© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2022/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 09.02.2024 Entscheiddatum: 06.12.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 06.12.2023 Art. 9 Abs. 1 AHVG. Art. 23 Abs. 4 AHVV. AHV-Beitragspflicht. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bindungswirkung von Steuermeldungen. Von den Steuermeldungen darf nur ausnahmsweise abgewichen werden. Eine solche Ausnahme ist etwa gegeben, wenn die steuerpflichtige Person keinen Anlass oder - mangels Beschwer - gar keine Möglichkeit hatte, die Steuerveranlagung betreffend direkte Bundessteuer (am Wohnort) anzufechten und damit ihre Rechte im Steuerfestsetzungsverfahren zu wahren (Erw. 3.2). Ersatzweise ist vorliegend auf die Deklarationen des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gegenüber der am (ausserkantonalen) Ort der Betriebsstätte zuständigen Steuerbehörde abzustellen (Erw. 3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2023, AHV 2022/6). Entscheid vom 6. Dezember 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2022/6 Parteien A.___,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Beiträge als selbständigerwerbende Person 2014 - 2017 Sachverhalt A. A.___, wohnhaft (gewesen) im Kanton Appenzell A.Rh., war im Zeitraum vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte Einsprache, wobei das mit 14. September 2020 datierte Einspracheschreiben den Vermerk trägt, dieses sei am 15. September 2020 am Schalter der SVA abgegeben worden. Materiell machte der Einsprecher im Wesentlichen geltend, die von der kantonalen Steuerbehörde Appenzell A.Rh. bei den definitiven Veranlagungen der direkten Bundessteuer 2014 bis 2017 jeweils vorgenommenen Ermessenszuschläge auf Grund fehlender Vermögensentwicklung seien viel zu hoch und entsprächen nicht den Tatsachen. Vielmehr seien die Beiträge anhand der "effektiven Zahlen" gemäss den eingereichten Bankkontoauszügen (Spar- und Privatkonto) zu bemessen (act. G 14.1/251.1 f.). A.b. Mit Entscheid vom 21. März 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen in Bezug auf die Höhe des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch dann verbindlich seien, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Ergreifung des Rechtsmittels vielleicht korrigiert worden wäre. In Abweichung von der fünfjährigen Festsetzungsverjährung ende die Verjährungsfrist für Beiträge zudem erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden sei, sodass vorliegend auch die Beiträge 2014 noch nicht verjährt seien (act. G 14.1/280). A.c. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3. Mai 2022 mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer wiederum vor, die von der Steuerverwaltung Appenzell A.Rh. vorgenommenen Ermessenszuschläge in den Jahren 2014 bis 2017 seien viel zu hoch und es sei nicht ersichtlich, wie die Steuerverwaltung auf diese gekommen sei. Er habe 5 Kinder und insgesamt einen 7-Personen-Haushalt zu versorgen. Die fraglichen Beiträge seien auf Grund der effektiven Zahlen gemäss Bankkontoauszügen festzusetzen (act. G 1). B.a. Am 6. Juli 2022 reicht der nunmehr vertretene Beschwerdeführer zwei Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes St. Gallen vom 29. Januar 2021 ein, wonach zwar auf die am 21. Dezember 2020 gegen die Veranlagungen für die Jahre 2014 und 2015 vom 18. November 2020 erhobenen Einsprachen mangels B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwer nicht eingetreten, das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen jedoch auf Null gesetzt wurde. Gleichzeitig wurden die Veranlagungsberechnungen für die Jahre 2016 und 2017 korrigiert, sodass die Steuerfaktoren für die Periode 2016 ebenfalls auf null Einkommen und null Vermögen lauteten. Dabei ging die Steuerbehörde des Kantons St. Gallen von einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 12'498.-- aus. Für 2017 resultierte – ausgehend von einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 16'838.-- – ein steuerbares Einkommen von Fr. 9'800.--. Das steuerbare Vermögen betrug Null (act. G 10.1 - 10.6). Mit Beschwerdeergänzung vom 29. Juli 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss angefochtenem Entscheid beruhe die Berechnung der AHV-Beiträge auf einer E-Mail des Steuerkommissärs von Appenzell A.Rh. vom 4. Januar 2021. Selbstredend könne eine derartige E-Mail nicht Grundlage für eine Berechnung von AHV-Beiträgen sein. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Berechnungen ausschliesslich auf Mitteilung von definitiven Veranlagungen vornehmen können. Die steuerbaren Einkünfte aus der einzigen, von ihm während der fraglichen Zeit vom 1. Januar 2014 bis Ende 2017 ausgeübten Tätigkeit in B.___, betrügen Null. Die fragliche Rechtskraft der veranlagten Ergebnisse 2014 bis 2017 stehe sodann den korrigierten Veranlagungen entgegen (act. G 12). B.c. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, es sei an den Untersuchungsergebnissen und den definitiven Steuerveranlagungen 2014 bis 2017 festzuhalten. Für die Veranlagung der Beiträge für Selbstständigerwerbende seien die Bundessteuern massgebend und diese würden am Wohnsitz und nicht am Geschäftsort erhoben. Diese Veranlagungen seien gemäss ihren ergänzenden Abklärungen bei der Steuerbehörde Appenzell A.Rh. ohne Einsprache rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer selber habe trotz mehrfachen Nachfragen und Fristerstreckungen keine Unterlagen eingereicht, die einen Fehler des Steueramtes darlegen würden. Schliesslich habe die Steuerbehörde Appenzell A.Rh. weder eine neue Mitteilung gemacht noch seien offensichtliche Fehler der Steuerbehörde festzustellen. Damit sei auf die ursprünglichen Steuermeldungen abzustellen (act. G 14). B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Replik vom 19. September 2022 macht der Beschwerdeführer erneut geltend, dass zum Zeitpunkt der Steuermeldungen die Veranlagungen der direkten Bundessteuern nicht rechtskräftig gewesen und deshalb für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich seien (act. G 17). B.e. Mit Duplik vom 29. September 2022 führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Steuerveranlagungen im Zeitpunkt der Steuermeldungen nicht rechtskräftig gewesen sein sollten. Der Beschwerdeführer lege weder dar, wann die Steuerveranlagungen bei ihm eingegangen seien, noch erkläre er, weshalb sie im Zeitpunkt der Steuermeldungen nicht hätten rechtskräftig sein sollen. Die Veranlagungen seien am 9. Juni 2020 vorgenommen worden. Die Sedex-Meldungen datierten vom 24. Juli 2020, worauf die Ausgleichskasse am 30. Juli 2020 die Beiträge verfügt habe (act. G 20). B.f. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Oktober 2022 bestreitet der Beschwerdeführer weiterhin die Rechtskraft der Veranlagungen und macht geltend, es sei Sache der Beschwerdegegnerin, diese zu belegen (act. G 22). B.g. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 teilt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit, es stelle sich die Frage einer von Amtes wegen abzuklärenden verspäteten Einspracheerhebung und räumt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. G 24; vgl. vorstehende Erwägung A.b). Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei darüber informiert worden, dass bis zum 16. September 2020 Einsprache erhoben werden könne. Zudem sei der fristgerechte Empfang der Einsprache von der Beschwerdegegnerin am 14. September 2020 bestätigt worden (act. G 27). Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 20. Juni 2023 ebenfalls dahingehend, dass dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 9. September 2020 eine Einsprachefrist bis 16. September 2020 in Aussicht gestellt worden sei. Diese E-Mail sei jedoch aus Versehen nicht in den Akten abgelegt worden. Die Einspracheschrift sei in zwei Exemplaren am 14. September 2020 am Schalter abgegeben worden. Die Sachbearbeiterin, welche die Eingabe entgegengenommen habe, habe jedoch nur die Kopie des Einsprechers quittiert und das unbeschriebene Exemplar der fallführenden Sachbearbeiterin ins Postfach gelegt. Diese habe die persönliche Abgabe am Schalter B.h.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Nachdem die Abklärungen glaubhaft ergeben haben, dass die Einsprache entgegen dem darauf angebrachten Vermerk bereits am 14. September 2020 am Schalter der Beschwerdegegnerin abgegeben wurde, ist von einer rechtzeitigen Einspracheerhebung auszugehen (vgl. act. G 27 und G 29). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Einsprache eingetreten. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben, womit auch die vorliegende Beschwerde materiell zu behandeln ist. 2. vermerkt, jedoch mit Datum des Verarbeitungstags und nicht des Abgabetags (act. G 29). Auf entsprechende Aufforderung des Versicherungsgerichts reicht die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen die definitiven Steuerveranlagungen der Jahre 2014 bis 2017 ein (act. G 31 f.). Diese Unterlagen werden mit Schreiben vom 16. August 2023 den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. G 33). B.i. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf den aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.1. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Selbstständigerwerbende Versicherte haben demnach ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Januar 2020, 9C_543/2019, E. 3.2.1 f., mit Hinweisen auf BGE 110 V 369 E. 2a S. 370 f.; SVR 2016 AHV Nr. 4 S. 11; sowie Entscheid vom 19. Februar 2016, 9C_441/2015, E. 6.4). 2.3. Von den kantonalen Versicherungsgerichten sind demnach nur ausnahmsweise Berichtigungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2012, 9C_819/2011, mit Hinweisen auf SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29 [H 64/06] E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2011, 9C_325/2011). Der Grundsatz, wonach die versicherte Person ihre Rechte im Steuerjustizverfahren zu wahren hat, erfährt unter anderem dann eine Einschränkung, wenn die in der Veranlagung festgesetzte Steuer nur einen niedrigen Betrag ausmacht und deshalb mangels relevanten Streitwertes kein Anlass für die Erhebung eines Rechtsmittels bestand (BGE 110 V 373 Erw. 3b; ZAK 1992 S. 36 Erw. 5a) bzw. auf ein solches mangels Beschwer nicht eingetreten werden könnte. In dieser Konstellation ist nach der Rechtsprechung eine selbstständige Prüfung der den angefochtenen Beitragsverfügungen (bzw. dem Einspracheentscheid) zu Grunde liegenden Steuerfaktoren möglich (ZAK 1992 S. 36 Erw. 5a). Dies muss erst recht gelten, wenn die Veranlagung ergab, dass keine Steuer geschuldet ist; denn diesfalls hat die steuerpflichtige Person nicht nur wenig Interesse, sondern in aller Regel mangels Beschwer überhaupt keine Möglichkeit, den steuerlichen 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Rechtsmittelweg zu beschreiten (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2005, H 38/05, E. 2.4). Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin für die Bemessung der AHV/ IV/EO- und FAK-Beiträge des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2014 bis 2017 zu Recht auf die via Sedex übermittelten Meldungen der Steuerverwaltung Appenzell A.Rh. vom 24. Juli 2020 (act. G 14.1/215 - 218) abgestellt hat. Diese beruhen auf den rechtskräftig gewordenen Veranlagungen der Steuerverwaltung Appenzell A.Rh. vom 9. Juni 2020 betreffend direkte Bundessteuern (act. G 14.1/232.3, 234.4, 236.4 und 237.4). Der Beschwerdeführer hatte zwar in St. Gallen erfolgreich Einsprache erhoben (bezüglich die Steuerperioden 2016 und 2017), offenbar jedoch nicht in Appenzell A.Rh. Das nämliche Steueramt bestätigte auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin die Rechtskraft. Während der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, die von der Steuerverwaltung Appenzell A.Rh. beim Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorgenommenen Aufrechnungen (Vermögensentwicklung) seien nicht ausgewiesen und deshalb zu korrigieren, beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die Rechtskraft der den Steuermeldungen zu Grunde liegenden Veranlagungen und darauf, dass die Steuerverwaltung die Meldungen nicht korrigiert habe und diese auch keine offensichtlichen Fehler enthielten (vgl. insbesondere act. G 14.3 und 14.4). 3.1. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Veranlassung und wie nachstehend dargelegt auch keine Möglichkeit hatte, die kantonal- oder bundesrechtlichen Veranlagungen 2014 - 2017 der Steuerverwaltung Appenzell A.Rh. ebenfalls anzufechten. So war der Beschwerdeführer an seinem Wohnort in Appenzell A.Rh. lediglich bezüglich der Renteneinkünfte der Ehefrau sowie allfälliger Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und eines Liegenschaftenertrags (2017) steuerpflichtig (vgl. Steuerausscheidung act. G 3.1/233.1, 234.2, 236.2 und 237.3). Diese Einkünfte sind unbestritten, sodass keine Einsprache erforderlich war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Steuerverwaltung Appenzell A.Rh. jeweils vom satzbestimmenden steuerbaren Einkommen inklusive Aufrechnungen ausging. Bei den sehr geringfügigen steuerbaren Einkommen (zwischen Fr. 3'330.-- und Fr. 7'100.-- [2014 - 2016]; Fr. 18'900.-- [2017], wobei hier ein ebenfalls unbestrittener, am Wohnsitz zu versteuernder Liegenschaftenertrag hinzu kam [vgl. Steuerausscheidung; act. G 3.1/233.1; 234.2, 236.2 und 237.3]) mit den daraus resultierenden geringfügigen Steuerbetreffnissen, die jeweils auf den Wohnkanton entfielen, kann mangels relevanten Streitwerts jedenfalls nicht von einem ernsthaften Anfechtungsinteresse ausgegangen werden (vgl. Erwägung 2.4). Betreffend die vorliegend massgebenden 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bundesrechtlichen Veranlagungen – die sich auf die kantonalen Veranlagungen stützen (vgl. Art. 124 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 7 der appenzell-ausserrhodischen Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [bGS 625.11]) – war sodann mangels Beschwer gar keine Einsprache möglich. Wie sich aus den entsprechenden Berechnungsmitteilungen vom 9. Juni 2020 ergibt, erreichte der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung der umstrittenen Aufrechnungen jeweils keine zu einer Steuerpflicht führenden steuerbaren Einkommen. So betrug das veranlagte steuerbare Einkommen im Jahr 2014 Fr. 14'600.--. Die folgenden Jahre veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell A.Rh. mit Fr. 0.-- (2015), Fr. 52'100.-- (2016) und Fr. 47'900.-- (2017 [act. G 14.1/232.3, 234.4, 236.4 und 237.4]). Diese Einkommen führten nach Abzug der Steuerermässigungen nach Art. 36 Abs. 2 DBG in den von 2014 bis 2017 gültig gewesenen Fassungen (Kindergutschriften [5x [2014] bzw. 3x [2015 - 2017]]) jeweils zu Steuerbetreffnissen von Null (vgl. mangels entsprechendem Tool des Kantons Appenzell A.Rh. Steuerkalkulator der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen [www.sg.ch unter: steuern & finanzen/ steuern/steuerkalkulator/privatperson; abgerufen 6. Dezember 2023). Somit hat die Ausgleichskasse – bzw. im Streitfall das Versicherungsgericht – ausnahmsweise eine selbstständige Prüfung der Steuerfaktoren vorzunehmen (vgl. vorstehende Erwägung 2.4; vgl. auch Art. 23 Abs. 5 AHVV, welcher vorliegend analog anwendbar ist [Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Juni 2005, H 38/05, E. 3.2]). bis Damit stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die vorliegend strittigen AHV/IV/ EO-Beiträge 2014 bis 2017 zu bemessen sind. Der Beschwerdeführer reichte in seiner Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2023 die korrigierten Veranlagungsverfügungen (Einspracheentscheide) des Steueramtes B.___ vom 29. Januar 2021 sowie vom 8. Dezember 2021 ein (act. G 12.1 f.). Zudem holte das Versicherungsgericht bei der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen die rechtskräftigen definitiven Veranlagungen der Jahre 2014 bis 2017 ein. Daraus geht hervor, dass das Steueramt B.___ als am Ort der Betriebsstätte zuständige Steuerbehörde für die Jahre 2016 und 2017 keine Aufrechnungen mehr vorgenommen hat und nunmehr von den vom Beschwerdeführer deklarierten Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ausgeht (Fr. 12'498.-- [2016] und Fr. 12'092.-- [2017; act. G 32.3 f.]). Nachdem betreffend die Steuerperioden 2014 und 2015 auch das Steueramt B.___ mangels Beschwer (steuerbares Einkommen und Vermögen von jeweils Null) nicht auf die Einsprachen eingetreten ist (act. G 10.1 f. und G 12.1), implizit aber die deklarierten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit akzeptiert hat, rechtfertigt es sich, auch für diese beiden Jahre von den deklarierten Einkommen von Fr. 31'502.-- (2014) und Fr. 0.-- (Fr. -19'903.-- [2015]) – mithin ohne die von der Steuerverwaltung Appenzell A.Rh. vorgenommenen 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Aufrechnungen, die in diesem Zusammenhang als steuerrechtlich belangloser, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsamer Umstand anzusehen sind – auszugehen (vgl. zu den deklarierten Einkommen: act. G 3.1/232.1, 234.1, 236.1 und 237.1). Die Höhe des im Betrieb investierten Eigenkapitals wird sodann nicht beanstandet und war in den Jahren 2015 bis 2017 ohnehin jeweils negativ (2014: Fr. 33'501 [act G 3.1/217]). Wie sich aus den definitiven Veranlagungen der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen ergibt, wurden betreffend die vorliegend massgebenden Jahre keine Änderungen bei den Aktiven gemäss Schlussbilanz sowie den Geschäftsschulden vorgenommen (im Betrieb investiertes Eigenkapital = Aktiven - Geschäftsschulden gemäss Steuerveranlagung [vgl. act. G 32.1 - 32.4]). Zusammenfassend ist für die Bemessung der AHV-Beiträge von den für die Jahre 2014 bis 2017 deklarierten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 31'502.-- (2014), Fr. 0.-- (2015), Fr. 12'498.-- (2016) und Fr. 12'092.-- (2017) sowie von dem jeweils den angefochtenen Beitragsverfügungen zu Grunde liegenden Betriebskapital gemäss Steuermeldungen der Jahre 2014 bis 2017 (act. G 3.1/215 ff.) auszugehen. Die Angelegenheit ist alsdann zwecks neuer Festsetzung der AHV- Beiträge und anschliessender neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.4. Gemessen an den Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2022 (act. G 1) entspricht dieser Verfahrensausgang einer Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 4.1. Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht kostenpflichtig ist (Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP] i.V.m. Art. 7 Ziff. 122 4.2. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2022 aufgehoben. 2.Die Streitsache wird zur Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2014 bis 2017 basierend auf den massgebenden Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 31'502.-- (2014), Fr. 0.-- (2015), Fr. 12'498.-- (2016) und Fr. 12'092.-- (2017) sowie auf dem jeweils den angefochtenen Beitragsverfügungen zu Grunde liegenden Betriebskapital an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der geleistete Vorschuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Die Gerichtskosten betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine Gebühr von Fr. 500.-- als angemessen. Diese ist dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist diesem zurückzuerstatten.