© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2017/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 06.06.2018 Entscheiddatum: 06.06.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 06.06.2018 Art. 9 Abs. 2 UVV: Verneinung eines unfallähnlichen Ereignisses sowie des Begriffsmerkmals der Plötzlichkeit in Bezug auf ein Abladen von ca. 20 kg schweren Sand- und Zementsäcken von Hand auf Brusthöhe von einem Lastwagen mit nachfolgenden Schulterschmerzen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2018, UV 2017/23). Entscheid vom 6. Juni 2018
Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. UV 2017/23 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Fritz Dahinden, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a Der 19__ geborene A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als Chauffeur bei der B.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als die Arbeitgeberin dieser am 16. Juni 2016 meldete, der Versicherte habe am 15. Juni 2016 beim Abladen von Ware von einem Lastwagen einen Schmerz im Schultergelenk verspürt und danach den Arm nicht mehr bewegen können (Suva-act. 1). Eine Erstbehandlung fand am 16. Juni 2016 bei Dr. med. C., FMH für Allgemeine Innere Medizin, statt, die den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion erhob und dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Suva-act. 6 f.). A.b Am 27. Juni 2016 machte der Versicherte in einem Fragebogen der Suva insbesondere zum Hergang des Ereignisses vom 15. Juni 2016 sowie zum Zeitpunkt des Auftretens der Schulterbeschwerden ergänzende Angaben (Suva-act. 5), worauf ihm die Suva mit Schreiben vom 19. Juli 2016 mitteilte, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dr. C. habe die Verdachtsdiagnose einer Rotatorenmanschettenläsion gestellt. Eine solche habe nach den vorliegenden Abklärungsergebnissen bis jetzt nicht nachgewiesen werden können. Sie lehne deshalb eine Leistungspflicht für die Behandlungskosten der rechtsseitigen Schulterbeschwerden ab (Suva-act. 11).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Inzwischen hatte sich der Versicherte am 7. Juli 2016 bei Dr. med. D., FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM, in Behandlung begeben. Dieser hatte gestützt auf das Ergebnis der durch Dr. med. E., FMH Radiologie, FMH Nuklearmedizin, Röntgeninstitut Rodiag, am 28. Juni 2016 vorgenommenen MRT-Untersuchung des rechten Schultergelenks des Versicherten (Suva-act. 13) folgende Diagnosen gestellt: Pulley-Ruptur und SLAP- Läsion Grad II nach offensichtlich ruckartiger massiver Belastung am 15. Juni 2016 Schulter rechts; Chondromalazie Grad III glenohumeral jetzt oligosymptomatisch; Partialläsion bzw. Ausdünnung intrinsische Veränderungen ventraler Supraspinatus und kranialer Subscapularis; Tendinosis calcarea Supraspinatus rechts (Suva-act. 10). Am 22. Juli 2016 führte Dr. D.___ beim Versicherten eine Arthroskopie mit Tenotomie der langen Bizepssehne, subacromialer Dekompression, Tenodese der Bizepssehne im unteren Sulcusbereich sowie Rekonstruktion der kranialen Subscapularissehne transossär rechts durch (Suva-act. 19). A.d Mit Verfügung vom 10. August 2016 hielt die Suva an der Leistungsablehnung gemäss Schreiben vom 19. Juli 2016 fest (Suva-act. 21). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F. Dahinden, St. Gallen, am 13. September 2016 Einsprache und liess unter anderem eine Stellungnahme von Dr. D.___ vom 8. September 2016 ins Recht legen (Suva-act. 27). Am 20. Februar 2017 reichte Rechtsanwalt Dahinden eine Einspracheergänzung ein (Suva-act. 32). B.b Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Suva-act. 33). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. März 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 24. Februar 2017 sei aufzuheben; die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Folgen des Ereignisses vom 15. Juni 2016 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen; eventuell sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen betreffend das Ereignis und/oder zur Durchführung einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; subeventualiter seien die Abklärungen zum Ereignis und/oder die medizinische Begutachtung durch das Versicherungsgericht vorzunehmen; es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ausseramtliche Entschädigung zu entrichten (act. G 1). Zusammen mit der Beschwerde wurden unter anderem verschiedene Fotos eingereicht (act. G 1.4). C.b In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c Mit Replik vom 15. Juni 2017 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest (act. G 6) und reichte eine weitere Stellungnahme von Dr. D.