Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2016/412
Entscheidungsdatum
05.12.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/412 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.09.2019 Entscheiddatum: 05.12.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 05.12.2018 Art. 60 Abs. 1 ATSG. Art. 41 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG. Beschwerdefrist. Voraussetzungen für die Gewährung einer Fristwiederherstellung. Vorliegen entschuldbarer Gründe oder eines unverschuldeten Hindernisses. Im vorliegenden Fall hat die Versicherte nicht nachweisen können, dass sie unverschuldeterweise erst nach Ablauf der Beschwerdefrist Beschwerde erhoben hat. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2018, IV 2016/412). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2016/412 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Oktober 2013 wegen eines Bandscheibenvorfalls bei der IV- Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). A.b Mit einer Mitteilung vom 24. April 2015 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, weil sich die Versicherte nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken (IV-act. 57). A.c Im Januar 2016 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle polydisziplinär durch die PMEDA (Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen) begutachtet (Gutachten vom 2. März 2016, IV-act. 72). Die Gutachter gaben als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Bandscheibenersatzoperation HWK 4 bis 7, Mai 2014 mit residuellem Defekt von C7 rechts, an (IV-act. 72-36). Die Gutachter schätzten die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Servicekraft in einem Schnellrestaurant, zumindest aber in einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten, nicht mit häufigen Zwangshaltungen der Halswirbelsäule einhergehenden Tätigkeit auf 100 %. A.d Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2016 kündigte die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 0 % die Abweisung des Rentengesuchs an (IV-act. 76). Dagegen liess die Versicherte am 27. Juli 2016 durch ihren Rechtsvertreter einen Einwand erheben (IV-act. 83). Trotzdem verfügte die IV-Stelle am 23. August 2016 wie angekündigt die Abweisung des Rentengesuchs (IV-act. 85). Gleichentags reichte der Rechtsvertreter weitere medizinische Berichte ein (IV-act. 86 ff.). Dr. med. B.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, hatte dem Rechtsvertreter am 2. August 2016 mitgeteilt (IV-act. 87), dass die Versicherte nach wie vor bei kleinsten Anstrengungen an Schmerzen im Nackengebiet leide und aufgrund der Entwicklungen "mit der IV" psychisch am Boden sei. Neue Röntgenbilder der HWS in Bewegung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätten eine Instabilität zwischen dem 2. und 3. Halswirbel gezeigt. Dies könne die Beschwerden durchaus erklären. Am 16. August 2016 hatte Dr. B.___ dem Rechtsvertreter berichtet, dass auf der Höhe C6/7 keine Instabilität bestehe. Der Hauptbefund bleibe also die Instabilität C2/3 (IV-act. 88). A.e Am 5. September 2016 teilte die Versicherte dem zuständigen IV-Sachbearbeiter telefonisch mit, dass sie die Rentenabweisungsverfügung von ihrem Rechtsvertreter erhalten habe (IV-act. 90; Telefonnotiz vom 8. September 2016). Sie verstehe grundsätzlich, warum das Rentengesuch abgewiesen worden sei und könne den Entscheid soweit nachvollziehen. Sie bitte aber um Hilfe bei der Stellensuche. Der IV- Sachbearbeiter versprach, das Gesuch (um berufliche Massnahmen) an die entsprechende Stelle weiterzuleiten. Er merkte jedoch an, dass er nichts versprechen könne, da der Anspruch auf berufliche Massnahmen bereits einmal abgewiesen worden sei. A.f Derselbe IV-Sachbearbeiter teilte dem Rechtsvertreter der Versicherten am 8. September 2016 telefonisch mit (IV-act. 91), dass die am Tag des Verfügungserlasses neu eingereichten medizinischen Berichte nichts am Entscheid änderten und deshalb an der Abweisung festgehalten werde. Der Rechtsvertreter verzichtete anlässlich dieses Telefongesprächs auf den Erlass einer neuen Verfügung. Er merkte an, dass die Versicherte den Entscheid soweit akzeptiert habe. Eine Beschwerde stehe derzeit nicht zur Diskussion. A.g Am 30. September 2016 informierte die Versicherte den zuständigen IV- Sachbearbeiter telefonisch darüber (IV-act. 92), dass das Mandat seitens des bisherigen Rechtsvertreters per sofort nicht mehr bestehe. Die Korrespondenz sei künftig direkt an sie zu richten. A.h Am 4. Oktober 2016 teilte eine (andere) IV-Sachbearbeiterin der Versicherten telefonisch mit, dass kein Gesuch (um IV-Leistungen) mehr offen sei (IV-act. 94, Telefonnotiz vom 28. Oktober 2016). Die Versicherte habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Wenn sie berufliche Massnahmen wünsche, müsse sie sich erneut anmelden und eine Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft machen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a In einem Schreiben vom 3. November 2016 an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erklärte die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), dass sie sich auf das Schreiben der SVA vom 23. August 2016 (d.h. die Rentenabweisungsverfügung) beziehe (act. G 1). Sie entschuldigte sich für die verspätete Stellungnahme. Dr. B.___ habe sie wegen ihrer Krankheit und Depression im September 2016 bei der Klinik C.___ angemeldet. Der Klinikaufenthalt sei vom 10. bis 30. Oktober 2016 erfolgt. Unter diesen Umständen sei es ihr nicht möglich gewesen, die (Beschwerde-)Frist einzuhalten. Ausserdem sei es ihr finanziell nicht möglich gewesen, so kurzfristig fachmännische Hilfe zu holen. Die Beschwerdeführerin bat um die Erstreckung (gemeint wohl: Wiederherstellung) der Beschwerdefrist. Dem Schreiben lag unter anderem ein Kurzaustrittsbericht der Klinik C.___ vom 28. Oktober 2016 über eine Hospitalisation vom 10. Oktober bis 30. Oktober 2016 bei (act. G. 1.3; bzgl. Austrittsdatum siehe Austrittsbericht Physiotherapie, act. G1.2). B.b Das Gericht räumte der Beschwerdeführerin am 8. November 2016 eine Frist bis 20. November 2016 ein, um eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen und zu begründen und nachzuweisen, dass ihr eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung nicht möglich gewesen sei (act. G 3). B.c Am 11. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B., Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. November 2016 ein (act. G 4). Diese hatte zuhanden des Gerichts berichtet, dass die Beschwerdefrist wegen einiger Missverständnisse verpasst worden sei. Sie selbst habe den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. und 15. August 2016 über einen neuen röntgenologischen Befund informiert und ihn gebeten, eine Beschwerde zu erwägen. Wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sie die Beschwerdeführerin am 13. September 2016 für eine stationäre Behandlung in der Klinik C. angemeldet. Leider habe sie es versäumt, dem Rechtsvertreter eine Kopie der Anmeldung zuzuschicken. Der Rechtsvertreter habe deshalb nicht genügend Beweise gegen die Rentenabweisung gehabt. Ab dem 17. September 2016 sei sie (Dr. B.___) drei Wochen in den Ferien gewesen. Wegen ihrer Ferienabwesenheit und weil sie davon ausgegangen sei, dass der Rechtsvertreter etwas unternommen habe, sei sie selber

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht eingeschritten. Die Beschwerdeführerin habe sie offenbar (wegen mangelnder Sprachkenntnisse) falsch verstanden und in der Hoffnung auf eine Besserung den Rehabilitationsaufenthalt abgewartet, ohne sich gegen den negativen IV-Entscheid zu wehren. Wegen der Schmerzen habe die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit recht hohe Dosen Schmerzmedikamente erhalten, die als Nebenwirkung Müdigkeit und Vergesslichkeit verursachten. Dadurch sei auch ihr Denkvermögen eingeschränkt gewesen und sie habe nicht bewusst wahrgenommen, dass die Frist "am Ablaufen" sei. Dem Schreiben von Dr. B.___ lag das Überweisungsschreiben an die Klinik C.___ vom 13. September 2016 bei (act. G 4.1). B.d Die Beschwerdeführerin kritisierte in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. November 2016 die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht (act. G 5). Der Eingabe lag der (definitive) Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 30. Oktober 2016 bei (act. G 5.2). Das Gericht bestätigte am 29. November 2016, dass die Beschwerde rechtsgenüglich sei (act. G 6). B.e Am 9. Dezember 2016 bat das Gericht die Beschwerdeführerin darum, das telefonisch gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit weiteren Unterlagen zu ergänzen (act. G 7). Die eingeforderten Unterlagen gingen am 12. Januar 2017 beim Gericht ein (act. G 9). B.f Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. Januar 2017, nicht auf die Beschwerde einzutreten (act. G 10). Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung des Hauptbegehrens hielt sie fest, aufgrund des Telefongesprächs vom 8. September 2016 mit der Beschwerdeführerin könne davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter bzw. die Beschwerdeführerin spätestens am 8. September 2016 Kenntnis der angefochtenen Verfügung gehabt hätten. Die Beschwerdefrist habe somit spätestens am 9. September 2016 zu laufen begonnen und habe spätestens am 10. Oktober 2016 geendet. Am 30. September 2016, also noch vor dem Eintritt in die Klinik, habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt, dass sie nicht mehr anwaltlich vertreten werde. Bis zum 30. September 2016 hätte also noch der Rechtsvertreter Beschwerde erheben können, wenn sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich dazu nicht in der Lage gefühlt hätte. Der Einwand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Dr. B.___, die Beschwerdeführerin habe wegen der hoch dosierten Schmerzmedikamente nicht bewusst wahrgenommen, dass die Beschwerdefrist "am Ablaufen" gewesen sei, vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Die Beschwerde sei am 4. bzw. 14. November 2016 und somit nicht rechtzeitig erhoben worden. Darüber hinaus seien keine stichhaltigen Gründe für eine Wiederherstellung der Frist gegeben. B.g Am 1. Februar 2017 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das Beschwerdeverfahren (act. G 11). B.h In ihrer Replik vom 1. März 2017 machte die Beschwerdeführerin Ausführungen in materiellrechtlicher Hinsicht (act. G 13). B.i Die Beschwerdegegnerin setzte sich in ihrer Duplik vom 16. März 2017 mit den in der Replik vorgebrachten materiellrechtlichen Einwänden auseinander (act. G 15). Erwägungen 1. 1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. 1.2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die angefochtene Verfügung datiert vom 23. August 2016. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hingewiesen, dass sie die objektive Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung trage. Die Verfügung ist per A-Post verschickt worden, eine Sendungsverfolgung ist also nicht möglich. Die Beschwerdeführerin respektive ihr damaliger Rechtsvertreter, an welchen die Verfügung adressiert gewesen ist, hat nicht angegeben, wann die Verfügung zugestellt worden ist. Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2016 bei der Beschwerdegegnerin angerufen und dem zuständigen IV-Sachbearbeiter mitgeteilt hat, dass sie die Rentenabweisungsverfügung erhalten habe. Die diesbezügliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Telefonnotiz datiert vom 8. September 2016; die Beschwerdegegnerin ist wohl deshalb irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass das Telefonat erst am 8. September 2016 stattgefunden habe (siehe Beschwerdeantwort, Ziff. III/1.). Würde der Inhalt der Telefonnotiz als beweiskräftig beurteilt, könnte also davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Verfügung vom 23. August 2016 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin spätestens am 8. September 2016 zugestellt worden sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt einer Telefonnotiz nur ein eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2010, 8C_67/2010 E. 6.5). Der vorliegende Fall ist insoweit speziell, als noch eine zweite Telefonnotiz im Recht liegt, die bestätigt, dass die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtvertreter die Verfügung spätestens am 8. September 2016 erhalten haben. Der zuständige IV-Sachbearbeiter hat nämlich am 8. September 2016 ein Telefonat mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geführt, dessen Gegenstand insbesondere die angefochtene Verfügung gewesen ist (IV-act. 91). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift selber explizit eingeräumt hat, dass sie die Beschwerdefrist nicht eingehalten habe ("[...] war es mir leider nicht möglich die Frist einzuhalten."). Vor diesem Hintergrund kommt den Telefonnotizen vom 5. und/ respektive 8. September 2016 somit ausnahmsweise ein ausreichender Beweiswert zu (vgl. hierzu auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018, IV 2017/302 E. 1.4). Demnach hat die 30-tägige Beschwerdefrist spätestens am 9. September 2016 zu laufen begonnen und ist − unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG − spätestens am Montag, 10. Oktober 2016 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat erst am 3. November 2016 und somit verspätet Beschwerde erhoben. 1.3 Gemäss Art. 41 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Voraussetzung für die Gewährung einer Fristwiederherstellung ist das Vorliegen entschuldbarer Gründe oder eines unverschuldeten Hindernisses, d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers bzw. seines Vertreters zu gewähren. Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-) Vertreters verunmöglicht. Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben, es sei denn der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (Urteil vom 23. Februar 2010, 8C_953/2009 E. 6.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass es ihr wegen einer Hospitalisation vom 10. bis 30. Oktober 2016 nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung spätestens am 8. September 2016 erhalten. Der Eintritt in die Klinik ist erst am 10. Oktober 2016 erfolgt. Der Rehabilitationsaufenthalt an sich hat es der Beschwerdeführerin also nicht verunmöglicht, gegen die angefochtene Verfügung Beschwerde zu erheben. 1.5 Die behandelnde Ärztin Dr. B.___ hat argumentiert, dass die Beschwerdefrist wegen einiger Missverständnisse verpasst worden sei. Sie selbst sei nicht eingeschritten, weil sie ab dem 17. September 2016 drei Wochen in den Ferien gewesen und davon ausgegangen sei, dass der Rechtsvertreter etwas unternommen habe. Leider habe sie es versäumt, dem Rechtsvertreter eine Kopie der Anmeldung für den Aufenthalt in der Rehaklinik zuzuschicken. Der Rechtsvertreter habe deshalb nicht genügend Beweise gegen die Rentenabweisung gehabt. Die Beschwerdeführerin selber habe sie offenbar (wegen mangelnder Sprachkenntnisse) falsch verstanden und sich in der Hoffnung, dass sich ihr Zustand durch den Rehabilitationsaufenthalt verbessere, nicht gegen den negativen IV-Entscheid gewehrt. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt recht hohe Dosen Schmerzmedikamente erhalten habe. Die dadurch bedingte Müdigkeit und Vergesslichkeit habe das Denkvermögen der Beschwerdeführerin eingeschränkt, sodass diese nicht bewusst wahrgenommen habe, dass die Beschwerdefrist "am Ablaufen" sei. 1.6 Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung (spätestens 8. September 2016) noch rechtlich vertreten gewesen. Dies geht aus der Telefonnotiz desselben Tages bezüglich eines Gesprächs zwischen einem IV- Sachbearbeiter und dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hervor (IV-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 91). Zudem ist der Beschwerdegegnerin die Auflösung des Mandatsverhältnisses erst am 30. September 2016 angezeigt worden. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Rechtsvertreter über den Inhalt der angefochtenen Verfügung, das zur Verfügung stehende ordentliche Rechtsmittel und die Beschwerdefrist informiert worden ist. Dass die Beschwerdeführerin Kenntnis des Inhalts der Verfügung gehabt hat, bestätigt auch die Telefonnotiz vom 8. September 2016 (IV-act. 90). Die Beschwerdeführerin hat damals gegenüber dem IV- Sachbearbeiter erklärt, dass sie grundsätzlich verstehe, warum das Rentengesuch abgewiesen worden sei, und dass sie den Entscheid soweit nachvollziehen könne. Ausserdem hat der damalige Rechtsvertreter dem IV-Sachbearbeiter am 8. September 2016 telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid soweit akzeptiert habe und eine Beschwerde derzeit nicht zur Diskussion stehe. Dass kurz darauf eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre, die die Beschwerdeführerin zum "Umdenken" veranlasst hätte, geht weder aus den Berichten von Dr. B.___ noch aus denjenigen der Klinik C.___ hervor: Der von Dr. B.___ erwähnte neue Röntgenbefund der HWS (Instabilität C2/3) datiert bereits vom 28. Juli 2016 (und ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schon im August 2016 bekannt gewesen). Auch aus der Tatsache, dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin am 13. September 2016 für einen Rehabilitationsaufenthalt angemeldet hat, kann für sich allein nicht geschlossen werden, dass eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Ausserdem rechtfertigt die Tatsache, dass der Rechtsvertreter über den anstehenden Rehabilitationsaufenthalt nicht informiert gewesen ist, keine Fristwiederherstellung. Denn es ist Sache des Rechtsvertreters bzw. der Beschwerdeführerin gewesen, die für die Abwägung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde relevanten Informationen einzuholen. Nach dem Gesagten überzeugt auch die Argumentation von Dr. B., dass die Beschwerdeführerin wegen der hohen Schmerzmitteldosen kognitiv derart beeinträchtigt gewesen sei, dass sie in entschuldbarer Weise nicht mehr an die laufende Beschwerdefrist gedacht habe, nicht. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin am 30. September 2016 in der Lage gewesen ist, dem IV- Sachbearbeiter telefonisch die Auflösung des Mandatsverhältnisses mitzuteilen, und dass sie am 4. Oktober 2016 ein Telefongespräch mit einer IV-Sachbearbeiterin bezüglich ihres Gesuchs um berufliche Massnahmen geführt hat. Demnach ist es, wie Dr. B. in ihrem Bericht vom 10. November 2016 angetönt hat, am Plausibelsten,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass sich der Wille zur Anfechtung der rentenabweisenden Verfügung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist entwickelt hat, weil der Rehabilitationsaufenthalt vom 10. bis 30. Oktober 2016 nicht die erhoffte Verbesserung gebracht hatte. Möglicherweise hat auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefonats vom 4. Oktober 2016 die Hoffnung genommen hat, dass sie von der Beschwerdegegnerin Hilfe bei der Stellensuche erhalten werde, den Meinungswechsel mitbeeinflusst. Diese Umstände rechtfertigen jedoch offensichtlich keine Fristwiederherstellung. 1.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass sie unverschuldeterweise erst nach Ablauf der Beschwerdefrist Beschwerde erhoben hat, nicht hat erbringen können. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. 2.2 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). 2.3 Da die Gerichtsschreiberin krankheitsbedingt verhindert ist, das Urteil zu unterzeichnen, wird die zweite Unterschrift von der am Entscheid mitwirkenden Richterin Monika Gehrer-Hug geleistet (art. 39ter Abs. 2 VRP). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 38 ATSG
  • Art. 60 ATSG

i.V.m

  • Art. 41 i.V.m

IVG

  • Art. 69 IVG

VRP

  • Art. 39 VRP
  • art. 39ter VRP

Gerichtsentscheide

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