© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/55 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.09.2019 Entscheiddatum: 05.12.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 05.12.2018 Art. 8 IVG. Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit zum Verfügungszeitpunkt kein (weiterer) Anspruch auf berufliche Massnahmen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2018, IV 2018/55). Entscheid vom 5. Dezember 2018 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. IV 2018/55 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel J. Senn, Museumstrasse 47, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.a Am 1. September 2015 hat A.___ (nachfolgend: Versicherter) bei der Arbeit bei der B.___ AG ein Quetschtrauma an der adominanten linken Hand erlitten (Diagnose: Os metacarpale II-IV Schaftfrakturen Hand links; Fremdakten 2, 15-1). Aufgrund dessen wurde er am 7. September 2015 operiert und zwei Tage danach aus dem Spital C.___ entlassen, wobei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis 11. Oktober 2015 bescheinigt wurde (Fremdakten 3, 15). In der Folge wurden die 100%-igen Arbeitsunfähigkeitsatteste laufend durch die behandelnden Ärzte verlängert (vgl. u.a. Fremdakten 32-2, 36-2). Am 14. März 2016 wurde das komplette Osteosynthesematerial operativ entfernt (Fremdakten 43-3) und anschliessend weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. Framdakten 43-2, 46-2). A.b Am 25. Mai 2016 wurde der Versicherte von med. pract. D.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, kreisärztlich untersucht. In ihrem Bericht führte sie im Wesentlichen aus, dass gewisse Restbeschwerden noch zugestanden werden könnten, dass aber grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gegeben sei. Initial sollten eher leichte Tätigkeiten durchgeführt werden und gegebenenfalls auch Tätigkeiten an der Abkantmaschine vorerst ausgenommen werden, da beim Versicherten die Angst bestehe, eine erneute Verletzung zu erleiden. Eine schnelle Steigerung der Präsenz und auch der Leistung dürfe erwartet werden (Fremdakten 54). A.c Ab dem 31. Mai 2016 bescheinigten die behandelnden Ärzte mit kurzem Unterbruch eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (Fremdakten 56-2, 65-3). In diesem Umfang wurde der Versicherte an seiner Arbeitsstelle eingesetzt. Eine weitere Steigerung konnte indes vorerst nicht erzielt werden (Fremdakten 61, 69).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Am 27. Juli 2016 berichteten Ärzte des Spitals C.___ von einem deutlich gebesserten Zustand mit insbesondere verbesserter robuster Handkraft, sodass sicherlich in vier Wochen eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein sollte (Fremdakten 76-3). Der Beurteilung eines verbesserten Zustands schloss sich med. pract. D.___ mit Bericht vom 5. Oktober 2016 an. Es bestehe weiterhin ein diskret eingeschränkter Faustschluss, der aber deutlich besser sei als im Mai 2016. Auch die Kraftentfaltung bei Faustschluss sei viel besser. Eine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz sei noch verfrüht, es sei eine stufenweise Steigerung anzustreben: zwei Wochen 60% mit einer weiteren Steigerung alle zwei Wochen und volle Arbeitsfähigkeit spätestens Ende des Jahres 2016. Der weitere Heilverlauf sei abzuwarten und der Endzustand derzeit noch nicht erreicht (Fremdakten 77). A.e In der Folge wurde der Versicherte für eine konsiliarische Beurteilung an Fachspezialisten der Klinik E.___ zugewiesen. Die Beurteilung von Dr. med. F., Oberarzt Handchirurgie der Klinik E., erging am 22. Dezember 2016 (Fremdakten 89), jene vom rheumatologischen Chefarzt PD Dr. med. G.___ am 1. Februar 2017 (Fremdakten 99). Dr. F.___ beurteilte die angegebene Belastungseinschränkung als nachvollziehbar und erachtete eine Steigerung der Belastbarkeit als nicht möglich (Fremdakten 89-3). Dr. G.___ war der Ansicht, dass noch kein Endzustand erreicht sei. Er hielt es für unsicher, ob eine Reintegration im Rahmen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit realisierbar sei. Aktuell sah er keine Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten von 50% zu erhöhen (Fremdakten 99-2). B. B.a Im Februar 2017 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 4). B.b Im Mai und Juni 2017 kam es zu mehreren Besprechungen, an welchen der Versicherte, die Arbeitgeberin (B.___ AG), der Case-Manager der Suva sowie die IV- Eingliederungsberaterin H.___ anwesend waren (Fremdakten 109, 112). Zum Zwecke des Arbeitsplatzerhalts unterschrieben in der Folge der Versicherte, I.___ für die B.___ AG sowie die IV-Eingliederungsberaterin Ende Mai / Anfang Juni 2017 einen Eingliederungsplan, gemäss welchem ein volles zeitliches Arbeitspensum erreicht und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Einsetzbarkeit im Betrieb sowie die Möglichkeit einer Weiterbildung als CNC- Bediener geklärt werden sollten (IV-act. 20, 22). Am 13. Juli 2017 kam es zu einer weiteren Besprechung. H.___ hielt fest, dass die CNC-Kurse noch im Verlaufe des Jahres 2017 besucht werden sollten und damit baldmöglichst abschliessende Abklärungen (Nutzen, Inhalt, Kosten des Kurses) vorzunehmen seien. Dem Versicherten wurde eröffnet, dass die Suva ab August 2017 von einer vollen Arbeitsleistung ausgehe, womit die Taggeldleistungen per 31. Juli 2017 eingestellt würden. Der Versicherte zeigte sich mit diesem Vorgehen in dem Sinne nicht einverstanden, als die behandelnden Ärzte ihm weiterhin eine lediglich 50%-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigen würden und der Gesundheitszustand auch nicht durch Kursbesuche verbessert werden könne (Fremdakten 125). B.c Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen in Aussicht, da der Versicherte seit Mai 2017 wieder im ursprünglichen 100% Pensum bei der B.