___ vom 30. Mai 2017 ein (act. G 6.1). C.d Mit Duplik vom 17. Juli 2017 und unter Beibringung einer chirurgischen Beurteilung von PD Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Mitglied FMH, Schwerpunkt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 13. Juli 2017 (act. G 8.1) hielt die Beschwerdegegnerin ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde fest (act. G 8). Erwägungen 1. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers richtet sich das anwendbare Recht nach dem Zeitpunkt des Geschehens des im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Ereignisses vom 15. Juni 2016 und es finden demnach die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bestimmt zwar das übergangsrechtlich anwendbare Recht, nach welchem die in den Art. 10 ff. UVG (dritter Titel des UVG) geregelten Versicherungsleistungen gewährt werden, während sich Art. 6 UVG nicht in diesem dritten Titel befindet bzw. keine bestimmte Leistungsart regelt. Die Beschwerdegegnerin hält jedoch in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2017 zutreffend fest, dass Abs. 1 der Übergangsbestimmungen nicht zwischen Versicherungsleistungen einerseits und dem Bestand der Leistungspflicht andererseits unterscheidet. So wird in der zitierten Übergangsbestimmung in Übereinstimmung mit Art. 6 UVG von Versicherungsleistungen für Unfälle gesprochen. Die Erbringung von Versicherungsleistungen bedingt mithin zuerst den Eintritt des Versicherungsfalls Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung. Diese bilden als Gegenstand der Unfallversicherung in jedem Fall die Grundvoraussetzung dafür, dass der Unfallversicherer als Folge davon bei Erfüllung der zusätzlichen leistungsspezifischen Voraussetzungen die entsprechenden Versicherungsleistungen gewähren muss. Die Interpretation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass Abs. 1 der Übergangsbestimmungen nur auf den Dritten Titel Anwendung finden soll, wäre ferner nicht nur unpraktikabel, sondern würde vor allem zu einer unregelmässigen Vorwirkung der 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderung führen (vgl. ferner die Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des UVG, wonach ohne einschränkende Erläuterung auf den "Grundsatz in der Unfallversicherung" hingewiesen wurde, wonach Leistungen gemäss dem Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht gewährt werden"; BBl 2014 7911 S. 7948). 2. Prozessthema bildet die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 15. Juni 2016. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keinen eigentlichen Unfall nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erlitten hat (vgl. act.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte G 1, S. 2 Ziff. 3). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob er sich am 15. Juni 2016 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht. So sind gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV die abschliessend (vgl. BGE 116 V 140 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989 S. 202) aufgeführten Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV), sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt. Es handelt sich dabei um Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Das bei einem Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG vorausgesetzte Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ist also bei den unfallähnlichen Körperschädigungen nicht erforderlich. Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) in BGE 129 V 467 E. 2.2 seine Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 bestätigt, wonach mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs - fehlende Absicht, äusserer Faktor, Plötzlichkeit, Schädigung - erfüllt sein müssen. Laut der genannten EVG-Rechtsprechung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses besondere Bedeutung zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 4). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Mit dieser Rechtsprechung sollten langwierige medizinische Kausalitätsbeurteilungen und - prozesse bei diagnostizierten unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Liste des Art. 9 Abs. 2 UVV vermieden werden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Gemäss der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Regelung von Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei den in der Liste bezeichneten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Laut Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA [BBl 2008, 5411]) wird auf das Kriterium des äusseren Faktors verzichtet. Bei den in der Liste bezeichneten Körperschädigungen wird davon ausgegangen, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf eine Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 3.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt eine Änderung der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV im Sinne des Botschaftstextes bzw. stellt sich auf den Standpunkt, dass bezüglich der Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, nicht ein äusseres Ereignis, sondern allein die medizinische Beurteilung bezüglich des Vorliegens von krankheits- und degenerativ bedingten Faktoren massgebend sei. Da im vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 in Kraft gewesene Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV anzuwenden ist (vgl. Erwägung 1), sieht das Versicherungsgericht keine Veranlassung, von der dazu entwickelten bzw. damals geltenden - seit vielen Jahren auch vom Versicherungsgericht angewandten - bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts vom 3. November 2017, 8C_483/2017, E. 3, und 22. Mai 2017, 8C_155/2017, E. 2). 4. Die schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper kann im Falle eines unfallähnlichen Ereignisses auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3; BGE 129 V 468 E. 4.1). Das Auftreten von Schmerzen allein gilt noch nicht als äusserer Faktor im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV. Ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen (Gelenke, Muskeln, Sehnen, Bänder), verbunden ist. Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen deshalb als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer üblichen Alltagsverrichtung, d.h. auch im Rahmen einer gewohnten beruflichen Tätigkeit, auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbarer äusserer Moment mit gesteigertem Gefährdungspotenzial mitspielen würde. Wer also beim blossen Aufstehen, Absitzen und Abliegen, bei der Bewegung im Raum und bei Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung. Für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demnach ein gesteigertes Schädigungspotenzial vonnöten, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit einer an sich alltäglichen Verrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327, 129 V 469 ff. E. 4.2 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3 f.). 5. 5.1 Damit beurteilt werden kann, ob das Ereignis vom 15. Juni 2016 ein unfallähnliches Ereignis im Rechtssinn darstellt, ist vorweg festzulegen, wie sich das Geschehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ereignet hat.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2 Im Unfallversicherungsrecht herrscht, wie allgemein im Sozialversicherungsrecht, der Untersuchungsgrundsatz. Der Unfallversicherer und im Streitfall das Gericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Indessen ist die leistungsansprechende Person gesetzlich verpflichtet, dabei mitzuwirken. Sie muss die Umstände des Unfalls bzw. des unfallähnlichen Ereignisses glaubhaft machen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen bzw. unfallähnlichen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 122 V 158 E. 1a, 114 V 305 f. E. 5b). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf, S. 4 f., 29; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen, RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Wird also auf dem Wege der Beweiserhebung das Vorliegen eines Unfallereignisses bzw. eines unfallähnlichen Ereignisses nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht (vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 58 f.) - so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt. 5.3 Präsentiert eine versicherte Person während des Verwaltungsverfahrens widersprüchliche oder inhaltlich wechselnde Sachverhaltsdarstellungen, ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 2a; RKUV 2004 2004 Nr. U 524 S. 546). Hierbei handelt es sich nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist ausserdem richtig darauf hin, dass sie nur zur Anwendung gelangt, wenn von zusätzlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des EVG vom 21. August 2001, U 26/00, und 3. Januar 2000, U 236/98; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 548 E. 3.34). Präzisierend ist zu ergänzen, dass auch ein im Nachhinein dargelegter Sachverhalt als ausgewiesen gelten bzw. berücksichtigt werden kann, wenn spätere Aussagen auf früheren Aussagen aufbauen bzw. sich die späteren einzig durch einen höheren Detaillierungsgrad auszeichnen. Die verschiedenen Aussagen müssen kongruent miteinander vereinbar sein, damit nicht von widersprüchlichen Aussagen gesprochen werden kann. Wird dagegen zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer, mit der bisherigen Schilderung nicht zu vereinbarender Sachverhalt hinzugefügt, ist er überwiegend wahrscheinlich als zweifelhaft bzw. lediglich als möglich zu betrachten. 5.4 Hinsichtlich der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" ist insbesondere diejenige Schilderung massgebend, welche die versicherte Person in dem vom Unfallversicherer oft verwendeten Frageblatt zur detaillierten Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse gemacht hat. Im Vordergrund stehen darin Fragen betreffend die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen des Unfallgeschehens. Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben hat, ist er dem Untersuchungsgrundsatz bzw. seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich rechtsgenüglich nachgekommen und es überzeugt rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person einen bestimmten bedeutsamen Sachverhalt bzw. Umstand als Schadensursache erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung erwähnt bzw. bis zum Einspracheverfahren unerwähnt lässt. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehens aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 8C_215/2013, E. 4). Der Umstand, dass den Antworten in den Frageblättern im Zusammenhang mit der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" bedeutendes Gewicht zukommt, schliesst selbstverständlich zusätzliche, erwartungsgemäss zielführende Beweisabnahmen im Einzelfall nicht aus. Dennoch liegt es - wie gesagt - nicht an der Beschwerdegegnerin, nach Erhebung des Sachverhalts mittels Frageblatt ohne Anhaltspunkte nach weiteren Erkenntnissen zu suchen. Die versicherte Person hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bzw. durch Teilnahme am Beweisverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 3
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ATSG) die Pflicht, aber auch die Gelegenheit, rechtlich massgebende Fragen für die Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers sorgfältig und umfassend zu beantworten und wird auch ausdrücklich (Frage 1: "ausführliche" Schilderung des Vorfalls [Suva-act. 5]) dazu aufgefordert. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hatte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall keinen Anlass zu weiteren Abklärungen. 5.5 5.5.1 Im Fragebogen vom 27. Juni 2016 führte der Beschwerdeführer aus, "Beim Abladen von Material vom LKW (Handablad) hatte ich nachträglich Schmerzen." (Suva- act. 5, Frage 1). Auch die Arbeitgeberin hatte am 16. Juni 2016 in der Schadenmeldung UVG notiert, die Ware sei von Hand vom Lastwagen abgeladen worden (Suva-act. 1). Von diesem Sachverhalt ist mithin auszugehen. Aufgrund der Fragen im vorliegenden Fragebogen hatte der Beschwerdeführer keinen Anlass zu erwähnen, dass für den Ablad der Ware an sich ein Hebekran auf dem Lastwagen zur Verfügung stehe und ein Handablad die absolute berufliche Ausnahme darstelle. Andere Versicherungsfragebogen enthalten beispielsweise die Frage, ob es sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe und ob diese unter normalen äusseren Umständen verlaufen sei. Auch wenn die Auskunft betreffend Hebekran erst nach Erlass der Ablehnungsverfügung vom 10. August 2016 in der Beschwerde vom 29. März 2017 (act. G 1) erfolgt ist, besteht demnach kein Anlass, an ihr zu zweifeln. Sie erscheint ohne weiteres realistisch und der Hebekran ist auf den mit der Beschwerde eingereichten Fotos (act. G 1.4) auch erkennbar. Indem also davon auszugehen ist, dass für den Beschwerdeführer ein Handablad der Ware vom Lastwagen den Ausnahmefall darstellt, d.h. das Abladen der Ware in der Regel mit dem Kran erfolgt, besteht kein Anlass für solche vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte weitere Beweisabnahmen. Ob im genannten Umstand letztlich ein massgebendes Kriterium für die Annahme eines unfallähnlichen Ereignisses zu sehen ist, wird nachfolgend zu beurteilen sein. Nicht glaubhaft ist hingegen die Aussage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 29. März 2017 (act. G 1), ein Handablad sei bei den abzuladenden Materialien gar nicht möglich. Dieser Darstellung widerspricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2016
