© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-4729 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 16.10.2023 Entscheiddatum: 06.09.2023 BUDE 2023 Nr. 076 Baurecht, Art. 7 Abs. 1 VRP, Art. 99, 138 PBG, Art. 67 Abs. 1 BauG, Art. 11 USG, Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 3 NISV. Das Ausstandgesuch gegen den Mitarbeiter des AFU erweist sich – wie mehrmals vom Verwaltungsgericht bestätigt – als unbegründet (Erw. 5). Aus der Rüge der unvollständigen Visierung können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten herleiten (Erw. 6). Technische Datenblätter zu den Antennen werden nicht verlangt und sind für die Berechnung der Belastungsgrenzwerte auch nicht notwendig (Erw. 7). Da die strittige Antenne nicht aus einem räumlichen Zusammenhang im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 3 NISV sendet, erweist sich auch die Rüge der fehlenden Gesamtbeurteilung als unbegründet (Erw. 8). Bei der Bewilligung von Mobilfunkantennen müssen mögliche Baureserven nicht vorab erhoben werden, womit auch der Eventualantrag um Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Festlegung einer Auflage betreffend Bauverbot für neue Wohn- und Arbeitsräume abzuweisen ist (Erw.9). Entgegen der Ansicht der Rekurrenten hat die geplante Mobilfunkanlage keine Gebäudehöhe einzuhalten (Erw. 10). Bereits aufgrund der räumlichen Verhältnisse ist sichergestellt, dass keine Verunstaltung vorliegen kann. Die Beeinträchtigung des Schutzobjekts ist ebenso ausgeschlossen (Erw. 11). Die allgemeine Kritik am Ausbau des 5G- Netzes sind nicht zu hören (Erw. 12). Abweisung des Rekurses. BUDE 2023 Nr. 76 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
22-4729
Entscheid Nr. 76/2023 vom 6. September 2023 Rekurrentinnen und Rekurrenten
A.___ und B.___ C.___ und D.___ [...] alle vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Bischofszellerstrasse 53, 9200 Gossau
gegen
Vorinstanz Bau- und Infrastrukturkommission Z.___ (Entscheid vom 31. Mai 2022)
Rekursgegnerin
E.___ AG Betreff Baubewilligung (Umbau Mobilfunkanlage)
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Sachverhalt A. a) Das Gebiet F.___ liegt südlich der Doppelspurgleise der Schweizerischen Bundesbahnen AG (im Folgenden SBB). Die Grundstücke Nrn. 001, 002, 003, 004 und 005 bilden ein grosses Ge- werbe- und Industriegebiet. Die G.___ AG ist Eigentümerin der Grund- stücke Nrn. 001 und 002. Auf dem fast drei Hektar grossen Grundstück Nr. 002 betreibt sie einen Fabrikationsstandort für Betonelemente. Auf dem Grundstück befinden sich drei grosse Fabrikationsgebäude (Vers.-Nrn. 010, 011 und 012) sowie zahlreiche Nebengebäude. Das Gelände ist nahezu vollständig asphaltiert, wobei die Freifläche als La- ger- bzw. Umschlagplatz genutzt wird. Das gekieste Grundstück Nr. 001 wird ebenfalls als offener Lager- bzw. Umschlagplatz genutzt. Östlich des Grundstücks Nr. 002, auf den Grundstücken Nrn. 004 und 005, befindet sich das Gelände einer Entsorgungsstätte für tierische Nebenprodukte. Wiederum östlich davon, in der Landwirtschaftszone (Grundstück Nrn. 006), befindet sich die Deponie F.___ des Zweck- verbands H.___. Die Zufahrt zur Deponie erfolgt über das Grundstück Nr. 003, welches ebenfalls im Eigentum des Zweckverbands steht.
b) Im beschriebenen Gebiet werden derzeit zwei Mobilfunkantennen betrieben. Eine Mobilfunkantenne befindet sich auf dem Dach des rund 20 m hohen Fabrikationsgebäudes Vers.-Nr. 010 auf Grundstück Nr. 002. Eine weitere Antenne befindet im östlichen Bereich des Grundstücks Nr. 003.
B. a) Mit Baugesuch vom 15. Oktober 2020 stellte die E.___ AG das Baugesuch für den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Mo- bilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. 003. Gemäss Baugesuch sollen die Antennenmodule am freistehenden Mobilfunkmast durch neue Mo- dule ersetzt werden.
b) Innert der Auflagefrist vom 7. bis 21. Juni 2021 reichte A.___ eine Sammeleinsprache ein, welche unter anderem von B., C., D., [...] mitunterzeichnet wurde. Die Einsprecher wohnen bzw. besitzen Grundstücke im Weiler F.. Der Weiler weist ein schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung auf und liegt rund 300 m südlich der bestehenden Mobilfunkanlage auf der anderen Seite der Gleise.
c) Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 erteilte die Bau- und Infrastrukturkommission Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache ab.
C. Gegen diesen Beschluss erhoben A., B., C., D., [...] mit Schreiben vom 27. Juni 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdeparte- ment. Mit Rekursergänzung vom 15. August 2022 stellen die
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Rekurrentinnen und Rekurrenten, neu vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Gossau, folgende Anträge:
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Visierung des Vorhabens verzichtet. Schliesslich rügen sie in verfah- rensrechtlicher Hinsicht noch die Vollständigkeit des Baugesuchs. In materieller Hinsicht rügen die Rekurrentinnen und Rekurrenten die Verletzung von Regelbauvorschriften sowie die Nichteinhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz.