___ AG arbeite und das Angebot von zielgerichteten Kursen in der Bedienung von komplexen CNC-Maschinen nicht angenommen habe (IV-act. 26). B.d Mit Bericht vom 30. Oktober 2017 schätzte Dr. med. J., Orthopädie K., die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf 80% bei ganztägiger Präsenz. Es sei dem Versicherten, nachdem ein signifikantes Karpaltunnelsyndrom durch den Neurologen ausgeschlossen worden sei, eine weitere Belastung der Hand zumutbar. Die Narben seien weiterhin reizlos, die Funktion gut. Die beim letzten Mal noch vorhandene Schwellung sei weg und ein voller Faustschluss möglich (Fremdakten 146). B.e Am 3. Januar 2018 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids (IV-act. 27). C. C.a Gegen diese Verfügung richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 5. Februar 2018. Der Rechtsvertreter des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer), Rechtsanwalt lic. iur. Daniel J. Senn, St. Gallen, beantragte, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 3. Januar 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, das Abklärungsverfahren
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wieder aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G 1). Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. L., Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, Sportmedizin (SGSM), vom 24. Januar 2018 einreichen, gemäss welchem eine Resteinschränkung der linken Hand nachvollziehbar und im bisherigen Beruf keine volle Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten sei. Weitere Behandlungsmassnahmen gebe es leider nicht (act. G 1.2). Am 7. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen für die Monate August bis Dezember 2017 (act. G 2.1), am 14. Februar 2018 zudem einen Bericht von Dr. G. vom 7. Dezember 2017 einreichen (act. G 5.1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). C.c Mit Verfügung vom 15. März 2018 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, umfassend die Befreiung von den Gerichtskosten und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, entsprochen (act. G 9). C.d In der Replik vom 23. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde festhalten (act. G 14). C.e Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 hielt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihrem Antrag und ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Auf eine begründete Duplik verzichtete sie (act. G 16). C.f Am 3. September 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (act. G 18). Erwägungen 1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 3. Januar 2018, worin die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Rentenleistungen abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hält die Abweisung bezüglich Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen für verfrüht. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Konkret ist der Anspruch auf eine arbeitsplatzsichernde Aus-bzw. Weiterbildung, allenfalls Umschulung umstritten. Nicht bestritten ist, dass kein Anspruch auf eine Rente besteht. Diesbezüglich ist die Verfügung vom 3. Januar 2018 rechtskräftig geworden. 2. 2.1 Nachdem kein rentenbegründender Invaliditätsgrad zur Diskussion steht, bestand grundsätzlich keine Eingliederungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin im Sinne des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Zu prüfen bleibt aber, ob ein (weitergehender) Eingliederungsanspruch zugunsten des Beschwerdeführers bestand. 2.2 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 225 E. 4.3.1). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung, Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit besteht, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Invalid in diesem Sinne ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte etwa 20% erleidet. Dabei bemisst sich die Einbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Zürich 2014, S. 201, mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer arbeite seit Mai 2017 wieder mit 100%-iger Leistung bei der B.___ AG, ist offensichtlich falsch. Dies belegen die Lohnabrechnungen von August bis Dezember 2017 (act. G 2.1). Der Beschwerdeführer erhielt in diesem Zeitraum lediglich eine 80%-ige Entlöhnung (monatlich brutto Fr. 3'360.-- anstatt der vor dem Unfall erzielten Fr. 4'200.-- [IV-act. 16-5]). Damit ist zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (bei medizinischem Endzustand, vgl. dazu den Bericht von Dr. L.___ vom 24. Januar 2018, act. G 2.1 und von Dr. G.___ vom 7. Dezember 2017, act. G 5.1) von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Eine Erwerbseinbusse von 20% in Bezug auf die angestammte Tätigkeit ist aufgrund dieser Ausführungen im Verfügungszeitpunkt überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen und diese Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch grundsätzlich gegeben. 3. 3.1 Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (inkl. Umschulung) setzt eine subjektive Eingliederungsfähigkeit bzw. einen Eingliederungswillen der versicherten Person voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2012, 9C_559/2012, E. 5). Erscheint diese Voraussetzung als nicht erfüllt, bedarf es vorgängig keines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2016, 8C_569/2015, E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2 Seitens der Beschwerdegegnerin ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Unfall von Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG unmittelbar betroffen war (vgl. Beschwerdeantwort vom 13. März 2018, III.3.). Entsprechend wurde am 9. Juni 2017 ein Anspruch auf Arbeitsplatzerhalt als Teil der Arbeitsvermittlung – sei es im Sinne von Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG oder nach Art. 18 Abs. 1