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von seinem Lastwagen mehrere Sand- und Zementsäcke von Hand abladen konnte (vgl. act. G 1, S. 4 Ziff. 1.2. 5.5.2 Auf die Frage 5 im Fragebogen, wann sich die Beschwerden "erstmals" bemerkbar gemacht hätten, antwortete der Beschwerdeführer, "am gleichen Abend". Die Feststellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprachenentscheid - die für die Beeinträchtigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV typischen Schmerzen müssten unmittelbar im Anschluss an den als äusseren Faktor angeschuldigten Lebenssachverhalt auftreten - trifft zwar für den Regelfall zu, ausnahmslos kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. So gibt es durchaus Fälle, bei denen zu Beginn keine ausgeprägten Schmerzen auftreten, solche sich jedoch mit der Zeit stärker entwickeln und erst mit zeitlicher Verzögerung als bedeutsam wahrgenommen werden. Von der Anmerkung in der Schadenmeldung UVG - "Schmerz im Schultergelenk, konnte danach Arm nicht mehr bewegen" - lässt sich kein genauer Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens von Schmerzen ableiten (Suva-act. 1). Folgt man der - im Übrigen vor Erlass der Ablehnungsverfügung notierten - Ereignis¬schilderung von Dr. C.___ im Arztzeugnis UVG vom 7. Juli 2016 - der Beschwerdeführer habe beim Abladen eines LKW plötzlich einen schmerzhaften Zwick in der rechten Schulter verspürt (Suva-act. 7)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheergänzung (Suva-act. 32) sowie in der Beschwerde (act. G 1) werden diese nur als "schwer" bezeichnet. Der Begriff "schwer" impliziert zwar ein grösseres Gewicht, doch ist er allgemein, aber insbesondere auch wegen seiner subjektiven Verwendung, unbestimmbar. Der Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres eine Gewichtsangabe machen können. In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai (act. G 3) argumentiert die Beschwerdegegnerin, eine besondere Schwere der angeblich von Hand abgeladenen Säcke könne nicht vorliegen, ansonsten der in Sozialversicherungsfragen versierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Sicherheit einen ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit einen Unfall reklamiert hätte. Sie geht - wenn auch nicht konkret auf einen Sand- oder Zementsack bezogen - von einem im Rahmen unfallähnlicher Ereignisse geprüften Gewicht von 20 kg aus. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt darauf in der Replik vom 15. Juni 2017 einzig, dass es sich im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigung nicht um besonders schwere Säcke handeln müsse. Bei den auf den Fotos abgebildeten Säcken handelt es sich jedenfalls um Fixit Weissputz 142 à 30 kg und Knauf Uniflott à 25 kg (vgl. https://www.fixit.ch/var/fixitgruppe/storage/ilcatalogue/files/pdf/CHDE/ Technisches_Merkblatt__TM__Fixit_142__Weissputz__DC0017168.PDF; https: // www. knauf.de/wmv/?id=13427, beide abgerufen am 8. Juni 2018). 5.5.4 Dem Sachverhalt darf sodann sowohl bei Betrachtung der eingereichten Fotos (act. G 1.4) als auch angesichts der Schilderungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Einsprache (Suva-act. 32), der Beschwerde (act. G 1) sowie in der Replik (act. G 7) zu Grunde gelegt werden, dass sich die Sand- und Zementsäcke beim Abladen auf Brusthöhe des Beschwerdeführers befunden haben. Inwiefern der Körper dabei nur einseitig belastet worden sein könnte, ist demgegenüber nicht konkret fassbar. Zu den vorgebrachten Einzelheiten bzw. zur geltend gemachten "ungünstigen" Körperbelastung wird nachfolgend Stellung genommen. 5.6 Bei der Beurteilung, ob ein unfallähnliches Ereignis im Rechtssinn vorliegt, ist somit von einem Bewegungs- bzw. Geschehensablauf auszugehen, bei dem der Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 von einem LKW mehrere Sand- und Zementsäcke von Hand abgeladen hat, sich diese beim Abladen auf Brusthöhe des Beschwerdeführers befunden haben und ein Sack nicht mehr als 30 kg gewogen hat.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. 6.1 Das Heben eines Gegenstandes stellt eine normale körpereigene Bewegung bzw. alltägliche Lebensverrichtung dar. Je nach Beschaffenheit des Gegenstandes, insbesondere seinem Gewicht und seiner Form, ist das Heben desselben naturgemäss mit einem gewissen Kraftaufwand der Arme bzw. Schultern mit ihren Sehnen, Bändern, Muskeln und Gelenken verbunden. Ob ein unfallähnliches Ereignis im Sinne einer mehr als physiologisch normalen Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, zu bejahen ist, bestimmt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an Gewichten. Wie der Überblick über die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, fällt beim Heben eines Sand- oder Zementsacks von ca. 20 kg eine Überanstrengung im Sinne eines unfallähnlichen Ereignisses ausser Betracht. Das Tragen einer solchen Last ist für sich betrachtet ohne besonderes Gefährdungspotenzial für den Körper. Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 E. 2.3 hatte das frühere EVG das Anheben und anschliessende Abdrehen einer ca. 20 kg schweren Waage durch einen Mann zu beurteilen; es hat erkannt, dass von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, so dass der äussere Faktor infolge eines fehlenden gesteigerten Schädigungspotenzials und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen sei. Im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 hat das Bundesgericht entschieden, beim Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem gesteigerten Schädigungspotenzial. Zum selben Schluss kam das Bundesgericht auch im Urteil 8C_696/2009 vom 12. November 2009 E. 6.2, als es zu entscheiden hatte, ob ein beim Ausziehen eines 25 bis 30 kg schweren Rucksacks erlittener Sehnenriss als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei. Gleich entschied das Bundesgericht bei einer Frau, welche bei Umzugsarbeiten eine etwa 15 kg schwere Bücherkiste mit etwas Schwung anhob und dabei starke Schulterschmerzen verspürte (Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2010, 8C_867/2009, E. 3.3). Auch dem Werfen eines 15 bis 20 kg schweren 60-Liter- Kehrrichtssacks auf einen langsam weiterrollenden Kehrrichtwagen durch einen Belader hat das Bundesgericht am 10. Januar 2011 das gesteigerte Gefährdungspotenzial abgesprochen (Urteil 8C_665/2010 E. 3.4). Erst bei höheren Gewichten hat das EVG bei Männern die äussere schädigende Einwirkung bejaht; so beim Aufheben und Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 E. 4)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und beim Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsblock (nicht publizierte E. 3b von BGE 123 V 43; vgl. auch BGE 129 V 468 E. 4.1). 6.2 Der Umstand, dass das Abladen von Sand- und Zementsäcken von Hand im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers die Ausnahme darstellte, ist nicht als erschwerender Moment zu werten. Auch wenn der geltend gemachte von Hand ausgeübte Bewegungsvorgang nicht im Rahmen der gewohnten beruflichen Tätigkeit erfolgte, ist er doch als übliche Alltagsverrichtung einzustufen. Es kann jedenfalls allein deshalb, weil das Material im Regelfall mit einem Kran vom Lastwagen abgeladen wird, nicht vom Überschreiten einer Gewichtsgrenze gesprochen werden, welches einen gegenteiligen Schluss nahelegen würde. Wie die obige Kasuistik zeigt, wurde sogar bezüglich Personen, welche privat eine Verrichtung ausübten, bei einem Gewicht von rund 20 kg ein unfallähnliches Ereignis verneint. 6.3 Die angeblich einseitige Belastung des Körpers beim Abladevorgang und der Umstand, dass sich die Sand- und Zementsäcke auf Brusthöhe befanden, was den Beschwerdeführer insgesamt von einer ungünstigen Körperbelastung sprechen lässt, schaffen ebenfalls keine allgemein gesteigerte Gefahrenlage. Die beweglichen Bestandteile des Körpers - Sehnen, Muskeln, Bänder und Gelenke - gewährleisten gerade ein normales und verletzungsfreies Funktionieren im täglichen Leben bzw. ermöglichen verschiedenste Bewegungen und Belastungen des Körpers, ohne dass darin etwas Besonderes zu sehen und damit von einer unphysiologischen Beanspruchung des Körpers zu sprechen wäre. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall unter Würdigung aller Umstände an einem unfallähnlichen Ereignis fehlt. Ebenfalls nicht erfüllt ist ausserdem das Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit. Wie bereits erwähnt, wird in der Beschwerde vom 29. März 2017 (act. G 1, S. 4 Ziff. 12) beschrieben, der Beschwerdeführer habe am 15. Juni 2016 von seinem Lastwagen mehrere Sand- und Zementsäcke von Hand abgeladen. Der Schulterschmerz trat mithin bei einem wiederholt ausgeführten beruflichen Vorgang mit repetitiver Beanspruchung der Arme bzw. Schultern auf. Die für die Plötzlichkeit geforderte Einmaligkeit ist damit nicht gegeben (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts vom 2. Februar
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012, 8C_802/2011, E. 5.5, und 12. November 2009, 8C_696/2009, E. 6.2). Diese Beurteilung erschliesst sich unabhängig von der in Erwägung 5.5.2 geführten Diskussion, wann sich der Schmerz erstmals bemerkbar gemacht hat. 7. Vor dem Hintergrund des Gesagten entfällt eine Leistungspflicht des Unfallversicherers aus Art. 9 Abs. 2 UVV. Dem Umstand, dass sowohl die MRT-Untersuchung vom 28. Juni 2016 durch Dr. E.___ (Suva-act. 13) als auch die arthroskopische Diagnostik vom 22. Juli 2016 durch Dr. D.___ (Suva-act. 19) das Vorliegen einer der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen (Sehnenriss [lit. f] und Bandläsion [lit. g]; act. G 8.1, act. G 1.5) ergeben hat und der Frage, inwieweit die diagnostizierten Gesundheitsschäden im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers auf eine Degeneration zurückzuführen sind, kommen damit für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin keine rechtliche Relevanz zu. 8. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.