D. a) Mit Vernehmlassung vom 7. September 2022 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen.
b) Mit Vernehmlassung vom 23. September 2022 beantragt die Rekursgegnerin den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen.
c) Mit Amtsbericht vom 28. Oktober 2022 hält das kantonale Amt für Umwelt (AFU) zusammenfassend fest, dass die geplante Mobil- funkanlage die geltenden Anforderungen der Umweltschutzgesetzge- bung einhalte.
d) Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 lassen sich die Rekurrentin- nen und Rekurrenten zu den eingegangenen Stellungnahmen verneh- men.
e) Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 beantragen die Rekurrentinnen und Rekurrenten die Vereinigung der Rekursverfahren betreffend der übrigen geplanten Mobilfunkanlagen im Gebiet «F.___». Sie beziehen sich namentlich auf den Rekurs Nr. 22-4722 betreffend Umbau der Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 002 sowie den Rekurs Nr. 23- 4150 betreffend Neubau einer Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 001. Die genannten Rekurse werden mehrheitlich von den glei- chen Rekurrentinnen und Rekurrenten geführt wie der Vorliegende.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist mit nachfolgender Einschränkung einzutreten.
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1.3 Rügen sind substantiiert vorzubringen bzw. haben eine Begrün- dung zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 VRP). Eine Begründung ist ausrei- chend, wenn in der Begründung selbst Argumente vorgebracht wer- den, nach denen der angefochtene Entscheid auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Rekurrenten haben im Rekurs selbst konkret darzutun, in welchen Punkten die Bau- bewilligung unhaltbar sein soll. Die allgemeine Kritik der Rekurrentin- nen und Rekurrenten, es seien nicht alle massgeblichen Orte in der rechnerischen Strahlenbelastungsprognose berücksichtigt worden, genügt den gestellten Anforderungen an eine Begründung nicht. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten bezeichnen nicht näher, welche Orte unberücksichtigt geblieben seien. Auch führen sie mit keinem Wort aus, bei welchen Berechnungen in der Prognose falsche Höhenanga- ben verwendet worden seien. Auf diese Rügen ist daher nicht einzu- treten.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 31. Mai 2022. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelan- gen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
Die Rekurrentinnen und Rekurrenten stellen mehrere verfahrensrecht- liche Anträge. So beantragen sie Einsicht in die Rekursakten, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie eines Augen- scheins. Die Rekursakten wurden den Rekurrentinnen und Rekurren- ten antragsgemäss zur Einsicht zugestellt. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Selbstredend war es den Rekurrentinnen und Rekurrenten aber unbenommen, sich im Rahmen des Replikrechts zu den erhaltenen Stellungnahmen zu äussern. Von diesem Recht haben sie Gebrauch gemacht, womit das Replikrecht auch ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gewahrt ist. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt ebenfalls im pflichtgemäs- sen Ermessen der urteilenden Instanz. Nur wo sich eine Tatsache nicht anders abklären lässt, wird eine Verpflichtung zur Durchführung eines Augenscheins bejaht. Ergibt sich eine Tatsache dagegen zwei- felsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch). Auf die Durchführung eines Augenscheins kann daher verzichtet werden. Ebenfalls abzulehnen ist der Antrag der Rekurrentinnen und Rekur- renten auf persönliche Anhörung nach Art. 6 der Konvention zum
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Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abge- kürzt EMRK) im Fall des Verzichts auf einen Augenschein. Die Verfah- rensgarantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt nur für Verfahren vor verwal- tungsunabhängigen Justizbehörden, d.h. vor dem Verwaltungsgericht und der Verwaltungsrekurskommission (A. FEDI, in: Rizvi/Schind- ler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 55 N 3). Die Bauge- suchsakten wurden beigezogen. Aus der beantragten Edition diverser weiterer Akten (II. Ziff. 6 Bst. b, c, d und e der Rekursergänzung) ist dagegen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, so dass hierauf – wie auch noch zu zeigen ist – in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
Die Rekurrentinnen und Rekurrenten bestreiten die Rechtmässigkeit der vorbestehenden Anlage.
Soweit die Rekurrentinnen und Rekurrenten der Vorinstanz vorwerfen, sie habe sich nicht mit der vorinstanzlichen Rüge des fehlenden Vor- bestands auseinandergesetzt, sind sie nicht zuhören. Die aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]) fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken (VerwGE B 2021/170 vom 14. Februar 2022 Erw. 3). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid ohne weiteres gerecht. Der vorliegend zu beurteilende Rekurs betrifft das Baugesuch Nr. 236/2020 mit dem die Rekursgegnerin die Baube- willigung für den Austausch der Antennenmodule am bestehenden Masten beantragt. Streitgegenstand bildet somit grundsätzlich der Austausch der Antennen und nicht die bestehende Anlage. Es beste- hen auch keine Indizien für eine Unrechtmässigkeit der in der Ge- werbe-Industrie-Zone stehenden Anlage. So erstaunt es auch nicht, dass sich die Rekurrentinnen und Rekurrenten auf eine pauschale Be- hauptung beschränken. Somit kann auch auf die Edition der diesbe- züglich geforderten Akten (bisherige Baubewilligungen, Protokoll zu bisherigen Betriebskontrollen usw.) verzichtet werden. Aus dem Ver- zicht auf den Aktenbeizug kann entgegen der Ansicht der Rekurren- tinnen und Rekurrenten nicht auf eine Rechtsverweigerung geschlos- sen werden. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet, sofern über- haupt darauf eingetreten werden kann.
Die Rekurrentinnen und Rekurrenten behaupten, der Mitarbeiter des AFU, I., der im Rahmen des Rekursverfahrens einen Amtsbericht erstellt hat, sei befangen. Die Befangenheit begründen sie damit, dass I. in seiner Funktion als beratende Fachbehörde bereits im Vorver- fahren mitgewirkt hat. Der Amtsbericht sei daher aus dem Recht zu weisen und stattdessen ein unabhängiges Gutachten eines Dritten einzuholen.
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5.1 Art. 7 Abs. 1 VRP bestimmt, dass Behördenmitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige von sich aus in den Ausstand zu treten haben, wenn sie oder eine ihnen nahe- stehende Person an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind (Bst. a), wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe ei- ner an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben (Bst. b) oder wenn sie «aus anderen Gründen» befangen erscheinen (Bst. c). Es genügt, dass das betroffene Mitglied befangen sein könnte oder befangen erscheint. Ein ausschliesslich persönliches Empfinden einer Partei reicht dafür jedoch nicht aus. Ver- nünftige Gründe müssen das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit objektiv rechtfertigen. Im Weiteren ist von Befangen- heit auszugehen, wenn Personen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 VRP bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben (Art. 7 Abs. 1 Bst. b bis VRP; vgl. dazu C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zü- rich/St.Gallen 2020, Art. 7-7 bis N 20-23 mit Hinweisen; VerwGE B 2020/120 vom 29. April 2021 Erw. 2.1).
5.2 Das Verwaltungsgericht hat schon mehrmals ausgeführt, dass I.___ keine entscheidende oder vertretende Funktion innehabe, son- dern dass ihm bloss die Aufgabe der beratenden Fachbehörde zu- komme, weshalb es Ausstandsbegehren des gleichen Rechtsvertre- ters gegen den gleichen Fachmitarbeiter schon mehrmals abgelehnt hat (VerwGE B 2021/188 vom 17. März 2022 Erw. 4.4; VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 Erw. 2.2.2). Das vorliegende Aus- standsbegehren gegen I.___ ist daher abzuweisen, so dass auf seine Stellungnahmen abgestellt werden kann und kein weiteres Gutachten eines Dritten einzuholen ist. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
Die Rekurrentinnen und Rekurrenten rügen, dass das Bauvorhaben zu Unrecht nicht visiert worden sei.
6.1 Nach Art. 138 PBG stellt die Bauherrschaft vor dem Auflagever- fahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen. Bauvisiere sollen einerseits Nachbarn und sonstige Inte- ressenten auf einen geplanten Bau aufmerksam machen, damit sie sich darüber in den Bauplänen orientieren können, anderseits der Baupolizeibehörde bei der Prüfung und Beurteilung des Baugesuchs als Hilfsmittel dienen (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 886). Gegenüber vom Bauvorhaben betroffenen Perso- nen verfolgen Visiere somit in erster Linie Publikationswirkung (Bau- departement SG, Juristische Mitteilungen 2001/I/6). Für die Beurtei- lung eines Baugesuchs sind aber letztlich die Baupläne massgebend. Auf Ungenauigkeiten in der Visierung des geplanten Bauprojekts kann sich der Nachbar nur berufen, wenn es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich anhand der Baupläne zu orientieren. Fehlende oder mangelhafte Visierungen bleiben somit ohne Folgen für das Bau- bewilligungsverfahren, wenn der Einsprecher dadurch keine Nachteile
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erleidet (Urteil des Bundesgerichtes 1C_155/2015 vom 19. Januar 2016 Erw. 3.2; BDE Nr. 39/2014 vom 2. Juni 2014 Erw. 2.3.1).
6.2 Vorab ist fraglich, inwiefern das Vorhaben überhaupt visiert hätte werden können, da die bestehende Antenne lediglich mit Sende- modulen ergänzt werden soll. Auch ist fraglich, ob den Rekurrentinnen und Rekurrenten aus der fehlenden Visierung überhaupt ein rechtli- cher Nachteil erwachsen ist. Wie oben dargelegt, ist es zwar ein we- sentlicher Ausfluss der Visierungspflicht, dass sich Anstösser ein Bild des Bauprojekts machen können. Allerdings genügt das Studium der Planunterlagen regelmässig, um bezüglich eines Bauprojekts eine klare Vorstellung zu erhalten. Diese Pläne standen den Rekurrentin- nen und Rekurrenten zur Verfügung. Den Unterlagen konnten sie die geplanten baulichen Massnahmen entnehmen. Damit war es ihnen ohne weiteres möglich, die Auswirkungen des Projekts abzuschätzen. Es war ihnen auch offensichtlich möglich, rechtzeitig Einsprache ge- gen das Baugesuch zu erheben. Daraus folgt, dass die Rekurrentin- nen und Rekurrenten durch das Fehlen der Visierung in ihrer Interes- senwahrung nicht beeinträchtigt worden sind. An dieser Einschätzung ändert auch der pauschale Verweis auf BGE 137 II 30 nichts, würde doch die erneute Visierung einen formalistischen Leerlauf darstellen (VerwGE B 2022/181 vom 23. März 2023 Erw. 5.2). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
Die Rekurrentinnen und Rekurrenten beanstanden die Vollständigkeit des Baugesuchs. So gehe aus den Baugesuchsunterlagen nicht her- vor, was für Antennen erstellt werden sollten. So fehle es insbeson- dere an Angaben des Herstellers und der Typenbeschreibung.
7.1 Gemäss Art. 137 PBG werden Baugesuche sowie Gesuche um Erlass von weiteren für die Ausführung des Bauvorhabens notwendi- gen Verfügungen der Baubehörde eingereicht, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage errichtet werden soll. Die dazugehörige Verord- nung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) enthält nähere Vorschriften über die notwendigen Unterlagen, die Form des Gesuchs und die Prüfungsmodalitäten desselben. Danach verwenden Gesuchstellende für das Baugesuch das Formular des Bau- und Umweltdepartementes (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 PBV). Das Bau- gesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Si- tuationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 PBV). Es wird von der Bauherrschaft und den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern unterzeich- net (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 PBV). Die Bewilligungsbehörden sind be- rechtigt, weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufor- dern (Art. 21 Abs. 2 PBV). Dazu können z.B. statische Berechnungen, Verkehrsgutachten, Modelle und Betriebskonzepte gehören (M. MÖHR, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 137 N 6). Un- vollständige Gesuche werden zur Ergänzung oder Verbesserung zu-
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rückgewiesen (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 PBV). Unterbleibt die Verbesse- rung innert der angesetzten Frist, tritt die Bewilligungsbehörde auf das Gesuch nicht ein (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 PBV).
7.2 Welche Unterlagen und Angaben für die Beurteilung notwendig sind, hängt vom konkreten Bauvorhaben ab. Um die Baubewilligungs- verfahren von Mobilfunkanlagen zu vereinfachen, erarbeitete das da- malige Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [heute Bundes- amt für Umwelt (BAFU)] im Jahr 2002 eine entsprechende Vollzugs- empfehlung. Diese wurde im Laufe Zeit mehrfach angepasst (abrufbar unter <www.bafu.admin.ch>, «Thema Elektrosmog und Licht», «Fachinformationen», «Massnahmen Elektrosmog», «Mobilfunk: Voll- zugshilfen»). Zentrales Element der Vollzugsempfehlungen ist das Standortdatenblatt (Anhang 1). Es wird vom Anlageinhaber ausgefüllt. Mit dem Standortdatenblatt gibt das für die Anlage verantwortliche Un- ternehmen der zuständigen Behörde die technischen Daten einer ge- planten Anlage und die in der Umgebung der Anlage zu erwartende Strahlung bekannt. Den Zusatzblättern 2 und 3a des vorliegend stritti- gen Standortdatenblatts können sowohl die Typenbezeichnung der verwendeten Antennenkörper «A114521R1v06», als auch die unterste Frequenz des vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) für den Mobilfunk konzessionierten Frequenzbereich entnommen werden. Da die Mobilfunkkonzessionen technologieneutral ausgestaltet sind, kön- nen die Betreiberinnen die verwendete Technologie zur Erbringung ihrer Leistungen – bei Einhaltung der massgebenden NIS-Grenzwerte – auch frei wählen (BDE Nr. 39/2021 vom 5. Mai 2021 Erw. 2 mit wei- teren Hinweisen). Wie das AFU in seinem Amtsbericht festhält, ist die Typenbezeichnung «A114521R1v06» für NIS-Fachstellen klar und eindeutig. Eine Verwechslung mit einer anderen Antenne kann ausge- schlossen werden. Alle für die Berechnung der Feldstärke notwendi- gen Informationen finden sich im Standortdatenblatt. Die Vollzugs- empfehlung verlangt, dass im Standortdatenblatt für jeden Antennen- typ mindestens ein horizontales und vertikales Antennendiagramm beigelegt wird, was vorliegend geschehen ist. Technische Datenblätter zu den Antennen werden nicht verlangt und sind für die Berechnung auch nicht notwendig. Damit erweist sich die rekurrentische Rüge der Unvollständigkeit des Baugesuchs als unbegründet.
Die Rekurrentinnen und Rekurrenten rügen, dass im Gebiet «F.___» noch weitere Mobilfunkanlagen bewilligt und erstellt werden sollen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtbeurteilung aller Sende- anlagen vorzunehmen.
8.1 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzge- setz (SR 814.01; abgekürzt USG) und den darauf gestützten Verord- nungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinn der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Die Emissionen sind dabei gemäss Art. 11 Abs. 1 USG an der Quelle vorsorglich zu begrenzen. Im Bundesgesetz wird der Begriff der Quelle jedoch nicht definiert. Die nötige Präzisierung erfolgt
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in der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisie- render Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV), welche dafür auf ei- nen eigenen Anlagebegriff abstellt. Bestimmt wird insbesondere, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Antennen zusammenwirken bzw. die Strahlungen von mehr als einer Antenne zusammenfallen können. Für die Anwendbarkeit der Grenzwerte ist insofern entscheidend, ob die Antennen zusammen als eine Anlage zu beurteilen sind oder nicht (erweiterter Anlagebegriff). Der Begriff der dabei zu berücksichtigen- den massgeblichen Anlage findet sich in Ziff. 62 Abs. 1-4 Anhang 1 NISV. Danach umfasst eine Antennengruppe alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind (Abs. 1). Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zu- sammenhang senden, gelten – ungeachtet des funktionellen Zusam- menhangs – als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihen- folge sie erstellt oder geändert werden (Abs. 2). Aus einem räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Pe- rimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3). Schliesslich ist festgelegt, wie sich der massgebliche Perimeter einer Sendeantenne berechnet (Abs. 4).
8.2 Mit der Rüge der fehlenden Gesamtbeurteilung machen die Rekurrentinnen und Rekurrenten sinngemäss geltend, die strittige Mo- bilfunkanlage sende zusammen mit weiteren Anlagen aus einem en- gen räumlichen Zusammenhang heraus. Der erforderliche enge räum- liche Zusammenhang ist dann gegeben, wenn von beiden Antennen- gruppen gegenseitig mindestens eine Antenne aus dem Perimeter der anderen Gruppe sendet (Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 3 NISV). Der nach Ziff. 62 Abs. 4 Anhang 1 NISV hierfür massgebende Radius der stritti- gen Mobilfunkanlage beträgt gemäss Standortdatenblatt 131,98 m. Die von den Rekurrentinnen und Rekurrenten erwähnten weiteren Mobilfunkanlagen auf den Grundstücken Nrn. 007 (F.___erstrasse 52), 001 und 002 befinden sich weit ausserhalb dieses Radius. Zwi- schen dem Standort der strittigen Mobilfunkanlage und dem Grund- stück Nr. 007 liegt eine Distanz von mehr als 700 m Luftlinie. Die ge- plante Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 001 soll ebenfalls von der Rekursgegnerin betrieben werden. Wie die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung ausführt, soll die Anlage in der südwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. 001 zu liegen kommen. Die Distanz zwischen den beiden Anlagen beträgt somit mehr als 300 m, was wiederum weit aus- serhalb des massgebenden Radius von 131,98 m liegt. Die Mobilfunk- antenne auf dem Dach des Fabrikationsgebäudes Vers.-Nr. 010 (Grundstück Nr. 002) weist zur strittigen Anlage eine Distanz von rund 240 m auf und liegt somit auch ausserhalb des massgebenden Radius. Somit ist von vornherein ausgeschlossen, dass die strittige Mobilfunk- anlage mit den anderen von den Rekurrentinnen und Rekurrenten vor- gebrachten Anlagen aus einem engen räumlichen Zusammenhang sendet. Auf die Edition der entsprechenden Baugesuchsakten kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Da es am räumli- chen Zusammenhang gemäss Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 3 NISV fehlt,
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bedarf es auch keiner Gesamtbeurteilung. Die Rüge der Rekurrentin- nen und Rekurrenten – wie auch das subsidiär beantragte Vereini- gungsgesuch – erweisen sich als unbegründet.
Die Rekurrentinnen und Rekurrenten rügen, es gäbe in der Umgebung der geplanten Anlage mehrere Flächen, auf welchen eine spätere Überbauung zwecks Arbeiten und Wohnen nicht möglich sei, weil der rechnerische Grenzwert von 5 V/m überschritten sei. Die Vorinstanz hätte diese Flächen bestimmen und hierfür ein entsprechendes Bau- verbot aussprechen müssen.
9.1 Die NISV sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Inter- nationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 Erw. 3a S. 403). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert (AGW) einzuhalten (vgl. Ziffn. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Die AGW wurden vom Bundesrat zur Konkretisie- rung des Vorsorgeprinzips ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nach Mass- gabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht abseh- bar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 Erw. 3b S. 403 mit Hinweisen). Die Orte, an welchen die vorsorglichen AGW einge- halten werden müssen, werden als «Orte mit empfindlicher Nutzung» (sog. OMEN) bezeichnet. Diese sind in Art. 3 Abs. 2 NISV definiert. Es handelt sich dabei um (Bst. a) Räume in Gebäuden, in denen sich Per- sonen regelmässig während längerer Zeit aufhalten; (Bst. b) öffentli- che oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspiel- plätze; (Bst. c) diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
9.2 Vorab ist festzuhalten, dass es das von den Rekurrentinnen und Rekurrenten erwähnte Grundstück Nr. 008 in Z.___ nicht gibt. Wie das AFU in seinem Amtsbericht richtigerweise ausführt, wurde das einzige relevante unüberbaute Grundstück im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Bst. c NISV mit dem OMEN Nr. 3 berücksichtigt. Der Anlagegrenzwert kann dort mit einer berechneten Feldstärke von 4,93 V/m eingehalten wer- den. Soweit sich die rekurrentischen Ausführungen auf überbaubare Flächen von teilweise überbauten Grundstücken beziehen, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Die AGW müssen an OMEN auf unüber- bauten Grundstücken eingehalten werden, nicht aber auf bloss teil- weise überbauten Grundstücken (Urteil des Bundesgerichtes 1C_468/2011 vom 18. Juni 2012 Erw. 4). Nicht ausgenutzte Nutzungs- reserven auf teilweise überbauten Nachbargrundstücken, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind, sind deshalb nach der bundes-
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gerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Erteilung der Baube- willigung für eine Mobilfunkanlage grundsätzlich noch nicht als OMEN zu berücksichtigen. Entsprechend müssen bei der Bewilligung von Mobilfunkantennen mögliche Baureserven auch nicht vorab erhoben werden (URP 2003 S. 112). Stellen allerdings konkrete Verhältnisse die für die unterschiedliche Behandlung von unüberbauten bzw. teil- weise überbauten Grundstücken als OMEN ausschlaggebenden Er- wartungen offensichtlich in Frage, kann ausnahmsweise von den er- wähnten Grundsätzen abgewichen werden. So kann namentlich bei der Beurteilung teilweise überbauter Grundstücke als OMEN einem hinreichend nachgewiesenen konkreten Erweiterungsvorhaben Rech- nung getragen werden (Urteile des Bundesgerichtes 1C_154/2009 und 1C_156/2009 vom 27. April 2010 Erw. 5.4). Inwiefern dies vorlie- gend der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht gel- tend gemacht. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. Entspre- chend ist auch der Eventualantrag um Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Festlegung einer Auflage betreffend Bauverbot für neue Wohn- und Arbeitsräume abzuweisen.
Weiter rügen die Rekurrentinnen und Rekurrenten zahlreiche Verlet- zungen der Regelbauvorschriften. So würde die geplante Antenne die baureglementarische Gebäude- und Firsthöhe nicht einhalten.
10.1 Das Verwaltungsgericht hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Mobilfunkantennen keine Gebäude darstellen, die an die Höhen- beschränkungen gemäss Art. 67 Abs. 1 BauG gebunden seien. Bei einer Antennenanlage handelt es sich demnach um eine «eindimensi- onale» technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend sind. Da von einer feingliedrigen Antenne weder die Belichtung noch die Fernsicht wesentlich tangiert wird, ist eine analoge Anwendung von Vorschriften über die Gebäudehöhe grundsätzlich nicht gerecht- fertigt. Dazu kommt, dass Mobilfunkanlagen technisch eine gewisse Höhe aufweisen bzw. die umliegenden Gebäude überragen müssen, damit sie ihre Funktion überhaupt erfüllen können (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2004/IV/39 mit Hinweis; BGE 133 II 64 Erw. 5.2). Weiter hat das Verwaltungsgericht im Entscheid B 2013/134 vom 11. November 2014 entschieden, dass Technikbauten, die der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses dienten, zwar nicht als technisch bedingte Dachaufbauten, aber als gewöhnliche Dachaufbauten zu qualifizieren seien. Als solche sind sie folglich ein- zig den Beschränkungen für Dachaufbauten unterworfen, wie der An- tennenmast selbst müssen sie aber keine Höhenbestimmungen ein- halten (Erw. 5.1.2; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichtes 1C_7/2015 vom 6. November 2015 Erw. 5 f.; BDE Nr. 12/2020 vom 24. Februar 2020 Erw. 3.1).
10.2 Nach dem Gesagten hat die geplante Mobilfunkanlage keine be- stimmte Gebäudehöhe einzuhalten und erweist sich die entspre- chende Rüge als unbegründet.
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Sodann rügen die Rekurrentinnen und Rekurrenten die geplante Anlage nehme keine Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild. Darüber hinaus würde die Anlage auch das nationalgeschützte Orts- bild des Weilers «F.___» beeinträchtigen.
11.1 Von vornherein nicht einschlägig ist die von den Rekurrentinnen und Rekurrenten genannte Bestimmung von Art. 36 des geltenden Baureglementes der Politischen Gemeinde Z.___ vom 22. Dezember 2004 (abgekürzt BauR), wonach Einzelantennen und Parabolspiegel zurückhaltend zu platzieren und fachgerecht zu installieren sind. Die Bestimmung regelt die Gestaltung von auf Dächern angebrachten An- tennen für den Privatgebrauch. Vorliegend handelt es sich aber um eine freistehende gewerblich genutzte Antenne.
11.2 Weiter beziehen sich die Rekurrentinnen und Rekurrenten auf Art. 11 Abs. 3 BauR, wonach Bauten und Anlagen in der Gewerbe- Industrie-Zone aus Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild sowie die Nachbarschaft ansprechend zu gestalten und mit einer angemes- senen Bepflanzung in ihre Umgebung zu integrieren sind. Zunächst fällt auf, dass die in Art. 11 Abs. 3 BauR festgehaltene Ästhetikvor- schrift dem kantonalrechtlich geregelten Zweck der Gewerbe-Indust- rie-Zone diametral entgegensteht. Sind doch gemäss Art. 13 Abs. 1 BauG Gewerbe-Industrie-Zonen für Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt, welche gerade wegen der Grösse oder der Betriebsart nicht der Wohn-Gewerbe-Zone zuzuordnen sind. Entsprechend ist kurz auf die kantonalgesetzliche Grundlage einzugehen, auf welche sich die Ästhetikvorschrift stützt. Art. 75 bis Abs. 1 BauG sieht vor, dass die Um- gebung von Bauten und Anlagen mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend zu gestalten sind. Mit der im Jahr 1983 eingeführten Be- stimmung sollten die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaf- fen werden, um bei neuen Bauten und Anlagen im Baubewilligungs- verfahren die Gestaltung der Umgebung vorschreiben zu können. Der Beweggrund für den Erlass der Bestimmung war – so die dazugehö- rige Botschaft –, dass das Bild der Wohnquartiere vielenorts durch Grünflächen und Vorgärten geprägt werde. Die Erhaltung bestehender und die Schaffung neuer Grünflächen liege im öffentlichen Interesse (Botschaft des Regierungsrates zu einem Nachtragsgesetz zum Bau- gesetz vom 9. September 1980, in: ABl 1980, S. 1416). Somit deutet auch die kantonalgesetzliche Grundlage daraufhin, dass eine anspre- chende Gestaltung und Begrünung primär in Wohngebieten und nicht etwa in Gewerbe-Industrie-Zone angestrebt werden soll. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob Art. 11 Abs. 3 BauR überhaupt anwendbar ist bzw. über das blosse Verunstaltungsverbot nach Art. 99 PBG hin- ausgeht. Hinzu kommt, dass nach Art. 75 bis Abs. 2 BauG die politi- schen Gemeinden lediglich den Erhalt der bestehenden Bepflanzun- gen, nicht aber Neupflanzungen, in den kommunalen Vorschriften an- ordnen können (B. HEER, in: Das Nachtragsgesetz zum st.gallischen Baugesetz – Referate der Informationstagung vom 8. April 1983, St.Gallen 1983, S. 213). Zumal vorliegend keine bestehende Bepflan- zung im Raum steht, ist davon auszugehen, dass Art. 11 Abs. 3 BauR
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für den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar ist und daher lediglich das Verunstaltungsverbot zu prüfen ist.
11.3 Das Verunstaltungsverbot ist in Art. 99 PBG geregelt. Inhaltlich deckt sich Art. 99 PBG im Wesentlichen mit Art. 93 BauG (Botschaft und Entwurf der Regierung zum Planungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, in: ABl 2015, S. 2489). Nach Art. 99 Abs. 1 PBG sind Bauten und Anlagen untersagt, die das Orts- oder Landschaftsbild ver- unstalten oder Baudenkmäler beeinträchtigen. Darüber hinaus steht es den Gemeinden frei, für Kern- und Schutzzonen sowie für weitere konkret bezeichnete Gebiete vorzuschreiben, dass Bauten und Anla- gen so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung zu- sammen eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 99 Abs. 2 PBG; BDE Nr. 12/2020 vom 24. Februar 2020 Erw. 5.1).
11.4 Eine Verunstaltung darf nicht ohne Weiteres angenommen wer- den, sondern sie liegt nur bei einer schwerwiegenden Verletzung äs- thetischer Werte vor. Die Beeinträchtigung muss also erheblich und grob sein. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn eine Baute oder Anlage von einem ästhetisch ansprechbaren Durch- schnittsbürger zwar nicht als schön empfunden wird, diese aber keine positiv unschöne und ärgerliche Wirkung ausübt. Dabei darf das Bau- vorhaben nicht isoliert betrachtet werden, sondern es muss in Bezug zu seiner baulichen und landschaftlichen Umgebung gesetzt werden. Mit anderen Worten bedeutet die Tatsache, dass ein Bauvorhaben nicht zur Verschönerung der Umgebung beiträgt, für sich allein noch keinen Verstoss gegen das Verunstaltungsverbot. Eine Verunstaltung liegt vielmehr erst dann vor, wenn ein Gegensatz zum bestehenden Orts- oder Landschaftsbild geschaffen werden soll, der in qualifizierter Weise stört (W. RITTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 99 N 4 mit Hinweisen; Baudepartement SG, Juristische Mitteilun- gen 2004/II/15; BUDE Nr. 68/2021 vom 8. November 2021 Erw. 10.2).
11.5 Die geplante Mobilfunkanlage kommt zwischen den Doppel- spurgleisen und einer Mülldeponie zu liegen. Dahinter befinden sich ein Fabrikationsbetrieb für Betonelemente sowie das Gelände einer Entsorgungsstätte für tierische Nebenprodukte. Bereits der aus dem Satellitenbild erkennbare räumliche Kontext zeigt, dass unter ästheti- schen Gesichtspunkten kein zu berücksichtigendes Orts- oder Land- schaftsbild bestehen kann. Selbst wenn Art. 11 Abs. 3 BauR vorlie- gend anwendbar wäre, stünde die Bestimmung der Erteilung der Bau- bewilligung nicht entgegen. Denn auch ohne Bepflanzung und der glei- chen kann eine Mobilfunkantenne eine industriell geprägte Umgebung nicht negativ beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass die Form von Mobil- funkantennen mehr oder weniger vorgegeben ist; diesbezüglich be- steht kaum ein Gestaltungsspielraum. Überdies müssen Antennen aufgrund ihrer Funktion in die Höhe ragen und treten deshalb sichtbar in Erscheinung. Aufgrund all dieser Überlegungen kann eine Verun- staltung wie auch eine Verletzung von Art. 11 Abs. 3 BauR von vorn- herein ausgeschlossen werden. Aufgrund der gleichen Überlegungen
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ist auch eine Beeinträchtigung des geschützten Weilers «F.___» nicht ersichtlich und kann von den Rekurrentinnen und Rekurrenten auch nicht dargetan werden. Liegt doch der Weiler in über 150 m Entfernung auf der anderen Seite der Gleise. Bereits aufgrund der räumlichen Ver- hältnisse ist sichergestellt, dass Schutzobjekt und Bauprojekt nicht im gleichen Kontext gelesen werden. Bei dieser Ausgangslage kann in antizipierter Beweiswürdigung auf einen Augenschein verzichtet wer- den. Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet.
Die Rekurrentinnen und Rekurrenten bringen weitere allgemeine Kritik gegen den Ausbau des Mobilfunknetzes im 5G-Standard vor.
12.1 Soweit die Rekurrentinnen und Rekurrenten rügen, dass für den Mobilfunkstandard 5G kein Bedarf bestehe, sind sie nicht zu hören. Für den Bau einer Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone ist grund- sätzlich kein Bedürfnisnachweis erforderlich, und wird auch vom kan- tonalen und kommunalen Recht kein solcher verlangt (Urteil des Bun- desgerichtes 1C_329/2013 vom 23. Oktober 2013 Erw. 31; BDE Nr. 22/2021 vom 5. März 2021 Erw. 12.1). Die Rüge erweist sich als unbegründet. Entsprechend ist auch der Eventualantrag abzuweisen, die Baubewilligung auf eine vom Baugesuch abweichenden Antennen- azimut zu beschränken. Dies vor dem Hintergrund, dass die Bauherrin den Umfang des Baugesuchs festlegt, für den Bau von Mobilfunkanla- gen kein Bedürfnisnachweis erforderlich ist und die Baubewilligung im Sinn einer Polizeibewilligung zu erteilen ist, wenn die massgebenden Gesetzesvorschriften – vorliegend namentlich die NISV – eingehalten sind.
12.2 Ebenfalls nicht zu hören sind die Vorbringen, wonach die ge- sundheitlichen Auswirkungen des 5G-Standards einer Bewilligung ent- gegenstehen würden. Die für den Schutz vor nichtionisierender Strah- lung in der NISV festgelegten Grenzwerte beruhen auf wissenschaft- lich erhärteten Erkenntnissen über die von Mobilfunkantennen ausge- hende Gesundheitsgefährdung. Der Bundesrat bzw. das BAFU als Fachbehörde verfolgt die wissenschaftliche Entwicklung permanent mit der Beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) und hat die Grenzwerte gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Er- fahrung anzupassen (vgl. dazu auch Art. 19b NISV). Da dem Bundes- rat bei der Festlegung der Grenzwerte in der NISV ein gewisses Er- messen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand konkrete An- haltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten, hat das Bundesgericht die in der NISV festgelegten Grenz- werte in konstanter Praxis als verfassungs- und gesetzeskonform be- urteilt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 Erw. 3.2.5 mit Hinweisen). Die AGW wurden vom Bundesrat zudem zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und
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noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 Erw. 3b S. 403 mit Hinweisen). Damit hat der Bundesrat insoweit be- züglich nachgewiesener Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheits- marge geschaffen (Urteile des Bundesgerichtes 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 Erw. 4.2.3 und 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 Erw. 3.5.1). Somit geht die Kritik der Rekurrentinnen und Rekurrenten, der geplante Umbau sei mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip nicht zu vereinbaren, ins Leere.
12.3 Auch dem Vorbringen, es seien keine technischen Beschrän- kungen der Sendeleistung verfügt worden, kann nicht gefolgt werden. Werden adaptive Antennen im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV, wie hier, gleichbehandelt wie konventionelle Antennen, kann ihr Be- trieb gemäss dem BAFU im bestehenden Qualitätssicherungssystem (QS-System) der Rekursgegnerin und der Datenbank des BAKOM korrekt dargestellt werden. Zwischen der maximalen Eingangsleistung und der massgebenden Sendeleistung besteht ein fixer Zusammen- hang. Es ist daher ausreichend, wenn das QS-System überprüft, ob die maximale Eingangsleistung zu keiner Zeit überschritten ist. Bei die- ser Sachlage besteht kein Anlass, die grundsätzliche Tauglichkeit des QS-Systems der Rekursgegnerin bei Konstellationen wie der vorlie- gend zur beurteilenden in Zweifel zu ziehen. Auf die Edition der Akten betreffend vergangener Bau- und Betriebskontrollen sowie der Messprotokolle kann daher verzichtet werden (VerwGE B 2022/101 vom 23. März 2023 Erw. 4 und 7). Die Rüge erweist sich als unbegrün- det.
Schliesslich rügen die Rekurrentinnen und Rekurrenten, die rechneri- sche Prognose der zu erwartenden Emissionen sei nicht nachvollzieh- bar. Aus dem Einspracheentscheid gehe deshalb auch nicht hervor, was die Vorinstanz überhaupt geprüft habe.
13.1 Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich nach den Um- ständen des Einzelfalls. Je grösser der Spielraum ist, über welchen die Behörde verfügt und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an dessen Begrün- dung zu stellen. Eine korrekte Begründung muss es der Partei ermög- lichen, die für den Einzelfall relevanten juristischen Überlegungen der Behörde zu erkennen, um sich mit ihnen sachgerecht auseinanderzu- setzen und beurteilen zu können, ob sie sich den Überlegungen an- schliessen kann oder den Entscheid gegebenenfalls anfechten will (H.-R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Überblick N 22).
13.2 Wie das AFU im Amtsbericht vom 28. Oktober 2022 ausführt, überprüft die NIS-Fachstelle die Angaben im Standortdatenblatt an- hand eines Computerprogramms. Solche Programme ermöglichen die Generierung einer Feldstärkekarte auf jeder beliebigen Höhe, auf-
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grund derer dann die massgebenden OMEN identifiziert werden kön- nen. Grundlage für eine solche Berechnung bilden elektronische An- tennendiagramme. Die Berechnungsweise ist identisch mit den aufge- führten Formeln im Standortdatenblatt. Im Rahmen des Einsprache- verfahrens überprüfte die NIS-Fachstelle das Standortdatenblatt und beurteilte die Bestimmungen der NISV als erfüllt. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten brachten weder im Einspracheverfahren noch im Rekursverfahren stichhaltigen Gründe vor, um von der Einschätzung der kantonalen Fachstelle abzuweichen. Angesichts der pauschalen Kritik im Rahmen des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens genügte der abgefasste Entscheid den Anforderungen an eine hinreichende Begründung. Wie der vorliegende Rekurs zeigt, waren die Rekurren- tinnen und Rekurrenten ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht und ausführlich anzufechten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rügen der Rekurrentin- nen und Rekurrenten nicht stichhaltig sind. Der Rekurs erweist sich deshalb, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und er ist des- halb abzuweisen.
15.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da vorliegend grundsätzlich dieselben Rügen von denselben Rekurrentinnen und Rekurrenten wie in BUDE Nr. 77/2023 vom 6. September 2023 zu behandeln sind, wird die (reduzierte) Entscheid- gebühr auf Fr. 2'000.– festgelegt (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrentinnen und Rekurrenten zu überbinden.
15.2 Der von A.___ am 18. Juli 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
Die Rekurrentinnen und Rekurrenten sowie die Rekursgegnerin stel- len ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
16.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
16.2 Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grund- sätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten
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für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand er- heblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergeb- nis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdepar- tement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxis- gemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammenge- fasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).
16.3 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Sie ist durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten, und der Aufwand für das Rekursverfahren übersteigt das übliche Mass nicht. Sodann fehlt es vorliegend an einer Begründung, weshalb gleichwohl ersatzfähige Kosten entstanden wären. Vor diesem Hintergrund hat die Rekursgegnerin vorliegend keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Ihr Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist abzuweisen.
16.4 Da die Rekurrentinnen und Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine aus- seramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A., B., C., D. [...] wird abgewiesen.
a) A., B., C., D. [...] wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt.
b) Der am 18. Juli 2022 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
a) Das A., B., C., D. [...] um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird abgewiesen.
b) Das Begehren von der E.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
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Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin