© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2013/3, AHV 2013/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2014 Entscheiddatum: 06.05.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 06.05.2014 Art. 52 AHVG. Schadenersatz. Bedingungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt. Namentlich erfolgte das von den Beschwerdeführern ins Feld geführte Sanierungskonzept nicht rechtzeitig und liess bei objektiver Betrachtung keine Begleichung der Beitragsschuld innert nützlicher Frist erwarten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2014, AHV 2013/3 und AHV 2013/4). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer undMarie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 6. Mai 2014 in Sachen A., Beschwerdeführer 1, B., Beschwerdeführer 2, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen Ostschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie, Lindenstrasse 137, Postfach 345, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Schadenersatzforderung (C.___ AG, in Konkurs) bundesrechtliche Forderung Fr. 16'100.50 Sachverhalt: A. Über die C.___ AG wurde am 23. Oktober 2009 der Konkurs eröffnet und am 27. September 2010 für geschlossen erklärt (vgl. online-Handelsregisterauszug; abgerufen am 19. März 2014). Für die Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, St. Gallen (Ausgleichskasse), resultierten daraus Verluste in Höhe von Fr. 17'066.75 (Forderung: Fr. 16'948.85, Zinsen Fr. 117.90) sowie von Fr. 131.05 (Verlustscheine vom 25. Juni 2010 [act. G 3.1/3 und 4]). Am 13. Oktober 2011 forderte die Ausgleichskasse sodann von den beiden Verwaltungsräten der C.___ AG, B.___ und A.___ unter solidarischer Haftbarkeit, Schadenersatz in Höhe von Fr. 16'496.65. Zur Begründung machte sie geltend, diese hätten grobfahrlässig die Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 14 AHVG verletzt und dadurch der Ausgleichskasse einen Schaden in entsprechender Höhe verursacht (Verfügungen vom 13. Oktober 2011 [act. G 3.1/11 und 11.1]). Mit separaten Einsprachen vom 14. November 2011 beantragten die beiden Belangten die Aufhebung der Schadenersatzverfügungen. Zur Begründung liessen sie im Wesentlichen ausführen, sie hätten nichts unversucht gelassen, um vom Verkäufer der Geschäftsliegenschaft einen Preisnachlass wegen verschwiegener Mängel erhältlich zu machen und die Liegenschaft ihrerseits wieder zu einem guten Preis zu verkaufen. Wäre dies gelungen, wäre auch die Ausgleichskasse als 2.-Klass-Gläubigerin nicht zu Schaden gekommen (act. G 15 und 15.1). Mit Entscheiden vom 25. Februar 2013 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab und setzte den Schadenersatzbetrag neu auf Fr. 17'150.50 fest. Der Versuch des bestmöglichen Verkaufs der Geschäftsliegenschaft reiche nicht für eine Exkulpation, sei doch der Verkauf erst anlässlich der ausserordentlichen Sitzung vom 20. Juli 2009, und somit zu spät, beschlossen worden. Ausserdem sei nicht sicher, dass dieser
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkauf effektiv zu einer Schadloshaltung der Gläubiger der 2. Klasse geführt hätte (act. G 18 und 18.1). B. B.a Gegen diese Entscheide richten sich die beiden gleich lautenden Beschwerden vom 9. April 2013 mit dem jeweiligen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Wie schon in den Einsprachen wird ausgeführt, dass vom Obergericht Appenzell A.Rh. die Verrechnung der geltend gemachten Mängel an der Liegenschaft mit der noch offenen Darlehensforderung des Verkäufers abgelehnt worden sei. Zudem sei versucht worden, die Liegenschaft vor dem Konkurs zu einem Preis von Fr. 1'300'000.-- zu verkaufen, um sicherzustellen, dass zumindest die 1.- und 2.-Klass-Gläubiger befriedigt werden könnten. Dies sei jedoch nicht zu Stande gekommen und in der konkursamtlichen Versteigerung habe dann nur ein Preis von Fr. 1'050'000.