© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2015/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 02.09.2019 Entscheiddatum: 05.01.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 05.01.2017 Art. 52 Abs. 1 AHVG. Schadenersatz. Schaden. Die Beschwerdeführerin haftet (unter anderem) auch für den in den letzten beiden Jahren vor der Konkurseröffnung verursachten Schaden. Zwar ergingen die entsprechenden Beitragsverfügungen erst nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven und nach Löschung der Firma im Handelsregister, so dass diese nichtig sind. Indessen kann die Beschwerdegegnerin den Schaden (bzw. die diesem zu Grunde liegenden Lohnsummen) mittels Lohnbuchhaltung belegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2017,AHV 2015/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017. Entscheid vom 5. Januar 2017
Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2015/15 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Speck, St. Gallerstrasse 29, 9032 Engelburg, gegen Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137, Postfach 245, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Schadenersatzforderung (i.S. B.___ GmbH in Liquidation) bundesrechtliche Forderung: Fr. 126'640.95 kantonalrechtliche Forderung: Fr. 17'602.20 Sachverhalt A. A.a Die B.___ GmbH war seit dem 1. Oktober 2006 der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 26. März 2014 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 7. April 2014 mangels Aktiven wieder eingestellt (Online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 17. August 2016). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 verlangte die Ausgleichskasse von A., Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B. GmbH, Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge betreffend den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2014 in Höhe von Fr. 144'243.15 (bundesrechtliche Beiträge Fr. 126'640.95, kantonalrechtliche Beiträge Fr. 17'602.20). Die Belangte habe die gesetzlichen Aufsichts- und Überwachungspflichten nicht wahrgenommen (act. G 3.1/6). A.b Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. November 2014 - die Schadensberechnung sei nicht nachvollziehbar; vor dem 18. August 2010 sei die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprecherin weder Gesellschafterin noch Geschäftsführerin gewesen - wurde mit Entscheid vom 16. April 2015 abgewiesen. Mit der Übernahme der Organfunktion trete das Organ in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die vor der Übernahme unbezahlt gebliebenen Beiträge ein. Es sei Pflicht der Einsprecherin gewesen, nicht nur für die Bezahlung der laufenden Beiträge, sondern gerade auch für die Begleichung bereits entstandener Ausstände besorgt zu sein (act. G 3.1/7ff.). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Mai 2015 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Zur Begründung wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin hafte nicht für Ausstände vor dem Zeitpunkt ihres Amtsantritts im August 2010. Für die Jahre 2013 und 2014 lägen zudem keine rechtskräftigen Veranlagungen zu Grunde. Es fehle schliesslich an den Jahresabrechnungen. Diese seien von der Beschwerdegegnerin nicht unter Fristansetzung angemahnt und verfügt worden. Für die Jahre 2011 und 2012 führe die Beschwerdegegnerin aus, die Beiträge hätten erst am 24. September 2013 festgelegt werden können. Beide Veranlagungsberechnungen hätten am 11. März 2014 (sieben Tage nach Ausstellung des Pfändungsverlustscheins) korrigiert werden müssen. Auch diesbezüglich fehle es an einer nachvollziehbaren Lohnabrechnung. Die Schadenersatzforderung sei damit nicht begründet. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2015 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Der von der Beschwerdeführerin verursachte Schaden sei sowohl in der Zusammenstellung des Schadens als auch im Kontokorrent-Auszug nachvollziehbar und begründet dargelegt. Dass sich die beiden Aufstellungen nicht 1 : 1 vergleichen liessen, liege auf der Hand, seien doch der Kontokorrent-Auszug chronologisch nach Buchungsdaten und die Zusammenstellung des Schadens nach den Beitragsabschnitten sortiert. Die Gutschriften hätten sich in der Regel aus der Reduktion der Jahreslohnsumme ergeben, was zur Folge gehabt habe, dass weniger Akontobeiträge in Rechnung gestellt worden seien. Diese seien dann mit offenen Forderungen verrechnet worden. Die von der Beschwerdeführerin monierten Veranlagungen bei fehlender Lohnmeldung, Nachträge zu den Veranlagungen infolge nachträglicher Einreichung der Lohnmeldung und Jahresabrechnungen ohne
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgängige Veranlagung lägen bei den Akten. Unbestrittenermassen sei die Beschwerdeführerin erst seit dem 18. August 2010 als Geschäftsführerin formelles Organ der B.___ GmbH. Genau ab diesem Zeitpunkt seien auch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abgeführt worden (act. G 3). B.c Mit Replik vom 29. September 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Die B.___ GmbH habe die Löhne für die Jahre 2013 und 2014 nicht deklariert. Sie sei am 26. März 2014 in Konkurs gefallen. Die Schadensberechnung für diese Jahre basiere offenbar auf der Buchhaltung der Firma und auf einem Protokoll der Einvernahme von C.___ durch das Konkursamt D.. Die Grundlagen der Berechnung (Buchhaltung der B. GmbH und Einvernahmeprotokoll) fehlten. Umso mehr, als fraglich sei, ob die Buchhaltung der Gesellschaft in den letzten Monaten vor der Konkurseröffnung nachgeführt worden sei, tauge die von der Beschwerdegegnerin offenkundig selber erstellte Lohnmeldung nicht für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs. Das heisse, der von der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2013 und 2014 geltend gemachte Schaden von Fr. 56'254.05 bzw. Fr. 7'608.75 sei nicht ausgewiesen (act. G 8). B.d Mit Duplik vom 4. November 2015 führt die Beschwerdegegnerin aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien in Bezug auf die berechneten Löhne in den Jahren 2013 und 2014 nicht nachvollziehbar. Zwar treffe zu, dass die Gesellschaft diese Löhne in Verletzung der Abrechnungspflicht, die wiederum die Beschwerdeführerin getroffen habe, nicht mitgeteilt habe. Diese seien sodann im Rahmen der Schlusskontrolle vom 8. Juli 2014 durch die rsa Revisionsstelle der Ausgleichskassen erhoben worden. Die Kontrolle habe in den Räumen des Konkursamtes D.___ stattgefunden und der Revisor habe auf die beim Konkursamt vorhandenen Buchhaltungsunterlagen Zugriff gehabt (act. G 10). B.e Am 20. November 2015 teilt die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung mit, der geltend gemachte Schaden von Fr. 144'243.15 unterteile sich in bundesrechtliche Beiträge von Fr. 126'640.95 und kantonalrechtliche Beiträge von Fr. 17'602.20 (act. G 12).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.f Das Gericht holte am 1. September 2016 bei der Revisionsstelle der Ausgleichskassen weitere Unterlagen betreffend die Lohnsummen 2013 und 2014 ein (act. G 14). Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen (act. G 16 - 18). Erwägungen 1. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt diese Haftung entgegen dem (früheren) Wortlaut des Gesetzes nicht nur für die Arbeitgeber, sondern auch für die Organe von Arbeitgebern (BGE 129 V 11, 126 V 237, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen; seit 1. Januar 2012 ausdrücklich geregelt in Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 AHVV). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Diese Haftungsordnung gilt auch für die Beitragsforderungen der Familienausgleichskasse (Art. 47 des Kinderzulagengesetzes [KZG SG; sGS 371.1] in Verbindung mit Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [SR 836.2]). Die Schadenersatzforderung verjährt zwei Jahre nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens (Art. 52 Abs. 3 AHVG). 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, dass sie für den verlangten Schadenersatz verantwortlich gemacht werden könne. So sei sie erst ab dem 18. August 2010 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen gewesen. Dies trifft zwar zu. Indessen war sie auch bereits zuvor vom 21. Februar 2007 bis zum 10. Dezember 2008 in denselben Funktionen im Handelsregister eingetragen (vgl. Online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 17. August 2016). Im Übrigen ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der zweiten Phase ab 18. August 2010 auch für die Beitragsabrechnung und -ablieferung von bis zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelaufenen Beitragsforderungen verantwortlich war und damit als Organ gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG in Anspruch genommen werden kann (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Vorliegend datieren aber die offen gebliebenen Beiträge ohnehin erst aus der Zeit ab September 2010, während davor lediglich geringfügige Betreffnisse aus offen gebliebenen Verzugszinsen resultierten (vgl. Schadenaufstellung [act. G 3.1/1 S. 1-10]). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Schadenersatzforderung sei verjährt (vgl. Replik Ziff. III.3. zweiter Abschnitt), ist dem entgegen zu halten, dass die ersten definitiven Verlustscheine vom 26. Februar 2013 datieren (Pfändung vom 8. Februar 2012 [Pfändungsnummer 1'201'415], betreffend die Akontozahlungen ab April 2011 [act. G 3.1/1.58, 1.61, 1.62 und weitere]). Mithin ist ein Teil des Schadens frühestens zu diesem Zeitpunkt eingetreten, womit die Beschwerdegegnerin auch nicht vorher Kenntnis haben konnte. Mit Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2014 hat sie demnach sowohl die relative zweijährige als auch die absolute fünfjährige Verjährungsfrist eingehalten. 2.2 Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Schadens in der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Höhe von Fr. 144'243.15 (davon bundesrechtliche Beiträge Fr. 126'640.95 sowie kantonalrechtliche Beiträge Fr. 17'602.20). Dabei hält sie sich im Wesentlichen an die Jahre 2011 bis 2013 als jene Jahre mit den höchsten Schadenspositionen (vgl. Schadenersatzverfügung vom 7. Oktober 2014, act. G 3.2/6 S. 2). In Bezug auf die Beiträge 2011 und 2012 macht die Beschwerdeführerin geltend, es fehle an einer nachvollziehbaren Lohnabrechnung. Dazu führte die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 16. April 2015 aus, dass für beide Jahre erst am 24. September 2013 die Beiträge im Veranlagungsverfahren hätten festgelegt werden können und dass beide Veranlagungsabrechnungen am 11. März 2014 auf Grund der tatsächlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnzahlungen hätten korrigiert werden müssen (act. G 3.1/9). Tatsächlich musste die Lohnsumme 2011 durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2013 ermessensweise festgelegt werden, nachdem die B.___ GmbH die Jahresabrechnung 2011 auch nach Mahnung vom 21. Februar 2012 nicht eingereicht hatte. Dabei ging die Beschwerdegegnerin von einer Lohnsumme von Fr. 156'000.-- aus. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (act. G 3.1/1.68). Betreffend das Jahr 2012 teilte die B.___ GmbH der Beschwerdegegnerin am 21. März 2012 zunächst mit, sie habe den Personalbestand stark reduziert und werde voraussichtlich noch eine Jahreslohnsumme von Fr. 20'000 bis Fr. 40'000.-- aufweisen. Daraufhin setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge auf Grund einer Jahreslohnsumme von Fr. 30'000.-- fest (Schreiben vom 22. März 2012 [act. G 3.1/1.74]). Nachdem die Gesellschaft trotz Mahnung vom 21. Februar 2013 auch die Jahresabrechnung 2012 nicht eingereicht hatte, mussten die Beiträge erneut ermessensweise veranlagt werden (Jahreslohnsumme Fr. 52'000.-- [Verfügung vom 24. September 2013; act. G 3.1/1.79]). Auch diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 3. März 2014 reichte die Gesellschaft doch noch Lohndeklarationen für die Jahre 2011 und 2012 ein und gab für 2011 eine Lohnsumme von Fr. 356'330.05 und für 2012 eine solche von Fr. 216'164.75 an. Mit Nachtragsverfügungen vom 11. März 2014 veranlagte die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Lohnbeiträge in Höhe von Fr. 51'322.20 und Fr. 31'278.25 (jeweils inkl. Verwaltungskosten), wobei sie für 2012 für den Mitarbeiter E.___ von einem um Fr. 1'000.-- höheren Lohn ausging (Gesamtlohnsumme somit Fr. 217'164.75 (act. G 3.1/1.69 und 1.80). Auch diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zu den Beiträgen für 2011 in Höhe von Fr. 51'322.20 (inkl. Verwaltungskosten) kommen Nebenkosten (Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) von insgesamt Fr. 6'715.15 hinzu. Dem stehen Zahlungen in Höhe von Fr. 1'938.70, eine Gutschrift aus "Restanzen/Diverses" von Fr. 2'225.60 sowie eine CO2-Gutschrift von Fr. 367.40 gegenüber, sodass für 2011 ein Schaden von Fr. 53'505.65 resultiert (act. G 3.1/1 S. 11f.). Zu den Beiträgen für 2012 von Fr. 31'278.25 (inkl. Verwaltungskosten) kommen Nebenkosten in Höhe von insgesamt Fr. 2'300.75 hinzu. Davon sind Familienzulagen und eine FZ-Nachzahlung von je Fr. 600.--, eine Gutschrift aus "Restanzen/Diverses" von Fr. 3'121.20, Zahlungen von Fr. 210.50 sowie eine CO2-Gutschrift von Fr. 185.35 in Abzug zu bringen. Der offen gebliebene Betrag,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und damit der Schaden, beträgt demzufolge Fr. 28'861.95 (act. G 3.1/1 S. 13f.). Die selbst deklarierten Lohnsummen und rechtskräftig verfügten Beiträge 2011 und 2012 stehen hier nicht mehr zur Diskussion, sodass im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann, es seien weniger Löhne ausbezahlt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert belegen kann, weitere Zahlungen geleistet zu haben, ist vom genannten Schaden für die Jahre 2011 und 2012 - wie von der Beschwerdegegnerin verfügt - auszugehen. 2.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe für 2013 Beiträge in Höhe von Fr. 51'992.95 verfügt, ohne im Besitz einer entsprechenden Lohndeklaration zu sein. Für diese Verfügung sei offenbar ein Pfändungsverlustschein vom 4. März 2014 ausschlaggebend gewesen. Es fehle an einer Fristansetzung und an einer Verfügung. Den Schadenersatzforderungen für die Jahre 2013 und 2014 lägen demnach keine rechtskräftigen Verfügungen zu Grunde. Tatsächlich reichte die B.___ GmbH auch nach Mahnung vom 21. Februar 2014 keine Lohnmeldungen für die Jahre 2013 und 2014 mehr ein. Die Gesellschaft wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beiträge im Unterlassungsfall durch Veranlagungsverfügung festgesetzt werden müssten. Dies geschah denn auch am 2. September 2014, gestützt auf den Revisionsbericht vom 25. August 2014 über die Schlusskontrolle vom 8. Juli 2014, der für 2013 eine Lohnsumme von Fr. 390'501.15 und für 2014 eine solche von Fr. 53'781.10 festgestellt hatte (act. G 3.1/1.86, 1.89 und 4). Allerdings war unterdessen der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und am 7. April 2014 wieder eingestellt worden. Die Gesellschaft war zudem am 13. August 2014 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden, existierte also nicht mehr. Die Veranlagungsverfügungen vom 2. September 2014 waren damit mangels existierenden Rechtssubjekts nichtig (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts 2013/38 vom 28. Mai 2013 E. 4.3 f.) und können der Beschwerdeführerin im Schadenersatzverfahren nicht entgegen gehalten werden. Unter diesen Umständen können die verfügten Beitragsforderungen von Fr. 52'543.15 bzw. Fr. 6'573.40 (2013 und 2014, jeweils inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen) nicht ohne weiteres als Schadenersatzforderungen anerkannt werden. Vielmehr ist für diese beiden Jahre detailliert zu belegen, wie sich die Forderung zusammensetzt (welche Mitarbeitende mit welcher Lohnsumme?). Zu diesem Zweck hat das Gericht bei der Revisionsstelle der Ausgleichskassen weitere Unterlagen eingeholt. Aus dem Lohnkonto 5000 (act. G 15.3)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergibt sich für 2013 eine Lohnsumme von Fr. 359'469.92, ausbezahlt an zehn Mitarbeitende (C., A., F., G., H., E., I., J., K.___ und L.). Davon sind die das Jahr 2012 betreffenden Lohnzahlungen von Fr. 1'611.15, Fr. 1'309.80, Fr. 1'319.40, Fr. 3'031.--, Fr. 1'506.--, Fr. 1'500.-- sowie der (Januar 2013-)Lohn von K. von Fr. 1'351.40, welcher im Jahr 2013 den Freibetrag von Fr. 2'300.-- nicht erreicht hat (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV), abzuziehen. Demgegenüber sind die erst im Jahr 2014 ausbezahlten, aber das Jahr 2013 betreffenden Lohnzahlungen an diverse Mitarbeitende von Fr. 4'316.40, Fr. 3'612.55, Fr. 3'031.--, Fr. 3'670.10 und Fr. 3'627.70 zu addieren. Dies ergibt ein Ergebnis von Fr. 366'098.92, welches nur geringfügig von der Nettolohnsumme 2013 von Fr. 366'094.90 (richtig: Fr. 366'104.90 [vgl. H.]) abweicht, wie sie die Revisionsstelle der Ausgleichskassen in der Zusammenfassung ermittelt hat (act. G 15.1 und 15.3). Für 2014 ergibt sich, ausgehend von der Lohnbuchhaltung (Saldo: Fr. 68'677.50 abzüglich die erst in diesem Jahr pro 2013 ausbezahlten Betreffnisse von Fr. 3'000.--, Fr. 3'000.--, Fr. 670.10, Fr. 1'316.40, Fr. 3'627.70, Fr. 3'612.55 und Fr. 3'031.--), eine Lohnsumme von Fr. 50'419.75, ausbezahlt an C., A.___ und F., G., H.___ und E.___. Diese Lohnsumme deckt sich mit der Nettolohnsumme 2014, wie sie von der Revisionsstelle in der Zusammenfassung ermittelt wurde (act. G 15.1 und 15.4). Von diesen ermittelten Lohnsummen wurden keine Sozialversicherungsbeiträge abgebucht - als Gegenkonto wurde in der Regel das Konto 1020 (Bank), bei Barauszahlungen das Konto 1000 (Kassa) genannt. Wären die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge) auch als Lohnaufwand im Konto 5000 gebucht worden, müsste jeweils ein entsprechendes Gegenkonto für die Sozialversicherung (Kreditor Sozialversicherung) genannt werden (Konto 2270 [vgl. Sterchi/Mattle/Helbling, Schweizer Kontenrahmen KMU]), was jedoch nicht der Fall ist. Es handelt sich bei den aufgeführten Beträgen somit um Nettolöhne. Die Beschwerdegegnerin bzw. die Revisionsstelle der Ausgleichskassen hat demzufolge zu Recht eine Aufrechnung auf Bruttolöhne vorgenommen. Für 2013 ergibt sich damit - bei einem Beitragssatz von 6.25% (AHV/IV/EO: 5,15 %, AlV: 1,1 %) - eine massgebende Lohnsumme von Fr. 390'501.-- (Fr. 366'094.40 : 93,75 x 100 [es bestehen kleine Rundungsdifferenzen, da die Revisionsstelle jeden Arbeitnehmenden einzeln gerechnet und gerundet hat]). Für 2014 ergibt sich eine massgebende Lohnsumme von Fr. 53'781.10 (Fr. 50'419.75 : 93.75 x 100). Dementsprechend erweisen sich die mit den Nachtragsverfügungen vom 2. September 2014 verfügten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsbeiträge als korrekt, weshalb die daraus resultierenden - und unbezahlt gebliebenen - Beiträge von Fr. 56'243.85 und Fr. 7'638.55 an die Schadensberechnung anzurechnen sind. Zuzüglich Mahnspesen von Fr. 110.--, Betreibungskosten von Fr. 669.10, Verzugszinsen von Fr. 680.80 und einer Familienzulagen-Rückforderung von Fr. 400.--, abzüglich Familienzulagen-Leistungen von Fr. 1'826.65 und einer CO2-Rückvergütung von Fr. 23.05 ergibt sich für 2013 ein Schaden von Fr. 56'254.05 (act. G 3.1/1 S. 15 f. und 1.86). Für 2014 ist von den Beiträgen von Fr. 7'638.55 lediglich eine CO2-Vergütung von Fr. 29.80 abzu¬ziehen, sodass ein Schaden von Fr. 7'608.75 resultiert (act. G 3.1/1 S. 17 f. und 1.89). 2.4 Für die Beitragsjahre 2007, 2008 und 2010 verlangt die Beschwerdegegnerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 844.-- (2007), Fr. 1'467.40 (2008) sowie Fr. 16'395.90 (2010). Für die Jahre 2006 und 2009 schreibt die Beschwerdegegnerin Beiträge inkl. Nebenkosten in Höhe von Fr. 2'146.55 bzw. Fr. 18'548.-- gut (act. G 3.1/1). Diese Aufstellung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Im Übrigen entsprechen die unterlegten Lohnsummen von Fr. 154'185.75 (2006), Fr. 863'718.-- (2007), Fr. 853'513.-- (2008), Fr. 479'639.-- (2009 [Fr. 570'464.-- - Fr. 22'855.-- - Fr. 31'371.-- -Fr. 21'409.-- - Fr. 15'190.-gemäss Revision vom 28. März 2011]) sowie Fr. 376'002.-- (Fr. 373'002.-- + Fr. 3'000.--) den Deklarationen der Gesellschaft oder rechtskräftigen Veranlagungen durch die Beschwerdegegnerin (act. G 3.1/1.1, 1.7 - 1.9, 1.22, 1.36 f. und 1.51 f.). Mithin besteht kein Grund, davon abzuweichen. Der Schaden beträgt somit insgesamt Fr. 144'243.15, wovon Fr. 126'640.95 bundesrechtliche Beiträge und Fr. 17'602.20 kantonalrechtliche Beiträge. 2.5 Die übrigen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadenersatz sind ebenfalls erfüllt. So verletzt die Nichtablieferung der Beiträge durch die Gesellschaft bzw. deren Organe Vorschriften der Versicherung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG und ist somit widerrechtlich. 2.6 2.6.1 Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist sodann keine Kausalhaftung, sondern setzt nach dem klaren Wortlaut und Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sinn von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht, so dass grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist des Weiteren, dass die Möglichkeit zu einem rechtmässigen Alternativverhalten bestand, was zutrifft, wenn ein pflichtgemäss handelndes Organ den Schaden hätte verhindern können. 2.6.2 Indem die Beschwerdeführerin als verantwortliche Geschäftsführerin seit ihrem Amtsantritt im August 2010 (bzw. seit den letzten geleisteten Zahlungen vom 24. Februar 2011) bis zur letzten Quartalsrechnung vom 10. März 2014 (act. G 3.1/1.88), also während über drei Jahren keinerlei Anstalten traf, dafür zu sorgen, dass die B.___ GmbH ihrer Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht nachkam, muss ihr zumindest ein grobfahrlässiges Handeln bzw. Unterlassen angelastet werden. Die Beschwerdeführerin hat sich offensichtlich nicht um ihre Pflichten gekümmert. Dazu gehören unter anderem auch die unübertragbaren Aufgaben gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR (Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle). Die Gesellschaft hat vom 24. Februar 2011 (Akontorechnung August 2010 [act. G 3.1/1.1 und 1.46]) bis zur Konkurseröffnung am 26. März 2014 praktisch keine Zahlungen mehr geleistet. Fast jede Quartalsrechnung musste gemahnt und betrieben werden. Auch die Jahresabrechnungen wurden ab 2011 nicht termingerecht oder überhaupt nicht eingereicht und mussten jeweils ebenfalls gemahnt werden (vgl. act. G 3.1/1.68, 1.79, 1.86 und 1.89). Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Jahresabrechnung 2014 infolge Konkurseröffnung nicht mehr gemahnt werden konnte. Die Gesellschaft hätte auch in diesem Jahr nur so viele Löhne ausrichten dürfen, als darauf Beiträge bezahlt werden können. Die mit der Schlusskontrolle vom 8. Juli 2014 ermittelte Lohnsumme war zudem gut siebenmal höher als die der Akontorechnung für das erste Quartal 2014 zu Grunde liegende (act. G 3.1/1.88). Solche wesentlichen Änderungen der Lohnsumme hätten der Beschwerdegegnerin gemeldet werden müssen (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Schliesslich werden weder Exkulpationsgründe geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Im Übrigen wird das Verschulden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.7 Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (AHI 1994 S. 204 mit Hinweisen). Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen der Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte die Beschwerdeführerin dafür gesorgt, dass die B.___ GmbH ihrer Beitragsablieferungspflicht nachkommt bzw. nur so viele Löhne ausbezahlt, als darauf Beiträge entrichtet werden können, wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden. 3. 3.1 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt. Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 144'243.15.-- zu leisten. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.