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lit. b IVG (Arbeitsvermittlung im Rahmen der ordentlichen Massnahmen beruflicher Art) – bejaht (IV-act. 22) und für sechs Monate gewährt (vgl. dazu den Eingliederungsplan [IV-act. 20-2]). Weiter wurden dem Beschwerdeführer und dessen Arbeitgeberin anlässlich der gemeinsamen Gespräche Weiterbildungsmassnahmen, namentlich CNC-Kurse, angeboten (Fremdakten 112, 125). Deren grundsätzliche Geeignetheit – und auch Notwendigkeit – zur Erhaltung und / oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wurde von der Beschwerdegegnerin nie in Abrede gestellt und eine Prüfung der Kostentragung angeboten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Arbeitgeberin wurden mehrfach auf diese Möglichkeit hingewiesen. Im Gespräch vom 13. Juli 2017 hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, dass die geeigneten Kurse innert einer befristeten Zeit zu absolvieren seien (Fremdakten 125). Der Beschwerdeführer hat auf diese Eingliederungsbemühungen, insbesondere auch auf den konkreten Vorschlag bezüglich Besuch eines CNC-Kurses bis Ende des Jahres 2017, nicht mehr reagiert. Auch auf den Vorbescheid vom 24. Oktober 2017 (IV-act. 26), aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Angebot für zielgerichtete Kurse nicht annehme, folgten keine Einwände. Spätestens nach dem Vorbescheid wäre indes eine Reaktion zu erwarten gewesen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft an beruflichen Massnahmen interessiert gewesen wäre. Dass dies überwiegend wahrscheinlich nicht der Fall war, ergibt sich auch aus den Gesprächsberichten der Suva und dem Assessement- und Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer prioritär seinen früheren Gesundheitszustand ohne Beschwerden an der linken Hand wünsche und er dies durch die vorgeschlagenen nichtmedizinischen Massnahmen als nicht erreichbar sehe (Fremdakten 125-2, IV-act. 24-5). Gestützt auf das Gesagte zeigte der Beschwerdeführer bis zum Verfügungszeitpunkt (3. Januar 2018) in Bezug auf (weitere) arbeitsplatzerhaltende Massnahmen bzw. auf Tätigkeiten, welche die linke Hand weniger belasten, keinen Eingliederungswillen bzw. er war (noch) nicht bereit, dafür entstehende Bemühungen auf sich zu nehmen. Daran ändern die geltend gemachten Sprachschwierigkeiten nichts. Der Beschwerdeführer war anlässlich der Besprechungen immer in der Lage, in der deutschen Sprache Auskunft über den Heilverlauf zu erteilen, weshalb davon auszugehen ist, dass er in den wesentlichen Zügen auch die Ausführungen in Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen verstanden hat. Unter diesen Umständen ist die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit zum Verfügungszeitpunkt überwiegend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wahrscheinlich erstellt, womit die Voraussetzungen für (weitere) Eingliederungsmassnahmen im Verfügungszeitpunkt nicht gegeben waren. Es bleibt dem Beschwerdeführer indes unbenommen, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin anzumelden, sollte sich seine Einstellung seit Verfügungserlass geändert haben. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 3. Januar 2018 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 4.3 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine nach Zeitaufwand (16.92 h zu Fr. 250.--) bemessene Honorarnote über Fr. 4'737.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht (act. G 18). Ein Honorar nach Zeitaufwand sieht die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO; sGS 963.75) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht grundsätzlich nicht vor. Nachdem die Honorarnote nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO tarifkonform ist und sie sich im Rahmen dessen bewegt, was praxisgemäss bei einem Fall wie diesem zugesprochen wird, kann trotzdem darauf abgestellt werden. Das Honorar ist aber um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 Anwaltsgesetz [AnwG; sGS 963.70]). 16.92 h zu Fr. 200.-- ergibt ein Honorar von Fr. 3'384.--. Zuzüglich Barauslagen (4%) und Mehrwertsteuer (7.7%) resultiert eine Entschädigung von Fr. 3'790.35. Der Beschwerdeführer hat seinem Rechtsvertreter einen Kostenvorschuss
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 1'000.-- geleistet (act. G 18). Dieser ist ihm nicht zurückzuerstatten, sondern anzurechnen (vgl. Ziff. 5.2 der vom st. gallischen Kantonsgericht erlassenen "Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess" vom Mai 2011, die vom Versicherungsgericht praxisgemäss analog angewendet werden). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'790.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 4.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'790.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).