-- erzielt werden können. Die Beschwerdeführer hätten somit das ihnen Mögliche getan, um die Vermögenswerte zu erhalten und bestmöglich zu veräussern. Hätte der Verkaufspreis von 1,3 Mio. Franken erzielt und der Prozess gegen den Verkäufer der Liegenschaft gewonnen werden können, wäre auch eine Weiterführung des Betriebs in Betracht gefallen. Im Weiteren dürfe die Akontorechnung Oktober 2009 in Höhe von Fr. 5'340.45 nicht mehr zum Schadensbetrag hinzugerechnet werden, sei doch den Verwaltungsräten die Verfügung über die Aktiven der Gesellschaft in Folge der Konkurseröffnung entzogen gewesen. Dies gelte auch für die Akontorechnung September 2009, da auch noch 1.-Klass-Gläubiger vorhanden gewesen seien und sich die Verwaltungsräte mit einer Bezahlung der Gläubigerbevorzugung schuldig gemacht hätten (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2013 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerden. Die Überprüfung der Schadensberechnung habe ergeben, dass die im Oktober 2009 verrechneten Familienzulagen in der Höhe von Fr. 1'050.-- nicht berücksichtigt worden seien. Dementsprechend reduziere sich die Schadenersatzforderung auf 16'100.50. Es stelle sich sodann die Frage, ob der Verkauf der mit Mängeln und Pfandtiteln vorbelasteten Geschäftsliegenschaft überhaupt geeignet gewesen wäre, den Liquiditätsengpass zu überbrücken. Zudem sei der Verkauf erst beschlossen worden, als die Ausstände gegenüber der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin bereits Fr. 17'383.05 betragen hätten. Ob damit tatsächlich alle 1.- und 2.-Klass-Gläubiger hätten befriedigt werden können, müsse doch sehr angezweifelt werden, nachdem allein die grundpfandgesicherten Forderungen gemäss Lastenverzeichnis der Liegenschaft und die Forderungen 1. Klasse den angestrebten Verkaufspreis von Fr. 1'300'000.-- überstiegen hätten, ganz zu schweigen von sämtlichen Forderungen 2. und 3. Klasse im Gesamtbetrag von Fr. 806'160.36. Die erfolgreiche Überbrückung des Liquiditätsengpasses durch den Verkauf der Geschäftsliegenschaft wäre damit sehr fraglich gewesen (act. G 3). B.c Mit Replik vom 26. Juni 2013 wird ausgeführt, dass die Berechnung der Schadenersatzforderung nicht belegt und damit unsubstanziiert sei. Nochmal zu betonen sei, dass auch die September 2009-Rechnung nicht mehr habe bezahlt werden können, ansonsten sich die Beschwerdeführer dem Vorwurf einer Gläubigerbevorzugung ausgesetzt hätten. Auch in diesem Fall hätten die Beschwerdeführer (faktisch) nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft verfügen können. Beim Verschulden sei zu berücksichtigen, dass sich die Mängelrüge betreffend die Geschäftsliegenschaft gegen den Verkäufer gerichtet habe, der auch einen Schuldbrief für die besagte Liegenschaft gehabt habe. Wäre die Gesellschaft mit ihrer Mängelrüge durchgedrungen, hätten sich auch die entsprechenden Lasten auf dem Grundstück reduziert. Die Gläubiger hätten dadurch befriedigt werden können, insbesondere auch die Beschwerdegegnerin (act. G 7). B.d Mit Duplik vom 24. Juli 2013 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sich die Schadenersatzforderung von Fr. 16'100.50 aus den Akten einwandfrei belegen lasse. Die Akontozahlungen für die Monate September und Oktober 2009 könnten nicht einfach aus der Berechnung entfernt werden, seien diese Posten doch auch bei der Jahresabrechnung 2009 unter der Spalte "Bereits fakturiert" berücksichtigt worden (act. G 9). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Da die Beschwerdeverfahren AHV 2013/3 und AHV 2013/4 den gleichen Sachverhalt betreffen und gestützt auf dieselben rechtlichen Erwägungen zu entscheiden sind, sind die Verfahren zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt diese Haftung entgegen dem (früheren) Wortlaut des Gesetzes nicht nur für die Arbeitgeber, sondern auch für die Organe von Arbeitgebern (BGE 129 V 11, 126 V 237, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen; seit 1. Januar 2012 ausdrücklich geregelt in Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 AHVV). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. Dezember 2007 bis zum 26. Oktober 2009 als Verwaltungsräte der C.___ AG, der Beschwerdeführer 2 auch als Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer, im Handelsregister eingetragen waren und damit während der massgebenden Zeit der Beitragsausfälle Organstellung innehatten (vgl. online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 19. März 2014). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob sie ihre Pflichten als ehemalige Verwaltungsräte der erwähnten Gesellschaft in schwerwiegender Weise
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verletzt und dadurch den von der Beschwerdegegnerin behaupteten Schaden verursacht haben. 3.2 3.2.1 Die Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Zeitliche Grenze des zu berücksichtigenden Schadens bildet grundsätzlich die Konkurseröffnung. Die schadenersatzpflichtige Person hat auf Grund ihrer Mitwirkungspflichten den Schadensbetrag substanziiert zu bestreiten, soweit die Forderung nicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991 S. 125, AHI-Praxis 1993 S. 172, SVR 2001 AHV S. 51 Nr. 15). 3.2.2 Vorliegend fordert die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführern Schadenersatz in Höhe von schliesslich Fr. 16'100.50. Dabei handelt es sich um bundesrechtliche Beiträge für den Zeitraum von Dezember 2008 bis zur Konkurseröffnung vom 23. Oktober 2009. Betreffend Akonto-Beiträge November 2008 blieb gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin nur die Mahngebühr von Fr. 50.-- offen (act. G 3.1/9). Die Akontobeiträge Dezember 2008 in Höhe von Fr. 6'610.10 zuzüglich Mahngebühr von Fr. 50.-- blieben vollständig offen. Demgegenüber konnte aus der Jahresabrechnung 2008 eine Gutschrift von Fr. 3'020.05 angerechnet werden. Zudem erfolgte am 12. März 2009 eine Zahlung in Höhe von Fr. 2'704.05. Aus Leistungen der Familienausgleichskasse konnten für Dezember 2008 sodann netto Fr. 1'250.-- angerechnet werden (act. G 3.1/9neu, 9.2 und 9.3). Für das Jahr 2008 resultierte somit unter Berücksichtigung der Nebenkosten (Mahngebühren) ein Überschuss von Fr. 264.-- zu Gunsten der konkursiten Gesellschaft (Fr. 6'610.10 - Fr. 3'020.05 - Fr. 2'704.05 - Fr. 850.-- - Fr. 800.-- + Fr. 400.-- + Fr. 50.-- + Fr. 50.--). Für das Jahr 2009 (1. Januar bis 23. Oktober) fielen gemäss Verfügung vom 22. Dezember 2009 schliesslich Beiträge (inkl. FAK und Verwaltungskosten) von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 38'055.60 an (act. G 3.1/9.14). Hinzu kam eine Nachbelastung aus Lohndividenden in Höhe von Fr. 222.60 (act. G 3.1/9.15). Weiter fielen Mahngebühren in Höhe von Fr. 400.-- (8 x Fr. 50.--) sowie Verzugszinsen in Höhe von Fr. 598.35 und Betreibungskosten von Fr. 238.-- an (act. G 3.1/9neu). Dem stehen drei Zahlungen der C.___ AG in Höhe von Fr. 4'790.45, Fr. 5'340.45 und Fr. 5'426.45, die Leistungen aus Familienzulagen in Höhe von netto Fr. 6'800.-- (Fr. 850.-- + [9 x Fr. 1'050.--] + Fr. 400.-- - Fr. 3'900.--), die Rückvergütung der CO2-Abgabe von Fr. 695.45 sowie eine Zahlung des Konkursamtes von Fr. 97.25 gegenüber (act. G 3.1/9neu und 9.15). Mithin ergibt sich für 2009 ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von Fr. 16'364.50. Abzüglich des Überschusses aus dem Jahr 2008 von Fr. 264.-- ergibt sich somit eine offene Beitragsforderung (inkl. Nebenkosten) von Fr. 16'100.50, wie auch von der Beschwerdegegnerin vorgebracht wird. Die Schadensberechnung ist damit auf Grund der Aktenlage substanziiert und nachvollziehbar. Dieser Berechnung stellen die Beschwerdeführer keine begründeten Einwände entgegen. Insbesondere trifft nicht zu, dass die Belege fehlen. So sind für den Zeitraum von Dezember 2008 bis Oktober 2009 sämtliche Akontorechnungen sowie die jeweiligen Mahnungen vorhanden, ausserdem die Jahresabrechnungen 2008 und 2009. Weiter ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Beitragsberechnung 2008 und 2009 von der deklarierten Lohnsumme von Fr. 530'487.65 bzw. Fr. 274'760.-- ausging. Es wird auch nicht behauptet, die Gesellschaft habe nebst den aufgeführten noch weitere Zahlungen geleistet. In Bezug auf die im Einspracheverfahren erfolgte reformatio in peius lässt sich zwar feststellen, dass diesbezüglich zugestandenermassen das rechtliche Gehör und Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache einzuräumen gewesen wären (Art. 12 Abs. 2 ATSV). Nachdem die nunmehr gültige Schadensumme den verfügten Betrag von Fr. 16'496.65 nicht übersteigt, erscheint eine weitergehende Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht notwendig, zumal die Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren wie erwähnt keine substanziierten Einwände gegen die Schadensberechnung vorbringen. 3.3 Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgebliche Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. 3.3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme von über Fr. 200'000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die Ausgleichskasse setzt hierzu Akontobeiträge auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme fest (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat die Rechtsprechung festgehalten, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). 3.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft nicht vollumfänglich der Beitragspflicht nachgekommen ist, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt hat. Die Gesellschaft, bzw. deren Organe, haben damit die Beitragszahlungspflicht betreffend die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausstände missachtet, womit die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung zu bejahen ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht. 3.4 3.4.1 Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach dem klaren Wortlaut und Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht, so dass grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist des Weiteren, dass die Möglichkeit zu einem rechtmässigen Alternativverhalten bestand, was zutrifft, wenn ein pflichtgemäss handelndes Organ den Schaden hätte verhindern können. Entschuldbar sein kann die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist, d.h. höchstens innerhalb eines Jahres (Urteil 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E. 3.1) nachzahlen können und ein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt (Urteil H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.2). Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (Urteil 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 4 mit Hinweis auf Urteil 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.4 und Urteil H 28/84 vom 21. August 1985 E. 3). 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführern vor, sie hätten als Mitglieder des Verwaltungsrats der C.___ AG die Überwachung der Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 14 AHVG wenn nicht absichtlich so doch zumindest grobfahrlässig verletzt. Zu den unübertragbaren Aufgaben eines Verwaltungsrats ge hörten gemäss Art. 716a OR insbesondere die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, wozu auch die Überwachung der Beitrags- und Abrechnungspflicht gehöre. Demgegenüber machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Gesellschaft habe anlässlich der ausserordentlichen Sitzung vom 20. Juli 2009 mögliche Sanierungsmassnahmen diskutiert. Dabei sei beschlossen worden, dass die C.___ AG die Grossküchenprojekte durch Subunternehmer ausführen lassen werde. Zudem sei beschlossen worden, die Geschäftsliegenschaft bestmöglich zu verkaufen, damit im Fall eines Konkurses zumindest alle 1.- und 2.-Klass-Gläubiger mit Sicherheit befriedigt werden könnten. Dass der freihändige Verkauf schliesslich nicht zu Stande gekommen sei, könne nicht den Beschwerdeführern angelastet werden. Sie hätten das ihnen Mögliche getan, um die Vermögenswerte zu erhalten und bestmöglich zu veräussern. Hätte der angestrebte Verkaufspreis von 1,3 Mio. Franken erzielt werden können, wäre die Beschwerdegegnerin nicht zu Schaden gekommen. 3.4.3 Dem ist jedoch mit der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten, dass dies für eine Exkulpation nicht ausreicht. Anerkanntermassen hat sich die finanzielle Situation der C.