Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, FZG 2022/4
Entscheidungsdatum
05.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FZG 2022/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 08.08.2023 Entscheiddatum: 05.06.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 05.06.2023 Art. 25 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 ATSG; Art. 13 Abs. 1 FamZG; Art. 11 Abs. 3 lit. b, Art. 13 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 lit. b. lit. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 8 Abs. 2 BV. Rückforderung von Familienzulagen. Streitgegenstand. Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes nicht ersichtlich. Eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig, weshalb die Rückforderung nicht zu beanstanden ist. Mangels Bezifferung und zeitlicher Umschreibung der Rückforderung teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanons St. Gallen vom 5. Juni 2023, FZG 2022/4). Entscheid vom 5. Juni 2023 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterin Marie Löhrer und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. FZG 2022/4 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Familienzulagen Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 10. September 2017 bei der Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: FAK SG) zum Bezug von Familienzulagen für ihre beiden Kinder rückwirkend ab 1. Januar 2017 an (act. G3.1.4). Mit Verfügung vom 19. September 2017 sprach die FAK SG die entsprechenden Familienzulagen rückwirkend ab 1. August 2017 zu, da die Familienzulagen bis 31. Juli 2017 dem Kindsvater ausgerichtet worden seien (act. G3.1.5). A.a. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 teilte die Familienausgleichskasse des Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend: FAK FL) der FAK SG mit, die Versicherte übe eine unselbständige Tätigkeit bei der Liechtensteinischen Landesverwaltung (Beamtentätigkeit) aus. Es sei davon auszugehen, dass ab dem 1. Januar 2020 sämtliche Erwerbseinkommen den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unterlägen (act. G3.1.19). A.b. Am 28. Februar 2020 ersuchte die FAK SG die FAK FL um Zustellung des "PB- A1", da aufgrund der Beamtentätigkeit das gesamte Einkommen der Versicherten der liechtensteinischen Sozialversicherung zu unterstellen sei (act. G3.1.20). A.c. Mit diversen weiteren Verfügungen setzte die FAK SG den Anspruch je nach Einreichung entsprechender Ausbildungsbelege jeweils aus oder verlängerte ihn. Zuletzt legte sie ihn am 7. März 2022 vom 1. August 2021 bis zum 30. September 2022 für die Tochter (Jg. 19__) und ab demselben Datum bis zum 31. Juli 2022 für den Sohn fest (Jg. 19__; act. G3.1-52). A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 teilte die FAK SG der Gemeinde B.___ mit, damit ein Anspruch auf Familienzulagen bestehe, müsse mindestens ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 592.-- monatlich erzielt werden. Bei der Überprüfung der Jahresabrechnung 2020 der Versicherten sei festgestellt worden, dass dieser Mindestlohn nicht erzielt worden sei. Daher sei der Anspruch auf Familienzulagen als Arbeitnehmerin grundsätzlich nicht gegeben. Um den Anspruch definitiv festlegen zu können, seien die detaillierten Lohnabrechnungen aller Arbeitgebenden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020, die Mitteilung des exakten Datums des Eintritts und des Austritts, die Angaben, ob während der Anstellung ein unbezahlter Urlaub bezogen worden sei oder ob während oder direkt angrenzend an die aufgeführte Periode eine längere Krankheits- oder Unfallabsenz bestanden habe, einzureichen (act. G3.1.53). A.e. Am 10. Mai 2022 teilte die Gemeinde B.___ mit, die Versicherte habe 2020 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 13'500.-- als [...] erzielt. Da sie jedoch im Fürstentum Liechtenstein weitere Einkünfte erhalte, würden die AHV-Beiträge gemäss Spezialabkommen im Fürstentum Liechtenstein abgerechnet (act. G3.1.54-4). Gemäss telefonischer Auskunft der Gemeinde B.___ würden die AHV-Beiträge ab dem 1. Januar 2020 bis laufend über das Fürstentum Liechtenstein abgerechnet (act. G3.1.55). A.f. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 ersetzte die FAK SG vorangegangene Verfügungen und sprach für die Tochter nur noch Ausbildungszulagen für die Zeit vom

  1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 und für den Sohn vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2019 zu. Die zu Unrecht bezogenen Familienzulagen ab 1. Januar 2020 wurden zurückgefordert. Dies mit der Begründung, dass in der Schweiz das AHV- pflichtige Mindesteinkommen der Versicherten ab dem Jahr 2020 nicht erfüllt werde (act. G3.1.56). A.g. Mit Einsprache vom 26. Mai 2022 machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, sie habe sich nach Treu und Glauben auf den Anspruch auf Ausbildungszulagen verlassen. Die Tatsache, dass die liechtensteinische AHV gestützt auf die liechtensteinischen Rechtsgrundlagen darauf beharre, dass die AHV-Beiträge für die Nebentätigkeit als B.___-er [...] in Liechtenstein zu leisten seien, ändere nichts am Umstand, dass sie ein Einkommen über der zitierten AHV-pflichtigen B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Erwerbsgrenze in der Schweiz erzielt habe. Sie habe dieses Einkommen sodann korrekt in der Schweiz angegeben und versteuert. Die geschilderten Fakten dürften nach gesundem Rechtsempfinden jedenfalls nicht zu einem derart stossenden negativen Bescheid führen. Es sei fraglich, auf welche gesetzliche Grundlage die Kasse das Koppeln des Familienzulagenanspruchs an die AHV-Zahlungen zur Rechtfertigung der Verletzung des verfassungsmässigen Rechtgleichheitsgebotes stütze. Falls eine klare gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Fall fehle, sei eine Lösung zu finden (act. G3.1.57). Mit Entscheid vom 19. Juli 2022 wies die FAK SG die Einsprache ab mit der Begründung, Anspruch auf Familienzulagen hätten Arbeitnehmerinnen, die in der AHV obligatorisch versichert seien. Die Versicherte übe seit Januar 2020 nebst ihrer Erwerbstätigkeit bei der Gemeinde B.___ auch eine Erwerbstätigkeit als [...] im Fürstentum Liechtenstein aus. Aufgrund dieses Umstandes habe die FAK FL der Versicherten mit Schreiben vom 10. März 2020 mitgeteilt, dass die Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein auf sämtliche ihrer in der EU (inkl. Schweiz) ausgeübten Erwerbstätigkeiten anzuwenden seien. Es habe entsprechend keine Beitragspflicht der Versicherten mehr in der Schweiz bestanden. Daher sei ein weiterer Anspruch der Versicherten auf Familienzulagen nach schweizerischem Recht ausgeschlossen. Ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit liege nicht vor. Diese Verfassungsbestimmung werde nur dann verletzt, wenn eine unterschiedliche Regelung von vergleichbaren Sachverhalten vorliege oder umgekehrt sich wesentlich unterscheidbare Fälle gleichbehandelt würden. Die FAK SG habe aufgrund der eindeutigen Rechtslage zu Recht die der Einsprecherin ab Januar 2020 ausgerichteten Familienzulagen zurückgefordert (act. G3.1.62). B.b. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. August 2022. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sei gutgläubig davon ausgegangen, dass allfällige zwischenstaatliche sozialleistungsrechtliche Ungleichheiten durch einen Differenzausgleich gelöst würden. Vor Erlass der Verfügung vom 12. Mai 2022 sei ihr kein rechtliches Gehör gewährt worden. Es gehe nicht an, C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Familienzulagen anwendbar sind, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz; SR 836.2, FamZG]). Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 FamZG). Die kantonale Familienausgleichskasse hat Familienzulagen nach dem anwendbaren Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Familienzulagen (sGS 371.1) ausgerichtet (vgl. Art. 12 Abs. 2 FamZG), welche sie nun zurückfordern und zudem nicht weiter ausrichten will. Das hiesige Gericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. eine offensichtliche Gesetzeslücke auf dem Rücken der Versicherten auszutragen. Es gebe keine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Familienzulagen bzw. die Verweigerung des Anspruchs für die Zukunft. Die von der FAK SG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angeführte Rechtsgrundlage verstosse, zumindest für den Fall, dass es auch keine Regelung eines Differenzausgleiches gebe, gegen das Grundrecht der Rechtsgleichheit, indem sie, obwohl sie in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Einkommen erziele, diesen Anspruch wegen einer Nebenerwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein verliere (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G3). C.b. 2.1. Hinsichtlich der Adressatin der Verfügung vom 12. Mai 2022 ist sodann festzuhalten, dass diese der Arbeitgeberin eröffnet, der Einspracheentscheid jedoch der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. 2.1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 13 Abs. 1 FamZG haben die als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber (vgl. Art. 11 FamZG) beschäftigt werden, Anspruch auf Familienzulagen. Die gewährten Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt (Art. 15 Abs. 2 FamZG). Der Arbeitgeber ist blosse Zahlstelle und erwirbt deshalb keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Leistungsverhältnis (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 25 ATSG Rz. 54). Unter verfahrensrechtlichem Blickwinkel drängt es sich daher auf, dass die Verwaltung einen Entscheid den direkt betroffenen Arbeitnehmenden eröffnet; dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 42 ATSG; BGE 127 V 119 E. 1c). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es daher unzulässig, eine Verfügung dem die Familienzulagen auszahlenden Arbeitgeber zuzustellen. Auch der Hinweis, dieser werde gebeten, das Doppel der Verfügung dem (direkt betroffenen) Bezüger auszuhändigen, vermag die formelle Eröffnung nicht zu ersetzen (BGE 133 I 201 E. 2.1; Thomas Flückiger, Koordinations- und verfahrensrechtliche Aspekte bei den Kinder- und Ausbildungszulagen, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser (Hrsg.), Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG), Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, Band 58, St. Gallen 2009; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 49 ATSG Rz. 59). Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Familienausgleichskassen verpflichtet sind, Verfügungen betreffend Familienzulagen insbesondere und in erster Linie den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden direkt zu eröffnen (Urteil des hiesigen Versicherungsgerichts vom 6. August 2014, FZG 2014/3, E. 2.1). Als mögliche Rechtsfolge einer mangelhaften Eröffnung kommt die Nichtauslösung des Fristenlaufs in Frage. In einem solchen Fall erwächst die Verfügung nicht in Rechtskraft. 2.1.2. Vorliegend wurde die Verfügung vom 12. Mai 2022 ausschliesslich der Arbeitgeberin zugestellt und mit dem Betreff "Kopie für den Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin" versehen (act. G3.1.56). Auf eine Zustellung an die direkt betroffene Beschwerdeführerin verzichtete die Beschwerdegegnerin aktenkundig. Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist damit die besagte Verfügung nicht korrekt eröffnet worden. Nachdem die Beschwerdeführerin unzweifelhaft Kenntnis von der Verfügung erhalten, sie diese innert der Rechtsmittelfrist bei der verfügenden Instanz angefochten hat und ihr der nachfolgende Einspracheentscheid korrekt eröffnet 2.1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. worden ist, ergeben sich aus der ursprünglich mangelhaft eröffneten Verfügung keine Rechtsfolgen. Was die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, indem sie vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei, ist auf Art. 24 Abs. 2 ATSG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung braucht die betroffene Person vor Erlass einer Verfügung nicht angehört zu werden, die durch Einsprache anfechtbar ist. Bei Erhebung einer Einsprache wird das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, der die angefochtene Verfügung ersetzt (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 142 V 337 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin konnte sich im Rahmen des Einspracheverfahrens umfassend äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor. 2.2. Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf von drei Jahren (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistung. Die Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts sind auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020 angepasst am 31. März 2021). 3.1. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebend sind. Die zuständige Behörde hat dabei materiell über zweierlei zu verfügen (bzw. einspracheweise zu entscheiden): einerseits über den "neuen" Leistungsanspruch an sich (Wiedererwägung oder prozessuale Revision, vgl. Art. 53 ATSG), anderseits über den Umfang der Rückforderung (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Es steht ihr grundsätzlich frei, formell beides gleichzeitig zu verfügen oder in separaten Verfügungen zunächst über den neuen Anspruch auf Familienzulagen und in einem späteren Zeitpunkt über den Rückforderungsbetrag zu entscheiden (Urteil des 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichts vom 17. Mai 2019, 9C_158/2019, E. 3.1 m.w.H.). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Der Versicherer weist in dieser auf die Möglichkeit des Erlasses hin, sofern nicht ohnehin eine Verfügung auf den Verzicht der Rückforderung angezeigt ist (Art. 3 Abs. 2 ATSV). Eine Verfügung hat genügend präzise und klar formuliert zu sein. Das Verfügungsdispositiv muss entsprechend so abgefasst sein, dass für den Verfügungsadressaten und die verfügende Behörde gleichermassen klar und unmissverständlich wird, was zwischen ihnen genau gilt. Nur so erfüllt die Verfügung die für sie spezifischen Kriterien der direkten Vollstreckbarkeit und der beschwerdemässigen Anfechtbarkeit (Markus Müller, in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 5 Rz. 19). 3.3. Die Beschwerdegegnerin betitelte den Einspracheentscheid mit "Rückforderung von Familienzulagen" und kam zum Schluss, dass mit der Verfügung vom 12. Mai 2022 zu Recht die ab Januar 2020 ausgerichteten Familienzulagen zurückgefordert worden seien. Mit der fraglichen Verfügung vom 12. Mai 2022 sprach die Beschwerdegegnerin für die Tochter der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 Familienzulagen zu; für den Sohn für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019. Sie vermerkte, dass das in der Schweiz AHV-pflichtige Mindesteinkommen ab dem Jahr 2020 nicht erfüllt werde. Weiter führte sie aus, die zu Unrecht bezogenen Familienzulagen ab 1. Januar 2020 würden zurückgefordert. Zudem ersetze diese Verfügung "vorangehende Entscheide". Sie bat die Arbeitgeberin, ihrer Arbeitnehmerin für Januar bis Juli 2019 monatlich Fr. 500.-- und ab August bis Dezember monatlich Fr. 250.-- für die oben aufgeführten Kinder auszuzahlen. Die Zusprache von Leistungen für die Tochter für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 sowie den Sohn für 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019 deckt sich mit jener Verfügung vom 9. Dezember 2019 (act. 3.1/15). Diese frühere Verfügung sollte folglich nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 verneinte die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Familienzulagen neu und wollte demnach die Verfügungen vom 10. Januar 2020 (act. G 3.1/18) bzw. die diese Verfügung ersetzende Verfügung vom 5. August 2020 (act. G 3.1/23) bzw. die diese Verfügung teilweise ersetzende Verfügung vom 14. September 2020 (act. G 3.1/29) bzw. jene vom 29. Januar 2021 (act. G 3.132), jene vom 22. Juli 2021 (act. G 3.1/41), jene vom 3. Februar 2022 (act. G 3.1/49) sowie jene vom 7. März 2022 (act. G 3.1/52) – mit welcher sie zuletzt Zulagen bis 30. September 2022 für die Tochter sowie bis 31. Juli 2022 für den Sohn zugesprochen 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. hatte – ersetzen. Explizit lässt sich das der Verfügung vom 12. Mai 2022 jedoch nicht entnehmen. Sie hält lediglich fest, dass "vorangehende Entscheide" ersetzt würden. Bei genauer Betrachtung hatte die Verfügung vom 12. Mai 2022 einerseits die materielle, rückwirkende Korrektur der Familienzulagen und andererseits die aus dieser materiellen Korrektur resultierende Rückforderung eines Teils der bereits ausgerichteten Familienzulagen zum Gegenstand. Da sich die Einsprache der Beschwerdeführerin (sinngemäss) auf beides bezogen hat, hat auch der Einspracheentscheid beide Bereiche zum Inhalt. Beschwerdeweise werden wiederum die Wiedererwägungs- sowie die Rückforderungsvoraussetzungen bestritten, weshalb vorliegend einerseits zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Familienzulagen rückwirkend neu festsetzen und andererseits eine Rückforderung verfügen durfte. In Bezug auf die Rückforderung ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Verfügung bzw. der angefochtene Einspachentscheid weder zum Betrag noch zum zeitlichen Umfang äussert. Es bleibt daher mangels entsprechender Akten zu den getätigten Auszahlungen sowie zum Zeitpunkt der effektiven Einstellung der Familienzulagen unklar, wie hoch die Rückforderung effektiv ausfällt. In diesem Punkt wäre die Beschwerde bei gegebener Rechtmässigkeit der Wiedererwägung teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Bezifferung der Rückforderung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es bleibt daher nachfolgend die Rechtmässigkeit der Wiedererwägung zu prüfen. 3.5. Die Beschwerdegegnerin hat wie erwähnt die Familienzulagen rückwirkend ab

  1. Januar 2020 zunächst mit der Begründung wiedererwägungsweise korrigiert, dass das in der Schweiz AHV-pflichtige Mindesteinkommen ab dem Jahr 2020 nicht (mehr) erfüllt werde. Im Einspracheentscheid führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin nebst ihrer Tätigkeit in der Gemeinde B.___ auch als [...] im FL tätig sei und die FAK FL deshalb in Anwendung der massgebenden EU-Verordnungen sämtliche Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge (auch des in der Schweiz erzielten Erwerbseinkommens) in Anwendung der nämlichen Vorschriften im FL abrechne und leiste, die Beschwerdeführerin auch eine entsprechende Vereinbarung mit ihrer schweizerischen Arbeitgeberin abgeschlossen habe und demnach weder eine Versicherungsunterstellung noch eine Beitragspflicht bei der schweizerischen AHV und somit auch kein Anspruch mehr auf Familienzulagen in der Schweiz bestanden habe (act. G3.1.62, E. 3). Die Beschwerdeführerin machte in der Einsprache und auch in der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen geltend, anders als die Schweiz sehe das Fürstentum Liechtenstein für Kinder über 18 Jahren keine Zulagen mehr vor. Sie erziele 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. jedoch nach wie vor ein über dem geforderten Mindestbetrag liegendes Erwerbseinkommen in der Schweiz und es bestehe entsprechend weiterhin ein Anspruch auf Familienzulagen, dies unabhängig von der Einschätzung der liechtensteinischen Behörden, andernfalls es zu einer stossenden Ungleichbehandlung kommen würde (act. G3.1.57 und 63, act. G1). Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Ausbildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Die Ausrichtung der Ausbildungszulage beginnt ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, und endet mit Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art bezahlt; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG (Art. 6 FamZG). Dem Familienzulagengesetz unterstehen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a FamZG die Arbeitgeber, die nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beitragspflichtig sind. Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse in dem Kanton anzuschliessen, dessen Familienzulagenordnung auf sie anwendbar ist (Art. 12 Abs. 1 und 2 FamZG). 4.2. Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Gemäss Art. 1a AHVG obligatorisch versichert sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Wer demnach gemäss AHVG nicht obligatorisch versichert ist, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen, selbst wenn er bei einem Arbeitgebenden tätig ist, der dem FamZG untersteht (Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, Art. 13 Rz. 16). 4.3. Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gemäss dem AHVG obligatorisch in der Schweiz versichert ist. 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Die FAK FL und die FAK SG sind sich einig, dass sämtliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unterliegen und damit ausschliesslich der liechtensteinischen Versicherung unterstellt sind (act. G3.1.19 f.). Die FAK FL hat der Beschwerdeführerin sodann am 10. März 2020 eröffnet, dass sie gestützt auf Art. 13 der Verordnung (EG) 883/2004 die liechtensteinischen Rechtsvorschriften auf sämtliche Erwerbstätigkeiten im EU-Raum (wozu aus dem Gesamtkontext auch die Schweiz zählt) anwendbar sind (act. G3.1.54-5). 5.2. Die Versicherungsunterstellung wurde somit bereits in einem anderen Verfahren gemäss Art. 16 der Verordnung [EG] 897/2009 geprüft und rechtskräftig festgelegt, zumal die Beschwerdeführerin diese Versicherungsunterstellung akzeptiert und die Vereinbarung nach Art. 21 der Verordnung [EG] 897/2009 unterschrieben hat (act. G3.1.54-6). Sie macht im Übrigen auch nicht geltend, sie unterstehe der schweizerischen AHV. Die Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin kann somit im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden und bildet nicht Streitgegenstand. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) in der Schweiz obligatorisch in der AHV versichert ist. Damit fehlt es an der Voraussetzung gemäss Art. 13 Abs. 1 FamZG, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz grundsätzlich entfällt. 5.3. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Bezugspunktes zum Liechtensteinischen Recht aus einem internationalen Abkommen Rechte zu ihren Gunsten ableiten kann. Dabei stellt sie sich auf den Standpunkt, sie sei davon ausgegangen, dass zwischenstaatliche sozialleistungsrechtliche Ungleichheiten durch einen Differenzausgleich gelöst würden. Bei der vorliegenden Problematik handle es sich um einen nach wie vor nicht gelösten zwischenstaatlichen Kompetenzkonflikt. Es gehe nicht an, eine offensichtliche Gesetzeslücke auf dem Rücken des Versicherten auszutragen. Sie könne diese rechtsungleiche Behandlung nicht hinnehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sehe für den Bereich der Familienzulagen Spezialregelungen vor. Dazu gebe es konkrete EuGH-Entscheide (act. G1). 6.1. In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige eines dieser Länder sind, gelangen für die Leistungen nach FamZG nach Massgabe von Anhang K Anlage 2 Art. 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen; SR 0.632.31) die auf Grund von Anhang II Art. 1 ff. bzw. Abschnitt A des zwischen der Schweizerischen 6.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits abgeschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) verbindlichen Bestimmungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung des Systeme der sozialen Sicherheit zur Anwendung (Art. 153a Abs. 2 AHVG). Seit Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 mit den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 kamen für die Schweiz weitere Bestimmungen dazu. Am 1. April 2012 übernahm die Schweiz die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ablösten und seither im Bereich der sozialen Sicherheit die Beziehung zwischen der Schweiz und EU-Staaten regeln. Für die Beziehung der Schweiz mit den EFTA-Staaten haben die neuen Verordnungen ab 1. Januar 2016 Gültigkeit (vgl. dazu auch Art. 24 FamZG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen, Anspruch auf Familienzulagen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. 6.3. Nach Art. 16 Abs. 2 FZA wird die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung berücksichtigt, soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass es zum Zwecke der Auslegung auch die seitherige Rechtsprechung des EuGH heranziehen kann, um das Abkommensziel einer parallelen Rechtslage nicht zu gefährden. Da der EuGH indes nicht berufen ist, für die Schweiz das FZA verbindlich zu bestimmen, ist es den Schweizerischen Gerichten nicht verwehrt, aus triftigen Gründen zu einer anderen Rechtsauffassung als der EuGH zu gelangen (vgl. BGE 136 II 5 E. 3.4, Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 6B_378/2018, E. 3.6). 6.4. In den Urteilen Hoever/Zachow gegen Land Nordrhein-Westfalen (C-245/94 und C-312/94) und Dodl/Oberhollenzer gegen Tiroler Gebietskrankenkasse (C-543/03) hat der EuGH in Auslegung von Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entschieden, dass mit dieser Bestimmung vor allem verhindert werden solle, dass ein Mitgliedsstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig mache, dass die 6.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedsstaat wohnten. Der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats unterliege und mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedsstaat lebe, habe somit gestützt von Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anspruch auf Leistungen wie das Erziehungsgeld. Im Urteil Tiroler Gebietskrankenkasse gegen Moser (C-32/18) führte der EuGH in Bestätigung der vorgenannten Urteile aus, Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (im Wesentlichen inhaltsgleiche Nachfolgebestimmung von Art. 73 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71) solle es den Wandererwebstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt sei. Für den vorliegenden Fall sind die Bestimmung Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie die von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheide des EuGH nicht einschlägig. Wie bereits ausgeführt, unterliegt die Beschwerdeführerin trotz Wohnsitzes in der Schweiz ausschliesslich den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein. Entsprechend ist Art. 67, wonach eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden, gerade nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin in jenem Mitgliedsstaat anspruchsberechtigt ist, in dem sie erwerbstätig und nicht wohnhaft ist. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern sie aufgrund der geltenden Bestimmungen davon abgehalten werden könnte, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Denn das in der Schweiz erzielte Erwerbseinkommen unterliegt vollumfänglich den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein, weshalb auch keine AHV-Beiträge mehr in der Schweiz erhoben wurden bzw. werden (vgl. vorstehende E. 5). Sie wird somit gleichbehandelt wie Arbeitnehmende, die im Beschäftigungsstaat (Fürstentum Liechtenstein) wohnhaft sind. Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 liegt somit nicht vor. 6.6. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 2 BV kann darin ebenfalls nicht erblickt werden. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell 6.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Diese qualifizierte Form der Ungleichbehandlung führt zu einer Benachteiligung eines Menschen, welche als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie auf ein Unterscheidungsmerkmal abstellt, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person bildet. Insofern beschlägt die Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde (Art. 7 BV). Vorliegend bildet einzig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine AHV- Beiträge mehr in der Schweiz leistet, den Anknüpfungspunkt für die Ablehnung der Familienzulagen nach FamZG. Da somit nicht auf Grund eines nach Art. 8 Abs. 2 BV verpönten Merkmals (wie etwa Staatsangehörigkeit) unterschieden wird, liegt keine verfassungsmässige Diskriminierung vor. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann an sich grundsätzlich nicht, dass es für den konkreten Fall keine einschlägige Koordinationsbestimmung gibt. Sie macht vielmehr geltend, dass eine Gesetzeslücke vorliege, die von der Beschwerdegegnerin zu schliessen sei. Es macht zwar den Anschein, als läge eine Gesetzeslücke in der konkreten Fallkonstellation vor. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 indes ausdrücklich geregelt, dass bei Ausübung einer Beamtentätigkeit diejenigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates zur Anwendung gelangen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Gestützt auf diese Bestimmung wurde – wie bereits erwähnt – das in der Schweiz erzielte Erwerbseinkommen der liechtensteinischen AHV unterstellt. Dass das liechtensteinische Recht keine Kinderzulagen über das 18. Altersjahr entrichtet (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Familienzulagen [FZG; LR 836.0]), kann jedoch nicht als echte Gesetzeslücke verstanden werden, die vom Gericht zu schliessen wäre. 6.8. Anzumerken ist schliesslich, dass der Kindsvater in der Schweiz grundsätzlich Familienzulagen beantragen kann, sofern er (nach wie vor) einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht. Die entsprechenden Ansprüche können auch rückwirkend geltend gemacht werden und verwirken erst nach fünf Jahren (vgl. Art. 24 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser/Marco Reichmuth, a.a.O., Art. 1 Rz. 70). 6.9. Es bleibt die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1) subsidiär zu prüfen. 7.1. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt die Verordnung Nr. 883/2004 an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. 7.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sein (Art. 8 der Verordnung Nr. 883/20014). Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit wird in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht aufgeführt (vgl. Anhang K Anlage 2 des EFTA- Übereinkommens). Folglich hat dieses Abkommen keinen Vorrang vor dem FZA bzw. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. 7.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab 1. Januar 2020 Kinderzulagen nach FamZG bezogen hat. Da sie seit 1. Januar 2020 keine AHV-Beiträge (mehr) in der Schweiz leistet und entsprechend seither keinen Anspruch auf Familienzulagen mehr hat, sind die durch die Beschwerdegegnerin während dieser Zeit an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Kinderzulagen offensichtlich unrechtmässig ausbezahlt worden. Entsprechend entfällt nachträglich die rechtliche Grundlage für deren Zusprache. Eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb) und erfüllt daher die Voraussetzung für eine Wiedererwägung der seither verfügten und ausbezahlten Kinderzulagen durch die Beschwerdegegnerin. Demzufolge durfte sie die zu viel ausgerichteten Zulagen auch zurückfordern. 8.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Verwirkung der Rückforderung geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei Inkrafttreten der neuen dreijährigen Verwirkungsfrist per 1. Januar 2021 die Rückforderung nach altem Recht noch nicht verwirkt war, weshalb vorliegend die neue längere Verwirkungsfrist gilt, welche am 12. Mai 2022 noch nicht abgelaufen war (vgl. hierzu E. 3.1). 8.2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin zusätzlich auf ihre Gutgläubigkeit beruft, ist festzuhalten, dass dies erst im Rahmen eines nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung möglichen Erlassverfahrens zu prüfen wäre. Die Beschwerdegegnerin wird diesfalls zu prüfen haben, ob die für einen Erlass der Rückforderung kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Gutgläubigkeit und der grossen Härte erfüllt sind. 8.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Sache zur Bezifferung der Rückforderung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Wiedererwägung bzw. des ab dem 1. Januar 2020 verneinten Anspruchs auf Kinderzulagen abzuweisen. Betreffend die an sich zu Recht erfolgte Rückforderung ist diese mangels zeitlicher Umschreibung der Rückforderung bzw. Festsetzung des Rückforderungsbetrags (vgl. E. 3.5) teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Bezifferung der Rückforderung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 9.1. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das FamZG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2. bis

Zitate

Gesetze

27

Gerichtsentscheide

19