© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-724 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 05.03.2020 BDE 2020 Nr. 16 Art. 95 Abs. 1 und Art. 100 VRP, Art. 3 VGV, Art. 4 RekV, Nrn. 10.01 und 20.13.01 GebT. Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Baudepartementes betreffend Rechtsverzögerung in der Sache abgewiesen, bezüglich der Höhe der Entscheidgebühr aber gutgeheissen und die Angelegenheit zur neuen Festsetzung der Entscheidgebühr an das Departement zurückgewiesen, weil dieses auf die allgemeine Nr. 10.01 GebT abgestützt hatte, statt auf Nr. 20.13.01 GebT. Das Baudepartement nimmt bei der Neubeurteilung Bezug auf seine Praxis, wonach es für Entscheide mit Augenschein regelmässig eine Gebühr von Fr. 3'500.– bzw. für solche ohne Ortsbegehungen Fr. 3'000.– erhebt, wenn sich der Aufwand dafür im üblichen Rahmen bewegt. An dieser Praxis hält es auch in Anwendung der neuen Nr. 20.13.01 GebT fest (vgl. dazu auch VerwGE B 2019/145 vom 11. Februar 2020 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend war zwar eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu beurteilen und nicht ein Rekurs in einem planungs- oder baurechtlichen Verfahren. In Bezug auf den Aufwand der Rechtsmittelinstanz und die Interessenlage des Beschwerdeführers änderte dies aber nichts. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/49 vom 23. Juni 2020 bestätigt.) BDE 2020 Nr. 16 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
20-724
Entscheid Nr. 16/2020 vom 5. März 2020 Beschwerdeführer
A.___
gegen
Vorinstanz Stadtrat Z.___
Betreff Festsetzung der amtlichen Kosten für das Verfahren Nr. 18-3277
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 16/2020), Seite 2/5
Sachverhalt A. a) A., erhob am 22. Mai 2018 gegen den Stadtrat Z. beim Baudepartement Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahren Nr. 18- 3277). Er wollte festgestellt haben, dass die Absicht des Stadtrates, sein Grundstück in den nächsten acht bis zehn Jahren nicht umzuzonen bzw. die Prüfung seines Umzonungsgesuchs trotz gerichtlichem Auftrag für un- bestimmte Zeit ruhen zu lassen, eine Rechtsverzögerung bedeute. So- dann verlangte er, dass Z.___ eine angemessene Frist zur Umzonung an- gesetzt werde.
b) Das Baudepartement wies die Beschwerde am 3. September 2019 ab (Ziffer 1), wobei es A.___ eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegte (Ziffer 2a) und die Anrechnung des von ihm am 29. Mai 2018 geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– anord- nete (Ziffer 2b).
B. a) A.___ erhob gegen den Entscheid des Baudepartementes vom 3. September 2019 am 19. September 2019 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht mit den – sinngemässen – Anträgen, es sei die ver- langte Umzonung direkt, eventualiter unter Rückweisung an den Stadtrat und Ansetzung einer angemessenen Frist vorzunehmen oder aber festzustellen, dass das Ruhenlassen seines Umzonungsgesuchs eine Rechtsverzögerung bedeute. Subeventualiter seien die Kosten des angefochtenen Entscheids massiv zu reduzieren.
b) Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Januar 2020, soweit darauf einzutreten war, teilweise gut und hob Ziffer 2a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, soweit sie die Höhe der Entscheidgebühr betraf, auf und wies die Angelegen- heit zur neuen Festsetzung der Entscheidgebühr für das Beschwerde- verfahren an das Baudepartement zurück. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von Fr. 2'000.– aufer- legte es zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Staat. Auf die Erhebung beim letzteren verzichtete es. In der Sa- che erachtete das Gericht die Beschwerde als unbegründet. Den Kos- tenentscheid beanstandete es deshalb, weil sich das Baudepartement auf Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) abgestützt hatte, statt auf Nr. 20.13.01 GebT. Ersterer Nummer liegt ein Kostenrahmen von Fr. 150.– bis Fr. 10'000.– zu Grunde, letzterem ein solcher von Fr. 200.– bis Fr. 5'000.–. Für das Gericht war mit Blick darauf, dass der Höchstansatz der massgeblichen Nummer nur halb so hoch ist wie derjenige, auf den das Baudepartement abgestützt hatte, fraglich, ob die festgelegte Gebührenhöhe noch innerhalb des vorinstanzlichen Er- messensspielraums liege. Jedenfalls sei das Baudepartement aber von einem falschen Kostenrahmen ausgegangen, weshalb der Kos- tenentscheid mit einem Rechtsfehler behaftet sei. Es erwog zudem,
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 16/2020), Seite 3/5
dass neben dem geltenden Gebührenrahmen bei der Bemessung wohl auch zu berücksichtigen sei, dass materiell eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde und nicht eine Beschwerde in einem planungs- oder baurechtlichen Verfahren zu beurteilen sei. Erwägungen 1. Aufgrund des Entscheids des Verwaltungsgerichtes (VerwGE B 2019/195) ist somit die amtliche Gebühr für das Beschwerdeverfah- ren Nr. 18-3277 neu zu bemessen.
1.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Den Behörden kommt bei der Verlegung und Be- messung von amtlichen und ausseramtlichen Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Ermessenskontrolle ist dem Verwal- tungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP; vgl. VerwGE B 2019/145 vom 11. Februar 2020 Erw. 5 mit Hin- weisen). Nr. 20.13.01 GebT legt gestützt auf Art. 100 VRP sowie Art. 1 und Art. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung; sGS 821.1) für Rekursentscheide eines Departements einen Rahmen zwischen Fr. 200.– und Fr. 5'000.– fest. Dieser Kostenrahmen kann in ausser- ordentlichen Fällen bis auf das Doppelte des Höchstansatzes, also auf Fr. 10'000.– festgesetzt werden (Art. 5 der Verordnung über die Bear- beitung von Rekursverfahren vor den Departementen; sGS 951.11; abgekürzt RekV). Für einen Augenschein allein sieht Nr. 10.05 GebT einen Kostenrahmen von Fr. 150.– bis Fr. 3'000.– vor. Besteht wie hier ein Mindest- und ein Höchstansatz, können gemäss Art. 4 RekV bei der Gebührenbemessung insbesondere die Art des Falls (Bst. a), die finanziellen Interessen der Beteiligten (Bst. b), die Umtriebe (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen (Bst. d) und die Art der Prozessführung der Beteiligten (Bst. e) berücksichtigt werden.
1.2 Das Baudepartement erhebt für Entscheide mit Augenschein praxisgemäss Fr. 3'500.– bzw. für solche ohne Ortsbegehungen Fr. 3'000.–, wenn sich der Aufwand dafür im üblichen Rahmen bewegt. Bezüglich der Höhe der regelmässig erhobenen Gebühr mit Augen- schein hat das Verwaltungsgericht eben entschieden, dass Fr. 3'500.– auch unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Nr. 20.13.01 GebT nicht als überhöht erscheine, auch wenn sich das Baudepartement dafür auf die im Zeitpunkt des angefochtenen Ent- scheids nicht mehr aktuelle Tarifposition Nr. 10.01 GebT berufen habe (VerwGE B 2019/145 vom 11. Februar 2020 Erw. 5.1 mit Hinweisen).
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 16/2020), Seite 4/5
1.3 Vorliegend war zwar eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu beurteilen und nicht ein Rekurs in einem planungs- oder baurechtli- chen Verfahren. Im konkreten Fall ändert dies im Hinblick auf Art. 4 RekV, das heisst in Bezug auf den Aufwand der Rechtsmittelinstanz und die Interessenlage des Beschwerdeführers, aber nichts. Zwar hat das Baudepartement den Umzonungsanspruch im Grundsatz bereits am 17. August 2015 bejaht, was vom Verwaltungs- und Bundesgericht am 23. Februar 2017 bzw. 1. September 2017 bestätigt worden war. Neu zu prüfen war aber, ob der geltend gemachte Anspruch noch un- ter dem alten Recht umzusetzen sei, ob eine isolierte Zonenplanände- rung durchgeführt werden müsse oder ob der Anspruch erst im Rah- men einer späteren Gesamtrevision der Ortsplanung umzusetzen sei, wofür sich die Planungsbehörde acht bis zehn Jahre Zeit gab. Dazu wurde eine interne Vernehmlassung beim Amt für Raumentwicklung und Geoinformation eingeholt, welches bestätigte, dass das vom Stadtrat aufgezeigte Vorgehen aus ortsplanerischer Sicht sachgerecht und zweckmässig sei und den gesetzlichen Vorgaben entspreche, weshalb die geplante Umsetzungsfrist von acht bis zehn Jahren nötig sei. Sodann war die Anwendung der gerügten intertemporalen Rege- lung gemäss Art. 175 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1) und die Vollstreckbarkeit von letztinstanzlichen kantonalen Entschei- den, die am Bundesgericht anhängig gemacht worden waren, zu über- prüfen. Und schliesslich handelte das Baudepartement ab, dass der Beschwerdeführer durch die Verschiebung des mittlerweile rechtskräf- tigen Umzonungsanspruchs auch sonst keine Nachteile erleide. Zu- dem lag dem Rechtsstreit ein nicht einfacher Sachverhalt zu Grunde, nachdem der Beschwerdeführer den Entscheid des Baudepartemen- tes vom 17. August 2015 betreffend Umzonung erfolglos ans Verwal- tungsgericht und ans Bundesgericht weitergezogen, diesbezüglich beim Bundesgericht eine Revision verlangt hatte und sodann im Ver- fahren Nr. 18-3277 betreffend Rechtsverzögerung durch den Stadtrat auch gegen das Baudepartement eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hatte, die er dann aber wieder zurückzog. Mithin erweist sich eine Gebühr von Fr. 3'000.– für das vorliegende Verfahren betreffend Rechtsverzögerung auch mit Blick auf Nr. 20.13.01 GebT als angemessen. Die Gebühr ist wie vom Verwaltungsgericht bestätigt vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP), wobei der geleisteste Kostenvorschuss anzu- rechnen ist.
1.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens Nr. 18-3277 betreffend Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit seinem Umzonungsge- such – unter Beachtung der Kriterien der Gebührenbemessung nach Art. 4 RekV und in Anwendung der Nr. 20.13.01 GebT – eine Ent- scheidgebühr von Fr. 3'000.– zu bezahlen hat.
Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 16/2020), Seite 5/5
Entscheid 1. A.___ bezahlt für den Entscheid des Baudepartementes Nr. 49/2019 vom 3. September 2019 (18-3277) eine Gebühr von Fr. 3'000.–.
Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt.
Der Vorsteher
Marc Mächler Regierungsrat