Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, AHV 2015/16
Entscheidungsdatum
05.01.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2015/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 02.09.2019 Entscheiddatum: 05.01.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 05.01.2017 Art. 52 Abs. 1 AHVG. Schadenersatz. Schadensberechnung. Erfolgt die Beitragsverfügung erst nach Löschung der Firma im Handelsregister, ist mangels Zustellung an ein existierendes Rechtssubjekt von deren Nichtigkeit auszugehen und kann sie dem Organ nicht entgegen gehalten werden. Der Schaden muss demzufolge anderweitig belegt werden können, was vorliegend mangels Schlusskontrolle nicht der Fall ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2017, AHV 2015/16).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017. Entscheid vom 5. Januar 2017

Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2015/16 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Speck, St. Gallerstrasse 29, 9032 Engelburg, gegen Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137, Postfach 245, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Schadenersatzforderung (i.S. B.___ GmbH in Liquidation) bundesrechtliche Forderung: Fr. 41'089.85 kantonalrechtliche Forderung: Fr. 3'656.70 Sachverhalt A. A.a Die B.___ GmbH war seit 1. Januar 2009 der Ausgleichskasse Gewerbe als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. A.___ war seit 17. August 2010 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Über die Gesellschaft wurde am 21. März 2013 der Konkurs eröffnet und am 8. April 2013 mangels Aktiven wieder eingestellt (Online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 17. August 2016). Mit Verfügung vom 15. August 2014 verlangte die Ausgleichskasse von A.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge betreffend den Zeitraum von September 2010 bis zur Konkurseröffnung in Höhe von Fr. 44'746.55. Die Belangte habe ihre gesetzlichen Aufsichts- und Überwachungspflichten nicht wahrgenommen (act. G 3.1/4). A.b Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. September 2014 - die Ausgleichskasse habe am 26. März und 2. Juli 2012 provisorische Verlustscheine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhalten, weshalb die relative Verjährung spätestens Anfang Juli 2014 eingetreten und die Schadenersatzverfügung vom 15. August 2014 damit verspätet erfolgt sei - wurde mit Entscheid vom 16. April 2015 abgewiesen. Die verjährungsauslösende Schadenskenntnis knüpfe an die Zustellung eines definitiven Pfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans oder die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven an. Nachdem der Konkurs gegen die B.___ GmbH am 8. April 2013 mangels Aktiven eingestellt worden sei, beginne die relative Verjährungsfrist dementsprechend erst ab diesem Datum zu laufen. Die Schadenersatzverfügung sei damit rechtzeitig erfolgt (act. G 3.1/5 und 7). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Mai 2015 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin führe aus, dass die verjährungsauslösende Schadenskenntnis an einen definitiven Pfändungsverlustschein, die Auflage eines Kollokationsplanes oder die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven anknüpfe. Mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 9C_407/2011 E. 2.1 sei festzustellen, dass eine solche Betrachtungsweise nicht generell zulässig sei. Ausnahmsweise könne schon vor einem solchen Zeitpunkt ausreichende Schadenskenntnis bestehen. Die Beschwerdegegnerin habe im März 2012 eine Pfändungsurkunde über Fr. 23'000.-- erhalten. Im Juli 2012 habe sie eine weitere Pfändungsurkunde erhalten. Dort habe der nicht im Handelsregister eingetragene Vertreter der B.___ GmbH auch erklärt, die Gesellschaft verfüge über keinerlei pfändbare Aktiven. Eine solche Erklärung sei auch im März 2012 erfolgt. Ein definitiver Verlustschein sei nicht ausgestellt worden, weil C.___ in beiden Fällen "regelmässige Zahlungen" in Aussicht gestellt habe. Nachdem die in Aussicht gestellten Zahlungen ausgeblieben seien, habe die Beschwerdegegnerin eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen. Diese habe seit März 2012 Kenntnis, dass die Gesellschaft keine pfändbaren Aktiven habe und dass auch nach den Pfändungen keine Zahlungen eingegangen seien. Dementsprechend sei die relative Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei der geltend gemachte Schaden von Fr. 44'746.55 nicht ausgewiesen. Dies würde einer Beitragslast von Fr. 17'000.-- pro Jahr und damit einer Jahreslohnsumme von rund Fr. 170'000.-- entsprechen, welche die B.___ GmbH nie erreicht habe (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2015 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Es lägen keine Gründe vor, die eine frühere Schadenskenntnis rechtfertigen würden. Gerade der Hinweis des nicht im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers auf "regelmässige Zahlungen" anlässlich der Pfändung habe eine Schadenskenntnis verhindert. Der von der Beschwerdeführerin verursachte Schaden sei sowohl in der Zusammenstellung des Schadens als auch im Kontokorrent-Auszug nachvollziehbar und begründet dargelegt. Es gehe nicht an, die Schadensberechnung lediglich mit dem Hinweis auf eine angeblich nicht erreichte Jahreslohnsumme von Fr. 170'000.-- in Frage zu stellen. Allein im Jahr 2010 sei eine Lohnsumme von Fr. 194'062.-- ausbezahlt worden (act. G 3). B.c Mit Replik vom 30. September 2015 führt die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin habe ihre Ansprüche auf dem Betreibungsweg verfolgt, was zu zwei Pfändungsurkunden geführt habe. Die definitiven Verlustscheine seien am 14. und 18. Mai 2013 ausgestellt worden. Den Pfändungsurkunden sei zu entnehmen, dass die B.___ GmbH über keine pfändbaren Aktiven verfüge. Definitive Verlustscheine seien nur deshalb nicht ausgestellt worden, weil der Vertreter der Schuldnerin regelmässige Zahlungen in Aussicht gestellt habe. Nachdem diese nicht eingegangen seien, habe sie erkennen müssen, dass sie weitere Betreibungen erfolglos anhängig gemacht habe und mache. Weiter habe ihr die Gesellschaft mitgeteilt, dass sie ab 2012 keine Angestellten mehr habe. Der Beschwerdegegnerin habe deshalb schon im Juni 2012 bewusst sein müssen, dass sie zu Schaden kommen würde. Die Schadenersatzforderung sei somit im Juni 2014 verjährt gewesen. Hinsichtlich der Schadensberechnung lasse sich den Akten entnehmen, dass die B.___ GmbH eine Lohnabrechnung für das Jahr 2010 eingereicht und am 11. Mai 2011 mitgeteilt habe, für das Jahr 2011 betrage die Lohnsumme nur noch etwa Fr. 80'000.--, da sämtliches Personal habe entlassen werden müssen. Am 11. Dezember 2012 habe die Gesellschaft der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie seit Februar 2012 keine Angestellten mehr habe. Die Forderung der Beschwerdegegnerin fusse weitgehend auf den Akontobeiträgen anstatt auf den tatsächlich ausbezahlten Löhnen. B.d Mit Duplik vom 4. November 2015 führt die Beschwerdegegnerin aus, für 2010 sei eine ordentliche Lohnmeldung eingegangen. Die Differenz zu den Akontoleistungen sei in Rechnung gestellt worden. Für die Jahre 2011 und 2012 hätten die definitiven

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beiträge mangels Lohnmeldung zuerst ermessensweise veranlagt werden müssen. Die korrekten Sozialversicherungsbeiträge hätten erst später auf Grund der nachträglich eingereichten Lohnmeldungen abgerechnet und die Differenzen zu den nach Ermessen veranlagten Beiträgen wieder gutgeschrieben werden können. Für 2013 seien die Beiträge ebenfalls mangels Lohnmeldung nach Ermessen veranlagt worden. Infolge Konkurses und Verweigerung der Arbeitgeberkontrolle hätten sämtliche Lohnmeldungen bis heute keiner Kontrolle unterzogen werden können. Die eigenen Verfehlungen der Beschwerdeführerin vermöchten nichts daran zu ändern, dass der Schadensbetrag als offene und begründete Schuld, die auf den tatsächlichen Lohnsummen beruhe, zu betrachten sei (act. G 10). B.e Am 1. Dezember 2015 teilt die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung mit, der geltend gemachte Schaden von Fr. 44'746.55 unterteile sich in bundesrechtliche Beiträge von Fr. 41'089.85 und kantonalrechtliche Beiträge von Fr. 3'656.70 (act. G 12). B.f Eine Nachfrage des Gerichts vom 1. September 2016 zu den Grundlagen der Ermessensveranlagung für 2013 und der fehlenden Schlusskontrolle beantwortete die Beschwerdegegnerin am 9. September 2016 (act. G 14f.). Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen (act. G 16). Erwägungen 1. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt diese Haftung entgegen dem (früheren) Wortlaut des Gesetzes nicht nur für die Arbeitgeber, sondern auch für die Organe von Arbeitgebern (BGE 129 V 11, 126 V 237, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen; seit 1. Januar 2012 ausdrücklich geregelt in Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 AHVV). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Diese Haftungsordnung gilt auch für die Beitragsforderungen der Familienausgleichskasse (Art. 47 des Kinderzulagengesetzes [KZG SG; sGS 371.1] in Verbindung mit Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [SR 836.2]). Die Schadenersatzforderung verjährt zwei Jahre nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens (Art. 52 Abs. 3 AHVG). 2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Schadenersatzverfügung vom 15. August 2014 sei verspätet erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe spätestens seit Juni 2012 fristauslösende Kenntnis des Schadens gehabt, weshalb die Verjährung im Juni 2014 eingetreten sei. Die Beschwerdegegnerin habe im März 2012 eine Pfändungsurkunde über ca. Fr. 23'000.-- erhalten. Am 2. Juli 2012 habe sie eine weitere Pfändungsurkunde erhalten. Darin sei nachzulesen, dass der nicht im Handelsregister eingetragene Vertreter der B.___ GmbH erklärt habe, die Gesellschaft verfüge über keinerlei pfändbare Aktiven. Eine solche Erklärung sei bereits im März 2012 erfolgt. Ein definitiver Verlustschein sei zunächst nicht ausgestellt worden, da der faktische Geschäftsführer "regelmässige Zahlungen" in Aussicht gestellt habe. Die definitiven Verlustscheine seien am 14. und 18. Mai 2013 (richtig: 28. Mai 2013) ausgestellt worden. Damit vom Ablauf der relativen Verjährungsfrist ausgegangen werden könnte, müsste die Beschwerdegegnerin vor dem 15. August 2012 über fristauslösende Schadenskenntnis verfügt haben. Rechtsprechungsgemäss vermögen jedoch provisorische Verlustscheine noch keine solche zu bewirken (vgl. etwa Urteil 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010 E. 2.2, mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführerin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selber ausführt, wurden die genannten definitiven Verlustscheine betreffend die Pfändungsnummern 1'201'414 und 1'203'281 erst am 14. und 28. Mai 2013 ausgestellt (act. G 3.1/1.4 bis 1.8). In der Zwischenzeit war jedoch das Konkursverfahren am 8. April 2013 bereits mangels Aktiven wieder eingestellt worden (Publikation im SHAB am 15. April 2013 [Online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 17. August 2016]), sodass der Zeitpunkt der Publikation der Einstellung des Konkurses im SHAB als für die Schadenskenntnis massgebend angesehen werden muss (BGE 129 V 195 E. 2.3). Die relative Verjährungsfrist dauerte damit bis zum 15. April 2015. Die absolute Verjährungsfrist wird mit Schadenseintritt ausgelöst. Dies ist mangels früherer definitiver Verlustscheine der Zeitpunkt der Konkurseröffnung, da zu diesem Zeitpunkt die Beitragsforderungen nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei Konkurseröffnung per 21. März 2013 dauert die absolute Verjährungsfrist bis zum 21. März 2018. Die Schadenersatzverfügung vom 15. August 2014 ist damit rechtzeitig ergangen. 3. 3.1 Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin die Höhe des geltend gemachten Schadens. Die Beschwerdegegnerin verlangt Schadenersatz in Höhe von Fr. 44'746.55, davon Fr. 41'089.85 bundesrechtliche Beiträge sowie Fr. 3'656.70 kantonalrechtliche Beiträge. Da die Gesellschaft ab dem 3. Quartal 2010 (seit Amtsantritt der Beschwerdeführerin) keine einzige Beitragsrechnung beglichen hat, umfasst der geltend gemachte Schaden grundsätzlich sämtliche Quartalsbeiträge und Jahresabrechnungen ab diesem Zeitpunkt bis zur Konkurseröffnung am 21. März 2013 inklusive Verwaltungskosten, zuzüglich Verzugszinsen sowie Mahn- und Betreibungskosten. Der in der Schadenauf¬stellung für das Jahr 2010 berechnete Schaden von Fr. 21'018.25 (act. G 3.1/1) wird vorliegend nicht bestritten und erscheint auf Grund der Akten als ausgewiesen, zumal die von der Gesellschaft mit Schreiben vom 11. Mai 2011 monierte "doppelte Verrechnung" einer Lohnsumme von Fr. 5'000.-- (offenbar handelte es sich um Familienzulagen anstatt Lohn) mit Nachtragsabrechnung vom 12. Mai 2011 korrigiert wurde (act. G 3.1/1.3). 3.2 Nachdem die Gesellschaft auch nach Mahnung keine Lohnmeldungen eingereicht hatte, veranlagte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für die Jahre 2011 bis 2013

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zunächst nach Ermessen (Verfügungen vom 24. September 2013). Dabei ging sie von einer Lohnsumme von je Fr. 250'000.-- (2011 und 2012) bzw. von Fr. 70'000 (1. Januar 2013 bis 21. März 2013) aus (act. G 3.1/1.11, 1.19 und 1.23). Nachdem die Beschwerdeführerin (oder andere ehemalige Organe der Gesellschaft) innert Rechtsmittelfrist rudimentäre Lohnmeldungen für die Jahre 2011 und 2012 eingereicht hatte, korrigierte die Beschwerdegegnerin die zu zahlenden Beiträge mit erneuten Nachtragsverfügungen vom 12. März 2014 und vom 7. April 2014 und legte die Lohnsummen deklarationsgemäss auf Fr. 107'267.35 bzw. auf Fr. 10'124.-- fest. Diese umfassten 2011 die Mitarbeiter D., F. und A.___ sowie G.___ und H., für 2012 nur noch F. und G.. Die daraus resultierenden Gutschriften von Fr. 20'605.10 (2011) bzw. Fr. 32'997.45 (2012 [jeweils inkl. Verzugszinsgutschrift]) wurden in der Schadensaufstellung berücksichtigt (act. G 3.1/1, 1.12, und 1.20). Mindestens diese selbst deklarierten Lohnsummen für 2011 und 2012 muss sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Schadenersatzverfahren anrechnen lassen. Im Übrigen erscheinen die die Jahre 2011 und 2012 betreffenden Schadenspositionen von Fr. 12'261.85 und von Fr. 1'784.95 als ausgewiesen, zumal keine substantiierten Einwände dagegen vorgebracht werden. Namentlich trifft nicht zu, dass der Schaden nur auf Akontorechnungen beruht. 3.3 Für das Jahr 2013 liegt indessen keine Deklaration der Gesellschaft bzw. der ehemaligen Organe vor. Nachdem die Verfügungen vom 24. September 2013 erst nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (8. April 2013) bzw. erst nach der amtlichen Löschung der Gesellschaft im Handelsregister (13. August 2013) ergangen sind, ist mangels Zustellung der Verfügungen an ein existierendes Rechtssubjekt von deren Nichtigkeit auszugehen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts 2013/38 vom 28. Mai 2013 E. 4.3 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könnte deren Rechtskraft der Beschwerdeführerin unter den genannten Umständen ohnehin nicht entgegen gehalten werden, war diese doch zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht mehr Organ der Gesellschaft. Anders als betreffend die Jahre 2011 und 2012 liegt für das Jahr 2013 wie gesagt auch keine Deklaration der Gesellschaft bzw. der ehemaligen Organe vor, die der Beschwerdeführerin vorliegend entgegengehalten werden könnte. Abklärungen des Gerichts bei der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass bei der B. GmbH keine Schlusskontrolle durchgeführt wurde bzw. durchgeführt werden konnte (act. G 15). Mithin wurde die genaue Lohnsumme nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhoben, weshalb eine Lohnsumme von Fr. 70'000.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 21. März 2013 nicht ausgewiesen ist. Die genannte Lohnsumme erscheint auch im Vergleich zu den Jahren 2011 und 2012 nicht als plausibel, ist sie doch rund sieben Mal höher als die - allerdings nicht verifizierte, aber von der Beschwerdegegnerin akzeptierte - Lohnsumme für das Gesamtjahr 2012. Am 11. Dezember 2012 meldete die Gesellschaft zudem, ab Februar 2012 seien keine Mitarbeiter mehr beschäftigt worden (act. G 3.1/1.18). Nachdem mangels Schlusskontrolle auch nicht ersichtlich ist, wie im Jahr 2013 allfällig ausgerichtete Löhne noch erhoben werden könnten, ist der Schadensposten von Fr. 9'681.50 (davon Fr. 8'736.50 bundesrechtliche Beiträge [Fr. 9'681.50 - Fr. 945.--] und Fr. 945.-- kantonalrechtliche Beiträge [act. G 3.1/1]) nicht ausgewiesen und aus der Schadensberechnung herauszulösen. Der Gesamtschaden beläuft sich damit auf Fr. 35'065.05 (bundesrechtliche Beiträge: Fr. 32'353.35; kantonalrechtliche Beiträge: Fr. 2'711.70). 3.4 Die übrigen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadenersatz sind ebenfalls erfüllt. So bestreitet die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht, dass sie als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.___ GmbH als verantwortliches Organ für die Beitragsabrechnung und -ablieferung zuständig war und damit der Haftung nach Art. 52 AHVG untersteht. Die Nichtablieferung der Beiträge durch die Gesellschaft bzw. deren Organe verletzt sodann Vorschriften der Versicherung im Sinn der genannten Bestimmung (Abs. 1) und ist somit widerrechtlich. 3.5 3.5.1 Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist sodann keine Kausalhaftung, sondern setzt nach dem klaren Wortlaut und Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinn von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht, so dass grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist des Weiteren, dass die Möglichkeit zu einem rechtmässigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alternativverhalten bestand, was zutrifft, wenn ein pflicht¬gemäss handelndes Organ den Schaden hätte verhindern können. 3.5.2 Indem die Beschwerdeführerin als verantwortliche Geschäftsführerin während rund zweieinhalb Jahren keinerlei Anstalten traf, dafür zu sorgen, dass die B.___ GmbH ihrer Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht nachkam, muss ihr zumindest ein grobfahrlässiges Handeln bzw. Unterlassen angelastet werden. Die Beschwerdeführerin hat sich offensichtlich nicht um ihre Pflichten gekümmert. Dazu gehören unter anderem auch die unübertragbaren Aufgaben gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR (Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle). Die Gesellschaft hat vom 10. September 2010 (Akontorechnung 3. Quartal 2010 [act. G 3.1/1.1]) bis zur Konkurseröffnung am 21. März 2013 keinerlei Zahlungen geleistet. Praktisch alle Quartalsrechnungen mussten gemahnt und betrieben werden. Auch die Jahresabrechnungen wurden nicht termingerecht oder überhaupt nicht eingereicht und mussten jeweils ebenfalls gemahnt werden. Es werden sodann weder Exkulpationsgründe geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Im Übrigen wird das Verschulden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.6 Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (AHI 1994 S. 204 mit Hinweisen). Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen der Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte die Beschwerdeführerin dafür gesorgt, dass die B.___ GmbH ihrer Beitragsablieferungspflicht nachkommt bzw. nur so viele Löhne ausbezahlt, als darauf Beiträge entrichtet werden können, wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden. 4. 4.1 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt. Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Indessen ist der zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leistende Schadenersatz auf Fr. 35'065.05 (bundesrechtliche Beiträge: Fr. 32'353.35; kantonalrechtliche Beiträge: Fr. 2'711.70) zu reduzieren. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Indessen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Vor Versicherungsgericht beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'000.- bis Fr. 12'000.- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO/SG, sGS 963.75). Die Parteientschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP/SG). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin zu rund einem Fünftel. Mit Rücksicht darauf rechtfertigt es sich, ihr eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid vom 16. April 2015 aufzuheben und der von der Beschwerdeführerin zu leistende Schadenersatz auf Fr. 35'065.05 festzusetzen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Zitate

Gesetze

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AHVG

AHVV

ATSG

HonO

  • Art. 22 HonO

VRP

  • Art. 39 VRP
  • Art. 98 VRP
  • Art. 98bis VRP

Gerichtsentscheide

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