Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, AHV 2013/1
Entscheidungsdatum
05.07.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2013/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 05.07.2013 Entscheiddatum: 05.07.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 05.07.2013 Art. 52 AHVG, Art. 25 lit. c FamZG. Schadenersatzverfahren. Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für entgangene Beiträge bejaht. Genügend substanziierte Schadenersatzforderung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Beitragspflichtverletzung von längerer Dauer (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2013, AHV 2013/1). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2013. Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Entscheid vom 5. Juli 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Rudolf Gantenbein, Wiedenstrasse 24, Postfach 447, 9471 Buchs, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Schadenersatzforderung (i.S. B.___ GmbH in Liquidation)

Sachverhalt: A. A.a A.___ ist seit der Gründung der B.___ GmbH 2004 deren Mehrheitsgesellschafter und einziger Geschäftsführer (act. G 3.3). Die Gesellschaft wurde im Juli 2004 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen (Schreiben der Ausgleichskasse vom 7. Juli 2004, act. G 3.1.432). 2011 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (act. G 3.1.31-4 ff.). Das Konkursverfahren wurde am 14. November 2011 mangels Aktiven eingestellt. Die Gesellschaft wurde am 29. Februar 2012 im Handelsregister gelöscht (act. G 3.3). A.b Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 teilte die Ausgleichskasse A.___ mit, es sei ihr für nicht bezahlte bundes- und kantonalrechtliche Beiträge ein Schaden von Fr. 90'677.05 entstanden, für den er als ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH einzustehen habe (act. G 3.2.29). In der Antwort vom 4. Juni 2012 gab dieser an, es sei ihm nicht möglich den geltend gemachten Schaden zu bezahlen (act. G 3.2.28). Am 23. Juli 2012 verfügte die Ausgleichskasse eine Schadenersatzforderung für entgangene "bundesrechtliche" Beiträge von Fr. 61'703.70 und für entgangene "kantonalrechtliche" Beiträge von Fr. 14'176.45 (act. G 3.2.9). A.c Dagegen erhob A.___ am 20. August 2012 Einsprache (act. G 3.2.4; vgl. auch die Begründung vom 21. September 2012, act. G 3.2.3), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. November 2012 abwies. Sie führte aus, dass weder der Schaden noch das Quantitativ bestritten worden seien. A.___ habe widerrechtlich und grobfahrlässig gehandelt. Eine Sicherung für die laufenden Lohnbeiträge zur Verhinderung eines weiteren Anwachsens des Ausstands sei weder aus den Akten ersichtlich noch behauptet worden. Die von A.___ einzig gegen die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenersatzverfügung vorgetragene Zahlungsunfähigkeit sei hinsichtlich der Schadenersatzpflicht nicht von Relevanz (act. G 3.2.2). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2012 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Januar 2013. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung. Die Schadenersatzforderung über Fr. 61'703.70 sei zurückzuweisen. Eventualiter sei sie zu reduzieren. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung aus, er habe sich bei einem Auftrag mit Pauschalbetrag verkalkuliert. Durch den Konkurs der Gesellschaft habe er selbst seine ganze finanzielle Existenz verloren. Zur selben Zeit habe er ein Scheidungsverfahren durchstehen müssen, was viel Nervenkraft gekostet habe. Zwar arbeite er heute wieder. Er lebe auf dem Existenzminimum. Ein Schaden dürfte zweifelsfrei entstanden sein. Es fehle zwar die detaillierte Auflistung der einzelnen Schadenspositionen. Die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit sei erfüllt. Es liege indessen weder ein absichtliches noch ein grobfahrlässiges Verschulden vor. Er habe der Ablieferung der Beiträge mangels finanzieller Mittel nicht nachkommen können. Ihm sei daher der Exkulpationsgrund des Notstands zuzugestehen. Ferner könne ihm nicht vorgeworfen werden, aufgrund seiner ungünstigen Offertberechnung absichtlich oder grobfahrlässig den Schaden bei der Ausgleichskasse verursacht zu haben, da kein Kausalzusammenhang bestehe (act. G 1). B.b Unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt die Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine detaillierte Auflistung der Schadenspositionen auf der letzten Seite der angefochtenen Verfügung zu finden sei (act. G 3). B.c In der Replik vom 15. März 2013 bringt der Beschwerdeführer vor, aus den Akten sei ersichtlich, dass er über längere Zeit hinweg seiner Pflicht zur Beitragsbezahlung nachgekommen sei. Die unbezahlt gebliebenen Beiträge lägen in der Pfändung der Baufahrzeuge begründet, wodurch es für ihn unmöglich gewesen sei, weitere Aufträge

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auszuführen. Ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten liege nicht vor (act. G 9). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 11).

Erwägungen: 1. 1.1 Zunächst ist zu bemerken, dass am 1. Januar 2009 das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) in Kraft getreten ist. Art. 1 FamZG regelt die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Das kantonale Gerichtsverfahren richtet sich somit nach Art. 56 ff. ATSG. Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG gelten für die Haftung der Arbeitgeberin (Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und sinngemäss auch im Bereich der Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG). Mit Art. 25 lit. c FamZG besteht nunmehr seit 1. Januar 2009 anstelle des bisherigen kantonalen Rechts eine eindeutige bundesrechtliche Grundlage für Schadenersatzansprüche gegenüber den säumigen Arbeitgeberinnen und deren Organen (Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Zürich 2010, Rz 17 f. zu Art. 25; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012, E. 4.2). Dieser seit 1. Januar 2009 in Kraft stehenden Rechtsänderung hat die Beschwerdegegnerin bei ihrem Einspracheentscheid vom 21. November 2012 - der erst ab Juni 2010 entstandene bzw. fällig gewordene FAK- Beiträge zum Gegenstand hat (act. G 3.2.9-3) - keine Rechnung getragen und die Rechtsmittelbelehrung betreffend die FAK-Beiträge (14-tägige Rechtsmittelfrist) erweist sich insofern als nicht richtig. Vielmehr kommt im Bereich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 25 lit. c FamZG das kantonale Verfahrensrecht nicht mehr zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012, E. 2.3). 1.2 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 2. Januar 2013 die Rechtsmittelfrist auch hinsichtlich der für FAK-Beiträge geltend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemachten Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 14'176.45 gewahrt. Er beantragt in der Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. November 2012. Zwar erfasst der weitere Antrag "Die Schadenersatzforderung über CHF 61'703.70 sei zurückzuweisen" in betraglicher Hinsicht nicht die FAK-Beiträge. Allerdings kann darin keine Anerkennung der entsprechenden Schadenersatzforderung erblickt werden, was sich allein schon aus der Begründung der Beschwerde ergibt, wo die Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit verneint werden. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet daher die gesamte Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 75'880.15, zumal anzunehmen ist (vgl. Vollmacht, act. G 1.2), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids genannten 14-tägigen Rechtsmittelfrist mandatiert wurde und im Vertrauen darauf hinsichtlich der die FAK- Beiträge betreffende Schadenersatzforderung von einer versäumten Frist ausging. 2. In materieller Hinsicht ist die umstrittene Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für die unbezahlt gebliebenen Beiträge betreffend den Zeitraum von Juni 2010 bis September 2011 (einschliesslich Jahresrechnung 2009) im Umfang von Fr. 75'880.15 zu beurteilen (vgl. zu den einzelnen Schadenspositionen act. G 3.2.9-3). 2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der Gesellschaft anzusehen ist (act. G 1, S. 3). Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin, die durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen. Ist sie eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe belangt werden (BGE 123 V 15 E. 5b mit Hinweisen; bestätigt in BGE 129 V 11). 2.2 Mit Blick darauf, dass die Schadenersatzforderung unbezahlt gebliebene Beiträge ab Ende 2009 (in Rechnung gestellt mit Pauschale für August 2010, act. G 3.2.9-3 und G 3.2.15) betrifft und das Konkursverfahren mangels Aktiven 2011 eingestellt wurde (act. G 3.3; zur Fristenrelevanz der Konkurseinstellung vgl. etwa BGE 128 V 13 E. 5b-d sowie Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AHVG, Zürich 2008, S. 204, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung), wahrte die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 23. Juli 2012 die absolute sowie relative Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG. 2.3 Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 3. 3.1 Die Schadenersatzpflicht der Arbeitgeberin bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO-, ALV- und FAK-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (vgl. Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). 3.2 Obschon im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, wird dieser insbesondere durch die Substanziierungs- und Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegnerin und des in Anspruch genommenen Beschwerdeführers beschränkt. Entsprechend ist es einerseits Sache der Beschwerdegegnerin, ihre Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann, wobei die wesentlichen Tatsachenbehauptungen in der Schadenersatzverfügung enthalten sein müssen. Die Beschwerdegegnerin muss in verständlicher Weise darlegen, für welche Zeitspanne, in welcher Höhe und bezogen auf welche Personen die entgangenen Beiträge geschuldet sind. Ausgangspunkt sind in der Regel die Lohnsummenmeldungen oder die durch eine Arbeitgeberkontrolle revidierten Lohnbuchhaltungen. Ferner gehört zur Substanziierungspflicht grundsätzlich auch, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- und Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen (vgl. Urteil des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. Juli 2002, H 81/02, E. 4b mit Hinweis). Zusammenfassend ist es demnach Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Anderseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beklagten, substanziiert darzulegen, weshalb der von der Ausgleichskasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (Urteil des EVG vom 28. November 2000, H 139/99, E. 4a mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 126 E. II/1b). 3.3 Die Schadenersatzverfügung vom 23. Juli 2012 und die dieser beigelegten Berechnungsblätter enthalten die wesentlichen Grundlagen der Schadensberechnung, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (act. G 3). So listete die Beschwerdegegnerin die einzelnen Schadensbetreffnisse ("Bundesrechtliche Beiträge", "Beiträge an die kantonale FAK") zusammen mit dem betroffenen Beitragsmonat auf (act. G 3.2.9-3). In der weiteren tabellarisch gestalteten Schadensdarstellung finden sich sämtliche weiteren Details (wie etwa Mahngebühren, Betreibungskosten, Verzugszinsen, Gutschriften aus anderen Posten, Zahlungen usw.), chronologisch sortiert (act. G 3.2.10-1 ff.). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 75'880.15 lässt sich aus den genannten Unterlagen ohne weiteres nachvollziehen. Die Beschwerdegegnerin kam damit ihrer Substanziierungspflicht nach. Die Schadenshöhe ist denn auch nicht konkret bestritten. Mithin ist von einem ausgewiesenen Schaden von Fr. 75'880.15 (wovon Fr. 14'176.45 für entgangene FAK-Beiträge) auszugehen. 4. Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgebliche Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. 4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass die Arbeitgeberin bei jeder Lohnzahlung die Beiträge der Arbeitnehmenden in Abzug zu bringen und zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgeberinnen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme von über Fr. 200'000.-- hat die Arbeitgeberin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat die Rechtsprechung festgehalten, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen). 4.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. G 9) ergibt sich, dass die Gesellschaft seit ihrem Anschluss an die Beschwerdegegnerin nur schleppend (vgl. etwa die Mahnungen in act. G 3.1.430, G 3.1.423, G 3.1.418, G 3.1.408, G 3.1.401, G 3.1.371, G 3.1.356, G 3.1.321, G 3.1.261, G 3.1.184, G 3.1.128, G 3.1.109 und G 3.1.67) und regelmässig erst auf Betreibung hin (vgl. etwa act. G 3.1.426, G 3.1.357, G 3.1.350, G 3.1.327, G 3.1.256, G 3.1.185, G 3.1.129 und act. G 3.1.105 f.) der Beitragspflicht nachgekommen ist. Die Beitragspflicht wurde seit der Abrechnungsperiode Juni 2010 nicht mehr vollumfänglich erfüllt (vgl. act. G 3.2.9-3). Die Gesellschaft bzw. der Beschwerdeführer als deren Organ haben damit die Beitragszahlungspflicht betreffend die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausstände missachtet. Aus den Akten ergeben sich keine Rechtfertigungsgründe, weshalb - was der Beschwerdeführer anerkennt (act. G 1, S. 3)

  • das Erfordernis der Widerrechtlichkeit erfüllt ist.

Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden. 5.1 Bei der Prüfung der Verschuldensfrage ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden der Arbeitgeberin wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgeberin ohne weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinn der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa eine Arbeitgeberin über längere Zeit ihre Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllt. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen (BGE 121 V 244 E 4b mit Hinweis). Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektiver Verschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, H 272 mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer führt ins Feld, durch den Konkurs seines Unternehmens habe er selbst seine ganze finanzielle Existenz verloren. Zur selben Zeit habe er noch ein Scheidungsverfahren durchstehen müssen. Das Zusammentreffen derart vieler negativer Umstände habe zu einer Depression geführt. Die Verletzung der Ablieferungspflicht gründe auf fehlenden finanziellen Möglichkeiten. Die hierfür ursächliche ungünstige Offertberechnung eines Pauschalauftrags könne nicht als Grobfahrlässigkeit gelten (act. G 1). Hinzu komme, dass er aufgrund gepfändeter Baufahrzeuge und dadurch bedingte Auftragsausfälle die Beiträge nicht mehr habe bezahlen können (act. G 9). 5.3 Es gilt zu beachten, dass es nicht Sache der Ausgleichskasse ist, das wirtschaft­ liche Risiko eines Unternehmens zu tragen. Dem Beschwerdeführer wird ferner auch nicht der Konkurs des Unternehmens, sondern einzig die Nichtbezahlung der Beiträge vorgeworfen, weshalb der Hinweis auf die Pfändung des Betriebsmobiliars und die ungünstige Pauschalofferte ins Leere zielt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht begründet (act. G 3.2.2-4), ist dem Beschwerdeführer als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, dass er als Geschäftsführer nicht für die korrekte Beitragsabrechnung und pünktliche Ablieferung gesorgt hat. Nicht von Relevanz für die Frage des Verschuldens sind die Gründe der schlechten finanziellen Lage sowie die persönlichen Lebensumstände, die in keinem Zusammenhang mit der Abrechnungspflicht stehen. Der Beschwerdeführer war sich gemäss seinen Ausführungen im Übrigen der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens bewusst (gewesen). Gerade unter derartigen Umständen hätte er primär für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen besorgt sein müssen (BGE 108 V 205 E. 3b). Angesichts der Kenntnis der schlechten finanziellen Lage kann ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass er trotzdem unverändert weitere Löhne ausbezahlt und dadurch ein weiteres Ansteigen von offenen Sozialversicherungsbeiträgen nicht vermieden hat. Vielmehr hätte er nur so viel Lohn zur Auszahlung bringen dürfen, als die darauf unmittelbar von Gesetzes wegen entstandenen Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Wenn der Beschwerdeführer die schlechte finanzielle Lage seines Unternehmens ins Feld führt und darin einen entschuldigenden "Notstand" erblickt, übersieht er zusätzlich zum Gesagten, dass die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zwangsläufig in Zusammenhang mit fehlenden finanziellen Mitteln steht. Die Bejahung eines entsprechenden Entschuldigungsgrunds würde die Organverantwortlichkeit deshalb ad absurdum führen. Ins Gewicht fällt weiter, dass die Gesellschaft seit 2004 ihrer Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht – wenn überhaupt – bloss schleppend nachkam (vgl. vorstehende E. 4.2), und schon deshalb ein Entschuldigungsgrund zu verneinen ist, zumal vorliegend offenbar kein konkretes Sanierungskonzept vorlag. Zumindest wurde ein solches bislang vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich auf die mit bzw. nach dem Konkurs eingetretenen Folgen (Verlust finanzielle Existenz, Depression, Leben auf dem Existenzminimum, act. G 1, S. 2) hinweist, ist ihm bei allem Verständnis für seine Situation zu entgegnen, das vorliegend einzig sein Verhalten während der Beitragspflichtverletzung zu beurteilen ist. 5.4 Insgesamt benennt der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe, die sein Verhalten als nicht grobfahrlässig erscheinen lassen. 6. Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhn­ lichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (AHI 1994 S. 204 mit Hinweisen). Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte der Beschwerde­ führer dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihren Beitragsabrechnungs- und - ablieferungspflichten nachkommt bzw. nur so viel an Lohn ausbezahlt wird, als die darauf unmittelbar von Gesetzes wegen entstandenen Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären, wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, es fehle der Kausalzusammenhang, begründet er damit, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, aufgrund seiner ungünstigen Offertberechnung den Schaden verursacht zu haben (act. G 1, S. 3). Wie bereits bei der Prüfung der Verschuldensfrage erwähnt (vgl. vorstehende E. 5.3), spielen auch bei der Kausalitätsbeurteilung die Gründe für die finanziell schlechte Situation bzw. für den Konkurs keine Rolle, sondern einzig die Lohnausrichtung ohne Gewährleistung der Beitragspflicht, zumal eine einmalig schlechte Pauschalofferte kaum die seit der Gesellschaftsgründung schleppende Ablieferung zu begründen vermöchte. 7. Nach dem Gesagten sind somit die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt. Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 75'880.15 einschliesslich Nebenkosten zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlich schlechten Situation (vgl. act. G 1, S. 2) wird die Beschwerdegegnerin allenfalls im Rahmen der Rückzahlungsmodalitäten Rechnung tragen können, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gesetze

9

AHVG

AHVV

ATSG

der

  • Art. 34 der

FamZG

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

10
  • BGE 129 V 1101.01.2002 · 575 Zitate
  • BGE 128 V 13
  • BGE 123 V 15
  • BGE 121 V 244
  • BGE 118 V 195
  • BGE 108 V 205
  • 9C_369/201202.11.2012 · 57 Zitate
  • 9C_641/201323.10.2013 · 3 Zitate
  • H 139/99
  • H 81/02