 26. März 2010; act. G 6.34). A.c Am 7. Juli 2010 nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor. Die Abklärungsperson kam im Bericht vom 5. August 2010 zum Schluss, dass die Versicherte im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre (act. G 6.40-3 und -8).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Dr. C.___ berichtete am 16. August 2010, die Situation der Versicherten sei unverändert geblieben. Sie könne nicht mehr als die ausgeübte 50%ige Teilzeittätigkeit verrichten (act. G 6.41, mit Berichten vom behandelnden Prof. Dr. med. F., Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 9., 16. Februar und 10. März 2010, act. G 6.41-5 ff.). Dr. E. berichtete am 16. August 2010 von einem stationären Gesundheitszustand. Die Versicherte leide an Stimmungsschwankungen und oft an Verzweiflung. Sie benötige auch Notfallkonsultationen. Sowohl für die ausgeübte wie auch für andere zumutbare Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Erhöhung des Pensums könnte zu einer Verschlechterung des psychischen und allgemeinen Zustands führen (act. G 6.43-4 ff.). Diese Einschätzung bestätigte der RAD am 10. September 2010 (act. G 6.44). A.e Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Vorbescheid vom 10. Januar 2011, act. G 6.51) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2011 mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine Viertelsrente zu. Den berücksichtigten 48%igen Invaliditätsgrad ermittelte sie im Rahmen eines Einkommensvergleichs und stellte bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die statistischen Tabellenlöhne ab. Dabei nahm sie eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen wegen Minderverdienstes vor (act. G 6.54). B. B.a Gegen die Verfügung vom 1. März 2011 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. März 2011 (Datum Postaufgabe). Die Beschwerdeführerin beantragt darin sinngemäss die Zusprache einer halben Rente. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit lediglich ein 48%iger Invaliditätsgrad resultiere (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie vor, der Einkommensvergleich und die Zusprache einer Viertelsrente seien nicht zu beanstanden (act. G 6). B.c Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet (act. G 8).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist die Höhe des Rentenanspruchs umstritten. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Gericht und Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_73/2011, E. 4.1). 2. Die Rentenzusprache erfolgte in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Einschätzungen von Dr. C.___ (act. G 6.41) sowie Dr. E.___ (act. G 6.43), die der Beschwerdeführerin eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bescheinigten. Der RAD bestätigte diese Auffassung (Stellungnahme vom 10. September 2010, act. G 6.44). Vor diesem Hintergrund und da die 50%ige Restarbeitsfähigkeit von den Parteien unbestritten blieb, ist mit dem RAD (act. G 6.44) ein weiterer Abklärungsbedarf zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als sich aus den Akten keine Gesichtspunkte ergeben, die Zweifel an der von der Beschwerdegegnerin erhobenen medizinischen Grundlage ergeben. 3. Gestützt auf die bescheinigte 50%ige Restarbeitsfähigkeit verbleibt die Bestimmung des Invaliditätsgrads. 3.1 Aus den Akten ergibt sich und es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Rahmen ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin für das Altersheim G.___ bei einem 100%igen Erwerbspensum

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Jahr 2009 Fr. 48'400.-- verdienen könnte (vgl. act. G 6.11 und G 6.52-1). Es kann deshalb auf das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen von Fr. 48'400.-- abgestellt werden. 3.2 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE-Tabellenlöhne ab (act. G 6.48-1 und G 6.52-1). 3.2.1 Dabei hat die Beschwerdegegnerin dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin die verbliebene 50%ige Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich in der für die Bestimmung des Valideneinkommens herangezogenen Reinigungstätigkeit für das Altersheim G.___ verwertet (act. G 6.11, G 6.31-2 und G 6.40-3). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, sofern kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 3.2.2 Vorliegend sind keine Aspekte ersichtlich, die bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gegen das Abstellen auf den tatsächlich noch erzielten Lohn sprechen. Die Beschwerdegegnerin begründete denn auch nicht, weshalb sie nicht die konkrete beruflich-erwerbliche Situation, sondern die Tabellenlöhne heranzog. Die Beschwerdeführerin übt die gleiche Reinigungstätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin zum selben Lohn aus wie sie von der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens berücksichtigt wurde. Ein stabiles Arbeitsverhältnis ist allein schon deshalb zu bejahen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit inzwischen schon mehrere Jahre ausübt. Ferner verwertet sie die 50%ige Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich in einem entsprechenden Erwerbspensum. Schliesslich erscheint auch das bezahlte Arbeitsentgelt angemessen und nicht als Soziallohn (vgl. zum Ganzen act. G 6.11). Diese Sichtweise wird durch die Aussage der Eingliederungsverantwortlichen bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin "vollumfänglich eingegliedert sei" (Stellungnahme vom 19. Januar 2010, act. G 6.30-2). Damit resultiert für das Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 24'200.-- (act. G 6.11-3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 48'400.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'200.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'200.-- (Fr. 48'400.-- - Fr. 24'200.--) und ein Invaliditätsgrad von 50% ([Fr. 24'200.-- / Fr. 48'400.--] x 100). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine halbe Rente. Der Rentenbeginn (Mai 2010, act. G 6.54) blieb von den Parteien unbestritten. Aus den Akten ergibt sich kein Anlass, weshalb von dem durch den RAD-Arzt festgesetzten Beginn der Arbeitsunfähigkeit (29. Mai 2009, act. G 6.44-2) und den gestützt darauf ermittelten Rentenbeginn abzuweichen wäre. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2011 (act. G 6.54) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab Mai 2010 eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. März 2011 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Mai 2010 eine halbe Rente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurück­ gewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Zitate

Gesetze

4

Gerichtsentscheide

4
  • BGE 129 V 475
  • BGE 125 V 261
  • BGE 125 V 352
  • 8C_73/201101.04.2011 · 46 Zitate