© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2020.113 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 14.07.2021 Entscheiddatum: 07.01.2021 SJD RDRM.2020.113 Art. 50 AIG / Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Abweisung Rekurs gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des 26-jährigen Rekurrenten, dem aufgrund seiner Heirat im Oktober 2019 mit der in der Schweiz niedergelassenen Landesfrau die Aufenthaltsbe-willigung erteilt wurde. Bereits im Dezember 2019 trennte sich das Ehepaar und liess sich im Juni 2020 scheiden. In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen. Den Entscheid SJD RDRM.2020.113 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
1/9
Entscheid vom 7. Januar 2021
Rekurrent
A.___ vertreten durch lic.iur. Nicole Nobs, Brühlgasse 11, 9000 St. Gallen
gegen Vorinstanz
Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 3. September 2020
Betreff
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
Geschäftsnummer
RDRM.2020.113
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2/9 Sachverhalt A. A., geb. 15. Juli 1994, Staatsangehöriger der Dominikanischen Re- publik, heiratete am 4. Oktober 2019 in Z. die in der Schweiz nieder- gelassene Landsfrau B.___. Am 6. Dezember 2019 wurde ihm im Rah- men des Familiennachzugs seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Vorakten, S. 7, 66 f.).
B. Der Stellungnahme von A.___ vom 2. April 2020 ist zu entnehmen, dass die Ehegatten seit 30. Dezember 2019 getrennt leben. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor (Vorakten, S. 101).
C. Am 17. Februar 2020 reichten A.___ und seine Ehefrau beim Kreisge- richt Z.___ ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Mit Entscheid des Kreisgerichtes Z.___ vom 9. Juni 2020 wurde die Ehe geschieden (Vorak- ten, S. 133).
D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. September 2020 die Aufenthaltsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass das eheliche Zusammenleben weniger als drei Jahre gedauert habe, weshalb kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli- gung mehr bestehe. Da A.___ den grössten Teil seines bisherigen Le- bens in seinem Heimatland bzw. in Europa (Italien) verbracht habe und er mit der Sprache sowie der Kultur seines Heimatlandes bestens vertraut sei, könne ihm eine Rückkehr in sein Heimatland bzw. nach Italien ohne Weiteres zugemutet werden.
E. Mit Eingabe vom 24. September 2020 erhob A., vertreten durch lic.iur. HSG Nicole Nobs, Rechtsanwältin, St.Gallen, gegen die Verfügung des Migrationsamtes Rekurs und beantragte, die Verfügung sei aufzuhe- ben und auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie auf die Weg- weisung seien zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen an- geführt, dass die Trennung der Ehegatten aufgrund wiederholter Hand- greiflichkeiten seitens der Ehefrau erfolgt sei. Seither wohne er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, C., und seinem jüngeren
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3/9 Bruder, D., in Z.. Sowohl zu seiner Mutter als auch zu seinem jün- geren Bruder pflege er eine sehr enge Beziehung. Da er für seinen jün- geren Bruder darüber hinaus eine sehr nahe Bezugsperson darstelle und diesen regelmässig betreue, liege ein qualifiziertes, effektives Familienle- ben vor. Alsdann lebe A.___ seit seinem 15. Altersjahr in Italien und habe aufgrund der langen Abwesenheit keine Beziehung mehr zu seinem Hei- matland. Eine Rückkehr sei ihm ausserdem aus Gründen seiner fortge- schrittenen Integration in der Schweiz unzumutbar. Schliesslich bestehe an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz ein öffentliches Interesse, da sein Arbeitgeber, die E.___ AG, seit Jahren vergeblich qualifizierte Mitarbeiter in der Schweiz suche. Insgesamt liege aufgrund wichtiger per- sönlicher Gründe sowie privater und öffentlicher Interessen ein Härtefall vor, der gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung spreche.
F. Das Migrationsamt beantragte in der Vernehmlassung vom 11. No- vember 2020 unter Verweis auf die Verfügung vom 3. September 2020 und die Akten die Abweisung des Rekurses (act. 4). Erwägungen
Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43 bis , Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Re- kurs ist einzutreten.
a) Nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) be- steht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AIG auch nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Bst. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b).
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4/9 b) Der Rekurrent erhielt nach der Eheschliessung mit der in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.___ am 4. Oktober 2019 eine Aufenthalts- bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Am 9. Juni 2020 wurde die Ehe geschieden. Nachdem die Auflösung des ehelichen Haushalts bereits am 30. Dezember 2019 erfolgte, hat das eheliche Zusammenle- ben lediglich drei Monate gedauert. Entsprechend kann gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung des Rekurrenten abgeleitet werden, selbst wenn er sich hier gut integriert haben will.
b) Der Rekurrent macht geltend, dass die Trennung von seiner Ehefrau aufgrund wiederholter Handgreiflichkeit ihrerseits erfolgte. Hierzu fehlen jedoch Belege oder weitergehende Ausführungen, wie beispielsweise zur Intensität und Systematik der Misshandlung, der zeitlichen Dauer oder der daraus entstandenen subjektiven Belastung. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung müssen die physische und psychische Zwangs- ausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des ent- sprechenden Sachverhaltes eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie
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5/9 muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allge- mein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannun- gen genügen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 f.). Vorliegend erschöpft sich das Vorbringen des Rekurrenten in einer abstrakten Behauptung, die nicht ausreicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen und ge- stützt hierauf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen.
c) Der Rekurrent weist ferner darauf hin, dass er in der Schweiz bestens integriert sei. Er arbeite bei der E.___ AG und könne sich gut auf Deutsch verständigen. Seine soziale Wiedereingliederung im Heimatland sei da- hingegen stark gefährdet, da er zu seinem Heimatland seit rund zehn Jahren keine Beziehung mehr pflege und dort folglich über kein familiäres oder soziales Netz verfüge. Eine Rückkehr in die Dominikanische Repub- lik sei ihm folglich nicht zumutbar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten sozialen Wie- dereingliederung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hoch sind. Vorliegend verbrachte der Rekurrent seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend in der Dominikanischen Republik. Seit seinem 15. Lebens- jahr lebte er in Italien, bevor er schliesslich im Alter von 25 Jahren in die Schweiz kam. Da er die prägenden Jahre seiner Kindheit in seinem Hei- matland verbrachte, dürften ihm die dortige Sprache und die kulturellen Verhältnisse trotz zehnjähriger Abwesenheit nach wie vor bestens be- kannt sein. Er ist mittlerweile 26 Jahre alt, hält sich seit etwas über einem Jahr in der Schweiz auf und ist gesund. Von einer fortgeschrittenen In- tegration oder besonders starken Verwurzelung kann aufgrund der kur- zen Aufenthaltsdauer nicht gesprochen werden. Vielmehr erscheint es zumutbar, dass der junge, kinderlose Rekurrent sich in der Heimat einen neuen Bekannten- und Freundeskreis aufbaut und sich ein neues sozia- les Netz schafft, selbst wenn er dort nur einen Teil seiner Jugend (und den Rest in Italien) verbracht hat. Seine beruflichen Aussichten in der Do- minikanischen Republik sind ausserdem als intakt zu betrachten. Weitere Hinweise hinsichtlich einer Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung existieren nicht. Im Übrigen ist es dem Rekurrenten zwar positiv anzu- rechnen, dass er sich während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz wohlverhalten hat, berufstätig ist und seinen Lebensunterhalt ohne fremde Hilfe finanzieren kann. Allerdings lässt sich alleine hieraus kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, da ein solches
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6/9 Verhalten von jedem Ausländer erwartet wird. Alsdann übt der Rekurrent keine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 23 AIG aus, die aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass seine jetzige Tätigkeit keine besondere Ausbildung, beruf- liche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, zumal er vor seiner Beschäf- tigung als Schwimmbadfolien-Auskleider in Italien eine Anlehre als Ba- rista absolvierte und in der Folge als Bararbeiter in der Gastronomie ar- beitete (Vorakten, S. 73 f.). Entsprechend fehlt ein öffentliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz.
d) Zusammenfassend ist das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes nach Art. 50 Abs. 1 Bst. B AIG zu verneinen. Der Rekurrent kann aus Art. 50 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung ableiten.
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7/9 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betrof- fen. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungs- loser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AIG ge- rade ausgeschlossen hat (vgl. BGer 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2).
b) Der Rekurrent hält sich seit der Trennung von seiner Ehefrau bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in Z.___ auf. Er macht geltend, dass er zu beiden eine sehr enge Beziehung pflege, wobei die Beziehung zu seinem Bruder als besonders intensiv zu betrachten sei. Dieser wohne selbst erst seit dem 6. September 2018 in der Schweiz, lebe sich nur langsam ein und sei daher sehr auf den Rekurrenten bezogen. Darüber weist er darauf hin, dass er wesentliche Betreuungsaufgaben übernehme und seine Ausreise möglicherweise eine Traumatisierung des Bruders zur Folge haben könnte. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ergibt sich aus dem Geschilderten jedoch kein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis. Vielmehr ist aufgrund der Tatsachen, dass D.___ bereits vierzehn Jahre alt ist und keinen besonderen Betreuungsbedarf infolge Krankheit oder Gebrechen aufweist, nicht ersichtlich, weshalb dessen Betreuung nicht wie bis anhin weiterhin ausreichend durch die Mutter, sondern zu- sätzlich zwingend durch den Rekurrenten erfolgen müsste. Entsprechend erscheint zumutbar, dass der Rekurrent den Kontakt zu seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder über Kurzaufenthalte, Ferienbesuche oder die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her grenzüberschreitend lebt. Mithin ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht tangiert, weshalb hieraus keine weitergehenden Ansprüche abgeleitet werden können.
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8/9 kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und die Voraussetzungen eines wei- teren Verbleibs in der Schweiz nicht mehr erfüllen, das Land wieder ver- lassen. Das öffentliche Interesse an der Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland übersteigt dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz deshalb klar. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich somit recht- und verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
Gründe, welche die Wegweisung des Rekurrenten im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar erscheinen las- sen, sind nicht ersichtlich. Das Migrationsamt hat nach Rechtskraft dieses Entscheids eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64 AIG). Allfälligen erschwerenden Umständen, die sich aufgrund der derzeitigen Corona- Pandemie im Zusammenhang mit der Ausreise ergeben könnten, kann das Migrationsamt mit einer Verlängerung der Ausreisefrist oder durch sonstige Anpassungen der Ausreisemodalitäten begegnen (vgl. BGer 2C_270/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.4). Danach kann die Wegwei- sung zwangsweise vollzogen werden.
Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Betei- ligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebüh- rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Verfahrensaus- gang entsprechend dem Rekurrenten aufzuerlegen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet.
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9/9 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid
b) Das Migrationsamt wird eingeladen, A.___ eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Danach kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden.
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat