Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EL 2014/11
Entscheidungsdatum
05.06.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 05.06.2015 Entscheiddatum: 05.06.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 05.06.2015 Art. 25 ATSG.Erlass der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen. Unterbliebene Meldung einer neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit und einer Senkung der Hypothetkarzinsen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2015, EL 2014/11).Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; a.o. Gerichtsschreiber Silvan BötschiEntscheid vom 5. Juni 2015in SachenA.,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass der Rückforderung (EL zur IV)Sachverhalt: A. A.a A. ist zu 80 % invalid und bezieht seit 1. September 1983 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer ganzen Invalidenrente (act. G 3.1/93). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der EL vom Oktober 2013 stellte die EL- Durchführungsstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen fest, dass die Versicherte seit 1. Juni 2010 ein Erwerbseinkommen erzielte, das bei der Berechnung der EL nicht berücksichtigt worden war (vgl. act. G 3.1/33). Gleichzeitig stellte sie fest, dass sich die Hypothekarbelastung der Versicherten seit der letztmaligen EL-Überprüfung im Jahr 2009 verringert hatte, ohne dass dies in die Berechnung eingeflossen war (vgl. act. G 3.1/52-7, G 3.1/30-1, G 3.1/29-4 f. und G 3.1/26-8). Aus diesen Gründen reduzierte die EL-Durchführungsstelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 den EL-Anspruch per November 2013 sowie rückwirkend per

  1. Juni 2010 entsprechend und verpflichtete die Versicherte zur Rückererstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 15'547.-- (act. G 3.1/18).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Die Versicherte ersuchte die EL-Durchführungsstelle am 7. November 2013 um den Erlass der Rückforderung, weil sie stets alles korrekt deklariert habe. Durch die Leistungsreduktion habe sich ihre ohnehin schon schwierige finanzielle Situation noch verschlechtert, sodass keine Rückerstattung möglich sei (act. G 3.1/17). A.c Die EL-Durchführungsstelle wies das Erlassgesuch der Versicherten mit Ver­ fügung vom 13. November 2013 ab und ordnete an, dass von den künftig auszurichtenden EL monatlich Fr. 200.-- abgezogen würden, bis die Rückforderungsschuld vollumfänglich getilgt sei. Dazu führte sie aus, dass sämtliche Verfügungen betreffend die EL einen Hinweis auf die Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse enthalten hätten. Darüber hinaus hätte die Versicherte bei der Kontrolle der jährlichen Leistungsberechnungen feststellen müssen, dass ihr Erwerbseinkommen unberücksichtigt geblieben sei. Deshalb habe sie die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht in gutgläubiger Weise empfangen und sei zu deren Rückerstattung verpflichtet (act. G 3.1/16). A.d Am 28. November 2013 reichte die Versicherte ein erneutes Erlassgesuch ein (act. G 3.1/15). Die EL-Durchführungsstelle ging jedoch nicht weiter darauf ein und hielt ausdrücklich an ihrer Verfügung vom 13. November 2013 fest (act. G 3.1/14). B. B.a Mit Einsprache vom 29. November 2013 focht die Versicherte die Abweisungsverfügung der EL-Durchführungsstelle vom 13. November 2013 an und verlangte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Rückerstattung für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Sie werde bestraft, weil sie gearbeitet habe. Dabei gehe vergessen, dass ihr die Arbeit eine minimale finanzielle Autonomie gewährleiste und aufgrund der sozialen Interaktionen für sie eine gewisse therapeutische Funktion habe. Ferner habe sie die zu viel ausgerichteten Leistungen in gutem Glauben empfangen, zumal sie sich mit der zuständigen Gemeindebehörde besprochen und sämtliche Formulare „getreu“ ausgefüllt habe. Schliesslich verstehe sie nicht, dass mit der Rückforderung seitens der EL-Durchführungsstelle so lange zugewartet worden sei (act. G 3.1/12)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 20. Februar 2014 ab und begründete dies damit, dass die Versicherte ihre Meldepflicht bezüglich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verletzt habe. Auf diese Pflicht sei in sämtlichen der Versicherten zugestellten Verfügungen hingewiesen worden. Die Versicherte habe im Übrigen nicht darauf vertrauen können, dass das nach ihren Aussagen in Kenntnis gesetzte Sozialamt der Wohngemeinde die EL-Durchführungsstelle über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit orientieren werde. Mangels besonderer Umstände, die eine Meldung faktisch verunmöglicht hätten, seien ein gutgläubiger Bezug und somit der Erlass der Rückforderung ausgeschlossen (act. G 3.1/3). C. C.a Mit Beschwerde vom 18. März 2014 beantragte die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) dem Sinne nach die Aufhebung des Einspracheentscheids der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 20. Februar 2014, weil die Rückforderung der unrechtmässig gewährten Leistungen für sie eine besondere Härte darstelle und sie diese Leistungen gutgläubig empfangen habe. Zur Begründung führte sie aus, dass sie ihr Erwerbseinkommen sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch in der Steuererklärung stets deklariert habe. Sie habe nicht in betrügerischer Absicht gehandelt; „das Ganze“ sei „einfach durch viele Missverständnisse“ geschehen. Ihre Legasthenie bereite ihr Mühe beim Rechnen, Schreiben und Lesen und schränke ihre beruflichen Möglichkeiten ein. Durch die seit Juni 2010 ausgeübte Erwerbstätigkeit habe sie sich aber ein eigenes Auto leisten und soziale Kontakte pflegen können. Darauf zu verzichten sei ihr nicht zumutbar, zumal sie sich schon „keine Ferien und sonstigen Extras erlauben“ könne. Zudem sei sie auf die ihr zustehenden EL in voller Höhe angewiesen. Nachdem diese per November 2013 gekürzt worden seien, könne sie nicht auf den von der Beschwerdegegnerin zur Schuldtilgung monatlich in Abzug gebrachten Betrag verzichten (act. G 1). C.b Nachdem die Beschwerdegegnerin am 10. April 2014 unter Einreichung der Vorakten die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (act. G 3), verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Stellungnahme, worauf der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde. Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend ausschliesslich die Frage, ob die Rückforderung vom 31. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 15'547.-- zu erlassen ist. Die Rückforderung selbst wurde in Bestand und Höhe rechtskräftig verfügt und kann vom Gericht nicht überprüft werden (vgl. act. G 3.1/18). Die Anordnung, die laufende Ergänzungsleistung um monatlich Fr. 200.-- zu kürzen, um damit die Rückforderung zu decken, ist von der Beschwerdeführerin nicht einspracheweise angefochten worden. Sie ist im Einspracheentscheid nur informationshalber nochmals erwähnt worden. Auch diese (von der Bedingung, dass der Erlass verweigert werde, abhängige) Verrechnungsanordnung ist also rechtskräftig verfügt worden und kann deshalb nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung bilden. 2. 2.1 In Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattung kann somit nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. Der gutgläubige Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Verletzung der in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) statuierten Melde- oder Auskunftspflicht zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. BGE 138 V 220 f. E. 4). Unter die Sorgfaltspflicht fällt neben der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV auch die Kontrollpflicht: Der Leistungsbezüger muss die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrollieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es liegt somit eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn der Leistungsbezüger beim Empfang der EL um deren Grundlosigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit hätte wissen müssen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2012/2 vom 6. August 2012 E. 2.2). Dabei muss sich die versicherte Person allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste sie für die Erfüllung ihrer Auskunfts-, Melde- und Kontrollpflicht in Anspruch nimmt, grundsätzlich anrechnen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 57/06 vom 21. August 2007 E. 3 in fine). 2.2 Mit Verfügung vom 12. August 2010 (act. G 3.1/46) bestimmte die Beschwerdegegnerin die Höhe des monatlichen EL-Anspruchs rückwirkend per

  1. Januar 2010 gestützt auf die von der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2009 deklarierte Hypothekarbelastung von jährlich Fr. 4'683.12 (ein Viertel von Fr. 18'732.46 bei einem Miteigentumsanteil von 3/12; vgl. act. G 3.1/52-8, G 3.1/55-5 f. und G 3.1/28-1) sowie gestützt auf die Annahme, dass die Beschwerdeführerin seit
  2. Oktober 2008 arbeitslos sei und kein Erwerbseinkommen erziele (vgl. act. G 3.1/53-1 und act. G 3.1/52-3). Auf denselben Berechnungsgrundlagen verfügte die Beschwerdegegnerin am 29. Dezember 2010 den EL-Anspruch per 1. Januar 2011 (act. G 3.1/42 und G 3.1/44), am 28. Dezember 2011 den EL-Anspruch per 1. Januar 2012 (act. G 5) sowie am 27. Dezember 2012 den EL-Anspruch per 1. Januar 2013 (act. G 3.1/39 f.). Auf sämtlichen Verfügungen betreffend die Festsetzung des EL- Anspruchs findet sich jeweils ein Hinweis, dass Veränderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse der EL-Durchführungsstelle unverzüglich mitzuteilen und dass die zu Unrecht bezogenen Leistungen bei unterbliebener Meldung zurückzuerstatten seien. 2.3 Im Juni 2010 hat die Beschwerdeführerin, der bereits früher ein Erwerbseinkommen angerechnet worden war, wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. So hat sie ein Erwerbseinkommen von Fr. 1'896.30 im Jahr 2010 (act. G 3.1/23-3), von Fr. 4'450.-- im 2011 (act. G 3.1/30-1 und G 3.1/23-2) und von Fr. 6'375.-- im Jahr 2012 erzielt (act. G 3.1/31 und act. G 3.1/26-4). Ferner hat sich die Hypothekarbelastung der Beschwerdeführerin spätestens im Verlaufe des Jahres 2011

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und erneut im Verlaufe des Jahres 2012 erheblich verringert, sodass die jährlichen Ausgaben für Hypothekarzinsen noch Fr. 4'093.-- im Jahr 2011 und Fr. 3'194.93 im Jahr 2012 betrugen (vgl. act. G 3.1/30-1 und G 3.1/29-4 f.). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin weder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch die Reduktion der Hypothekarbelastung mitgeteilt. Angesichts der übersichtlich und nachvollziehbar ausgestalteten Berechnungsblätter hätte sie sich aber – ungeachtet ihrer Leseschwäche und ihrer mangelnden versicherungsspezifischen Kenntnisse – der fehlenden Berücksichtigung ihres seit Juni 2010 erzielten Erwerbseinkommens sowie der zu tief angesetzten Hypothekarbelastung und somit der Fehlerhaftigkeit der EL- Berechnungen bewusst werden müssen. Ferner hätte sie bei sorgfältiger Durchsicht der Verfügungen den typographisch hervorstechenden und sprachlich unmissverständlichen Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der veränderten Umstände erkennen und deren Tragweite begreifen müssen. Objektiv betrachtet weisen nämlich sowohl der Berechnungsvorgang als auch die damit zusammenhängende Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse keine besondere Komplexität auf und müssten selbst dem Laien im Wesentlichen einleuchten. Im Übrigen wusste die Beschwerdeführerin aus der Zeit vor ihrer vorübergehenden Arbeitslosigkeit, dass ein Erwerbseinkommen in der EL-Anspruchsberechnung enthalten sein musste. Somit ist das Verhalten der Beschwerdeführerin als grobe Nachlässigkeit zu beurteilen. Sollte die Beschwerdeführerin bei der Wahrnehmung ihrer Pflicht zur Kontrolle der EL- Verfügungen und Berechnungsblätter – wie beim Verfassen der Erlassgesuche (act. G 3.1/17 und G 3.1/15), der Einspracheschrift (act. G 3.1/12) sowie der Beschwerdeschrift (act. G 1) – von ihrer Mutter unterstützt oder gar vertreten worden sein, so gilt das Gesagte für diese umso mehr und die Beschwerdeführerin muss sich deren Versäumnisse rechtsprechungsgemäss anrechnen lassen. 2.4 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG darstellt. 3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie der Reduktion der Hypothekarbelastung sowie ihre Pflicht zur Kontrolle der EL- Verfügungen und Berechnungsblätter in grober Weise verletzt hat. Somit kann sie bezüglich der zu Unrecht bezogenen EL nicht gutgläubig gewesen sein, weshalb die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen hat. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gesetze

5

ATSG

ATSG.Erlass

  • Art. 25 ATSG.Erlass

ELV

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

24
  • BGE 138 V 220
  • 3.1/12
  • 3.1/14
  • 3.1/15
  • 3.1/16
  • 3.1/17
  • 3.1/18
  • 3.1/23
  • 3.1/26
  • 3.1/28
  • 3.1/29
  • 3.1/30
  • 3.1/31
  • 3.1/33
  • 3.1/39
  • 3.1/42
  • 3.1/44
  • 3.1/46
  • 3.1/52
  • 3.1/53
  • 3.1/55
  • 3.1/93
  • 9C_53/201420.08.2014 · 51 Zitate
  • P 57/06