Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2010/482
Entscheidungsdatum
06.07.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/482 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 06.07.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 06.07.2011 Art. 18a IVG. Einarbeitungszuschuss. Voraussetzungen für die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses. Beginn des Anspruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2011, IV 2010/482). Entscheid Versicherungsgericht, 06.07.2011 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 6. Juli 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einarbeitungszuschuss Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a A., geboren 1957, bezog vom 1. Oktober 2001 bis 30. Juni 2007 eine ganze Rente (IV-act. 40) und bezieht seit 1. Januar 2007 eine halbe Rente (IV-act. 92). Im Zuge der Rentenherabsetzung wurden Eingliederungsmassnahmen geprüft; dabei wurde der Versicherte unter anderem auch darauf hingewiesen, dass er gegebenenfalls Einarbeitungszuschüsse beantragen könne (IV-act. 104). Am 22. Dezember 2009 fragte B. (nachfolgend: Arbeitgeber) die IV-Stelle des Kantons St. Gallen unter anderem an, in welcher Form mit einer Unterstützung der IV-Stelle gerechnet werden könne, wenn er den Versicherten als Chauffeur im Personenverkehr anstelle; die angefragte Sachbearbeiterin der IV-Stelle antwortete am 29. Dezember 2009 per Email, es könnten Einarbeitungszuschüsse geprüft werden, wenn „es aus medizinischen Gründen vertretbar wäre, dass Ihr neuer Angestellter als Chauffeur eingesetzt werden kann“ (IV- act. 155). A.b Am 20. Mai 2010 fragte der Arbeitgeber die IV-Stelle erneut um Unterstützung an, namentlich um Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen und Vergütung von Kurskosten; ihm wurde mitgeteilt, dass der Versicherte selbst ein entsprechendes Gesuch an die IV-Stelle richten müsse; der Versicherte wurde anschliessend von der angefragten Sachbearbeiterin der IV-Stelle telefonisch angewiesen, wie er ein solches Gesuch verfassen sollte (IV-act. 123). Am 30. Mai 2010 beantragte der Versicherte schriftlich die Ausrichtung einer „Eingliederungspauschale“ (IV-act. 124). Die IV-Stelle forderte daraufhin vom Versicherten weitere Unterlagen ein (IV-act. 125). A.c Am 30. Juli 2010 fragte der Arbeitgeber telefonisch erneut wegen Einarbeitungszuschüssen an (IV-act. 133). A.d Mit Schreiben vom 5. August 2010 reichte der Versicherte unter anderem eine Kopie des Arbeitsvertrags vom 24. Februar 2010, der den Stellenantritt am 25. Januar 2010 und eine dreimonatige Probezeit vorsah, sowie eine Bestätigung seines Arbeitgebers, wonach der Versicherte die Stelle effektiv am 25. Januar 2010 angetreten habe, ein (IV-act. 137).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2010 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass keine Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss vorgesehen sei, da er bereits während der Anlern- und Einarbeitungszeit imstande sei, eine volle Arbeitsleistung zu erbringen, und der Anspruch auf berufliche Massnahmen erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung entstehe, der Versicherte aber im Zeitpunkt der „Wiederanmeldung“ bereits während vier Monaten gearbeitet habe (IV-act. 144). A.f Am 16. November 2010 wandte sich der Arbeitgeber erneut an die IV-Stelle. Er führte aus, die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle habe in diesem wie auch in anderen Fällen schlecht geklappt. Man habe während der dreimonatigen Probezeit versucht, einzuschätzen, ob der Versicherte den Anforderungen der Arbeitsstelle über längere Zeit hinweg gewachsen sei. Erst danach sei die eigentliche Festanstellung erfolgt. Der Arbeitgeber ersuchte nochmals um Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen sowie um Beteiligung an Kurskosten (IV-act. 154). A.g Mit Verfügung vom 25. November 2010 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss ab (IV-act. 157). B. B.a Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer am 15. Dezember 2010 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde, mit der die Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss beantragt und zur Begründung insbesondere ausgeführt wird, der Arbeitgeber habe bereits am 22. Dezember 2009 wegen Einarbeitungszuschüssen angefragt, habe sodann weit mehr Stunden an Einarbeitungszeit investiert als üblich, und es sei auch in einem andern Fall ein „Eingliederungszuschuss“ ausgerichtet worden (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht beschwert sei – die Einarbeitungszuschüsse würden dem Arbeitgeber ausgerichtet –, und eventualiter, die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, der Leistungsanspruch entstehe frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung; der Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse sei auf Versicherte beschränkt, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung der IV einen Arbeitsplatz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gefunden hätten, und Einarbeitungszuschüsse würden nur gewährt, wenn die Leistungsfähigkeit der versicherten Person während der Anlern- oder Einarbeitungszeit noch nicht dem vereinbarten Lohn entspreche – all diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt (Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2011; act. G 6). B.c Der Beschwerdeführer verweist in seiner Replik vom 23. Februar 2011 ergänzend auf eine Vereinbarung über eine Entschädigung für Beitragserhöhungen im Fall eines Arbeitskollegen (act. G 10.3) und hält am gestellten Antrag fest (act. G 10). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Einarbeitungszuschuss zu Recht verweigert hat. Vorfrageweise ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt beschwert und damit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. 2. 2.1 Zur Erhebung einer Beschwerde im Sinn von Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bzw. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist gemäss Art. 59 ATSG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Diese Beschwerdebefugnis, die in der Marginalie – wohl in Anlehnung an Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) – als Legitimation bezeichnet wird, ist nicht zu verwechseln mit der vor allem im Zivilprozess bedeutsamen (materiell-rechtlichen) Sachlegitimation, also der Frage, ob eine Beschwer hinsichtlich rechtlich geschützter Interessen vorliegt (René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1093). Verlangt ist in der Regel lediglich ein persönlich erlittener Nachteil im Sinne eines „besonderen Berührtseins“ (mehr als die Allgemeinheit) sowie ein schutzwürdiges Interesse an der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung, und nicht etwa eine Verletzung in rechtlich geschützten Interessen (René Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1096 f.). Deshalb genügt auch in aller Regel eine rein formelle Beschwer, mithin die Verfahrensbeteiligung im vorinstanzlichen Verfahren (René Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1099). Dies gilt nicht erst seit Inkrafttreten des ATSG, das insofern keine neue Regelung enthält (vgl. etwa bereits BGE 111 V 387 betreffend den diesbezüglich ähnlich bzw. umgekehrt gelagerten Fall der Beschwerdebefugnis eines Arbeitnehmers hinsichtlich der Kurzarbeitsentschädigung). 2.2 Gemäss klarem Wortlaut von Art. 18a IVG („Versicherten [...] kann [...] ein Einarbeitungszuschuss entrichtet werden“) liegt die Anspruchsberechtigung bezüglich Einarbeitungszuschüssen bei den Versicherten selbst. Die Leistung wird ihnen zugesprochen. Soweit die Auszahlung an den Arbeitgeber erfolgt, handelt es sich um eine blosse Auszahlungsmodalität, die nichts am Grundsatz ändert, dass die Anspruchsberechtigung bei den Versicherten selbst liegt. Die Versicherten sind mithin nicht nur in ihren tatsächlichen Interessen, sondern vielmehr auch in ihren rechtlichen Interessen direkt betroffen, beschwert und damit primär beschwerdelegitimiert. 2.3 Insofern die Beschwerdegegnerin Nichteintreten beantragt, verkennt sie, dass die materielle Beschwer an sich bezüglich Eintreten nicht zwingend notwendig ist, weiter aber auch, dass gemäss Wortlaut von Art. 18a IVG der Versicherte überdies materiell beschwert ist. Die Eintretensvoraussetzungen sind deshalb vorliegend klarerweise erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.4 Es erstaunt im Übrigen, dass die Beschwerdegegnerin Nichteintreten mangels Beschwer beantragt, ohne aber konsequenterweiser auch die Rechtmässigkeit der Verfügungseröffnung an den Beschwerdeführer in Frage zu stellen. Die Beschwerdegegnerin verhält sich damit rechtsmissbräuchlich (venire contra factum proprium). 3. 3.1 Gemäss Art. 18a Abs. 1 IVG kann Versicherten, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden haben, während der erforderlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anlern- oder Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, ein Einarbeitungszuschuss entrichtet werden. Gegenüber der früheren Regelung wurden die Voraussetzungen für die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses zwar gelockert (vgl. die Botschaft des Bundesrates zur 5. IV-Revision, BBl 2005 4524), doch sollte der Anspruch auf solche Stellen begrenzt bleiben, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle gefunden wurden (vgl. BBl 2005 4565; AB 2006 NR, S. 359; Entscheid 9C_50/2011 des Bundesgerichts vom 25. Mai 2011, E. 4.2, mit Hinweisen; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 208). Unter Arbeitsvermittlung sind dabei aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG) zu verstehen. Auch wenn eine versicherte Person selbst einen potentiellen Arbeitgeber findet, ist die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses nicht von Vornherein ausgeschlossen. Zu fordern ist jedoch, dass die IV in den Anstellungsprozess involviert ist, dass sie also z.B. eine wichtige Rolle bei den Vertragsverhandlungen und insbesondere bei der Gestaltung des Vertragsinhaltes spielt (vgl. den Entscheid 9C_50/2011 des Bundesgerichts vom 25. Mai 2011, E. 4.3). Denn einerseits bietet das Sachwissen der IV-Eingliederungsberatung Gewähr dafür, dass den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten genügend Rechnung getragen wird bzw. dass es sich überhaupt um eine geeignete Stelle handelt, während gleichzeitig auch den Interessen der Arbeitgeber im Hinblick auf eine optimale Verwertung der Arbeitskraft der allenfalls einzustellenden Person Genüge getan wird, und andererseits beugt die Beteiligung der IV-Eingliederungsberatung einer allfälligen Missbrauchsgefahr vor. 3.2 Vorliegend wurde die Arbeitsstelle unbestrittenermassen nicht durch die IV-Stelle vermittelt. Die Arbeitsvermittlungsmassnahmen waren am 8. August 2007 abgeschlossen worden (vgl. IV-act. 106). Die IV-Stelle hat sodann aber auch nicht im oben dargestellten weiterführenden Sinn die Arbeitsstelle vermittelt bzw. zum Entstehen des Arbeitsverhältnisses beigetragen, da sie weder bei den Vertragsverhandlungen noch bei der Gestaltung des Vertragsinhaltes eine Rolle spielte. Im Zeitpunkt der Geltendmachung von Einarbeitungszuschüssen war der Vertrag schon längst abgeschlossen; die Probezeit war sogar schon einen Monat davor abgelaufen. Die Stelle wurde deshalb klarerweise nicht im Rahmen der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsvermittlung gefunden. Die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses war bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. 4. 4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen – zu welchen der mit der Arbeitsvermittlung in engem Zusammenhang stehende Einarbeitungszuschuss gehört (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) – frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind nebst den Versicherten und deren allfälligen gesetzlichen Vertretern auch Behörden oder Dritte, die die betroffene versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (Art. 66 Abs. 1 IVV). 4.2 Die Geltendmachung eines Einarbeitungszuschusses erfolgte am 20. Mai 2010 durch den Arbeitgeber des Versicherten (vgl. IV-act. 123; zur im Dezember 2009 geführten Korrespondenz vgl. nachfolgende E. 5). Dieser war zwar nicht zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs legitimiert, doch fand gleichentags eine telefonische Besprechung mit dem Beschwerdeführer statt, anlässlich welcher er selbst den Leistungsanspruch geltend machte. Der formgerechte Antrag wurde dann zwar erst am 30. Mai 2010 gestellt, doch ist gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG das Datum der nicht formgerechten Anmeldung am 20. Mai 2010 massgebend. 4.3 Der Beschwerdeführer hatte die Arbeitsstelle indessen bereits am 25. Januar 2010 angetreten (vgl. IV-act. 137), hatte mithin im Zeitpunkt der Anmeldung bereits während rund vier Monaten gearbeitet. Die Anmeldung erfolgte so gesehen verspätet. Aufgrund der insofern klaren Regelung von Art. 10 Abs. 1 IVG fällt die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses für den Zeitraum von Ende Januar 2010 bis Ende Mai 2010 grundsätzlich ausser Betracht. 4.4 Ein Einarbeitungszuschuss hätte deshalb aufgrund der Begrenzung in Art. 18a Abs. 1 IVG („180 Tage“) längstens noch für zwei Monate gewährt werden können. Da der Beschwerdeführer indessen bereits vor der Anstellung durch den jetzigen Arbeitgeber Erfahrungen als Chauffeur im Personenverkehr gesammelt hat – er führte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr oder weniger regelmässig freiwillige Einsätze als Fahrer für C.___ durch (vgl. etwa IV-act. 51–3) und arbeitete im Jahre 2009 für einige Monate für die D.___ (vgl. IV- act. 117) –, ist fraglich, ob er nach den erwähnten vier Monaten noch besonderer, behinderungsbedingter Eingewöhnung bedurfte. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da die Stelle ohnehin nicht im Rahmen der Arbeitsvermittlung durch die IV- Stelle gefunden wurde und daher ein Anspruch auf Eingliederungszuschuss bereits grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. E. 3). 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf Beratung über ihre Rechte und Pflichten; zuständig dafür sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Unterbleibt eine Auskunft entgegen dieser gesetzlichen Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, wird dies praxisgemäss wie die Erteilung einer unrichtigen Auskunft behandelt (BGE 131 V 472). Ist also eine Auskunft des zuständigen Versicherungsträgers im Einzelfall unterblieben, obwohl für ihn erkennbar gewesen wäre, dass die Auskunft hätte erteilt werden müssen, und hat die versicherte Person in Unkenntnis des Inhaltes der unterbliebenen Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, ist sie in Abweichung zur materiellrechtlichen Regelung in ihrem Vertrauen zu schützen (vgl. etwa BGE 127 I 31). 5.2 Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers hat sich bereits Ende Dezember 2009 an die Beschwerdegegnerin gewandt und diese unter anderem bezüglich Unterstützung im Fall einer Anstellung des Beschwerdeführers angefragt (vgl. IV-act. 155). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Auskunft, allenfalls könnten Einarbeitungszuschüsse geprüft werden (vgl. IV-act. 155), ausreichte, oder ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer explizit darauf hätte hinweisen müssen, dass er sich rechtzeitig – vor Vertragsunterzeichnung und Stellenantritt – anmelden bzw. einen Einarbeitungszuschuss geltend machen müsse. 5.3 Ein Anspruch aus Verletzung von Art. 27 Abs. 2 ATSG ist zu verneinen, denn einerseits ist dem Beschwerdeführer aus der unterbliebenen Auskunft, er müsse den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss rechtzeitig geltend machen, kein Nachteil erwachsen. Da er die Stelle nicht im Rahmen der Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle gefunden hatte, wäre ihm ohnehin kein Einarbeitungszuschuss zugesprochen worden. Andererseits liegt auf der Hand, dass sich der Beschwerdeführer für einen Einarbeitungszuschuss – wie für alle anderen Leistungen auch – rechtzeitig anzumelden hat. Es ist selbstverständlich, dass eine eher allgemein gehaltene Frage unmittelbar vor Anstellungsbeginn nicht genügt, um die eigentliche Anmeldung vier Monate nach Anstellungsbeginn bzw. einen Monat nach Ablauf der Probezeit als nicht verspätet erscheinen zu lassen. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort auf die allgemeine Anfrage nicht explizit darauf hingewiesen hat, dass die Anmeldung vor Abschluss des Arbeitsvertrags bzw. vor Stellenantritt erfolgen müsse, ändert daran nichts. Aus der Korrespondenz zwischen Arbeitgeber und Beschwerdegegnerin Ende Dezember 2009 kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 explizit darauf hingewiesen worden war, dass er gegebenenfalls Einarbeitungszuschüsse beantragen könne (IV-act. 104), er also wusste, dass es für die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen eines vorgängigen Antrags seinerseits bedurft hätte. 6. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf einen Arbeitskollegen, für den dem Arbeitgeber von der Beschwerdegegnerin Entschädigungen für Beitragserhöhungen zugesprochen wurden. Auch daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn erstens besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. etwa BGE 115 Ia 81; wobei im vorliegenden Verfahren keine Beurteilung der Rechtmässigkeit der Leistungen des Arbeitskollegen zu erfolgen hat), und zweitens wurde dem Arbeitskollegen des Beschwerdeführers nicht ein Einarbeitungszuschuss im Sinn von Art. 18a Abs. 1 IVG zugesprochen, sondern vielmehr eine Entschädigung für Beitragserhöhungen im Sinn von Art. 18 Abs. 3 IVG. 7. 7.1 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Da der Beschwerdeführer vollständig unterliegt, hat er unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.-- diese Gerichtsgebühr allein zu tragen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.-- die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu tragen. bis

Zitate

Gesetze

10

ATSG

  • Art. 27 ATSG
  • Art. 29 ATSG
  • Art. 59 ATSG

IVG

  • Art. 8 IVG
  • Art. 10 IVG
  • Art. 18 IVG
  • Art. 18a IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 66 IVV

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

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