___ AG im Jahr 2009 zusehends verschlechtert. Wie sich aus den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Akonto-Rechnungen ergibt, mussten ab September 2008 sämtliche Zahlungen gemahnt und teilweise betrieben werden (act. G 3.1/9). Für das Jahr 2008 blieben schliesslich keine Beiträge offen (vgl. vorstehende Erwägung 3.2.2). Die Beiträge für das Jahr 2009 konnten im Umfang von rund 60 % bezahlt werden. Auch aus dem Kollokationsplan vom 28. April 2010 ist ersichtlich, dass die offenen Forderungen im Wesentlichen aus der Zeit ab etwa November 2008, mithin relativ kurze Zeit nach Eintragung der Firma im Handelsregister des Kantons St. Gallen, stammten (act. G 3.1/15 Beilage 6). In dieser Situation haben die Beschwerdeführer versucht, die Geschäftsliegenschaft zu verkaufen und vom Verkäufer derselben Schadenersatz für aufgetretene Mängel erhältlich zu machen. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass diese Vorkehr nicht geeignet war, die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen, hätte doch selbst der angestrebte Verkaufspreis von 1,3 Mio. Franken nicht einmal ausgereicht, um allein die grundpfandgesicherten sowie die Forderungen 1. Klasse zu begleichen. Erstere beliefen sich gemäss Lastenverzeichnis auf Fr. 1'173'165.19 (act. G 3.1/15 Beilage 1), die kollozierten Schulden in der 1. Klasse auf Fr. 133'345.80 (act. G 3.1/15 Beilage 6), total somit Fr. 1'306'510.99. Hinzu kommen kollozierte Schulden in der 2. und 3. Klasse von insgesamt Fr. 806'160.36. Mithin hätte der Verkauf der Liegenschaft (die vermutungsweise das Hauptaktivum der Gesellschaft darstellte) selbst im günstigsten Fall bei weitem nicht ausgereicht, sämtliche Schulden im Umfang von über 2,1 Mio. Franken zu begleichen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Teil der Schulden erst nach der ausserordentlichen Sitzung vom 20. Juli 2009 entstand, wäre wohl ohne Rangrücktritt eines Gläubigers bereits zu diesem Zeitpunkt der Richter zu benachrichtigen gewesen (Art. 725 Abs. 2 OR). Die Beschwerdeführer konnten damit selbst im besten Fall nicht von einer nachhaltigen Sanierung und Fortführung der Gesellschaft ausgehen, zumal ja offenbar auch andere, für das Überleben der Gesellschaft wichtigere Forderungen (Lieferanten, Versorger, Transport, Löhne, Rechtsbeistand) nicht mehr (vollumfänglich) beglichen wurden. Ebenso können die weiteren Restrukturierungsmassnahmen nicht zu einer Exkulpation führen. Namentlich hat die geltend gemachte Auslagerung der Grossküchenprojekte nicht rechtzeitig zu einer genügenden Reduktion im Personalbestand geführt. Zwar war die Lohnsumme von Januar bis Oktober 2009 mit Fr. 274'760.-- (act. G 3.1/9.14) anteilsmässig erheblich geringer als jene im Jahr 2008 (Fr. 530'487.65 [act. G 3.1/9.3]), sodass die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schliesslich unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträge weit geringer ausfielen als die unbezahlt gebliebenen pauschalen Akontorechnungen. Indessen kann wohl höchstens bei den beiden per Ende Mai 2009 gekündigten Angestellten (D., E.) von einem rechtzeitigen Stellenabbau ausgegangen werden. Fünf Angestellte, darunter auch der Beschwerdeführer 2, kamen im Konkurs zu Schaden; deren Forderungen wurden im Kollokationsplan als 1. Klass-Forderungen aufgeführt (Beschwerdeführer 2 als 3. Klass- Forderung). Während F.___ und G.___ den Lohn bis Ende August bzw. Ende Oktober geltend machten (und zugelassen wurden), waren drei weitere Angestellte (der Beschwerdeführer 2, H.___ und I.) zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch ungekündigt und machten im Konkurs den entsprechenden Kündigungslohn geltend (act. G 3.1/9.14 und 15 Beilage 6). Die Angestellten I., H., G. und F.___ erhielten Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung, Insolvenzentschädigung) bzw. erzielten einen Zwischenverdienst im Umfang von total Fr. 47'366.95, wovon jeweils die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Ein guter Teil der geringeren Lohnsumme und damit der geringeren Schadensumme beruht somit nicht auf allfälligen Sanierungsbemühungen der Beschwerdeführer sondern darauf, dass die Gesellschaft die Lohnansprüche der Angestellten nur noch teilweise befriedigt hatte und dafür die Arbeitslosenversicherung einspringen musste bzw. sich die Angestellten mit anderweitiger Arbeit schadlos halten mussten. Zusammenfassend ist somit nicht von genügenden und rechtzeitigen Sanierungsbemühungen des Verwaltungsrats der C.___ AG auszugehen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Firma praktisch ab Sitzverlegung per 20. Dezember 2007 auf Kosten der Gläubiger geführt wurde, hat die C.___ AG doch (bei einem Aktienkapital von Fr. 100'000.--) kurz zuvor nicht nur die Geschäftsliegenschaft von J., sondern auch die Aktien der J. AG gekauft, die gemäss Entscheid des Obergerichts Appenzell A.Rh. vom 22. Dezember 2009 (E. 3.2.3) bereits im Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr 2006 Verluste schrieb und von der Überschuldung bedroht war. Dies war dem Beschwerdeführer 2 gemäss diesem Entscheid bekannt (act. G 3.1/15 Beilage 5). Aber auch der Beschwerdeführer 1 muss sich mangelnde Sorgfalt entgegen halten lassen, gehören doch die Ausgestaltung des Rechnungswesens und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, zu den unübertragbaren Aufgaben eines Verwaltungsrats (Art. 716a Abs. 1 OR). Dass auch der Beschwerdeführer 1 über
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die desolate finanzielle Verfassung der Gesellschaft Bescheid wusste, ergibt sich schon daraus, dass an der Sitzung vom 20. Juli 2009 über mögliche Sanierungsmassnahmen diskutiert wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass daran jemand anderes als die beiden Verwaltungsräte und jetzigen Beschwerdeführer teilgenommen haben. Diese müssen sich somit vorwerfen lassen, dass sie der Beitragsablieferungspflicht nicht nachgekommen sind, ohne dass dafür rechtzeitig ein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorlag. Ein solches wurde nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer erst am 20. Juli 2009, mithin erst ein Dreivierteljahr nach Beginn der finanziellen Probleme im Herbst 2008, und damit zu spät in die Wege geleitet. Zudem bot es nach dem Gesagten keine hinreichende Gewähr dafür, dass die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist würden nachbezahlt werden können. 3.4.4 Schliesslich kann dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin treffe wegen nicht rechtzeitig in die Wege geleiteter Inkassomassnahmen und der Billigung des freihändigen Verkaufs der Liegenschaft ein Selbstverschulden am Schaden, nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Kontext ist von Belang, dass die Beschwerdegegnerin, die - im Gegensatz zu anderen Gläubigern - öffentliche Aufgaben wahrnimmt, stets auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen hat, weshalb es ihr nicht ohne Weiteres zum Verschulden gereicht, wenn sie - etwa um einer in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft noch eine Chance zu geben - nicht mit aller Härte gegen sie vorgeht. Allein daraus ein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin ableiten zu wollen, ist der Sache nicht angemessen. Es bestand denn unbestrittenermassen keine formelle Stundung der Beiträge oder ein Tilgungsplan, so dass die Beschwerdeführer als Organe der Beitragsschuldnerin nicht ohne Weiteres vom Einverständnis der Beschwerdegegnerin mit dem freihändigen Grundstücksverkauf ausgehen konnten. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin spätestens ab November 2008 jede Akontozahlung gemahnt und schliesslich ab dem 5. Oktober 2009 - wenn auch tatsächlich relativ spät - erste Betreibungen erhoben (act. G 3.1/9.4). 3.4.5 Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (AHI 1994 S. 204 mit Hinweisen). Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen der Beschwerdeführer und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätten die Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die C.___ AG ihrer Beitragsablieferungspflicht nachkommt bzw. nur noch so viele Löhne ausbezahlt hätte, als darauf Beiträge entrichtet werden können, wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden. 3.5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt. Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 16'100.50 (inkl. Nebenkosten) zu bezahlen. 4. 4.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Beschwerdeführer solidarisch zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 16'100.50 (inkl. Nebenkosten) zu bezahlen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: